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Jugendvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Justizfachangestellten; Antragstellung beim unzuständigen Gericht; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Ausbildungsdienststelle; dienststellenbezogene Betrachtung; unbesetzte Stellen mit kw-Vermerk


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) Entscheidungsdatum 25.04.2013
Aktenzeichen OVG 61 PV 12.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 BPersVG, § 83 VwGO, § 17 GVG, § 17a GVG, § 17b GVG, § 2a VwGG BB, § 21 Abs 2 BBiG, § 47 HO BB

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2012 geändert.

Das zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis

wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 absolvierte bei dem Antragsteller eine dreijährige Ausbildung zur Justizfachangestellten, die sie am 31. August 2011 erfolgreich abschloss. Ihre Ausbildung erfolgte beim Amtsgericht Cottbus. Dort wurde sie am 19. Mai 2010 zur Jugend- und Auszubildendenvertreterin gewählt. Der Antragsteller teilte der Beteiligten zu 1 durch Schreiben vom 14. April 2011 mit, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011, beim Antragsteller eingegangen am 29. Juni 2011, beantragte die Beteiligte zu 1 die unbefristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss.

Der Antragsteller hat am 29. August 2011 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus die Feststellung beantragt, dass nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht begründet werde, hilfsweise, das begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Antragsschrift ist vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterzeichnet worden. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich nach Anhörung des Antragstellers und der Beteiligten zu 1 unter Hinweis auf § 2a BbgVwGG für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. September 2011 an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei, weil nach dem Haushaltsplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter, gesicherter und ausbildungsadäquater Arbeitsplatz weder bei dem Amtsgericht Cottbus noch in seinem sonstigen Geschäftsbereich zur Verfügung stehe.

Die Beteiligten sind dem Antrag entgegengetreten: Dass keine freie Planstelle für eine unbefristete Beschäftigung der Beteiligten zu 1 vorhanden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gegen eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung spreche jedenfalls, dass bei der Staatsanwaltschaft in Cottbus 25 Neueinstellungen vorgesehen seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag tatsächlich erst am 27. September 2011 bei ihm eingegangen und damit nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt worden sei. Materiell-rechtlich werde mit der Stellung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 BPersVG ein auf das Arbeitsverhältnis bezogenes Gestaltungsrecht ausgeübt; die Zweiwochenfrist sei daher auch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und habe eine anspruchsbegründende Bedeutung. Der Frist komme eine besondere Schutzfunktion zu. Sie diene dem Individualinteresse des betroffenen Jugendvertreters und zugleich auch der ungestörten Amtsausübung der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Darüber hinaus habe die Frist eine besondere Signalfunktion. Für den Jugendvertreter müsse klar und zweifelsfrei erkennbar sein, ob sein Arbeitsplatz gefährdet sei und er sich gegebenenfalls um eine andere Arbeitsstelle bemühen solle. Gehe innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht ein Antrag ein, so habe er die Gewissheit, dass er um seinen Arbeitsplatz kämpfen müsse. Die Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts des Arbeitsgebers aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG setze daher voraus, dass der Antrag spätestens innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist bei dem gemäß § 2a BbgVwGG ausschließlich für das Land Brandenburg in Personalvertretungsangelegenheiten zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam eingehe, was hier nicht geschehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsfolgen des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. September 2011. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sei der Rechtsstreit mit Eingang der Akten nicht nur bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig geworden, sondern blieben auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen. Demzufolge sei die fristgemäße Antragstellung beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Cottbus auch für das Verwaltungsgericht bindend. Schützenswerte Interessen würden dadurch nicht beeinträchtigt, weil an der Entscheidung des Arbeitgebers, einen Auflösungsantrag zu stellen, keine Zweifel bestünden. Im Übrigen belegten die eingereichten Unterlagen, dass dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zugemutet werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2012 zu ändern und das zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Auflösungsantrag zu Unrecht abgelehnt.

