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Besoldung und Versorgung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 17.12.2015
Aktenzeichen VG 5 K 800/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der Rückforderungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 2012 wird hinsichtlich eines 412,41 Euro übersteigenden Betrags aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag.

Der Kläger steht als Lehrer im Dienst des Beklagten.

Unter dem 9. April 2007 beantragte er, ihm für drei am ……, ……. und ……. geborene Kinder, von denen eines außerhalb seines Haushaltes lebe, den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu gewähren. In dem Antrag gab der Kläger an, dass seine Ehefrau das Kindergeld für die Kinder beantragt oder erhalten habe. Als Arbeitgeber seiner Ehefrau benannte der Kläger – unter der Fragerubrik, ob der Ehepartner im öffentlichen Dienst tätig sei – das ………….. In dem Antragsformular erklärte sich die Ehefrau des Klägers damit einverstanden, dass diesem der Kinderanteil im Familienzuschlag gezahlt wird. Oberhalb der Unterschrift des Klägers heißt es in dem Antragsformular „Die Informationen zum Familienzuschlag habe ich erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen.“.

In der Folge wurde dem Kläger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für die drei Kinder gewährt.

Ausweislich des Schreibens der Schulstiftung der ……….. vom 7. Juni 2010 übernahm diese Stiftung mit Wirkung vom 1. August 2008 die Trägerschaft der zuvor vom Diakonischen Werk betriebenen ………... Die in der Grundschule tätigen Mitarbeiter wurden – nach Ablauf einer Schutzfrist von einem Jahr – mit Wirkung vom 1. August 2009 in das für die Schulstiftung der Evangelischen Kirche geltende Tarifwerk (TV-EKBO) übergeleitet.

Mit Formularerklärung vom 31. August 2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Arbeitgeber seiner Frau (nunmehr) die Schulstiftung der Evangelischen Kirche sei. Weiterhin gab der Kläger an, dass seine Frau keine Familien- oder Sozialzuschläge erhalte, jedoch weiterhin das Kindergeld für die drei Kinder beziehe.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und 7. Juli 2010 teilte die Schulstiftung der Evangelischen Kirche dem Beklagten mit, dass ihre Mitarbeiter Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 100,- Euro im Monat für jedes Kind hätten und die Ehefrau des Klägers für die drei Kinder seit dem 1. August 2009 den Kinderzuschlag erhalte.

Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2010, der später durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 bestätigt wurde, vom Kläger den ihm im Zeitraum von Mai 2007 bis Juli 2010 gezahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in einer Höhe von 8.501,86 Euro zurück. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass eine unrechtmäßige Doppelzahlung vorläge und mit Blick auf die Konkurrenzregelung in § 40 BBesG ein kinderbezogener Zuschlag lediglich der Ehefrau des Klägers als der Bezieherin des Kindergeldes zustehe. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er einer verschärften Haftung unterliege. Er habe aus den Gehaltsmitteilungen seiner Ehefrau erkennen können, dass diese einen Familienzuschlag erhalten habe. Über die besoldungsrechtlichen Konsequenzen eines solchen Befundes sei er durch ein Merkblatt, welches ihm ausgehändigt worden sei, informiert worden. Auch in einem Telefonat mit der ZBB im März 2007 sei dem Kläger erklärt worden, dass nur einem der Ehegatten ein Anspruch auf kinderbezogene Anteile zustehe. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Kläger daraufhin mit dem Arbeitgeber seiner Ehefrau in Verbindung gesetzt. Wenn dieser möglicherweise falsche Auskünfte erteilt hätte, ginge dies nicht zu Lasten der ZBB. Es sei auch nicht angezeigt, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von der Rückforderung abzusehen. Es müssten die jeweiligen Verursachungsbeiträge bei der Entstehung der Überzahlung gewürdigt werden. Obwohl für ihn die Zahlung eines kinderbezogenen Anteils an seine Ehefrau aus deren Gehaltsmitteilungen erkennbar gewesen sei, habe der Kläger diese Zahlungen nicht gegenüber der ZBB angegebenen. Über seine Anzeigepflicht sei der Kläger mehrfach aufgeklärt worden. Auch über die Konkurrenzregelung sei der Kläger informiert worden. In einer Gesamtschau rühre die Überzahlung aus der Sphäre des Klägers her. Die ZBB treffe an der Überzahlung kein Verschulden. Dem Kläger werde jedoch die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Höhe eines Betrages unterhalb der Pfändungsfreigrenze eingeräumt.

