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Entscheidung 22 KLs 4/1


Metadaten

Gericht LG Cottbus Wirtschaftsstrafkammer Entscheidungsdatum 02.06.2020
Aktenzeichen 22 KLs 4/1 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0602.22KLS4.1.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 266a Abs 2 Nr 2 StGB, § 185 StGB, § 186 StGB, § 194 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 53 StGB, § 25 EStG, § 18 Abs 1 UStG, § 18 Abs 3 UStG, § 149 AO, § 150 Abs 1 AO, § 150 Abs 2 AO

Tenor

Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in zwei Fällen, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 31 Fällen, der Beleidigung in zwei Fällen und der üblen Nachrede in zwei Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe von

120 Tagessätzen zu je 100,- Euro

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Es wird eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Zum Ausgleich gelten 30 Tagessätze der verhängten Gesamtgeldstrafe als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die dadurch entstandenen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO bezüglich des Teilfreispruchs)

Der Angeklagte ist seit Dezember 2009 als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Sowohl in seiner Einkommensteuererklärung als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 vom 22. Januar 2012 verschwieg der Angeklagte ihm im Jahr 2010 zugeflossene Beträge in Höhe von 15.948,89 € brutto. Ein Teil dieser Mehreinnahmen in Höhe von 9.516,91 € entstammt Leistungen des Angeklagten, die er im Namen eines anderen Rechtsanwalts, aber auf eigene Rechnung erbracht hatte und die ihm im Jahr 2010 auf seinem Bankkonto zuflossen. Die restlichen Mehreinnahmen von 6.431,98 € ergeben sich aus der Addition der weiteren auf seinem Bankkonto eingegangenen Betriebseinnahmen, welche die Angaben in seiner Steuerklärung übersteigen.

Die zu niedrige Erklärung führte im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer dazu, dass mit Bescheid vom 10. Juli 2012 ein Verlustvortrag von 11.282,00 € zum 31. Dezember 2010 festgestellt wurde, der bei richtigen Angaben 0,00 € betragen hätte. Die Steueranmeldung zur Umsatzsteuer 2010 ergab eine Abschlusszahlung von 408,83 €. Bei richtigen Angaben wäre die Umsatzsteuer um 2.546,46 € höher festzusetzen gewesen.

Der Angeklagte beschäftigte im Zeitraum von Juni 2012 bis Dezember 2014 bis zu zwei Arbeitnehmerinnen und einen Arbeitnehmer im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen für eine pauschale Entlohnung von 100,00 €, ohne diese Tatsache bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Er enthielt dadurch für insgesamt 31 Monate die vom Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlenden Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung vor.

Der Angeklagte war als Rechtsanwalt vornehmlich auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig und trat dabei auf Grund von Mandanten erteilten „Generalvollmachten“ in 3.000 bis 4.000 Fällen pro Jahr bei dem Sozialgericht ... auf. Dabei kam es zu zahlreichen Berührungspunkten und Meinungsverschiedenheiten mit Richtern des Sozialgerichts. Insbesondere zweifelten einzelne Richter des Sozialgerichts ... die Wirksamkeit der erteilten „Generalvollmachten“ an. Darüber hinaus war zwischen dem Angeklagten und dem für die Kostenfestsetzung zuständigen Richter des Sozialgerichts umstritten, in welcher Höhe sein Auftreten vergütet werden sollte. Der Angeklagte kommentierte regelmäßig die aus seiner Sicht unzutreffenden Rechtsauffassungen der Richter auf seinem der Öffentlichkeit zugänglichen Facebook-Account und in Beiträgen auf seiner eigenen Homepage.

Dabei nannte er am 4. November 2015 in einem Beitrag den für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Richter des Sozialgerichts ..., den Richter am Sozialgericht ..., als Teil eines „korruptes Pack“. Am 10. Februar 2016 bezeichnete er zumindest den Richter am Sozialgericht ... als „Deppen“ und „Vollpfosten“. In einem am 19. August 2015 auf seinem Facebook-Account veröffentlichen Beitrag sowie in einem Artikel auf seiner eigenen Homepage vom 7. September 2015 unter dem Titel „Kauf dir deinen Richter“ behauptete der Angeklagte jeweils sinngemäß, dass Richter am Sozialgericht ... vom „jobcenter ... “ Geld dafür nehme, die finanziellen Interessen der Behörde bei der Gebührenfestsetzung zum Nachteil der Anwälte zu vertreten.

Soweit dem Angeklagten mit den zugelassenen Anklagen drei weitere Beleidigungshandlungen vorgeworfen worden sind, ist er aus rechtlichen Gründen freigesprochen worden. Darüber hinaus ist er wegen des Vorwurfs des versuchten Betruges in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

Der Angeklagte räumt grundsätzlich den objektiven Sachverhalt ein. Er bezweifelt aber - allgemein - die Höhe der festgestellten Betriebseinnahmen. Zumindest aus seiner Sicht seien die Steuererklärungen zutreffend gewesen. Er sei darüber hinaus rechtlich nicht verpflichtet gewesen, Sozialabgaben abzuführen. Soweit ihm Beleidigungen und üble Nachrede vorgeworfen werden, habe er im Rahmen der Meinungsfreiheit die Missstände bei dem Sozialgericht ... beschrieben.

I. Feststellungen zur Person

Der Angeklagte legte im Jahr 2009 sein Zweites Juristisches Staatsexamen ab und beantragte danach seine Zulassung als Rechtsanwalt. Bereits während seiner Referendarausbildung und bis zum Erhalt der Rechtsanwaltszulassung im Dezember 2009 war der Angeklagte sowohl im Rahmen einer Nebentätigkeit als auch im Rahmen der Wahlstation der Referendarausbildung in der Kanzlei des Rechtsanwalts ... in ... tätig.

Nach Erhalt seiner Rechtsanwaltszulassung eröffnete der Angeklagte eine eigene Kanzlei in ..., später auch in ... und schließlich in ... . Zeitweise unterhielt der Angeklagte Zweigstellen in ..., ... und ... Derzeit ist der Angeklagte neben seinem Sitz in ... noch in der Zweigstelle ... tätig.

Der Angeklagte beschäftigte in seiner Rechtsanwaltskanzlei durchschnittlich neun Angestellte, darunter auch Volljuristen, von denen jedoch keiner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Gegenwärtig verfügt der Angeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von ... bis ... €.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Feststellungen zur Sache

Tat Nr. 1 - Einkommensteuer 2010

Der Angeklagte war im Jahr 2010 durchgehend freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er war in dieser Zeit nicht steuerlich vertreten. Seine Buchhaltung erledigte er in diesem Jahr allein ohne weitere Hilfe.

In der von ihm unterzeichneten Steuererklärung für das Jahr 2010 vom 22. Januar 2012, Eingang beim Finanzamt ... am 25. Januar 2012, erklärte der Angeklagte mit der beigefügten Einnahmenüberschussrechnung vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010:

 Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen 45.141,51 €

 Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen 8.936,31 €

 vereinnahmte Umsatzsteuer 8.576,89 €

 erstattete Umsatzsteuer 734,32 €

 Summe der Betriebseinnahmen: 63.389,03 €.

 Summe der Betriebsausgaben: ./. 54.556,51 €

 Betriebsüberschuss: 8.832,52 €

Entsprechend den Angaben des Angeklagten setzte das Finanzamt ... mit Bescheid vom 10. Juli 2012 die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag auf jeweils 0,00 € fest. Als Grundlage ging es dabei von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.832,00 € aus. Da der Angeklagte über einen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 20.114,00 € verfügte, wurde dieser in Höhe von 8.832,00 € gegenüber den erzielten Einkünften verrechnet. Unter Abzug eines Sonderausgaben-Pauschbetrages von 36,00 € und der entstandenen Versicherungsbeiträge von 3.642,00 € berechnete sich ein zu versteuerndes Einkommen von minus 3.678,00 €.

Ebenfalls mit Bescheid vom 10. Juli 2012 stellte das Finanzamt ... den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2010 mit 11.282,00 € fest (20.114,00 € ./. 8.832,00 €).

Tatsächlich flossen dem Angeklagten im Jahr 2010 ausweislich der Eingänge auf seinen Bankkonten bei der ... und der ... jedoch umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen in einer Gesamthöhe von 69.667,29 € brutto zu. Im Vergleich zu seiner Einkommensteuerklärung 2010 beliefen sich die nicht erklärten umsatzsteuerpflichtigen Mehreinnahmen auf insgesamt 15.948,89 € brutto (entspricht 13.402,43 € netto).

So gingen zunächst auf seinem Konto bei der ... im Jahr 2010 zusätzliche 9.516,91 € brutto ein, die der Angeklagte zuvor unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts ... abgerechnet hatte. Dem lag folgendes zu Grunde:

Der Angeklagte hatte bereits während seines Rechtsreferendariats sowohl im Rahmen einer Nebentätigkeit als auch während seiner Wahlstation in der Kanzlei des Rechtsanwalts ... in ... gearbeitet. Im Frühjahr 2009 erkrankte Rechtsanwalt ... so schwer, dass er auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage war, seine Aufgaben als Rechtsanwalt wahrzunehmen. Aus diesem Grund kamen der Angeklagte und Rechtsanwalt ... überein, dass alle damals bestehenden Mandate durch den Angeklagten als Vertreter weitergeführt und beendet werden sollten. Inhalt dieser Vereinbarung war auch, dass der Angeklagte die gesamte, durch die jeweiligen Mandanten, Verfahrensgegner oder Gerichte zu zahlende Vergütung erhalten sollte.

Für die Abrechnung dieser ursprünglich dem Rechtsanwalt ... erteilten Mandate erstellte der Angeklagte jeweils Rechnungen unter dem Kopfbogen von Rechtsanwalt ... . Dabei verwendete er zum Teil den ursprünglichen Originalbriefbogen mit der Steuernummer und den Kontoangaben von Rechtsanwalt ... . Später änderte der Angeklagte die Vorlage und gab sein eigenes Bankkonto als Empfängerkonto an.

Auf Grundlage dieser Rechnungen zahlten Mandanten im Jahr 2010 insgesamt 9.516,91 € brutto (entspricht 7.997,40 € netto) entweder direkt auf das Konto des Angeklagten (1.527,82 €) oder auf das ursprünglich bezeichnete Konto von Rechtsanwalt ... (7.989,09 €). Entsprechend der getroffenen Absprache behandelte Rechtsanwalt ... diese Eingänge als „durchlaufende Posten" und überwies die Gelder nach Eingang zugleich ohne weiteren Abzug weiter an den Angeklagten auf dessen Konto bei der ...

Weitere Mehreinnahmen in Höhe von 6.431,98 € brutto (entspricht 5.405,03 € netto) gegenüber der Steuererklärung vom 22. Januar 2012 ergeben sich durch die Addition der übrigen Betriebseinnahmen, soweit sie auf den Bankkonten des Angeklagten bei der ... und der ... erfasst wurden. Einzelne Eingänge oder Geschäftsvorfälle sind dieser Abweichung zwischen der beim Finanzamt eingereichten - und nicht weiter detaillierten - Einnahmenüberschussrechnung und der Summe der Einnahmen nach den Bankkonten nicht zuordenbar.

Tatsächlich erzielte der Angeklagte im Jahr 2010 damit folgende Einkünfte:

 erklärte umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen netto 45.141,51 €

 zuzüglich Einnahmen RA ... netto 7.997,40 €

 zuzüglich Mehreinnahmen nach Bankkonten netto 5.405,03 €

 umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen 8.936,31 €

 vereinnahmte Umsatzsteuer 8.576,89 €

 erstattete Umsatzsteuer 734,32 €

 Summe der Betriebseinnahmen: 76.791,46 €.

 Summe der Betriebsausgaben: ./. 54.556,51 €

 Gewinn: 22.234,95 €

Der Angeklagte erzielte damit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.234,95 €. Diese Einnahmen hätten den zum 31. Dezember 2009 bestehenden Verlustvortrag von 20.114,00 € zwar in Höhe von 2.120,95 € überstiegen. Unter Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrages von 36,00 € und der entstandenen Versicherungsbeiträge von 3.642,00 € berechnet sich jedoch ein zu versteuerndes Einkommen für das Jahr 2010 von minus 1.557,05 €, so dass Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag weiterhin mit 0,00 € festzusetzen sind.

Dem Angeklagten entstand jedoch ein sonstiger steuerlicher Vorteil, da der Verlustvortrag zum 31. Dezember 2010 bei richtiger Berechnung in Höhe von 0,00 € - und nicht wie mit Bescheid vom 10. Juli 2012 geschehen - mit 11.282,00 € festzusetzen war.

Dem Angeklagten war bei Abgabe seiner Steuererklärung für das Jahr 2010 sowohl im Grunde die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte bewusst als auch der Umstand, dass die unrichtige Angabe niedrigerer Einkünfte für das Jahr 2010 dazu führt, dass der zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 20.114,00 € bestehende Verlustvortrag durch seine unrichtigen Angaben in Höhe von 11.281,00 € bestehen bleibt, bei Angabe seiner tatsächlichen Einkünfte aber vollständig aufgebraucht worden wäre. Er hielt es dabei ebenso für möglich, dass der überhöhte Verlustvortrag in den folgenden Kalenderjahren zu seinen Gunsten sein zu versteuerndes Einkommen mindern wird.

So wirkte sich der mit Bescheid vom 10. Juli 2012 festgestellte Verlustvortrag bereits auf Grund der Einkommensteuererklärung 2011 des Angeklagten vom 14. Juli 2014 auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2011 aus. Der Angeklagte erklärte für dieses Kalenderjahr einen steuerpflichtigen Gewinn von 32.424,00 €. Der nach diesen Angaben erlassene Einkommensteuerbescheid vom 6. August 2014 ergab unter Abzug der vom Angeklagten erklärten Sonderausgaben und unter Abzug des festgestellten Verlustvortrages 2010 in Höhe von 11.281,00 € ein zu versteuerndes Einkommen von 16.127,00 €. Dies führte zur Festsetzung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 1.691,00 € und eines Solidaritätszuschlages von 93,00 €.

