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Entscheidung 26 Sa 629/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 10.11.2011
Aktenzeichen 26 Sa 629/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 Nr 8 TVöD BT-V, § 57 BBesG, § 54 BBesG

Leitsatz

1. Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 BBesG aF. bzw. jetzt des § 54 Abs. 2 BBesG nF. kann im Falle des Eigentumserwerbs auch ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 (Mietzuschuss) gewährt werden. Der Sinn der Gewährung des Zuschusses besteht darin, die durch die Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen auszugleichen.

2. Hat eine als Rotationsbeschäftigte angestellte Mitarbeiterin des A. an einem bestimmten Ort im Ausland ihren Lebensmittelpunkt gewählt und verweilt sie deshalb dort, bewirkte ein Zuschuss zu den Kosten eines dort erworbenen Eigenheims keinen Ausgleich für eine stärkere Schmälerung der laufenden Dienstbezüge durch anfallende tatsächliche Mietkosten, als es dem Gesetzgeber für die im Inland wohnenden Bediensteten zumutbar erscheint. Vielmehr führte er zu einer Erstattung von durch die eigene Lebensführung bedingten Aufwendungen. Das widerspräche Sinn und Zweck der Zuschussregelung. Es gibt in einem solchen Fall keine auszugleichende "Mehr"-Belastung.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2011 - 58 Ca 15766/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb eines Hauses in Madrid in Höhe von 945 € monatlich.

