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Entscheidung OVG 3 S 130.12


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 18.01.2013
Aktenzeichen OVG 3 S 130.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 59 Abs 2 AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG, § 60a AufenthG, Art 16 Abs 1e EGV 343/2003

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor dem Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage (VG 16 K 264.12) gegen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung vom 20. August 2012 aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf vorläufigen weiteren Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung des Antragstellers sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Antragsgegner sei entsprechend der rechtmäßigen Abschiebungsandrohung vom 20. August 2012 berechtigt, den Antragsteller in den dort genannten Zielstaat Rumänien abzuschieben. Eine Abschiebung in den ebenfalls in der Abschiebungsandrohung genannten Herkunftsstaat des Antragstellers, Syrien, wäre angesichts der dortigen Lage nicht zulässig, werde aber auch vom Antragsgegner aktuell nicht in Betracht gezogen. Rumänien habe als Zielstaat der Abschiebung angegeben werden dürfen, denn dieser Staat sei nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet, zu der er sich mit Schreiben vom 14. August 2012 bereit erklärt habe. Der Antragsteller habe - anders als in das von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung dargestellt - ausweislich des Ergebnisses der am 9. Juli 2012 durchgeführten EURODAC-Recherche in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Auf die von ihm geltend gemachte Antragsrücknahme per e-mail vom 16. Juli 2012 könne sich der Antragsteller - ungeachtet der Frage ihrer Wirksamkeit - jedenfalls deshalb nicht berufen, weil über den Asylantrag schon am 21. Mai 2012 negativ entschieden worden sei. Angesichts dessen führe auch die Rechtsprechung des EuGH im Fall Kastrati nicht zur Unanwendbarkeit der Dublin-II-VO. Ein Selbsteintrittsrecht Deutschlands auf Grund - vom Antragsteller geltend gemachten - Verstoßes des rumänischen Asylverfahrens gegen europarechtliche und internationale Verpflichtungen komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller in Deutschland unstreitig keinen Asylantrag gestellt habe. Sonstige rechtliche Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Rumänien sprechen würden, seien nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die rumänischen Behörden hätten mitgeteilt, dass auf Antrag ein „residence permit“ ausgestellt würde. Danach sei eine (weitere) Abschiebung von Rumänien nach Syrien nicht zu befürchten. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für den Antragsteller unter diesen Bedingungen in Rumänien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG bestünde. Den von ihm angeführten Berichten, die sich mit dem Asylverfahren in Rumänien beschäftigten, fehle der konkrete Bezug zum Fall des Antragstellers. Es sei daraus nicht erkennbar, dass dem Antragsteller, einem jungen Mann ohne körperliche Beeinträchtigungen, der gerade keinen (weiteren) Asylantrag stellen wolle, bei einer Rückkehr nach Rumänien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung drohe.

Mit der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller zunächst geltend, die vom Antragsgegner erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung vom 20. August 2012 sei rechtsfehlerhaft, weil es zuvor keine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG gegeben habe, und weil (neben Rumänien) auch Syrien als Zielstaat seiner Abschiebung bestimmt worden sei, und zwar ohne die erforderliche gleichzeitige Angabe einer Reihenfolge. Diese Rügen verhelfen der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil der vom Verwaltungsgericht abgelehnte Antrag nicht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2012 (VG 16 K 264.12), sondern auf vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerichtet war, die einen - von etwaigen, ggf. kurzfristig behebbaren Mängeln der Abschiebungsandrohung unabhängigen - Duldungsanspruch nach § 60a AufenthG voraussetzen. Unabhängig davon bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Soweit der Antragsteller rügt, die gebotene Anhörung sei unterblieben, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst schildert, dass er auf den von ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung vom Antragsgegner zur persönlichen Vorsprache aufgefordert und dann bei „dieser Anhörung“ am (am 9. Juli 2012) festgenommen worden sei. Dass er bei dieser Anhörung keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den - auch im Hinblick auf den am folgenden Tag gestellten Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft - entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Warum es dann vor Erlass der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung am 20. August 2012 einer - weiteren - Anhörung des Antragstellers dazu bedurft haben sollte, „dass beabsichtigt sei, den Duldungsantrag abzulehnen“, erschließt sich nicht und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt. Auf die Frage der Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung über den Verzicht auf eine Anhörung kommt es danach nicht an.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abschiebungsandrohung sei auch deshalb rechtswidrig, weil in ihr sein Herkunftsstaat Syrien als ein möglicher Zielstaat der Abschiebung bestimmt worden sei, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein etwaiges Abschiebungsverbot die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen - hier im Hinblick auf den Zielstaat Rumänien - unberührt lässt. Wenn er unter Bezugnahme auf die Kommentierung im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz geltend macht, bei einer - hier erfolgten - alternativen Nennung mehrerer Staaten in der Abschiebungsandrohung (Syrien und Rumänien) müsse gleichzeitig angegeben werden, in welcher Reihenfolge die Abschiebung erfolgen solle, um dem Betroffenen hinreichend deutlich zu machen, auf welche Abschiebung er sich zunächst einzustellen habe (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn. 61), ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG, wonach in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden soll, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, nach der von ihm angeführten Kommentierung lediglich Ordnungscharakter zukommt, sie also keine subjektiven Rechte begründet (Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 58; zu dieser Auffassung neigend auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - juris, Rn. 11).

