Gericht | LG Frankfurt (Oder) 14. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 08.02.2012 | |
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Aktenzeichen | 14 O 106/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.352,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 17.06.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1.01.2010 als Nutzungsentschädigung jährlich jeweils zum 15.06. eines jeden Kalenderjahres:
für den Stall 3 mit 387,03 m² a 1,00 € Anteil 193,51 €,
für die Grundstücksfläche L………., Flur 3, Flurstück 219/1 mit 3200 m² a 1,00 € Anteil 1.600,00 €
und
monatlich bis zum 3. eines jeden Monats:
für das Mehrzweckgebäude mit 203,12 m² a 6,70 € Anteil 680,45 € zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ab 1.07.2010 zu zahlenden Zinsen aus 77.809,49 € für das Darlehen bei der DKB Bank zur Darlehensnummer 6...7 des Klägers sowie ab 1.01.2011 von den zu zahlenden 9 % Zinsen der für das Darlehen bei der Sparkasse Barnim zu Nummer 8...9 abzuzahlenden Zinsen zu befreien.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte beginnend ab dem 1.01.2010 als Nutzungsentschädigung jährlich jeweils zum 3. eines jeden Monats im Voraus:
für das Wohngebäude 136 m² a 4,00 € Anteil 272,00 €
und
jährlich bis zum15.06. eines jeden Kalenderjahres:
in L……………..
für den Stall 1 mit 754,66 m² a 1,00 € Anteil 377,33 €,
für den Stall 2 mit 375,66 m² a 1,00 € Anteil 187,83 €,
für den Stall 4 mit 701,28 m² a 1,00 € Anteil 350.64 €,
für den Stall 5 mit 98,56 m² a 1,00 € Anteil 49,28 €,
und für die Grundstücksflächen in L
Flur 3, Flurstück 219/1 mit 1114 m² a 1,00 € Anteil 557,00 €,
Flur 3, Flurstück 218 mit 165 m² a 0,30 € Anteil 24,75 €,
Flurstück 218 mit 1488 m² a 0,10 € Anteil 74,40 €,
Flur 3, Flurstück 277 mit 15042 m² a 0,10 € Anteil 752,10 €,
Flurstück 277 mit 15042 m² a 0,01 € Anteil 75,21 €,
und B……………
Flur 16, Flurstück 104 mit 2450 m² a 0,01 € Anteil 12,25 €,
Flur 16, Flurstück 105 mit 8029 m² a 0,01 € Anteil 40,14 €,
Flur 16, Flurstück 106 mit 43495 m² a 0,01 € Anteil 217,48 € zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55%.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um die Abrechnung nach der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft unter Einbeziehung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Grundstücksgemeinschaft der Parteien aus einem gerichtlichen Vergleich vom 7. 06.2007 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (vgl. Blatt 161 R d. GA), hier in der Zeit vom 27.01.2001 bis 31.12.2009.
Die Parteien sind geschieden.
Sie sind zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks Dorfstraße 24 in …, das aus mehreren Flurstücken: 218, 219/1 und 277 besteht.
Auf diesem Grundstück stehen mehrere Gebäude und Stallungen, die von den Parteien unterschiedlich und jeweils unter Ausschluss des anderen genutzt werden.
Die Gebäude und Flächen wurden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, dass ursprünglich vor dem Amtsgericht Strausberg zum Aktenzeichen … geführt wurde, bis auf das Gebäude (das von den Parteien mit der Nr. 8 bezeichnet wird) größenmäßig bestimmt und bewertet. Insoweit wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. G… J… von der Firma … Ingenieurbüro GmbH vom 3.11.2005 (nachfolgend …. genannte) verwiesen.
Soweit vorher Streit zwischen den Parteien auf die im Gutachten teilweise angegebenen Flächen der Gebäude bestand, konnten die Parteien sich letztlich auf die Größenangaben aus dem Gutachten verständigen. Jedenfalls haben sie nichts Gegenteiliges zuletzt vorgetragen.
