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Recht der offenen Vermögensfragen


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer Entscheidungsdatum 01.09.2011
Aktenzeichen VG 8 K 637/09 ECLI
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen § 62 VwGO, 153 VwGO, §§ 578ff ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 1997 – 4 K 735/94 -. Gegenstand dieses Verfahrens war die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Landrates des Kreises xxx vom 24. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. November 1994. Mit vorgenanntem Bescheid wurde das Grundstück xxxstraße xxx in xxx, Flur xxx, Flurstück xxx, das der Kläger und seine Familie aufgrund eines Überlassungsvertrages genutzt hatten, an die in diesem Verfahren Beigeladenen, Herrn W. xxx und Frau V. xxx, die Rechtsnachfolger der Alteigentümerin Frau M. xxx, zurückübertragen und zugleich ein Rückübertragungsanspruch des Klägers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als darin festgestellt worden war, dass der Kläger nicht redlicher Nutzer sei und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sei, soweit der Kläger die Rückübertragungsentscheidung des Beklagten angreife, da er weder Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, noch ein dingliches Nutzungsrecht daran erworben habe. Die Verpflichtungsklage auf Rückübertragung des genannten Grundstücks sei unbegründet, da er auch kein selbstständiges Eigentum am Gebäude erworben habe. Hingegen sei Klage begründet, soweit der Beklagte festgestellt habe, der Kläger, dessen Nutzung auf schuldrechtlicher Grundlage beruhe, sei gemäß § 17 Abs. 2 VermG „nicht redlicher Nutzer“ des Grundstücks. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. August 1997 – 7 B 229.97 – zurück. Die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. August 1998 – 1 BvR 2023/97 – nicht zur Entscheidung an.

Mit Schreiben vom 06. Januar 1998 beantragte der Kläger beim Beklagten das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG. Mit Bescheid vom 09. Februar 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die von ihm erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 26. Mai 2005 – 4 K xxx/98 – ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine neuen Beweismittel vorlägen, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Vor allem könne sich der Kläger nicht auf den Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 6. Mai 2003 – 61 VI 428/90 – über die Einziehung des ergänzenden Erbscheins vom 8. November 1993 zugunsten von Herrn W. xxx und Frau V. xxx berufen, weil er einerseits aus einem eventuellen Nichtbestehen eines Restitutionsanspruchs der Genannten keine für sich günstigere Rechtsposition herleiten könne und im Übrigen durch die Einziehung des ergänzenden Erbscheins deren Restitutionsanspruch nicht untergegangen sei. Denn die Einziehung sei nur deshalb erfolgt, weil das Grundstück noch zu Lebzeiten der Erblasserin M. xxx in Volkseigentum überführt worden sei, weshalb der Restitutionsanspruch an die Rechtsnachfolger vererbt worden sei. Insoweit – so auch der Beschluss des Amtsgerichts xxx - reiche zum Nachweis der Erbfolge der Erbschein vom 26. Juli 1990 aus, weshalb die Erteilung eines ergänzenden Erbscheins nicht hätte erfolgen dürfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 8 B 85.05 – zurück.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009, eingegangen am 18. Juni 2009, beantragte der Kläger die „Abänderung des Urteils der 4. Kammer 4 K xxx/94 vom 13. Februar 1997 nach § 323 ZPO, VwVfG § 48“.

Er trägt vor: Die bisher ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen beruhten auf gefälschten Unterlagen, insbesondere Grundbüchern und Rechtsträgernachweisen sowie auf „Stasimachenschaften“ der mit der Angelegenheit befassten Behördenmitarbeiter, Richter und der damaligen „Prozessgegner“ xxx und xxx. Die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft xxx-xxx sei rechtswidrig, weil er bzw. seine Familie Eigentum an dem streitigen Grundstück erlangt hätten und die Erbengemeinschaft wegen der Entziehung des Originalerbscheins nicht anspruchsberechtigt sei.

Der Kläger beantragt – sinngemäß –

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 1997 – 4 K xxx/94 – dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Landrates des Kreises xxx vom 24. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. November 1994 aufgehoben und das Eigentum an dem Grundstück xxxstraße xxx in xxx, Flur xxx, Flurstück xxx, einschließlich des sich darauf befindlichen Gebäudes an ihn zurückübertragen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die von dem Kläger genannte Vorschrift des § 323 ZPO sei hier nicht einschlägig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO und für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO nicht vorlägen. Im Hinblick auf von dem Kläger eingereichte Unterlagen aus dem Verfahren 19 T 538/08 beim Landgericht xxx stelle sich die Frage, ob er nicht sinnlos gerichtliche Kosten auslöse, sich und andere schädige, obwohl dies ihm letztlich subjektiv nicht zugerechnet werden könne.

