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Anschluss- und Benutzungsrechts für kommunale Einrichtungen


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 05.11.2015
Aktenzeichen 6 K 607/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Rückbau einer Trinkwasserhauptleitung sowie von Trinkwasserhausanschlüssen durch den Beklagten.

Er ist Eigentümer der in …….., Ortsteil …….. gelegenen Grundstücke Gemarkung ……., Flur 2, Flurstück 13/2 (…….; laut Liegenschaftskataster Stand 26. Oktober 2009: 143 qm „Verkehrsfläche Straße“, 699 qm „Gebäude- und Freifläche Wohnen“ und 1.220 qm „Landwirtschaftsfläche/Gartenland“) sowie Gemarkung ……., Flur 2, Flurstück 40 (………; laut Liegenschaftskataster Stand 1. Dezember 2009: „Landwirtschaftsfläche Ackerland“).

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 stimmte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als Träger der Straßenbaulast dem im Auftrag des Beklagten wegen des Bauvorhabens „Trinkwasserschließung in ……., OT ……., 2. Bauabschnitt“ gestellten Antrag des Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft & Straßenbau GmbH auf sonstige Nutzung betreffend die …….. zur Längslegung und Unterkreuzung mit einer Trinkwasserversorgungsleitung der Nennweiten DN 80 - DN 150 aus PE-Rohr im HDD-Verfahren zu.

Im Mai 2009 erfolgten auf Veranlassung des Beklagten Arbeiten zur Markierung der Trasse der geplanten Trinkwasserhauptleitung vor dem Wohnhaus des Klägers Eichenweg 1. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 widersprach der Kläger den vom Beklagten veranlassten Aktivitäten auf seinem Grundstück und bat diesen, sich mit ihm abzustimmen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm der Landkreis, der die Baulast der Straße einschließlich des Bankett- und Niederschlagsversickerungsstreifens trage, die Bauerlaubnis für den Einbau der Trinkwasserversorgungsleitung erteilt habe, zumal der Bereich als Verkehrsfläche gewidmet sei. Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz hätten Sacheigentümer bestimmte Nutzungen der öffentlich gewidmeten Flächen zu dulden. Dienstbarkeiten entstünden nicht, so dass keine Vereinbarungen zu treffen seien. Forderungen, die sein Grundstück bzw. die Arbeiten zum Bau der Trinkwasserversorgungsleitung beträfen, bitte er an den Landkreis Dahme-Spreewald zu richten und mit diesem zu klären.

Nachdem zwischenzeitlich die Trinkwasserhauptleitung im (von der Fahrbahn der Straße aus gesehen) vor dem (2 m zurückgesetzten) Zaun des Klägers gelegenen Teil des Grundstücks des Klägers Flurstück 13/2 verlegt worden war, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2010 an den Beklagten, forderte den Rückbau der „Straßenrohrleitung“ auf dem Flurstück 13/2 der Flur 2 der Gemarkung …….. und das Unterlassen der Inbetriebnahme dieser Leitung. Diese sei ohne Genehmigung über sein Grundstück gelegt worden. Sein Recht begründe sich aus § 862 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB. Nach § 28 der Wasserversorgungssatzung habe der Beklagte die „Straßenrohrleitung“ grundsätzlich in gewidmeten Straßen, die sich im Eigentum der Städte und Gemeinden, des Landkreises und des Landes Brandenburg befinden, zu legen. Der Bestand der Versorgungsleitung über sein Grundstück sei nicht durch Vertrag oder Dienstbarkeit gesichert. Eine Auflassung habe es nicht gegeben. Nach § 946 BGB gingen die Leitung und die Ventilanbohrschieber (Trinkwasseranschlüsse der Flurstücke 10 und 13/2, Flur 2, Gemarkung ……..) in sein Eigentum über. Alternativ zum Rückbau und in Anbetracht einer einvernehmlichen Lösung bestehe die Möglichkeit, ihm einen Vertrag mit einer entsprechenden Entschädigung über die Nutzung seines Grundstücks anzubieten. Die Forderung nach Rückbau und Aufforderung zur Nichtinbetriebnahme bleibe bis zur zweiseitigen Unterzeichnung des Vertrages bestehen.