Das Gebäude mit der Bezeichnung Nr. 8 (ehemaliges Sozialgebäude der Voreigentümerin, einer LPG), das nunmehr allein durch den Kläger bewohnt und genutzt wird, steht wie der Stall Nr. 5 zum Teil auf fremden Grund und Boden (vgl. Lageplan zum Gutachten).
Unstreitig haben die Parteien aber mit dem Kauf der Grundstücksflächen von der Treuhand (vgl. Vertrag Blatt 486 ff) auch sämtliche Gebäude mit übernommen. dazu gehörte auch ausdrücklich das jetzt als Nr. 8 bezeichnete frühere Sozialgebäude (vgl. dort).
Darüber hinaus nutzt der Kläger den Stall Nr. 1, 2, 4 und 5 allein. Ob der Kläger auch den Stall Nr. 6 nutzt, war ursprünglich streitig. Dieser ist allerdings baufällig und deswegen ungenutzt.
Den Stall Nr. 3 nutzt die Beklagte.
Das Gebäude Nr. 7 wurde zu Wohn- und Geschäftszwecken von den Parteien neu gebaut. Dieses nutzt die Beklagte alleine.
Die Parteien nahmen zu diesem Zweck (Kauf des Grundstücks in Löhme) mehrere Darlehen bei der Sparkasse … auf (Nr. …., Nr. ….). Die Beklagte nahm noch ein weiteres Darlehen für gemeinsame Zwecke der Parteien auf (Nr. …) und zwar alleine, da sie, die damals den landwirtschaftlichen Betrieb innehielt, eine landwirtschaftliche Förderung erhielt. Dieses Darlehen wurde für den Neubau des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes (Nr.7) verwandt.
Es wurde ein Grundpfandrecht zugunsten der Sparkasse eingetragen.
Nach Trennung der Parteien wurden die Darlehen notleidend und letztlich durch die Sparkasse gekündigt. Die Forderungen wurden fällig gestellt und nach Drohung der Zwangsversteigerung vom Kläger unter Zuhilfenahme eines eigenen Darlehens getilgt, wofür er nun die mit der Klage mitgeteilten Zinsen zu zahlen habe.
Die Tilgung erfolgte für die Grundstücksdarlehen in Höhe von 27.190,52 € (zu Nr. …, Konto der Parteien) und 32.219,02 € (zu Nr. …, Konto der Parteien) sowie in Höhe von 77.809,49 € (zu Nr. …, Konto der Beklagten)
Zuvor am 17. / 26. Januar 2001 vereinbarten die Parteien die Verschmelzung ihrer bisher geführten landwirtschaftlichen Betriebe unter der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch den Kläger (vgl. Vereinbarung, Blatt 40 d. GA).
Der Beklagten wurde das Wohn- und Geschäftsgebäude (Verkaufs-/und Wirtschaftsgebäude) und ein Stall nebst einem Teilgelände - nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten tats. ca. 9 % der Gesamtfläche- zur alleinigen Nutzung übergeben.
Ferner sollte:
" Die aus dem Landerwerb (L…….) und der Errichtung des Verkaufs-/Wirtschaftsgebäudes noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten (Sparkasse …) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden…"
Im Eigentum der Parteien stehen weitere mit der Klage und den Schriftsätzen der Parteien mitgeteilten landwirtschaftlichen und sonstigen Flächen, die sie unterschiedlich nutzen.
Beim Stall Nr. 4, den der Kläger für seine betrieblichen Zwecke nutzt, wurde durch den Kläger eigenständig das Dach saniert, wobei die mit der Klage mitgeteilten Reparaturkosten entstanden seien.
Ferner übernahm der Kläger die mit seiner Klage mitgeteilten Kosten und Lasten betreffend den gemeinsamen Grundbesitz.
Das Gebäude Nr. 8 wurde ebenfalls zu Wohnzwecken ausgebaut und wird jetzt durch den Kläger alleine genutzt.
Wegen der Bewertung der Gebäude beziehen sich die Parteien übereinstimmend auf den zur Gerichtsakte gereichten Mietspiegel (Bl. 341 d. GA), wobei die Parteien das Gebäude Nr. 8 als Altbau von 1960, Wohnfläche saniert und das Gebäude Nr. 7 als Neubau bezeichneten.