Soweit der Verlustvortrag 2010 nicht in Abzug gebracht worden wäre, hätte sich die tarifliche Einkommensteuer bei einem dann zu versteuernden Einkommen von 26.127,00 € auf 4.434,00 € belaufen mit einem Solidaritätszuschlag von 243,87 €.

Tat Nr. 2 - Umsatzsteuer 2010

Entsprechend der mit der Einkommensteuererklärung 2010 übermittelten Einnahmenüberschussrechnung meldete der Angeklagte mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 vom 22. Januar 2012, Eingang beim Finanzamt am 25. Januar 2012, Umsätze und Vorsteuern wie folgt an:

 Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % netto 45.141,00 €

 ergibt eine Umsatzsteuer von 8.576,79 €

 abziehbare Vorsteuerbeträge 5.447,19 €

 verbleibende Umsatzsteuer 3.129,60 €

 abzüglich Vorauszahlungen ./. 2.720,77 €

 Zahllast 408,83 €

Wie zu Tat Nr. 1 ausgeführt, flossen dem Angeklagten im Jahr 2010 jedoch zusätzlich die über Rechnungen unter dem Kopf von Rechtsanwalt ... erzielten Einnahmen in Höhe von 9.516,91 € brutto (7.997,40 € netto, USt 1.519,51 €) und weitere Mehreinnahmen von 6.431,98 € brutto (5.405,03 € netto, USt 1.026,95 €) zu.

Die Umsatzsteuerschuld berechnet sich damit wie folgt:

 angemeldete Lieferungen/sonstige Leistungen zu 19 % netto 45.141,00 €

 zuzüglich RA ... netto 7.997,40 €

 zuzüglich weiterer Mehreinnahmen netto 5.405,03 €

 gesamte Lieferungen/sonstige Leistungen zu 19 % netto 58.543,43 €

 ergibt eine Umsatzsteuer von 11.123,25 €

 abziehbare Vorsteuerbeträge 5.447,19 €

 verbleibende Umsatzsteuer 5.676,06 €

 abzüglich Vorauszahlungen ./. 2.720,77 €

 Zahllast 2.966,29 €

Die unrichtigen Angaben haben damit die festgesetzte Umsatzsteuer in Folge der Steueranmeldung vom 22. Januar 2012 um 2.546,46 € verkürzt. Auch dies war dem Angeklagten bei der Abgabe seiner Umsatzsteuerjahreserklärung ebenso bewusst wie die Unrichtigkeit der angegebenen Umsätze.

Tat Nr. 3-33 - Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung

Im Mai 2012 absolvierten ... und ... im Rahmen einer durch das Jobcenter geförderten Maßnahme ein Praktikum in der Kanzlei des Angeklagten. Beide bezogen zu dieser Zeit Leistungen nach dem SGB II. Nach Beendigung des Praktikums vereinbarten beide mit dem Angeklagten mündlich, für diesen ab Juni 2012 als Arbeitnehmer weiterhin einfache Bürohilfsarbeiten auszuführen. Absprachen über die zu erbringende Arbeitszeit trafen die Beteiligten dabei nicht. Der Angeklagte versprach, diese Tätigkeit pauschal monatlich mit 100,00 € zu vergüten. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, dass Zahlungen über 100,00 € auf die Leistungen nach SGB II anzurechnen waren, so dass beiderseits kein Interesse an der Vereinbarung eines höheren Entgelts bestand.

In der Folge erbrachte ... seine Arbeitsleistung von Juni 2012 bis einschließlich April 2013 regelmäßig von Montag bis Freitag im ... Büro des Angeklagten nach Büroschluss und war in diesem Zusammenhang überwiegend mit der Aktenablage und dem Abgleich von Daten im Computer der Kanzlei beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug mindestens 14 Stunden, mithin 56 Stunden monatlich im Durchschnitt. Am 8. Juni 2012 teilte er diese Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden dem „jobcenter ... “ mit. Seinen Stundenlohn errechnete er dabei mit „1,78 €“ pro Stunde.

... arbeitete in der Zeit von Juni 2012 bis einschließlich Dezember 2014 regelmäßig von Montag bis Freitag zumindest in der Zeit von 8 Uhr bis 11 Uhr vormittags. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 15 Stunden, die monatliche Arbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden.
Am 22. Juni 2012 informierte ... das „jobcenter ... “ über diese Tätigkeit mit einer Veränderungsmitteilung. Darüber hinaus gab sie am 30. August 2012 eine Mitteilung über ihre Nebentätigkeit gegenüber dem Jobcenter ab, in der sie angab, täglich drei Stunden zu arbeiten. Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst nur mündlich vereinbart war, schloss der Angeklagte am 4. November 2013 mit ... einen schriftlichen Arbeitsvertrag „für geringfügig Beschäftigte“. Dieser Arbeitsvertrag weist ebenfalls eine Entlohnung von 100,00 € aus. Eine wöchentliche Arbeitszeit wurde nicht weiterhin festgelegt.

Der Angeklagte kannte grundsätzlich die Arbeitszeiten der ... und des ... . Angesichts der vereinbarten pauschalen Entlohnung von jeweils 100,00 € war ihm deren tatsächliche Anwesenheit jedoch egal. Die fest angestellte Kanzleifachangestellte ... wies den Angeklagten mehrfach darauf hin, dass es „Ärger“ geben könne, wenn ... so oft anwesend sei, aber nur 100,00 € im Monat erhalte.

Der Angeklagte zeigte der Minijobzentrale bei der Knappschaft-Bahn-See die Aufnahme der Nebentätigkeit der ... in seiner Kanzlei mit einfachem Schriftsatz vom 1. Juni 2012 an. Diese forderte den Angeklagten mit ihrem Antwortschreiben vom 7. Juni 2012 auf, die Anmeldung in der seit Januar 2006 erforderlichen elektronischen Form zu übersenden. Ohne weitere Antwort kam der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nach, so dass die Tätigkeit der ... von der Minijobzentrale nicht erfasst wurde. Den ... meldete der Angeklagte zu keiner Zeit bei einem Sozialversicherungsträger an.

... erhielt unter Zugrundelegung der von ihr monatlich geleisteten 60 Arbeitsstunden für ihre Tätigkeit einen Stundenlohn von 1,16 €, der ... bei einer monatlichen Arbeitszeit von 56 Stunden einen Stundenlohn von 1,78 €. Eine angemessene Entlohnung für die von ... und ... erbrachten Tätigkeiten betrug im Tatzeitpunkt mindestens 5,00 € je Stunde.

Am 24. Juli 2013 verklagte das „jobcenter ... “ den Angeklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung der Differenz zwischen einem angemessenen Lohn und der geleisteten Zahlung für ... und ... für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 bis einschließlich Mitte April 2013. Mit zwei Urteilen jeweils vom 7. November 2014 verurteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14, den Angeklagten rechtskräftig zur Zahlung, wobei es davon ausging, dass für beide Arbeitnehmer ein Stundenlohn von mindestens 5,00 € bei Arbeitszeiten von 60 Stunden bzw. 56 Stunden monatlich ortsüblich und angemessen gewesen sei. Dieses angemessene Entgelt werde von dem Angeklagten derart unterschritten, dass die mit den Arbeitnehmern getroffene Vereinbarung als sittenwidrig einzustufen sei.

Neben ... und ... beschäftigte der Angeklagte auf Grund einer mündlichen Vereinbarung auch ... als Reinigungskraft im Zeitraum vom April 2013 bis einschließlich Dezember 2015. ... reinigte einmal wöchentlich, jeweils dienstags, die Kanzleiräume des Angeklagten zwischen 17 und 19 Uhr. Auch Frau ... war geringfügig beschäftigt und arbeitete bei dem Angeklagten, um ihre gesetzliche Rente „aufzubessern“. Der Angeklagte zahlte ihr dafür bis einschließlich Dezember 2014 monatlich 100,00 €.

Auch ... wurde durch den Angeklagten zunächst nicht bei der Minijobzentrale der Knappschaft-Bahn-See angemeldet. Der Angeklagte meldete diese erst ab Januar 2015 bei der Knappschaft an. Unter Verweis auf die Einführung des „Mindestlohnes“ verringerte er jedoch gegenüber Frau ... ab diesem Zeitpunkt die Entlohnung auf 50,00 € monatlich.

Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von 15 % (RV) und die gesetzliche Krankenversicherung von 13 % (KV), die für die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer ..., ... und ... anzumelden und zu entrichten gewesen wären, ergibt sich aus der folgenden Berechnung. Dabei wird für ... und ... nicht die tatsächlich gezahlte Entlohnung von 100,00 €/Monat, sondern das angemessene Entgelt von 5,00 €/Stunde zu Grunde gelegt, mithin 300,00 €/Monat für ... (60 Stunden x 5,00 €) und 280,00 €/Monat für ... (56 Stunden x 5,00 €).

Tat     

Monat 

AN    

AG-Entgelt

RV 15%

KV 13%

AG-Gesamt

Summe 

3       

VI/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

4       

VII/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

5       

VIII/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

6       

IX/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

7       

X/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

8       

XI/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

9       

XII/2012

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

10    

I/2013

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

11    

II/2013

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

12    

III/2013

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

162,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

13    

IV/2013

...     

280,00 €

42,00 €

36,40 €

78,40 €

190,40 €

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

14    

V/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

15    

VI/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

16    

VII/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

17    

VIII/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

18    

IX/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

19    

X/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

20    

XI/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

21    

XII/2013

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

22    

I/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

23    

II/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

24    

III/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

25    

IV/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

26    

V/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

27    

VI/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

28    

VII/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

29    

VIII/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

30    

IX/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

31    

X/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

84,00 €

32    

XI/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

84,00 €

33    

XII/2014

...     

300,00 €

45,00 €

39,00 €

84,00 €

112,00 €

...     

100,00 €

15,00 €

13,00 €

28,00 €

Gesamt Juni 2012 bis Dezember 2014

3.998,40 €

Tat Nr. 34 - Beleidigung des Richters am Sozialgericht ... als Teil eines „korrupten Packs“

Der Angeklagte betreibt eine frei zugängliche Facebook-Seite, auf der er Beiträge über Erlebnisse mit verschiedenen Jobcentern und Gerichten veröffentlicht. Dabei kritisiert er in zahlreichen Fällen einzelne Entscheidungen und äußert sich auch allgemein über die Qualität der Arbeit der Jobcenter und Gerichte sowie der Qualifikation der dort Beschäftigten. In einem Beitrag vom 4. November 2015, 09:06 Uhr, schreibt er - wörtlich -:

„Tja, interessant wird der angebliche Rechtsstreit dann, wenn „das Gericht“ selbst Rechtsbeugung begeht und die Anwälte drei bis vier Jahre auf die Pkh-Vergütung warten müssen bis es mal Kohle gibt.… Kann man in einem solchen Rechtsstaat, in dem sich die Behörden Richter kaufen und jede anwaltsvergütung erst einmal eingeklagt werden muss, tatsächlich sinnvolle anwaltstätigkeit betreiben ???? Ich denke schon, allerdings sollte man wohl erst einmal die Richteretage aufräumen und das ganze korrupte Pack zum Teufel jagen. Typen, die kein Unrechtsbewusstsein haben, wenn sie Geld von der Behörde annehmen, über die sie anschließend richten sollen, haben in Gerichten schlichtweg nichts zu suchen. Die sollen ihre Legosammlung vervollständigen oder sonst wie ihre Kindheitstraumata verarbeiten.
Ich muss aber immer wieder betonen: Nicht jeder Richter sammelt Legosteine und nur wenige Richter verkaufen in Deutschland verbotene Silvesterböller und es gibt auch in ... viele Richter und Richterinnen gibt, die sich regelmäßig an ihren Eid erinnern. Es sind nur ein paar wenige durchgeknallte, die mich manchmal den Glauben an das System hier verlieren lassen und der Umstand, dass es bisher bundesweit nur eine einzige Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung gibt. Man kann sich also vor dem Staatsanwalt recht sicher fühlen. Nur vor einem hat man Angst in ... . Vor den Massen, die am 10. November das Sozialgericht besuchen werden, um genau das zu tun, wozu sie von demselben Richter, der jetzt das Gericht hermetisch abschotten will, aufgefordert worden sind. Sie werden nämlich schlichtweg bestätigen, dass sie mich für ihre Verfahren bevollmächtigt haben. Und davor hat man nun plötzlich Angst beim ... Sozialgericht.“

Der Angeklagte beabsichtigte mit diesem Beitrag, den Vorsitzenden der „Kostenkammer“, den Richter am Sozialgericht ..., als Teil eines „korrupten Packs“ zu bezeichnen. Dem ging ein seit mindestens dem Jahr 2011 andauernder Streit zwischen dem Angeklagten und dem Richter am Sozialgericht ... über die Höhe angemessener Gebühren voraus. Der Angeklagte vertrat die Auffassung, dass ihn Richter am Sozialgericht ... im Rahmen von Kostenentscheidungen bewusst benachteilige. Seit der Angeklagte erfuhr, dass Richter am Sozialgericht ... im Jahr 2014 eine Schulung vor Mitarbeiten des Jobcenters ... zum Kostenrecht in sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführt hatte, bezeichnete er diesen mehrfach als den „gekauften Richter“. In dem Beitrag vom 4. November 2015 ging es dem Angeklagten darum, nicht nur allgemein Teile der Richterschaft des Sozialgerichts ... in Misskredit zu bringen, sondern auch darum, den ihm missliebigen Richter am Sozialgericht ... in seiner Ehre zu verletzen.

