| Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.03.2021 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 12 K 1830/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0304.12K1830.16.A.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992 | |||
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft vom 23. Mai 2016 zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger wurde am ... in ... geboren. Er ist arabischer Syrier und Moslem. Er verließ Syrien Anfang ... . Am ... reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem ... einen Asylantrag. Der Kläger hat seinen Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt.
An ... wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Hier gab der Kläger an, nach dem Abitur in Damaskus zwei Semester lang Rechtswissenschaften studiert zu haben. Wegen des Studiums sei er vom Militärdienst zurückgestellt gewesen. Wegen des Militärdienstes wolle er nicht zurück nach Syrien. Er wisse nicht, ob er bereits offiziell einberufen worden sei, da er seit ... keine Wohnung mehr gehabt und deswegen keine Post mehr erhalten habe.
Mit Bescheid vom .., der dem Kläger am ... zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den internationalen Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger keine Individualverfolgung geltend gemacht habe. Auch habe er nicht vorgetragen, im Falle seiner Rückkehr verfolgt zu werden.
Hiergegen hat der Kläger am ... Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er wegen des zunehmenden Krieges sein Studium habe abbrechen müssen. Seine Wohnung habe er durch Zerstörungen verloren. Innerhalb Syriens sei er in der Folge über ein Jahr als Binnenvertriebener auf der Flucht gewesen. In dieser Zeit sei seine Rückstellung vom Militär ausgelaufen. Diese habe er wegen des abgebrochenen Studiums nicht verlängern können. Wegen der damit drohenden Zwangsrekrutierung habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Er wollte keinesfalls gezwungen werden, zu kämpfen. Dies komme für ihn aus Gewissensgründen nicht in Frage und sei undenkbar. Im drohe deswegen Bestrafung in Syrien, sodass ihm nach seiner Auffassung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Klage unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
Das Gericht kann trotz des Fernbleibens der Beklagten von der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Über die Klage konnte durch Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Kammer ihm das Verfahren durch Beschluss vom 24. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
„Akteure", von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG u. a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 19; Urt. v. 1.3.2012 - 10 C 7.11). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f).
Unter Zugrundelegung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist zu prüfen, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 32).
Von dem der Prognose zugrundeliegenden Lebenssachverhalt muss das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‒ BVerwG 9 C 109/84 ‒, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‒ 1 A 10922/16 ‒, juris Rn. 32). Hierbei ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, alle für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung durch ausreichende Erforschung des Sachverhaltes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., 2014, Anm. 4 zu § 108 VwGO) festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Anm. 193 zu § 113 VwGO, m. w. N.). Dabei sind dem Gericht Grenzen dadurch gesetzt, dass vielfach Lebenssachverhalte aufzuklären und zu bewerten sind, die sich im Ausland zugetragen haben (sollen). Insoweit unterliegt die Möglichkeit richterlicher Sachverhaltsermittlung Einschränkungen. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb auch zu beachten, dass sich ein schutzsuchender Ausländer typischerweise in einem Beweisnotstand befindet, was die Vorgänge in seinem Herkunftsstaat und die Verfügbarkeit von Beweismitteln betrifft. Dies ist bei der richterlichen Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Würdigung seines Vortrages zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 12. Juni 2017 - VG 12 K 3308/16.A -, S. 7 des Urteilsabdrucks). Daher ist es ausreichend, wenn der Vortrag eines Schutzsuchenden substantiiert ist, eine nachvollziehbare Erklärung für etwaige Lücken gegeben werden kann, sein Vorbringen schlüssig und plausibel ist und nicht im Widerspruch zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen steht (Art. 4 Abs. 5 a bis c Qualifikationsrichtlinie). Für die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es einem Schutzsuchenden obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Heimatstaates unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch zu tragen. Wesentliche Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen führen regelmäßig dazu, dass dieses nicht als glaubhaft angesehen werden kann.
II. Der Kläger hat in Anwendung dieser Grundsätze Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm im Falle einer - trotz des ihm mit Bescheid vom 23. Mai 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er den Militärdienst als Wehrpflichtiger in der syrischen Armee verweigert, sodass sich die begründete Furcht vor Verfolgung aus §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt. Die ihm drohende Bestrafung stellt sich als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Danach kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (hierzu 1.). Insoweit besteht auch die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung (hierzu 2.). Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, weil er vor seiner Ausreise den Dienst als Wehrpflichtiger verweigerte und daher unmittelbar mit entsprechender Bestrafung respektive Verfolgung rechnen musste (hierzu 3.).
1. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 den Militärdienst in der syrischen Armee verweigert. Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verlangt nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, aaO). Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, aaO, juris Rn. 27). Dies reicht als Motivation aus, wobei der Tatbestand der Verweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG überdies kein bestimmtes Motiv des Wehrdienstpflichtigen für seinen fehlenden Willen, Wehrdienst unter den dort genannten Rahmenbedingungen zu leisten, erfordert (Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 26, juris). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 31).
Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden. Dessen Abs. 2 Buchst. c) bis f) bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c) schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e) andere schwere Verstöße an (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser). Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 55, juris m. w. N.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene bereits Militärangehöriger ist und sein Einsatzgebiet kennt, vielmehr reicht es aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 38).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers – unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Umstände – erfüllt.
