Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 5 U 94/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. August 2012 – Az. 1 O 458/11 – werden zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten zu 1 und 2 auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2011 – Az. 8 O 485/11 – wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu jeweils 45%. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die in II. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 45 %. Der Kläger trägt die in II. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich in der II. Instanz nicht statt.
Hinsichtlich der Kosten I. Instanz verbleibt es bei der im Urteil des Landgerichts vom 17. August 2012 getroffenen Kostenentscheidung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 19.300,00 €
I.
Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Vertragsparteien) sind durch zwei notarielle Verträge miteinander verbunden, nämlich den zu den Urkundenrollen Nrn. 165/2007 und 166/2007 des Notars … in B… geschlossenen Verträgen.
Mit dem zur Urkundenrolle Nr. 165/2007 beurkundeten Vertrag hatte der Kläger am 11. Dezember 2007 an die Beklagten zu 1 und 2 zu je hälftigen Miteigentumsanteilen seinen in den Grundbüchern von G… Blatt 505 (Flurstücke 200, 202, 219 und 220 der Flur 4 – Acker- und Gartenland), Blatt 533 (Flurstücke 214, 215, 216, 217/1 und 217/2 der Flur 4 – Im Dorfe und Am Dorfe) und Blatt 563 (Flurstück 213/1 der Flur 4 – Ackerland) zu einem Kaufpreis von 180.000,00 € veräußert. Dieser Vertrag ist vollzogen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von der B… weitere landwirtschaftliche Flächen, nämlich die die Flurstücke 212 und 213/2 (insgesamt 52.550 qm) im Wege des begünstigten Landerwerbes gekauft, der Kaufvertrag war allerdings noch nicht vollzogen, zu Gunsten des Klägers lediglich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Flächen verkaufte der Kläger an die Beklagten zu 1 und 2 in dem Vertrag zur Urkundenrolle Nr. 166/2007, ebenfalls geschlossen am 7. Dezember 2007. Der Kläger ist mittlerweile Eigentümer dieser Flächen, zugunsten der B… wurde in Vollzug des Kaufvertrages eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; die B… ist mittlerweile wegen des Weiterverkaufs der Flächen an die Beklagten von diesem Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückübertragung der Flächen.
In den Vorbemerkungen des Vertrages ist festgehalten, dass der Kläger beabsichtige, weitere, bisher gepachtete Flächen zu erwerben, nämlich die Flurstücke 204, 206, 210, 211, 221, 222 und 224 der Flur 4 (Weideland) mit einer Gesamtgröße von 127.504 qm. Der jetzige Eigentümer beabsichtige, diese Grundstücke in ca. 1 Jahr an den Meistbietenden zu verkaufen. Der Grundstückskaufvertrag über die Flurstücke 212 und 214/2 solle erst dann vollzogen werden, wenn der jetzige Eigentümer der bislang gepachteten Grundstücke diese verkauft hat, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2011. Hinsichtlich dieser Flächen haben die Vertragsparteien unter III. weiter vereinbart, dass sich der Kläger verpflichtet, diese ebenfalls an die Beklagten zu verkaufen, wenn er sie selbst erwirbt, und zwar zu dem Preis, zu dem er sie selbst ankauft. Ab dem 1. Januar 2008 sollten die Beklagten zur Hälfte die Jahrespacht für dieses Weideland übernehmen und es im Rahmen der Reitsportanlage G… mit nutzen.
