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Asylrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 17.12.2018
Aktenzeichen 1 K 584/16.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1217.1K584.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 28 Abs 1a AsylVfG, § 3 Abs 1 AsylVfG, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG

Leitsatz

Syrischen Staatsangehörigen droht nicht aufgrund der (illegalen) Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung und einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung politische Verfolgung durch den syrischen Staat.

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt für Syrer nicht aus der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet um Daraa.

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich für Syrer nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit.

Syrischen Staatsangehörigen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, droht nicht aufgrund einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung politische Verfolgung durch den syrischen Staat (Änderung der Kammerrechtsprechung).

Das gilt auch unter Berücksichtigung des Berichts des Auswärtiges Amts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 sowie weiterer aktueller Erkenntnisquellen und einer Gesamtschau aller vermeintlich risikoerhöhenden Umstände.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am ... November 1992 in A..., einem kleinen Dorf nordwestlich von D... geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 5. September aus Syrien über die Türkei aus und am 28. September 2015 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 5. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkte. Er bezeichnete sich als syrischen Staatsangehörigen mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2016 gab der Kläger an, in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Schweißer gearbeitet zu haben. Vor seiner Ausreise sei ihm persönlich nichts widerfahren. Auch sei er nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Wehrdienst habe er bislang nicht geleistet. Syrien habe er aus Angst vom Regime rekrutiert zu werden verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Militär zu müssen. Auch habe er Angst zu sterben. Er sei bereits vor seiner Ausreise aufgefordert worden, sich im Jahr 2010/2011 bei der Armee zu melden. Auch sei ihm Geld angeboten worden. Der Kläger bestätigte laut Anhörungsprotokoll und anliegendem Kontrollbogen, sich mit der Sprachmittlerin verständigen zu können und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Weiterhin verzichtete er zudem ausdrücklich und auf eigenen Wunsch auf eine Rückübersetzung, obwohl er darüber belehrt wurde, dass der Verzicht auf die Rückübersetzung dazu führen könne, dass eventuelle Missverständnisse und Fehler bei der Protokollierung nicht korrigiert werden und bei der anschließenden Entscheidung dadurch nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit Bescheid vom 5. April 2016, dem Kläger zugestellt am 13. April 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu (Ziffer 1), lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab (Ziffer 2), da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Der Kläger habe durch seinen Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b Asylgesetz, trotz entsprechender Nachfrage, nicht ausreichend substantiieren können. Eine solche sei auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich. Aus dem gesamten, pauschalisierten Vorbringen des Klägers sei weder eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich.
Mit seiner am 26. April 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger den Flüchtlingsschutz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Ablehnung des Kriegsdienstes in zweifacher Hinsicht den Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung begründe. So sei zum einen davon auszugehen, dass jede Teilnahme am Kriegsdienst mit einer Unterstützung völkerrechtswidriger Handlungen verbunden sei. Zum anderen werde er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und der Einberufungsentziehung als illoyaler Bürger mit einem „Politmalus“ angesehen und müsse bei seiner Rückkehr mit „drastischen Maßnahmen“ wie einer unverhältnismäßigen Bestrafung rechnen. Der Kläger dürfte zudem wegen seiner Flucht aus Syrien sowie der Asylantragstellung im Ausland Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung haben. Es sei – trotz Fehlens belastbarer Informationen angesichts des Abschiebestopps – davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien Verhöre stattfinden werden. Vom Kläger näher benannte „Einzelfälle“ würden zeigen, dass eine Verfolgung nach der Rückkehr nicht ausschließlich auf eine vorherige politische Aktivität zurückzuführen sei, sondern vielmehr willkürlich erfolge. Die Gerichte hätten eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und einzelne Umstände wie die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu gewichten. Hierzu gehörten Spionagetätigkeiten syrischer Geheimdienste. Eine andere Wertung folge auch nicht aus der veränderten syrischen Passausstellungspraxis. Die vermehrte Ausstellung von Pässen lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Gefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien gesunken sei. Vielmehr sei die Ausstellung von Pässen eine wichtige Einnahmequelle der syrischen Regierung. Auch aus der sog. Massenfluchtbewegung lasse sich keine Veränderung der Haltung der syrischen Regierung gegenüber rückkehrenden Flüchtlingen ableiten. Insbesondere würden die Sicherheitskräfte angesichts der nur schleppend zu erwartenden Rückkehr der Flüchtlinge nicht an ihre Kapazitätsgrenze bei der Rückkehrerkontrolle stoßen. Offiziellen Verlautbarungen der syrischen Regierung, wonach von Verfolgungshandlungen abgesehen werde, könne kein Vertrauen geschenkt werden. Das Protokoll der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2016 sei in der vorliegenden Fassung nicht verwertbar. So sei der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Der Kläger habe erhebliche Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin während der Anhörung gehabt. Die Dolmetscherin habe arabisch mit irakischem Akzent gesprochen, welchen der Kläger nicht richtig verstehen konnte. Somit sei dem Kläger der Inhalt der Fragen entgangen. Es fehle daher an der detaillierten Geltendmachung der persönlichen Asylgründe. Auch habe es an Nachfragen zu der Verfolgungssituation des Klägers gefehlt. Als der Kläger angegeben habe, er habe Angst, von den Rebellen exekutiert zu werden, da diese ihn bereits aufgefordert hätten, sei keinerlei Nachfrage erfolgt. Auch habe die Befragung lediglich 50 Minuten gedauert. In dieser Zeit sei es nicht möglich, eine Verfolgung auch nur ansatzweise detailliert zu schildern. Der Kläger habe sich 2011 beim Militär angemeldet und dort seinen syrischen Personalausweis abgegeben. Statt eines Militärbuches habe er zunächst eine Art „Meldebescheinigung“ erhalten. Nachdem der Bürgerkrieg begonnen habe, habe er befürchtet, eingezogen zu werden. Zur Begründung führt der Kläger weiter aus, dass er durch den Islamischen Staat (IS) vorverfolgt sei. Der Kläger sei bereits vom IS im Zuge seiner Ausreise aus Syrien aufgegriffen und gefoltert worden. Ihm drohe politische Verfolgung durch den IS bei einer Rückkehr in seinen Heimatort.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2016 zu Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung des § 3 Asylgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) sowie die Ausländerakte des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

I.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32).

