Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung VK 18/11


Metadaten

Gericht Vergabekammer Potsdam Entscheidungsdatum 28.07.2011
Aktenzeichen VK 18/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.

3. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem eingezahlten

Kostenvorschuss i. H. v. X.XXX,XX EUR verrechnet.

4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … 2011 die Entsorgung von Restabfällen der … im Offenen Verfahren europaweit aus. Der Auftrag umfasst die Entsorgung (Behandlung, Verwertung und Beseitigung) gemischter Siedlungsabfälle und Sperrmüll zur Beseitigung ab dem … 2012 bis … 2015 mit der Option der einseitigen Verlängerung durch die Auftraggeberin um … Monate bis zum … 2016. Der Abfalltransport wird unabhängig vom Standort der Behandlungsanlage durch die Auftraggeberin sichergestellt. Die Sammlung der Restabfälle und die Beförderung zur Entsorgungsanlage sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Diese Leistungen erfolgen durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen – … GmbH, … . Eine Aufteilung in Lose erfolgte nicht.

Nach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt werden.

In Ziffer VI.4.2) der Vergabebekanntmachung wies die Auftraggeberin darauf hin, dass eine Rüge nur dann i. S. v. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unverzüglich erhoben werde, wenn sie spätestens sieben Tage nach Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes bei der Vergabestelle eingeht.

Übergabestelle für die Restabfälle ist nach Ziffer 2.2 der Bewerbungsbedingungen die Eingangswaage der Entsorgungsanlage, an der die Abfälle … zu wiegen sind. Die Übernahme der zu entsorgenden Restabfälle erfolgt an der vom Auftragnehmer im Angebot benannten Entsorgungsanlage als Anlieferungsort, Ziff. 2.3 der Bewerbungsbedingungen.

Nach Ziffer 7.9 der Bewerbungsbedingungen durfte die Leistung der Abfallbehandlung nicht an einen Unterauftragnehmer vergeben werden. Die Verwertung und Beseitigung von behandelten Abfallmengen sowie der ggf. erforderliche Transport von Abfallmengen zu den Verwertungs- und Beseitigungsanlagen konnte durch einen Unterauftragnehmer erfolgen.

Als Wertungskriterium benannte die Auftraggeberin die ihr voraussichtlich auf Grundlage der Angebote entstehenden Gesamtkosten für die Grundlaufzeit des Vertrages von … Jahren und … Monaten (ohne Berücksichtigung der Verlängerungsoption) – Ziff. 13.2 der Bewerbungsbedingungen. Für die Wertung der Angebote wird ein prognostiziertes Gesamtentgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung errechnet und gewertet. Die Verlängerungsoption bleibt außer Betracht.

Bei der Ermittlung des insgesamt wirtschaftlichsten Angebotes wird ein Vergleichspreis errechnet. Dieser Vergleichspreis (netto) pro Megagramm Abfall setzt sich zusammen aus dem gewichteten Entsorgungspreis (netto) und den Transportkosten (netto). Die Berücksichtigung der Transportkosten dient nach Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen allein der Vergleichbarkeit der Angebote. Im Falle des Zuschlags hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf Zahlung des Entsorgungspreises gemäß Preisblatt und Vertragsbedingungen.

Der Bieter hat die Transportentfernung zur Behandlungsanlage mit einem Ausdruck des Routenplaners (…) nachzuweisen. Dieser Ausdruck hat eine detaillierte Beschreibung der Wegstrecke, der (kürzesten) Entfernung und der erforderlichen Zeit zu enthalten. Startpunkt der Routenberechnung ist der Standort des für den Abfalltransport zur Behandlungsanlage verantwortlichen Unternehmens … GmbH, Ziff. 11. a) der Bewerbungsbedingungen.

Für die Berechnung der Transportkosten legte die Auftraggeberin tabellarisch, gemessen an gestaffelten Entfernungsspannen (z.B.: Entfernung Betriebshof – Anlage in km 1 – 15; 16 – 30 usw.), die spezifischen Transportkosten (netto) in EUR/Mg in Abhängigkeit zur Transportentfernung jeweils für gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll zur Beseitigung fest.

Die Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen am … 2011 erhalten.

Mit Bieterinformation Nr. 2 vom … 2011 hat die Auftraggeberin die Frage, ob es möglich sei, vor der Behandlungsanlage einen Umschlag zwischenzuschalten und den Weitertransport selbst durchzuführen, verneint, da der gesamte Transport bis zu der als Anlieferungsort gekennzeichneten Entsorgungsanlage nicht Gegenstand der Ausschreibung sei.

Mit weiterer Bieterinformation Nr. 7 vom … 2011 hat die Auftraggeberin das in Ziffer 7.9 der Bewerbungsbedingungen enthaltene Verbot der Abfallbehandlung durch einen Unterauftragnehmer aufgehoben.