Dem Angeklagten ging es auch darum, diesen Beitrag in die Öffentlichkeit zu tragen. Der Angeklagte hielt es auch für möglich, dass einzelne Richter des Sozialgerichts ... seine Beiträge auf seiner frei zugänglichen Facebook-Seite lesen werden.

So schrieb er am 4. November 2015:
„Ok ihr heimlich mitlesenden Richter, kann mir mal jemand erklären, warum die Abweisung einer Klage als unzulässig den „berechtigten Interessen“ eines Klägers dienen soll... “

am 19. November 2015:
„…eine Fähigkeit, von der sich einige der hier mitlesenden Richter mal ne Scheibe abschneiden sollten.“

und am 22. Januar 2016:
„Ich grüße alle mitlesenden Richter des Sozialgerichtes !!!
So, jetzt aber mal schnell weiterarbeiten und mal endlich ne Entscheidung treffen, Herr ... Vielleicht schaffen sie es ja noch bis zu meiner Rente, mal ne Entscheidung über die bei ihnen anhängigen Verfahren zu treffen. Ich drücke Ihnen die Daumen !!!!“,

Nachdem die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von dem Inhalt des Beitrages vom 4. November 2015 Kenntnis erlangt hatte, stellte sie am 18. Februar 2016 Strafantrag.

Tat Nr. 35 - Beleidigung des Richters am Sozialgericht ... als „Deppen“ und „Vollpfosten“

Auf demselben Facebook-Account schrieb der Angeklagte am 10. Februar 2016 folgenden Post:

„Nach Mitteilungen des von mir so hoch geschätzten Pressesprechers des ... Sozialgerichtes ist die Zahl der neu eingegangenen Klagen dort deutlich gesunken und die Herren Schwachmaten schlussfolgern daraus messerscharf, dass die Arbeitsweise der Jobcenter sich verbessert haben muss.

Falsch !!!

Die Betroffenen finden nur keinen Anwalt mehr, der ihnen hilft, sich gegen den Schwachsinn der Jobcenter zu wehren. Was ihr da in ... so treibt, hat nämlich rein gar nichts mit Rechtsprechung zu tun. Wenn Anwälte drei Jahre auf die Pkh Vergütung warten müssen und dann mit 57, 12 € abgespeist werden, weil derjenige Richter, der letztendlich über die anwaltsvergütung befindet, vom Jobcenter bezahlt wird, braucht ihr deppen euch gar nicht zu wundern, dass euer komisches Gericht und der angebliche Rechtsstaat als Ganzes nicht mehr ernst genommen wird. Da laufen in ... seit Jahren gut bezahlte „Richter“ rum, die wahrscheinlich noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen haben. „Richter“ ... brüstet sich beispielsweise damit, höchstens einmal im Jahr eine Verhandlung durchzuführen. Sämtliche Klagen werden so lange verschleppt, bis die Leute versterben oder schlichtweg die Schnauze voll haben und wenn die Herren dann man eine Entscheidung treffen, brauchen sie noch Nachhilfe im auffinden der entscheidungserheblichen Rechtsnormen…Ein „Sozialgericht“ in dem solche Deppen rumlaufen, kann man sich tatsächlich schenken. Da es aber auch in ... nicht nur Vollpfosten gibt und die neu eingestellten jungen Richter auch gern in ... bleiben sollen, werden wir mal auch im Raum ... wieder etwas mehr Präsenz zeigen. Da bekommt jetzt „Richter“ ... erstmal seine ganzen „fiktiven klagerücknahmen“ um die Ohren gehauen. Viel Spaß damit.“

Der Angeklagte beabsichtigte mit diesem Artikel zumindest den Richter am Sozialgericht ... als „Deppen“ und „Vollpfosten“ zu bezeichnen. Der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Richter am Sozialgericht ... ging voraus, dass Richter am Sozialgericht ... im Jahr 2015 mehrfach vom Angeklagten eingereichte „Generalvollmachten“ als unwirksam ansah und schriftliche „Einzelvollmachten“ für das jeweilige Klageverfahren anforderte.

Der Angeklagte wusste, dass dieser Beitrag von einer unbekannten Vielzahl von Lesern wahrgenommen werden wird. Ihm ging es darum, den ihm missliebigen Richter am Sozialgericht ... mit einer Formalbeleidigung gegenüber mitlesenden Dritten zu diffamieren.

Auch hier stellte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 18. Februar 2016 Strafantrag.

Tat Nr. 36 - Üble Nachrede zum Nachteil des Richters am Sozialgericht ...

Am 19. August 2015 veröffentlichte der Angeklagte in seinem frei zugänglichen Facebook-Account unter anderem folgenden, von ihm verfassten Eintrag - wörtlich -:

„… Ein besonders pfiffiger Richter des ... sozialgerichts hat jetzt einen ... mit genau derjenigen Behörde gemacht, die am häufigsten vor dem Gericht steht, dem Jobcenter ... Die Behörde bestellt den pfiffigen Richter ab und zu in´s Amt und lässt dort, gegen gute Bezahlung natürlich, seine Mitarbeiter schulen. Als Dankeschön für dieses Zubrot setzt der Richter, der dummerweise auch noch Vorsitzender der sog. Kostenkammer des ... Gerichts ist, die von der Behörde zu erstattenden anwaltsgebühren dann unterdurchschnittlich niedrig fest. … Sowas geht nicht in einem Rechtsstaat ? Weit gefehlt: der Richter heißt ... und leitet neben der sog. Kostenkammer die 14. Kammer des sozialgerichtes ... Und auch diese Kammer entscheidet über Streitigkeiten mit dem Jobcenter ..., derjenigen Behörde, von der der Richter bezahlt wird … Und all das mit Billigung des Präsidenten des brandenburgischen Landessozialgericht … . Bleibt abzuwarten, was das Justizministerium und die Abgeordneten des brandenburgischen Landtages zu diesen Machenschaften in der Justiz zu sagen haben.“

Diesem Artikel ging der seit mindestens dem Jahre 2011 andauernde Streit zwischen dem Angeklagten und dem Richter am Sozialgericht ... über die Höhe einer angemessenen Anwaltsvergütung für die Vielzahl der vom Angeklagten geführten sozialrechtlichen Verfahren voraus. Der Angeklagte veröffentlichte den Beitrag, nachdem er erfahren hatte, dass Richter am Sozialgericht ... im Jahr 2014 eine Schulung zum Kostenrecht in sozialgerichtlichen Verfahren für Mitarbeiter des „jobcenters ... “ durchgeführt hatte. Eine Wiederholung der Schulung für Mitarbeiter des Jobcenters fand nicht statt. Dem Angeklagten war dabei auch bekannt, dass der Richter am Sozialgericht ... eine entsprechende Schulung ebenso - in zwei Fällen - für Rechtsanwälte angeboten hatte, von denen der Angeklagte an einer Fortbildung im November 2014 auch selbst teilgenommen hatte. Richter am Sozialgericht ... hatte beide Nebentätigkeiten gegenüber der Präsidentin des Landessozialgerichts angezeigt.

Der Angeklagten ärgerte sich über Richter am Sozialgericht ..., weil dieser den Angeklagten in zahlreichen Fällen die Anwaltsvergütung gekürzt hatte. Um Richter am Sozialgericht ... öffentlich zu diffamieren, wollte er ihn als „bestechlich“ darstellen. Der Angeklagte ging dabei weder davon aus, dass Richter am Sozialgericht ... eine unangemessene Entlohnung für den Vortrag erhalten haben könnte, noch hatte er Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführte Schulung und die Rechtsprechung der „Kostenkammer“ in einem Zusammenhang stehen könnte.

Am 15. September 2015 stellte Richter am Sozialgericht ... Strafantrag gegen den Angeklagten.

Tat Nr. 37 - Üble Nachrede zum Nachteil des Richters am Sozialgericht ...

Des Weiteren veröffentlichte der Angeklagte am 7. September 2015 auf der Homepage seiner Kanzlei einen von ihm verfassten Artikel, der für jedermann zugänglich war, und folgenden Wortlaut hatte:

„Dass in der brandenburgischen Justiz offensichtlich so einiges „drunter und drüber“ geht, ist nicht neu und dass beim Sozialgericht ... jede Hand gebraucht wird um die Flut der Hartz-IV-Klagen einzudämmen, ist vom Justizministerium ja auch ausreichend öffentlich publiziert worden.

Eine sehr kreative Idee zur Eingrenzung der Hartz-IV-Klagen hatte vor einiger Zeit offensichtlich das Jobcenter ... . Die Behörde kauft sich schlichtweg in denjenigen Richter bei dem Sozialgericht, der in letzter Instanz über die Vergütung der Rechtsanwälte entscheidet. Wenn der Kostenrichter dann die finanziellen Interessen der Behörde vertritt, werden die Hartz-IV-Klagen für Rechtsanwälte schließlich derart uninteressant, dass die Betroffenen schlichtweg keinen Anwalt mehr finden, der ihre Interessen vertritt. Willkür und Unfähigkeit der Behörde werden auf diese Weise zementiert und ein Rechtsschutz der Betroffenen eingeschränkt, ohne dass dies öffentlich publiziert werden muss. So richtig legal ist das zwar alles nicht; aber was bedeutet schon Legalität, wenn es um die finanziellen Interessen eines Landes geht.

Es scheint in einem so genannten Rechtsstaat eigentlich unmöglich und doch ist es Realität. Der Richter am ... Sozialgericht ... wird im Rahmen seiner zahlreichen Nebentätigkeiten von derjenigen Behörde bezahlt, die am häufigsten vor diesem Gericht verklagt wird. Mit Billigung des Präsidenten des Landessozialgerichts gibt er den Mitarbeitern der Behörde Nachhilfeunterricht in Sachen Kostenrecht und kassiert hierfür stattliche Honorare von der Behörde. Wie lange wird es wohl dauern, bis sich jede Behörde ihren Richter hält?

Wenn dieses Verhalten des Richters für den Präsidenten des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg „nicht zu beanstanden“ ist, muss man sich wohl fragen, was in der brandenburgischen Justiz eigentlich überhaupt zu beanstanden ist und wie willkürlich ein Richter noch agieren darf, bevor die Staatsanwaltschaft mal ihre Augenbinde abnimmt.

Wir werden diese Schweinerei weiter öffentlich machen und werden nun auch parlamentarische Fragestunden nutzen um aufzuklären, ob diese Machenschaften in brandenburgischen Justiz dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

RA ... “

Wie bei seinem Beitrag auf dem Facebook-Account vom 19. August 2015 ging es dem Angeklagten unter anderem darum, den Richter am Sozialgericht ... öffentlich als „bestechlich“ zu diffamieren. Auch hier nahm der Angeklagte weder an, dass Richter am Sozialgericht ... eine unangemessene Entlohnung für den Vortrag erhalten haben könnte, noch hatte er Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführte Schulung und die Rechtsprechung der „Kostenkammer“ in einem Zusammenhang stehen könnte.

Am 15. September 2015 stellte der Richter am Sozialgericht ... Strafantrag gegen den Angeklagten.

III. Beweiswürdigung

Der Angeklagte hat sich zu seiner Person und zur Sache eingelassen und im Wesentlichen - mit Ausnahme der festgestellten Betriebseinnahmen - die objektiven Vorgänge in der Weise eingeräumt, wie sie auch den Feststellungen zu Grunde liegen.

So treffe es zu, dass er sowohl die Einkommens- als auch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 selbst ausgefüllt und unterzeichnet habe. Er habe zu dieser Zeit noch keinen Steuerberater gehabt. Zutreffend sei auch, dass er mit Rechtsanwalt ... eine entsprechende Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass er nach dessen Erkrankung die noch im Jahre 2009 bestehenden Mandate unter dem Namen von Rechtsanwalt ... abrechne und selbst vereinnahme. Der Angeklagte meint jedoch, diese Einnahmen seien keine von ihm zu versteuernden Einkünfte, erst recht könnten sie nicht umsatzsteuerpflichtig sein, da er im Jahr 2009 noch als Referendar tätig geworden sei. Soweit es im Übrigen nach Addition der Zugänge auf seinen Bankkonten zu höheren Betriebseinnahmen kam, als von ihm in der der Steuererklärung beigefügten Einnahmenüberschussrechnung angegeben, stellte der Angeklagte allgemeinen in Zweifel, ob es sich bei allen Positionen um Betriebseinnahmen handele. Zumindest habe er keinen Vorsatz gehabt, Steuern zu hinterziehen.

Bezüglich des Vorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt räumte der Angeklagte grundsätzlich ein, das ..., ... und ... bei ihm im festgestellten Zeitraum geringfügig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien und diese von ihm nicht - bezogen auf ... jedenfalls nicht erfolgreich - bei der Minijobzentrale angemeldet worden seien. Der Angeklagte bestätigte auch die geschilderten Verdienstvereinbarungen. Er habe jedoch nicht gewusst, wie viele Stunden am Tag ... und ... für ihn gearbeitet hätten. Dies sei ihm auch egal gewesen, da sie ja pauschal mit 100,00 € entlohnt werden sollten. Die Zahlung eines höheren Verdienstes wäre unsinnig gewesen, da dieser ohnehin auf die Sozialleistungen anzurechnen gewesen wäre. Seiner Meinung nach fallen bei einer Entlohnung von 100,00 € auch keine gesetzlichen Sozialleistungen an.