1. Der Auflösungsantrag ist zulässig. Zwischen dem Antragsteller als Arbeitgeber und der Beteiligten zu 1 wurde auf Grund des bei dem Antragsteller am 29. Juni 2011 eingegangenen Schreibens der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Die Beteiligte zu 1 genießt als gewähltes Mitglied der bei dem Amtsgericht Cottbus gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung den Schutz des § 9 Abs. 2 BPersVG, nachdem sie mit Bestehen der Abschlussprüfung zur Justizfachangestellten am 31. August 2011 ihre Ausbildung erfolgreich beendet (vgl. § 21 Abs. 2 BBiG) und am 29. Juni 2011, mithin innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Antragsteller ihre Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der von dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterzeichnete Auflösungsantrag ist in Anbetracht der ihm durch die Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Juni 2011 eingeräumten Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren (JMBl. S. 54) formgerecht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wahrt der Auflösungsantrag des Antragstellers die Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Dieser ist zwar innerhalb der Frist nicht bei dem nach § 2a BbgVwGG zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam, sondern bei dem Verwaltungsgericht Cottbus gestellt worden. Die Anrufung eines unzuständigen Gerichts schließt jedoch eine fristgemäße Antragstellung nicht aus. Das verdeutlicht § 83 VwGO, der bestimmt, dass für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten. Danach hat das angerufene Gericht im Fall seiner Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten dies von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig und bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen (§ 17b Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG). Die Regelungen dienen der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensbeschleunigung und sollen verhindern, dass der Rechtssuchende durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts Nachteile erleidet. Für die Anwendung der genannten Normen ist es dabei ohne Belang, ob es sich vorliegend um einen Fall der örtlichen (in diese Richtung bei einer Erstreckung der Zuständigkeit auf andere Gerichtsbezirke Lorenzen u.a., BPersVG, § 84 Rn. 9) oder sachlichen Unzuständigkeit handelt. § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17 b GVG ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und daher auf alle Fälle der Unzuständigkeit entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 83 Rn. 4). Aus dem Fortbestand der Rechtshängigkeit sowie dem genannten Normzweck folgt, dass eine Antragsfrist auch durch (rechtzeitige) Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt wird (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juli 1963 - BVerwG 6 C 190.60 -, DÖV 1964, 64; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84 -, juris Rn. 23, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 281 Abs. 1 ZPO; Kopp/Schenke, a.a.O., § 83 Rn. 19), wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine verfahrensrechtliche oder - wie hier - materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 1986, a.a.O., sowie Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98 -, juris Rn. 10).

Aus der Formulierung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wonach der Arbeitgeber den Gestaltungsantrag „beim Verwaltungsgericht“ zu stellen hat, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Hierbei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung, deren Nichtbeachtung die Rechtsfolgen des § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17 b GVG auslöst und weder den Eintritt noch den Fortbestand der Rechtshängigkeit berührt.

Die Berufung des Verwaltungsgerichts auf die Schutz- und Signalfunktion der in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG normierten Zweiwochenfrist rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Frist soll den Arbeitgeber dazu zwingen, in angemessener Zeit zu einer Entscheidung über die Ausübung seines Gestaltungsrechts zu kommen, damit der für den Jugendvertreter und die Dienststelle gleichermaßen wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet werden kann. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendvertreter daher Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 -, juris Rn. 20). Hierdurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, womit das Fristerfordernis zugleich eine Signalfunktion erfüllt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 28). Die Schutz- und Signalfunktion der Zweiwochenfrist wird jedoch auch gewahrt, wenn der Arbeitgeber ein unzuständiges Verwaltungsgericht anruft. An der Fristgebundenheit ändert sich dadurch nichts. Im Hinblick darauf, dass der Auflösungsantrag bereits mit Eingang bei dem unzuständigen Gericht rechtshängig wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2001 - BVerwG 2 C 37.00 -, juris Rn. 13), bestehen zudem keine Zweifel über die verbindliche Absicht des Arbeitgebers, in ein gerichtliches Verfahren mit dem Jugendvertreter über das nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierte Arbeitsverhältnis eintreten zu wollen. Erfolgt die Antragstellung fristgerecht, steht damit gleichfalls spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fest, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt und der Jugendvertreter daher um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss. Einen weitergehenden Anspruch, innerhalb der Frist über die Stellung des Auflösungsantrages informiert zu werden, gewährt § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG dem Jugendvertreter nicht. Abgesehen davon ist eine zeitnahe Benachrichtigung des Jugendvertreters selbst bei einer Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewährleistet, weil dieses - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Beteiligten nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Antragseingang sogleich von Amts wegen anhört und der Jugendvertreter dadurch Kenntnis von der Absicht des Arbeitgebers erlangt. Auch der weitere Zweck der Fristbindung, möglichst schnell eine Entscheidung über den Fortbestand des fingierten Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, wird durch die fristgemäße Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht in Frage gestellt. Denn die Verweisung dient gerade der Beschleunigung der Streitentscheidung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O., juris Rn. 10).

2. Der Auflösungsantrag ist begründet. Es liegen Tatsachen vor, auf Grund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG).

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 23, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4). Das Fehlen eines solchen Arbeitsplatzes muss vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfall auch bewiesen werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 40).

Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 4).

Liegt eine der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers bzw. Haushaltsberechtigten nicht vor, ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. In Ermangelung entsprechender Vorgaben ist die Dienststelle nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle. Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Vor Willkürentscheidungen ist der Jugendvertreter gleichwohl geschützt. Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 5, m.w.N.).

Anders verhält es sich dagegen, wenn die beim öffentlichen Arbeitgeber zuständige Stelle entschieden hat, zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben mit den ihr zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Die Stelle ist dann vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind.

