Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Jagd-, Forst- und Fischereirecht

Jagd-, Forst- und Fischereirecht


Metadaten

Gericht VG Potsdam 4. Kammer Entscheidungsdatum 06.11.2015
Aktenzeichen 4 K 1474/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, an die Beigeladene jährlich eine fischereiliche Entschädigung zu zahlen.

Die Klägerin betreibt genehmigt bei km 5,156, rechtes Ufer des ... (Flurstück 7, Flur 167 der Gemarkung B…) einen Wasserwanderrastplatz in Form einer Schwimmsteganlage mit Bootsliegeplätzen auf einer Fläche von ca. 2.500 m2.

Die Beigeladene ist eine eingetragene Fischereischutzgenossenschaft privaten Rechts.

Mit Schreiben vom 25. August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten zur Abgeltung der durch den Betrieb der Steganlage der Klägerin eintretenden fischereilich relevanten Beeinträchtigungen. Sie trägt vor, der Standort der Steganlage befindet sich im Bereich mehrerer von ihr bewirtschafteter Flächen. Sie sei Pächterin des darauf ruhenden Fischereirechts.

Der Beklagte leitete daraufhin ein Entschädigungsverfahren nach dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg ein. Eine gütliche Einigung kam nicht zustande.

Nach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2014 gegenüber der Klägerin eine jährliche fischereiliche Entschädigung in Höhe von insgesamt 729,69 € zugunsten der Beigeladenen fest. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Mit dem Fischereirecht sei eine Hegepflicht verbunden. Ausschlaggebend für das Entstehen des Anspruchs sei daher neben der Beeinträchtigung der Fischereiausübung die daraus folgende Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung der fischereigesetzlichen Hegepflicht. Der fischereiliche Schaden entstehe infolge der Verbauung des betreffenden Uferabschnittes mit den Steganlagen und deren Nutzung. Konkret werde die Fischereiausübung durch den Entzug von Fischereifläche sowie den Rückgang des Fischaufkommens und der Fischdichte im Bereich der Anlagen und deren unmittelbarem Umfeld behindert. Dies führe dazu, dass die zur Fischereiausübung berechtigten Personen ihrer gesetzlich auferlegten Hegepflicht nicht in vollem Umfang nachkommen könnten. Die beeinträchtigte Fischereiausübung stehe der Aufgabe zur Erhaltung der Artenvielfalt entgegen. Diese Aufgabe sei insbesondere an die Erhaltung der für den Fischbestand bedeutenden Reproduktions- und Aufwuchshabitate sowie der Abschöpfbarkeit des nachhaltigen Fischertrages gebunden. Diese Nutzung bewege sich auch außerhalb des hinzunehmenden Gemeingebrauchs an Gewässern. Es bestehe keine Möglichkeit der Durchführung von schadensverhütenden Maßnahmen. Ein Fischbesatz scheitere daran, dass der Anlagenbetreiber nicht fischereiausübungsberechtigt sei. Das Ausweichen auf andere Fangstellen komme ebenfalls nicht in Betracht. Damit könne nur der Fangausfall ausgeglichen werden, nicht aber dem dargestellten öffentlich-rechtlichen Anspruch der Hege eines angepassten Fischbestandes im Bereich der Anlagen entsprochen werden. Die Berechnung ergebe sich aus der angegebenen Formel. Die beeinträchtigte Fläche ergebe sich aus der tatsächlich überbauten Fläche sowie den umgebenden Flächen, in denen es infolge der Anlagenutzung zu einer Beeinträchtigung der fischereilichen Bewirtschaftung komme. Auch seien die zahlreichen Bootsliegeplätze berücksichtigt worden. Der ... sei als Zandersee einzustufen. Zudem handele es sich um einen Flusssee. Der Fischereiertrag in der Gewässerstrecke liege nach Auswertung der Fangstatistiken bei durchschnittlich 49 kg/ha. Des Weiteren sei der höhere Ertrag im Litoralbereich zu berücksichtigen. Der mittlere Fischpreis liege bei 4,35 €/kg. Zudem sei die Zahl der Angelkarten in die Berechnung einzustellen.