II.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht dem Kläger nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehen Erkenntnismittel zur Überzeugung der Kammer bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

1. Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen kann. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung ist nicht gegeben.

Der Vortrag des Klägers zu seiner Vorverfolgung ist aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft.

Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 S. 1 AsylG und § 86 Abs. 1 2. Hs. VwGO, diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat. Denn auch wenn es dem Antragsteller grundsätzlich unbenommen bleibt, sein Verfolgungsschicksal später, d.h. in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren, zu ergänzen und zu konkretisieren, muss jedenfalls das Kerngeschehen grundsätzlich bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/08 –, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989 – 9 C 29.87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris Rn. 11).

Gemessen daran ist das Gericht vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner in Syrien angeblich erlittenen Vorverfolgung insgesamt unglaubhaft ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger erstmals in Rahmen der anwaltlichen Klagebegründung im gerichtlichen Verfahren behauptet hat, er sei vor seiner Ausreise für zwei Wochen inhaftiert und in diesem Zusammenhang misshandelt worden, was in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt steht. Denn eine Inhaftierung oder auch nur eine Bedrohung hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht einmal ansatzweise erwähnt. Vielmehr hat er seine Flucht aus Syrien in der Anhörung allein damit begründet, dass er Angst habe vom Regime rekrutiert zu werden. Er sei bereits aufgefordert und ihm sei Geld angeboten worden. Auch die ausdrückliche Frage des Bundesamts, ob ihm vor seiner Ausreise etwas zugestoßen sei, hat der Kläger verneint. Wäre der Kläger indes tatsächlich verhaftet (und gefoltert) worden, so hätte nichts näher gelegen, als dies bereits gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der immerhin 50 Minuten dauernden Anhörung deutlich zu machen. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt des Gerichts nicht aufzulösen. Das Gericht hat nach alledem insgesamt den Eindruck gewonnen, dass das gesteigerte Aussageverhalten des Klägers vielmehr allein auf der prozesstaktischen Erwägung beruht, seine Chancen für eine Flüchtlingsanerkennung durch eine individuelle Verfolgungsgeschichte zu erhöhen. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Klagebegründung eine fehlende Verwertbarkeit des Protokolls der Anhörung des Klägers vom 22. März 2016 moniert und dies mit einer allgemeinen internen Revision des Bundesamtes zu begründen versucht, wonach in 28 Prozent aller vorliegend einschlägigen Fälle Auffälligkeiten in den Anhörungen insoweit zu verzeichnen gewesen seien, als insbesondere der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei, überzeugt dieser pauschale Vortrag ohne Bezug zum vorliegenden konkreten Einzelfall nicht. Vielmehr findet sich in dem vom Kläger unterzeichneten Protokoll dessen Aussage, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen würden. Ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis des Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung, wonach der Kläger erheblicher Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin während der Anhörung gehabt habe und daher keine persönlichen Asylgründe detailliert habe geltend machen können. So findet sich am Anfang des Protokolls auf der ersten Seite die Bestätigung des Klägers, wonach er sich mit der Sprachmittlerin verständigen könne. Weiterhin bestätigte der Kläger nach der Anhörung, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch verzichtete der Kläger auf eine Rückübersetzung der verfassten Niederschrift ausdrücklich, obwohl er darüber belehrt wurde, dass der Verzicht auf die Rückübersetzung dazu führen könne, dass eventuelle Missverständnisse und Fehler bei der Protokollierung nicht korrigiert werden könnten und bei der anschließenden Entscheidung dadurch nicht berücksichtigt werden könnte. Der Kläger bestätigte dies auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil der Niederschrift ist, genauso wie den Umstand, dass er seine Asylgründe habe vollständig vortragen können.

Weiterhin liegen stichhaltige Gründe vor, die eine Wiederholungsträchtigkeit einer vermeintlichen Verfolgung entkräften. Denn sofern sich der Kläger auf eine Misshandlung durch den IS in der Nähe des Dorfes A... im Rahmen seiner Flucht aus seiner Heimatstadt D... beruft, ist nicht ersichtlich, wie hierauf bereits im Grundsatz eine Verfolgungsprognose begründet werden kann. D... ist spätestens seit Ende Juli 2018 wieder fest unter der Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA) vom 25. Januar 2018 in der aktualisierten Fassung vom 24. August 2018, S. 8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die vom Kläger geschilderten verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr erneut realisieren werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger einräumt, dass die angeblichen Misshandlungen im Dorf A..., mithin über 600 Kilometer von D... entfernt, stattgefunden haben sollen.

