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Waffenrecht; Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung; Gebührenerhebung; Jagdscheininhaber; Prüfungsumfang; angeblich identisches Prüfungsprogramm; zusätzliche Registerabfrage für Waffenbehörde; Amtshandlung; Gebührenabschlag bei öffentlichem Interesse


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 15.09.2011
Aktenzeichen OVG 11 S 26.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 3 WaffG, § 2 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 3 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 1 Abs 1 InnMinGebV BB 2010, Tarifst 14.8.1 InnMinGebV BB 2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 3 K 2090.10 gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 25,00 EUR für eine Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG durch Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 19. November 2010. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 22. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Gebührenbescheid sei auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg vom 7. Juli 2009 i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOMI vom 21. Juli 2010 und der Tarifstelle 14.8.1 der Anlage hierzu offensichtlich rechtmäßig. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht insbesondere auch im Hinblick auf die ca. ein halbes Jahr zuvor erfolgte Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung des Antragstellers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestünden angesichts des weitergehenden Prüfungsumfangs gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht.

II.

Die gegen den am 28. März 2011 zugestellten Beschluss am 11. April 2011 erhobene und am 27. April 2011 auch rechtzeitig begründete Beschwerde rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdevorbringens keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - hierzu gehört die streitgegenständliche Gebührenforderung - die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt, und angesichts der bei einer Gebührenhöhe von 25 EUR sehr geringen und bei Feststellung der Rechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren im Übrigen auch nur vorübergehenden Belastung des Antragstellers käme eine Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn dessen Obsiegen im Klageverfahren wahrscheinlicher wäre als ein Unterliegen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rz. 980, 828 f.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. § 80 Rz. 166, 114 und 157 ff.). Das ist vorliegend jedoch nicht feststellbar.

Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Tarifstelle 14.8.1 der GebOMI biete deshalb keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG, weil es sich hierbei um eine Prüfung handele und die Kostenregelung in § 50 Abs. 1 WaffG zwischen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen unterscheide, so dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg mit seiner Ermächtigung nur für „Amtshandlungen“ nicht einschlägig sein könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2009 (6 C 30/08, juris Rz. 12, 16 ff.) die Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 50 WaffG für die waffenrechtliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG als „Amtshandlung“ für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, die dem Veranlasser - und zwar nicht nur dem, der sie willentlich herbeiführt, sondern auch dem, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt - individuell zuzurechnen und deshalb nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren ist. Von diesem Begriffsverständnis einer dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren und deshalb gebührenpflichtigen Amtshandlung geht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, ersichtlich auch das GebGBbg vom 7. Juli 2009 aus, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg den Begriff der Amtshandlung, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bezieht, ebenfalls als besondere öffentlich-rechtliche gebührenbegründende Verwaltungstätigkeit definiert (vgl. zum insoweit identischen GebGBbg 1991: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, juris Rz. 28).

Auch die Annahme des Antragstellers, der Gebührenerhebung könne vorliegend entgegengehalten werden, dass die Tarifstelle 14.8.1 der GebOMI rechtswidrig einen Gebührenrahmen von 25 bis 50 EUR festlege, da dies einen Verwaltungsaufwand voraussetze, der unterschiedlich ausfallen könne, was aber angesichts der immer gleichen Prüfungsroutine nicht der Fall sei, überzeugt nicht. Diese Behauptung übersieht, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, schon, dass bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall Verwaltungsaufwand, Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und Nutzen der Leistung zu berücksichtigen sind (§ 14 Abs. 1 GebGBbg) und dass je nach Ergebnis der Auskünfte nach § 5 Abs. 5 WaffG weitere Ermittlungen und sodann eine Abwägung erforderlich sein kann. Im Übrigen könnte diese Annahme des Antragstellers die Gebührenerhebung im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Frage stellen, weil hier nur eine Gebühr in Höhe des Mindestbetrags des Rahmens erhoben wurde und im Streit steht.