Die Größe des Wohngebäudes Nr. 8 gaben die Parteien zuletzt übereinstimmend mit 136 m² an (vgl. Aufstellung der Beklagten im Ss. v. 19.12.2011).
Bei den Stallanlagen konnte sich der Kläger bei der jährlichen Pacht auf die Markterfragung bei älteren Stallgebäuden durch den Bauernbund Brandenburg e. V. (vgl. Schreiben vom 31.01.2011, Blatt 380 ff d. GA.) beziehen, die teilweise von der Beklagten anders vorgetragen wurde, allerdings mit der Antragstellung bei den Preisen pro m² unstreitig ist. Lediglich streitig ist hier, ob die angegebene Pacht/m² jährlich oder monatlich ortsüblich sei.
Schließlich wurde unter dem 4.06.2008 durch den von den Parteien beauftragten Steuerberater Schenk die zu Blatt 100 ff der Gerichtsakten gereichte "Auseinandersetzungsbilanz" wegen der Verschmelzung der landwirtschaftlichen Betriebe der Parteien zum Stichtag 26.01.2001 erstellt.
Dieser kam im Ergebnis zu einer Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Beklagte.
Allerdings blieb das Ergebnis bis zu letzt streitig, u. a., da Herr Sch… Sachanlagen bewertete, die unstreitig nicht Gegenstand der betrieblichen Auseinandersetzung der Parteien gewesen waren, weil diese nicht in die Ehegatteninnengesellschaft eingebracht worden waren und daher nach wie vor Bruchteilseigentum an den mit der Klage und Widerklage benannten Grundstücken und Gebäuden besteht.
Die Parteien tragen nachfolgend unterschiedliche Berechnungen zur Abrechnung der Gesellschaft und der geforderten Nutzungen vor, wobei der Kläger davon ausgeht, dass in die Abrechnung das Auseinandersetzungsguthaben der Beklagten nach Abrechnung der Gesellschaft nicht einzufließen habe, da der Anspruch hierauf verjährt sei.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177.333,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins aus 116.275,00 seit Rechtshängigkeit und aus 61.058,69 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, beginnend ab dem 1.01.2010 als Nutzungsentschädigung jährlich jeweils zum 15.06. eines jeden Kalenderjahres:
für den Stall 3 mit 387,03 m² a 1,00 € Anteil 193,51 €,
für die Grundstücksfläche L………,
Flur 3, Flurstück 219/1 mit 3200 m² a 1,00 € Anteil 1.600,00 €
und
monatlich bis zum 3. eines jeden Monats:
für das Mehrzweckgebäude mit 203,12 m² a 6,70 € Anteil 680,45 € zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, jeweils nachfällig und halbjährlich zum 1.07 und 1.01. eines jeden Kalenderjahres beginnend am 1.07.2010 die jeweils gezahlten Zinsen aus 77.809,49 € für das Darlehen bei der … Bank zur Darlehensnummer … des Klägers sowie beginnend am 1.01.2011 nachfällig 9 % Zinsen der für das Darlehen bei der Sparkasse … zu Nummer … des Klägers gezahlten Zinsen an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, beginnend ab dem 1.01.2010 als Nutzungsentschädigung jährlich jeweils zum 3. eines jeden Monats im Voraus:
für den Stall 1 mit 754,66 m² a 1,00 € Anteil 377,33 €,
für den Stall 2 mit 387,03 m² a 1,00 € Anteil 189,01 €,
für den Stall 4 mit 701,28 m² a 1,00 € Anteil 350.64 €,
für den Stall 5 mit 98,56 m² a 1,00 € Anteil 49,28 €,
für den Stall 6
(wobei dieser baufällig sein soll)
mit 53,58 m² a 1,00 € Anteil 26,79 €,
für das Wohngebäude 153,69 m² a 4,00 € Anteil 307,38 €
und
jährlich bis zum15.06. eines jeden Kalenderjahres:
L……….