 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).
Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihm liegen auch weder im Hinblick auf seine regionale Herkunft (b) noch seine Glaubenszugehörigkeit (c) risikoerhöhende Umstände vor. Für den Kläger ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (d). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich keine abweichende Wertung (e).
In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine – hypothetische – Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 51; OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 –, juris Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.; OVG für das Land Schleswig–Holstein, Urteil vom 04. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 42).
a. Ein Nachfluchtgrund besteht jedoch nicht allein deshalb, weil der Kläger aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Die Kammer hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht wegen einer zugeschriebenen (regime)feindlichen Gesinnung (Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 35ff.). Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen einen zurückkehrenden Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 19; Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris Rn. 20; Urteile vom 25. September 2018 – OVG 3 B 25.18 –, Urteilsabdruck (UA) S. 7, – OVG 3 B 55.18 –, UA S. 8ff.; – OVG 3 B 35.18 –, UA S. 7ff.;Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 21ff.; bestätigt durch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 6ff.).
Daran hält die Kammer auch nach Sichtung aktuellerer Erkenntnismittel und Wechsel der Berichterstattung weiterhin fest.
Das klägerische Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung.
Insbesondere die seitens des Klägers benannten Erkenntnisquellen führen nicht zu einer anderen Wertung. So verweist der Kläger in seiner Klagebegründung (vgl. S. 4) zur Untermauerung seiner These von der Verfolgung von Rückkehrern aus IS–Gebieten wegen einer Asylantragstellung im westlichen Ausland auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 3. April 2017 (Az.: 2 A 235/16 HAL). In der jüngeren Rechtsprechung nimmt die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Urteil vom 21. Juni 2018 – 6 A 103/17 –, juris Rn. 20ff.) an, dass unverfolgt illegal ausgereiste Syrer, die sich im Ausland aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Zudem nimmt das ältere vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Halle Bezug auf Erwägungen des UNHCRs zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015. Mit diesen Erwägungen hatte sich die Kammer bereits im Urteil vom 14. September 2017 auseinandergesetzt und erkannt,

 dass selbst der UNHCR, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, nicht die Auffassung vertritt, dass allein die illegale Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt Risikoprofile erfüllten (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 25–26). Hiergegen spricht auch bereits der Umstand, dass der UNHCR erklärtermaßen von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung ausgeht (a.a.O., S. 24). Eine Einzelfallprüfung wäre aber letztlich nicht erforderlich, wenn die beschriebenen Merkmale gleichsam automatisch bereits die Verfolgungsgefahr auslösen würden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, juris Rn. 87; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 752/16.A –, juris Rn. 145 ff.).

 (VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 60)