Die Klägerin hat am 19. Juni 2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Steganlage werde seit Jahren legal genutzt. Sämtliche erforderlichen Genehmigungen lägen vor. Die geltende Entschädigung sei nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beigeladene sei eine private Fischereigenossenschaft, die reinkommerzielle Zwecke habe. Sie könne daher sich nicht auf das Fischereigesetz berufen. Es handele sich um ein Rechtsverhältnis zwischen Privaten. Dies könne die Beklagte nicht durch Bescheid regeln. Darüber hinaus sei der Bescheid zu unbestimmt. Er benenne weder den Entschädigungsschuldner noch die Fälligkeit der jährlichen Entschädigung. Der Anspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht. § 27 BbgFischG sehe keine Zahlungsverpflichtung zugunsten eines Fischereiberechtigten vor. Auch regele sie nicht eine Leistungspflicht des Anlagenbetreibers. Zudem habe die Beigeladene nicht nachgewiesen, dass sie Inhaberin eines Fischereirechts sei. Selbst dieses unterstellt, liege kein erheblicher Eingriff vor, der eine Entschädigung auslösen könne. Gewässerbenutzungen im Rahmen von erteilten öffentlich-rechtlichen Berechtigungen berührten schon nicht den Schutzbereich des Fischereirechts. Es sei kein spürbarer Schaden eingetreten. Erforderlich sei, dass die Ertragsfähigkeit des Gewässers geschmälert oder die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelner Arten beeinträchtigt werde. Dass die Steganlage zu diesen Folgen führe, sei nicht ersichtlich. Die insoweit vom Institut für Binnenfischerei P…-… e.V. entwickelte mathematische Formel diene nur der Ermittlung eines „hypothetischen Ertragsausfalls“, nicht aber zur Ermittlung eines konkreten Schadens geeignet. Zudem sei die Formel von dem Vorsitzenden der Beigeladenen entwickelt worden. Es werde nur die Einnahmenseite betrachtet, nicht jedoch die ersparten Aufwendungen. Das Institut gehe wohl selber davon aus, dass diese Formel zur Schadensermittlung nicht geeignet sei. Vielmehr müsse der Fischereiberechtigte den entstandenen Schaden selbst darlegen und beweisen. Bei dem Gewässer handele es sich um eine viel befahrene Bundeswasserstraße, auf der neben Schifffahrt eine Vielzahl von auch motorisierten Wassersport- und Freizeitaktivitäten stattfänden. Die Ufervegetation könne nicht durch den Steg beeinträchtigt werden. Seit etwa 1900 sei in diesem Bereich eine Ziegeleibrennerei gewesen und das Ufer sei für die industrielle Nutzung durch Frachtkähne mit Steinen aufgeschüttet und an der Wasserkante großflächig zum Beladen der Kähne versiegelt und bebaut worden. Ein ihr zurechenbarer Schaden sei nicht erkennbar. Die Entschädigungsfestsetzung sei zudem in sich widersprüchlich, wenn sie hinsichtlich der Höhe auf den ergangenen Ertrag abstelle, hinsichtlich des Schadens aber auf die beeinträchtigte Hegeverpflichtung, Was das eine mit dem anderen zu tun habe, sei nicht ansatzweise ersichtlich. Dafür, dass von der Steganlage überhaupt eine Beeinträchtigung der Natürlichkeit, des Artenreichtums und der Gesundheit des Fischbestandes ausgehen könnte oder aber durch diese die Ansiedlung nicht heimischer Fischarten gefördert werden würde, sei nichts ersichtlich. Es sei weder dargelegt noch aus dem Bescheid ersichtlich, welcher Schaden an dem Fischbestand durch die Anlage entstanden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob und wie die Beigeladene die von seiner Anlage bedeckte Gewässeroberfläche fischereilich genutzt werden würde. Dies werde bestritten. Auf diese könne nicht abgestellt werden, da auch eine Vielzahl anderer Boote das Gewässer bedeckten.

