| Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.12.2018 | |
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| Aktenzeichen | 1 K 584/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1217.1K584.16.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 28 Abs 1a AsylVfG, § 3 Abs 1 AsylVfG, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG | |||
Syrischen Staatsangehörigen droht nicht aufgrund der (illegalen) Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung und einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung politische Verfolgung durch den syrischen Staat.
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt für Syrer nicht aus der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet um Daraa.
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich für Syrer nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit.
Syrischen Staatsangehörigen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, droht nicht aufgrund einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung politische Verfolgung durch den syrischen Staat (Änderung der Kammerrechtsprechung).
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Berichts des Auswärtiges Amts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 sowie weiterer aktueller Erkenntnisquellen und einer Gesamtschau aller vermeintlich risikoerhöhenden Umstände.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2016 zu Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung des § 3 Asylgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. |
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) sowie die Ausländerakte des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.
I.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32).
II.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht dem Kläger nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehen Erkenntnismittel zur Überzeugung der Kammer bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
1. Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen kann. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung ist nicht gegeben.
Der Vortrag des Klägers zu seiner Vorverfolgung ist aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft.
Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 S. 1 AsylG und § 86 Abs. 1 2. Hs. VwGO, diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat. Denn auch wenn es dem Antragsteller grundsätzlich unbenommen bleibt, sein Verfolgungsschicksal später, d.h. in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren, zu ergänzen und zu konkretisieren, muss jedenfalls das Kerngeschehen grundsätzlich bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/08 –, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989 – 9 C 29.87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris Rn. 11).
Gemessen daran ist das Gericht vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner in Syrien angeblich erlittenen Vorverfolgung insgesamt unglaubhaft ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger erstmals in Rahmen der anwaltlichen Klagebegründung im gerichtlichen Verfahren behauptet hat, er sei vor seiner Ausreise für zwei Wochen inhaftiert und in diesem Zusammenhang misshandelt worden, was in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt steht. Denn eine Inhaftierung oder auch nur eine Bedrohung hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht einmal ansatzweise erwähnt. Vielmehr hat er seine Flucht aus Syrien in der Anhörung allein damit begründet, dass er Angst habe vom Regime rekrutiert zu werden. Er sei bereits aufgefordert und ihm sei Geld angeboten worden. Auch die ausdrückliche Frage des Bundesamts, ob ihm vor seiner Ausreise etwas zugestoßen sei, hat der Kläger verneint. Wäre der Kläger indes tatsächlich verhaftet (und gefoltert) worden, so hätte nichts näher gelegen, als dies bereits gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der immerhin 50 Minuten dauernden Anhörung deutlich zu machen. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt des Gerichts nicht aufzulösen. Das Gericht hat nach alledem insgesamt den Eindruck gewonnen, dass das gesteigerte Aussageverhalten des Klägers vielmehr allein auf der prozesstaktischen Erwägung beruht, seine Chancen für eine Flüchtlingsanerkennung durch eine individuelle Verfolgungsgeschichte zu erhöhen. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Klagebegründung eine fehlende Verwertbarkeit des Protokolls der Anhörung des Klägers vom 22. März 2016 moniert und dies mit einer allgemeinen internen Revision des Bundesamtes zu begründen versucht, wonach in 28 Prozent aller vorliegend einschlägigen Fälle Auffälligkeiten in den Anhörungen insoweit zu verzeichnen gewesen seien, als insbesondere der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei, überzeugt dieser pauschale Vortrag ohne Bezug zum vorliegenden konkreten Einzelfall nicht. Vielmehr findet sich in dem vom Kläger unterzeichneten Protokoll dessen Aussage, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen würden. Ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis des Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung, wonach der Kläger erheblicher Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin während der Anhörung gehabt habe und daher keine persönlichen Asylgründe detailliert habe geltend machen können. So findet sich am Anfang des Protokolls auf der ersten Seite die Bestätigung des Klägers, wonach er sich mit der Sprachmittlerin verständigen könne. Weiterhin bestätigte der Kläger nach der Anhörung, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch verzichtete der Kläger auf eine Rückübersetzung der verfassten Niederschrift ausdrücklich, obwohl er darüber belehrt wurde, dass der Verzicht auf die Rückübersetzung dazu führen könne, dass eventuelle Missverständnisse und Fehler bei der Protokollierung nicht korrigiert werden könnten und bei der anschließenden Entscheidung dadurch nicht berücksichtigt werden könnte. Der Kläger bestätigte dies auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil der Niederschrift ist, genauso wie den Umstand, dass er seine Asylgründe habe vollständig vortragen können.
