| Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 09.12.2015 | |
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| Aktenzeichen | VG 6 K 1927/15.A | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 26a AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992 | |||
Kein Asylverfahrensanspruch nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in einem sicheren Drittstaat.
Keine Abschiebungsandrohung ohne ausdrückliche Regelung gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2015 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der nach eigenen Angaben aus Eritrea gebürtige Kläger stellte am 17. Juni 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Dazu gab er im Verwaltungsverfahren zunächst u.a. an, 2011 aus Eritrea in den Sudan und von dort 2013 nach Libyen gereist zu sein; Anfang April 2014 sei er nach Italien gelangt, von wo er Mitte Mai 2014 über Frankreich nach Deutschland weitergereist sei. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt und sei auch nirgendwo erkennungsdienstlich behandelt worden. Anlässlich seiner Anhörung am 23. März 2015 gab er dann u.a. an, bereits im Oktober 2010 aus Eritrea in den Sudan, 2012 nach Libyen und 2013 von dort nach Italien gereist zu sein. In Italien seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.
Das Bundesamt generierte einen auf Italien weisenden Eurodac-Treffer („IT2...“) bezüglich der am 20. März 2013 erfolgten Erfassung des Klägers als illegal eingereister Ausländer, worauf es Italien im August 2015 um Aufnahme des Klägers ersuchte. Mit Schreiben vom 30. September 2015 teilte die italienische Behörde mit, dass dem Kläger in Italien der Flüchtlingsstatus („refugee status“) zuerkannt worden ist.
Darauf lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit am 10. Juli 2015 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 24. Juni 2015 als unzulässig ab (Nr. 1); ferner forderte es den Kläger unter Androhung einer Abschiebung nach Italien zur Ausreise auf (Nr. 2 Sätze 1 bis 3) und stellte es fest, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf (Nr. 2 Satz 4). Auf den Bescheidinhalt (Bl. 90 ff./Bundesamtsakte) wird Bezug genommen.
Mit seiner am 17. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den in Deutschland gestellten Asylantrag in vollem Umfang weiter. Er könne hier ein Asylverfahren trotz des in Italien erlangten Schutzstatus' verlangen; im Übrigen verstieße eine Abschiebung nach Italien wegen der dortigen prekären Lebensverhältnisse gegen Art. 3 EMRK. Die Abschiebungsandrohung sei rechtsfehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den Flüchtlingsstatus, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Italiens vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Die - allein als Anfechtungsklage statthafte (vgl. Urteile der Kammer vom 12. März 2015 [z.B. VG 6 K 2811/14.A, juris] - Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; hinsichtlich der Entscheidungen in Nrn. 1 und 2 Satz 4 erweist sich der Bundesamtsbescheid vom 24. Juni 2015 aus seinen entsprechenden, zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, als rechtmäßig und verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn wegen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus' durch Italien vermag der Kläger in Deutschland kein erneutes Asylverfahren zu beanspruchen; der Kläger ist schon begrifflich kein Schutzbedürftiger im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsschutzrechts (mehr). Mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus' durch Italien liegt für die abermalige Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland kein Sachbescheidungsinteresse (mehr) vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487), so dass der neuerliche Asylantrag als unzulässig behandelt werden darf (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -). Angesichts des auf eine politische Verfolgung in Eritrea bezogenen Flüchtlingsstatus' erweist sich im Übrigen die Feststellung des diesbezüglichen Abschiebungsverbots in Nr. 2 Satz 4 des Bundesamtsbescheid als rechtmäßig (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG); der Kläger wird durch diese Verfügung ohnehin nicht beschwert.
Allerdings hat das Bundesamt in Nr. 2 Sätze 1 - 3 des Bescheides vom 24. ni 2015 zu Unrecht eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG (jetzt: AsylG) i.V.m. § 59 AufenthG als Vollstreckungsmaßnahme gewählt; jedenfalls aber sind deren Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt.
Es spricht bereits vieles dafür, dass in den Fällen der vorliegenden Fallkonstellation (sicherer Drittstaat-Verfahren nach § 26a AsylG) als Vollstreckungsmittel allein eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG statthaft ist, weil § 34a AsylG eine spezifische Vorschrift für die Aufenthaltsbeendigung ist, in der aus übergeordneten öffentlichen Interessen der herkömmliche Weg des Erlasses einer Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung, die nur den Beginn der Verwaltungsvollstreckung einleitet, nicht beschritten werden soll (VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris).
Jedenfalls mangelt es an der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderlichen Feststellung des Bundesamts dazu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - in Bezug auf Italien (als den Zielstaat der Abschiebungsandrohung; vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG) - nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Die einschlägigen Ausführungen in der Begründung des Bundesamtsbescheides ersetzen die erforderliche feststellende Regelung nicht.
In diesem Zusammenhang vermag sich die Beklagte nicht darauf zu berufen, dass eine (Teil-) Identität zwischen den Vollstreckungsmitteln nach § 34 AsylG und nach § 34a AsylG bestehe; Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen vielmehr unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris).
Das Bundesamt will mit der hier gewählten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung offenbar die eigenen, bis zum Abschluss der Vollstreckungsentscheidung nach § 34a AsylG gegebenen Zuständigkeiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 - und 2 BvR 1795/14 - sowie vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, jew. juris), in die Kompetenz der Ausländerbehörde verlagern und dabei zugleich ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren des Betroffenen vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.