Mit Schreiben vom 3. März 2010 erinnerte der Kläger den Beklagten u.a. an seine Forderungen aus dem Schreiben vom 8. Januar 2010 und forderte den Rückbau der „Straßenrohrleitung“ auch auf seinem Flurstück 40 der Flur 2 der Gemarkung ……… und das Unterlassen der Inbetriebnahme derselben sowie den Rückbau des Hausanschlusses für Flurstück 10 der Flur 2 der Gemarkung …….., soweit sich dieser auf seinem Flurstück 13/2 befinde und das Unterlassen der Inbetriebnahme dieses Hausanschlusses. Zur Begründung führte er aus, auf seinen Rückbauantrag vom 8. Januar 2010 habe er noch keine Antwort erhalten außer die im Widerspruchsbescheid (zum Beitragsbescheid) vom 15. Januar 2010 enthaltene Eingangsbestätigung. Er setze eine Nachfrist bis zum 18. März 2010. Auch über sein Flurstück 40 habe der Beklagte widerrechtlich und ohne Genehmigung eine „Straßenrohrleitung“ gelegt. Ferner befinde sich widerrechtlich und ohne Genehmigung ein Teil des Hausanschlusses für Flurstück 10 im Bereich seines Flurstücks 13/2.

Der Kläger hat am 26. Juli 2010 im Wege der Klageerweiterung des Verfahrens VG 6 K 89/10, von dem das hiesige Verfahren abgetrennt worden ist, Klage wegen seiner Rückbaubegehren betreffend die auf seinen o.g. Grundstücken verlegten Trinkwasserhauptleitung erhoben. Ferner hat er am 7. Juni 2011 die Klage im Hinblick auf den Rückbau des auf seinem Grundstück Flurstück 13/2 verlegten Hausanschlusses für das Nachbargrundstück 10 der Flur 2 der Gemarkung …….. inklusive zugehörigem Schacht sowie im Hinblick auf den Schacht für den Hausanschluss des eigenen Grundstücks 13/2 erweitert. Zur Begründung führt er ergänzend aus, er habe einen Anspruch auf den Rückbau, da durch die unrechtmäßige Verlegung der Leitungen und Schächte in seinen Grundstücken in seine aus Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Eigentumsrechte rechtswidrig eingegriffen worden sei. Er habe einer Verlegung der Leitungen und Schächte nie zugestimmt. Es sei auch keine von ihm geforderte Absprache erfolgt hinsichtlich der Leitungsverlegung. Eine Bauabnahme am 20. Oktober 2009 mit dem Kläger habe es nicht gegeben. Er habe die Leitungen und Schächte auch nicht gemäß § 12 der Wasserversorgungssatzung oder § 8 AVBWasserV zu dulden. Aus beiden Bestimmungen folge, dass nur „notwendige“ Belastungen von dem Grundstückseigentümer hinzunehmen seien. Die Trassen der Leitungen und Standorte der Schächte seien aber nicht notwendig, sondern vielmehr nicht im Einklang mit § 28 der Wasserversorgungssatzung verlegt worden. Hiernach seien die Versorgungsleitungen nur in öffentlich gewidmeten Straßen zu verlegen. Hierzu zählten die Grundstücke des Klägers nicht. Durch die Vorlage der Vereinbarungsentwürfe betreffend die Grundstücksbenutzung durch den Beklagten (als Anlage zu dessen Schreiben vom 25. Juni 2010) habe dieser dokumentiert, dass er die Wasserversorgungsleitung rechtswidrig verlegt habe. Wegen diverser Ungereimtheiten werde er die Entwürfe nicht unterschreiben. Es sei zweifelhaft, ob eine Genehmigung des Straßenbaulastträgers für die Verlegung von Versorgungsleitungen auf dem Grundstück des Klägers vorliege. Die Genehmigungen beträfen ja wohl die Kreisstraße 6153 und somit nicht die Grundstücke des Klägers.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,

