Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund;...

Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund; Benennung eines -es; ernstliche Zweifel; Lebensmittel; leicht verderbliche -; Wildprodukte; mobiler Verkaufsstand; Primärerzeugnisse (keine); Verarbeitung; Lebensmittelhygiene; Rückverfolgbarkeit; Untersagungsverfügung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 09.07.2013
Aktenzeichen OVG 5 N 1.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 166 VwGO, Art. 18 EGV 178/2002, Art 1 Abs 2c EGVO 852/2004, Art 2 Abs 1b EGVO 852/2004, Art 2 Abs 1m EGVO 852/2004, Anh 2 Kap III Nr 2 EGVO 852/2004

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungszulassungsantrag des Klägers ist unbegründet. Die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2012 genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Insoweit muss der jeweilige Antragsteller nicht nur zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Er muss auch bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Diesen Darlegungserfordernissen wird die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierte Begründung im Schriftsatz vom 7. Februar 2013 nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird bereits kein Zulassungsgrund benannt. Es ist aber nicht Sache des Rechtsmittelgerichts, die Argumente der im Stil einer Berufungsbegründung gefassten Begründungsschrift möglichen Zulassungsgründen zuzuordnen.

Selbst wenn man in der Antragsbegründung den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erblicken wollte, wäre dem Antrag kein Erfolg beschieden.

Der Kläger hat der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach er als Lebensmittelunternehmer, der auf einer der Primärproduktion nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe tätig sei, mit dem freihändigen Verkauf mittels ambulanter Verkaufseinrichtung von leicht verderblichen und kühlpflichtigen Lebensmitteln gegen die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139/1) sowie das Gebot der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln auf allen Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31/1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2008 (ABl. L 60/17), verstoßen habe, weitere Verstöße zu erwarten seien und deshalb die Untersagung des mobilen Verkaufs von kühlpflichtigen Lebensmitteln durch sein Unternehmen „B......“ rechtmäßig sei, nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.

Sein Einwand, die Anforderungen der VO (EG) 852/2004 seien auf sein Feilbieten von Wildprodukten nicht anwendbar, weil die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. c nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher gelten würde, geht ins Leere. Bei der fraglichen Abgabe von „Wildprodukten“, hier u.a. Leberwurst, Wiener Würstchen, Knacker, Sülze, handelt es sich um die Abgabe von Erzeugnissen nach Verarbeitung (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. m der VO [EG] 852/2004), also von Erzeugnissen auf einer der Primärerzeugung nachgeordneten Stufe. Zur Abgabe von Primärerzeugnissen gehört im Falle von Wild nur die Abgabe von Erzeugnissen aus der Tierhaltung bzw. von Jagderzeugnissen (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit. b der VO [EG] 852/2004). Um solche Erzeugnisse (z.B. Wildfleisch aus eigener Jagd) geht es aber nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Er habe, so sein Vortrag aus der Antragsschrift, kein Wild aus eigener Jagd verkauft.

Der weitere Vortrag des Klägers, selbst wenn die Verordnung VO (EG) 852/2004 anwendbar sei, habe er jedenfalls nicht gegen sie verstoßen, weil die Sicherheit der Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette gewährleistet gewesen, die Kühlkette auch nicht unterbrochen worden sei, ist offensichtlich unzutreffend bzw. unsubstantiiert. So hat der Kläger selbst nicht behauptet, dass sein Verkaufs-Camping-Klapptisch aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material besteht, dass mit seinem Wasserbehälter nebst Ausgussvorrichtung und Handseifenspender geeignete Vorrichtungen zur Verfügung stehen, um eine angemessene persönliche Hygiene zu gewährleisten (einschließlich hygienisch einwandfreier sanitärer Anlagen und Umkleideräume), dass die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser gewährleistet ist, dass angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sind und dass sein Sonnenschirm sowie die Kühltaschen mit Kühlelementen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die leicht verderblichen Lebensmittel darstellen (vgl. Kapitel III Nr. 2 des Anhangs II der VO [EG] 852/2004). Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel (Feststellung der Person, von der der Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel oder ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier erhalten hat) gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhält sich der Kläger ebenso wenig wie zu den vorgehaltenen Verstößen gegen die Lebensmittelhygienevorschriften der Kapitel I und II des Anhangs II der VO (EG) 852/2004 in Bezug auf Lebensmittel, die er selbst zubereitet, behandelt oder verarbeitet hat („B......“).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).