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Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs.3 FGO) - Verfahren in Vollstreckungssachen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 18.02.2021
Aktenzeichen 9 V 9012/20 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2021:0218.9V9012.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Prozessbeteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von insgesamt sieben Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2019.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unternehmensgegenstand ist die „Gebäuderevitalisierung“. Zum 17. Oktober 2016 verlegte die Antragstellerin ihre Betriebsstätte von C…, B…-straße nach D… und somit in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Streitjahr 2012 durch das Finanzamt E… sowie einer Außenprüfung durch das Finanzamt F… setzte das letztgenannte Finanzamt mittels Bescheiden vom 7. Juni 2016 u. a. folgende Abgabenverbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin fest, die jeweils zum 11. Juli 2016 fällig waren (Bl. 86 ff. der Akte 9 K 9011/20):

 Zinsen zur Umsatzsteuer 2012:

  2 968,00 EUR

 Nachzahlungsbetrag:

  2 801,00 EUR

 Umsatzsteuer 2013:

  25 472,01 EUR

 Nachzahlungsbetrag:

 63 631,92 EUR

 Zinsen zur Umsatzsteuer 2013:

  4 452,00 EUR

 Nachzahlungsbetrag:

  4 452,00 EUR

 Umsatzsteuer 2014:

  5 594,32 EUR

 Nachzahlungsbetrag:

  29 188,18 EUR

 Zinsen zur Umsatzsteuer 2014:

  291,00 EUR

 Nachzahlungsbetrag:

  291,00 EUR

Die Antragstellerin legte gegen die Steuerfestsetzungen fristgerecht Einsprüche ein, die jedoch nur hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 teilweise erfolgreich waren und zu einer Minderung der Umsatzsteuer um 7 748,92 EUR führte. Entsprechend wurden auch die Zinsen zur Umsatzsteuer 2012 auf nunmehr 1 793,00 EUR reduziert. Mittels dreier Einspruchsentscheidungen vom 20. August 2019 wurden die weitergehenden Einsprüche der Antragstellerin vom Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 217 ff. VO-Akte).

Mit Schreiben vom 23. August 2017 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut zur Tilgung der vorgenannten Abgabenverbindlichkeiten auf. Bestandteil der Zahlungsaufforderung waren auch die von der Antragstellerin bis dato verwirkten Säumniszuschläge zu den rückständigen Abgabenverbindlichkeiten (Bl. 131/132 VO-Akte). Die Antragstellerin wies die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 25. August 2017 als unberechtigt zurück (Bl. 139 VO-Akte).

Einsprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide betr. Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Antragsgegner vom 10. September 2018 für die vier Quartale des Jahres 2016 wurden von diesem durch Einspruchsentscheidung vom 13. November 2018 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 212 ff. VO-Akte). Am 8. Oktober 2018 mahnte der Antragsgegner die Tilgung der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Antragstellerin schriftlich an (Bl. 149 VO-Akte).

Am 5. Februar 2019 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner auf elektronischem Wege ihre ohne Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2018. Diese weist einen Erstattungsanspruch in Höhe von 78 849,69 EUR aus. Der Antragsgegner hat dieser Steueranmeldung bislang nicht zugestimmt (vgl. § 168 Satz 2 AO). Er begründet dies mit der noch ausstehenden Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung durch die Antragstellerin für jenes Jahr.

Am 16. April 2019 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner auf elektronischem Wege ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2017. Die als Vorauszahlungssoll angerechnete Bauabzugssteuer ließ der Antragsgegner mit der Begründung außer Ansatz, dass es sich insoweit um einen ertragsteuerlichen Steuerabzug handele. Mit dieser Korrektur stellte der Antragsgegner die Steueranmeldung zum Soll und erteilte hierüber am 29. April 2019 eine schriftliche Abrechnung (Bl. 98 der Akte 9 K 9011/20). Diese wies eine Nachzahlungsschuld in Höhe von 6 988,31 EUR aus (Fälligkeit: 16. Mai 2019). Die Antragstellerin legte diesbezüglich keinen Rechtsbehelf ein.

Am 16. Dezember 2019 erließ der Antragsgegner wegen von ihm geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten der Antragstellerin betr. Umsatzsteuer 2011 – 2014 sowie 2016 - 2017 und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 158 208,28 EUR sieben Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegenüber folgenden Unternehmen:

 - Fa. G… GmbH in H…

 - Fa. I… GbR in C…

 - Fa. J… GmbH & Co. KG in K…

 - Fa. L… GmbH in C…

 - Fa. M… GmbH & Co. KG in K…

 - Fa. N… GmbH & Co. KG in C…

 - Fa. O… GmbH in C…

Die vom Antragsgegner geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten setzen sich wie folgt zusammen:

 Schuldgrund:

 Fälligkeit:

 Schuldbetrag:

 Säumniszuschläge:

 Umsatzsteuer 2011

  09.05.2018

  1 228,35

 240,00

 Zinsen zur USt 2012

  11.07.2016

  1 793,00

        