 Die Kammer hat keinen Anlass von dieser Bewertung Abstand zu nehmen. Vielmehr führt der UNHCR in seinem aktuellen Bericht aus November 2017, deutsche Übersetzung, S. 36ff.) die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland nicht unter den Umständen auf, hinsichtlich derer er davon ausgeht, dass Personen internationalen Schutzes bedürften. Auch wird der vom UNHCR betonte Aspekt der Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Risikoprofilbetrachtung auch durch die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum abgelehnten Flüchtlingsschutz allein wegen illegaler Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet bekräftigt. Insbesondere würden die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht die Feststellung tragen, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris Rn. 27; Urteil vom 25. September 2018 – OVG 3 B 35.18 –, UA S. 7ff. und Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 21ff.).
Für eine dem Flüchtlingsschutz zugrundeliegende Einzelfallbetrachtung nicht zuträglich ist des Weiteren die vom Kläger in seiner Klagebegründung in Bezug genommene Aussage des Verwaltungsgerichts Halle (a.a.O.), wonach die Zivilbevölkerung „willkürlichen“ Angriffen durch den IS ausgesetzt sei, die zusammen mit dem bestehenden Bürgerkrieg dazu führen würden, dass zumutbare inländische Fluchtalternativen in Syrien nicht bestünden. Denn grundsätzlich geht auch die Beklagte davon aus, dass syrische Schutzsuchende in ihrem Herkunftsland der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von willkürlichen Inhaftierungen und von Misshandlung zu werden. Diese Gefahr rechtfertigt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG wie im Fall des Klägers die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerade für den Fall eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für die darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss diese Gefahr gemäß § 3a Abs. 3 AsylG jedoch eine Verknüpfung mit individuellen Verfolgungsgründen aufweisen.
An dieser Verknüpfung fehlt es gerade in den vom Kläger benannten Einzelfällen(vgl. Klagebegründung S. 16ff.). So beginnt der Kläger die Schilderung von einzelnen Fällen mit der einleitenden Bemerkung, dass „die Verfolgung nach der Rückkehr nicht ausschließlich auf eine vorherige politische Aktivität zurückzuführen sei, sondern vielmehr willkürlich sei“ und wiederholt dies mehrfach an anderer Stelle(vgl. etwa S. 19, 20, 23, 24 der Klagebegründung). Eine willkürliche Verfolgung unabhängig von einer politischen Aktivität ist jedoch gerade das Gegenteil einer Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Die Auffassung des Klägers, es müssten angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben auch Erkenntnisse über wenige Einzelfälle und die nicht weiter hinterlegte Einschätzung von sachkundigen Personen ausreichen, um der in Syrien allgemein drohenden willkürlichen Gefahr von Misshandlungen mit Todesfolge eine Gerichtetheit gegen oppositionelle Überzeugungen zuzuschreiben, überzeugt schon mit Blick auf die differenzierte gesetzliche Regelung nicht. Danach greift jedenfalls der subsidiäre Schutz, wenn den Betroffenen ohne spezifischen Anknüpfungspunkt ein ernsthafter Schaden in ihren Herkunftsländern droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es hieße die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzulösen, wenn ohne hinreichende Anhaltspunkte die erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen (§ 3a Abs. 3 i.v.m. § 3b AsylG) schon dann bejaht würde, wenn ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht, der bereits für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlich ist.
Im Übrigen sind die vom Kläger erläuterten „Einzelfälle“ bei näherer Betrachtung nicht aussagekräftig. So ergibt sich aus dem seitens des Klägers zitierten Bericht von Human Rights Watch, Lebanon: Palestinians barred, Sent to Syria, 5. Mai 2014 nicht deutlich, was der konkrete Anlass für die genannte Festnahme von 35 geflohenen Palästinensern gewesen ist (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 29 und Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 56). Der seitens des Klägers erwähnte Bericht von Human Rights Watch über die Deportation eines Syrers aus dem Libanon am 28. September 2014(vgl. Klagebegründung S.17) lässt Rückschlüsse auf die Relevanz für den vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass dem erwähnten Syrer vorgeworfen worden sei, an einem regimefeindlichen Protest in Syrien teilgenommen zu haben, sich daher - nach klägerischer Auffassung - politisch betätigt zu haben – anders als der Kläger vorliegend. Eine drohende individuelle, flüchtlingsrelevante Verfolgung gerade des Klägers wird auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf einen weiteren Human Rights Watch-Bericht deutlich, wonach am 8. Januar 2016 eine Massenzwangsrückführung von mindestens 200 – nach Angabe des Klägers jedoch mehr als 400 – Syrern aus dem Libanon nach Syrien durchgeführt worden sei, ohne vermeintliche Prüfung der Sicherheitslage. Ebenso vermag die Erwähnung von Ratschlägen des UNHCRs an freiwillige Rückkehrer, nicht nach Syrien zurückzukehren bzw. von „zwangsweisen Rückführungen aus Ägypten (...) und aus Jordanien und Syrien“(vgl. Klagebegründung S.18) eine konkrete, über die Gewährung des subsidiären Schutzes hinausgehende, individuelle Verfolgungsbedrohung des in Deutschland befindlichen Klägers nicht zu stützen. Ähnlich verhält es sich mit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. So entschied der Gerichtshof in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 15. Oktober 2015 (Az.: 40081/14, 40088/14, 40127/14), dass wegen der zur Zeit in Syrien bestehenden Gefahr von Tötungen und Misshandlungen Abschiebungen nach Syrien gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen würden. Nach Ansicht des Klägers teilt das UK Home Office die Auffassung des EGMR (vgl. Klagebegründung S. 25). Allerdings führte die in Syrien bestehende Gefahr von Tötungen und Misshandlungen bereits dazu, dass der subsidiäre Schutzstatus verliehen wurde, aus dem sich ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergibt. Aspekte, die im vorliegenden Fall für eine Einzelfallbetrachtung zu einer individuellen Verfolgung des Klägers führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zu der vorliegend zunächst zu betrachtenden Konstellation des illegal ausgereisten Klägers, welcher in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat, machen die genannten Erkenntnisquellen keine hinreichenden Aussagen.
In diesem Zusammenhang wird zudem auf neuere Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe Bezug genommen, in welchen diese ausführt, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne, unabhängig von einer illegalen Ausreise, einer Asylantragstellung im Ausland und einem Verbleib dort. Sofern der Kläger unter Verweis auf den Menschenrechtsbericht des US State Departement aus dem Jahre 2016, den Jahresbericht 2015 des Immigration and Refugee Board of Canada, die Darstellungen von Amnesty International vom 7. Februar 2017 und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2016 (Az.: 1 K 5093/16.A) von verschärften Ermittlungen, Verfolgungen, Misshandlungen und mehreren tausend Hinrichtungen von Zivilisten und willkürlichem Verschwinden von Angehörigen berichtet, steht dies im Einklang mit neueren Erkenntnissen, wonach von einer erheblichen Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen während des Bürgerkrieges in Syrien auszugehen ist (vgl. zuletzt AI, Report 2018).
Die Kammer bleibt daher auch bei ihrer bereits in der Entscheidung vom 14. September 2017 getroffenen Feststellung, wonach als gesichert angesehen werden kann, dass das syrische Regime gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker mit äußerster, an Brutalität kaum zu überbietender Härte vorgeht (VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 39ff.). Die Kammer hält jedoch darüber hinaus daran fest, dass der Umstand, dass das syrische Regime vermeintliche und tatsächliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt, indes keinen Schluss auf den – mangels einer auch nur niedrigschwelligen politischen Betätigung des Klägers vorliegend allein in Rede stehenden – Umgang mit aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerbern rechtfertigt (Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 48). Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Personen seitens der syrischen Sicherheitskräfte gleichsam pauschal dem Lager der (vermeintlichen) Oppositionellen zugerechnet würden. Dafür, dass der syrische Staat in diesem Sinne letztlich jeden zurückkehrenden Asylantragsteller ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnet, bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden.