Unter II. des Vertrages zur UR Nr. 166/2007 haben die Vertragsparteien schließlich eine Nutzungsvereinbarung getroffen. Danach sollte der Kläger den Stuten- und Fohlenstall einschließlich der sich anschließenden Paddocks alleine und die Reithalle und die Außenplätze nach Absprache mit den Beklagten zu 1 und 2 mitnutzen dürfen. Der Kläger war allein zum Unterstellen eigener Pferde (bis zu 20) berechtigt. Das kostenlose Einstellen von Pferden Dritter war nicht gestattet.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 2 hat verschiedentlich im Zusammenhang mit der Kündigung des Nutzungsverhältnisses gemäß Ziffer II. des Vertrages zur UR-Nr. 166/2007 die Freigabe von Vermögensgegenständen erklärt. So hat er mit Schreiben vom 1. Juli 2011 (Bl. 154 bzw. Bl. 178) gegenüber dem Beklagten zu 2 die Freigabe einer etwaigen Beteiligung an einer GbR bzgl. des Betriebes des Reiterhofes erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2012 hat er sämtliche Rechte aus der Urkunde Nr. 166/07 aus der Insolvenzmasse freigegeben sowie die Besitzberechtigung des Beklagten zu 2 an der Hoffläche. Schließlich hat er mit Schreiben vom 2. November 2012 die Freigabe des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten zu 2 an den in dessen Miteigentum stehenden Grundstücken, die Gegenstand des Vertrages zur UR-Nr. 165/07 sind, erklärt (Bl. 451).
Die Beklagten zu 1 und 2 haben zunächst am 8. Dezember 2011 die in dem Vertrag zur Urkundenrolle Nr. 166/07 enthaltene Nutzungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung - Verschweigen des Veräußerungsverbotes - angefochten und insoweit vorsorglich auch die Kündigung und den Rücktritt erklärt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass der Kläger wegen des Veräußerungsverbotes nicht in der Lage sei, den Beklagten das Eigentum an den verkauften Flurstücken zu verschaffen und er im Übrigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt habe (Unterlassen notwendiger Reparaturarbeiten, Einstellen von Fremdpferden).
Mit am 13. Januar 2012 zugestellten Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten zu 1 und 2 erneut die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt und vorsorglich die Nutzungsvereinbarung gekündigt (Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 2012). Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2012 (ebenfalls Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 2012) haben die Beklagten zu 1 und 2 den Kläger aufgefordert, bis zum 15. April 2012 die Lastenfreiheit der zur Urkundenrolle Nr. 166/07 veräußerten beiden Grundstücke herbeizuführen und die Auflassung zu erklären, damit dann vertragsgemäß die Kaufpreiszahlung erfolgen könne. Bereits jetzt werde für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreiche, der Rücktritt vom Vertrag erklärt. Schließlich haben die Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 31. Mai 2012 gegenüber dem Kläger den Rücktritt von dem zur Urkundenrolle Nr. 166/07 beurkundeten Vertrag erklärt.
Die Beklagten zu 1 und 2 begehren vom Kläger im Wege der Widerklage die Räumung und Herausgabe näher bezeichneter und dem Kläger zur Nutzung überlassener Flächen der Reitsportanlage G…, der Kläger verlangt mit seiner gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage den ungehinderten Zugang zu diesen Flächen.
Weiter begehren sie die Aufhebung der am 14. Dezember 2011 vom Landgericht Potsdam in dem Verfahren 8 O 485/11 ergangenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände.
Die Abweisung des Antrages auf Feststellung des Fortbestehens der Nutzungsvereinbarung gegen die Beklagten zu 1 und 2 hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen. Den gegen den Beklagten zu 3 gerichteten und ebenfalls abgewiesenen Feststellungsantrag haben der Kläger und der Beklagte zu 3 in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17. August 2012 – Az. 1 O 458/11 – die Klage abzuweisen und
auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, die aufgrund der Nutzungsvereinbarung aus der notariellen Urkunde des Notars … in B… vom 7. Dezember 2009 bezeichneten Räumlichkeiten der Reitsportanlage G…, dort insbesondere den gemäß Ziffer 1 bezeichneten Stuten- und Fohlenstall nebst den angrenzenden Paddocks, der Reithalle und der Außenplätze auf der Reitsportanlage in G…, bestehend aus dem Kläger überlassenen neun Pferdeeinstellboxen, wie sie in dem der Klageschrift zu Ziffer 1 beigefügten Lageplan Anlage E 1 gekennzeichneten Stalltrakt (ca. 90 m lang und 23 m breit) der Reitanlage G…, A… 6, nebst den daran angrenzenden vier Pferdeauslaufflächen (Paddocks), nebst der in dem anliegenden Lageplan ebenfalls gekennzeichneten Reithalle und der Außenplätze, die zur Reitsportanlage in G… gehören und im Eigentum der Beklagten stehen, zu räumen und geräumt an die Beklagten herauszugeben.
Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen weiter,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2011 - Az. 8 O 485/11 - aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zurückzuweisen und
den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 14. Dezember 2011 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt, soweit der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen wurde, die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.
Er macht insbesondere geltend, ein wirksamer Rücktritt der Beklagten scheitere bereits daran, dass sie die von ihm verlangte Sicherheitsleistung wegen des zu zahlenden Kaufpreises nicht erbracht hätten. Wegen des über das Vermögen des Beklagten zu 2 angeordneten Insolvenzverfahrens sei er berechtigt gewesen, zunächst eine solche Sicherheitsleistung im Hinblick auf die mit dem zur Urkundenrolle Nr. 166/07 veräußerten Flächen zu verlangen.
II.
A) Berufung der Beklagten zu 1 und 2
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat in der Sache keinen Erfolg, weil die in dem notariellen Vertrag vom 11. Dezember (Urkundenrolle Nr. 166/07) enthaltene Nutzungsvereinbarung (im Folgenden: Nutzungsvereinbarung) von den Beklagten bislang nicht wirksam beendet worden ist.
1.
Über die Klage auf Gewährung eines ungehinderten Zugangs und die Widerklage auf Räumung und Herausgabe der durch die Nutzungsvereinbarung zur (Mit-)Nutzung überlassenen Flächen und Räumlichkeiten kann einheitlich entschieden werden.
Der Kläger stützt seine Unterlassungsklage im Kern auf eine im Wege der verbotenen Eigenmacht begangenen Besitzstörung (Besitzentziehung) durch die Beklagten zu 1 und 2, während der mit der Widerklage erhobene Antrag auf Räumung und Herausgabe des vom Kläger (mit-) genutzten Teils des Reiterhofes darauf gestützt wird, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz nicht mehr zusteht.
Nach § 863 BGB soll gegenüber den in den §§ 861 und 862 bestimmten Ansprüchen ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden können, dass Entziehung oder Störung des Besitzes keine verbotene Eigenmacht seien. Gleichwohl ist anerkannt, dass gegenüber einer Besitzschutzklage auch eine Widerklage zulässig ist, wenn sie auf gemäß § 863 BGB ausgeschlossene Einwendungen gestützt ist (BGH NJW 1979, 1358); ggf. ist in einer solchen Konstellation über die i. d. R zuerst entscheidungsreife Besitzschutzklage durch Teilurteil zu entscheiden. Sind Klage und Widerklage begründet und gleichzeitig entscheidungsreif, so wird unabhängig davon, ob die Entscheidung über die Widerklage sogleich rechtskräftig wird oder nicht, die Klage zur Vermeidung widersprechender Verurteilungen entsprechend § 864 Abs. 2 BGB abgewiesen (BGH NJW 1979, a. a. O.; Palandt/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 863 BGB Rdnr. 3).
Wäre danach die Widerklage noch nicht entscheidungsreif, so müsste über den Klageantrag zu 1, der ebenfalls Gegenstand der Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist, vorab durch Teilurteil entschieden werden. Im Rahmen eines solchen Teilurteils wäre dann aber zu beachten, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht insgesamt auf die Regelungen des Besitzschutzes stützen kann. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, dass der Kläger nach dem Inhalt der Nutzungsvereinbarung nur hinsichtlich des Stuten- und Fohlenstalles und der angrenzenden Paddocks Alleinbesitzer unter Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 sein sollte, während hinsichtlich der Reithalle und der angrenzenden Weideplätze allenfalls Mitbesitz des Klägers gegeben war. Nach Ziffer 3 der Nutzungsvereinbarung musste nämlich die Nutzung der Reithalle und der Außenplätze mit den Beklagten als Käufern abgestimmt werden, um Behinderungen des Reitbetriebes zu vermeiden. Nach dem Inhalt der Vereinbarung käme insoweit sogar eine bloße Mitbenutzung durch den Kläger in Betracht.