Mit Schreiben vom … 2011 – „Rügeschreiben gemäß § 107 Abs. 3 GWB“ – richtete die Antragstellerin „Fragen/Rügen“ an die Auftraggeberin. Beanstandet wird, die Selbstvornahme der Anlieferung an eine Behandlungsanlage durch die Auftraggeberin führe zu einer völlig unwirtschaftlichen, unsinnigen und zugleich umweltschädlichen Beeinträchtigung, wenn man (theoretisch) eine Anlage mit einem Müllpressfahrzeug anfahre, die weit außerhalb von … oder gar im Ausland … liege und dann leer wieder nach … fahre. Der sehr hohe Transportkostenanteil, der bei der Wertung negativ auf den sachlich gebotenen Angebotspreis niederschlage, behindere den Wettbewerb. Die Auftraggeberin hätte die Möglichkeit einer Umladung selbst anbieten oder dem Bieter übertragen können, sodass die Abfälle, in größere Transporteinheiten verladen, viel wirtschaftlicher an die Orte der Behandlung und Entsorgung verbracht werden könnten. Dies schließe die Auftraggeberin jedoch aus. Sie fordere die Auftraggeberin daher dringend auf, die Möglichkeit einer Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer auch für Teilbereiche der Umladung der unbehandelten Siedlungsabfälle bzw. für die partielle Behandlung vorzusehen, um den Wettbewerb transparenter und vor allem gemäß VOL/A diskriminierungsfrei zu gestalten. Sie verstehe nicht, warum sich der Bieter – jedenfalls diesbezüglich partiell – nicht eines Unterauftragnehmers bedienen dürfe, mindestens um die Umladung in größere Transporteinheiten zu einer nachfolgenden Behandlung vorzunehmen. Zur Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens bitte sie um vollumfängliche Abhilfe aller genannten Vergaberechtsverstöße.

Mit anwaltlichem Schreiben vom … 2011 beanstandete die Antragstellerin des Weiteren einen Verstoß gegen das Gebot der mittelstandsgerechten Ausschreibung und das Gebot der Teilung in Fachlose. Dieses Gebot sei mittlerweile eine grundsätzlich zwingende Vorgabe, von der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden dürfe. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Ohne Weiteres hätte die Ausschreibung zumindest getrennt nach Restmüll einerseits und Sperrmüll andererseits erfolgen können. Hierdurch hätten sich auch die Zuschlagschancen schon allein aufgrund des damit einhergehenden Streueffekts erhöht.

Mit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom … 2011 rügte die Antragstellerin die Festlegung der Auftraggeberin in der Bekanntmachung, eine Rüge sei generell nur dann als unverzüglich anzuerkennen, sofern sie spätestens sieben Tage nach Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß erfolge. Diese Einschätzung sei rechtlich unzutreffend. Vielmehr könne gerade zu Beginn des Vergabeverfahrens bei Sichtung der gesamten Vergabeunterlagen auch eine wesentlich längere Rügefrist gerechtfertigt sein. Die Rügefrist sei daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen zu bestimmen und dürfe keinesfalls auf sieben Tage im Sinne einer generellen Regelung seitens der Vergabestelle begrenzt werden.

Die Auftraggeberin hat den Rügen der Antragstellerin mit Schreiben vom … Juni 2011 nicht abgeholfen. Die Transportleistung der Restabfälle bis zur Entsorgungsanlage sei bereits Bestandteil eines bestehenden Entsorgungsvertrages mit einem Drittbeauftragten des öffentlichen Auftraggebers. Würde dieser Vertrag seitens der Auftraggeberin nicht erfüllt, könne der entsprechende Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend machen. Dass bei einer Entsorgungsanlage, die in der Nähe einer Schnittstelle bzw. eines Umschlagpunktes („Startpunkt“) liege, geringere Transportkosten entstehen, als bei einer weiter entfernten Anlage, liege in der Natur der Sache und sei keine Besonderheit dieses Vergabeverfahrens. Die Transportkosten seien im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung von der Vergabestelle unter Prüfung der Ausgangsdaten zur Kalkulation des Drittbeauftragten einer Kontrolle unterzogen worden. Anhaltspunkte für eine „Überhöhung“ seien dabei nicht ersichtlich gewesen. Da die Transportleistung bis zur Entsorgungsanlage nicht Ausschreibungsgegenstand sei, könne sie bereits denklogisch auch nicht durch den Unterauftragnehmer erbracht werden.

Der Umstand der unterbliebenen Aufteilung in die Fachlose „Restmüll“ und „Sperrmüll“ sei der Antragstellerin bereits infolge der Bekanntmachung zur Kenntnis gelangt und selbst im Schreiben vom … 2011, welches eine umfassende und gründliche Durcharbeitung der Vergabeunterlagen seitens der Antragstellerin erkennen lasse, nicht gerügt worden. Eine Unterteilung in Fachlose sei unterblieben, da in Anbetracht der bereits vertraglich gebundenen Leistungen für das Einsammeln und den Transport von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll zur Beseitigung bis zur Entsorgungsanlage wirtschaftliche und technische Gründe gegen eine Losbildung sprechen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2011 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg gestellt.

Ergänzend meint sie, auch die Rügen vom ... und ... Mai 2011 seien ordnungsgemäß und fristgerecht abgesetzt worden. Der Bevollmächtigte sei erst am ... 2011 mandatiert worden. Die Antragstellerin sei dabei davon ausgegangen, dass das Gebot der Losteilung als bloße Sollvorschrift nicht einklagbar sei und der Loszuschnitt letztlich in einem nicht überprüfbaren Ermessen des Auftraggebers stehe. Nach ständiger Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen gehöre zu einer positiven Kenntnis eines Vergabeverstoßes nicht nur dessen faktisches Vorliegen, sondern auch die Kenntnis, dass die Vorgehensweise explizit vergaberechtswidrig sei. Kenntnis auf Seiten der Antragstellerin habe daher insoweit erst nach Zuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten bestanden. Auch die Rüge vom Folgetag in Bezug auf die rechtswidrige Festlegung einer Rügefrist von maximal sieben Tagen sei ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt. Auch insoweit sei der Antragstellerin selbst mangels entsprechender spezifischer Rechtskenntnisse nicht bekannt gewesen, dass eine eigentätige Festlegung der Vergabestelle unhaltbar sei.