Sie arbeitet für die Beklagte seit 1994 beim A. Ab September 2000 setzte die Beklagte die Klägerin in Madrid ein. Sie ist als so genannte Rotationsbeschäftigte angestellt. Die Regelstandzeit für die Klägerin betrug in Madrid vier Jahre. Die Beklagte kam der Klägerin entgegen und verlängerte die Standzeit in Madrid auf fünf Jahre. Sie sollte dann zum einheitlichen Versetzungstermin im Jahr 2005 an die ständige Vertretung bei der EU in Brüssel versetzt werden. Hierzu erging am 22. Dezember 2004 ein Vorerlass. Der Versetzungserlass folgte am 11. Januar 2005. Die Klägerin lehnte die Versetzung nach Brüssel aus persönlichen Gründen ab. Ihr Ehemann hatte sich selbstständig gemacht und sie hatte im September 2004 ihr erstes Kind bekommen. Unter diesen Umständen wollten sie nicht nach Brüssel ziehen. Ihrem Mann erschien das Risiko, ohne konkrete Jobaussichten mit nach Brüssel zu gehen, zu hoch. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie auf jeden Fall nach Brüssel versetzt werde. Die bisherige Stelle der Klägerin in Madrid war ab dem einheitlichen Versetzungszeitpunkt im Jahr 2005 bereits für einen anderen Mitarbeiter vorgesehen. Die Klägerin hätte daher in Madrid nicht weiter beschäftigt werden können. Daraufhin beantragte die Klägerin Elternzeit. Der Versetzungserlass wurde aufgehoben und die Klägerin stattdessen mit Schreiben vom 2. März 2005 nach Berlin versetzt. Ab dem 1. September 2005 trat die Klägerin ihre Elternzeit an. Sie behielt ihren Wohnsitz in Madrid bei, was der Beklagten auch bekannt war. Am 13. Juni 2006 erwarb die Klägerin dort das Haus, in welchem sie bis dahin mit ihrer Familie bereits zur Miete gewohnt hatte. Die Klägerin bemühte sich sodann darum, erneut in Madrid eingesetzt zu werden. Mit E-Mail vom 7. November 2007 teilte die Beklagte ihr mit, dass eine Versetzung nach Madrid nicht möglich sei. Im August 2008 waren dann die Bemühungen der Klägerin erfolgreich. Mit Schreiben vom 21. August 2008 versetzte die Beklagte sie erneut nach Madrid. Dort trat sie - nach Beendigung der Elternzeit - ihren Dienst am 6. Oktober 2008 wieder an.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD für Angestellte des Bundes Anwendung, dessen § 45 Nr. 8 auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Bezug nimmt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne einen Zuschuss zum Kaufpreis des in Madrid erworbenen Hauses beanspruchen. § 57 Abs. 2 BBesG aF. und § 54 Abs. 2 BBesG nF. seien so zu verstehen, dass derjenige, der während seiner Auslandsverwendung eine Wohnung oder ein Grundstück erwerbe, nicht schlechter gestellt werden solle als ein Angestellter, der im Rahmen seiner Auslandsverwendung eine Wohnung oder ein Grundstück miete. Außerdem habe die Rückversetzung nach Berlin rein formellen Charakter gehabt. Ein Einsatz in Berlin sei angesichts der Elternzeit nicht in Betracht gekommen, was unter den Parteien nicht streitig ist. Daher stelle die Ablehnung des Zuschusses eine Benachteiligung wegen der Elternzeit dar. Die Beklagte habe sie ausschließlich wegen der durch sie beantragten Elternzeit nach Berlin zurückversetzt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Verwendung und Eigentumserwerb könne nur insoweit verlangt werden, als eine Versetzung tatsächlich und rechtlich möglich sei. Außerdem beruft sie sich auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur Mitarbeiterin S.. Diese habe trotz Unterbrechung der Auslandsverwendung einen Zuschuss zum Erwerb von Eigentum erhalten, was unter den Parteien nicht streitig ist. Bei ihrer erneuten Verwendung im Jahr 2004 habe ein zeitlicher Zusammenhang zum Erwerb gerade nicht mehr bestanden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.845 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Eigentumserwerb durch die Klägerin sei nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Auslandsverwendung erfolgt. Insbesondere habe die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht darauf vertrauen können, erneut nach Madrid zurückversetzt zu werden, was unter den Parteien nicht streitig ist. Der Sachverhalt bei Frau S. sei ein anderer gewesen als bei der Klägerin. Frau S. habe ihre Eigentumswohnung im Jahre 1995 während einer früheren Auslandsverwendung erworben, was die Klägerin nicht bestreitet. Aus diesem Grund habe ihr auch nach längerer Unterbrechung anlässlich einer erneuten Verwendung in Madrid ab 2004 ein Zuschuss gewährt werden können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe das ihr durch § 57 Abs. 2 BBesG aF. bzw. § 54 Abs. 2 BBesG nF. eingeräumte Ermessen entsprechend der dafür vorgesehenen Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Diese mache den Zuschuss zum Eigentumserwerb von einem zeitlichen Zusammenhang mit der Auslandsverwendung abhängig, wogegen keine Bedenken bestünden. Bei Frau S. habe ein anderer Sachverhalt vorgelegen. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber Mitarbeitern, die einen Mietzuschuss erhalten, ungerechtfertigt benachteiligt. Zum einen stehe der Arbeitgeberin insoweit ein Ermessen nicht zu. Die Ungleichbehandlung sei durch den deutlich höheren Gegenwert beim Eigentumserwerb auch gerechtfertigt. Eine Benachteiligung wegen der Elternzeit scheide schon deshalb aus, weil die Versetzung bereits ein Jahr vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt gewesen sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil am 21. März 2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Mai 2011 - mit einem am 23. Mai 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe die hier maßgeblichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes falsch ausgelegt. Insbesondere habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass sie - hätte sie ihre Elternzeit nicht genommen - weiterhin in Madrid eingesetzt worden wäre. Sie hätte dann auch das Grundstück ununterbrochen genutzt. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, wonach die maßgebliche Verwaltungsvorschrift einen zeitlichen Zusammenhang nur für die Fälle voraussetzen könne, in denen eine Versetzung auch tatsächlich möglich sei. Die Beklagte habe ihre Ausnahmesituation nicht berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2011 - 58 Ca 15766/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.845 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt im Wesentlichen zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags den erstinstanzlichen Vortrag. Es sei gerade nicht von Anfang an vorgesehen gewesen, die Klägerin nach Beendigung der Elternzeit wieder nach Madrid zurückzuversetzen. Die Zuweisung der Dienstorte hänge jeweils davon ab, wo passende, die Qualifikation des jeweiligen Bediensteten entsprechende Stellen frei seien. Das ist unter den Parteien nicht streitig. Angesichts der Komplexität der Personalplanung im Auswärtigen Dienst stehe nicht bereits mehrere Jahre im Voraus fest, wo ein Einsatz zukünftig erfolgen werde. Auch das bestreitet die Klägerin nicht. Zudem sei es nicht möglich, innerhalb kurzer Zeit an denselben Dienstort versetzt zu werden. Dies ist unter den Parteien ebenfalls nicht streitig. Der Mietzuschuss werde als Ausgleich für die im Ausland oft verhältnismäßig hohen Mieten gezahlt. Einen solchen Vermögensnachteil erlitten Bedienstete nicht, die am Dienstort im Ausland Eigentum erworben hätten. Vielmehr stelle das Gebäude eine Wertanlage da. So enthalte die bundesgesetzliche Regelung auch in Abs. 2 eine Klarstellung, wonach für Eigentumswohnungen oder Hauseigentum im Ausland kein Anspruch auf einen Mietzuschuss bestehe und ein solcher nur in Ausnahmefällen gewährt werden solle. Sinn und Zweck der Regelung seien es, ungerechtfertigte Vermögensvorteile für die Wohneigentümer zu vermeiden. Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Eigentumserwerb sowie Ausübung der Auslandstätigkeit und rein privat bedingtem Eigentumserwerb stelle die Bezuschussung keinen Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit mehr dar. Dass die Klägerin nicht mit einer nochmaligen Verwendung in Madrid habe rechnen können, ergebe sich auch daraus, dass innerhalb der letzten zehn Jahre überhaupt nur drei Mitarbeiterinnen - nach Unterbrechungen von fünf, sieben und neun Jahren - nochmals am selben Ort eingesetzt worden seien. Die Klägerin habe den Zuschuss auch falsch berechnet.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. November 2011.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich weder aus der tarifvertraglich in Bezug genommenen Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss für die Zeit von Januar 2009 bis September 2010 in Höhe von monatlich 945 Euro nach § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 c TVöD-BT-V (Bund) iVm. § 57 Abs. 2 BBesG aF. bzw. § 54 Abs. 2 BBesG nF.