Unter Anwendung dieser in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 14 ff., dargelegten Grundsätze ist davon auszugehen, dass beim Antragsteller am 31 August 2011 und in den drei Monaten zuvor kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für die Beteiligte zu 1 zur Verfügung stand.

Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es, wenn es sich nicht um Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung handelt, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Das Land als Arbeitgeber des Jugendvertreters ist nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., juris Rn. 20).

Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 1 war das Amtsgericht Cottbus, sodass für einen Weiterbeschäftigungsanspruch allein die dortige Stellensituation maßgeblich sein kann. Der Umstand, dass in § 9 BPersVG nur vom Arbeitgeber die Rede ist, ändert hieran nichts. Dass in § 9 BPersVG lediglich auf den Arbeitgeber und nicht auf den Leiter der Dienststelle abgestellt wird, erklärt sich daraus, dass Vertragspartner des Auszubildenden nur die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann, nicht jedoch der Leiter der Dienststelle, der für diese juristische Person öffentliche Aufgaben erfüllt. Ein überzeugendes Argument für einen dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungsanspruch lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 1. November 2005, a.a.O., juris Rn. 22). Der Dienststellenbezogenheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass in dem zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 9. Juni 2008 eine Ausbildungsdienststelle nicht genannt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Cottbus ihre Berufsausbildung erhalten hat und ihre über § 9 BPersVG geschützte personalvertretungsrechtliche Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreterin beim Amtsgericht Cottbus dienststellenbezogen ist. Dadurch wird die Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle im Rahmen des § 9 BPersVG zu einem wesentlichen Element des Beschäftigungsverhältnisses während der Ausbildung mit der Folge, dass sich die nach Abs. 2 der Vorschrift kraft gesetzlicher Fiktion eintretende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls nur auf die Ausbildungsdienststelle beziehen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 1. November 2005, a.a.O., juris Rn. 21 ff.).

Nach der von dem Antragsteller vorgelegten Stellenübersicht waren beim Amtsgericht Cottbus an den Stichtagen 31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 31. Juli 2011 und 31. August 2011 zwei Angestelltenstellen (laufende Nummern 75154 und 65225) unbesetzt. Diese Stellen der Entgeltgruppen E 5 und E 6 sind zwar, soweit sie keine über die von der Beteiligten zu 1 abgeschlossene Ausbildung hinausgehende fachspezifische Qualifikation erfordern, für die Beteiligte zu 1 grundsätzlich geeignet. Allerdings sind beide Stellen mit einem kw-Vermerk bis Ende 2011 bzw. 2014 versehen, sodass eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 auf einer dieser Stellen ausscheidet. Eine solche wäre nämlich mit § 47 LHO unvereinbar, der bestimmt, dass über Stellen, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden darf. Die Entscheidung des Antragstellers, die in Rede stehenden beiden Stellen mit einem kw-Vermerk zu versehen, ist einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil sie in den Bereich fällt, der lediglich der Willkürkontrolle unterliegt. Angesichts der allgemein bekannten Sparzwänge der öffentlichen Haushalte ist es insoweit nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise eine Reduzierung der Stellenzahl anstrebt.

Der in der mündlichen Anhörung gegebene Hinweis der Beteiligten zu 1, im Sommer 2011 sei beim Amtsgericht Cottbus infolge eines Todesfalls eine Stelle einer Justizfachangestellten frei geworden, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Arbeitsplatz zu begründen. Denn dabei handelt es sich offensichtlich um die vorgenannte Angestelltenstelle mit der laufenden Nummer 65225, deren Stelleninhaber/in ausweislich der Stellenübersicht verstorben ist und die wegen des angebrachten kw-Vermerks nicht besetzt werden kann.

Selbst wenn man losgelöst von einer dienststellenbezogenen Betrachtung auf die Arbeitsplatzlage im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abstellte, könnte die Beteiligte zu 1 keine Weiterbeschäftigung verlangen, da auch dort nach der Stellenübersicht kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für sie zur Verfügung stand.

Soweit die Beteiligte zu 1 schließlich einwendet, bei der Staatsanwaltschaft Cottbus seien 25 Neueinstellungen vorgesehen, lässt das die hier allein maßgebliche Stellensituation beim Amtsgericht Cottbus als Ausbildungsdienststelle unberührt. Die Staatsanwaltschaft Cottbus gehört nicht zum Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, sondern unterfällt der Dienstaufsicht und der Stellenbewirtschaftung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg. Etwaige dort vorhandene freie Stellen sind für die Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegend ohne Belang, weil die Beteiligte zu 1 aus § 9 Abs. 2 BPersVG keinen dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungsanspruch abzuleiten vermag.

Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligten zu 1 im maßgeblichen Zeitraum ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz bereitgestellt werden konnte.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.