Eindeutig wettbewerbs- und gleichheitswidrig sei auch die von der Vergabestelle in Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen vorgesehene Ermittlung der der Wertung zugrunde zu legenden Kosten. Entscheidend sei dabei, dass der Wertung nicht lediglich derjenige Preis zugrunde gelegt werde, den die Bieter für ihre Dienstleistung – die Entsorgung der Abfälle – anbieten, vielmehr auch der Preis für die jeweils anfallende Transportleistung, die von den Bietern überhaupt nicht übernommen werde. Entscheide sich der Auftraggeber für die eigene Durchführung der Transportleistung, müsse er auch die hierfür erforderlichen Kosten übernehmen und könne sie nicht dem Bieter, der auf diese Kosten keinerlei Einfluss habe, auferlegen. Dies sei mit der Kalkulationsfreiheit des Bieters unvereinbar. Es liege auf der Hand, dass damit insbesondere ortsfremde Bieter massiv diskriminiert würden. Denn je größer die Entfernung sei, umso mehr Transportkosten auf Basis der von der Auftraggeberin vorgegebenen schematischen Berechnungsweise würden dem Angebot des Bieters hinzugerechnet. Im Falle der Übertragung der Transportleistung an die Bieterunternehmen hätten diese wenigstens die Möglichkeit, durch die Nutzung effizienter Transportfahrzeuge und ihren effizienten Einsatz (einschließlich Planung von Rückfahrten) die Transportkosten niedrig zu halten. Eine Entschärfung der Problematik ließe sich auch dadurch erreichen, dass die Anfahrt an eine Umschlagstelle entweder vorgesehen oder bei Benennung einer solchen durch den Bieter zumindest zugelassen worden wäre. Dann hätten sich die Transportkosten auf die relativ geringe Distanz innerhalb des Stadtgebiets … oder geringfügig außerhalb beschränkt, womit diese Transportkosten nicht mehr so ins Gewicht gefallen wären. Damit sei auch das Gebot der wirtschaftlichen Angebotswertung missachtet. Für die Zugrundelegung des zu wertenden Angebotspreises dürfe nur derjenige Preis berücksichtigt werden, der als Gegenleistung der von den Bietern übernommenen Leistung angeboten werde.

Die Antragstellerin beantragt,

1. das streitgegenständliche Vergabeverfahren (…) über die Entsorgung der Restabfälle und des Sperrmülls der … ab ... 2012 mindestens in die Phase der Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und der Vergabestelle aufzugeben, die von der Vergabekammer festgestellten Vergabeverstöße im Rahmen der Neufestlegung der Bewerbungsbedingungen zu beseitigen,

2. der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren (§ 111 GWB),

3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

4. die Kosten des Verfahrens der Auftraggeberin aufzuerlegen.

Die Auftraggeberin beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2. den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht zurückzuweisen,

3. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Auftraggeberin festzustellen,

4. die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Auftraggeberin der Antragstellerin aufzuerlegen.

Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, soweit die „Rügen“ von ... bzw. ... 2011 nicht unverzüglich erfolgten und daher der Vortrag der Antragstellerin über das hinausgehe, was Gegenstand der Rüge vom ... 2011 gewesen sei. Die Antragstellerin habe nicht unverzüglich gerügt, weil sie insgesamt 19 bzw. 20 Tage abgewartet habe, bis sie erst am Abend des ... Mai 2011 bzw. am ... Mai 2011 vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, ihre Schreiben übersandt habe. Die unterbliebene Losaufteilung wie auch die Definition „unverzüglich“ seien bereits der Bekanntmachung vom ... 2011 zu entnehmen gewesen. Das umfassende Rügeschreiben der Antragstellerin vom ... 2011 lasse eine eingehende Befassung der Antragstellerin mit den Vergabeunterlagen und auch der Bekanntmachung erkennen, wie auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsbegründung wiederholt bestätigt hätten. Bei der Antragstellerin handele es sich in vergaberechtlicher Hinsicht nicht lediglich um einen „Laien“. Der Vortrag, die Antragstellerin habe erst durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass mit der Gesamtvergabe und der Bestimmung des Begriffs „unverzüglich“ jeweils ein vermeintlicher Vergaberechtsverstoß vorgelegen habe, sei daher lebensfremd.

Die Auftraggeberin sei insoweit auch befugt gewesen, den Begriff „unverzüglich“ zu definieren. Um einerseits dem Einwand der Vertreter, die den Begriff für unbestimmt halten, zu begegnen und andererseits einen konkreten Zeitraum zu bestimmen, der im Zweifel über den sich aus § 121 BGB ergebenden Zeitraum hinausgeht, habe die Vergabestelle diesen auf maximal sieben Tage bestimmt.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Transportleistung bis zum Anlieferungsort nicht Gegenstand der Ausschreibung sei. Allein dem Auftraggeber stehe das Leistungsbestimmungsrecht zu. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Interessent bzw. Bieter keinen Anspruch auf Vergabe öffentlicher Dienstleistungen gleich welcher Art bzw. Bestimmung des Leistungsgegenstandes habe. Die Auftraggeberin habe nachvollziehbare Gründe dargelegt und auch dokumentiert, dass der Transport bis zum Anlieferungsort nicht Gegenstand der Ausschreibung sei. Da die streitgegenständliche Dienstleistung erst am Anlieferungsort mit Übergabe einsetze, mithin der Transport bis zum Anlieferungsort nicht Gegenstand der Ausschreibung sei, könne jegliche vorgehende Dienstleistung bereits denklogisch auch nicht Gegenstand eventueller Unteraufträge sein. Die Angebote würden sich insbesondere dadurch unterscheiden, dass die Entsorgungsanlagen an unterschiedlichen Orten gelegen seien, Da sämtliche Abfälle im Entsorgungsgebiet der Auftraggeberin anfallen, müssten diese naturgemäß auch zu der Entsorgungsanlage transportiert werden. Die Transportkosten würden daher unmittelbar mit dem Leistungsgegenstand zusammenhängen und könnten zulässigerweise Bestandteil der Zuschlagskriterien sein.