Aber schon bei Mitbesitz fände nach § 866 BGB ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Da Gegenstand der Klage nicht eine vollständige Besitzentziehung ist – insoweit käme auch unter Mitbesitzern ein Besitzschutz grundsätzlich in Betracht –, sondern eine bloße Besitzstörung in Form der Verweigerung des Zugangs für bestimmte Besitzdiener des Klägers, kann der Kläger hinsichtlich der Flächen, an denen allenfalls Mitbesitz besteht, Ansprüche nach §§ 861, 862 BGB nicht geltend machen. Insoweit kann er Rechte allenfalls aus dem Nutzungsvertrag selbst herleiten.
Ein evtl. Teilurteil hinsichtlich des Klageantrages zu 1 müsste sich danach auf die Flächen beschränken, die dem Kläger zur alleinigen Nutzung überlassen worden sind.
2.
Auf die vorstehenden Fragen kommt es indes nicht an, weil der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Der Kläger kann den ihm durch die Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellten Bereich der Reitanlage weiter nutzen, weil weder der Nutzungsvertrag noch der insgesamt zur Urkundenrolle Nr. 166/07 beurkundete notarielle Vertrag durch einseitige Erklärungen der Beklagten beendet worden ist.
Es kann weiter dahinstehen, ob es sich bei den zu den Urkundenrollen Nrn. 165/07 und 166/07 beurkundeten Verträgen um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, wie dies der Kläger geltend macht und wovon das Landgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, oder ob es sich – so die Ansicht der Beklagten – um rechtlich selbständige Verträge handelt. Denn selbst wenn man mit den Beklagten von rechtlich selbständigen Verträgen ausgeht, der zur Urkundenrolle Nr. 166/07 beurkundete Vertrag also selbständig durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beendet werden konnte, ist es bislang zu einer solchen Vertragsbeendigung noch nicht gekommen.
a) Die Beklagten zu 1 und 2 haben die in dem genannten notariellen Vertrag enthaltene Nutzungsvereinbarung durch ihre jeweiligen Bevollmächtigten im Dezember 2011 und Januar 2012 wegen arglistiger Täuschung angefochten bzw. hilfsweise (Erklärung vom 8. Dezember 2011) auch den Rücktritt erklärt und dies darauf gestützt, dass ihnen der Kläger bei Abschluss des Vertrages arglistig verschwiegen habe, dass er über die Flurstücke 212 und 213/2 nicht frei verfügen könne, insoweit ein Verfügungsverbot bestehe, weil es sich - unstreitig - um Flächen handele, die der Kläger begünstigt nach dem Ausgleichsleistungsgesetz von der B… erworben habe. Mittlerweile hat die B… von dem ihr eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und verlangt vom Kläger die Rückübertragung der Flächen.
b) Durch diese einseitigen Erklärungen konnten weder der Vertrag insgesamt noch die in ihm enthaltene Nutzungsvereinbarung beendet werden.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben in den Erklärungen vom 8. Dezember 2011 und vom 13. Januar 2012 lediglich die Nutzungsvereinbarung, die in dem zur Urkundenrolle Nr. 166/07 beurkundeten Vertrag unter II. vereinbart ist, wegen arglistiger Täuschung angefochten bzw. von dieser den Rücktritt erklärt.