a) Nach der durch die tarifliche Bestimmung in Bezug genommenen Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes können einer im Ausland verwendeten Bediensteten Zuschüsse zu Mietkosten, aber auch zu einem dort erworbenen Eigenheim gewährt werden.

Der Mietzuschuss wurde nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG aF. (bis zum 30. Juni 2010) und wird seither nach dem wortgleichen § 54 Abs. 1 BBesG nF. gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Nach Satz 2 dieser Bestimmungen beträgt die Mietzuschuss 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung bei Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mehr als 22 vom Hundert der Bezüge nach Satz 1, wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet (Satz 3).

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BBesG aF. (bis zum 30. Juni 2010) und nach dem wortgleichen § 54 Abs. 2 Satz 1 BBesG nF. kann einem Beamten, der ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erwirbt, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift treten an die Stelle der Miete 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt nach Satz 3 höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben nach Satz 4 unberücksichtigt.

In der zu § 57 Abs. 2 BBesG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift heißt es:

„57.2 zu Abs. 2:
57.2.2
Ein Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger … in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet.“

b) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Beklagte die Bewilligung eines Zuschusses davon abhängig mache, dass der Eigentumserwerb im Zusammenhang mit der Auslandsverwendung erfolgt sein müsse und nicht allein einer privaten Disposition geschuldet sein dürfe.

Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 BBesG aF. bzw. jetzt des § 54 Abs. 2 BBesG nF. kann im Falle des Eigentumserwerbs ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Damit stellt die Vorschrift zunächst einen Bezug zu dem in Absatz 1 geregelten Mietzuschuss her, räumt dem Arbeitgeber aber ein Ermessen ein und eröffnet ihm die Möglichkeit, sich auf entgegenstehende dienstliche Interessen zu berufen. Der Sinn der Gewährung des Mietzuschusses besteht darin, die durch die Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen auszugleichen. Durch den Mietzuschuss soll unter Berücksichtigung des Gebots der Sparsamkeit den im Ausland außerordentlich unterschiedlichen, teilweise sehr hohen Mieten Rechnung getragen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor Einfügung des § 57 Abs. 2 BBesG aF. am 21. August 1979 (6 C 5.78 - ZBR 1980, 125 = Buchholz 235 § 57 BBesG F. 1975 Nr. 1; bestätigt durch BVerwG 25. September 1987 - 6 C 26.85 – Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 3, zu II der Gründe; abgelehnt durch BAG 21. Mai 1987 - 6 AZR 138/84, nv., zu II 2 der Gründe) entschieden, dass es Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete, den - an den Regelfall eines Mietvertrages über die im Ausland benutzte Wohnung anknüpfenden - Begriff der "Miete" und den des "Mietzuschusses" unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen und hierunter einen Zuschuss zu den Mehrbelastungen durch die auf einer Maßnahme des Dienstherrn beruhende Wohnsitznahme im Ausland zu begreifen. Nur so könne eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Käufer der von ihnen benutzten Häuser oder Wohnungen, die - anders als Mieter - erhebliche eigene, zusätzliche Leistungen erbracht hätten, vermieden werden. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wurde durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) in § 57 BBesG aF. dann der Absatz 2 eingefügt. Aus Sicht des Gesetzgebers sollten Ansprüche begrenzt und in das Ermessen des Dienstherrn gestellt werden.

Sinn und Zweck des Abs. 2 des § 57 BBesG aF. wie des § 54 BBesG nF. waren und sind nicht die Verhinderung eines Vorteils auf Seiten der Beklagten durch den Eigentumserwerb. Es soll vielmehr verhindert werden, dass die Bediensteten einen nicht unerheblichen Teil ihres Einkommens für Unterkunftskosten vor Ort aufbringen müssen, die durch den Auslandseinsatz hervorgerufen werden. Durch die Zuschläge zum normalen Gehalt soll erreicht werden, dass die ins Ausland versetzten Bediensteten aufgrund des dort herrschenden Preisniveaus und anderer zwangsläufiger Mehrbelastungen nicht stärker belastet werden, als wenn sie im Inland verblieben wären. Dabei dient der "Mietzuschuss" speziell dazu, diejenigen Bediensteten zu entlasten, deren laufende Dienstbezüge durch die im Ausland anfallenden tatsächlichen Mietkosten stärker geschmälert werden, als es dem Gesetzgeber für die im Inland wohnenden Bediensteten zumutbar erscheint und die er dementsprechend bei der Bemessung des Gehalts bzw. des Lohns einbezogen hat (vgl. BAG 21. Mai 1987 - 6 AZR 138/84, nv., zu II 2 der Gründe).

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum können unterschiedliche Ursachen haben. Hatte der Bedienstete zB. das Eigentum bereits vor seinem Einsatz und ohne konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Einsatz an diesem Ort im Ausland erworben, wird nicht notwendig angenommen werden können, dass die dadurch hervorgerufenen Belastungen im Zusammenhang mit seiner Verwendung im Ausland stehen. Davon wird insbesondere dann nicht auszugehen sein, wenn er zuvor an diesem Ort seinen Lebensmittelpunkt gefunden hatte und daher von einer „Mehr“-Belastung am Einsatzort gar keine Rede mehr sein kann. Es liegt also nahe, bei einem Eigentumserwerb den Zusammenhang mit dem konkreten Einsatz zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine auszugleichende Mehrbelastung überhaupt vorliegt.

c) Die Klägerin erfüllt die danach für einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den für den Erwerb des Eigenheims aufgewandten Kosten nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine durch die Beklagte auszugleichende Mehrbelastung. Es fehlt nicht nur an einem zeitlichen, sondern überhaupt an einem Zusammenhang der für das Eigenheim aufgewandten Kosten mit ihrer erneuten Verwendung in Madrid. Die Beklagte hat sie nicht veranlasst.