Eine Aufteilung in Fachlose scheide aus. Es bestehe eine große Ähnlichkeit der Fraktionen „gemischte Siedlungsabfälle“ und „Sperrmüll zur Beseitigung“. Insbesondere würden – soweit ersichtlich – keine eigenständigen Entsorgungsverfahren für diese Teilfraktionen angeboten und es seien auch keine spezialisierten Anbieter oder eigenständigen Märkte für diese Stoffströme bekannt. Die Gesamtvergabe unter dem Aspekt der Aufteilung in Teillose sei von der Antragstellerin nicht gerügt worden. Eine solche komme auch nicht in Betracht, da sie wirtschaftlich und technisch schlechterdings unsinnig wäre. Eine räumliche Aufteilung scheide aus, da der Leistungsgegenstand schon keinen räumlichen Bezug aufweise. Auch eine Mengenaufteilung scheide aus, da es an einer Abgrenzbarkeit der Mengen und rein tatsächlich auch an einer entsprechenden Entsorgungslogistik vor der Übergabe fehle.

Die Antragstellerin hat am … 2011 in Bietergemeinschaft mit der … (…) ein Angebot eingereicht. Das Angebotsschreiben datiert vom … 2011, die Erklärung der Bietergemeinschaft – Formular-Nr.: F 1 – vom … 2011. Beigefügt hatte die Bietergemeinschaft ihrem Angebot eine Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes – Formular-Nr. F 5 – vom ... 2011. Als Bieter bezeichnet ist hier die „Bietergemeinschaft …“.

Mit Schriftsatz vom ... 2011 hat die Antragstellerin ihren Vortrag erweitert und vertieft.

Mit Bieterinformation vom ... 2011 habe die Auftraggeberin auf mehrfaches Befragen der Antragstellerin mitgeteilt, dass nur die Anlieferung an eine Abfallbehandlungsanlage, die im Sinne eines einstufigen, abschließenden Verfahrens die Abfallbehandlung vorsieht, zulässig sei. Die Abfallbehandlung in mehreren Stufen und eine entsprechende Benennung von Nachunternehmern hierfür seien unzulässig. Diese erstmals klare Auskunft habe die Antragstellerin am ... 2011 gerügt. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass die Abfallbehandlung zum Leistungsbild der Ausschreibung gehöre und es folglich Sache des Bieters sei, wie er diese Leistung erbringe und ob er hierfür Nachunternehmer einsetze oder nicht. Die Nichtzulassung einer Umschlagstelle bzw. einer partiellen Abfallbehandlungsanlage sei vergabe- und wettbewerbswidrig. Durch die Nichtzulassung einer Umschlagstelle würde es auswärtigen Bietern unmöglich gemacht bzw. erheblich erschwert, die hohen Transportkosten zu minimieren, indem eine Umschlagstelle eingerichtet werde. Evident vergaberechtswidrig sei es auch, den Bietern zu untersagen, die Abfallbehandlung in mehreren – wenigstens zwei – Stufen vorzunehmen und hierfür teilweise Nachunternehmer zu benennen. Auch dies diene offenkundig gezielt allein dazu, ortsfremden Bietern eine wirtschaftliche Angebotserstellung unmöglich zu machen bzw. zu erschweren.

Erst mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom ... 2011, der Antragstellerin am ... 2011 zugegangen, habe die Auftraggeberin erstmalig Auskunft über die Beschaffenheit der Transportfahrzeuge und des Sperrmüll-Abfalls erteilt, obgleich dies kalkulationsrelevant sei. Dies stelle sich als Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung zusätzlicher Auskünfte aus § 12 Abs. 8 VOL/A-EG sowie die Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A-EG dar.

Es würden sich schon nach ihrem jetzigen Erkenntnisstand erhebliche Indizien für eine unwirtschaftliche Berechnung der Transportkosten ergeben. Höchst unklar sei zudem, ob der Transportpreis überhaupt in einem wettbewerblichen Verfahren ermittelt worden sei.

Vergaberechtswidrig bleibe auch die fehlende Losteilung. Die Verpflichtung zur Losteilung verpflichte nicht nur zur Bildung von Fachlosen, sondern auch zur Bildung von Teillosen.

Auf einen Hinweis der Vergabekammer hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom … 2011 eine „Erklärung zur Prozessstandschaft der … für die Bietergemeinschaft“ des Bietergemeinschaftsmitglieds … vom … 2011 zur Akte gereicht, mit der sie sich ausdrücklich mit der Geltendmachung der Rechte der Bietergemeinschaft durch die Antragstellerin im eigenen Namen einverstanden erklärt und diese ermächtigt, auch weiterhin die Rechte der Bietergemeinschaft im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wahrzunehmen und durchzusetzen.