Dagegen hat der Kläger am 22. August 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Die eingeforderten Rückforderungsbeträge ließen sich rechnerisch nicht ermitteln. Die Berechnungsgrundlagen seien nicht erkennbar. Seine Ehefrau habe in der Zeit von Mai 2007 bis Juli 2009 keine kinderbezogene Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anderes ließe sich auch nicht aus den Gehaltsabrechnungen erkennen. Zudem hätten die Ehegatten ihren Arbeitgebern übereinstimmend mitgeteilt, dass ihm – dem Kläger – Kinderzuschläge zustehen sollen. Hierzu habe seine Ehefrau in dem Antrag vom April 2007 auch ihre Zustimmung erteilt. Erst mit der Gehaltszahlung für Juni 2010 habe seine Ehefrau eine kinderbezogene Leistung, die in der Gehaltsabrechnung als „Kinderzuschlag § 19 a“ bezeichnet gewesen sei, in Höhe von 235,03 Euro nebst einer Nachzahlung von 2.334,65 Euro erhalten. Abgesehen davon, dass der Zahlbetrag nicht mit den vom Arbeitgeber seiner Ehefrau angegebenen Betrag von 100,- Euro je Kind monatlich übereinstimme, verbleibe es dabei, dass er und seine Ehefrau die Bestimmung getroffen hätten, dass ihm – dem Kläger – die Kinderzuschläge zustünden. Diese Bestimmung habe nicht willkürlich durch den Arbeitgeber seiner Ehefrau geändert werden können. Außerdem sei er entreichert. Davon, dass seine Ehefrau Kinderzuschläge erhalten habe, habe er frühestens aufgrund der Gehaltsabrechnung für Juni 2010 Kenntnis erlangen können. Die ihm ausgezahlten Kinderzuschläge habe er im Rahmen seiner Unterhaltspflichten verwandt. In seinem Antrag auf Zahlung von kinderbezogenen Anteilen im Familienzuschlag habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass er nicht zur Entstehung einer Überzahlung beigetragen habe. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass der Arbeitgeber seiner Ehefrau, entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Eheleute, doch einen Kinderzuschlag geleistet habe.

Mit Bescheid vom 29. November 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 auf, soweit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für den Zeitraum von Mai 2007 bis Juli 2009 sowie für Oktober 2009 zurückgefordert war (3.887,39 Euro). Dabei ging der Beklagte davon aus, dass während dieses Zeitraums die Ehefrau des Klägers keinen kinderbezogenen Zuschlag von ihrem Arbeitgeber erhalten habe bzw. – bezogen auf Oktober 2009 – sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Hinsichtlich der verbleibenden Rückforderung verneinte der Beklagte eine Entreicherung, weil die Überzahlung die in Nr. 12.2.12 BBesGVwV gezogene Grenze, bis zu der ohne nähere Prüfung ein Wegfall der Bereicherung unterstellt werden könne, überschritte. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung führte der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ergänzend aus, dass von der Rückforderung auch des verbleibenden Betrages nicht abgesehen werden könne, da die Ursache der Überzahlung in der Sphäre des Klägers liege. Insoweit würden dem Kläger Versäumnisse seiner Ehefrau zugerechnet. Wenn diese sich nicht über das neue Tarifsystem ihres Arbeitgebers informiert habe, könne dies nicht zum Vorteil des Klägers gereichen. Die Ehegatten hätten die Doppelleistung erhalten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2012 den Bescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufgehoben hat.

Im Übrigen beantragt der Kläger,

den Bescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG, welcher aufgrund Art. 125 a Abs. 1 GG während des Rückforderungszeitraums im Land Brandenburg als Bundesrecht fortgalt und im Übrigen über § 52 LBG a.F. und § 1 Abs.1 BbgBesG a.F. Anwendung findet.

Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind lediglich für den Rückforderungsmonat Juli 2010 erfüllt; im Übrigen kann sich der Kläger mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Im Einzelnen:

Dem Kläger wurde der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag während des gesamten Rückforderungszeitraums zu viel gezahlt. Denn aufgrund der Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 5 BBesG ist der Kläger von einem Anspruch ausgeschlossen, weil seine Ehefrau gegenüber ihrer Arbeitgeberin, die gem. § 40 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz, Satz 3 BBesG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt ist, hinsichtlich der Kinder einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen hatte, die im Sinn des § 40 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BBesG dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gleichgestellt sind. Damit stand aufgrund der Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BBesG ein Anspruch auf kinderbezogene Leistungen ausschließlich der Ehefrau des Klägers zu, weil diese das Kindergeld für die Kinder erhalten hat. Die Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, die Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ist gem. § 40 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 3 BBesG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt, weil sie ausweislich ihrer Schreiben vom 3. Juni 2010 und 7. Juli 2010 einen Tarifvertrag anwendet, nämlich den Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), der wesentlich gleichen Inhaltes ist wie die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge und kinderbezogene Leistungen gewährt, die dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag entsprechen. Zudem erhält die Arbeitgeberin Personalkostenzuschüsse von Seiten der öffentlichen Hand (www.schulstiftung-ekbo.de). Der Kinderzuschlag, den die Schulstiftung der Evangelischen Kirche ausweislich ihrer vorgenannten Schreiben gewährt und in dessen Genuss jeder Mitarbeiter kommt, der für das Kind Kindergeld bezieht und dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist eine dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gem. § 40 Abs. 2 BBesG entsprechende sonstige Leistung im Sinn des § 40 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BBesG. Gerade auch mit Blick auf die Anknüpfung an den Kindergeldanspruch und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind soll die von der Schulstiftung der Evangelischen Kirche gewährte kinderbezogene Leistung – ebenso wie der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gem. § 40 Abs. 2 BBesG – diejenigen Mehraufwendungen ausgleichen, die typischerweise durch die Familie entstehen und die der Betroffene aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltspflicht zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 46).

Ausweislich des Schreibens der Schulstiftung der Evangelischen Kirche vom 7. Juli 2010 stand der Ehefrau des Klägers die kinderbezogene Leistung ab dem 1. August 2009 und mithin während des hier streitbefangenen Zeitraumes zu. Dies wird durch die vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau bestätigt, in denen ab Juni 2010 rückwirkende Leistungen auch für Vormonate ausgewiesen sind. Die konkrete Höhe der der Ehefrau des Klägers gewährten Leistungen ist unerheblich, da die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG an den abstrakten Leistungsanspruch als solchen anknüpft.

Der Kläger kann sich – mit Ausnahme des Rückforderungsmonats Juli 2010 - mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist eine zweckbezogene Leistung. Er dient – wie ausgeführt – dazu, diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch die Familie entstehen und die der Betroffene aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltspflicht zu tragen hat. Indes deckt der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag die anfallenden Mehraufwendungen nur zum Teil, so dass er im Fall seines zweckentsprechenden Einsatzes, der beim Kläger unterstellt werden kann, vollständig aufgezehrt wird und insoweit Entreicherung eintritt. Um den kinderbedingten Mehraufwand betragsmäßig fassen zu können, hat sich die Kammer an den Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Barunterhaltspflicht gemäß § 1612a BGB (bezogen auf die Jahre 2009 und 2010) orientiert. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der (Netto-)Einkommensverhältnisse des Klägers, die überschlägig der Einkommensgruppe 4 zuzuordnen sind, sowie der persönlichen Verhältnisse der Kinder, die gemessen an ihrem Alter zur 2. und 3. Altersstufe gehören bzw. – im Fall des ältesten Kinders – den Unterhalt eines außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes beanspruchen können (640 Euro), selbst unter Anrechnung der vollen Kindergeldbeträge eine Barunterhaltspflicht von deutlich über 900 Euro monatlich. Der dem Kläger gezahlte kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag liegt mit zwischen 365,99 Euro und 412,41 weit unterhalb dieses Wertes. Hinzu kommt, dass zur Befriedigung des kinderbedingten Mehraufwandes fast während des gesamten Rückforderungszeitraums die kinderbezogenen Leistungen, die die Ehefrau von ihrer Arbeitgeberin erhielt (300 Euro monatlich), nicht zur Verfügung standen. Denn diese Leistungen sind – wie ausgeführt – erstmals (mit Rückwirkung) ab Juni 2010 ausgezahlt worden.