Ein Schaden sei nicht erkennbar. In angemessenem Abstand könne ohne Ertragseinbußen das Fischereirecht ausüben. Zudem gebe es den Steg schon länger. Bei Anpachtung nach Errichtung des Stegs könne die Beigeladene nicht geschädigt sein. Es werde auch bestritten, dass die Beigeladene überhaupt Inhaberin der Fischereirechte sei. Es sei nicht nachgewiesen, wieso weniger Anglerkarten wegen des Stegs verkauft worden seien. Im Rahmen des geltenden Koppelfischereirechts sei auch die mathematische Formel nicht anwendbar. So sei bei der zugrunde gelegten Fläche unterstellt worden, dass die Beigeladene einzige Fischereiberechtigte für die Flächen sei. Dies sei aber nicht so. Der Entschädigungsbetrag stünde daher ebenso den anderen Fischereiberechtigten zur Verfügung. Zudem könne die Beigeladene in Ermangelung von Fischereirevieren nicht Inhaberin eines Fischereirechts sein. Eventuelle Tatsachenveränderung seien bei der für mehrere Jahre geltende Festsetzung nicht berücksichtigungsfähig. Es könne auch aus anderen Gründen der Fischbestand sich ändern, was ihr nicht zuzurechnen sei. Durch die unbegrenzte Geltungsdauer der Entschädigungsfestsetzung werde ihr die Beweislast für Veränderungen auferlegt. Schließlich verkenne der Beklagte, dass sie bereits mit Ausgleichsmaßnahmen beauflagt worden sei, so dass ein weiterer öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nicht entstehen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Entschädigungsfestsetzungsbescheid vom 6. Juni 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei bestimmt. Er sei im Antragsverfahren auf Antrag der Beigeladenen ergangen und die Klägerin sei Adressatin des Bescheids. Er sei befugt gewesen, über den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsantrag nach dem Fischereigesetz zu entscheiden. Die Norm diene überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit, da der Erhalt der Artenvielfalt und der Fischfauna in öffentlichen Gewässern im Vordergrund der Entschädigung stehe. Über den Anspruch entscheide die oberste Fischereibehörde. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Entschädigung lägen vor. Die Klägerin habe die Steganlagen errichtet und von dieser gingen Beeinträchtigungen aus. Die Nutzung des Areals durch die Steganlagen führe zu einer Zerstörung der Flora und beeinträchtige den Fischbestand. Durch den Bau der Anlage und deren Nutzung entstehe ein Schaden, der aus der Unbefischbarkeit der betroffenen Fläche und einem Rückgang des Fischaufkommens und der Fischdichte in diesem Bereich resultiere. Derartige Anlagen führten regelmäßig zur Degration naturnaher Uferbereiche. Gerade diese Bereiche beeinflussten in erheblichem Maß Reproduktion, Wachstum und natürliche Mortalität vieler Fischarten und seien für den Fischbestand und das Ertragspotential von entscheidender Bedeutung. Uferzonen seien von großer ökologischer Bedeutung und in ihnen sei eine Vielzahl von Organismen vorhanden. Viele Fische benötigten Wasserpflanzen, Ufer- und Flachwasserzonen zum Laichen. Insbesondere die Störung der Laichtätigkeit durch Beunruhigung und Scheuchwirkung bei Nutzung des Stegs führe zu einer niedrigeren Reproduktionsrate. Wenn Laichgebiete wegfielen, sei für die Erhaltung des Bestands erhöhte Besatzmaßnahmen notwendig. Die Lebensräume würden verkleinert bzw. beseitigt. Durch die durch Motorboote erzeugten Wellen komme es zu einer erhöhten Mortalitätsrate. Diese Beeinträchtigungen seien nicht nur vorübergehend und seien nicht vom Gemeingebrauch gedeckt. Die überbaute Wasserfläche stehe auch nicht mehr für Hegemaßnahmen zur Verfügung, was für den Gesamtbestand und damit auch für die fischereiliche Nutzbarkeit des Gewässers dauerhafte Auswirkungen habe. Der Fischereiberechtigte sei aber zur Hege verpflichtet. Die Berechnung der Höhe der Entschädigung durch Steganlagen folge nach einer mathematischen Formel, die von Fischereisachverständigen aus Österreich zur Festsetzung einer Fischereientschädigung bei wasserrechtlichen Bewilligungen von Steganlagen entwickelt worden sei. Das Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam ... habe diese Formel weiterentwickelt und an die Verhältnisse von Potsdam angepasst. Die Entschädigung habe zugunsten der Beigeladenen festgesetzt werden müssen. Aus Sinn und Zweck der Regelung sei klar, dass diese als Pächterin die Berechtigte sei. Alle Mitglieder hätten ihre Ansprüche an diese abgetreten. Die Klägerin müsse auch nicht befürchten, dass andere Berechtigte des Koppelfischereirechts auch Ansprüche geltend machen würden. Die Entschädigung werde nur einmal festgesetzt, die dann ggf. zu Gunsten einer Personenmehrheit gezahlt werden müsse.