Flur 3, Flurstück 219/1 mit 1114 m² a 1,00 € Anteil 557,00 €,
Flur 3, Flurstück 218 mit 1653 m² a 1,00 € Anteil 826,50 €,
Flur 3, Flurstück 277 mit 30.085 m² a 0,30 € Anteil 4.512,75 €,
B…………..
Flur 16, Flurstück 104 mit 353 m² a 0,01 € Anteil 3,53 €,
Flur 16, Flurstück 105 mit 6196 m² a 0,01 € Anteil 61,96 €,
Flur 16, Flurstück 106 mit 10030 m² a 0,01 € Anteil 100,03 €,
Flur 16, Flurstück 103 mit 43495 m² a 0,01 € Anteil 434,95 €.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet zuletzt, aus der Berechnung Sch… einen Abfindungsanspruch in Höhe von 85.272,92 € und 6.233,36 EUR zu haben und bezieht sich vollumfänglich auf das Gutachten (Anlage B12, K17).
Außerdem wird der Aufstellung des Klägers, zuletzt mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 (Blatt 455 ff d. GA.) widersprochen, insbesondere soweit die Beträge entsprechend dem OLG-Vergleich der Parteien nur zur Hälfte berücksichtigt wurden.
Dem Kläger stünden neben der geforderten Nutzungentschädigung für die hälftige Mitnutzung seines Hauseigentums (Gebäude Nr. 7) die geforderten Darlehensbeträge nebst Zinsen nicht und auch nicht der Höhe nach zu.
Im Hinblick auf die eigene Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 19.12.2011 wurde die Flurstücksgröße des Wassergrundstücks in B…….., Flurstück 106, mit insgesamt 38.525 m² unstreitig gestellt und die Forderung betreffend eines falsch bezeichneten Flurstücks 103 fallen gelassen.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung aus Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Pachtzahlungen der Firma S………….. in Höhe von 33.763,91 €. Dieser Pachtzins stünde der Beklagten alleine zu und der Kläger müsse daher das, was er erhalten habe, an die Beklagte herausgeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 6.12.2011 (hier unter III.) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit dem Urteil des LG Frankfurt (Oder), Az: 14 O 595/04, und dem Vergleich vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 7.06.2007, steht fest, dass die Parteien ihre Ehegatteninnengesellschaft nach Verschmelzung der landwirtschaftlichen Betriebe der Parteien abzurechnen und darin auch die im Landgerichtsurteil und im Vergleich (hier unter Zi. 2 genannten Einzelpositionen) zu berücksichtigen haben.
Ferner stand aufgrund der Zi. 3 des genannten Vergleichs der Parteien fest, dass in die nach Auflösung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrechnung gemäß § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien die dort genannten Zahlungen, Kosten und Lasten sowie die der Parteien jeweils ab dem 27.01.2001 durch die Bewirtschaftung der in Miteigentum stehenden Grundstücke gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind.
Als Stichtag der Abrechnung benannten die Parteien übereinstimmend den 31.12.2009, so dass in die gesamte Abrechnung nach Auflösung der GbR auch die Nutzungen, Kosten und Lasten betreffend das Miteigentum in der Zeit vom 27.01.2001 bis 31.12.2009 einzufließen haben.
Das betrifft auch weitere in der Zeit angefallene und noch nicht abgerechnete Kosten und Lasten des Miteigentums, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass der genannte Abrechnungszeitraum auch für sämtliche andere Zahlungen der Miteigentümer untereinander gelten sollte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1996, nach Juris).
In die Abrechnung waren danach auch die Zahlungen auf gemeinschaftliche oder eigenständige Grundstücksverbindlichkeiten einzustellen, zumal die Parteien hierzu bereits in ihrer Vereinbarung vom 17.01./26.01.2001 (hier unter 3.) eine Regelung getroffen hatten.
Die Forderung aus dieser Abrechnung, selbst wenn Einzelforderungen bereits verjährt wären, kann erst mit Fälligkeit der Abrechnung, mithin mit dem Abrechnungszeitraum 31.12.2009 zuzüglich der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB) verjähren.
Die Klageerhebung im Jahre 2009 hat die Verjährung gehemmt. Das würde selbst dann gelten, wenn das Gericht auf die Einzelforderung der Beklagten aus dem Gutachten Sch…vom 4.06.2008 abstellen müsste.