Weiterhin liegen stichhaltige Gründe vor, die eine Wiederholungsträchtigkeit einer vermeintlichen Verfolgung entkräften. Denn sofern sich der Kläger auf eine Misshandlung durch den IS in der Nähe des Dorfes A... im Rahmen seiner Flucht aus seiner Heimatstadt D... beruft, ist nicht ersichtlich, wie hierauf bereits im Grundsatz eine Verfolgungsprognose begründet werden kann. D... ist spätestens seit Ende Juli 2018 wieder fest unter der Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA) vom 25. Januar 2018 in der aktualisierten Fassung vom 24. August 2018, S. 8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die vom Kläger geschilderten verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr erneut realisieren werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger einräumt, dass die angeblichen Misshandlungen im Dorf A..., mithin über 600 Kilometer von D... entfernt, stattgefunden haben sollen.
2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). |
dass selbst der UNHCR, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, nicht die Auffassung vertritt, dass allein die illegale Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt Risikoprofile erfüllten (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 25–26). Hiergegen spricht auch bereits der Umstand, dass der UNHCR erklärtermaßen von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung ausgeht (a.a.O., S. 24). Eine Einzelfallprüfung wäre aber letztlich nicht erforderlich, wenn die beschriebenen Merkmale gleichsam automatisch bereits die Verfolgungsgefahr auslösen würden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, juris Rn. 87; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 752/16.A –, juris Rn. 145 ff.).
(VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 60) |
Die Kammer hat keinen Anlass von dieser Bewertung Abstand zu nehmen. Vielmehr führt der UNHCR in seinem aktuellen Bericht aus November 2017, deutsche Übersetzung, S. 36ff.) die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland nicht unter den Umständen auf, hinsichtlich derer er davon ausgeht, dass Personen internationalen Schutzes bedürften. Auch wird der vom UNHCR betonte Aspekt der Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Risikoprofilbetrachtung auch durch die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum abgelehnten Flüchtlingsschutz allein wegen illegaler Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet bekräftigt. Insbesondere würden die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht die Feststellung tragen, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris Rn. 27; Urteil vom 25. September 2018 – OVG 3 B 35.18 –, UA S. 7ff. und Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 21ff.). |
In Syrien besteht grundsätzlich für alle Männer jedenfalls im Alter von 18 bis 42 Jahren unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund Militärdienstpflicht, wobei in der Praxis wegen des erhöhten Bedarfs nunmehr auch ältere Männer zum Wehrdienst herangezogen werden. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Grundsätzlich werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Sofern sie diesem nicht Folge leisten, werden sie von den Geheimdiensten zwangsrekrutiert (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A vom 2. Januar 2017, S. 3 ff.; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR–Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 23 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2 ff.; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 4 ff.). Es gibt keinerlei Möglichkeit, sich innerhalb Syriens der Wehrpflicht zu entziehen oder den Wehrdienst zu verweigern. Freigestellt vom Wehrdienst sind lediglich Männer, bei denen es sich um die „einzigen Söhne“ der Familie handelt sowie Studenten während ihres Studiums. Syrische Männer, die im Ausland leben, können sich zudem Berichten zufolge für einen Betrag zwischen 4.000 und 5.000 US–Dollar vom Wehrdienst freikaufen, bei einem Aufenthalt von über vier Jahren sind 8.000 US–Dollar zu zahlen. Ob diese Regelung auch für Bürgerkriegsflüchtlinge gilt, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht bekannt (AA, a.a.O., S. 2 ff.; vgl. auch SFH, Auskunft zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1 ff.). (...) Männer im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren dürfen das Land zudem seit März 2012 nur noch mit einer offiziellen Genehmigung des Militärs verlassen, die sie nach Auskunft des UNHCR nur bekommen, wenn sie eine Sicherheit hinterlegen und eine verantwortliche Person benennen (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 4; vgl. auch Deutsches Orient-Institut [DOI], Auskunft an den Hessischen VGH vom 1. Februar 2017, S. 1). Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 13; SFH, Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 4 ff.). Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Danach wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre Haft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A, S. 3–4; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 8 ff.).
(VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 856/16.A –, juris Rn. 24 – 28) |