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt vor, sie sei berechtigt, die fischereiliche Entschädigung geltend zu machen. Sie habe mit Pachtvertrag vom 23. Oktober 2003 von der Stadt Brandenburg u.a. das Koppelfischereirecht am ... gepachtet. Sie habe dann am 6. Oktober 1990 ihrerseits das Fischereirecht am ... an Horst H... für 300 € jährlich verpachtet. Auch dieser habe seine Entschädigungsansprüche an sie abgetreten; ebenso wie die Fischereiberechtigten am ... Uwe L... und Michael G.... Der Entschädigungsbescheid sei zu Recht ergangen. Gegenstand des Verfahrens sei der notwendige Interessenausgleich zwischen unterschiedlichen Nutzern und Berechtigten an einem Gewässer. Bereits zu DDR-Zeiten habe es ein entsprechendes Ausgleichsrecht gegeben. Mit Inkrafttreten des Fischereigesetzes habe es keine Entschädigungsregelung mehr gegeben. In der Folgezeit sei sich an den Regelungen des Schadensersatzrechts nach dem bürgerlichen Recht, welches in den Altbundesländern funktioniere, orientiert worden. Dies habe aber in Brandenburg nicht geklappt. Die zivilrechtlichen Verfahren seien gescheitert, so dass nun der öffentlich-rechtliche Weg begangen werde. Orientierung könne die Regelung in Österreich bieten. Dort sei Voraussetzung für eine Genehmigung die gleichzeitige Festsetzung eines Entschädigungsbetrags. Die Entschädigung nach dem Fischereigesetz sei öffentlich-rechtlich. Es diene dem Erhalt des Naturhaushaltes. Dass der jeweilige Fischereiberechtigte Berechtigter sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang. Das Behindern der Ausübung der Fischerei und die Schmälerung der Ertragsfähigkeit ziele auf die Interessen der Fischereiberechtigten ab. Diese seien daher antragsberechtigt. Da das Fischereirecht dauerhaft eingeschränkt sei, müsse die Entschädigung jährlich gezahlt werden. Es könne nicht negiert werden, dass die Klägerin dauerhaft Einkünfte aus dem Vermieten der Bootsliegeplätze erziele, sie aber dauerhaft in ihrem Fischereirecht beeinträchtigt sei.

Hinsichtlich des Vortrags im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Kammer hat durch Beschluss das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Kammer ihr gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat seine Entschädigungsfestsetzung auf § 27 Abs. 2 Brandenburgisches Fischereigesetz (BbgFischG) gestützt. Diese Ermächtigungsgrundlage ist aber nicht geeignet, eine Entschädigung zugunsten der Beigeladenen festzusetzen. Denn das Brandenburgische Fischereigesetz sieht in § 27 Abs. 2 BbgFischG, als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, eine jährliche Entschädigungszahlung zugunsten eines Fischereiberechtigten nicht vor.

In § 27 Abs. 1 BbgFischG wird hinsichtlich baulicher Anlagen in oder an Gewässern, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, geregelt, dass schadensverhütende Maßnahmen zu treffen sind. Auch § 27 Abs. 2 BbgFischG sieht eine Entgeltzahlung an den Fischereiberechtigten nicht vor, auch wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dort ist geregelt, dass im Falle der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von schadensverhütenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 eine Entschädigung zu leisten ist. Dass diese Entschädigung an den Fischereiberechtigten zu leisten ist, wird hingegen nicht gesagt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1999, - 25 U 923/98 -, juris).

Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber mit dieser Norm keine Entschädigungsmöglichkeit zugunsten einzelner Fischereiberechtigter schaffen wollen. Denn in anderen Fällen der Entschädigungsregelung werden Anspruchsberechtigter und Anspruchsverpflichteter eindeutig bestimmt. So legt § 15 Abs. 4 BbgFischG fest, dass Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, durch den Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen sind. Nach § 16 Abs. 3 BbgFischG kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers eingeräumt werden. Auch hier ist festgelegt, dass die Entschädigung zu Lasten des Begünstigten, also des Fischereiausübungsberechtigten, geht. Weiter haftet der Fischereiausübungsberechtigte nach § 16 Abs. 4 BbgFischG für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden. Während der Gesetzgeber also in anderen Regelungen des Gesetzes über Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzansprüchen Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete eindeutig bestimmt hat, ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG nicht, dass die Entschädigung an den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu leisten ist (so auch Bbg OLG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 5 U 81/98 -, juris). Auch in § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 BbgFischG ist ausdrücklich geregelt, wer Berechtigter und Verpflichteter des Schadensersatzes ist. Danach ist u.a. bei künstlicher Veränderung der Gewässer, wenn der Wert des selbständigen Fischereirechts vermindert wird, dem Eigentümer des Fischereirechts der daraus entstehende Schaden auszugleichen. Nach Satz 4 trifft diese Schadensersatzpflicht den Träger der Maßnahme. Der Gesetzgeber hat also durchaus gesehen, dass es durch spätere Veränderungen an Gewässern zu Beeinträchtigungen von Fischereirechten kommen kann. Einen Schadensersatzanspruch hat er aber nur für diesen Fall und nur zu Gunsten von Eigentümern selbstständiger Fischereirechte vorgesehen.