Im Einzelnen muss die Abrechnung der Parteien wie folgt lauten:
1. Kläger Beklagte
Ziffer 1. des Vergleichs vor dem OLG 671,25 €
2. Ziffer 2. des Vergleichs: 1.084,60 €, davon ½ 542,30 €
da es sich um gem. Verbindlichkeiten aus der Bruchteilsgemeinschaft der Parteien handelt (§§ 742, 748 BGB)
Pachtzahlungen der Beklagten (Ss. 6.12.2011),
davon ½ (§§ 742, 748 BGB) 1.528,86 €
Die behauptete Grundsteuer konnte mangels Widerspruch auf den Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2012 bezüglich der Rückerstattung nicht mit in die Berechnung eingestellt werden mit Ausnahme der unter 3. zugestandenen Grundsteuer.
3. Zi. 3 des Vergleichs 482,35 €, davon ½ 241,17 €
4. Abfindungsanspruch nach Teilung des Beweglichen Vermögens der Parteien (vgl. auch GA Sch…., einschließl Urteil LGFFO)
Betriebsvorrichtungen 388,58 € 34.793,41 €
Maschinen und Geräte 3.617,39 € 16.660,45 €
Heizanlage 2.203,67 €
PKW/Fuhrpark 2.300,81 € 8.983,40 €
Verkaufs-und Büroeinrichtung 8.819,78 €
Sonstige Maschinen und Geräte 3.497,24 €
Tiervermögen 24.240,33 €
14.819,00 €
Umlaufvermögen 541,06 €
2.004,00 €
5. Forderung des Klägers nebst Zinsen
Bis 31.12.2009 (Anlage B3/B4)
Urteil AG Fü, Az: 29 Lw 4/03
KfB zu 29 Lw 4/03 8.550,98 €
KfB zu LGFFO, 12 O 189/03 668,06 €
KfB zu LGFFO, 14 O 595/04 2.854,35 €
6. Ablösung Darlehen … 77.809,49 €
nach der Vereinbarung der Parteien vom 17/26.01.2001 (hier Zi. 3) 100%, da Nutzung Beklagte
7. Ablösung gemeinschaftlicher Darlehen Nr. ….. gesamt 29.190,25 €
davon 9 % (Vereinbarung der Parteien) 2.447,14 €
8. Ablösung gemeinschaftlicher Darlehen
Nr. ….. gesamt 32.219,02 €
davon 9 % (Vereinbarung der Parteien) 2.889,71 €
9. Kapitaldienst für Darlehen ….
(198,00 €/monatl.) u. …. (194,00 €
monatl.) v. 31.01.2001- 30.09.2002
gesamt: 4.240,07 €, davon 91% 3.858,46 €
10. Kapitaldienst für Darlehen …
und …. v. 1.01.2002- 17.04.2006
davon 9% 765,45 €
11. Kapitaldienst für Darlehen ….
v. 1.01.2006- 17.04.2007
gesamt: 4.162,41 €, davon 9% 374,61 €
12. Kapitaldienst für Darlehen ….
v. 1.01.2006- 2.01.2008
gesamt: 2.440,30 €, davon 9% 219,34 €
13. Kapitalzins für Darlehen ….
Vom 30.05.2007- 31.12.2009
Gesamt: 11.348,85 €
nach der Vereinbarung der Parteien
vom 17/26.01.2001 (hier Zi. 3)
100%, da Nutzung Beklagte 11.348,85 €
14. Kapitaldienstzins für Rest für ehem. gemeinsames Darlehen …. v. 30.05.2007- 31.12.2009
Gesamt: 1.778,80 €, davon 9% 160,09 €
15. Kapitaldienstzins für Rest für ehem.
gemeinsames Darlehen … v.
30.05.2007- 31.12.2009
Gesamt: 5.655,42 €, davon 9% 508,98 €
16. Aufwendungen Dach Stall 4 25.007,47 €
Im Frühjahr 2009 stürzte das Dach des vom Kläger genutzten Kuhstalles (Nr. 4) aufgrund des im Verkehrswertgutachtens (... vom 3.11.2005, dort ab S. 36 ff) beschriebenen schlechten Zustandes ein.