 SZ zur USt 2012

  11.07.2016

        

  5 662,00

 Umsatzsteuer 2013

  11.07.2016

  62 605,01

  26 491,00

 Zinsen zur USt 2013

  11.07.2016

  4 452,00

        

 Umsatzsteuer 2014

  11.07.2016

  29 188,18

  12 243,00

 Zinsen zur USt 2014

  11.07.2016

  291,00

        

 USt-VZ I/2016

  20.09.2018

  1 381,82

  202,50

 USt-VZ II/2016

  20.09.2018

  1 381,82

  202,50

 USt-VZ III/2016

  20.09.2018

  1 381,82

  202,50

 USt-VZ IV/2016

  20.09.2018

  1 381,82

  202,50

 Umsatzsteuer 2017

  16.05.2019

  6 988,31

  486,50

Vollstreckungskosten

 173,70 EUR

 Gebühren dieser Maßnahme

 26,00 EUR

Auslagen für die Zustellung

  2,95 EUR

Mit Bescheiden vom 15. Januar 2020 wurden die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen vom Antragsgegner auf den Betrag in Höhe von 156 739,93 EUR eingeschränkt: Die Forderungen betr. Umsatzsteuer 2011 sowie Säumniszuschläge hierzu wurden herausgenommen. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen betr. zwei Unternehmen (Fa. M… GmbH & Co. KG und Fa. O… GmbH) wurden vom Antragsgegner für erledigt erklärt, nachdem diese Unternehmen schriftlich erklärt hatten, mit der Antragstellerin nicht mehr in geschäftlicher Beziehung zu stehen.

Die Antragstellerin begehrte mit Schreiben vom 6. Januar 2020 die Rücknahme der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Einspruch (vgl. Schreiben vom 15. Januar 2020) und legte gegenüber der Antragstellerin dar, warum aus seiner Sicht die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien.

Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage beim FG Berlin-Brandenburg mit dem Ziel der Rücknahme der streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner (Az. 9 K 9011/20). Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Parallel dazu beantragte die Antragstellerin beim FG Berlin-Brandenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, die von ihm ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsverfügungen zurückzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, dass die zugrundeliegenden Abgabenverbindlichkeiten nicht entstanden seien. Demzufolge schulde sie auch keine Zinsen oder Säumniszuschläge zu den vorgenannten Abgabenverbindlichkeiten Für den gesamten relevanten Zeitraum (2011 bis 2017) seien von ihr, der Antragstellerin, ausschließlich Bauleistungen nach § 13 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeführt worden. Außerdem macht sie den Einwand des Eintritts von Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) geltend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf ihre Schriftsätze im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen die Antragstellerin bei folgenden Unternehmen zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16. Dezember 2019 aufzuheben:

 - Fa. G… GmbH in H…

 - Fa. I… GbR in C…

 - Fa. J… GmbH & Co. KG in K…

 - Fa. L… GmbH in C…

 - Fa. M… GmbH & Co. KG in K…

 - Fa. O… GmbH in C…

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unzulässig, weil es sich bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen um Verwaltungsakte handele.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen im Sinne von § 69 Abs. 2 und 3 FGO sei unbegründet, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen bestünden. Vorliegend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt. Zu den Einsprüchen der Antragstellerin betr. Umsatzsteuerfestsetzungen 2012 bis 2014 seien am 20. August 2019 Einspruchsentscheidungen ergangen, die inzwischen bestandskräftig geworden seien. Hinsichtlich des Einspruchs gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1. bis 4. Quartal 2016 sei am 13. November 2018 ebenfalls eine – inzwischen bestandkräftige - Einspruchsentscheidung ergangen. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2017 sei kein Einspruch eingelegt worden.

Klagen zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg seien von der Antragstellerin nach dem Ergehen der vorgenannten Einspruchsentscheidungen nicht erhoben worden.

Die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Az.: 9 K 9011/20) sei gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil kein (ganz oder teilweise erfolglos) abgeschlossenes Einspruchsverfahren vorliege.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf dessen Schreiben im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Gerichtsakte 9 K 9011/20 des FG Berlin-Brandenburg betr. das Hauptsacheverfahren sowie die Gerichtsakten 9 K 9275/19 betr. Klage der Gesellschafter P… und Q… wegen zweier Haftungsbescheide des Finanzamtes R… vom 22. März 2019 und 9 K 9093/20 betr. Klage der Antragstellerin wegen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und vier Bände Steuer-, Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsakten des Antragsgegners betr. die Antragstellerin (StNr.: …) sowie zwei Bände Steuer- und Haftungsakten des Finanzamtes R… betr. die Antragstellerin (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

II.

Der Antrag ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Senat legt den Antrag der nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Antragstellerin zur Ermöglichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 57 ff. mit zahlr. Rechtsprechungsnachweisen) als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 FGO) gegen mehrere Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners aus (sieben Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16. Dezember 2019). Die Antragstellerin macht nämlich die Rechtswidrigkeit dieser Vollstreckungsmaßnahmen geltend und hat diesbezüglich auch Einsprüche eingelegt.

