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Entscheidung 24 Qs 223/12


Metadaten

Gericht LG Cottbus 4. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 19.10.2012
Aktenzeichen 24 Qs 223/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 22.08.2012 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

I.

Nach Zustellung eines am 16.01.2012 durch das Amtsgericht Cottbus erlassenen Strafbefehls bestellte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2012 als Verteidiger des Verurteilten im hiesigen Strafverfahren.

Nachdem der Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenteil beschränkt wurde, schloss das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 16.04.2012 ab, indem es die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 15 € reduzierte.

Nach Abschluss des Strafverfahrens beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.07.2012 die Kosten- und Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 8 RVG unter Vorlage Allgemeiner Mandatsbedingungen, vom Verurteilten am 19.01.2011 unterzeichnet. Dabei handelt es sich um formularmäßig abgefasste Allgemeine Mandatsbedingungen, die eine Zustimmungserklärung des Verurteilten nach § 11 Abs. 8 RVG mit folgendem Inhalt habe: „Sofern für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühren gemäß § 14 RVG entstehen (z. B. in Strafsachen), stimmt der Mandant dem Ansatz der Mittelgebühr zur vereinfachten Fest-setzung durch das Gericht ausdrücklich zu.“

Mit Beschluss vom 22.08.2012 wies die Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Kosten- und Gebührenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 8 RVG zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit Antragstellung vorgelegte Zustimmungserklärung des Verurteilten sei nicht ausreichend, weil diese bereits im Rahmen des Anwaltsvertragsabschlusses erteilt worden sei. Bei der Zustimmungserklärung gehe es insbesondere darum, dass der Vertrags-partner, hier der Verurteilte, der vom Verteidiger ausgeübten Ermessensentscheidung über die Höhe der verlangten Gebühren zustimme. Diese Ermessensausübung könne naturgemäß erst zum Ende der Tätigkeit erfolgen.

Gegen diesen dem Verteidiger am 27.08.2012 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde mit Eingang beim Amtsgericht am 29.08.2012. Der Mandant habe der exakt bestimmbaren Gebührenhöhe, konkret der Mittelgebühr, zugestimmt. Der Wortlaut des § 11 Abs. 8 RVG schreibe keinen Zeitpunkt für die Abgabe der Zustimmungserklärung vor.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache daher der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 11 Abs. 1 und 2 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuläs-sige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Vorliegend macht der Beschwerdeführer die Festsetzung von Rahmengebühren geltend. Gemäß § 11 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 RVG kommt die Festsetzung der Vergütung im verein-fachten Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat.

An einer solchen Zustimmungserklärung fehlt es hier. Die Kammer folgt der Rechtsauffas-sung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts.

In der Kommentarliteratur werden zu der Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt für die Zu-stimmungserklärung abzustellen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Eine Auffas-sung stellt darauf ab, dass es unerheblich sei, wann die Zustimmungserklärung des Auf-traggebers erfolgt sei, vgl. Mayer/Kroiß, RVG-Kommentar, 5. Aufl., § 11 Rn 40. Die andere Rechtsauffassung verlangt, dass die Zustimmungserklärung erst nach dem Abschluss der An-gelegenheit erfolgt sei, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 19. Aufl., § 11 Rn 99.

Die Kammer folgt der zuletzt genannten Rechtsauffassung, wie auch schon das Landgericht Zweibrücken mit seiner Entscheidung vom 16.11.2009 – Qs 121/09.

Die vom Verurteilten bei Auftragserteilung abgegebene formularmäßige Zustimmungser-klärung für die Festsetzung von Gebühren in Höhe der Mittelgebühr im Strafverfahren ent-spricht nicht der nach der Systematik des Gesetzes erforderlichen Zustimmungserklärung. Wie auch das Landgericht Zweibrücken geht die Kammer davon aus, dass es bei der Abgabe der Zustimmungserklärung gerade nicht um die Gebührenvereinbarung geht, sondern dass der Mandant der Ermessensausübung des Verteidigers zustimmt. Die Ermessensausübung kann der Verteidiger mit Blick auf die Bemessungskriterien des § 14 RVG naturgemäß aber erst bei Abschluss seiner Tätigkeit umfassend vornehmen. Nur dann entsprechen sie auch der gesetz-lichen Vergütung im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG.

Die Rechtspflegerin hat daher zu Recht im Ergebnis eine Vergütungsfestsetzung zurückge-wiesen, weil es sich bei der beantragten festzusetzenden Vergütung nicht um die gesetzliche im Sinne von § 11 RVG handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 b Satz 3 StPO, § 97 Abs. 1 ZPO.