den Beklagten zu verpflichten, die Straßenrohrleitung auf dem Flurstück 13/2, Gemarkung …….., Flur 2; die Straßenrohrleitung auf dem Flurstück 40, Gemarkung ……., Flur 2; den Hausanschluss für Flurstück 10, Flur 2, den Schacht für den Hausanschluss von Flurstück 10, Flur 2, soweit er nicht zum Hausanschluss gehört, sowie den Schacht für den Hausanschluss von Flurstück 13/2 zurückzubauen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Kläger müsse die Nutzung seines Grundstücks Flurstück 13/2 unentgeltlich dulden. Es bestehe kein Rückbauanspruch des Klägers. Die Trinkwasserleitung liege in der öffentlichen Straße unter dem Gehweg. Leitungen würden grundsätzlich unter Gehwegen verlegt. Vor dem Bau sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen, dass die Straße teilweise im Eigentum des Klägers gestanden habe. Eine Planungsalternative sei daher nicht erstellt worden. Er habe mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 vom Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald die Erlaubnis erhalten, die öffentliche Straße zu nutzen. Eine Duldungsverpflichtung gemäß § 116 Bbg WG liege nicht vor. Es bestehe aber eine Duldungsverpflichtung nach § 8 der AVBWasserV. Die Trinkwasserhauptleitung der Chausseestraße verlaufe gar nicht über das Grundstück des Klägers. Dieser sei für seine Behauptung darlegungs- und beweisbelastet.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Mai 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 jeweils Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist insgesamt unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückbau der über sein Grundstück Flurstück 13/2, Gemarkung ………, Flur 2 verlegten Trinkwasserhauptleitung, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten ist.

Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung des von der Trinkwasserleitung unmittelbar durchquerten Teils des o.g. Grundstücks als Straßenfläche steht dem Kläger als Grundstückseigentümer kein Abwehr- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten zu. Sein Privateigentum stellt sich insoweit nur als „inhaltslose Hülse“ dar.

Bei dem Teil des Flurstücks 13/2, in dem die Trinkwasserhauptleitung des Beklagten verlegt wurde, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um einen bereits vor dem Bau der Leitung und bis heute bestehenden neben der Fahrbahn gelegenen Straßenbestandteil der öffentlich gewidmeten ………. Bereits im Mai 2009 waren nach den glaubhaften und den Ausführungen des Beklagten nicht widersprechenden Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Mai 2009 die Zäune auf der jeweiligen Südseite des o.g. klägerischen Flurstück und des Nachbargrundstücks Flurstück 13/1 um 2 m zurückgesetzt, so dass schon zu diesem Zeitpunkt - mithin vor dem Leitungsbau - ein zur Fahrbahn der Kreisstraße hin orientierter Streifen außerhalb der Umfriedung der Grundstücke existierte. Dies stimmt überein mit der skizzenhaften Darstellung auf dem Fortführungsriss vom 5. August 1980. Der Beklagte hat des Weiteren unbestritten ausgeführt, dass sich die Lage des Zaunes seit 2008 nicht verändert habe und dass es im Rahmen der Baumaßnahme, also des Neubaus der Straße, im Jahr 2009 keine Veränderung oder Verlegung des Zaunes auf dem klägerischen Grundstück Flurstück 13/2 gegeben habe. Sowohl im Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 26. Oktober 2009 als auch vom 8. Oktober 2014 ergeben sich eine Nutzung einer Teilfläche von 143 qm bzw. 167 qm des Flurstücks 13/2 als „Verkehrsfläche Straße“. In dem Protokoll des Projektleiters Schellhorn der IWA GmbH vom 25. Mai 2009 zur Abstimmung mit dem Kläger hält dieser (damit in Einklang stehend) fest, dass es sich bei dem Streifen, in dem die Leitung gebaut werden sollte, um Straßenland handele, wobei allerdings der Grunderwerb rückständig sei, da der Streifen noch im Eigentum des Klägers stehe. Weiter heißt es dort, dass die Trasse 0,5 m neben dem neuen Bord der Straße abgesteckt werde, so dass die Leitung sich in jedem Fall auch im Bereich des neuen Straßenlandes befinde. Letzteres wird bestätigt durch die vorgelegten Graphiken auf Seite 45 und 46 der Gerichtsakte, die übereinstimmend einen Leitungsverlauf über das Flurstück 13/2 unter dem zur Straße gehörenden unbefestigten Gehweg aufzeigen.