In Bezug auf die Vorwürfe der Beleidigung und der üblen Nachrede bestätigte der Angeklagte ebenfalls, sämtliche in den Feststellungen wiedergegebenen Beiträge auf seinem Facebook-Account sowie auf der Homepage seiner Rechtsanwaltskanzlei selbst verfasst und veröffentlicht zu haben. Allerdings seien diese Beiträge inhaltlich zutreffend, zumindest durch die Meinungsfreiheit abgedeckt. Richter am Sozialgericht ... habe seine Stellung als Vorsitzender der „Kostenkammer“ ausgenutzt, um gerade ihm - dem Angeklagten - die zustehende Vergütung willkürlich zu kürzen. Richter am Sozialgericht ... sei einer der Richter des Sozialgerichts ..., die in der Vergangenheit mit abwegiger Begründung sogenannte „Generalvollmachten“ nicht anerkannt hätten, um sich vor der Arbeit „zu drücken“. Obergerichtlich sei inzwischen auch geklärt, dass die Erteilung einer einzelnen Vollmacht für einen Anwalt genüge, auch wenn er in Vertretung des Mandanten mehrere Verfahren führe.

Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat die Beweisaufnahme ergeben, dass seine Betriebseinnahmen im Jahr 2010 höher lagen, als von ihm in seiner Einnahmenüberschussrechnung und der Einkommensteuererklärung 2010 angegeben.

Zunächst ergeben sich die von ihm angegebenen Zahlen aus der als Urkunde eingeführten Steuererklärung vom 22. Januar 2012 nebst Einnahmenüberschussrechnung als Anlage und dem erklärungsgemäß erlassenen Steuerbescheid vom 10. Juli 2012, der ebenfalls als Urkunde eingeführt wurde. Ebenso wurde der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2010 verlesen, der auch den vorhergehenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009 ausweist. Es gibt auch keine Zweifel daran, dass die unterschriebene Einkommensteuererklärung - wie es auch seiner Einlassung entspricht - von dem Angeklagten verfasst wurde.

Zur Berechnung der Höhe der tatsächlichen Einnahmen hat die Kammer sich einer Aufstellung der Finanzbeamtin ... bedient, die als Steuerfahnderin die Konten des Angeklagten für das Jahr 2010 ausgewertet hatte.

Frau ... schilderte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihr eine Buchführung des Angeklagten mit Rechnungsbelegen nicht vorlag. Zur Ermittlung seiner Einnahmen stützte sie sich daher auf seine beiden betrieblichen Konten bei der ... und bei der ... Sie habe aus den Kontoauszügen die Einnahmen addiert. Dabei habe sie die Posten unberücksichtigt gelassen, die nach dem Verwendungszweck ersichtlich keine Betriebseinnahmen darstellen konnten. So habe sie z.B. die Positionen „Gründungszuschuss“ des Arbeitsamtes als umsatzsteuer- und einkommensneutral behandelt. Da der Angeklagte kein gesondertes Fremdgeldkonto geführt habe, seien ebenso wenig Positionen in die Addition aufgenommen worden, bei denen nach dem Verwendungszweck Fremdgeld von Mandanten auf das Konto des Angeklagten gezahlt worden sei. So habe es eine „Kaufpreiszahlung Opitz“ gegeben, die von ihr unberücksichtigt geblieben sei.

Die von Frau ... gefertigte Tabelle, bestehend aus den einzelnen Buchungspositionen und dem jeweiligen Verwendungszweck ist ebenfalls als Urkunde eingeführt und ihr Inhalt ist mit der Zeugin erörtert worden. Diese Tabelle endet mit einer Summe in Höhe von 69.584,54 € umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen auf dem Konto des Angeklagten bei der ... und weiteren 287,75 € umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen auf dem Konto bei der ... .

Die Kammer hält die Vorgehensweise der Steuerfahnderin grundsätzlich für zutreffend. Eine nachvollziehbare Buchführung des Angeklagten ist nicht bekannt. Auch im Rahmen der Beweisaufnahme hat er zu den einzelnen Positionen und seiner eigenen Berechnung keine weiteren Angaben gemacht. Alle aufgezeichneten Buchungen entstammen dem Jahr 2010 und stellen damit den Zufluss in das Vermögen des Angeklagten aus diesem Jahr dar. Soweit der Angeklagte - allgemein - einwendet, er bezweifele, dass alle Positionen Betriebseinnahmen darstellen, kann die Kammer diese Zweifel im Wesentlichen nicht teilen. Die große Mehrheit der Buchungspositionen zeigt entweder den Verwendungszweck „RA ... “ oder „... “. Diesen Namen ist dann zumeist eine Rechnungsnummer angefügt. Verwendungszwecke, wie z.B. „Gründungszuschuss“, die darauf schließen lassen, dass keine umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen vorliegen, hat Frau ... in die Addition nicht einbezogen. Soweit in einzelnen Fällen als Verwendungszweck nicht der Name des Anwaltes benannt wird, sondern dritte Personen (z.B. „..., ... “, „..., ... “ oder „..., ... “) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass private Zahlungen gebucht worden sein könnten. Die ausgewerteten Konten waren betriebliche Konten der Rechtsanwaltskanzlei und keine Privatkonten des Angeklagten.

Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Zufluss von Fremdgeldern versehentlich als Betriebseinnahme gewertet wurde. Soweit der Verwendungszweck dies nahelegte, sind diese Positionen von Frau ... unbeachtet geblieben (z.B. bei der „Kaufpreiszahlung Opitz“). Erkennbaren Eingängen von Fremdgeld stand zudem die entsprechende Auskehr an die Mandanten gegenüber. Soweit als Verwendungszweck der Name des Anwalts zuzüglich einer Rechnungsnummer bezeichnet war, liegt die Einzahlung von Fremdgeld im Übrigen nicht nah. Schließlich drängte sich auch bezüglich der übrigen aufgeführten Verwendungszwecke (z.B. durch Benennung dritter Personen) nicht auf, dass sich hinter dem Zufluss die Einzahlung von Fremdgeld verstecken könnte.

In der Summe aller Buchungen kann die Kammer nach Sichtung der Tabelle lediglich in zwei Fällen den betrieblichen Zweck nicht nachvollziehen. Dabei handelt es sich um den Betrag von 25,00 € vom 5. Februar 2010 mit dem Verwendungszweck „Maik Mattis Pizza- und Kopiergeld“ sowie den Betrag von 180,00 € vom 14. Dezember 2010 mit dem Betreff „Seminarkosten“. Hier drängt sich die betriebliche Veranlassung ohne weitere Aufklärung nicht auf. Zu Gunsten des Angeklagten sind diese daher abgezogen worden.

Damit ergeben sich folgende umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen des Angeklagten:

 Addition Konto ... 69.584,54 €

 Addition Konto ... 287,75 €

 Zwischensumme: 69.872,29 €

 abzüglich „Maik Mattis Pizzageld“ ./. 25,00 €

 abzüglich „Seminarkosten“ ./. 180,00 €

 verbleibende umsatzsteuerpflichtige Einnahmen brutto 69.667,29 €

Die tatsächlichen Einnahmen übersteigen damit die Angaben aus der Steuererklärung:

 umsatzsteuerpflichtige Einnahmen brutto 69.667,29 €

 in Steuerklärung erklärt netto ./. 45.141,51 €

 darauf entfallende Umsatzsteuer ./. 8.576,89 €

 nicht erklärte Einnahmen brutto: 15.948,89 €

In den nicht erklärten Einnahmen von 15.948,89 € brutto sind Einnahmen in Höhe von 9.516,91 € enthalten, die der Angeklagte unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts ... abgerechnet hatte, soweit sie im Jahre 2010 entweder direkt auf sein Konto bei der ... zuflossen oder von Rechtsanwalt ... als „durchlaufende Posten“ an den Angeklagten weitergereicht wurden. Die Summe dieses Zuflusses ergibt sich aus der Addition der einzelnen gebuchten Positionen mit dem Verwendungszweck „RA ... “, wie sie von der Steuerfahnderin ... aus den Bankauszügen in die von ihr gefertigte Tabelle übernommen wurden.
Diese Tabelle weist sowohl die Eingänge aus, die unmittelbar dem Angeklagten zuflossen als auch die Eingänge, die zunächst auf einem Konto des Rechtsanwalts ... eingingen. Frau ... erläuterte ihre Aufstellung dazu ergänzend, dass sie an Hand der Kontounterlagen des Rechtsanwalts ... eine zweite Aufstellung erstellt hatte, auf der die Eingänge von Mandantengeldern bei Rechtsanwalt ... und die folgenden Überweisungen an den Angeklagten gegenübergestellt wurden. Dabei habe sie insgesamt zwanzig Buchungen entdeckt, bei denen Rechtsanwalt ... in dieser Weise verfahren sei. Diese zwanzig Fälle sind wiederum auf der verlesenen Tabelle zu den Buchungen beim Angeklagten durch Ordnungszahlen kenntlich gemacht und damit von den unmittelbaren Eingängen abgrenzbar. In der Addition ergibt sich, dass im Jahr 2010 von den insgesamt 9.516,91 € unter „RA ... “ zugeflossenen Einnahmen ein Teilbetrag von 1.527,82 € unmittelbar auf das Konto des Angeklagten und ein Teilbetrag von 7.989,09 € auf das ursprünglich in den Rechnungen bezeichnete Konto von Rechtsanwalt ... einging.

Insoweit bestätigen diese Berechnungen auch die Einlassung des Angeklagten, der die Abrede mit Rechtsanwalt ... nicht bestritt. Auch der als Zeuge gehörte (nunmehr ehemalige) Rechtsanwalt ... schilderte dem Gericht die Vereinbarung mit dem Angeklagten, wie sie den Feststellungen zu Grunde liegt. Auf Grund einer schweren Erkrankung sei eine Genesung nicht absehbar gewesen. Er sei mit der Arbeit des Angeklagten sehr zufrieden gewesen, so dass dieser die bestehenden Mandate, soweit es dem Angeklagten als Referendar möglich gewesen sei, hätte beenden und abrechnen sollen. Er selbst habe sich um nichts mehr gekümmert. Für ihn sei klar gewesen, dass es sich um Einnahmen des Angeklagten handele und dieser auch die umsatzsteuerlichen Pflichten übernehme.

Soweit in den nicht erklärten Einnahmen von 15.948,89 € neben den Eingängen „RA ... “ weitere 6.431,98 € brutto enthalten sind (15.948,89 € ./. 9.516,91 €), ist dies einzelnen Positionen aus den Kontoauszügen des Angeklagten nicht zuordenbar. Die zur Steuererklärung eingereichte Einnahmenüberschussrechnung gibt nur die Summe der Einnahmen an, so dass ein Vergleich mit den Buchungen des Angeklagten nicht möglich ist. Weitere Erklärungen gab der Angeklagte weder im Besteuerungsverfahren gegenüber Frau ..., noch in der Hauptverhandlung ab.

Nach der Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Er wusste zunächst bereits auf Grund seiner eigenen Einlassung von der Absprache mit Rechtsanwalt ... Ihm waren auch nicht nur die Eingänge bekannt, die direkt auf sein Konto flossen, sondern auch die Beträge, die Rechtsanwalt ... an ihn weiterleitete. Auch im Übrigen kann die Kammer nicht erkennen, dass ihm einzelne Betriebseinnahmen unbekannt geblieben sein könnten. Der Angeklagte verfügte nur über zwei betriebliche Bankkonten, von denen das Konto bei der ... nur drei unwesentliche Eingänge in der Gesamthöhe von 287,75 € aufwies. Im Übrigen hat er nach seiner eigenen Einlassung die Steuererklärung im Jahr 2010 selbst erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum er einzelne Positionen auf dem Konto übersehen haben könnte oder warum seine Addition der Betriebseinnahmen zu einem niedrigeren Ergebnis kam, als es die Bankkonten tatsächlich auswiesen. Angesichts der genannten Verwendungszwecke liegt es auch nicht nah, dass der Angeklagte sich bei der Einordnung einzelner Betriebsvorgänge geirrt haben könnte. Ein solches Versehen trägt er auch selbst nicht vor.

Die Kammer sieht auch keinen relevanten Irrtum des Angeklagten bei der Nichtangabe der Einnahmen, die von ihm über den Briefkopf von Rechtsanwalt ... abgerechnet worden waren. Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es ein Missverständnis bezüglich der Absprache zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt ... gegeben haben könnte. Es war zwischen beiden eindeutig geklärt, dass die bestehenden Mandantschaftsverhältnisse von dem Angeklagten beendet und unter dem Namen des Rechtsanwalts ... auf eigene Rechnung des Angeklagten abgerechnet werden sollten. Dementsprechend leitete Rechtsanwalt ... auch Eingänge von seinem Konto als „durchlaufende Posten“ an den Angeklagten weiter. Da der Angeklagte die Rechnungen selbst gestellt hatte, hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass er selbst die Eingänge mit der Rechnungssumme verglich, so dass er auch gewusst hat, dass Rechtsanwalt ... die Einnahmen inklusive der ausgewiesenen Umsatzsteuer als „durchlaufenden Posten“ überwies. Damit waren dem Angeklagten auch die wesentlichen Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass es sich um seine eigenen Einnahmen handelte. Schließlich konnte angesichts der Tatsache, dass die Rechnungsbeträge brutto, d.h. inklusive Umsatzsteuer, auf das Konto des Angeklagten flossen, kein Vertrauen darauf entstehen, dass Rechtsanwalt ... diese Zuflüsse als eigene Einnahme einkommensteuerlich oder umsatzsteuerlich versteuert haben könnte.

Soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt wurde, bestätigte die Beweisaufnahme den objektiven Inhalt der Einlassung des Angeklagten.

Die Zeugin ... sagte insoweit aus, dass der Angeklagte sie nach Absolvierung eines Praktikums in seiner Kanzlei ab Juni 2012 bis Dezember 2014 zunächst auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages als Bürohilfe beschäftigt habe. Sie habe zu dieser Zeit Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II bezogen und das Arbeitsverhältnis bei dem Angeklagten gegenüber dem Jobcenter angezeigt. Die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Anzeige der Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegenüber dem Jobcenter vom 30. August 2012 habe sie selbst ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben. Sie habe, wie auf der Anzeige der Ausübung einer Nebenbeschäftigung vermerkt, täglich drei Stunden, von 8 Uhr bis 11 Uhr in der Kanzlei des Angeklagten gearbeitet, wofür ihr der Angeklagte monatlich 100,00 € Lohn gezahlt habe. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe sie dann erst später, nämlich am 4. November 2013 mit dem Angeklagten geschlossen.