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht xxx mit Beschluss vom 25. August 2009 – 19 T 538/08 – unter Bezugnahme auf ein von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. xxx erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 20. Juli 2009 die Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt und das Amtsgericht xxx mit Schreiben vom 28. Januar 2011 mitgeteilt hat, dass die Bestellung eines Betreuers für den Kläger mit Beschluss vom 18. November 2010 abgelehnt worden sei, hat die Kammer mit Beschluss vom 09. Februar 2011 zur Klärung der Prozessfähigkeit des Klägers Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dipl. Med. T. xxx. Auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen vom 06. Juni 2011 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakten 4 K xxx/94 und 4 K xxx/98 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestützte Klage ist im Hinblick darauf, dass der Kläger die Änderung eines rechtskräftigen Urteils begehrt, § 323 ZPO jedoch nicht einschlägig ist, da es vorliegend nicht um wiederkehrende Leistungen geht und ein Antrag gemäß § 48 VwVfG beim Beklagten zu stellen wäre, einer Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 24. November 1993 aber die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 13. Februar 1997 – 4 K xxx/94 – entgegenstünde, als Wiederaufnahmeklage gemäß § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO auszulegen.

Die Wiederaufnahmeklage ist bereits unzulässig.

Dem Kläger fehlt es für das vorliegende Verfahren an der erforderlichen Prozessfähigkeit. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit fehlt nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistigtätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende Prozessunfähigkeit, wie z.B. bei krankhafter Querulanz (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 62 Rdn. 2). Die Prozessfähigkeit der Verfahrensbeteiligten ist vom Gericht von Amts wegen zu überprüfen und muss in jeder Phase des Prozesses gegeben sein (§ 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 1 ZPO). Die Kammer stützt insoweit ihre Überzeugung auf das psychiatrische Gutachten des psychiatrischen Facharztes Dipl. Med. T. xxx vom 06. Juni 2011 sowie auf die eigene Wahrnehmung. In seinem Gutachten hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung des von ihm bereits am 20. Juli 2009 erstellten und eines weiteren forensisch-psychiatrichen Gutachtens des Gutachters Dr. sc. med. xxx dargelegt, dass der Kläger, eine Verschwörungstheorie im Kampf um das Grundstück entwickelt habe und bei ihm nach wie vor eine isolierte paranoide Störung in Bezug auf die in Rede stehende Grundstücksangelegenheit vorliege, weshalb er unfähig sei, sich bezüglich des Verfahrens um das Grundstück in seiner Willensbildung vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Deshalb sei von anhaltender Verfahrensunfähigkeit auszugehen. Dem hält der Kläger zwar entgegen, dass er vor Erstellung des psychiatrischen Gutachtens nicht persönlich untersucht worden sei. Der hinsichtlich des Vorliegens seiner Prozessfähigkeit die Beweislast tragende Kläger hat jedoch selbst eine Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert. Der Sachverständige xxx hat den Kläger im Übrigen am 29. April 2009 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht xxx selbst erlebt und konnte sich somit aus eigener Anschauung einen Eindruck verschaffen. Der Kläger hat keine stichhaltigen Anhaltspunkte dargelegt, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben könnten. Sein diesbezügliches Vorbringen besteht vor allem aus beleidigenden Vorwürfen, insbesondere der Behauptung, der Gutachter sei ein „Stasipsychiater“, und ist deshalb unbeachtlich. Der Kläger rügt aber letztlich deshalb vergeblich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens, weil das Gericht im Übrigen die Prozessunfähigkeit auch ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen selbst bejahen kann, wenn die maßgeblichen Umstände, etwa die Art und Weise der Prozessführung, auch für einen medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass die tatsächlichen medizinischen Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit offensichtlich vorliegen (BVerwG a. a. O., Beschluss vom 21. August 1979 a. a. O. Nr. 14). Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist dem Gericht seit vielen Jahren bekannt. Seit den 90er Jahren hat er bereits in mehreren Verfahren versucht, die von ihm behaupteten Eigentumsrechte gerichtlich durchzusetzen, ist jedoch stets gescheitert. Alle Rechtsmittel blieben erfolglos. Für eine über eine gesteigerte rechthaberische – sich noch im Rahmen der Gesundheit haltende – Verbohrtheit hinausgehende krankhafte Uneinsichtigkeit und Querulanz des Klägers sprechen die Art und Weise der Prozessführung – er trägt im immer die gleichen, bereits aus den vorherigen Verfahren bekannten Erwägungen und Gedankengänge vor - und sein Verhalten gegenüber den Behördenmitarbeitern und Richtern, denen er in pamphlethaften Schreiben „Stasimachenschaften“ und kriminelles Verhalten vorwirft. Der Kläger ist zum sachgemäßen Vortrag außerstande und unfähig, die rechtlichen Ausführungen in den bisher ergangenen Entscheidungen nachzuvollziehen. So beharrt er nach wie vor darauf, dass die Erbengemeinschaft xxx-xxx wegen der Einziehung des ergänzenden Erbscheins „nicht anspruchsberechtigt“ sei, obwohl das Verwaltungsgericht diesen Punkt bereits in dem Urteil vom 26. Mai 2005 erläutert hat. Das vorhandene Aktenmaterial spricht angesichts des darin dokumentierten, seit Jahren gleichförmigen Prozessverhaltens des Klägers dafür, dass er sich in einem die freie Willensbestimmung insoweit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit befindet. Seine unhaltbaren und maßlosen Vorwürfe gegen die Richter des Verwaltungsgerichts, die in der absurden Behauptung gipfeln, der Berichterstatter sei „Stasirechtsträger“, die 4. Kammer würde sich „intelligent hinter der 8. Kammer verstecken“ bzw. die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts seien „Fälschungen“, sprechen für sich. Bei dem Kläger liegt damit ein Fall von hochgradiger Querulanz vor. Das Sachverständigengutachten bestätigt damit nur den Eindruck der Kammer. Nach alledem brauchte das Gericht nicht mehr, wie vom Kläger angeregt, die Akten des Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht xxx - 23 XVII 164/10 - sowie eines Herrn Dr. med xxx beizuziehen, weil das Gericht zur Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers vor allem auf das vor dem Verwaltungsgericht an den Tag gelegte prozessuale Verhalten des Klägers abstellt und nicht ersichtlich ist, dass sich die angeforderten Unterlagen dazu verhalten.