Der Nachprüfungsantrag wurde am … 2011 eingereicht – in diesem Stadium der Angebotserstellung sei sich die Antragstellerin noch nicht abschließend darüber im Klaren gewesen, in welcher Konstellation sie das Angebot letztlich abgeben werde. Die mit dem Angebot eingereichte – unverbindliche – Bereitschaftserklärung des Kreditinstituts ändere hieran nichts. Vielmehr habe sich die Antragstellerin schon frühzeitig und vorsorglich um - eventuell - benötigte Unterlagen gekümmert, sei aber weder eine nach außen wirkende rechtsverbindliche Verpflichtung eingegangen, noch habe sie eine rechtswirksame Erklärung abgegeben. Die Frist zur Abgabe des Angebots sei zum Zeitpunkt der Beanstandungen durch die Antragstellerin noch nicht abgelaufen gewesen. Während dieser Zeit sei sie mit der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente für das Angebot und dem Abklären der bestmöglichen Konstellation zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung befasst gewesen. Damit habe zum Zeitpunkt der Erhebung der Rügen noch gar keine Bietergemeinschaft bestanden.

Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom ... 2011 auf den Vortrag der Antragstellerin erwidert und ihren Vortrag weiter vertieft.

Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2011 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum … 2011 verlängert.

Der Antragstellerin wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom … 2011 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen Akteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom ... 2011 hat die Antragstellerin weitergehende Akteneinsicht im Sinne einer vollumfänglichen Übersendung der Eröffnungsakte und sonstiger Aktenbestandteile beantragt. Mit Schreiben der Vergabekammer vom ... 2011 wurde der Antragstellerin der Vergabevermerk der Auftraggeberin vom ... 2011 in teilweise geschwärzter Fassung übersandt.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011 hatten die Beteiligten Gelegenheit,

ihre Standpunkte darzulegen.

Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist im Wesentlichen zulässig, er ist aber unbegründet.

Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Brandenburg zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB).

Die Auftraggeberin ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB zu qualifizieren.

Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von über 193.000,00 EUR. Der Schwellenwert gemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VgV wird überschritten.

Nach § 107 Abs. 2 GWB muss die Antragstellerin eines Nachprüfungsverfahrens zum einen ein Interesse am Auftrag haben, zum anderen die Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB geltend machen. Darüber hinaus muss ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften zumindest ein Schaden drohen.

Soweit sich der Nachprüfungsantrag auf die Begrenzung der Rügefrist auf sieben Tage bezieht, ist er mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass ihr durch diesen gerügten Vergabeverstoß ein Schaden in Form der Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen droht. Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB besteht die Rügeobliegenheit als eine Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren für die von der Antragstellerin erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Verg 23/06). Diese Prüfung hat die Vergabekammer von Amts wegen vorzunehmen (OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2004 - 13 Verg 11/04), sie ist dabei an Vorgaben der Auftraggeberin in ihrer Bekanntmachung nicht gebunden.

Der Nachprüfungsantrag ist nicht deswegen unzulässig, weil er nur von der Antragstellerin gestellt worden ist, nicht aber zugleich von der …, mit der sich die Antragstellerin zum Zweck der Abgabe eines Angebots zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen hat. Grundsätzlich ist ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft allein nicht befugt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, da ihm allein das notwendige Interesse am Auftrag fehlt. Stehen mehrere Unternehmen in einer Bietergemeinschaft, so kann der Nachprüfungsantrag auch von einem Mitglied der Bietergemeinschaft in Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft gestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 2005 – Verg 101/04). Analog der im Zivilprozessrecht anerkannten Prozessstandschaft bedarf es dafür einer Ermächtigung durch die am Verfahren nicht teilnehmenden Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Antragstellerin. Letzteres liegt bereits deshalb vor, weil der Antragstellerin ein Erfolg der Nachprüfung in gleicher Weise zugute kommt wie der …. Eine Ermächtigung hat die … mit im Nachprüfungsverfahren vorgelegtem Schreiben vom … 2011 erteilt. Da sich die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegbaren Vortrag tatsächlich erst nach Einreichen des Nachprüfungsantrages mit der Abgabe ihres Angebots zur Bildung einer Bietergemeinschaft entschlossen hatte (S. 2 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom … 2011), dürfte die Vorlage der Erklärung erst im Nachprüfungsverfahren unschädlich sein.

Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße im Wesentlichen auch rechtzeitig gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gegenüber der Auftraggeberin gerügt. Durch die Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft im Nachprüfungsverfahren, ist die Antragstellerin befugt, auch eine Verletzung der Rechte der … im eigenen Namen geltend zu machen. Die von der Antragstellerin vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhobenen Rügen sind durch Genehmigung der … der Bietergemeinschaft zuzurechnen (§ 184 Abs. 1 BGB).

Zunächst hat die Antragstellerin mit Rügeschreiben vom ... 2011 wenige Tage nach Erhalt der Verdingungsunterlagen am … 2011 gegenüber der Auftraggeberin die Berücksichtigung des Transportkostenanteils im Rahmen der Wertung des Angebotspreises sowie die fehlende Möglichkeit einer Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer auch für Teilbereiche der Umladung der unbehandelten Siedlungsabfälle bzw. für die partielle Behandlung gerügt, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.