Die Klägerin entschied sich spätestens Anfang 2005 aus rein privaten Gründen, in Madrid wohnen zu bleiben. Die Beklagte war ihr zuvor bereits entgegen gekommen und hatte die Standzeit in Madrid um ein Jahr verlängert. Jedenfalls ab 2005 lag der Lebensmittelpunkt der Klägerin damit in Madrid. Ihr Ehemann hatte sich dort selbstständig gemacht. Hinzu kam die Familiengründung. Die Klägerin hatte im September 2004 ihr erstes Kind geboren. Ein Umzug nach Brüssel kam für sie nicht in Betracht. Ein solcher nach Deutschland auch nicht. Spätestens ab Beginn der Elternzeit waren und sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Madrid rein privater Natur. Die Klägerin hätte sie auch unabhängig von ihrer späteren Tätigkeit für die Beklagte aufbringen müssen. Der Aufenthalt in Madrid war nicht mehr dienstlich veranlasst. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs im Jahr 2006 konnte die Klägerin nicht damit rechnen, durch die Beklagte jemals wieder in Madrid eingesetzt zu werden. Ein nochmaliger Einsatz dort wäre aus damaliger Sicht ganz untypisch gewesen. Sie blieb dennoch – und zwar aus den darstellten privaten Gründen - in Madrid. Die Beklagte schickte die Klägerin im Jahr 2008 dann auch nicht nach Madrid. Sie ermöglichte es ihr vielmehr durch die erneute Verwendung in Madrid, an dem Ort des von ihr aus privaten Gründen gewählten Lebensmittelpunktes weiterhin für die Beklagte tätig zu sein. Ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten bewirkte also hier keinen Ausgleich für eine stärkere Schmälerung der laufenden Dienstbezüge durch die in Madrid anfallenden tatsächlichen Mietkosten, als es dem Gesetzgeber für die im Inland wohnenden Bediensteten zumutbar erscheint. Vielmehr führte er zu einer Erstattung von durch die eigene Lebensführung der Klägerin bedingten Aufwendungen. Das widerspräche Sinn und Zweck der Zuschussregelung. Es gibt keine auszugleichende „Mehr“-Belastung.

2) Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Der Arbeitgeber muss deshalb die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten (vgl. BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP Nr. 265 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 2007, 687 = EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 21, Rn. 14, 15).

b) Unabhängig davon, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei dem Fall S. nicht um eine Ausnahme gehandelt hat, die als solche nicht geeignet wäre, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu rechtfertigen, sind die Sachverhalte auch nicht vergleichbar. Die Klägerin trägt nicht vor, dass dieser Kollegin ein Zuschuss unabhängig davon gezahlt worden sei, wo sie sich vor ihrem erneuten Einsatz aufgehalten hat und ob ihr die Kosten für ihre Unterkunft nicht – im Gegensatz zur Klägerin - gerade aufgrund ihrer erneuten Verwendung am Einsatzort entstanden sind. Im Übrigen verstieße eine solche Mittelverwendung – hätte die gleiche Situation wie bei der Klägerin vorgelegen - wohl auch gegen haushalterische Grundsätze. Eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ könnte die Klägerin nicht beanspruchen.

c) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie werde wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit benachteiligt, ist das nicht nachzuvollziehen. Insoweit beruft sie sich darauf, dass sie ohne Inanspruchnahme der Elternzeit weiter in Madrid eingesetzt worden und ihr in diesem Fall der Zuschuss gezahlt worden wäre. Dieser Vortrag ist bereits mit dem unter den Parteien unstreitigen Ablauf des Geschehens nicht in Einklang zu bringen. Im Gegenteil wäre die Klägerin an sich bereits im Jahr 2004 versetzt worden. Nur aufgrund eines Entgegenkommens seitens der Beklagten konnte sie noch bis 2005 in Madrid arbeiten. Sodann hatte die Beklagte ihr unmissverständlich mitgeteilt, dass ein weiterer Einsatz in Madrid ausgeschlossen sei, und zwar noch bevor sie Elternzeit beantragte. Ihr Vortrag, sie wäre ohne die Inanspruchnahme von Elternzeit weiterhin in Madrid eingesetzt worden, ist vor diesem Hintergrund wie auch vor dem ihrer Tätigkeit als Rotationsbeschäftigte nicht verständlich.

3) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.