aa) Ob eine Teilanfechtung eines Rechtsgeschäfts möglich ist, wenn rechtlich selbständige Vertragsteile verbleiben, ist, soweit ersichtlich, durch den Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden worden. Das Bundesarbeitsgericht hat (u. a. Urt. vom 22. Januar 1981 – 3 AZR 541/78, zitiert nach juris) für Arbeitsverträge entschieden, dass eine Anfechtung einzelner Arbeitsbedingungen möglich ist, soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt und nach dem Wegfall des angefochtenen Teils noch ein in sich sinnvoller und dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entsprechender Arbeitsvertrag verbleibt. Voraussetzung ist also, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die angefochtene Erklärung abgeschlossen hätten. Die Teilanfechtung darf sich danach nicht auf einen Kernpunkt des Vertrages beziehen. Das Bundesarbeitsgericht stellt bei der Teilanfechtung, allerdings ohne dies ausdrücklich zu benennen, damit auf die Regelung des § 139 BGB und den darin enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken ab.
Auch ein Teilrücktritt ist, wie die Regelung in § 323 Abs. 5 BGB zeigt, nicht von vorneherein ausgeschlossen.
bb) Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen vom 8. Dezember 2011 und vom 13. Januar 2012 war über das Vermögen des Beklagten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2011 ist nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, des Beklagten zu 2, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Übergegangen ist damit auch das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten, wie z. B. Kündigung und Anfechtung, auf den Insolvenzverwalter (u. a. Anders/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2012, § 80 InsO Rdnr. 5).
Der Beklagte zu 2 war danach zum Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung (entsprechendes gilt für die Kündigung des Nutzungsvertrages) hierzu nicht mehr befugt, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen war.
Zwar hatte der Insolvenzverwalter am 1. Juli 2011 hinsichtlich einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an einer möglichen GbR bezogen auf diesen Betrieb die Freigabe erklärt – die Zulässigkeit einer solchen Freigabeerklärung ist auch außerhalb des § 35 Abs. 2 InsO durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (m. w. Nachw. BGHZ 163, 32) –, eine solche GbR ist aber an den streitgegenständlichen Verträgen nicht beteiligt, so dass jedenfalls auf Grund dieser Freigabeerklärung der Beklagte zu 2 nicht berechtigt war, die Anfechtung dieser Verträge zu erklären. Die weiteren Freigabeerklärungen wurden erst im Laufe dieses Verfahrens und damit zeitlich nach der Anfechtung der Verträge erklärt.
Die fehlende Anfechtungsberechtigung des Beklagten zu 2 im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen führt aber nicht zwingend dazu, dass damit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung – über die streitige arglistige Täuschung hinsichtlich der Verfügungsbefugnis wäre ggf. Beweis zu erheben – insgesamt von vorneherein unwirksam wäre und nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Vertrages zur Folge hat.
Es ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 65, 398 ff. anerkannt, dass dann, wenn mehrere Personen anfechtungsberechtigt sind, grundsätzlich jeder von ihnen das Anfechtungsrecht allein ausüben kann (RGZ 65, 398, 405; Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 115 BGB Rdnr. 4; Staudinger/Roth, § 143 BGB Rdnr. 15). Wie sich eine derartige Anfechtung auf das Verhältnis zwischen dem Anfechtungsgegner und den anderen Anfechtungsberechtigten auswirkt, richtet sich dann grundsätzlich nach § 139 BGB (Soergel/Hefermehl, § 143 BGB Rdnr. 7; Erman/Arnold, § 143 BGB Rdnr. 6).
cc) Danach hätte zwar grundsätzlich auch die Beklagte zu 1 allein den Vertrag zur Urkundenrolle Nr. 166/2007 allein wegen arglistiger Täuschung anfechten können und es wäre in diesem Fall nach den Kriterien des § 139 BGB zu beurteilen, in welchem Umfang dies zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Eine solche wirksame Anfechtung allein durch die Beklagte zu 1 kommt aber im konkreten Fall aus zwei Gründen nicht in Betracht.