Die Aussage der Zeugin korrespondiert sowohl mit dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Anzeige der Ausübung einer Nebenbeschäftigung vom 30. August 2012, aus welcher ebenfalls hervorgeht, dass die Zeugin täglich von Montag bis Freitag drei Stunden in der Kanzlei des Angeklagten gearbeitet hat, als auch mit der Aussage der damaligen Büroangestellten des Angeklagten, der Zeugin ... . Diese hat bestätigt, dass die Zeugin ... von montags bis freitags täglich für mindestens drei Stunden in der Kanzlei des Angeklagten gearbeitet und dort auch „immer gut zu tun“ gehabt habe, da der Angeklagte „wäschekörbeweise“ Post erhalten habe. Zwar sei die Arbeitszeit der Zeugin nicht erfasst worden, sie selbst sei aber der Ansicht gewesen, dass die Zeugin ... für das von ihr mit dem Angeklagten vereinbarte Entgelt zu viel arbeite. Darauf habe sie selbst den Angeklagten auch mehrfach vergeblich hingewiesen und diesen darauf aufmerksam gemacht, dass dies „so“ nicht gehe und es „Ärger“ geben könne.

Darüber hinaus bestätigte auch der ..., nach einem Praktikum von dem Angeklagten ab Juni 2012 bis April 2013 für ein mit dem Angeklagten vereinbartes monatliches Entgelt von 100,00 € beschäftigt worden zu sein. Er habe leichtere Bürotätigkeiten am PC ausgeführt und zumeist nach Büroschluss gearbeitet, da er nur dann den für seine Arbeit erforderlichen Zugang zu einem PC gehabt habe. Zumeist habe er zwischen 17 und 18 Uhr begonnen zu arbeiten und dann drei Stunden gearbeitet. Insgesamt bestätigte der Zeuge auch eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden. Dies entspricht auch seinen Angaben in der verlesenen Veränderungsmitteilung vom 8. Juni 2012 gegenüber dem Jobcenter und der verlesenen Anzeige über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung vom 6. September 2012, die er nach seiner Aussage beide selbst ausgefüllt und unterschrieben hat. Auch sei es zutreffend gewesen, dass er, wie in der Anzeige vom 6. September 2012 angegeben, seinen Stundenlohn mit 1,78 € berechnet habe. Der Zeuge schilderte darüber hinaus, dass es im Jahr 2013 einmal einen Streit mit dem Angeklagten über die von ihm erbrachte Arbeitszeit gegeben habe. In einer vom Jobcenter angeforderten Einkommensbescheinigung habe er zunächst 14 Stunden angegeben. Der Angeklagte habe dann in diesem Nachweis die Zahl von „14“ Stunden durchgestrichen und durch „6“ ersetzt. Bald danach habe er auch seine Tätigkeit beendet. Bestätigt wird dies durch die verlesene Einkommensbescheinigung ohne Datum, die am 12. Februar 2013 beim Jobcenter einging. Diese vom Angeklagten unterzeichnete Bestätigung gibt eine monatliche Entlohnung von 100,00 € an. In der Rubrik „wöchentliche Arbeitszeit“ steht eine durchgestrichene „14“, danach eine „6“ mit einem Änderungskürzel des Angeklagten.

Auch die Zeugin ... hat im Rahmen ihrer Aussage der Kammer bestätigt, für den Angeklagten von Juni 2012 bis Dezember 2015 tätig gewesen zu sein. Sie gab an, sie habe den Angeklagten im März 2012 bei einer Beratung betreffend ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II kennen gelernt und sei zu der Zeit auf der Suche nach einer Nebentätigkeit gewesen, um ihre niedrige Rente etwas „aufzubessern“. Auf Vorschlag des Angeklagten habe sie einmal wöchentlich am Dienstag von 17 Uhr bis 19 Uhr die Kanzlei des Angeklagten gereinigt und dafür auf Grund einer mündlichen Absprache zunächst monatlich 100,00 € erhalten. Nach Einführung des „Mindestlohnes“ zum 1. Januar 2015 habe der Angeklagte ihr einen schriftlichen Arbeitsvertrag übergeben, er habe dann jedoch nur noch 50,00 € monatlich ausgezahlt.

Bezüglich der festgestellten Arbeitszeiten hat die Kammer insgesamt keinen Zweifel, den Angaben der Zeugen ... und ... zu folgen. Zwar gab es bei dem Angeklagten keine Arbeitszeiterfassung und die geringfügig Beschäftigen Arbeitnehmer ... und ... konnten ihre Arbeitszeit frei einteilen. Die Kammer hält aber die geschilderten Arbeitszeiten für glaubhaft. Dies folgt für ... nicht nur aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem Jobcenter, sondern auch aus der Zeugenaussage der Angestellten ..., die sich Sorgen machte, dass ... für die Höhe der Entlohnung zu viel arbeite. Frau ... bestätigte darüber hinaus, dass ... jeden Tag vormittags zur Arbeit erschienen sei.

Insoweit gilt im Ergebnis das Gleiche für die Arbeitszeit des ... Zwar arbeitete dieser am späten Nachmittag ohne Kontrolle dritter Personen. Soweit er in seiner Veränderungsmitteilung vom 8. Juni 2012 und der Anzeige einer Nebentätigkeit vom 6. September 2012 seine Arbeitszeit jeweils mit 14 Stunden angab, geschah dies ohne Kontrolle Dritter. Dennoch liegt es fern, dass er weniger als 14 Stunden wöchentlich und damit deutlich kürzer als ... gearbeitet haben sollte. Beide waren vom Angeklagten mit einfachen Büroarbeiten beauftragt. Es liegt fern, dass die Ergebnisse der Arbeit des ... unkontrolliert „hingenommen“ wurden und er für deutlich weniger Arbeit dieselbe Entlohnung erhalten haben sollte wie ... Es ist zudem nicht ersichtlich, warum ... seine wöchentliche Arbeitszeit „übertrieben“ haben sollte. Seine Angaben gegenüber dem Jobcenter datieren vom Beginn seiner Nebentätigkeit. Er selbst hat auch einen Stundenlohn von 1,78 € errechnet, der mit einer Arbeitszeit von 56 Stunden im Monat bei 100,00 € korrespondiert (100 €/56 Stunden = 1,79 €/Stunde).

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte beim Ausfüllen der Entgeltbestätigung im Februar 2013 bei der Rubrik „wöchentliche Arbeitszeit“ die Zahl „14“ in eine „6“ änderte. Wie der Angeklagte selbst ausführte, kannte er die genaue Arbeitszeit nicht. Diese war ihm im Ergebnis auch egal. In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände hat die Kammer daher keinen Zweifel, auch insoweit der Aussage des Zeugen ... über die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit zu folgen.

Soweit die Kammer ein angemessenes und ortsübliches Entgelt für die Büroarbeiten der ... und des ... mit mindestens 5,00 € pro Stunde schätzt, schließt sich die Kammer den eingeführten Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg an, mit denen der Angeklagte zur Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich ausgezahlten und einer angemessenen Entlohnung verurteilt wurde.

Die Arbeitsleistungen der Zeugen sind zunächst als einfachste Bürotätigkeit anzusehen. Weder ... noch ... verfügten über eine entsprechende Ausbildung. Beide gaben als Zeugen an, auf Grund körperlicher Einschränkungen schwerbehindert zu sein. ... hatte die Aufgabe, eingehende Schreiben entgegenzunehmen, zu quittieren und diese im Anschluss zu sortieren. Zu ihren Aufgaben gehörte es auch, dem Angeklagten Akten herauszusuchen. Zu den Aufgaben des ... gehörte es, Schriftstücke zu kopieren und zu scannen. Er musste zudem PKH-Anträge von Mandanten auf Vollständigkeit der Anlagen überprüfen.

Ausgehend von dieser Einordnung benachteiligt eine Mindestentlohnung von 5,00 € pro Stunde den Angeklagten nicht. Nach den Angaben des statistischen Bundesamt für das Jahr 2012 lag die durchschnittliche Stundenvergütung für Bürohilfskräfte in Brandenburg bei 8,63 € brutto. Die niedrigsten Entlohnungen für Tätigkeiten ohne Berufsausbildung auf dem Sektor der rechtsberatenden Berufe betrugen im Jahr 2012 für Frauen durchschnittlich 7,02 €/Stunde und für Männer 7,31 €/Stunde ohne Berücksichtigung weiterer Sonderzahlungen. Selbst bei einem - eigentlich nicht gerechtfertigten - Abzug für eine Schwerbehinderung unterschreitet damit die Annahme eines Stundenlohnes von 5,00 € die niedrigsten Leistungsgruppen immer noch um über 25 %. Die Kammer kann daher ausschließen, dass für die Tätigkeiten der ... und des ... eine noch niedrigere Entlohnung ortsüblich oder angemessen gewesen wäre.

Schließlich steht für die Kammer auch fest, dass der Angeklagte weder ..., noch ... oder ... bei der zuständigen Minijobzentrale für den Tatzeitraum angemeldet hat. Abgesehen davon, dass der Angeklagte dies selbst gar nicht behauptet, wird dies auch von der als Zeugin gehörten Mitarbeiterin des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder), Frau ..., bestätigt, welche die Ermittlungen gegen den Angeklagten bearbeitete. Die Arbeitnehmer seien bei der Minijobzentrale nicht erfasst gewesen. Eine Meldung für Frau ... gebe es erst ab Januar 2015.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte - wie sich aus dem verlesenen Schreiben vom 1. Juni 2012 ergibt - zunächst versucht hat, ... bei der Minijobzentrale anzumelden. In diesem Schreiben teilt der Angeklagte der zuständigen Minijobzentrale formlos mit, dass er Frau ... ab dem 1. Juni 2012 als geringfügig Beschäftigte bei einem monatlichen Verdienst von 100,00 € „in seinem Unternehmen“ beschäftige. Dass diese Anmeldung aber nicht erfolgreich war, folgt aus dem verlesenen Antwortschreiben vom 7. Juni 2012. Die Minijobzentrale forderte den Angeklagten darin auf, eine Meldung zur Sozialversicherung ab dem 1. Juni 2012 nebst Beitragsnachweisen ab Juni 2012 durch Datenübertragung zu übermitteln. Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass der Angeklagte auf dieses Schreiben reagiert hätte.

Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte grundsätzlich den Umfang der erbrachten Arbeitszeit kannte, sowie es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass eine angemessene Entlohnung für ... und ... bei mindestens 5,00 €/Stunde lag. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich bezüglich der Nichtanmeldung der drei Arbeitnehmer.

Zunächst steht außer Frage, dass der Angeklagte von der Tätigkeit von ..., ... und ... wusste. Er selbst hat sie auf Grund einer mündlichen Vereinbarung angestellt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte auf Grund seiner beruflichen Belastung nicht im Einzelnen die geleisteten Tätigkeiten überwachte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass angesichts der überschaubaren Bürogröße von durchschnittlich neun Angestellten der Angeklagte noch einen persönlichen Eindruck von seinen Arbeitnehmern hatte und deren allgemeines Tätigkeitsfeld kannte.

Der Kammer ist auch davon überzeugt, dass es dem Angeklagten nicht nur - entsprechend seiner Einlassung - egal war, wie lange Frau ... und Herr ... arbeiteten. Er hielt es zumindest für möglich, dass diese im festgestellten Umfang tätig waren. Er nahm diesen - für ihn nicht ungünstigen - Umstand auch billigend in Kauf. Er bezahlte ... und ... nur pauschal mit 100,00 € im Monat. Längere Arbeitszeiten hätten ihn damit nicht finanziell belastet. Nach seiner Einlassung empfand er es sogar als nicht sinnvoll, mehr zu zahlen, da es ohnehin anzurechnen gewesen sei.

Auch wenn der Angeklagte im Februar 2013 auf dem Einkommensnachweis des ... in der Rubrik „wöchentliche Arbeitszeit“ die Zahl „14“ auf „6“ änderte, zeigt sich kein anderes Ergebnis. Der Angeklagte hatte keine besseren Erkenntnisse bezüglich der Anwesenheit des ... . Er wies weder Frau ... noch Herrn ... an, weniger anwesend zu sein. Er kontrollierte zudem ihre Anwesenheit nicht und legte auch in dem ursprünglich mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag - und der späteren schriftlichen Fassung gegenüber ... vom 4. November 2013 - die Arbeitszeiten ausdrücklich nicht fest. Der Angeklagte hielt auch nicht nach, in welcher Arbeitszeit die übertragenen Arbeiten erledigt werden konnten. Er reagierte auch nicht darauf, dass er nach der Aussage von Frau ... mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass ... „zu lange“ arbeite. Er bezweifelte diese Zeiten nicht und ließ es geschehen. Auch in Bezug auf ... ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte davon ausgegangen sein sollte, dass dieser deutlich weniger gearbeitet haben sollte als ... .

Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte die tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten für möglich hielt, hielt er es weiterhin für möglich und akzeptierte auch, dass deren Stundenlohn weit unterhalb eines angemessenen und ortsüblichen Betrages lag. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass dem Angeklagten als Arbeitgeber in der entsprechenden Branche die übliche Entlohnung bekannt war und er damit wusste, dass auch einfachste Bürotätigkeiten mit mindestens 5,00 € pro Stunde zu entlohnen waren.