Für die Reparatur wendete der Kläger nach dem zur Gerichtsakte gereichten Buchungsjournal (Aufwandskonten/Reparatur Stall) 50.014,94 € auf.
Die Parteien stritten über die Notwendigkeit der Reparaturmaßnahme.
Nach § 744 Abs. 2 BGB sind notwendige Maßnahmen zur Erhaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes solche, die im Interesse der Gemeinschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus der Sicht eines vernünftigen Teilhabers erforderlich sind. Entscheidend ist ein wirtschaftlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Teilhaber.
Von letzterem konnte der Kläger das Gericht letztlich deswegen überzeugen, weil die Beklagte für die Nutzung des Gebäudes, das ohne Dach nicht nutzbar gewesen wäre, Nutzungsentgelt verlangt, die Dachreparatur also auch in ihrem Interesse als Miteigentümerin ist.
Daran ändert auch die Vereinbarung vom 17./26.01.2001 (auch nicht unter Zi. 9) nichts, wonach die von den künftigen Unternehmen genutzten Vermögenswerte als Betriebsvermögen aktiviert werden können. Dazu zählt das Gebäude aber nicht. Dieses steht nach wie vor im Miteigentum der Parteien.
Da das Dach eingestürzt war, war die Dachsanierung erforderlich.
Diese ist auch für die Beklagte zumutbar. Denn damit wird die Wirtschaftlichkeit des auch von ihr gekauften Gebäudes erhalten und, wie es Ziffer 5. der Vereinbarung der Parteien auch vorschreibt, einen Lastenausgleich vorgenommen werden kann.
Ein Abreißen des Gebäudes widerspricht hingegen den vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der vereinbarten Nutzbarkeit und dem gemeinsamen Interesse am Erhalt des Geschaffenen.
17. Grundsteuer 2002- 2008 in Höhe von 2.416,75 €, davon ½ (gemäß §§ 742,748 BGB) 1.208,37 €
Zwar hatten die Parteien verabredet, eine Trennung der Medien durchführen zu lassen.
Bis zu einer nachweislichen Trennung, anderweitigen Vereinbarung oder sonstigen konkreten, hier aber nicht vorgetragenen Umständen, tragen die Parteien die Kosten und Lasten nach ihren Miteigentumsanteilen zu je ½.
Dies gilt auch für den nachfolgenden Punkt.
18. Abwasser-/Wassergebühren 2002-2008
(Anlage K 30, s. Aufstellung v.11.03.2011)
Gesamt 9.968,62 €, davon ½ 4.984,31 €
19. Nutzungen vom 27.01.2001 bis 05/2005 und 01/2006 bis 31.12.2009 (87 Monate)
gemäß Zi. 3 des OLG-Vergleichs
a) Stallgebäude L…………
Stall 1 (754,66 m² a 1,00 € p. a. x 87 Mon.) 2.735,64 €
Gesamt: 5.471,28 €, davon ½
Stall 2 (375,66 m² a 1,00 € p. a. x 87 Mon.)
Gesamt: 2.723,53 €, davon ½ 1.361,76 €
Stall 3 (387,03 m² a 1,00 € p. a. x 87 Mon.)
Gesamt: 2.805,96 €, davon ½ 1.402,98 €
Stall 5 (98,56 m² a 1,00 € p. a. x 87 Mon.)
Gesamt: 714,56 €, davon ½ 357,28 €
Nach der zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme des Bauernverbandes Brandenburg e. V. vom 31.01.2011 (Blatt 380 d. GA, Anlage K 35) ergibt sich nachvollziehbar, dass es aufgrund des Überangebotes von Stallungen in der Region, gerade bei älteren Stallgebäuden, wie im Streitfall die mitgeteilten Pachtzinsen (vgl. auch Anlage K 36), pro Jahr erwirtschaftet werden können.
Die von der Beklagten angenommenen monatlichen Zahlungen haben demnach keine praktische Grundlage, zumal die Stallungen in keinem konkurrenzfähigen Zustand sind (vgl. GA der E.B.I.S).