(1) Zunächst sind die Besonderheiten des zur Urkundenrolle Nr. 166/2007 beurkundeten Vertrages zu beachten. Dieser Vertrag setzt sich aus drei Teilen zusammen. In einem ersten Teil verkauft der Kläger an die Beklagten zwei Grundstücke zu einem konkret vereinbarten Kaufpreis, wobei der Vollzug des Kaufvertrages zunächst aufgeschoben wird, die Beklagten aber gleichwohl schon jetzt befugt sein sollen, diese Grundstücke zu nutzen. In einem zweiten Teil wird zwischen den Vertragsparteien ein Nutzungsverhältnis dergestalt vereinbart, dass der Kläger berechtigt ist, bestimmte Bereiche des veräußerten Reiterhofes zur Unterstellung und Pflege eigener Pferde auf Lebenszeit zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die zur Unterstellung und Versorgung eigener Pferde des Klägers überlassenen Bereiche sich zwar nicht ausschließlich, jedenfalls aber überwiegend auf Grundstücken befinden, die Bestandteil des zur Urkundenrolle Nr. 165/2007 beurkundeten und vollzogenen Kaufvertrages sind.
Schließlich regelt ein dritter Teil des Vertrages den möglichen künftigen Erwerb von bislang gepachteten Grundstücken durch den Kläger und deren Weiterverkauf an die Beklagten sowie deren Nutzung durch die Beklagten, die insoweit die vom Kläger zu zahlende Pacht anteilig zu tragen hatten.
Die in dem Vertrag enthaltene Nutzungsvereinbarung besitzt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung einen mietähnlichen Charakter. Die Beendigung dieses Nutzungsverhältnisses durch Kündigung könnte wegen der Einheitlichkeit des Nutzungsverhältnisses nur in der Weise erfolgen, dass beide Beklagte gemeinsam dieses Nutzungsverhältnis kündigen (vgl. m. w. Nachw. Palandt/, a. a. O., § 542 BGB Rdnr. 18). Ebenso konnten sich auch nur beide Beklagten gemeinsam wirksam zur Überlassung an den Kläger verpflichten. In einem solchen Fall kann ein zur Nichtigkeit des Vertrages führendes Anfechtungsrecht ebenfalls nur von allen zur Überlassung Verpflichteten gemeinsam ausgeübt werden.
Eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Beklagten zu 2 nach der durch den Insolvenzverwalter erklärten Freigabe der Rechte aus dem Vertrag zur Urkundenrolle Nr. 166/2007 kommt bereits aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte können grundsätzlich nur mit der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Berechtigten vorgenommen werden. Dies wird u. a. in §§ 111, 180 BGB ausdrücklich bestimmt, gilt aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz für alle unter die §§ 182 ff. BGB fallenden einseitigen Rechtsgeschäfte. Sie sind, wenn die Einwilligung fehlt, nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig (Palandt/Ellenberger, 72. Aufl. 2013, §182 BGB Rdnr. 5 m. w. Nachw.).
(2) Darüber hinaus ist eine Teilanfechtung allein der Nutzungsvereinbarung durch die Beklagte zu 1 ohne Einwilligung des Insolvenzverwalters unwirksam. Auch und gerade bei einer rechtlichen Selbständigkeit des zur Urkundenrolle Nr. 166/2007 beurkundeten Rechtsgeschäfts betrifft die Nutzungsvereinbarung einen Kernpunkt der Vereinbarung, ohne die diese nicht in dieser Form zustande gekommen wäre. Die Nutzungsvereinbarung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der vorläufigen Überlassung der Flurstücke 212 und 213/2, die wiederum Gegenstand des kaufvertraglichen Teils der Vereinbarung sind. Diese Grundstücke werden den Beklagten zum Aufbau des Betriebes nur deswegen bereits jetzt überlassen, weil dem Kläger hinsichtlich anderer Bereiche des Reiterhofes die Möglichkeit der Unterstellung eigener Pferde eingeräumt wird.
dd) Ein wirksamer (Teil-)Rücktritt allein durch die Beklagte zu 1 kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil nach § 351 BGB von allen Berechtigten gemeinsam ausgeübt werden kann. Dem Beklagten zu 2 fehlte aber zu den fraglichen Zeitpunkten die hierfür erforderliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein eigenes Vermögen.