Soweit der Kläger entreichert ist, haftet er – mit Ausnahme des Rückforderungsmonats Juli 2010 – auch nicht verschärft. Denn nach Lage der Dinge kannte der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht und der Mangel war auch nicht offensichtlich im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, so dass er ihn hätte erkennen müssen. Offensichtich ist der Mangel, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt, weil er die ihm Verkehr erforderliche Sorgfalt im ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung ist dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. zu alldem BVerwG a.a.O.).

Gemessen daran war die Überzahlung solange für den Kläger nicht offensichtlich, bis die kinderbezogene Leistung erstmals in den Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau ausgewiesen war. Denn bis dahin musste sich dem Kläger, der – soweit ersichtlich – die konkreten arbeitsvertraglichen Bedingungen seiner Ehefrau nicht kannte und auch nicht kennen musste, nicht aufdrängen, dass diese Anspruch auf kinderbezogene Leistungen hat; solches konnte sich der Kläger auch nicht durch Nachdenken erschließen. War für den Kläger die Leistungsberechtigung seiner Ehefrau aber nicht offensichtlich, müsste sich ihm auch nicht aufdrängen, dass er selbst mit Blick auf die Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 5 BBesG von einem Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ausgeschlossen war. Erstmals ausgewiesen wurde die kinderbezogene Leistung in der Gehaltsabrechnung der Ehefrau des Klägers für den Monat Juni 2010, die dem Kläger angesichts dessen, dass Gehaltszahlungen nach § 24 TV EKBO erst in der zweiten Monatshälfte erfolgen, nach Lage der Dinge erst zum Monatsende bekannt geworden ist bzw. werden musste. Zu diesem Zeitpunkt war die Entreicherung für diesen Monat – jedenfalls im Wesentlichen – jedoch bereits eingetreten. Mithin ist für die Zeit bis einschließlich Juni 2010 eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.

Für diese Zeit bis Juni 2010 ist der Einwand der Entreicherung auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag unter einem gesetzlichen Vorbehalt steht, dass keine andere den öffentlichen Dienst angehörige Person gem. § 40 Abs. 5 BBesG berechtigt ist. Denn einen solchen Vorbehalt gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 – BVerwGE 71, 77 - 85).

Hinsichtlich des Monats Juli 2010 haftet der Kläger verschärft. Denn bezogen auf diesen Monat war die Überzahlung so offensichtlich, dass er sie hätte erkennen müssen. Dass seine Ehefrau gegenüber ihrer Arbeitgeberin einen Anspruch auf eine kinderbezogene Leistung hat, konnte der Kläger – wie erörtert - aus der Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau für den Monat Juni 2010 ersehen. Dass es sich bei der Arbeitgeberin seiner Ehefrau um eine dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Arbeitgeberin im Sinn des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG handelt, wusste der Kläger nach Lage der Dinge, weil er dies in seiner Formularerklärung vom 31. August 2009 ausdrücklich so angegeben hat. Im Übrigen ist der Kläger zu der Frage einer Arbeitgebergleichstellung mit dem öffentlichen Dienst sowie der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG insgesamt ausdrücklich belehrt worden, so dass er auf dieser Basis durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen können, dass ihm angesichts der Leistungsberechtigung seiner Frau ein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nicht zusteht. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid war dem Kläger ein Merkblatt mit Informationen zum Familienzuschlag ausgehändigt worden. Dies hat der Kläger in seinem Antrag auf Zahlung von kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag vom April 2007 durch Unterschrift auch ausdrücklich bestätigt. Aufgrund seiner Treupflicht oblag es dem Kläger, das Merkblatt sorgfältig zu lesen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5.03 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31). In den Merkblatt, wegen dessen Inhalt im Einzelnen die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verweist, wird im Einzelnen insbesondere dargestellt, wann eine vergleichbare Leistung im Sinn des § 40 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BBesG vorliegt und vor allem auch erklärt, dass dann, wenn mehrere potentiell Leistungsberechtigte vorhanden sind, die kinderbezogene Leistung demjenigen gewährt wird, der auch das Kindergeld erhält, und zwar in voller Höhe und ohne dass die kinderbezogene Leistung etwa zwischen den potentiell Berechtigten aufgeteilt wird. Dass gerade der Kindergeldbezug für die Leitungsberechtigung maßgeblich ist, konnte sich der Kläger durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung zudem auch schon aus den Hinweisen zu seiner ersten Erklärung zum Familienzuschlag vom 25. Mai 2003 erschließen, wo es heißt, dass der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entfällt, wenn der Kindergeldempfänger in den öffentlichen Dienst eintritt.