Schließlich handelte der Angeklagte auch vorsätzlich bezüglich der Nichtanmeldung der drei Arbeitnehmer ..., ... und ... . Soweit er angab, seiner Meinung nach fielen bei einer Entlohnung von 100,00 € keine gesetzlichen Sozialleistungen an, begründete er seine Auffassung nicht weiter. Ein etwaiger Irrtum steht zudem im Widerspruch zu der Tatsache, dass er mit Schreiben vom 1. Juni 2012 versuchte, ... bei der Minijobzentrale anzumelden und dabei auch ausdrücklich den Verdienst mit 100,00 € bezeichnete. Auch die Reaktion der Minijobzentrale zeigte dem Angeklagten, dass eine Anmeldung nicht „überflüssig“ war.

Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung und übler Nachrede, jeweils in zwei Fällen, verurteilt wurde, bestätigte er mit seiner Einlassung, dass er selbst die betreffenden Texte verfasst und veröffentlich hat, die zudem mit dem wörtlich wiedergegebenen Inhalt - ohne Auslassungen - als Urkunden verlesen wurden. Der Zusammenhang der Äußerungen mit der Tätigkeit des Angeklagten als Rechtsanwalt bei dem Sozialgericht ... und seinen Meinungsverschiedenheiten mit den Richtern am Sozialgericht ... und ... ergibt sich zudem nicht nur aus seiner Einlassung, sondern auch aus den Zeugenaussagen der betroffenen Richter.

So schilderte Richter am Sozialgericht ..., dass er in den Jahren 2015 mehrfach in Schriftsätzen vom Angeklagten dafür kritisiert worden sei, die von diesem vorgelegten „Generalvollmachten“ nicht als wirksame Vollmachten anzusehen. Er habe - neben anderen Richtern - im Jahr 2015 diese Auffassung vertreten. Später habe jedoch das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des Angeklagten bestätigt. Seitdem verlange er keine Einzelvollmachten mehr. Privat kenne er den Angeklagten nicht. In mündlichen Verhandlungen habe er keine Probleme mit dem Angeklagten gehabt.

In ähnlicher Weise bekundete Richter am Sozialgericht ..., dass er privat keinen Kontakt zum Angeklagten habe und sich dienstlich mit diesem in den ersten Jahren sogar gut verstanden habe. Erst seitdem er für Erinnerungen gegen die Vergütungsfestsetzung zuständig sei, greife ihn der Angeklagte regelmäßig an und veröffentliche im Internet Beiträge über ihn. Die ersten aus seiner Sicht beleidigenden Schriftsätze habe er spätestens im Jahr 2011 erhalten. Richtig sei zwar, dass er im Jahr 2014 eine Schulung für Mitarbeiter des Jobcenters abgehalten habe. Dies sei jedoch nur einmal geschehen. Diese Nebentätigkeit habe er angezeigt. Ebenso habe er in zeitlicher Nähe zwei Schulungen für Rechtsanwälte angeboten, die auch der Angeklagte im November 2014 besucht habe. Zutreffend sei, dass er Kürzungen bei der Vergütung des Angeklagten vorgenommen habe. Diese halte er aber auf Grund der Arbeitsweise des Angeklagten für angemessen.

Aus der Gesamtheit der vorhandenen Indizien schließt die Kammer zudem darauf, dass der Angeklagte mit seinen Beiträgen die Richter am Sozialgericht ... und ... in deren Ehre herabsetzen wollte und es ihm nicht darum ging, etwaige Missstände in der Justiz öffentlich zu machen. Die Bezeichnungen „Deppen“ und „Vollpfosten“ sind bereits Formalbeleidigungen. Dass diese ehrabschneidend sind, ist auch dem Angeklagten bekannt. Sie stehen zudem in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Behauptung des Angeklagten, dass sich Richter am Sozialgericht ... vor der Arbeit „drücke“.

Bezüglich der Behauptung, Richter am Sozialgericht ... lasse sich vom „jobcenter ... “ bestechen, wusste der Angeklagte, dass der betroffene Richter nicht nur Mitarbeiter des Jobcenters schulte, sondern auch für Anwälte zweimal solche Veranstaltungen angeboten hatte. Der Angeklagte hatte eine von diesen Veranstaltungen selbst besucht. Zudem war dem Angeklagten auch die Rechtsprechung des Richters am Sozialgericht ... seit mindestens dem Jahr 2011 bekannt. Es ist damit bereits logisch nicht nachvollziehbar, warum niedrige Kostenfestsetzungen ein „Dankeschön“ für die Schulung der Mitarbeiter des Jobcenters gewesen sein könnten. Da diese Umstände aber auch dem Angeklagten bewusst waren, liegt es nahe, dass er die betreffende Schulung in seinen Beiträgen gerade als Gelegenheit ergriff, um missliebige Richter zu diffamieren. Dies zeigt sich auch in den Formulierungen bei der Tat Nr. 34 vom 4. November 2015, in denen der Angeklagte im Plural davon schreibt, dass „die Behörden Richter… kaufen“. Durch die mehrfache Wiederholung dieser Behauptung, die wie auch der Angeklagte wusste, sich erkennbar von der Wahrheit entfernte (ein Richter hat einmal eine Schulung für Mitarbeiter des Jobcenters und zweimal für Anwälte durchgeführt), beschrieb der Angeklagte in der Öffentlichkeit ein Bild, das zwar auf den ersten Blick so wirkte, als ob er Missstände aufzeige, in Wirklichkeit wusste er aber, dass dieses Bild so nicht der Wahrheit entsprach. Ihm ging es daher auch nicht darum, die Rechtsprechung des Richters am Sozialgericht ... zu kritisieren oder den Umstand, dass dieser eine Schulung für Mitarbeiter eines Jobcenters anbot, sondern gerade durch die gewählte Verknüpfung darum, diesen in der Öffentlichkeit anzugreifen.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat in zwei Fällen den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt, als er gegenüber dem Finanzamt ... in seiner Einkommens- und seiner Umsatzsteuererklärung vom 22. Januar 2012 für das Jahr 2010 über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben machte und dadurch bezüglich der Einkommensteuer 2010 einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangte und bezüglich der Umsatzsteuer 2010 Steuern verkürzte.

Seine Angaben im Rahmen der von ihm für das Jahr 2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung waren insoweit unrichtig, als der Angeklagte seine Betriebseinnahmen um 15.948,89 € brutto (entspricht 13.402,43 € netto) niedriger angab, als sie ihm in diesem Jahr tatsächlich zuflossen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass 9.516,91 € der erzielten Mehreinnahmen dadurch entstanden, dass der Angeklagte auf Grund der Absprache mit Rechtsanwalt ... ehemalige Mandate aus dem Jahr 2009 zu Ende führte und unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts ... abrechnete.

Auch diese unterliegen der Einkommensteuer bei dem Angeklagten. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei diesen Einnahmen ebenfalls um Betriebseinnahmen des Angeklagten aus selbständiger Arbeit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 EStG, nicht jedoch um Einnahmen im Rahmen der zunächst bei Rechtsanwalt ... geleisteten nichtselbständigen Arbeit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 EStG.

Betriebseinnahmen sind Zugänge in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Angeklagte war zwar im Jahr 2009 noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Wie jedoch festgestellt, kam er mit Rechtsanwalt ... überein, die bestehenden Mandate unter fremden Namen fortzuführen und abzurechnen, die Eingänge aber als eigene zu vereinnahmen. Dies wird insbesondere in den Fällen deutlich, in denen der Angeklagte auf dem Briefkopf von Rechtsanwalt ... seine eigene Kontonummer angab. Aber auch in der ursprünglichen Fassung der Rechnungen, die noch die Kontonummer von Rechtsanwalt ... auswiesen, entsprach es der - auch durchgeführten - Vereinbarung, dass Rechtsanwalt ... die Eingänge als „durchlaufende Posten“ behandelt, sie somit nicht als seine Betriebseinnahmen behandeln sollte. Der Angeklagte erzielte mithin eigene Einkünfte. Der Angeklagte war in dieser Zeit auch nicht mehr als Angestellter von Rechtsanwalt ... tätig, sondern entschied weisungsfrei und selbständig, wie er die einzelnen Mandate bearbeitet und wie er diese abrechnet. Dass auf Grund der Rechnungslegung gegenüber den Mandanten der Anschein erweckt wurde, Leistungsempfänger sei Rechtsanwalt ..., nicht der Angeklagte, ändert an den tatsächlichen Verhältnissen nichts.

Da der Angeklagte weder auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch dies freiwillig getan hat, ist sein Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Über die Zuordnung der Einnahmen zum Kalenderjahr entscheidet gemäß § 11 Abs. 1 EStG der Zufluss.

Wie festgestellt, überstiegen die Zuflüsse im Jahr 2010 seine Angaben aus der Steuererklärung. Der Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 2012 übernahm die Höhe der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Besteuerungsgrundlage und verrechnete diese mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009. Entsprechend stellte der am selben Tag erlassene Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2010 den verbleibenden Verlustvortrag mit 11.282,00 € fest.

Wie in den Feststellungen dargestellt, wären beim Ansatz der tatsächlichen Betriebseinnahmen zwar ebenfalls Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in der Höhe von 0,00 € entstanden. Dafür bedurfte es aber einer höheren Inanspruchnahme des vorhandenen Verlustvortrages. Dieser wäre richtigerweise zum 31. Dezember 2010 nicht mit 11.282,00 €, sondern mit 0,00 € festzusetzen gewesen. Der Angeklagte erlangte somit auf Grund seiner unrichtigen Angaben einen sonstigen steuerlichen Vorteil in Form eines überhöhten Verlustvortrages (dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2012, 1 StR 537/12; Beschluss vom 10. Dezember 2008, 1 StR 322/08). Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Festsetzung des Verlustvortrages erst im Jahr 2011 auf die Steuerlast des Angeklagten auswirken konnte. Denn aus dem Umstand, dass eine Umsetzung des Grundlagenbescheids in einen Einkommensteuerbescheid noch nicht stattgefunden hat, ergibt sich lediglich, dass eine Steuerverkürzung noch nicht eingetreten ist; dies schließt jedoch nicht aus, die Bekanntgabe des unrichtigen Feststellungsbescheids als gesonderten nicht gerechtfertigten Steuervorteil zu verstehen (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O.).

Der Bescheid über die Feststellung des Verlustvortrages datiert vom 10. Juli 2012 und damit vom selben Tag wie der Einkommensteuerbescheid 2010. Er beruht zudem auf derselben Steuererklärung. Es handelt sich daher um eine prozessuale Tat im Sinne der Anklage.

Der Angeklagte hat den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darüber hinaus auch durch die unrichtige Angabe der erzielten steuerbaren Umsätze im Jahr 2010 in der Steuererklärung vom 22. Januar 2012 und der daraus folgenden zu niedrigen Steuerfestsetzung erfüllt.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 18 Abs. 3 UStG ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Da diese Anmeldung nach der eigenen Berechnung des Angeklagten zu einer Zahllast von 408,83 € führte, steht die Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Steuerverkürzung trat dann mit Eingang bei der Finanzbehörde ein. Wie berechnet, verkürzte der Angeklagte Umsatzsteuer in Höhe von 2.546,46 €.

Auch hier ist es im Ergebnis für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich, dass der Angeklagte 9.516,91 € Umsatzerlöse dadurch erzielte, dass er ehemalige Mandate des Rechtsanwalts ... zu Ende führte und unter dessen Briefkopf abrechnete. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer in Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Wie bereits ausgeführt, handelte der Angeklagte zwar im fremden Namen, aber auf eigene Rechnung. Er war nicht nur „nichtselbständig“ tätig, sondern führte die Kanzlei des Rechtsanwalts ... in eigener Verantwortung und selbständig weiter. Es entsprach der - auch durchgeführten - Absprache, dass Rechtsanwalt ... die bei ihm zugeflossenen Gelder ohne Abzug, d.h. auch inklusive der Umsatzsteuer, an den Angeklagten weiterleitete. Damit übernahm der Angeklagte auch die Verantwortung für die steuerliche Erklärung dieser Umsätze. Dies gilt erst Recht in den Fällen, in denen die Gelder dem Angeklagten unmittelbar zuflossen, nachdem er auf den Rechnungen seine eigene Kontonummer angegeben hatte.

Der Angeklagte hat sich des Weiteren durch die festgestellten Taten wegen Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in 31 Fällen gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt Arbeitgeber der Zeugen ..., ... und ... . Sie waren in seiner Kanzlei im Rahmen eines mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrages, auf dessen zivilrechtliche Wirkung es nicht ankommt (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 266a StGB Rn. 4), beschäftigt und für ihn tätig. Der Angeklagte hat darüber hinaus diese Arbeitnehmer nicht bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger, der Minijobzentrale bei der Knappschaft-Bahn-See angemeldet und damit diese über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

Zwar handelte es sich bei den Zeugen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV um grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte, da ihr Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei dem Angeklagten bis zum 31. Dezember 2012 nicht mehr als 400,00 € und im Beschäftigungszeitraum danach nicht mehr als 450,00 € monatlich betrug. Der Angeklagte war daher gemäß § 249 b S. 1 SGB V i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, für diese Arbeitnehmer Pauschalbeträge in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung sowie gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV einen Pauschalbetrag von 15 % des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Soweit der Angeklagte die Ansicht vertritt, eine Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale sei bei einem Verdienst bis 100,00 € monatlich nicht erforderlich, entspricht dies nicht der damals geltenden Gesetzeslage.

Für die Schadensberechnung hat die Kammer bezüglich der Arbeitnehmer ... und ... nicht allein den ausgezahlten pauschalen Betrag von 100,00 € angesetzt, sondern ein angemessenes und ortsübliches Entgelt, wie es mit 5,00 € pro Stunde geschätzt wurde. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem entstandenen Lohnanspruch zu berechnen. Dieser betrug hier nicht allein 100,00 €, da eine solche Absprache zwischen dem Angeklagten und den beiden Arbeitnehmern ... und ... auf Grund des auffälligen Missverhältnisses zu einem angemessenen Lohn sittenwidrig war. Wie festgestellt, nahm der Angeklagte dieses Missverhältnis auch zumindest billigend in Kauf.

