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Recht der Landesbeamten


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 26.08.2013
Aktenzeichen 2 L 380/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene im Zuge des Beförderungsauswahlverfahrens 2012 zur Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern, solange nicht über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene im Zuge des Beförderungsauswahlverfahrens 2012 zur Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern, solange nicht über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist,

ist zulässig und begründet

Eine einstweilige Anordnung ist zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass im Falle einer Beförderung der Beigeladenen diese grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und somit eine Vereitelung der Rechte des Antragstellers drohen würde.

Der Antragsteller hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle mit der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte. Ein Anordnungsanspruch im Konkurrentenstreitverfahren setzt voraus, dass im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht gestellte Beförderung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. April 2010 – 1 WDS-VR 2/10 -, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, zitiert nach juris). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann danach eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 S 3.07 -).

Vorliegend steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen erweist sich als rechtswidrig.

Ein Beamter hat grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann aber beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) abweicht (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 – 2 ER 301.93 – DVBl. 1994, 118 f.; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2004 – 3 B 321/02 – S. 3 f. des E.A.).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ff., 266 und vom 10. Februar 2000 – 2 A 10.98 – ZBR 2000, 303 f.). Bei seiner Auswahlentscheidung ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese selbst nicht infrage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109; OVG Berlin-Brandenburg, zuletzt Beschluss vom 24. Februar 2011 - 6 S 35.10 -, zitiert nach juris; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 2 B 157/01 -, zitiert nach juris).

Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem "Anforderungsprofil" des jeweiligen Beförderungsamtes gesetzt werden.

In diesem Zusammenhang kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass das von der Antragsgegnerin durchgeführte Beförderungsverfahren im Wege der sogenannten Dienstpostenbündelung bzw. „Topfwirtschaft“, d.h. die Anhebung des Statusamtes der Ausgewählten unter Beibehaltung des innegehabten Dienstpostens, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung gem. § 18 Bundesbesoldungsgesetz sowie Fehlens eines höherwertigen Amtes, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei einem Leistungsvergleich zu messen wären, rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2013 – 2 BvR 2582/12 -, zitiert nach Juris).

Zudem hat in einem Beförderungsauswahlverfahren die Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 07. März 2013 – 2 BvR 2582/12 – zitiert nach Juris). Daran fehlt es in den Fällen der sog. „Topfwirtschaft“ insoweit, als dass die Bewerber bereits Dienstposten mit einem entsprechenden Anforderungsprofil innehaben und daher nicht um einen konkreten Dienstposten, sondern um die Anhebung ihres Statusamtes konkurrieren. Allerdings sieht das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Fall die Möglichkeit, dass der Dienstherr den Vergleich der Bewerber anhand der abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben des Statusamtes vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – zitiert nach Juris).

Vorliegend können diese Fragen jedoch offen bleiben, denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet an einem gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verstoßenden Mangel, da die vom Antragsgegner auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 dargelegte Praxis, bei der Beförderungsauswahl von vornherein nur Beamte einzubeziehen, „die einen Dienstposten bekleiden, der höher ist als das Statusamt, das der Beamte innehat“ (S. 2 des vorgenannten Schriftsatzes), als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Denn grundsätzlich hat jeder Beamte, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch darauf, bei der Auswahlentscheidung für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt einbezogen zu werden. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 –, zitiert nach Juris, mw.N).

Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt es daher nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Ein „Vorab-Stellenkontingent“ bei der Vergabe vakanter Beförderungsplanstellen für langjährig bewährte Inhaber höher bewerteter Dienstposten gibt es nicht. Art. 33 Abs. 2 GG kommt vielmehr absoluter Vorrang zu (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 07. September 2012 – 1 B 213/12 –, zitiert nach Juris, m.w.N.).

Neben dieser Verletzung des Auswahlprinzips der Leistungsgerechtigkeit ist zudem davon auszugehen, dass maßgebliche dienstliche Beurteilungen dem Zweck dienen, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung zu sein. Sie sollen den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen.

