Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten. Der Senat konnte dies im Hinblick auf den übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klägerin kann die Aufwendungen für den Unterhalt ihrer Schwiegermutter nicht mit Erfolg als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33a EStG steuermindernd geltend machen.
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können nur Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr bis zu 7.680 Euro jährlich) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Gesetzlich gegenüber der Klägerin zum Unterhalt berechtigt war ihre Schwiegermutter nicht, da gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- nur Verwandte in gerader Linie grundsätzlich verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie sind Personen verwandt, die voneinander abstammen, § 1589 Satz 1 BGB. Die Schwiegermutter ist mit der Klägerin nicht in gerader Linie verwandt, da die Klägerin nicht von ihr "abstammt", d. h. nicht von ihr geboren wurde.
Eine Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Schwiegermutter gegenüber dem Ehemann der Klägerin nach oben genannten Grundsätzen - möglicherweise - gesetzlich unterhaltsberechtigt war.
Der Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz EStG scheint dies zwar auf den ersten Blick zu ermöglichen, da er ungenau ist und nicht zwischen Ehegatten mit oder ohne Splittingberechtigung differenziert. Im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift wird daher zum Teil eine Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern trotz fehlender Splittingberechtigung der Ehegatten im Rahmen des § 33a EStG bejaht (siehe Heger in Blümich, § 33a EStG, Rz. 124). Der Gesamtzusammenhang der Vorschrift zeigt jedoch, dass nur Ehegatten mit Splittingberechtigung gemeint sein können.
In § 33a EStG auch die dem Ehegatten gegenüber Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen entspricht der Systematik der Ehegattenveranlagung in §§ 26 ff. EStG. Kann der Splittingtarif wegen dauernden Getrenntlebens gemäß § 26 EStG nicht mehr angewendet werden, sind die Ehegatten nicht mehr als Einheit zu behandeln. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Steuerpflichtige zwar einerseits Unterhaltsleistungen an seinen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen nach § 33a EStG abziehen kann (siehe dazu Loschelder in Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, § 33a Rz. 7). Konsequent ist es dann aber auch, dass er im Falle dauernden Getrenntlebens keinen Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen an Personen erhält, die nur gegenüber dem dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterhaltsberechtigt sind (zutreffend Loschelder in Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, § 33a Rz. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war zuzulassen, denn der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage berührt das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts. Sie ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.