Gebäude Nr. 7
(203,12 m² a 6,70 p. m. x 87 Mon.)
Gesamt: 118.398,64 €, davon ½: 59.199,32 €,
abzüglich: 44.579,16 € 14.620,16 €
Soweit die Beklagte diesbezüglich eingewandt hat, dass der Kläger nicht neben der vollständigen Darlehensverbindlichkeit für den Neubau des Gebäudes auch eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, weil letztlich die Beklagte zur vollständigen Darlehenstilgung herangezogen wird (vgl. Position 6.), ist dem grundsätzlich zu folgen, da die Parteien unter Ziffer 5 ihrer Vereinbarung vom 17./26.01.2001 einen angemessenen Lastenausgleich als Ziel vereinbart haben.
Dies geht auch einher mit einer ordnungsgemäßen Nutzungsregelung nach § 745 BGB.
Fehlt eine konkrete Vereinbarung der Parteien, wie im Streitfall, ist eine im Interesse aller Teilhaber entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu bestimmen, insbesondere dann, wenn nur einer der Teilhaber das gemeinschaftliche Eigentum fortan alleine nutzt.
Für die Regelung kommt es hingegen nicht darauf an, wer das Objekt finanziert hat (Düss. NJW-RR 98, 146) oder die Trennung zu verantworten hat. I. d. R. ist ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Obergrenze stellt hierfür die ortsübliche Miete dar (BGH NJW 94, 1721) unter Übernahme und gegebenenfalls Anrechnung der Kosten und Lasten des Gegenstandes durch den Teilhaber, der ihn alleine nutzt (BGH NJW 82, 1753; 87,265).
Maßgeblich hierfür kann im Streitfall allerdings nicht mehr die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten sein, sondern die des Klägers, die er für die Ablösung des Darlehens eingegangen ist und nun von der Beklagten nach Zi. 3 der gemeinsamen Vereinbarung zu übernehmen ist.
In Höhe der Hälfte des Betrages (hier Anlage K 10) ist eine Anrechnung auf die rückwirkend geforderte Nutzungsentschädigung vorzunehmen.
Anzurechnen sind demnach die Kosten aus der Position 6. und 13. in Höhe von 38.904,74 € und 5.674,42 €, gesamt 44.579,16 €.
Gebäude Nr. 8
( 136 m² a 4,00 € p. m. x 87 Mon.)
Gesamt: 47.328 €, davon ½ 23.664,00 €
b) Flächen L……….
Flur 3, Flurstück 219/1 Gesamt: 4.314 m²
1114 m² a 1,00 € p. a. x 87 Mon., 4.038,25 €
davon ½
3.200 m² a 1,00 € p. a. x 87 Mon,
davon ½ 11.600,00 €
Flurstück 218 Gesamt 1635 m²
165 m² a 0,30 € p. a x 87 Mon.,
davon ½ 179,44 €
1488 m² a 0,10 € p. a. x 87 Mon.,
davon ½ 549,40 €
Flurstück 277
15042 m² a 0,10 € p. a x 87 Mon.,
davon ½ 5.452,72 €
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er die Flächen als landwirtschaftliche Fläche zur Tierhaltung nutzt, weswegen der ortsübliche Pachtzins, wie bei den anderen landwirtschaftlichen Flächen mit 0,10 €/m² p. a. anzunehmen ist (vgl. GA der E.B.I.S, dort S. 11/12 zur Grund- und Bodenbeschreibung).
Auch die Fläche des Flurstücks 218 mit 1488 m² stellt eine für die Tierhaltung baureife landwirtschaftliche Fläche dar, die von den Parteien mit 0,10 €/m² bewertet wurde.
Einen Unterschied zu der streitgegenständlichen Fläche sieht das Gericht, zumal auch wegen der Größe der Fläche, nicht
15042 m² a 0,01 € p. a. x 87 Mon.,
davon ½ 545,27 €
Für Grünland haben die Parteien übereinstimmen als Pachtzins 0,01 €/m² und Jahr benannt, weswegen dieser auch hier anzusetzen ist.
c) Flächen B…………..