Die Bestellung eines Prozesspflegers für den Kläger ist hingegen nicht gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 1 ZPO notwendig. Keinesfalls ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in jedem anhängigen Verfahren die Vertretung Prozessunfähiger sicherzustellen (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 62, Rdnr. 16). Nach § 57 Abs. 1 ZPO kommt die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Prozessgericht nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Beklagte prozessunfähig und mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach ihrem Wortlaut bei einem prozessunfähigen Kläger ohne gesetzlichen Vertreter nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus im Bereich der Eingriffsverwaltung die Bestellung eines Vertreters auch für den prozessunfähigen Kläger erforderlich, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1981, Buchholz 310, § 62 Nr. 21). Eine derartige Situation ist aber vorliegend nicht gegeben. Der Kläger begehrt im Rahmen einer Wiederaufnahmeklage die Änderung eines rechtskräftigen Urteils, womit aber keine prozessuale Situation, die der mit § 57 Abs. 1 ZPO erfassten Prozesslage vergleichbar wäre, vorliegt.

Die Klage ist aber auch bei unterstellter Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig, weil der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund benannt hat und die Klage im Übrigen verfristet ist. Gemäß § 153 VwGO i. V. m. § 580 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen.

Wiederaufnahmegründe gemäß § 579 ZPO wurden von dem Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger geltend macht, seine damaligen „Prozessgegner“, die mit der Sache befassten Behördenmitarbeiter und Richter hätten zu seinem Nachteil Straftaten begangen (Urkundenfälschung,/-unterdrückung, Rechtsbeugung), kommen als Wiederaufnahmegründe im Rahmen der Restitutionsklage nur § 580 Nr. 2, 4 und 5 ZPO in Betracht. In diesen Fällen findet gemäß § 581 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Bezeichnenderweise kann der Kläger trotz aller Vorwürfe ein solches Strafurteil nicht vorlegen. Auf den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft xxx vom 5. April 2000 – xxxJs xxx/98 – kann sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er sich – ungeachtet des Ablaufs der Monatsfrist ab Kenntniserlangung gem. § 586 Abs. 1, 2 ZPO - darauf bereits in dem Verfahren 4 K xxx/98 bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 8 B 85.05 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos gestützt hat.

Ungeachtet des Vorstehenden ist die Klage verfristet, weil gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, Wiederaufnahmeklagen unstatthaft sind. Die Rechtskraft des Urteils vom 13. Februar 1997 – 4 K xxx/94 – trat vorliegend nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1997 - 7 D xxx.97 - ein. Eine Wiederaufnahmeklage war damit im Juni 2009 nicht mehr möglich. Da es sich bei der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Ausschlussfrist handelt, ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 153 Rdnr. 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.