Entsprechendes gilt für eine isolierte Kündigung der Nutzungsvereinbarung.
c) Der zur Urkundenrolle Nr. 166/2007 beurkundete Vertrag wurde schließlich nicht durch die den gesamten Vertrag betreffende Rücktrittserklärung der Beklagten zu 1 und 2 vom 31. Mai 2012 beendet.
Dieser Rücktrittserklärung war ein Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. April 2012 vorangegangen, mit dem sie den Kläger aufgefordert hatten hinsichtlich der verkauften Flurstücke 212 und 213/2 bis zum 15. April 2012 Löschungsbewilligungen hinsichtlich der eingetragenen Lasten vorzulegen und die Auflassung zu erklären, damit nachfolgend vertragsgemäß die Kaufpreiszahlung erfolgen könne.
aa) Diese Rücktrittserklärung vom 31. Mai 2012 ist ebenfalls bereits deswegen unwirksam, weil sie ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten zu 2 erfolgte. Der Insolvenzverwalter hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2012 sämtliche Rechte aus der Urkunde 166/07 aus der Insolvenzmasse freigegeben.
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob in der bloßen Aufrechterhaltung der Widerklage nach der genannten Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eine weitere – konkludente – Rücktrittserklärung der nunmehr insoweit berechtigten Beklagten zu 1 und 2 gesehen werden kann. Die Frage kann indes dahinstehen, weil ein solcher konkludenter Rücktritt deswegen unwirksam wäre, weil ihm eine wirksame Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht vorausgegangen ist.
Die in dem Schreiben vom 3. April 2012 enthaltene Fristsetzung bis zum 15. April 2012 genügt nicht den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB, weil mit ihr eine erhebliche Zuvielforderung verbunden war.
Die Beklagten haben vor Zahlung des Kaufpreises nämlich nicht nur die Sicherstellung einer lastenfreien Übertragung verlangt, sondern auch die Auflassung. Zwar war nach I. § 4 des Vertrages der Kaufpreis u. a. erst fällig, wenn eine lastenfreie Übertragung sichergestellt war. Die Auflassung hinsichtlich der verkauften Grundstücke war nach I. § 9 des Vertrages aber erst dann zu erklären, wenn der Verkäufer dem Notar schriftlich den Erhalt des Kaufpreises bestätigt hatte.
In dem Verlangen nach Auflassung (und damit – abgesehen von der noch ausstehenden Eintragung – vollständigen Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer) vor der Zahlung des Kaufpreises ist gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über das Vermögen des Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet und damit die Zahlung des Kaufpreises keineswegs sichergestellt war, eine erhebliche Zuvielforderung zu sehen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagten dem Kläger wegen des vor der Erklärung der Auflassung zu zahlenden Kaufpreises eine den §§ 232 ff. BGB genügende Sicherheit nachgewiesen hätten, kann dahinstehen, weil eine solche Sicherheitsleistung nicht erfolgt ist. Es genügte insoweit nicht zu behaupten, der zu zahlende Kaufpreis sei bei ihrem Prozessbevollmächtigten hinterlegt.
Eine solche Zuvielforderung schließt unabhängig von den für § 286 BGB geltenden Kriterien nach Treu und Glauben das Rücktrittsrecht aus (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 BGB Rdnr. 13).
Eine Fristsetzung war schließlich nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Der Kläger hatte die Übereignung der Grundstücke nicht ernsthaft und endgültig abgelehnt. Der Umstand, dass zugunsten der B… eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und der Kläger nicht ohne Zustimmung der B… über die Grundstücke verfügen durfte, führt für sich genommen nicht dazu, dass dem Kläger die Übereignung der Grundstücke unmöglich geworden wäre.
3.