Dies verlangt eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, zitiert nach juris, Rn. 13; Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 -, zitiert nach juris, Rn. 14). Bei einer Auswahlentscheidung müssen deshalb für alle Bewerber zeitnah dienstliche Beurteilungen vorliegen, um einen noch aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen.

Diesen Anforderungen genügt jedenfalls die vom Antragsgegner herangezogene letzte Leistungsbeurteilung der Beigeladenen nicht.

Sie wurde mit am 27. September 2012 eröffneter Anlassbeurteilung vom 21. September 2013 für den Beurteilungszeitraum vom 16. September 2009 bis zum 15. September 2012 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten beurteilt.

Entgegen der Auffassung des Antraggegners ist diese Beurteilung der Beigeladenen rechtsfehlerhaft ergangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat – wie vorliegend die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (im Folgenden: BeurtVV) vom 16. November 2010 (ABI. 51/10, S. 2056) - kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, DVBl. 1994, 112).

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BayVBl. 1981, 54).

Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen an durchgreifenden Rechtsfehlern.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 19 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) i.V.m. der BeurtVV.

Nach Auffassung der Kammer bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der BeurtVV mit Blick darauf, dass diese bei auf Lebenszeit ernannten Beamten nur Anlassbeurteilungen bei Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle (Ziffer 3.2 BeurtVV), für Beamte, die für eine Beförderung in Betracht kommen (Ziffer 3.3 BeurtVV), bei Aufstieg (Ziffer 3.4 BeurtVV), dienstherrenübergreifender Versetzung (Ziffer 3.5 BeurtVV) und Laufbahnwechsel (Ziffer 3.6 BeurtVV) vorsieht. Im Einzelnen sind hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgenden Aspekte von Bedeutung:

Einen Beurteilungsanlass für Beamte anzunehmen, die „für eine Beförderung in Betracht kommen“, ist widersinnig, da eine solche Einschätzung nur Folge, nicht aber Ursache für eine Beurteilung sein kann. Eine Erklärung, praktisch sei hiermit gemeint, alle beförderungsreifen Beamten würden beurteilt, vermag nicht zu überzeugen, da sie den unter Ziffer 3.2 BeurtVV aufgeführten Anlass – Bewerbung um eine Stelle – leer laufen ließe.

Eine Regelbeurteilungspflicht, nach der anlassunabhängig in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen ist, könnte sich zudem nicht nur aus einfachgesetzlichen Vorschriften – wie etwa aus § 21 BBG, dessen Regelung im § 19 LBG Bbg keine Entsprechung gefunden hat – sondern darüber hinaus auch aus dem Verfassungsrecht ergeben (so: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 – zitiert nach Juris). Hiermit könnte auf der Grundlage des Leistungsprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ein Anspruch des Beamten auf regelmäßige Beurteilung als Dokumentation und Festschreibung des eigenen Leistungsstandes sowie des Leistungsstandes eventueller Konkurrenten korrespondieren.

Die Heranziehung von Regelbeurteilungen als „leistungsbezogenes Korrektiv“ bei einer Auswahlentscheidung wird von der Rechtsprechung in bestimmten Fallgruppen – so zum Beispiel beim Vergleich von Beurteilungen, denen unterschiedliche Beurteilungsrichtlinien zugrunde liegen – für erforderlich gehalten. Demgegenüber sind Anlassbeurteilungen eher als ein Hilfsmittel in Fällen anzusehen, in denen es ausnahmsweise - und gerade nicht wie vorliegend aufgrund einer bewussten Entscheidung des Dienstherrn – an Regelbeurteilungen fehlt (vgl. hierzu Jürgen Lorse, Aktuelle Rechtsfragen dienstlicher Beurteilungen im Rahmen personeller Auswahlprozesse, PersV 2011, S. 328 ff., 334, m.w.N.).