Das Grundstück Flurstück 13/2 steht zwar insgesamt nach wie vor im privaten Eigentum des Klägers; eine Übernahme der Straßenfläche in das Eigentum des Straßenbaulastträgers, die er nach § 13 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (StrG) grundsätzlich hätte beanspruchen können, hat er offenbar nie verlangt. Sein Privateigentum wird durch die öffentlich-rechtliche Widmung der Straßenfläche aber dergestalt überlagert, dass nunmehr bis zum Erwerb des für die Straße in Anspruch genommenen (Teil-)Grundstücks dem Landkreis als Träger der Straßenbaulast (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 2 StrG) die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zustehen, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (vgl. § 13 Abs. 4 StrG sowie auch § 6 Abs. 8 StrG und § 23 Abs. 1 StrG). Das Privateigentum des Klägers stellt sich weitgehend nur mehr als eine „inhaltslose Hülse“ dar (vgl. zum im Wesentlichen gleich lautenden bayerischen Straßen- und Wegerecht: BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012 - 8 CS 12.802 -, juris Rz. 9 m.w.N.). Über die Verlegung einer Trinkwasserleitung im Straßenkörper, zu dem auch der Straßengrund gehört, und die Durchleitung von Trinkwasser entscheidet auch bei einem gewidmeten, aber (noch) nicht in seinem Eigentum stehenden Straßengrundstück allein der Straßenbaulastträger (vgl. zum Falle einer bis zu 3 m tief zu verlegenden Abwasserleitung BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O. Rz. 13).

Die Widmung (§ 6 Abs. 1 StrG), die einer Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht und von widersprechenden bürgerlich-rechtlichen Verfügungen des Eigentümers nicht berührt wird (§ 6 Abs. 8 StrG), erfasst alle Bestandteile einer Straße (§ 2 Abs. 2 StrG). Sie erstreckt sich mit ihren Rechtswirkungen ferner in solcher Tiefe in das Straßengrundstück, wie der Träger der Straßenbaulast ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann; in diesem Umfang übt der Träger der Straßenbaulast zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs die Rechte und Pflichten aus, die sonst dem Eigentümer zustehen (vgl. § 13 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 StrG). Damit verfügt er auch über die Befugnis, die Verlegung von Leitungen im Straßenkörper vorzunehmen, zuzulassen oder zu untersagen. Zum "Straßenkörper" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG) gehört dabei insbesondere auch der "Straßengrund" (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG); das ist auch der natürlich anstehende Boden (Untergrund) unter künstlich hergestellten Straßenbestandteilen wie (Straßen-)Unterbau und Fahrbahndecke (Oberbau), aber auch unter weiteren Straßenbestandteilen wie Dämmen, Gräben, Seitenstreifen etc.. Die Untergrenzen des Straßengrundes befinden sich im Erdkörper wiederum in einer Tiefe, jenseits der sich nach straßenrechtlichen und straßentechnischen Erfordernissen Eingriffe nicht mehr auf den Bestand der Straße auswirken können und der Straßenbaulastträger an ihrer Abwehr daher kein Interesse haben kann; der Begriff ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache gleichermaßen interessenbezogen auszulegen und einzugrenzen wie die Rechtstellung des Eigentümers in § 905 BGB (Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 7 Rz. 5 m.w.N.).