Nicht zu folgen ist dem Kläger zudem, sofern er seine Ansicht von einer bestehenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mit der Spionagetätigkeit Syriens zu untermauern versucht (vgl. Klagebegründung S. 25ff.). Die Kammer hat sich bereits im Urteil vom 14. September 2017 mit Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Inneren (Stand Juni 2017) und dem Sächsischen Verfassungsschutzbericht (Stand: April 2017) auseinandergesetzt und ist nicht zu einer anderen Wertung gekommen (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 61). Daran hält die Kammer auch nach Sichtung der aktuellen Verfassungsschutzberichte des Bundes (Stand: Juli 2018), des Freistaates Sachsen (Stand: Juli 2018), der Stadt Hamburg (Stand: Juli 2018) sowie der Bundesländer Rheinland-Pfalz (Stand: Juli 2018) und Hessen (Stand: Juni 2018) fest. Den seitens des Klägers benannten Verfassungsschutzberichten aus Rheinland-Pfalz, Hamburg und Hessen (zitiert bei OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 121) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer nicht entnehmen. Die Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der – insbesondere seit der genannten Kammerentscheidung noch einmal deutlich gestiegenen – großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 121; OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 –, juris Rn. 73). Das Gericht sieht sich angesichts dieser Erkenntnislage nicht gehalten, eine in der mündlichen Verhandlung vom Klägerprozessbevollmächtigten angeregte Auskunft einzuholen, „dass der syrische Staat in der Lage ist, jeden einzelnen Rückkehrer dahingehend zu überprüfen, ob er aus Sicht des syrischen Staates politischer Gegner ist“. Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017, an das OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November 2016 und an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 5 K 7221/16 A). Dem Auswärtigen Amt seien im Gegenteil sogar Fälle bekannt, in denen Syrer nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate ins Heimatland zurückgekehrt seien.
Nichts anderes folgt entgegen des Hinweises des Klägers daraus, dass eine Fahndungsliste des syrischen Geheimdienstes existieren solle auf welcher sich 1,5 Millionen Namen von Gesuchten befinden sollen (vgl. n–tv, Bericht vom 7. August 2018, „Kein Frieden durch Kriegsende: An Syrien-Rückkehr ist nicht zu denken“, abgerufen unter www.n.tv.de am 19. September 2018 und Focus Online, Bericht vom 1. Mai 2018, Fahndungsliste von Assads Geheimdiensten sorgt für Aufregung unter Exilanten, abgerufen unter www.focus.de am 19. September 2018). Unabhängig davon, dass der Kläger bereits nicht vorträgt, dass und warum sein Name auf dieser Liste stehen soll, ist insoweit schon auf Grund der großen Zahl von 1,5 Millionen aufgelisteten Personen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es sich aus der Sicht des Assad-Regimes um Oppositionelle handelt, die in dessen Blickpunkt stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 21).
Ebenso fest hält die Kammer an der in ihrem Urteil vom 14. September 2017 getroffenen Einschätzung der syrischen Passausstellungspraxis. Angesichts der vorliegend weiter gestiegenen Flüchtlingszahlen (s.o.) dürfte nämlich auch für das syrische Regime ersichtlich sein, dass ausreisewillige Syrer mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit nach der Ausreise im Ausland entweder Asyl beantragen oder aber zu bereits anerkannten Flüchtlingen im Wege des Familiennachzugs dauerhaft nachziehen wollen (vgl. zu den Zahlen des Familiennachzugs: Focus Online, Bericht vom 6. Mai 2017: „Immer mehr Syrer holen Angehörige nach Deutschland“, abgerufen unter www.focus.de am 02. Dezember 2018). Diese Einschätzung wird durch neuere Berichte zu Anträgen auf Familiennachzug bekräftigt. Demnach erteilte das Auswärtige Amt 2015 72.681 Visa zum Familiennachzug und 2016 103.883. 2017 waren es 117.992 und im ersten Quartal 2018 27.551 Visa. Der größte Anteil der Visa zur Familienzusammenführung ging dabei an Syrer (33,75 Prozent, Quelle: welt-online, Bericht vom 9. Juli 2018: „322.000 Visa für Familiennachzug seit 2015 erteilt“, abgerufen unter www.welt.de am 2. Dezember 2018). Würde das syrische Regime bereits diese Verhaltensweisen als Ausdruck politischer Opposition auffassen, würde es vor diesem Hintergrund naheliegen, die betreffenden Personen auch nach Ausstellung eines Reisepasses – zumal, wenn diese allein aus fiskalischen Interessen erfolgt sein sollte – jedenfalls an der Grenze an der Ausreise zu hindern, was aber offenbar im Regelfall nicht geschieht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 62).
Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa nunmehr anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Einschätzung der Kammer ist auch in Anbetracht der seit der letzten Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen (weiterhin) zutreffend.
So ergeben sich Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung in Anknüpfung an Asylgründe gegen jeden Rückkehrer wegen der Ausreise aus Syrien und einer Asylantragstellung im Ausland aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 2. Dezember 2018) sind insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,644 Mio.), Libanon (ca. 948 T.), Jordanien (ca. 671 T.), Irak (ca. 252 T.), Ägypten (ca. 133 T.) und in Nordafrika (ca. 35 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis Juni 2018 800.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst–integration.de/migration/flucht–asyl/syrische–fluechtlinge.html, abgerufen am 16. Oktober 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 22 Millionen im Jahr 2011 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 2. Dezember 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser Rückkehrer aufgrund einer unterstellten oppositionellen Einstellung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr dürfte aus Sicht des syrischen Regimes die Motivation vieler Ausgereister auch darin bestanden haben, sich den Gefahren des syrischen Bürgerkriegs zu entziehen ohne hierdurch ein politisches Bekenntnis abgeben zu wollen.
Weitere Argumente gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung von Rückkehrern wegen asylerheblicher Merkmale ergeben sich zudem aus der nicht geringen und immer weiter steigenden Zahl freiwilliger Rückkehrer. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rund 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4f; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH für das Land Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 1) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR seien im Jahr 2017 etwas mehr als 720.000 Menschen in ihre Ursprungsgebiete zurückgekehrt, darunter 655.000 Binnenvertriebene und 66.000 Flüchtlinge. Im selben Zeitraum seien 1,8 Millionen Menschen neu vertrieben worden, ein Großteil zum wiederholten Mal. In den ersten Monaten des Jahres 2018 habe sich dieser Trend fortgesetzt. So seien im ersten Halbjahr 2018 zwar 760.000 Binnenvertriebene sowie 13.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, zugleich seien aber in diesem Zeitraum laut UNHCR 1,2 Millionen neu bzw. erneut vertrieben worden (Lagebericht AA 2018, S. 21; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Auch seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5 und Zeit Online, Bericht vom 20. August 2018, „Jeder will in seinem eigenen Dorf sterben“, abgerufen unter www.zeit.de am 28. Oktober 2018). Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.