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien sei rechtlich möglich, weil dieser Staat nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei und mit Schreiben vom 14. August 2012 auch seine Bereitschaft hierzu erklärt habe. Nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit Rumäniens nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Dublin-II-VO angenommen, weil der Antragsteller dort einen Asylantrag gestellt habe. Hierfür spricht nicht nur das Ergebnis der am 9. Juli 2012 durchgeführten EURODAC-Recherche, die für den Antragsteller als Ort der Antragstellung „ro/bcp timisoara airport“ und als Datum den 25. April 2012 verzeichnet, sondern auch das Schreiben des rumänischen Innenministeriums vom 9. November 2012, wonach der Antragsteller am 25. April 2012 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, der am 21. Mai 2012 abgelehnt wurde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht demgegenüber die Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. September 2012, er habe in seiner Zeit in Rumänien, wo er bei seiner Einreise festgenommen und für etliche Tage inhaftiert worden sei, keinen Asylantrag gestellt und einen solchen Antrag auch nicht stellen wollen, für nicht überzeugend gehalten, weil nicht ersichtlich sei, welches Interesse die rumänischen Behörden daran hätten haben sollen, für den Antragsteller ein vergleichsweise aufwändiges Asylverfahren durchzuführen, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er ein solches nicht wünsche. Dieser zutreffenden Erwägung setzt die Beschwerde lediglich entgegen, es könne nicht von einer tatsächlich hinreichenden materiellen und immateriellen Versorgung von Flüchtlingen durch die rumänischen Behörden ausgegangen werden. Mit diesem Vorbringen - unabhängig von der Frage seiner Berechtigung - ist indessen nicht erklärt, warum die rumänischen Behörden für einen illegal eingereisten Ausländer ein Asylverfahren durchführen sollten, ohne dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, Art. 2 Buchstabe c) Dublin-II-VO ist insoweit von Bedeutung, weil demnach als Asylantrag jeder Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, es sei denn, es würde ausdrücklich um anderweitigen Schutz ersucht, der gesondert beantragt werden kann. Ein Schutzersuchen des Antragstellers wäre danach auch dann als Asylantrag anzusehen gewesen, wenn es das Wort „Asyl“ nicht enthalten hätte.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller durch e-mail vom 16. Juli 2012 gegenüber den rumänischen Behörden abgegebene Erklärung, in Rumänien kein Asyl zu suchen, jedenfalls deshalb nichts an der Verpflichtung Rumäniens, den Antragsteller wieder aufzunehmen, ändere, weil über den Asylantrag bereits am 21. Mai 2012 negativ entschieden worden sei. Diese Erwägung gilt in gleicher Weise für das vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegte, an die rumänische Asylbehörde gerichtete und im Wesentlichen inhaltsgleiche Schreiben vom 19. Juli 2012. Anders als die Beschwerde meint, führt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorliegend nicht zur Unanwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung, hier ihres Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c). In seinem Urteil vom 3. Mai 2012 im Fall Kastrati (C-620/10, zit. nach juris) hat der EuGH ausgeführt, dass in Fällen wie dem von ihm entschiedenen, in denen der Asylbewerber seinen einzigen Asylantrag zurückzieht, bevor der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme zugestimmt hat, der Hauptzweck der Dublin-II-Verordnung, die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden kann (a.a.O., Rn. 42), und diese Verordnung in einem solchen Fall nicht mehr anwendbar ist (a.a.O., Rn. 47). Er hat aber auch ausgeführt, dass die Vorschriften der Dublin-II-Verordnung (genannt werden Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2, Art. 16 Abs. 3 und 4, die - grundsätzlich abschließend - die Fälle regeln, in denen die Verpflichtung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates erlischt, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen) das Vorliegen eines Asylantrags voraussetzen, den der zuständige Mitgliedstaat prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist, oder bereits beschieden hat (a.a.O., Rn. 45). Ein solcher bereits beschiedener Asylantrag lag indes zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärungen des Antragstellers im Juli 2012 vor, denn nach Auskunft der rumänischen Behörden war sein Asylantrag bereits am 21. Mai 2012 abgelehnt worden. Für diesen Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Asylantrag der Mitgliedstaat - hier Rumänien - abgelehnt hat, sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, regelt Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO ausdrücklich die Verpflichtung zur Wiederaufnahme. Für eine Rücknahme des Asylantrags mit der Folge der Nichtanwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung war nach dessen bestandskräftiger Ablehnung somit kein Raum.

Keinen Erfolg hat die Beschwerde schließlich, soweit sie sich auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 u.a., juris) beruft, wonach es den Mitgliedstaaten obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 86). Dass von einer solchen Gefahr - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Falle seiner Rückführung nach Rumänien auszugehen sei, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Seine allgemeine Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren auszugsweise vorgelegten Berichte von ProAsyl, des Jesuit Refugee Service Europe und des „Country Report on Human Rights Practices 2010“ des US-Außenministeriums genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des Beschwerdeverfahrens. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nach den genannten Berichten bei Ablehnung des Asylantrags mit Inhaftierung rechnen müsse, setzt er sich nicht mit den Angaben in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Schreiben des rumänischen Innenministeriums vom 9. November 2012 auseinander, das - neben dem Hinweis auf die Möglichkeit eines weiteren Asylverfahrens - erklärt hat, dass Rumänien derzeit keine syrischen Staatsangehörigen in ihr Herkunftsland abschiebe, und dass dem Antragsteller auf Antrag ein „residence permit“, vergleichbar der deutschen Duldung, ausgestellt werde. Ist damit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Rumänien nicht erforderlich, um eine Abschiebung nach Syrien zu vermeiden, und nach den Angaben des Antragstellers von ihm auch gar nicht gewünscht, fehlt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - den Ausführungen der Beschwerdebegründung zu den Zuständen in Lagern für Asylbewerber in Rumänien, zum Zugang zu Dolmetschern und dazu, dass ein Asylantragsteller in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben müsse der konkrete Bezug zur Situation des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).