Durch die unter Nr. 34 festgestellte Tat des Angeklagten, nämlich seines Beitrages vom 4. November 2015 um 09:06 Uhr auf seinem Facebook-Account und die darin von ihm verwendete Bezeichnung „korruptes Pack“ hat der Angeklagte den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt. Denn mit der Verwendung dieser Begrifflichkeit bringt der Angeklagte seine Missachtung gegenüber dem Äußerungsadressaten zum Ausdruck. Sowohl die Bezeichnung eines Richters als „korrupt“ als auch der Begriff „Pack“ sind im allgemeinen Sprachgebrauch deutlich negativ unterlegt. So wird mit der gegenüber einem Richter verwendeten Zuschreibung, korrupt zu sein, nahegelegt, dieser lasse sich in seiner Entscheidungsfindung durch Zuwendungen der jeweiligen Verfahrensbeteiligten beeinflussen, was angesichts des Inhalts seines Amtes, für welches Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit geradezu essentiell sind, eine erhebliche Ehrverletzung darstellt. Auch der Begriff „Pack“ verdeutlicht, dass es sich bei der angesprochenen Person bzw. Personengruppe, für die er gebraucht wird um gesellschaftlich verachtenswerte und moralisch und sittlich auf sehr niedriger Stufe stehende Individuen handelt.

Die Kammer sieht die Äußerung „korruptes Pack“ im hier geschilderten Kontext auch als Werturteil, nicht als Teil einer Tatsachenbehauptung an. Zwar behauptete der Angeklagte in anderen Beiträgen mehrfach (so Tat Nr. 36 und 37), der Richter am Sozialgericht ... erhalte Geld von dem Jobcenter, um dafür im Gegenzug die Gebühren unverhältnismäßig niedrig festzusetzen. Diese Beiträge enthalten eine Tatsachendarstellung. In seiner Äußerung vom 4. November 2015 steht jedoch allgemein: „Kann man in einem solchen Rechtstaat, in dem sich die Behörden die Richter kaufen und jede anwaltsvergütung einmal eingeklagt werden muss, tatsächlich sinnvolle anwaltstätigkeit betreiben ????“ und weiter „Typen, die kein Unrechtsbewusstsein haben, wenn sie Geld von der Behörde annehmen, über die sie anschließend richten sollen“. Der geschilderte Sachverhalt ist damit so allgemein und im Plural („die Behörden“; „die Richter“), dass sich der Inhalt von dem konkreten Einzelfall löst und insgesamt der Vorwurf im Mittelpunkt steht, der betreffende Richter sei Teil eines „korrupten Packs“.

Auch wenn der Beitrag allgemein gehalten ist, bleibt zumindest ein Adressat der Äußerung erkennbar. Dabei steht der Feststellung des Äußerungsadressaten nicht entgegen, dass der Angeklagte die Personen in dem maßgeblichen Facebook-Eintrag nicht namentlich benennt. Dennoch ist aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere unter Heranziehung der Facebook-Eintragungen des Angeklagten vom 19. August und 7. September 2015 erkennbar, dass sich die von dem Angeklagten verwendete Bezeichnung „korruptes Pack“ - jedenfalls auch - auf den Richter am Sozialgericht ... ... bezieht.

Die Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten ist auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt. Denn der Facebook-Eintrag steht in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung eines schutzwürdigen privaten, ideellen, materiellen oder rechtlichen Zwecks des Angeklagten und geht, angesichts der Verwendung des Adjektivs „korrupt“, was die Käuflichkeit des Adressaten verdeutlicht und der Begrifflichkeit „Pack“ weit über den Rahmen einer hinzunehmenden überspitzten Kritik am Verhalten des Richter am Sozialgericht ... hinaus.

Nicht zuletzt dient diese Stellungnahme nicht der Anbringung sachbezogener Kritik an bestimmten Entscheidungen oder Vorgehensweisen des Sozialgerichts ... und wird von dem Angeklagten auch nicht im Rahmen seiner unmittelbaren Berufsausübung getätigt. Vielmehr verfolgt der Angeklagte offensichtlich allein den Zweck der Abwertung der Äußerungsadressaten und der Verdeutlichung seiner Missachtung ihnen gegenüber.

Darüber hinaus hat der Angeklagte durch seine unter Nr. 35 festgestellte Tat, d.h. durch die von ihm im Eintrag vom 10. Februar 2016 auf seinem Facebook-Account verwendeten Bezeichnungen „Deppen“ und „Vollpfosten“ den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt.

Beide Titulierungen haben für ihre Adressaten unzweifelhaft ehrabschneidenden Charakter, da sie ihnen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein sehr geringes geistiges Niveau, eine geistige Schwäche attestieren. Dabei wird die Missachtung gegenüber den Äußerungsadressaten durch die Verwendung dieser Begriffe nicht nur in unwesentlicher, sondern in erheblicher Weise zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich bei diesen Schimpfwörtern nicht um bloße „Neckereien“, sondern um erheblich herabwürdigende und ehrverletzende Titulierungen.

Demgegenüber stellt die ebenfalls in diesem Eintrag enthaltene und durch die Einfügung in Anführungsstriche vorgenommene Bezeichnung als sogenannte „Richter“ nach Ansicht der Kammer keine Äußerung der Nichtachtung oder Missachtung dar. Zwar impliziert die Setzung der Berufsbezeichnung in Anführungsstriche, dass der Täter den Äußerungsadressaten nicht für einen Richter bzw. dieser Berufsbezeichnung nicht für würdig hält. Allerdings überschreitet der Täter nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der gestiegenen allgemeinen gesellschaftlichen Toleranz gegenüber kritischen und in geringem Maße herabwürdigenden Äußerungen gegenüber im Licht der Öffentlichkeit stehenden Personen, zu denen auch Richter gehören, damit noch nicht die Schwelle zur Beleidigung nach § 185 StGB.

Die Adressaten der Bezeichnungen „Deppen“ und „Vollpfosten“ durch den Angeklagten sind auch konkretisierbar. Der Adressat der Bezeichnung „Deppen“ ist erkennbar, denn diese bezieht sich jedenfalls auf den Richter am Sozialgericht ..., da der Angeklagte in dem maßgeblichen Facebook-Eintrag zunächst dessen Arbeitsweise rügt, um danach weiter auszuführen, dass man sich ein Sozialgericht, in dem solche „Deppen rumlaufen“, schenken könne. Der Wortlaut lässt aber auch erkennen, dass zumindest Richter am Sozialgericht ... auch als „Vollpfosten“ bezeichnet wird. Soweit es heißt: „Da es aber auch in ... nicht nur Vollpfosten gibt“, bezieht sich diese Schmähung auf die zuvor beschriebenen „Deppen“, mithin zumindest auch auf den Richter am Sozialgericht ... .

Die Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten ist ebenfalls nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angeklagten nach § 193 StGB gerechtfertigt. Denn der Facebook-Eintrag steht in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung eines schutzwürdigen privaten, ideellen, materiellen oder rechtlichen Zwecks durch den Angeklagten. Insbesondere dient sie nicht der Anbringung sachbezogener Kritik an bestimmten Entscheidungen oder Vorgehensweisen des Sozialgerichts ... und wird von dem Angeklagten auch nicht im Rahmen seiner unmittelbaren Berufsausübung getätigt. Vielmehr beabsichtigt der Angeklagte ganz offensichtlich, die Äußerungsadressaten abzuwerten und seine Missachtung ihnen gegenüber zu verdeutlichen.

Hinsichtlich des im Rahmen der Taten zu 36. und zu 37. festgestellten Sachverhalts der auf seinem frei zugänglichen Facebook-Account vom 19. August 2015 und der Internetseite seiner Rechtsanwaltskanzlei am 7. September 2015 veröffentlichten Texte hat der Angeklagte zudem den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB verwirklicht. Denn die von ihm verfassten Texte beinhalten Tatsachen in Bezug auf eine andere Person, welche geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. So beinhaltet die Veröffentlichung des Angeklagten vom 19. August 2015 auf seinem Facebook-Account die Aussage, dass sich das „jobcenter ... “ seine Mitarbeiter gegen „gute Bezahlung“ von dem Richter am Sozialgericht ... schulen lasse und dieser - in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kostenkammer - als „Dankeschön“ für dieses Zubrot die von der Behörde zu erstattenden Anwaltsgebühren unterdurchschnittlich niedrig festsetze. Damit behauptet der Angeklagte zum einen, der bezeichnete Richter am Sozialgericht setze die zu erstattenden Anwaltsgebühren bewusst gesetzeswidrig niedriger fest als es seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht und zum anderen, dies geschehe als Gegenleistung für die Erteilung des Auftrags zur Mitarbeiterschulung und die Bezahlung der Schulung durch die Behörde. Damit behauptet der Angeklagte Tatsachen im Sinne des § 186 StGB, denn er stellt diese konkreten, dem Beweis zugänglichen Vorgänge als geschehen dar. Überdies bringt er damit konkludent - was für die Tatbestandsverwirklichung von § 186 StGB ausreichend ist - zum Ausdruck, dass der Richter am Sozialgericht ... sich durch dieses Vorgehen der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit schuldig gemacht hat.

Dies gilt in gleicher Weise für den Artikel vom 7. September 2015 auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten mit der Überschrift „Kauf dir deinen Richter“, in welchem er unter anderem schreibt, dass sich das „jobcenter ... “, „schlichtweg denjenigen Richter bei dem Sozialgericht, welcher in letzter Instanz über die Vergütung der Rechtsanwälte entscheide kauft“ und weiter fragt, „wie lange es wohl dauern werde, bis sich jede Behörde ihren Richter hält“. Auch durch diese Aussage behauptet der Angeklagte jedenfalls konkludent, dass der für die Entscheidung über die Kosten bei dem Sozialgericht ... zuständige Richter käuflich und damit bestechlich sei, d.h. gegen die Gewährung finanzieller Zuwendungen für das Jobcenter günstige Kostenentscheidungen treffe.

Der Inhalt dieser Tatsachenbehauptungen ist auch geeignet, den betroffenen Richter am Sozialgericht ... in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen bzw. herabzuwürdigen. Denn die Tatsache der Käuflichkeit bzw. Bestechlichkeit eines Richters wird bei objektiver Betrachtung regelmäßig negativ beurteilt und dem Betroffenen in Verbindung mit einem negativen Werturteil zugeschrieben.

Des Weiteren hat die Kammer auch nicht festgestellt, dass die von dem Angeklagten behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Der Angeklagte handelte überdies mit Vorsatz, ihm war - insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt - sowohl bewusst, dass die behaupteten Tatsachen für den in Bezug genommenen Richter am Sozialgericht ... ehrenrührig sind, als auch, dass sie durch ihre Veröffentlichung auf seinem frei zugänglichen Facebook-Account sowie der Homepage seiner Kanzlei an dritte Personen gelangen.

Die Behauptungen wurden vom Angeklagten auch nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, beispielsweise im Rahmen eines von ihm geführten Kostenrechtsstreits vor dem Sozialgericht ... oder sachbezogen im Hinblick auf eine konkrete Entscheidung dieses Gerichts abgegeben.

V. Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer wegen der Straftaten der Steuerhinterziehung, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, der Beleidigung und der üblen Nachrede jeweils die gesetzlichen Regelstrafrahmen zu Grunde gelegt. Strafrahmenverschiebungen kommen hier nicht in Betracht. Danach sehen § 370 Abs. 1 AO und § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB jeweils einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Beleidigung gemäß § 185 StGB und die üble Nachrede gemäß § 186 StGB sind jeweils mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

Innerhalb der gefundenen Strafrahmen spricht zunächst allgemein für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist und alle Taten jeweils mehrere Jahre zurück liegen. Die letzte Tat beging er mit der Beleidigung vom 10. Februar 2016 (Tat Nr. 35), ohne dass für die Zeit danach weitere Straftaten festgestellt worden wären. Ebenso sind die Ermittlungsverfahren bereits seit längerer Zeit anhängig, was eine zusätzliche Belastung für den Angeklagten darstellt. Zu seinen Gunsten war weiterhin zu beachten, dass er sich zur Sache eingelassen und damit die Beweisaufnahme verkürzt hat.

Für die beiden Taten der Steuerhinterziehung ist weiterhin für den Angeklagten anzuführen, dass der Schaden jeweils nicht erheblich ist. Der Steuerschaden bei der Umsatzsteuerhinterziehung beläuft sich mit 2.546,46 € im unteren vierstelligen Bereich. Der erlangte steuerliche Vorteil durch die Feststellung eines überhöhten Verlustvortrages in Höhe von 11.282,00 € ist nicht mit der Höhe des entstandenen Steuerschadens gleichzusetzen. Vielmehr wirkte sich der Verlustvortrag erst im Folgejahr durch eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens ebenfalls nur im unteren vierstelligen Bereich aus.

Ebenso ist innerhalb des Strafrahmens für die Straftaten des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass bei den einzelnen Taten jeweils nur ein geringer dreistelliger, bei den Taten Nr. 31 und 32 sogar nur ein zweistelliger Schaden entstanden ist. Zwar liegt eine Vielzahl von Taten vor, diese beruhen aber auf der einheitlichen Entscheidung, die Arbeitnehmer nicht zu melden.

Schließlich ist auch bei den Beleidigungsdelikten und den Straftaten der üblen Nachrede strafmildernd anzuführen, dass die Intensität der Ehrverletzung - gerade bei Beleidigungen wie „Deppen“ oder „Vollpfosten“ - eher im unteren Bereich liegt.

