Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 17.03.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 L 7.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17a Abs 2 GVG, § 18 ZPO, § 32 ZPO, § 35 ZPO |
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 insoweit geändert, als der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Berlin verwiesen wird.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde, die sich allein gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene örtliche Zuständigkeit des Landgerichts D...-R... richtet, hat Erfolg. Gemäß § 17a Abs. 2 GVG ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Berlin zu verweisen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nicht gemäß § 18 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Fiskus. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen der verspäteten Zuteilung von Emissionsberechtigungen geltend. Für Ansprüche aus Amtshaftung gilt die Vorschrift des § 32 ZPO über den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 25. Februar 2010 - 16 U 55/09 - juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 1 W 41/07 - juris Rn. 7; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 32 Rn. 7).
Nach § 32 ZPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort im Sinne der Vorschrift kann dabei wahlweise sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, d.h. der Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen wurde, oder der Ort, an dem der Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut erfolgte (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - BGHZ 184, 313, zitiert nach juris Rn. 8 m.w.N.). Als Handlungsort kommt im Falle der Klägerin, die ihren Schadenersatzanspruch ausweislich der Klagebegründung auf den schuldhaft zu spät erlassenen Zuteilungsbescheid der Beklagten vom 3. April 2013 stützt, allein Berlin als Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle in Betracht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist daher aufgrund des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gegeben. Auf den allgemeinen Gerichtsstand des § 18 ZPO durfte das Verwaltungsgericht danach nicht abstellen. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit der Sitz des Umweltbundesamtes in Dessau oder der Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle in Berlin maßgeblich wäre. Denn selbst wenn man ersteres mit dem Verwaltungsgericht bejahen würde, steht der Klägerin gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zwischen mehreren aufgrund allgemeinen oder besonderen Gerichtsstands zuständigen Gerichten zu. Von diesem Wahlrecht hat die Klägerin auch wirksam Gebrauch gemacht. Im Rahmen ihrer Anhörung zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits hat sie mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 ausdrücklich - in Übereinstimmung mit der Beklagten - die Verweisung an das Landgericht Berlin beantragt.
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 21 GKG abgesehen. Soweit die Klägerin selbst eine Verweisung an das Landgericht Berlin begehrt hat, erscheint es unbillig, ihr die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Beklagten aufzuerlegen.
Die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).