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Entscheidung 49/10


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 21.01.2011
Aktenzeichen 49/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 6 Abs 2 Verf BB, Art 113 Nr 4 Verf BB, § 12 Nr 4 VerfGG BB, § 45 VerfGG BB, § 50 Abs 2 VerfGG BB

Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Landtag des Landes Brandenburg nach einer Änderung des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes eine Neuwahl der derzeit tätigen Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (i. F. Landesbeauftragte) hätte durchführen müssen.

Mit Gesetz vom 1. März 2010 wurde § 5 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes wie folgt neu gefasst:

„Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt.“

Nach Auffassung des Beschwerdeführers widerspreche die weitere Tätigkeit der Landesbeauftragten dem in Artikel 2 Absatz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV – niedergelegten Prinzip der Gewaltenteilung und verletze sein Grundrecht auf Rechtsstaatlichkeit. Er könne seine Rechte in Rehabilitierungs- und Entschädigungsangelegenheiten nur mit Hilfe eines verfassungs- und rechtskonform tätigen Landesbeauftragten weiter verfolgen.

Er beantragt,

die nach der Verfassung des Landes Brandenburg erforderliche Neuwahl des Landesbeauftragten vorzubereiten und dem Landtag des Landes Brandenburg einen oder mehrere Persönlichkeiten zur Wahl des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vorzuschlagen,

sowie

festzustellen, dass das Land Brandenburg als parlamentarische Demokratie gemäß Artikel 2 Absatz 4 LV definiert ist.

B.

Die Anträge sind nicht statthaft. Das Landesverfassungsgericht ist nur für die ihm durch die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg)  zugewiesenen Verfahren zuständig. Diese ermöglichen eine Entscheidung im beantragten Sinne nicht.

1. Die Verfassung des Landes Brandenburg gibt zwar mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 113 Nr. 4 i. V. m. § 12 Nr. 4 und §§ 45 ff. VerfGGBbg jedem das Recht, gegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt das Landesverfassungsgericht anzurufen. Sie stellt aber kein Verfahren zur Verfügung, in welchem der Einzelne Akte öffentlicher Gewalt unabhängig von seiner eigenen Grundrechtsbetroffenheit im Sinne eines objektiven Beanstandungsverfahrens zur Überprüfung durch das Verfassungsgericht stellen kann. Eine Verletzung eigener Grundrechte hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 2 Absätze 4 und 5 LV) sind keine Grundrechte und ohnehin nicht rügefähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 28. September 2006 – VfGBbg 19/06 – dort unter B. II. - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Das Verfassungsgericht ist auch zur Vornahme einer der vom Beschwerdeführer begehrten Handlungen nicht berechtigt. Es darf gemäß § 50 Absatz 2 VerfGGBbg bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde nur feststellen, welche Vorschrift der Verfassung durch welche konkrete Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Es kann daher nicht die vom Beschwerdeführer beantragten Handlungen vornehmen.

Ebenso stellt die begehrte generelle Feststellung des Inhalts, dass das Land Brandenburg als parlamentarische Demokratie definiert sei, keinen nach § 50 Absatz 2 VerfGGBbg zulässigen Entscheidungsausspruch dar.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.