Das System der BeurtVV birgt die Gefahr, beurteilungsfreie Zeiträume herbeizuführen, beispielsweise, wenn keine Beurteilungsanlässe vorliegen – etwa weil keine Beförderungsstellen vorhanden sind oder ein Beamter nicht weiter befördert werden kann und deshalb über einen längeren Zeitraum als drei Jahre eine Beurteilung unterbleibt.

Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr in seiner Beurteilungspraxis den zu beurteilenden Beamten die Möglichkeit eröffnet, auf eine an sich anstehende Anlassbeurteilung zu verzichten – wie im Falle der Beigeladenen hinsichtlich der Beförderungsrunde 2011 entgegen dem Wortlaut von Ziffer 3 der BeurtVV – „Beurteilungen sind aus folgenden Anlässen zu fertigen:“ - auch geschehen – hat es der Beamte nicht nur ggf. in der Hand, durch einen wiederholten Verzicht beurteilungsfreie Zeiträume herbeizuführen, auch können dadurch in einer Konkurrenzsituation Probleme hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Bewerber entstehen.

Bei Klagen gegen Beurteilungen könnte durch die ausschließliche Erteilung von Anlassbeurteilungen für die betroffenen Beamten ein mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarendes Rechtsschutzdefizit entstehen, denn eine Neubeurteilung kann nach

Wegfall des Beurteilungsanlasses nicht verlangt werde, während eine Beurteilung auf Antrag nicht vorgesehen ist. Eine Aufhebung der angegriffenen Anlassbeurteilung würde in solchen Fällen zudem die Entstehung einer Beurteilungslücke bewirken.

Letztlich muss über die Rechtmäßigkeit der BeurtVV hier aber nicht abschließend entschieden zu werden, da sich die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 21. September 2012 bereits aus den nachstehend dargelegten Gründen als eindeutig rechtswidrig erweist.

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang einleitend darauf hin, dass die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung der Beigeladenen maßgeblich auf den Vorgaben der BeurtVV beruht. Die Abkehr vom System der Regelbeurteilungen zugunsten der Erteilung von (nur noch) Anlassbeurteilungen für die jeweils letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt führt in den Fällen jährlicher „Beförderungsrunden“ regelmäßig zu einer Überschneidung der Beurteilungszeiträume. Der Dienstherr ist dadurch jedes Mal gehalten – will er sich nicht in Widerspruch mit den vorangegangenen Anlassbeurteilungen setzen - die Beurteilungsergebnisse für die schon einmal beurteilten Zeiträume in die aktuellste Anlassbeurteilung quasi einzubeziehen. Dieses System stellt daher – anders als ein Regelbeurteilungssystem – im Kern eine permanente Beurteilungsfortschreibung unter Verzicht auf trennscharfe Beurteilungszeiträume dar.

