Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 24.03.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 A 4.08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 VwGO, § 12 KomVerf BB, § 8 GKG, § 7 AVBWasserV, § 10 AVBWasserV, § 22 AVBWasserV, § 35 AVBWasserV |
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
„Anlage 2 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) im Versorgungsgebiet des ZVWU ERGÄNZENDE WASSERVERSORGUNGSBEDINGUNGEN DES "ZWECKVERBANDES WASSERVERSORGUNG UND ABWASSERENTSORGUNG DER WESTUCKERMARK" TEMPLIN (ZVWU) ZUR AVB WASSERV, geändert am 25. November 2005, gültig ab 01. Januar 2006, wie folgt geändert:
1. Punkt 2. Vertragsabschlüsse, Absatz 2.2. wird gestrichen und ersetzt durch:
Gemäß § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) besteht zu allen Anschlussnehmern ein Wasserliefervertragsverhältnis, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu dieser Satzung mit Wasser versorgt werden. Mit allen neuen Anschlussnehmern ist ein Vertrag zu schließen. Dieser kommt auch dadurch zustande, dass die Leistung des ZVWU in Anspruch genommen wird. Vertragspartner sind Grundstückseigentümer.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I. S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Dieser Personenkreis wird nur Vertragspartner, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes, gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, bereits ausgeübt oder gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, andernfalls bleibt das Vertragsverhältnis des Grundstückseigentümers unberührt.
In begründeten Ausnahmefällen wird der Vertrag mit dem Nutzungsberechtigten abgeschlossen, wenn sich der Eigentümer zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet und seine Zustimmung zur Mitübernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten auf einem dafür vorgesehenen Formblatt ausdrückt.
Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder des Rechtes ist ein Antrag auf Weiternutzung, mit Angabe des Zählerstandes, durch den Nacheigentümer an den ZVWU zu stellen. In einer Entscheidung legt der ZVWU die weiteren Nutzungsmöglichkeiten des Anschlusses und damit verbundene Auflagen fest.
2. In Punkt 18 Zahlungspflicht, Absatz 18.1, Satz 7, wird das Wort Übernahme ersetzt durch das Wort Mitübernahme . “
die 8. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Westuckermark vom 23. November 2001, wie sie von der Verbandsversammlung am 22. November 2007 beschlossen und im Amtsblatt für den Landkreis Uckermark vom 20. Dezember 2007 veröffentlicht worden ist, hinsichtlich der Änderung der Anlage 2 für nichtig zu erklären.
den Antrag zurückzuweisen.