Flur 16, Flurstück 104
(2.450 m² a 0,01 €) ½ 19,40 €
Flur 16, Flurstück 105
(8029 m² a 0,01 €) ½ 63,56 €
Flur 16, Flurstück 106
(43495 m² a 0,01 €) ½ 344,33 €
Flur 16, Flurstück 104
(353 m² a 0,01 €) ½ 11,65 €
Flur 16, Flurstück 105
(6196 m² a 0,01 €) ½ 198,78 €
Flur 16, Flurstück 106
(38525 m² a 0,01 €) ½ 1.236,00 €
d)
Flur 16, Flurstück 106
Wasserfläche
(15000 m² a 0,01 €) ½ 600,00 €
Gesamt: 182.546,90 € 152.958,50 €
Dies ergibt eine Differenz zugunsten des Klägers von 29.588,40 €.
Soweit beide Parteien jeweils die vom anderen eingenommene Pacht der Firma S……….. für die Jahre 2001 bis 2009 in Höhe von je 33.763,91 € verlangen, gilt folgendes:
Im Jahre 1997 pachteten die Herren S…………….die Grundstücksfläche in Blumberg, , Flurstück 10/2, ca. 2 ha von dem Tierzuchthof … und damit von der Beklagten an (vgl. Vertrag, Anlage B 18).
Am 20.12.2000 beschlossen die Parteien eine Verlängerung des Vertrages vom 1.05.1997, welche nunmehr unter Beitritt des Klägers mit seinem Betrieb, Bauernhof mit Lehre und Forschung, und seiner Unterschrift erfolgte (vgl. Blatt 403 d. A.).
Am 12.12.200 beschlossen die Parteien, die Aufteilung der flächen und Gebäude zur Nutzung an die Parteien (vgl. Protokoll, Anlage B 17). Die Fläche in E……….. sollte demnach von der Beklagten weiter genutzt werden.
Am 17. /26.01.2001 beschlossen der Kläger und die Beklagte, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Parteien verschmelzen und mit allen Rechten und Pflichten von dem Kläger übernommen werden. Unter der dortigen Zi. 2 wurde anders als in der vorherigen Vereinbarung über die flächen und Gebäudenutzung durch die Klägerin nunmehr vereinbart, dass der Klägerin das bereits besprochene Teilgelände am Standort … nebst Verkaufs- und Wirtschaftsgebäude und dem Stall verbleibt. Von B…………….. war keine Rede mehr.
Dem Kläger stehen daher die Pachteinnahmen ab dem Jahr 2001, die an die Beklagte zur Hälfte gezahlt wurden, mithin in Höhe von 33.763,91 €, zu.
Die Hilfsaufrechnungen der Beklagten sind aus diesen Gründen nicht begründet.
Nach alledem stehen den Parteien die mit der Klage und Widerklage tenorierten Nutzungsentgelte zu.
Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter Position 19 verwiesen.
Dem Kläger steht ferner ein Befreiungsanspruch für die zur Ablösung des Darlehens der Beklagten entstandenen und noch laufenden Kapitaldienste zu ½ zu. (§ 257 BGB) Im Übrigen erhält der Kläger hierfür den ausgeurteilten Nutzungsersatz in voller Höhe des dem Kläger nur zur Hälfte zustehenden Betrages, der andernfalls auf die Zinsleistung zu reduzieren gewesen wäre (vgl. Ausführung zu Pos. 19).
Ein Anspruch auf Zahlung stand dem Kläger hingegen nicht zu. Denn er hat konkrete Zahlungen nicht benennen können. Zukünftige Zahlungen waren, da zu unbestimmt ebenfalls nicht zuzusprechen.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 BGB.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis zum 24.Januar 2011: 295.300,84 € (Klage zu 1. und 2. und Widerklage zu 2.) und danach: 297.546,45 € (Klage zu 1.-3. und Widerklage zu 2.), §§ 45, 48 GKG, § 9 ZPO; wobei die Widerklage zu 1. wegen desselben Gegenstandes nicht streitwerterhöhend war.