Die Beigeladene ist mit ihr am 27. September 2012 eröffneter Anlassbeurteilung vom 21. September 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 16. September 2009 bis zum 15. September 2012 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten beurteilt worden. Zwar hatte sie auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung im Zuge der Ende des Jahres 2011 stattgefundenen Beförderungsrunde verzichtet, sie war jedoch kurz zuvor mit anlässlich einer Bewerbung erstellter und ihr am 20. September 2011 eröffneter Anlassbeurteilung vom 09. September 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 20. Juli 2008 bis zum 19. Juli 2011 noch mit einem Gesamturteil von lediglich 7 von insgesamt maximal 10 möglichen Punkten beurteilt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Leistungen der Beigeladenen ausweislich dieser vorletzten Beurteilung in fast 2/3 des Beurteilungszeitraumes der letzten Beurteilung vom 21. September 2012 nur mit 7 Punkten bewertet worden sind – und sich für diesen Zeitraum an dieser Einschätzung naturgemäß nichts ändern konnte – beinhaltet die Anlassbeurteilung vom 21. September 2012 eine nicht mehr nachvollziehbare Verbesserung der Gesamtnote.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner hierfür mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 gegebenen Begründung, wonach unter anderem die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen eine systematische Leistungsentwicklung belegten, sie auf Grund ihrer Vortätigkeit als Dienstgruppenleiterin (DGL) am Sitz des Schutzbereiches wesentliche Erfahrungsvorteile gegenüber den anderen Wachdienstführern (WDF), welche aus anderen vormaligen Polizeiwachen der Uckermark erst mit der Reform nach Prenzlau gewechselt sind, habe, wobei wesentlich gewesen sei, dass die vormaligen DGL am Sitz des Schutzbereiches außerhalb der Bürodienstzeit die Abwesenheitsvertreter des Schutzbereichsleiters gewesen seien. In dieser Funktion habe die Beigeladene Führungserfahrungen auf einer wesentlich höheren Abstraktionsstufe als die DGL und WDF an anderen Wachenstandorten sammeln können und diese Erfahrungen in hervorragender Weise in die völlige Um- und Neuorganisation des Wach- und Wechseldienstes eingebracht, so dass sie im Zeitraum November 2011 - September 2012 einen herausragenden Beitrag zur Organisation und Konsolidierung ihrer Polizeiinspektion geleistet habe und diese besonders hervorhebenswerte Leistung mit einer besonders hervorhebenswerten Beurteilung zu reflektieren gewesen sei.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine dienstliche Beurteilung sich jedenfalls nicht als quasi Momentaufnahme auf den Zeitpunkt am Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraums bezieht, sondern immer eine Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beurteilten auf der Grundlage seiner dienstlichen Tätigkeit im gesamten Beurteilungszeitraum sein muss. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der der Beigeladenen in ihrer letzten Anlassbeurteilung für die vorangegangenen drei Jahre mit 9 Punkten ersichtlich fehlerhaft.

Ausgehend vom gesamten Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung vom 21. September 2012 - 16. September 2009 bis zum 15. September 2012 – und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Leistungen der Beigeladenen im Zeitraum vom 20. Juli 2008 bis zum 19. Juli 2011 bereits durch die vorangegangene Anlassbeurteilung vom 09. September 2011 mit 7 Punkten beurteilt worden sind – stellt sich die Notensteigerung der Beigeladenen schon rein rechnerisch als unmöglich dar. Für 22 des insgesamt 36 Monate langen Beurteilungszeitraumes der letzten Beurteilung wurden ihre Leistungen zuvor mit 7 Punkten bewertet. Um für den gesamten Beurteilungszeitraum eine Beurteilung mit 9 Punkten zu ermöglichen, müssen die Leistungen der Beigeladenen in den letzten 14 Monaten – wollte man eine starre, rein mathematische Betrachtung anstellen - einer Bewertung mit über 12 Punkten entsprechen. Da auch absolute Höchstleistungen nur mit maximal 10 Punkten bewertet werden können, erweist sich die der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zugrunde gelegte Anlassbeurteilung vom 21. September 2013 unter diesem Gesichtspunkt als nicht haltbar. Dies gilt selbst dann, wenn man den Leistungen der Beigeladenen in den letzten 14 Monaten des Beurteilungszeitraumes im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren eine verhältnismäßig höhere Bedeutung zumisst. Rechnerisch möglich wäre allenfalls eine Steigerung ihrer Beurteilung auf ein Gesamturteil von 8 Punkten gewesen.

Da dies aber mit Blick auf die bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte, am 21. September 2012 eröffnete Anlassbeurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 16. September 2009 bis zum 15. September 2012 - mit einem Gesamturteil von ebenfalls 8 Punkten - höchstens zu einem Bewertungsgleichstand geführt haben könnte, sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl als offen anzusehen. Seine Auswahl erscheint möglich (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 S 3.07 -); er hat mithin einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht nach der bisher ständiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (stellvertretend Beschlüsse vom 13. September 2010 - 4 S 16.10 -, vom 18. Oktober 2010 - 4 S 37.10 – sowie vom 24. September 2009 – 4 S 53.09 -, zitiert nach juris) auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach waren 5.000,00 € in Ansatz zu bringen.