Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 ablehnte, den Bescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993 aufzuheben und dem Kläger einen Dienstbeschädigungsausgleich auch für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 zu gewähren.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der genannten Bescheide, mit denen die ihm gewährte Dienstbeschädigtenteilrente wegen Erreichens der Altersgrenze eingestellt wurde.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Entscheidung der Beklagten, die Dienstbeschädigungsteilrente des Klägers mit Wirkung ab 1. November 1992 einzustellen, ist vom einfachen Gesetz gedeckt.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AAÜG in der damals maßgeblichen Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 1993 entfiel der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies war bei dem am 22. Oktober 1927 geborenen Kläger der Fall. Der die Dienstbeschädigungsteilrenten ablösende Dienstbeschädigungsausgleich, wurde für Personen, die – wie der Kläger – am 31. Dezember 1996 wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen keinen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente mehr hatten (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – DbAG –), erst mit Wirkung zum 1. Januar 1997 eingeführt.
Zwar ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a., BVerfGE 104, 126) zu entnehmen, dass die Regelungen des AAÜG, wonach Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten durch Anrechnung weggefallen oder eingestellt worden sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Eine Korrektur der Entscheidung der Beklagten kommt jedoch nicht in Betracht. Denn für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 28. Februar 2002 – die den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 umfasst – erhalten Personen, soweit sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten, nach § 4 Abs. 1 DbAG nur dann Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war. In diesem Zeitpunkt war der Einstellungsbescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993 bestandskräftig. Denn das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. April 1994, mit welchem es die hiergegen gerichtete Klage abwies, wurde rechtskräftig, da der Kläger keine Berufung einlegte.
An der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbescheides änderte auch die von dem Kläger – anlässlich der Gewährung des Dienstbeschädigungsausgleich ab 1. Januar 1997 mit Bescheid vom 11. Juli 1997 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 1997 – bei dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage nichts, mit der er insbesondere rückwirkende Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begehrte. Deshalb ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Belang, dass er sie am 8. Februar 2001 zurücknahm.
Mit § 4 Abs. 2 DbAG stellte der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass die Bestandskraft für die Zeit vor der Bekanntgabe des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht über § 44 SGB X durchbrochen werden kann (siehe BT-Drucks. 16/444, S. 9): Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden.
Eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt: Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, die mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Vorschriften über der Dienstbeschädigungsteilrenten verfassungsgemäß zu novellieren. Es hat hierbei – entsprechend dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – betont, dass die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 21. November 2001 bereits bestandskräftigen Bescheide von seiner Entscheidung für die Zeit vor deren Bekanntgabe unberührt bleiben. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Wirkung der Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; verneinte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich.
Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Einstellungsbescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993 zurückzunehmen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996.
Ein derartiges Begehren wäre im Übrigen auch nach § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SGB X ausgeschlossen, da der Kläger den Überprüfungsantrag erst am 26. Februar 2002 stellte. Denn für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.