Die Antragstellerin hat anschließend die unterbliebene Losaufteilung in Fachlose und die Definition des Merkmals der Unverzüglichkeit durch die Auftraggeberin mit anwaltlichen Schreiben vom ... und ... 2011 unverzüglich im Sinne § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB gerügt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin bereits mit Absendung des Rügeschreibens vom ... 2011 die v. g. Verstöße positiv erkannt hatte.

Dies setzt die Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, aus denen die Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, und die zumindest laienhafte rechtliche Wertung voraus, dass sich aus ihnen eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergaberecht ergibt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06).

In der Bekanntmachung war eine Aufteilung in Lose nicht vorgesehen. Mit der Kenntnis der Gesamtvergabe war jedoch auch bei laienhafter, rechtlicher Wertung nicht nachweislich das Bewusstsein von einer Vergaberechtswidrigkeit verbunden. Denn weder § 97 Abs. 3 GWB noch § 2 EG Abs. 2 VOL/A enthalten ein Verbot der Gesamtvergabe. Sie sprechen zwar die Verpflichtung zur Losaufteilung aus, ermöglichen aber auch die Gesamtvergabe, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Auch der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Entsorgungsfachbetrieb handelt, der „von Aufträgen“, der streitgegenständlichen Art“ lebt, besagt nicht, dass die Antragstellerin bei der Lektüre der Bekanntmachung gleich eine Vergaberechtswidrigkeit der Gesamtvergabe des Auftrags erkennen müsste. Tatsachen, die auf eine frühere Kenntnis der Antragstellerin schließen ließen, hat die Auftraggeberin nicht vorgetragen. Der Antragstellerin müsste jedoch nachgewiesen werden, dass sie den behaupteten Vergaberechtsverstoß erkannt und diesen gleichwohl nicht unverzüglich gerügt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 – X ZB 27/04).

Die Antragstellerin ist allerdings gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB präkludiert, soweit sie im Nachprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom … 2011 eine unterlassene Teillosvergabe geltend macht. Eine Teilung in Fachlose hatte sie bereits mit anwaltlichem Schreiben vom ... 2011 gefordert. Die Auseinandersetzung der anwaltlich beratenen Antragstellerin mit der Fachlosvergabe am ... 2011 lässt darauf schließen, dass bei ihr auch damit das Bewusstsein von einer Vergaberechtswidrigkeit der unterlassenen Teillosvergabe verbunden gewesen sein musste, zumal zur mittelstandsgerechten Vergabe nach § 97 Abs. 3 GWB und § 2 EG Abs. 2 VOL/A beide Formen der Losaufteilung gehören.

Der Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) entgegen. Anders als die britische Präklusionsvorschrift, die der EuGH für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, regelt § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren, sondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Übrigen ist der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht durch die Definition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB („ohne schuldhaftes Zögern“) und aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung weitgehend konkretisiert worden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 5. März 2010 – VK 1-16/10; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2010 – W Verg 6/10).

Hinsichtlich des unter Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen dargestellten Berechnungsmaßstabs für die Transportkosten hat die Antragstellerin bis zum Ablauf der Angebotsfrist, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB, keine substantiierte Rüge erhoben. Aus ihrem Vortrag mit Rügeschreiben vom ... 2011, das Anfahren einer weit außerhalb von … oder gar im Ausland befindlichen Anlage mit einem Müllpressfahrzeug führe zu einer völlig unwirtschaftlichen, unsinnigen und zugleich unwirtschaftlichen Beeinträchtigung, folgt nicht, dass die Antragstellerin eine unwirtschaftliche Berechnung der Transportkosten beanstandet. Auch wenn man die im Schriftsatz der Antragstellerin vom ... 2011 auf Seite 10 erhobenen Bedenken gegen eine unwirtschaftliche Berechnung der Transportkosten als Rüge werten würde, wäre sie nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB verspätet und daher unbeachtlich.

Soweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom ... 2011 einen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung geltend macht, ist dieser Vortrag rechtzeitig erfolgt. Es ist anerkannt, dass in Fällen, in welchen der Antragsteller erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergabeverstößen erlangt, eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr erforderlich ist, sondern der Verstoß unverzüglich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann (OLG München, Beschluss vom 2. August 2007 - Verg 7/07).

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB.

Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.

Die Antragstellerin wird durch die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt.

Die Auftraggeberin hat nicht gegen § 97 Abs. 1 und 2 GWB verstoßen, indem sie in Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen festgelegt hat, dass bei der Ermittlung des Vergleichspreises neben dem gewichteten Entsorgungspreis (netto) auch die Transportkosten (netto) berücksichtigt werden.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, durch die Einbeziehung der Transportkosten würden insbesondere ortsfremde Bieter massiv diskriminiert, denn je größer die Entfernung sei, umso mehr Transportkosten auf der Basis der von der Auftraggeberin vorgegebenen schematischen Berechnungsweise würden dem Angebot des Bieters hinzugerechnet. Es sei offensichtlich, dass damit die Zuschlagschancen von Bietern, die weite Transportstrecken zurückzulegen haben, massiv behindert würden und schlicht aussichtslos seien. Durch die Hinzunahme eines Unternehmers, der in oder in der Umgebung von … eine Umschlagstelle betreibt und der bieterseits als Nachunternehmer benannt werden könne, könnten die Transportkosten minimiert werden.

Die Entscheidung, welcher Gegenstand oder welche Leistung mit welcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften im Vergabeweg beschafft werden soll, obliegt dem Auftraggeber. Die an einer Auftragsvergabe interessierten Unternehmen sind im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht dazu berufen, dem Auftraggeber eine neue, von seinen Vorstellungen abweichende Beschaffung von Waren oder Leistungen, d. h. von solchen mit anderen Beschaffungsmerkmalen und Eigenschaften oder anderer Art und Individualität, vorzuschreiben oder gar aufzudrängen.