Diese tatsächlichen Entwicklungen haben unter anderem dazu geführt, dass die Frage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe in der jüngeren Zeit ganz überwiegend nicht mehr uneinheitlich beantwortet wird. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale bei unverfolgt ausgereisten Syrern wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein abgelehnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – und OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 23 bzw. 20; Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris Rn. 27 ff.; und vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 21ff.; bestätigt durch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 6ff.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2018 – 2 LB 50/18 –, juris Rn. 34ff.; Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36–75; OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 10215/17.OVG –, juris UA, S. 11ff.; Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 55 ff.; m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. November 2018 – 1 A 609/17 –, juris Rn. 36ff.; OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 –, juris Rn. 28ff.; Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 43 ff.; bestätigt durch Beschlussvom 22. Januar 2019 – 2 LB 811/18 –, juris Rn. 28ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.; OVG für das Land Sachsen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 21 ff.; VGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18ff.; Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris Rn. 38 ff.; VGH für das Land Bayern, Urteil vom 06. Dezember 2018 – 21 ZB 18.33098 –, juris Rn. 8, m.w.N.; VGH für das Land Hessen, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A –, juris Rn. 13; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris Rn. 36ff.; Urteile vom 03. September 2018 – 14 A 837/18.A – und OVG 14 A 838/18.A – , juris Rn. 47 – 48; bestätigt durch Beschluss vom 15. Januar 2019 – 14 A 2212/18.A –, juris Rn. 34ff., m.w.N.).
Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht die Kammer davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad–Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.
b. Weitere solche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden besonderen Umstände des Einzelfalls, die ggf. eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind für den Kläger ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Herkunft des Klägers aus der Stadt D... und damit aus einem bis vor kurzem von Rebellen bzw. dem IS beherrschten Gebiet (vgl. BFA vom 25. Januar 2018 in der aktualisierten Fassung vom 24. August 2018, S. 8). Dieser Umstand führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Zwar weisen verschiedene Erkenntnisse darauf hin, dass Personen aus bestimmten Regionen und Gebieten, insbesondere solchen, die unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehen oder standen, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein können, vom syrischen Regime eine politische Haltung zugeschrieben zu bekommen (vgl. Lagebericht AA 2018, S. 21; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 12; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 15 ff.; AA, Auskunft an das VG Dresden vom 2. Januar 2017, S. 2; Petra Becker, Gutachten an das VG Dresden vom 6. Februar 2017, S. 5). Indes enthält wiederum die aktuelle Stellungnahme des UNHCR (5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung) keine vergleichbaren Aussagen. Im Übrigen sprechen die insoweit insbesondere vom UNHCR beschriebenen Gefahren, wie Luftangriffe, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentate und Autobomben, willkürliche Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstige Formen sexueller Gewalt sowie extralegale Hinrichtungen (vgl. Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR–Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 16), dafür, dass derartige Maßnahmen im Rahmen des bewaffneten Konflikts erfolgen, mithin in erster Linie Personen betreffen, die sich nach wie vor in Syrien und den entsprechenden Gebieten aufhalten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch Rückkehrer aus dem Ausland, die durch ihre Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen, allein aufgrund ihres Herkunftsorts mit Verfolgungsmaßnahmen nach Wiedereinreise zu rechnen hätten, lassen sich den genannten Erkenntnissen indes nicht entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 46; Urteil vom 25. September 2018 – OVG 3 B 55.18 –, UA S.16ff.;bestätigend auch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 20f.; OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570 –, juris Rn. 63ff.; bestätigt durch Beschluss vom 22. Januar 2019 – 2 LB 811/18 –, juris Rn. 35ff.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2018 – 2 LB 50/18 –, juris Rn. 48ff.; Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 30/18 –, juris Rn. 38, m.wN.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 14 A 718/18.A –, juris Rn. 68ff.; Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 70 – 71). Vielmehr teilt der Kläger diese Eigenschaft mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer. Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe ohne individuelle verfolgungsbegründende Umstände liegen nicht vor. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar ist von seiner früheren grob pauschalierenden Auffassung abgerückt, dass "Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind", und zu diesen Risikoprofilen zähle, wenn Zivilisten "in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben" (UNHCR, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38, Unterpunkt 1). Zwar ist der Hohe Flüchtlingskommissar nach wie vor der Auffassung, dass Berichten zu entnehmen sei, "dass die Regierung im Allgemeinen weiterhin Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung bringt." Das sei "Berichten zufolge Teil einer umfassenden Politik". Er hält es aber nunmehr nicht mehr für angezeigt, solchen Personen in Form eines Automatismus die wahrscheinliche Notwendigkeit internationalen Schutzes losgelöst von den individuellen Umständen zu bescheinigen. Vielmehr meint er nunmehr, dass solche Personen "je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen" (UNHCR, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 36 f., 43). Damit wird wieder der Boden einer normorientierten Anwendung des Flüchtlingsschutzrechts betreten, die – vorbehaltlich anderweitiger belastbarer Erkenntnisse – grundsätzlich eine Einzelfalluntersuchung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung erfordert, in die selbstverständlich als ein Tatsachenelement auch die geographische Herkunft des Asylbewerbers einzufließen hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 46; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 24. Oktober 2018 – 14 A 718/18.A –, juris Rn. 68ff.; Beschluss vom 26. September 2018 – 14 A 722/18.A – 61, juris Rn. 32ff. und Urteil vom 03. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris Rn. 34 – 43; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 30/18 –, juris Rn. 38f., m.w.N.). Dass allein die Herkunft aus oppositionellen Gebieten ohne Hinzutreten individueller Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründet, ergibt sich im Übrigen nunmehr aus der Tatsache, dass die syrische Regierung weite Teile ehemaliger Rebellengebiete zurück erobert hat (etwa in und um A... und D... ), ohne dass von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung der Bevölkerung in diesen Gebieten über das Maß hinaus berichtet wird, das in allen von der Regierung beherrschten Teilen Syriens vorzufinden ist. Dass das syrische Regime der Bevölkerung ehemals von der Opposition beherrschter Gebiete nicht pauschal eine ihm feindliche Gesinnung unterstellt, zeigt auch die Tatsache, dass es bei Kapitulationsverhandlungen über solche Gebiete verlangt, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft vom 23. März 2017, S. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 26; bestätigend auch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 21f.). Würde das Regime diese Personen als Gegner betrachten, würde es sie nicht in den eigenen Reihen kämpfen lassen, sondern zumindest inhaftieren, um nicht die eigenen Soldaten zu gefährden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 14 A 718/18.A –, juris Rn. 68ff. und Beschluss vom 26. September 2018 – 14 A 722/18.A –, juris Rn. 37ff. und Rn. 57 – 59). Nach der somit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung kann hier für den politisch ansonsten unauffälligen Kläger aus der Herkunft aus der früheren Rebellenhochburg D... keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung abgeleitet werden.
c. Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihm deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben würde. Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und an Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7). Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 14. September 2017, – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 72 unter Berücksichtigung der 4. aktualisierten Fassung des UNHCR–Berichts von November 2015 sowie statt vieler: OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 39, bestätigend Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 6).
d. Der Umstand, dass sich der Kläger durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben könnte, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.
Die Kammer hat im Urteil vom 14. September 2017 zur allgemeinen Praxis der Wehrdiensteinberufung Folgendes ausgeführt:

 In Syrien besteht grundsätzlich für alle Männer jedenfalls im Alter von 18 bis 42 Jahren unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund Militärdienstpflicht, wobei in der Praxis wegen des erhöhten Bedarfs nunmehr auch ältere Männer zum Wehrdienst herangezogen werden. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Grundsätzlich werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Sofern sie diesem nicht Folge leisten, werden sie von den Geheimdiensten zwangsrekrutiert (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A vom 2. Januar 2017, S. 3 ff.; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR–Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 23 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2 ff.; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 4 ff.). Es gibt keinerlei Möglichkeit, sich innerhalb Syriens der Wehrpflicht zu entziehen oder den Wehrdienst zu verweigern. Freigestellt vom Wehrdienst sind lediglich Männer, bei denen es sich um die „einzigen Söhne“ der Familie handelt sowie Studenten während ihres Studiums. Syrische Männer, die im Ausland leben, können sich zudem Berichten zufolge für einen Betrag zwischen 4.000 und 5.000 US–Dollar vom Wehrdienst freikaufen, bei einem Aufenthalt von über vier Jahren sind 8.000 US–Dollar zu zahlen. Ob diese Regelung auch für Bürgerkriegsflüchtlinge gilt, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht bekannt (AA, a.a.O., S. 2 ff.; vgl. auch SFH, Auskunft zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1 ff.). (...) Männer im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren dürfen das Land zudem seit März 2012 nur noch mit einer offiziellen Genehmigung des Militärs verlassen, die sie nach Auskunft des UNHCR nur bekommen, wenn sie eine Sicherheit hinterlegen und eine verantwortliche Person benennen (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 4; vgl. auch Deutsches Orient-Institut [DOI], Auskunft an den Hessischen VGH vom 1. Februar 2017, S. 1). Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 13; SFH, Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 4 ff.). Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Danach wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre Haft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A, S. 3–4; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 8 ff.).