Vor dem Hintergrund dieser Hinweise und Belehrungen konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass – wie er geltend macht – ein Wahlrecht besteht und etwa die potentiell Leistungsberechtigten nach ihrem freien Willen bestimmen können, wer die kinderbezogene Leistung von seinem Arbeitgeber erhält.

Es fehlen auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf das Vorhandensein eines solchen Wahlrechts deshalb vertrauen durfte, weil ihm solches von einer Bediensteten der ZBB in dem von ihm angeführten Telefongespräch im März 2007 nahegelegt oder suggeriert worden ist. Hierzu hat der Kläger in seiner E-Mail vom 30. August 2010 lediglich erklärt, dass er mit der Bediensteten der ZBB überein gekommen sei, dass ihm die Anteile seiner Frau übertragen würden. Was genau damit gemeint ist, bleibt unklar. Insbesondere bleibt unklar, ob die Bedienstete der ZBB diese „Übertragung“ gerade auch losgelöst vom tatsächlichen Kindergeldbezug vornehmen wollte.

Der Kläger durfte davon, dass ein Wahlrecht zur Bestimmung des Leistungsberechtigten besteht, auch nicht deshalb ausgehen, weil in dem Antragsformular zum Antrag auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag eine Rubrik enthalten ist, in der sich der Ehegatte damit einverstanden erklärt, dass der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag dem Antragsteller gezahlt wird. Denn dass die fragliche Zustimmungserklärung nicht Ausdruck eines Wahlrechts ist (sondern vielmehr insbesondere Doppelzahlungen an beide Elternteile verhindern soll), konnte der Kläger vor dem Hintergrund der ihm erteilten Belehrung, dass allein die Kindergeldzahlung maßgeblich ist, durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung erkennen.

Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auch das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß an Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war (BVerwG a.a.O.).

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer – auch nur teilweisen – Rückforderung nicht abgesehen und dem Kläger aber unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen die Möglichkeit eingeräumt hat, den Rückforderungsbetrag in Raten zu zahlen. Besondere Umstände in den Lebensverhältnissen des Klägers, die eine abweichende Entscheidung aus Rechtsgründen gebieten, sind nicht erkennbar. Auch ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Überzahlung nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührt und ihn auch kein Verschulden an der Überzahlung trifft. Anhaltspunkte für Gegenteiliges sind weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte ferner angenommen, dass die Ursache der Überzahlung in der Sphäre des Klägers liegt. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass die Arbeitgeberin seiner Ehefrau eine kinderbezogene Leistung gewährt habe, obwohl dies von ihm und seiner Ehefrau ausdrücklich nicht gewünscht gewesen sei. Denn er konnte – wie ausgeführt - angesichts der ihm erteilten Hinweise ohne weiteres erkennen konnte, dass ein Wahlrecht bei der Bestimmung des Leistungsberechtigten nicht besteht und vielmehr der tatsächliche Kindergeldbezug maßgeblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, insoweit die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser - im Umfang der Erledigung - den streitbefangenen Bescheid aufgehoben und dadurch den Kläger klaglos gestellt hat. In einem solchen Fall wäre es unbillig, den Kläger kostenmäßig schlechter zu stellen, als im Fall eines Klageerfolges. Im Übrigen ist es angezeigt, die Kosten dem Beklagten ganz aufzuerlegen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.