Die teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG wird die Entschädigung zum Erhalt des Fischbestandes festgesetzt. Die Entschädigungsleistung ist als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Fischbestandes durch wasserbauliche Anlagen konzipiert, wenn schadensverhütende Maßnahmen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind. Die Entschädigungszahlung dient damit letztlich der Erhaltung des Fischbestandes (vgl. Bbg OLG a.a.O.). Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Abschnitts 5. Die Entschädigung soll ausschließlich im öffentlichen Interesse festgesetzt werden. Sie dient nicht dazu, den Ertragsausfall von Fischereiberechtigten auszugleichen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollte vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, eine Art Ausgleichsmöglichkeit für die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu schaffen, ähnlich der Regelungen z.B. in § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz, § 6 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz oder in den Baumschutzverordnungen. Auch da ist zugunsten der öffentlichen Hand eine Geldzahlung vorgesehen, wenn die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht durch Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden können. Dass in § 27 Abs. 1 BbgFischG auch Beeinträchtigungen genannt werden, die „die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern" können, führt zu keiner anderen Bewertung. Zweck des Fischereigesetzes ist nach § 1 Abs. 3 BbgFischG u.a. die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Fischereibetriebe. Diese Vorschrift dient entgegen der Auffassung der Beigeladenen aber nicht dem Schutz einzelner privater Fischereiberechtigter, sondern ist erforderlich, um die Erfüllung der den Fischereiberechtigten in § 3 Abs. 2 BbgFischG auferlegten Hegepflicht zu sichern. Sie ist also ausschließlich im öffentlichen Interesse ergangen. Was die zuständige Fischereibehörde mit den aufgrund von § 27 Abs. 2 BbgFischG eingenommen Geldern macht, um den Fischbestand zu sichern, liegt in derem Ermessen. So ist auch eine Unterstützung der betroffenen Fischereiberechtigten denkbar.

Diese Auffassung wird noch dadurch gestützt, dass aus dem Fischereirecht lediglich die Befugnis folgt, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen (§ 3 Abs. 1 BbgFischG). Das Fischereirecht ist von vorneherein durch den Gemeingebrauch anderer sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch und bei schiffbaren Gewässern allgemein durch das Befahren mit Wasserfahrzeugen überlagert und eingeschränkt. Das Aneignungsrecht erstreckt sich daher regelmäßig nur darauf, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Das Fischereirecht umfasst grundsätzlich weder das Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1996 - BVerwG 11 A 20.96 - BVerwGE 102, 74) noch gehören Fanggründe und Fischreichtum zu dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – BverwG 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 -, juris). Sollte ein Fischereiberechtigter durch die Nutzung des Gewässers durch andere Berechtigte unangemessen benachteiligt werden, sieht § 22 Wasserhaushaltsgesetz einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen vor. Wie bereits ausgeführt, ist in § 5 Abs. 1 BbgFischG lediglich für Eigentümer eines selbständigen Fischereirechts ein Schadensersatz bei künstlicher Veränderung der Gewässer vorgesehen.

Auch aus der Hegeverpflichtung kann eine Individualrechtsposition nicht hergeleitet werden. Diese dient ebenso ausschließlich öffentlichen Interessen (vgl. OVG Bln- Bbg, Urteil vom 14. Juni 2013, a.a.O.).