Bezogen auf die Umstände in Syrien ist festzuhalten, dass alle Männer ab dem 18. Lebensjahr bis zum 42. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegen, wobei eine Verweigerung aus Gewissensgründen oder die Ableistung eines Ersatzdienstes nicht möglich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 29, juris). Die Einberufung erfolgt entweder durch einen an den Wehrpflichtigen gerichteten Einberufungsbescheid oder durch öffentliche Aufrufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 31, juris, m. w. N., die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts decken). Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg umfasste der syrische Bürgerkrieg zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien im Herbst 2015 Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die auch durch die syrische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 58f., juris). Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die Lage in Syrien an. Strafrechtliche Sanktionen für Wehrdienstverweigerer und Deserteure sind in Syrien gesetzlich geregelt. Gegenüber demjenigen, der sich trotz der Einberufung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht zum Wehrdienst meldet, wird sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten je nach den tatsächlichen Umständen gemäß Art. 99 des Militärstrafgesetzbuches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 47ff., unter Verweis auf Legislative Decree No. 61/1950 in der Übersetzung des UNHCR) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt. Desertion ins Ausland wird mit noch höheren Freiheitsstrafen (je nach Tatbestand gemäß Art. 101 Militärstrafgesetzbuch bis zu 15 Jahren), Überlaufen zum Feind bzw. Desertion angesichts des Feindes wird mit Todesstrafe bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Art. 102 Militärstrafgesetzbuch). Diese Strafen werden auch tatsächlich verhängt (OVG Berlin-Brandenburg, aaO). Dem Gericht sind aus vergleichbaren Verfahren Fälle bekannt, im Rahmen derer die asylsuchenden Kläger nach ihrer Ausreise aus Syrien in Abwesenheit strafrechtlich verurteilt wurden. Neben die gesetzlich normierte Strafe treten mitunter extralegale Strafen, wie etwa der unmittelbare Einsatz an der Front, die die Qualität von Verfolgungshandlungen erreichen (OVG-Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 49; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A - juris Rn. 40 und 46).
Bezogen auf die in der Person des Klägers liegenden Umstände ist festzuhalten, dass der Kläger im Alter von 21 Jahren aus Syrien ausgereist ist. Er hatte damit zwar das Alter von 18 Jahren und somit den Zeitpunkt des Eintritts der ihn treffenden Wehrpflicht überschritten. Jedoch war er insoweit wegen seines Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt. Ferner musste er sein Studium kriegsbedingt abbrechen, sodass für ihn keine weitere Rückstellung in Betracht kam. Bis zu seiner Ausreise hat sich der Kläger innerhalb Syriens auf der Flucht befunden und war, wie er in Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, zweitweise obdachlos. Eine Beteiligung am Krieg in Syrien kommt für den Kläger aus Gewissensgründen nicht in Frage.
Das Gericht ist gemessen hieran davon überzeugt, dass der Kläger durch seine Ausreise den Militärdienst als Wehrpflichtiger aus Gewissensgründen verweigert hat. Es besteht insoweit kein Anlass, an dem Vorbringen des Klägers zu zweifeln. Ferner ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausreise – vor dem Hintergrund des vom Kläger glaubhaft geschilderten Schicksals – die einzige Möglichkeit war, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Dabei steht für das Gericht auch fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise der Wehrdienst des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar oder unmittelbar Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen umfasst hätte. Schließlich steht aus Sicht des Gerichts auch fest, dass für den Kläger vor seiner Ausreise eine derartige – mitunter extralegale – Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand, da er sein Studium beendet hatte, nicht bereit war, den Wehrdienst zu leisten, und weiterer Aufschub der Wehrpflicht für ihn nicht mehr möglich war.
2. Diese Verfolgungshandlung knüpft auch an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG an. Danach muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 44, 50). Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 54 ff.). Dies wird u.a. damit begründet, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, es liege ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vor. Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 59 f.). Ein Sonderfall besteht lediglich dann, wenn es um das Regelbeispiel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU geht. Nur für diese Konstellation nimmt der EuGH an, dass ein unmittelbarer Beweis für die Verknüpfung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund „besonders schwer“ zu erbringen sei, und gelangt deshalb zu einer schutzorientierten Auslegung, indem er - zudem in einem systematisch von Kriegsverbrechen geprägten Bürgerkrieg - eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ bejaht, dass die Verweigerung des Militärdienstes als Akt politischer Opposition verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 64, juris).
Gemessen daran spricht hier alles dafür, dass die syrische Regierung dem Kläger im November 2015 wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zugeschrieben hätte, der kausal für die ihm drohende Verfolgungshandlung - Strafe oder Bestrafung - gewesen wäre, vgl. auch § 3b Abs. 2 AsylG.
Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 55) bestanden auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruhte, sondern diese letztlich aus Gewissensgründen erfolgte.
3. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts im November 2015 vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU aus Syrien ausgereist. Als vorverfolgt gilt, wer seinen Heimatstaat entweder vor bereits eingetretener oder vor unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 9 ff.). Die insoweit gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 10).
Gemessen daran stand für den Kläger vor seiner Ausreise eine Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes unmittelbar bevor. Neben die fehlende Bereitschaft zum Wehrdienst trat der Umstand, im Hinblick auf das beendete Studium keinen weiteren Aufschub der Wehrpflicht erlangen zu können. Auch ohne dass der Kläger einen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bestand jederzeit die Gefahr, an einem der in dichtem Netz in ganz Syrien verteilten Checkpoints aufgegriffen und bestraft bzw. extralegal bestraft zu werden. Die damit bestehende gesetzliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, kann vorliegend nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet werden. Insbesondere haben sich die in der Vergangenheit wiederholt vom syrischen Regime ausgesprochenen Amnestien für Wehrdienstverweigerer als nahezu wirkungslos erwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, Stand 4. Dezember 2020, S. 12).
4. Dem Kläger droht auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat und damit einen nach § 3c Nr. 1 AsylG geeigneten Verfolgungsakteur. Eine innerstaatliche Schutzalternative im Sinne des § 3c AsylG bestand und besteht nicht.
Danach kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich beanspruchen; die Beklagte war entsprechend zu verpflichten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.