A. Hinsichtlich der beiden vom Antragsgegner inzwischen aufgehobenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16. Dezember 2019 gegenüber den Unternehmen M… GmbH & Co. KG und O… GmbH ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig, weil die Beschwer der Antragstellerin im Sinne von § 350 AO inzwischen entfallen ist.

Hinsichtlich der fünf weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Antrag hingegen zulässig. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. Januar 2020 fristgerecht Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Verwaltungsakte eingelegt. Ihre am 7. Januar 2020 verfrüht erhobene Klage mit dem Aktenzeichen 9 K 9011/20 ist als sog. Untätigkeitsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 FGO inzwischen durch Zeitablauf in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. dazu allgemein: Seer, in: Tipke/Kruse, aaO, FGO § 46 Rz. 4 mit zahlr. Rechtsprechungsnachweisen).

B. Eine Aufhebung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 – V B 123/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2016, 1253 m. w. N.). Zur Gewährung der Aufhebung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 – V B 82/11, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2012, 809 m.w.N.).

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fünf noch existierenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16. Dezember 2019 in Gestalt der pfändungseinschränkenden Verwaltungsakte vom 15. Januar 2020.

Soweit nichts Anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung nach § 254 Abs. 1 AO erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (sog. Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

Die Zinsen zur Umsatzsteuer 2012 sind im Umsatzsteuerbescheid vom 7. Juni 2016 festgesetzt worden. Das entsprechende Leistungsgebot des Antragsgegners ist von diesem mit der Festsetzung der Zinsen verbunden worden (Zahlungsaufforderung zum 11. Juli 2016). Auch den weiteren Festsetzungen vom 7. Juni 2016 betr. Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie Zinsen hierzu sind entsprechende Leistungsgebote beigefügt gewesen. Für die von der Antragstellerin zwischenzeitlich verwirkten Säumniszuschläge zu den vorgenannten Abgabenverbindlichkeiten bedurfte es keines Leistungsgebotes, da diese zusammen mit der jeweiligen Hauptforderung im Vollstreckungswege geltend gemacht worden sind (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 2 AO).

Die Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für die vier Quartale des Streitjahres 2016 vom 10. September 2018 waren ebenfalls jeweils mit Leistungsgeboten verknüpft (Zahlungsaufforderungen zum 20. September 2018). Für die Säumniszuschläge hierzu bedurfte es nach dem oben Gesagten keines Leistungsgebotes.

Hinsichtlich der Umsatzsteuernachzahlungsschuld für das Streitjahr 2017 hat der Antragsgegner am 29. April 2019 im Rahmen seiner schriftlichen „Abrechnung“ vom selben Tag ein Leistungsgebot ausgesprochen (Zahlungsaufforderung zum 16. Mai 2019 (Bl. 98 in 9 K 9011/20).

Eines eigenen Leistungsgebotes hinsichtlich der streitgegenständlichen Vollstreckungskosten einschließlich Gebühren und Auslagen bedurfte es nicht, weil diese Verbindlichkeiten zusammen mit den Hauptansprüchen im Vollstreckungswege geltend gemacht worden sind (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 2 AO).

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenverbindlichkeiten sind in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 256 AO). Hinsichtlich der von der Antragstellerin verwirkten Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO könnte die Antragstellerin beim Antragsgegner den Erlass eines Abrechnungsbescheides im Sinne von § 218 Abs. 1 AO beantragen. In diesem Verfahren müsste sich der Antragsgegner auch mit dem Beschluss des BFH vom 14. April 2020 – VII B 53/19, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2021,177 auseinandersetzen, wonach die Finanzgerichte in Verfahren betr. Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31. Dezember 2009 stets die Revision gegen ihr Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen sollen. Hintergrund für diese Entscheidung des BFH sind die Beschlüsse des BFH zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe von Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen (vgl. dazu nur Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. November 2019, BStBl I 2019, 1266; Steck, Deutsche Steuerzeitung – DStZ – 2019, 143 sowie Loose, in: Tipke/Kruse, aaO, § 240 Rz. 1 und 5, jeweils m. w. N.).

Einwendungen dahingehend, dass die streitgegenständlichen Umsatzsteuerforderungen des Fiskus aufgrund von Forderungsabtretungen seitens der Antragstellerin im Zusammenhang mit sog. Bauträgerfällen ganz oder teilweise erloschen seien, können nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens ebenfalls in einem Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 1 AO) geltend gemacht werden (vgl. FG München, rkr. Urteil vom 1. Oktober 2012 – 7 K 3862/10, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, aaO, § 256 AO Rz. 2).

Die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten waren im Zeitpunkt der Ausbringung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch nicht zahlungsverjährt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Die ältesten streitgegenständlichen Forderungen des Fiskus sind erst im Jahr 2016 fällig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.