Unter Beachtung der zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkte ist jeweils die Verhängung einer Geldstrafe angemessen. Zwischen den einzelnen Taten hat die Kammer dabei für die Taten 1 bis 33 jeweils die Höhe des Schadens als wesentliches Unterscheidungsmerkmal angesehen. Für die Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt war dabei zwischen den einzelnen monatlichen Beitragssummen zu differenzieren. Die Schwere der Rechtsgutverletzung erachtete die Kammer bei den Beleidigungstaten Nr. 34 und 35 geringer bei den Taten der üblen Nachrede Nr. 36 und 37.

In Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände hat die Kammer damit die Verhängung folgender Einzelstrafen gegen den Angeklagten für tat- und schuldangemessen erachtet und die Höhe des Tagesatzes dabei nach den festgestellten finanziellen Verhältnissen des Angeklagten bestimmt:

 Tat   

 Beschreibung

 Einzelstrafe

 1     

 Einkommensteuererklärung 2010

 Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,00 €

 2     

 Umsatzsteuererklärung 2010

 Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,00 €

 3     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 4     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 5     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 6     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 7     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 8     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 9     

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 10    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 11    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 12    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 13    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 €

 14    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 15    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 16    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 17    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 18    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 19    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 20    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 21    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 22    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 23    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 24    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 25    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 26    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 27    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 28    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 29    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 30    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 €

 31    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 €

 32    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 €

 33    

 Vorenthalten von Arbeitsentgelt

 Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 €

 34    

 Beleidigung

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 35    

 Beleidigung

 Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 €

 36    

 Üble Nachrede

 Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,00 €

 37    

 Üble Nachrede

 Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,00 €

Bei der gebotenen Gesamtstrafenbildung war die Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,00 € angemessen zu erhöhen. Dabei hat die Kammer erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände beachtet. Trotz der Vielzahl der Taten und der betroffenen unterschiedlichen Rechtsgüter war die Einsatzstrafe maßvoll zu erhöhen, da insgesamt alle Taten ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten haben und insgesamt einen vergleichbaren Zeitraum (2012 bis Februar 2016) betreffen.

Die Kammer hat daher auf eine Gesamtgeldstrafe von
120 Tagesssätzen zu je 100,00 €
erkannt.

VI. Kompensationsentscheidung

Sämtliche Verfahren wurden zunächst zügig geführt und bereiteten bei den Ermittlungen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Auch die Verfahrensbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Vorbereitung und Erhebung der Anklagen erfolgte grundsätzlich ohne Verzögerungen. Soweit die Anklage mit den Vorwürfen der üblen Nachrede erst am 22. Januar 2010 erhoben wurde, nachdem diese Vorwürfe zunächst gemäß § 154 StPO eingestellt worden waren, hat dies angesichts des gesamten Zeitablaufs zu keiner weiteren Verzögerung geführt.

Dagegen kam es aber nach Beginn der Rechtshängigkeit der ersten Anklage jedoch zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung am Landgericht. Sowohl die Anklage mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehungen als auch die Anklage mit dem Vorwurf des Vorenthaltens des Arbeitsentgeltes waren nach Vorlage durch das Amtsgericht bereits seit dem 13. Juni 2016 bei dem Landgericht anhängig. Die Beleidigungsvorwürfe wurden am 19. Juli 2017 beim Landgericht ... angeklagt. Über die Zulassung dieser Anklagen und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Kammer jedoch erst mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 entschieden. Hierin liegt - gemessen an den ersten anhängigen Anklagen - insgesamt eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren, die nicht den Schwierigkeiten geschuldet war, die den Fällen innewohnen.

Allein die Feststellung einer solchen Verzögerung ist angesichts der erkennbaren Belastung des Angeklagten und der Dauer der Verzögerung nicht ausreichend. Insgesamt hält es die Kammer daher für angemessen, zum Ausgleich der Verfahrensverzögerung einen Anteil von
30 Tagessätzen zu je 100,00 €
der verhängten Geldstrafe als vollstreckt anzusehen.

VII. Teilfreisprüche

1. Vorwurf des Betruges zu Lasten des „jobcenter ... “ (1540 Js 4358/14)

Mit Anklageschrift vom 28. Januar 2015 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, als vorgeblicher Prozessbevollmächtigter der Zeugin ... am 23. August 2011 für diese bei dem Sozialgericht ... unter dem Aktenzeichen S 4 AS 3390/11 Untätigkeitsklage gegen das „jobcenter ... “ erhoben zu haben, obwohl er gewusst habe, dass ihm ... das am 9. Februar 2011 erteilte Mandat bereits am 11. Februar 2011 wieder gekündigt habe. Dennoch habe der Angeklagte mit seinem am 14. August 2012 bei dem Sozialgericht ... eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag im Namen der ... außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 285,60 € abgerechnet.

Der die Tat bestreitende Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Zwar hat die Beweisaufnahme den objektiven Ablauf des angeklagten Geschehens bestätigt. Insbesondere schilderte ... überzeugend, dass sie den Angeklagten am 11. Februar 2011 angerufen habe, um das Mandant zu kündigen. Es war jedoch nicht festzustellen, dass der Angeklagte bei Einreichung der Klage circa fünf Monate später und bei Stellung des Kostenfestsetzungsantrages circa ein Jahr und fünf Monate später einen Vorsatz und damit einen entsprechenden Tatentschluss hatte, das Bestehen eine Mandatsverhältnisses vorzutäuschen. Der Angeklagte machte jährlich 3.000 bis 5.000 Verfahren bei dem Sozialgericht ... anhängig. Dass der Angeklagte sich nicht nur sorgfaltswidrig, sondern bewusst über die Kündigung durch ... hinweggesetzt hat, konnte die Kammer daher nicht feststellen.

2. Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil der Staatskasse (1540 Js 4354/15)

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 22. Januar 2020 (1540 Js 4354/15) ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2014 bei dem Sozialgericht ... im Verfahren S 2 AS 2186/12 im Rahmen der Festsetzung der PKH-Vergütung für seine Mandantin neben einer Geschäftsgebühr und einer Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in Höhe von 280,00 €, nebst Fahrtkosten in Höhe von 19,20 € sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 40,00 € beantragt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass in dieser Sache eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Da dies der zuständigen Kostenbeamtin aufgefallen sei, sei die beantragte Terminsgebühr nebst Fahrkosten abgesetzt worden.

Der einen Vorsatz bestreitende Angeklagte ist von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Zwar hat die Beweisaufnahme den objektiven Ablauf der Geschehnisse bestätigt, die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte angesichts der Vielzahl der von ihm geführten Verfahren täglich durchschnittlich 30 Kostenerstattungsanträge bei dem Sozialgericht ... Zur Rationalisierung verwendete er gespeicherte Textbausteine oder überschrieb Anträge aus anderen Verfahren. Dabei verzichtete der Angeklagte zur Zeitersparnis darauf, die jeweilige Abrechnung mit seiner Handakte abzugleichen. Der betreffende Kostenantrag ist nicht weiter detailliert. Es wird nicht ausgeführt, für welches konkrete Datum eine Terminsgebühr begehrt wird. Die Kammer schließt daher nicht aus, dass der Angeklagte zwar sorgfaltswidrig handelte, bei Stellung des Kostenantrages den Fehler aber nicht bemerkt hatte.

3. Vorwurf der Beleidigung in drei Fällen (1540 Js 8820/16)

Darüber hinaus ist dem Angeklagten mit Anklage vom 19. Juli 2017, 1540 Js 8820/16, in drei weiteren Fällen vorgeworfen worden, auf seiner frei zugänglichen Facebook-Seite Richter des Sozialgerichts ... und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg beleidigt zu haben. Dem liegen folgende Beiträge zu Grunde:

a) am 4. November 2015 um 00:54 Uhr
„ Also versucht doch bitte wenigstens logisch zu argumentieren und quatscht nicht einfach dummes Zeug nach, was ein durchgeknallter Richter im Suff von sich gegeben hat“

b) am 7. November 2015
„Das Landessozialgericht weist einen Befangenheitsantrag gegen alle Richter des Sozialgerichts mit der bemerkenswert dummen Begründung zurück, dass er sich nur gegen die Richter, nicht aber gegen die Richterinnen wendet. Dies sei, so die Intelligenz in Potsdam, ein Verstoß gegen die geschlechterneutralität.

Ihr lieben Dummdödel in Potsdam, ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich in Zukunft auch die Richter, die ich nicht für befangen halte, ablehnen muss, um nicht irgendein Geschlecht, eine Rasse oder eine sexuelle Orientierung zu benachteiligen. War es das, was ihr mir damit sagen wolltet ????“

c) am 27. November 2015
„ … Heute war ich mal wieder mit nem Mandanten beim Jobcenter. Das hatte ich schon lange nicht mehr gemacht und es erstaunt mich jedesmal wieder neu, wie dumm und hirnlos man sein muss, um dort arbeiten zu dürfen. Selbst Anwälte, die es nicht geschafft haben, gehen entweder zum Jobcenter (oder zum Sozialgericht ... ) …. Das ist alles sehr erschreckend.“

Die Präsidentin des Landessozialgerichts hat am 18. Februar 2016 Strafantrag gestellt.

Der Angeklagte ist bezüglich der drei Vorwürfe jeweils aus rechtlichen Gründen freigesprochen worden. Die festgestellten Äußerungen erfüllen nach Auffassung der Kammer (noch) nicht den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB.

Bezüglich der Aufforderung des Angeklagten vom 4. November 2015 um 0:54 Uhr, man möge nicht einfach „dummes Zeug…nachquatschen“, was ein „durchgeknallter LSG Richter im Suff von sich gegeben“ hat, fehlt es an der hinreichenden Konkretisierbarkeit der Person bzw. Personen, an welche die beleidigende Äußerung des Angeklagten gerichtet ist. So muss der Adressat der beleidigenden Äußerung zwar nicht namentlich durch den Täter bezeichnet werden, aber doch bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Welche Richter der Angeklagte genau meint, insbesondere auf welchen Richter am Landesozialgericht er sich bezieht, bleibt offen und ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt seiner Äußerung bzw. dem Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde.

Demgegenüber sind die im Facebook-Eintrag des Angeklagten vom 7. November 2015 angesprochenen und als „Dummdödel“ bezeichneten Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zwar konkretisierbar. Denn der Angeklagte bezieht sich in seiner Veröffentlichung auf die Entscheidung eines Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg über ein Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen sämtliche Richter des Sozialgerichts ..., so dass die dem erkennenden Senat angehörenden Richter bestimmbar sind. Zudem kommt nach Ansicht der Kammer der Titulierung einer oder mehrerer Personen als „Dummdödel“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus eine abwertende Bedeutung zu, d.h. ihr Verwender bringt damit ohne Weiteres seine Miss- oder Nichtachtung gegenüber den Adressaten seiner Äußerung zum Ausdruck, was diese als ehrabschneidend empfinden können, obgleich durch sie die Schwelle zur Beleidigung gemäß § 185 StGB gerade überschritten wird und die durch sie begründete Ehrverletzung eher gering ist.

Allerdings hat der Angeklagte nach Auffassung der Kammer die Äußerung in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen getätigt, so dass er gemäß § 193 StGB gerechtfertigt handelte und aus diesem Grund seine Strafbarkeit gemäß § 185 StGB entfällt. So hat der Angeklagte mit diesem Facebook-Eintrag seine Kritik an der Entscheidung eines Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Ausdruck gebracht und damit eine wissenschaftliche Leistung, zu welchen auch richterliche Urteile zählen, getadelt. Die Äußerung diente auch der Ausführung von Rechten des Angeklagten bzw. der Rechte des von ihm im angesprochenen Verfahren vertretenen Mandanten, denn die Äußerung war grundsätzlich sachbezogen und richtete sich gegen eine Entscheidung über einen Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen Richter des Sozialgerichts ... Angesichts des geringen ehrabschneidenden Gehalts der Bezeichnung als „Dummdödel“ ist ihre Verwendung im Rahmen einer Entscheidungskritik nach Auffassung der Kammer auch als noch angemessen zu werten. Dabei hat die Kammer bei der Abwägung sämtliche Umstände des konkreten Falls berücksichtigt. Dies waren einerseits insbesondere neben dem Grad der Beleidigung und dem Umstand, dass es sich bei den Adressaten als Mitglieder eines Senats des Landessozialgerichts um Angehörige eines Landesobergerichts handelt, die im Licht der Öffentlichkeit stehen und als öffentliche Personen größere Angriffe auf ihre Persönlichkeit hinzunehmen haben sowie der Tatsache, dass der Angeklagte die Äußerung jedenfalls auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anlässlich eines Verfahrens und damit im Kampf ums Recht getätigt hat. Andererseits hat die Kammer auch das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Unter Beachtung sämtlicher genannter Umstände ist die Äußerung des Angeklagten noch als - wenn auch - überspitzte Kritik an einer ihn als Rechtsanwalt betreffenden Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu sehen.

Soweit der Angeklagte in seinem Beitrag vom 27. November 2015 Personen als „dumm“ und „hirnlos“ diffamiert, ist dies weder sachbezogen, noch ist erkennbar, dass der Angeklagte in der Auseinandersetzung berechtigte Interessen wahrgenommen hätte. Nach dem Wortlaut des Beitrages werden jedoch nicht die Richter der Sozialgerichtsbarkeit als „dumm“ und „hirnlos“ bezeichnet, sondern die Mitarbeiter eines - nicht näher bezeichneten - Jobcenters. Es heißt in dem Text: „Selbst Anwälte, die es nicht geschafft haben, gehen entweder zum Jobcenter (oder zum Sozialgericht ... ) ... “. Dies mag auch kritisch sein, überträgt aber die beleidigende Äußerungen nicht auf die Gruppe der Richter des Sozialgerichts ... die zuvor als Anwälte gearbeitet haben. Strafantrag wurde allein von der Präsidentin des Landessozialgerichts gestellt.

VIII. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.