Vielmehr sind die diesbezüglichen Anforderungen, die der Auftraggeber stellt, als zulässige Vergabebedingungen von dem am Auftrag interessierten Unternehmen grundsätzlich hinzunehmen. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm (auch in einem Nachprüfungsverfahren) nicht vorzuschreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 – Verg 93/04).

Ausgehend von diesem Vorverständnis ist die Entscheidung der Auftraggeberin, die Entsorgung (Behandlung, Verwertung und Beseitigung) der Restabfälle der … ohne Abfalltransport auszuschreiben, sachlich gerechtfertigt und daher von der Antragstellerin hinzunehmen. Die Auftraggeberin hat ausweislich eines Vermerks vom ... 2011 dokumentiert, dass die … gemäß § 1 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages mit der Auftraggeberin die gemischten Siedlungsabfälle aus Haushalten und Gewerbebetrieben im Rahmen ihrer Drittbeauftragung nach § 16 KrW-/AbfG sammelt und bis zu den Entsorgungsanlagen transportiert. Bei dieser Sachlage kommen für die Auftraggeberin die Zulassung von Umschlagstellen in oder in der Umgebung von … sowie eine partielle Abfallbehandlung unter Einbeziehung von Nachunternehmern - wie sie die Antragstellerin fordert - nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Einbeziehung der Transportkosten im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gerechtfertigt. Bei den Transportkosten handelt es sich um ein auftragsbezogenes, nämlich die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen betreffendes Kriterium.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) hat die Beseitigung von Abfällen möglichst in der Nähe des Entstehungsortes zu erfolgen. Hierdurch wird der europarechtliche Grundsatz der Nähe in der Abfallentsorgung aus Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Vorbemerkung 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen auch für gemischte Siedlungsabfälle umgesetzt.

Darüber hinaus hat die Auftraggeberin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem geltenden Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg – Teilplan Siedlungsabfall – solche abfallrechtlichen Lösungen zu suchen, die bei Einhaltung der Umweltstandards zu den geringsten Aufwendungen führen. Dadurch sollen die Kosten einer ordnungsgemäßen, schadlosen und gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung sowohl für jeden Bürger als auch für die Wirtschaft in Grenzen gehalten werden.

Die Transportkosten sind ein zulässiges Zuschlagskriterium im Sinne von § 19 EG Abs. 9 VOL/A. Sie dienen der Minimierung der Transportentfernungen und der Verkürzung der Fahrzeiten der Sammelfahrzeuge. Sie stellen im Hinblick auf die mit dem Abfalltransport verbundene Geräusch- und Geruchsbelästigung sowie mit den erheblichen Immissionen der Transportfahrzeuge ein unter Umweltgesichtspunkten zulässiges Vergabekriterium dar (OLG Rostock, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 17 Verg 4/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2008 – VII - Verg 54/07).

Bestätigt wird die Annahme der Berücksichtigung von Transportkosten im Rahmen von Umwelteigenschaften durch die Regelung des § 27 Abs. 2 BbgAbfBodG. Danach sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen, zur umweltfreundlichen Beschaffung verpflichtet. Zwar stellt die Vorschrift darauf ab, dass bestimmten Erzeugnissen, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22 KrW-/AbfG dienen, der Vorrang zu geben ist. Der Zweck der Regelung lässt sich aber unter dem Gesichtspunkt der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen auch auf Dienstleistungen übertragen.

Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass die Berechnung der Transportkosten auf einer unwirtschaftlichen Berechnung basieren würde. Die Anrechnung der Transportkosten erfolgt nach der unter Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen dargestellten Tabelle. Diese beruht auf einer Kalkulation der …, die einer Überprüfung und Bewertung durch die Auftraggeberin zugeführt wurde. Dabei konnten keine überhöhten bzw. nicht nachvollziehbaren Ansätze festgestellt werden.

Insofern ist auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Selbst wenn beim Ansatz von Transportkosten Schwierigkeiten auftreten sollten, sind diese bei den Bietern gleich. Die Vergabekammer vermag nicht zu erkennen, dass bei der Berechnung der Transportkosten Manipulationsmöglichkeiten mit der Folge einer willkürlichen Bewertung der Angebote eröffnet wurden.

Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung (§ 8 EG Abs. 1 VOL/A) geltend macht, ist dieser Vortrag unbegründet. Hinreichend konkrete Rügen enthält das Schreiben der Antragstellerin vom ... 2011, mit welchem die Auskunft der Auftraggeberin über die Beschaffenheit der Transportfahrzeuge und des Sperrmüll-Abfalls im Hinblick auf deren Kalkulationserheblichkeit als verspätet beanstandet werden, nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass der Abfalltransport zur Behandlungsanlage nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen ist. Selbst wenn die Größe der Sammelfahrzeuge kalkulationsrelevant wäre, wären davon die Bieter in gleichem Maße bei der Erstellung ihrer Angebote betroffen. Insofern ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennbar.