Können so die Beklagten wegen des Fortbestehens der Nutzungsvereinbarung nicht die Herausgabe der zur Nutzung überlassenen Bereiche des Reiterhofes im Wege der Widerklage verlangen, sind sie, gemäß dem Klageantrag zu 1 des Klägers aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet, diesem den ungehinderten Zugang auch für Hilfspersonen zu gewähren.
B) Berufung des Klägers
Soweit der Kläger und der Beklagte zu 3 den Antrag auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis, wie es in den beiden notariellen Verträgen vom 11. Dezember 2007 geregelt war, wirksam fortbesteht und durch die Kündigungs- und Rücktrittserklärungen nicht beendet worden ist, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Mit der Berufung verlangte der Kläger insoweit zunächst die Feststellung der Erledigung; mittlerweile ist der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91a Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Klage gegen den Beklagten zu 3 fehlte bereits von vorneherein das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), denn der Beklagte zu 3 hat sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger selbst auf eine Beendigung dieser Verträge berufen und sich entsprechender Rechte aus einer solchen Beendigung berühmt.
Es kommt hinzu, dass bis zur Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 31. Mai 2012 selbst die Beklagten zu 1 und 2 lediglich geltend gemacht hatten, dass die in dem Vertrag zur Urkundenrolle Nr. 166/2007 enthaltene Nutzungsvereinbarung nicht mehr fortbestehe.
C) Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung
In dem Verfahren 8 O 485/11 Landgericht Potsdam war den Beklagten durch Beschluss vom 14. Dezember 2011 verboten worden, den Antragsteller an der Ausübung der Nutzung der überlassenen Flächen durch ihn bzw. seine Hilfspersonen zu behindern.
Die Aufhebung dieses Beschlusses verlangen die Beklagten nunmehr neben der von ihnen eingelegten Berufung in der Hauptsache. Dieser Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zuständig für diesen Antrag ist nach § 927 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die Hauptsache bereits anhängig ist, das Gericht der Hauptsache. Dies ist das Brandenburgische Oberlandesgericht als Berufungsgericht über die Anträge zur Hauptsache.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten folgt, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, eine Aufhebung wegen veränderter - nachträglicher - Umstände, die auch im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagten zu 1 und 2 machen insoweit in ihrem Schriftsatz 15. November 2012 lediglich geltend, die Nutzungsvereinbarung sei gegenstandslos geworden, weil die weiteren Flächen, die Gegenstand der Vereinbarung seien, nicht genutzt werden könnten.
Es steht aber gegenwärtig gerade noch nicht fest, dass der Kläger den Beklagten das Eigentum an den Flurstücke 212 und 213/2 endgültig nicht verschaffen kann. Hinsichtlich der weiteren, bislang gepachteten Flurstücke bestand ohnehin nur eine vage Erwerbsaussicht der Beklagten. Zudem ist es bislang nicht zu einer wirksamen Beendigung der Nutzungsvereinbarung durch die Beklagten gekommen, so dass diese auch weiterhin zur Überlassung der vertraglich festgelegten Flächen an den Kläger verpflichtet sind.
D) Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Aufhebungsverfahrens beruht auf den § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist der Senat hinsichtlich des Klageantrages zu 1 (ungehinderter Zugang) und der Widerklage von den Festsetzungen des Landgerichts ausgegangen (6.000,00 € bzw. 10.000,00 €), die von den Parteien bislang nicht in Zweifel gezogen worden sind. Der Gegenstandswert für die Berufung des Klägers, die nur noch auf die Feststellung der Erledigung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage anzusetzen war, war ausgehend von dem vom Landgericht auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwert mit den in I. Instanz angefallenen Kosten in Höhe von bis zu 2.300,00 anzusetzen.
Den Gegenstandswert für den Aufhebungsantrag der Beklagten zu 1 und 2 hat der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insoweit bereits ein Titel in der Hauptsache besteht, der ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, auf 1.000,00 € geschätzt. Das Interesse der Beklagten zu 1 und 2 beschränkt sich insoweit allein auf die Beseitigung eines weiteren Titels.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.