 (VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 856/16.A –, juris Rn. 24 – 28)
Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug.
Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den im Jahr 1992 geborenen Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im Ausland bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land im Jahr 2015 verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht.
Die Kammer ist jedoch nicht zur Überzeugung gelangt, dass die einen Wehrdienstentzieher zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zielgerichtet anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 13; OVG Berlin–Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris Rn. 21 ff.; – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 24 ff., Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 27ff.; Urteile vom 25. September 2018 – OVG 3 B 25.18 –, UA S. 8; – OVG 3 B 55.18 –, UA S.13ff.und – OVG 3 B 35.18 –, UA S. 9 ff.; bestätigt durchUrteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 11ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris Rn. 41ff., Urteil vom 24. Oktober 2018 – 14 A 718/18.A –, juris Rn. 39ff., m.w.N.; bestätigt durch Beschluss vom 15. Januar 2019 – 14 A 2212/18.A –, juris Rn. 40ff., OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. November 2018 – 1 A 609/17 –, juris Rn. 32ff., 53ff.; VGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 25ff., 34ff.; OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 10215/17.OVG –, UA S. 12ff.; Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 134 ff.; OVG für das Land Niedersachsen,Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 –, juris Rn. 32ff.; bestätigt durch Beschluss vom 22. Januar 2019 – 2 LB 811/18 –, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 90ff.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2018 – 2 LB 50/18 –, juris Rn. 59ff.; Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 30/18 –, juris Rn. 41ff. mit Verweis auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36–75;bestätigt durch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 LA 75/18 –, juris Rn. 7, 11).
In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst eine etwaige unmenschliche Sanktionierung des Wehrdienstentzugs im Sinne des Art. 3 EMRK dann nicht an eine dem Kläger zugeschriebene gegnerische politische Überzeugung anknüpft, wenn diese Sanktion allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht dient (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 19ff., 35f., m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in neueren Entscheidungen speziell zu Syrien seine Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen auch bei totalitären Staaten nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen darüber hinaus wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, Rn. 10, m.w.N.; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –).
Vorliegend fehlen Anhaltspunkte, dass eine etwaige unmenschliche Behandlung an eine dem Kläger zugeschriebene gegnerische politische Überzeugung zielgerichtet anknüpft und ihn folglich als Individualverfolgten aus der Masse der allgemeinen – alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden – Pflicht, sich dem Wehrdienst nicht zu entziehen heraushebt. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppe der Wehrdienstverweigerer im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG vom syrischen Staat als andersartig betrachtet würde und daher eine deutlich abgrenzbare Identität besäße.Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 – 1 B 45/18 –, juris Rn. 10).
Es liegen vielmehr Erkenntnisse vor, dass für den syrischen Staat die politische Einstellung seiner Staatsangehörigen keine ausschlaggebende Bedeutung selbst bei der Wahrnehmung von Aufgaben besitzt, welche ein gesteigertes Loyalitätsbekenntnis zur Staatsführung voraussetzten. So rekrutiert die syrische Armee grundsätzlich unabhängig von politischen Überzeugungen, ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.; m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. November 2018 –– 1 A 609/17 –, juris Rn. 32; VGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 30). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. So sollen nach der Eroberung von Ost-Aleppo etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23; OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 –, juris Rn. 49). Das Bestreben der syrischen Regierung, unabhängig von regimetreuer oder oppositioneller Einstellung zu rekrutieren und damit der politischen Einstellung von Staatsangehörigen keine (sanktions-)würdige Bedeutung zuzumessen, hat sich aufgrund des erheblichen Verlustes der syrischen Armee im syrischen Bürgerkrieg seit der letzten Entscheidung der Kammer vom 14. September 2017 (Az.: VG 1 K 856/16.A) noch einmal deutlich verstärkt. Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 39; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. So sollen nach Angaben der SFH zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad–Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 31. Mai 2017, S. 2, Fn. 7), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).
Abgesehen davon, dass angesichts der gegenwärtigen Machtverhältnisse in Syrien von einem „existenziellen Überlebenskampf“ nicht mehr die Rede sein kann, ist das Handeln des Regimes in erster Linie auf den Erhalt seiner Macht und auf die Wiederherstellung der territorialen Souveränität gerichtet. Zu diesem Zweck bemüht es sich, jede Opposition zu unterdrücken und zugleich die Schlagkraft seiner Sicherheitskräfte zu stärken. Demgegenüber fehlen nach Auffassung der Kammer jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit zurückkehrenden Männern, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde.
In diesem Zusammenhang fällt zudem erschwerend ins Gewicht, dass sich seit der letzten Entscheidung der Kammer vom 14. September 2017 die Anzahl syrischer Flüchtlinge noch einmal deutlich erhöht hat (vgl. oben). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im wehrdienstpflichtigen Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei einer bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer aufgrund einer unterstellten oppositionellen Einstellung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ – wie vorliegend D... – auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben. Es ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen das Regime eine oppositionelle Haltung zuschreiben würde.
Weiterhin führt der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3mit Fn. 14, S. 6 f.) aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten.
Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes führt nach Auffassung der Kammer zu der Schlussfolgerung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen.
Zu einer anderen Bewertung gelangt die Kammer auch nicht aufgrund des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 über die Lage in Syrien. Neue Erkenntnisse bezüglich der vorliegend relevanten Fragestellungen sind nicht ersichtlich. In dem Bericht wird die Situation in Syrien als nach wie vor bedrohlich beschrieben. Trotz verminderter Kampfhandlungen und einer stabileren militärischen Lage zugunsten der syrischen Regierung sei das Leben von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt im Rahmen des Bürgerkrieges gefährdet. Auch gehe das Regime nach wie vor mit hoher Gewalt gegen Oppositionelle vor (vgl. Lagebericht AA 2018, S. 12). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung eines jeden aus dem Ausland zurückkehrenden, illegal ausgereisten Asylbewerbers oder Wehrdienstentziehers lässt sich jedoch (nach wie vor) nicht ableiten (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris Rn. 46; bestätigt durchUrteil vom 15. Januar 2019 – 14 A 2212/18.A –, juris Rn. 44).Ebenso wie alle Rückkehrer geraten Wehrdienstentzieher bei der Rückkehr im Rahmen der Grenzkontrolle in Kontakt mit den Sicherheitsbehörden und werden von ihnen kontrolliert, befragt und gegebenenfalls festgehalten etwa auf Grundlage der im Jahr 2012 erlassenen Anti-Terror-Gesetze. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass es hierbei – wie auch sonst bei Rückkehrern aus dem Ausland – in nicht quantifizierbarem Umfang, nach der Quellenlage aber nicht regelhaft, zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte kommt (vgl. Lagebericht AA 2018, S. 23). Diese Verletzungen sind daher kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern generell eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt. Sie sind nach der Überzeugung der Kammer vielmehr Ausdruck des willkürlichen, brutalen und keinerlei rechtlichen Grenzen unterworfenen Handelns der Sicherheitsbehörden (OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 05. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 –, Rn. 50, juris; so auch bestätigend OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, UA S. 12f.).
(3) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat sich der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Der Kläger hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend VGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 48; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 95). Die Kammer kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.
Es gibt für die Kammer (weiterhin) keinen Zweifel, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9; AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.). Auch ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen kann, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C–472/13 – Shepherd, juris Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG). Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C–472/13 –, juris Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C–472/13 –, juris Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C–472/13 –, juris Rn. 46). Hiervon ist im Falle des Klägers nicht auszugehen (vgl. auch OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570 –, juris Rn. 59ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. November 2018 – 1 A 609/17 –, juris Rn. 59; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2018 – 2 LB 50/18 –, juris Rn. 68ff.; VGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 45f.). Die hinreichend unmittelbare Beteiligung des Klägers an derartigen völkerrechtswidrigen Verbrechen ist nicht plausibel. Der Kläger ist bislang überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern muss seine militärische Ausbildung noch durchlaufen. Erst danach könnte sich überhaupt absehen lassen, ob und wie er tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnte (vgl. zu dieser Konstellation OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 94).
Ebenso bedarf es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 48 und vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 31; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 14 A 2212/18.A –, juris Rn. 50ff., Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris Rn. 47ff., Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 87 und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A –, juris Rn. 16 sowie Urteil vom 24. Oktober 2018 – 14 A 718/18.A –, juris Rn. 64ff.; OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570 –, juris Rn. 61; vgl. zum Meinungsstand, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 97 ff.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 30/18 –, juris Rn. 103, bestätigt durch Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 LA 75/18 –, juris Rn. 11), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt. Dies ist jedoch, wie dargestellt, nicht der Fall.
e. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände.
Auch dann, wenn die illegale Ausreise, die Asylantragstellung, der längerfristige Auslandsaufenthalt, der Herkunftsort, die sunnitische Glaubenszugehörigkeit, eine mögliche Wehrdienstentziehung, gleichzeitig wertend in den Blick genommen werden würde, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Denn es spricht auch aus Sicht der syrischen Behörden viel dafür, dass der Kläger kein dem Regime möglicherweise gefährlicher Oppositioneller ist, sondern dem Konflikt durch seine Ausreise gerade hat aus dem Wege gehen wollen. Es fehlt insoweit bei umfassender Abwägung an ausreichenden Anhaltspunkten dahingehend, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner politischen Überzeugung drohen. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Kläger möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Regimes dürfte hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben. Insoweit könnte dem Kläger im Falle seiner fiktiven Rückkehr nach Syrien zwar möglicherweise eine strafrechtliche Sanktion drohen; in Bezug auf eine politisch motivierte weitergehende Verfolgung fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, welche die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit tragen könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.