Das gilt auch für die Entsorgung des Sperrmülls. Die Auftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen Sperrmüll zur Beseitigung unter Bezugnahme der AVV 200 307 angegeben. Sie hat ausdrücklich im § 3 Abs. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen darauf hingewiesen, dass sie keine verbindlichen Angaben zu den Abfalleigenschaften mache. Solche Unwägbarkeiten auf Grund besonderer Umstände treffen die „Abfallentsorgungsunternehmen“ als primäre Zielgruppe der Ausschreibung, zu denen auch die Antragstellerin gehört, ohnehin auf dem entsprechenden Dienstleistungsmarkt und sind daher aufgrund von eigenen Erfahrungswerten auch abschätzbar.

Die Rüge der Antragstellerin, die unterbliebene Aufteilung in Fachlose sei vergaberechtswidrig, ist unbegründet.

§ 97 Abs. 3 GWB verpflichtet den Auftraggeber, grundsätzlich Leistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben. Gemäß § 2 EG Abs. 2 S. 2 VOL/A sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Ein Fachlos ist dabei die Zerlegung in qualitativ abgrenzbare Fachgebiete (Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 2 VOL/A-EG, Rn. 24). Die Aufsplittung richtet sich nach der Marktüblichkeit. So wird verhindert, dass Aufträge in fragwürdige Lose zersplittert werden. Zur konkreten Bestimmung von Fachlosen bei Dienst- und Lieferaufträgen ist auf den Einzelfall abzustellen und zu untersuchen, ob sich für spezielle Arbeiten ein eigener Markt herausgebildet hat (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 18. Februar 2011 – 1 VK 2/11).

Bei der nachgefragten Leistung handelt es sich bereits nicht um qualitativ abgrenzbare Fachgebiete. Daher kommt es auch auf die Frage, ob eine Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig ist, weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, nicht an.

Allein die formale Zuordnung von Sperrmüll und gemischten Siedlungsabfällen zu unterschiedlichen Abfallschlüsseln (Abfallziffern 200 301 und 200 307 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) führt nicht zu einer qualitativen Abgrenzbarkeit. Dies folgt bereits daraus, dass sowohl gemischte Siedlungsabfälle als auch Sperrmüll Unterformen „anderer Siedlungsabfälle“ nach Abfallschlüssel 20 03 AVV sind.

Es ist davon auszugehen, dass eine Trennung in Fachlose bezüglich des Einsammelns und des Transports von Restabfällen und von Sperrmüll marktüblich ist (VK Baden-Württemberg, a. a. O.). So liegt der Fall hier nicht. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist nicht das Einsammeln und der Transport von Restabfällen und Sperrmüll, die sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die daran zu stellenden Anforderungen unterscheiden, sondern die Entsorgung der Restabfälle, d. h. deren Behandlung, Verwertung und Beseitigung. Die Auftraggeberin hat in ihrem Aktenvermerk vom … 2011 dargelegt, dass es sich vorliegend um sogenannten „beraubten“ Sperrmüll handelt, dem verwertbare Bestandteile wie Holz, Schrott oder Elektroaltgeräte bereits entzogen sind. Dieser Sperrmüll zur Beseitigung ist dem gemischten Siedlungsabfall ähnlich und kann daher dieselbe Behandlungsanlage teilen – der weitere Entsorgungsweg ist daher identisch. Im Rahmen der vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur kommt die thermische und mechanisch-biologische Behandlung zur Anwendung, die auch der Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen dient. Ferner hat die Auftraggeberin bei ihrer Betrachtung auch die aktuellen Marktverhältnisse berücksichtigt. Sie hat ausgeführt, dass weder eigenständige Entsorgungsverfahren angeboten werden noch spezialisierte Anbieter oder eigenständige Märkte bekannt sind. Eine qualitative Aufspaltung der Gesamtleistung ist daher nicht möglich.

Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass der getrennte Transport von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll zur Behandlungsanlage und die unterschiedliche kostenmäßige Veranlagung nach der Tabelle Transportkosten, Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen, Indiz dafür seien, dass eine Aufteilung in Fachlose durchaus erfolgen könne, teilt die Vergabekammer nicht. Zunächst ist der Transport der Abfälle nicht Gegenstand der Ausschreibung. Darüber hinaus beruht die transportmäßige Trennung auf dem separaten und zeitversetzten Einsammeln des Sperrmülls.

III.

Der Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht gemäß § 111 Abs. 1 GWB wird abgelehnt. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist (vergl. zuletzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – Verg W 12/10).

Der Antragstellerin wurde im Rahmen der Akteneinsicht unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen mit Schreiben der Kammer vom ... 2011 und ... 2011 der Vergabevermerk der Auftraggeberin vom ... 2011, der Vermerk über die Aufteilung in Lose vom … 2011, der Vermerk über die Übergabe der Restabfälle an der Entsorgungsanlage vom ... 2011, der Vermerk über die Zuschlagskriterien vom … 2011 sowie der Vermerk über die Beauftragung von Unterauftragnehmern vom … 2011 übersandt. Die Antragstellerin konnte aus den vorgelegten Unterlagen die für das Verfahren wesentlichen Umstände und Tatsachen entnehmen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der maßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die der Auftraggeber im Falle des Zuschlages zu erbringen bereit wäre und für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den Auftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004 – Verg 5/04). Zu berücksichtigen ist ferner die maximale Laufzeit (Verlängerungsoption) des beabsichtigten Vertrages bis maximal ... 2016.

Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist und bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages andererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr von X.XXX,XX EUR für angemessen. Die Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von X.XXX,XX EUR verrechnet.

Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 18/11) und des Verwendungszwecks (…) auf das Konto des Ministeriums für Wirtschaft bei der …, zu überweisen.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.

V.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg, einzulegen.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3 GWB).

Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).

Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S. 1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.