Soll eine Leitung im Straßenkörper verlegt werden, ist es gerade Sinn und Zweck des Art. § 13 Abs. 4 StrG, dem Träger der Straßenbaulast, der noch nicht Grundstückseigentümer ist, diejenigen Befugnisse aus dem Kreis der Rechte und Pflichten des Eigentümers zur Ausübung zu übertragen, die die "Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs" betreffen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Gemeingebrauch nur kurzzeitig (z.B. für die ‚vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung’, vgl. § 23 Abs. 1 StrG), längerfristig oder auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt wird. Dieses Ergebnis entspricht der Interessenlage des Straßenbaulastträgers, zu beurteilen und zu bestimmen, ob sich eine Nutzung des Straßenkörpers für die Verlegung einer Leitung auf den Bestand der Straße nachteilig auswirken kann (z.B. durch Setzung der Fahrbahn, im Hinblick auf notwendige Gewichtsbeschränkungen etc.) oder mit ihm (noch) vereinbar ist. Ob, in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper anderweitige Nutzungen zugelassen werden, berührt mithin grundsätzlich die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Die Berechtigung hierzu steht deshalb gemäß § 13 Abs. 4 StrG nicht dem privatrechtlichen Eigentümer des Straßengrundstücks, sondern allein dem Träger der Straßenbaulast zu. Eine Aufteilung der Befugnisse zwischen Straßenbaulastträger und privatem Eigentümer ist in § 13 Abs. 4 StrG nicht vorgesehen. Sie wäre auch mit den Interessen des Straßenbaulastträgers, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, sowie mit der durch § 6 Abs. 8 StrG beschränkten Stellung des privaten Eigentümers nicht vereinbar. Die Befugnisse des Trägers der Straßenbaulast nach § 13 Abs. 4 StrG würden nicht hinreichend umrissen, wenn man sie nur auf den Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen (Gemeingebrauch, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG) beschränken wollte, der auf der Fahrbahnoberfläche stattfindet. Denn der Straßenbaulastträger ist nach § 9 Abs. 1 StrG verpflichtet, die Straße in ihrer Gesamtheit (§ 2 StrG) in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu erhalten und zu unterhalten. Zum Inhalt dieser Verpflichtung gehört es vor allem auch, wechselseitige Gefährdungen von Straßenkörper und unterirdischer Leitung, wie sie bei einer Trink- oder Abwasserleitung ohne weiteres in Betracht kommen können, abzuwehren und in diesem Zusammenhang des Weiteren über erforderliche Straßensperrungen für Bau- oder Wartungsarbeiten zu entscheiden. Dementsprechend stellt der Tatbestand des § 13 Abs. 4 StrG für den auf den Träger der Straßenbaulast übergegangenen Teil der Rechte und Pflichten des Eigentümers nicht auf den Gemeingebrauch als solchen, sondern auf die Erforderlichkeit für die ‚Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs’ ab. Auch wenn eine im Straßenkörper verlegte Trink- oder Abwasserleitung den Gemeingebrauch im Allgemeinen nicht beeinträchtigt (vgl. § 23 Abs. 1 StrG), berührt ihre Lage dort damit sehr wohl die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 13 Abs. 4 StrG (so zum inhaltsgleichen bayerischen Landesrecht insgesamt: BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O. Rz. 9 bis 13 m.w.N.). Diese Ausführungen gelten für die vom Beklagten auf dem Grundstück des Klägers errichtete Trinkwasserversorgungsleitung, auch wenn diese in einer erheblichen Tiefe errichtet worden sein sollte; denn auch eine solche Anlage berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und befindet sich im Straßengrund und damit -körper im oben definierten Sinne. Auf weitere Fragen, insbesondere ob der Beklagte die Leitung entsprechend den Vorgaben seines Satzungswerkes verlegt hat, kommt es nach allem nicht mehr an, da sich der Kläger - einen entsprechenden Verstoß einmal unterstellt - auf diesen nicht erfolgreich berufen kann.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass zwischen den Beteiligten bislang keine Vereinbarung über einen sog. Schutzstreifen getroffen worden ist, der das o.g. Grundstück des Klägers jenseits der als Straße gewidmeten Teilfläche belasten würde. Ohne vertragliche Vereinbarung existiert aber kein Schutzstreifen. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV („erforderliche Schutzmaßnahmen“) ist vorliegend bereits wegen § 8 Abs. 6 AVBWasserV nicht anwendbar, da es sich bei dem durch die Leitung in Anspruch genommenen Grundstücksteil des klägerischen Grundstücks um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Selbst im Rahmen der - hier nicht einschlägigen - Regelungen zur Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet gilt für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV nicht, weil sie das typische Gefährdungspotential von Energieleitungen nicht haben und ihre ordnungsgemäße Nutzung im Normalfall nicht durch das Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der Anlage oder Leitung gesichert werden müssen. Eine entsprechende Anwendung der Schutzstreifenregelung gilt dort nur in dem seltenen Ausnahmefall, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert (vgl. 2. Leitsatz von BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 176/13 -, juris). Des Weiteren irrt der Kläger, soweit er annimmt, die Wasserversorgungsleitung sei nach § 946 i.V.m.§ 94 BGB in sein Eigentum übergegangen. Die Wasserversorgungsleitung ist nämlich gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von einem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden, wie dies bei der Verlegung von Versorgungsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen in der Regel der Fall ist (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 95 Rn. 6), da der Beklagte vorliegend in Ausübung der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast (vgl. Bescheid des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 12. Dezember 2008) die Leitung in der Kreisstraße 6153 verlegt hat.

Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Rückbau des in sein Grundstück Flurstück 13/2, Gemarkung ……, Flur 2 verlegten Hausanschlusses für das Grundstück Flurstück 10, Flur 2, Gemarkung ……. nebst des dazugehörenden „Schachtes“ (vom Kläger gemeint ist damit die Ventilanbohrschelle nebst zugehörigem Schieber bzw. nebst einer Ventilanbauarmatur) sowie auf Rückbau des „Schachtes“ für den Hausanschluss für das Grundstück 13/2 der Gemarkung ……., Flur 2. Auch insoweit ist seine Klage unbegründet, da er wegen der straßenrechtlichen Widmung des betroffenen Grundstücksteils, die den Straßenkörper einschließlich des Straßengrundes erfasst, Beseitigungs- und Abwehransprüche nicht erfolgreich geltend machen kann. Das Gericht versteht den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. April 2012 wörtlich auf den „Schacht“ für den Hausanschluss für das Grundstück 13/2 begrenzten Klageantrag dabei so, dass er denjenigen Teil des Hausanschlusses insgesamt (also inklusive Ventilanbohrschelle nebst zugehörigem Schieber bzw. nebst einer Ventilanbauarmatur) umfassen soll, der unter der als Straße gewidmeten Fläche liegt und nicht auch denjenigen Teil, der auf dem Grundstück hinter dem Zaun zum Haus verläuft. Dafür spricht auch die Begrenzung dieses klägerischen Begehrens durch den Kläger selbst im Schriftsatz vom 26. Juli 2011 auf Seite 3. Dort heißt es: „Rückbau Schacht für Hausanschluss von Flurstück 13/2, weil er nicht im Bereich eines Grundstücks im Eigentum von Gemeinde, Kreis oder Land liegt, sondern ohne Genehmigung auf privatem Grundstück errichtet wurde.“ Die gegebene Begründung ist auch nur für denjenigen Teil des Grundstücksanschlusses, der nicht ohnehin immer auf privatem Grund verläuft, sinnvoll.

Auch ein Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung der Trinkwasserversorgungsleitung im Bereich der Chausseestraße steht dem Kläger nicht zu. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat schon nicht beweisen können, dass die Leitung tatsächlich über sein Grundstück Flurstück 40 der Flur 2 der Gemarkung …….. führt.

Die vom Kläger selbst benannte Zeugin Dipl. Ingenieurin …….., die als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für das Land Brandenburg Straßenbestandserfassungen in …….. vor und nach dem Ausbau bzw. der Sanierung der K 6153 sowie Vermessungsarbeiten auf dem o.g. klägerischen Grundstück durchgeführt hatte, hat zur Frage, ob die Trinkwasserhauptleitung des Beklagten über das o.g. klägerische Grundstück verläuft, in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 glaubhaft im Wesentlichen ausgeführt, sie habe darüber keine Kenntnis. Anhand des vom Kläger vorgelegten Flurkartenauszugs vom 4. Juni 2009 im Maßstab 1:1000 werde die Problematik deutlich. Die ursprüngliche Karte aus dem 19. Jahrhundert sei in mehreren Stufen in einen aktuelleren Zustand versetzt worden. Insbesondere bei Flurstück 40 habe es nie eine amtliche Vermessung gegeben. Es gebe dort lediglich nicht festgestellte Grenzen. Das bedeute, die Grenzen könnten nur aus der ursprünglichen historischen Karte aus dem 19. Jahrhundert entnommen werden. Diese Karte weise einen Maßstab von 1:1500 auf. Dadurch könne es zu Abweichungen im Grenzverlauf von + / - 2 m kommen. Die Grenze könne nur durch Vermessung festgestellt werden. Eine Feststellung der bislang nicht festgestellten Grenzen des Grundstücks sei letztlich daran gescheitert, dass der Kläger seine hierfür erforderliche Zustimmung verweigert habe. Die Skizzen auf Seiten 88, 226 und 227 der Gerichtsakte seien jeweils keine amtlichen Flurkartenauszüge. Zu Seiten 88 oder 227 der Gerichtsakte könne sie nicht sagen, welche Darstellung eher der Wirklichkeit entspreche.

Auch das Gericht vermag anhand der vorgelegten skizzenhaften oder jedenfalls - in Anbetracht des immer noch nicht festgestellten Grenzverlaufs des klägerischen Grundstücks - nur ungenauen Pläne nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Leitung das Grundstück Flurstück 40 des Klägers durchquert. Der vom Beklagten vorgelegte Entwurf einer „Vereinbarung über die Grundstücksnutzung“ betreffend das Flurstück 40 vom 24. Juni 2010 beweist ebenfalls nicht, dass die Trinkwasserversorgungsleitung tatsächlich durch dieses klägerische Grundstück verläuft. Es ist durchaus möglich, dass der Beklagte sich mit der Vereinbarung lediglich vorsorglich absichern wollte bzw. - gerade in Anbetracht des nicht festgestellten Grenzverlaufs - selbst nur ungenaue oder gar unzutreffende Kenntnisse über den konkreten Leitungsverlauf gehabt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.