Selbst wenn angenommen würde, dass die Entschädigung zu Gunsten der Fischer festgesetzt werden könnte, dann nur zu Gunsten der Fischereiberechtigten selbst, nicht jedoch der Pächter von Fischereirechten. Denn der Pächter hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei Reduzierung der befischbaren Flächen die Pacht zu verringern. Daher wäre ein Schadensersatzanspruch von Fischereiberechtigten wegen der Beeinträchtigung des Fangergebnisses durch eine Bootssteganlage dann nicht begründet, wenn die Fischereirechte durch den jeweiligen Inhaber durch Verpachtung genutzt werden, und die Pächter eine Pachtpreisminderung wegen eines Ertragsausfalls nicht geltend machen (vgl. BbgOLG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 5 U 81/98 -, juris).

Bei Koppelfischereirechten käme zudem nur die Festsetzung einer Entschädigung zugunsten der Gemeinschaft aller Fischereiberechtigter an dem Gewässer in Betracht. Die hier erfolgte Festsetzung zugunsten der Beigeladenen als Pächterin bzw. Inhaberin nur eines Teils der Fischereirechte in Form der Abtretung ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben, da ansonsten für die Klägerin die Gefahr bestünde, dass auch die anderen Fischereiberechtigten Ansprüche geltend machen.

Weiter fehlt es an einer Ermächtigung zur Festsetzung einer Entschädigung in Form von jährlichen Zahlungen. So wird in § 30 Abs. 4 BbgFischG ausdrücklich geregelt, dass bei Beeinträchtigung der Fischwege jährlich ein angemessener Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten ist. In § 27 Abs. 2 BbgFischG ist dagegen nur von „Entschädigung", nicht von jährlich oder andauernd oder ähnliches die Rede.

Unabhängig davon ist die hier erfolgte pauschale Festung der Entschädigung zugunsten eines Berechtigten losgelöst von den tatsächlichen Beeinträchtigungen nach der derzeitigen rechtlichen Lage nicht zulässig. Für die vorgenommene pauschale Schätzung nach der Größe der betroffenen Fläche und der Art des Gewässers gibt es keine gesetzliche Ermächtigung. Vielmehr bestimmt § 34 Satz 1 BbgFischG ausdrücklich, dass die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung den eingetretenen Vermögensschaden angemessen auszugleichen hat. Es muss daher ein Vermögensschaden konkret nachgewiesen sein. Dieser muss natürlich auch eine Vorbelastung, die konkrete Situation vor der Errichtung der Steganlage - z.B. tatsächlich Fischereitätigkeit oder vorhandene Laichgebiete - und deren späteren Entfall durch Errichtung der Steganlage nachgewiesen sein. Die hier vorgenommene Berechnung einer fiktiven Schädigung in Anknüpfung der Größe der Fläche und der Art des Gewässers ist dazu nicht ansatzweise geeignet. Selbst nach Vortrag des Beklagten wurde die Formel entwickelt für eine Verwendung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. Hier hat die Klägerin eine wasserrechtliche Genehmigung. Es wurden bereits Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, so dass erhöhte Anforderungen an die Darstellung des trotzdem entstandenen Vermögensschadens des Fischereiberechtigten zu stellen sind.

Gewisse Pauschalisierung sind sinnvoll und machbar, bedürfen dann aber einer Regelung. In § 32 BbgFischG wird zwar der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, für bestimmte Sachverhalte Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Regelung einer Entgeltzahlung an Fischereiberechtigte für die Errichtung und Nutzung von Boots- und Steganlagen ist darin aber nicht vorgesehen. Die einzig in Betracht kommende Nr. 18 betrifft Regelungen zu den fischereilichen Erfordernissen für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer. Sie ist hier nicht einschlägig. Der Betrieb einer Steganlage durch eine GmbH fällt eben nicht unter Ausbau, Regulierung und Unterhaltung eines Gewässers. Insoweit wird gerade an § 30 BbgFischG angeknüpft. Auch dies spricht dafür, dass § 27 Abs. 2 BbgFischG gerade keinen Individualanspruch des Fischereiberechtigten begründen soll.

Mangels einer die hier erfolgte Festsetzung ermöglichenden Ermächtigungsgrundlage ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 167 VwGO.

Die Berufung ist zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beklagtenvertreter und die Beigeladene haben ein großes Interesse an der Klärung der Frage, ob § 27 BbgFischG zu einer Entschädigungsfestsetzung zugunsten von Pächtern eines Fischereirechts ermächtigt. Diese Frage ist weder für Brandenburg noch für vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer obergerichtlich geklärt.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 2.553,92 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht das Interesse der Klägerin in Anlehnung an § 9 ZPO mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag der Entschädigung bewertet hat.