Weiterhin beanstandet der Antragsteller, weder das konkrete Verwaltungshandeln noch die dem zugrundeliegende GebOMI trage dem Umstand Rechnung, dass er in kürzester Zeit, d.h. innerhalb von fünf Monaten, mehrfach zu Gebühren für ein und dasselbe Prüfungsprogramm herangezogen werde. Damit verstoße die Gebührenerhebung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, das aus dem Übermaßverbot resultierende Äquivalenzprinzip, den grundgesetzlichen Eigentumsschutz, zudem sei die Gebühr eine unzulässige Steuer.

Jedenfalls überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache vermag dieses Vorbringen nicht zu begründen. Denn schon die Grundannahme des Antragstellers ist unzutreffend, er werde im Rahmen der vorliegend allein streitgegenständlichen, im August 2010 erfolgten Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG zum gleichen Prüfungsprogramm herangezogen wie anlässlich der Verlängerung seines Jagdscheines im Februar 2010. Vielmehr wird, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, die Überprüfung nach dem WaffG insofern auf mehr Erkenntnisquellen gestützt, als Auskünfte aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG nur für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung zur Verfügung stehen und von den hierfür zuständigen Behörden einzuholen sind (vgl. auch den dortigen Satz 2). Hierauf hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Neuregelung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verwiesen, als er das Begehren des Bundesrates ablehnte, auf die waffenrechtliche (Regel)Überprüfung für Inhaber gültiger Jagdscheine zur Vermeidung von Doppelüberprüfungen und wegen des erheblich erhöhten Verwaltungsaufwandes generell zu verzichten (vgl. Papsthart in: Steindorf u.a., Waffenrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 4 Rz. 10; Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, § 15 Rz. 31).

Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend belege, der Gesetzgeber erachte die den Jagdbehörden zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und -wege auch für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung für ausreichend, ist das im Hinblick hierauf nicht nachvollziehbar. Ob die für die jagdrechtliche Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung zuständigen Behörden die Informationen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG, wie der Antragsteller meint und ersichtlich auch dem Entwurf des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über eine Zusammenführung der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bei der Jagdbehörde vom 30. März 2011 zugrunde gelegt ist, überhaupt auf dem Wege der Amtshilfe von den für das Waffenrecht zuständigen Behörden erhalten und verwerten dürfen (vgl. dazu Tausch, a.a.O., Rz. 31), kann für die hier nur zu beurteilende Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG dahinstehen.

Der Antragsteller macht weiterhin geltend, die GebOMI berücksichtige nicht hinreichend, dass die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bei Jagdscheininhabern zumindest auch im öffentlichen Interesse liege. Wenn das Verwaltungsgericht darauf hinweise, auch im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei die Gebührenerhebung zulässig, greife das zu kurz, da das Allgemeininteresse dann jedenfalls durch einen Abschlag auf den umzulegenden Gesamtaufwand zu berücksichtigen sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 22. November 2000 zu 6 C 8/99 für die Erhebung von Beiträgen der Betreiber von Funkanlagen entschieden habe. Auch das vermag jedenfalls keine überwiegenden Erfolgssausichten im Hauptsacheverfahren zu begründen. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Jagdausübung so gewichtig ist, dass es auch auf die Gebührenerhebung für das Verfahren der - nach den obigen Ausführungen zusätzlichen - waffenrechtlichen Regelzuverlässigkeitsprüfung durchschlagen muss, zumal vorliegend auch nur die Mindestgebühr von 25 EUR festgesetzt worden ist.

Die weiteren Beanstandungen des Antragstellers gehen ersichtlich fehl. Die Annahmen, das Prinzip der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzip würden verletzt, mangels Gegenleistung liege auch keine Gebühr, sondern eine Steuer vor, gehen nach den obigen Ausführungen zu Unrecht davon aus, bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung im August 2010 gelte das gleiche Prüfungsprogramm wie bei der vorangegangenen jagdrechtlichen Prüfung im Februar 2010, sie seien somit identisch. Soweit in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2008 verwiesen wird, führt der Antragsteller selbst aus, dass dort lediglich die Erhebung einer Gebühr für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG als nicht erforderlich angesehen wurde, weil ca. ein halbes Jahr zuvor eine Waffenbesitzkarte erteilt worden war. Somit wurde lediglich eine weitere waffenrechtliche Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung ohne konkreten Anlass und abweichend von den Regelfristen nach nur kurzer Zeit beanstandet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).