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Entscheidung 2 O 38/15


Metadaten

Gericht LG Cottbus 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 26.11.2019
Aktenzeichen 2 O 38/15 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2019:1126.2O38.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf der Gebührenstufe „bis 125.000,00 €" festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Freigabe eines Kontos, hilfsweise die Zahlung des auf diesem Konto befindlichen Betrages, darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von 1.650,21 € wegen nicht weisungsgemäßer Verwertung eines Wertpapierdepots. Darüber hinaus verlangt sie die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto (letzten 3 Ziffern 481 der Kontonummer) und unterhielt auch ein Wertpapierdepot (letzten 3 Endziffern 718). Das Giro-Konto diente insbesondere der Verwaltung der Mieteinnahmen, der Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten und als Abrechnungskonto zum Wertpapierdepot. Die Klägerin hatte mehrere Darlehensverträge zur Finanzierung von Eigentumswohnungen mit der Beklagten geschlossen. Die Darlehen sollten insbesondere über die Mieteinnahmen bedient werden. Am 19.11.2014 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, das Wertpapierdepot zu veräußern und ihr gegenüber abzurechnen (K 1, Bl. 9 GA). Dem kam die Beklagte nicht nach. Sodann versuchte die Klägerin, über Dritte durch Vorlage eines entsprechenden Schecks zum einen 12.300,00 € und zum anderen 14.950,00 € von diesem Giro-Konto abbuchen zu lassen. Beide Schecks gingen zurück und wurden nicht eingelöst.

Per 26.11.2014 wies das Wertpapierdepot einen Wertbetrag von 81.832,18 € auf (K 5, Bl. 17 GA). Das Giro-Konto (Cash-Konto) hatte zum Stichtag 27.11.2014 einen Guthabenbetrag von 34.508,99 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2014 wurde die Beklagte erneut zur Depotveräußerung und zur entsprechenden Kontofreigabe aufgefordert.

Mit Schreiben vom 19.12.2014 drohte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung wegen Zahlungsrückständen zu bestehenden Darlehensverträgen an, kündigte im Weiteren die Depotauflösung an und erklärte auch, insoweit vom Pfandrecht nach Nummer 21 der vertraglich einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend zu machen (K 7, Bl. 20 GA). Zum Inhalt der betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf Bl. 83 ff. GA verwiesen.

Am 13.01.2015 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erneut die Depot- und Kontofreigabe als Verlangen wiederholen. Per 22.01.2015 wies das Depot einen Wertstand von 87.741,22 € auf (K 10, Bl. 23 GA).

Die Beklagte veräußerte schließlich in der Folgezeit den Depotbestand und schrieb dem Giro- Konto der Klägerin den Betrag von 89.370,47 € gut. Zuzüglich eines Restbetrages aus einem Immobilienverkauf in Höhe von 33.499,66 € ergab dies einen Kontostand von 123.879,46 €

Am 05.02.2015 erklärte die Beklagte dann die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung, bezifferte die noch bestehende Hauptforderung aus fünf Darlehensverträgen auf insgesamt 170.326,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6.131,75 € und erklärte auch unter Bezugnahme auf das allgemeine Pfandrecht bzgl. des Girokontobetrages, die Verrechnung mit der noch bestehenden Gesamtdarlehensschuld vornehmen zu wollen (K 12a, Bl 31 GA).

Von der Kündigungserklärung sind folgende Darlehensverträge erfasst, wobei die Parteien über die jeweiligen Kontoverläufe zu diesen Darlehensverträgen, wie und wann was an Zinsen zu berechnen sei, wann welche Zahlungen hätten verbucht werden müssen, streitig ist. (Der Vollständigkeit wegen werden hier alle Darlehensverträge aufgeführt).

Insgesamt waren zwischen den Parteien 6 Darlehensverträge geschlossen worden.

1. Darlehensvertrag vom 10.12.1999, Nr. 6610877 über 200.000,00 DM, zweckgebundene Finanzierung für 2 Ferienwohnungen in …, abgesichert über eine Grundschuld auf ein in ... gelegenes Grundstück.

Die Darlehensverbindlichkeit wurde am 08.07.2011 mit Zahlung von 88.914,35 € vollständig abgelöst. Dieser Darlehensvertrag war daher nicht mehr von der Kündigungserklärung erfasst (Bl. 82 f. GA).

2. Darlehensvertrag vom 20.06.2000, Nr. 6222657 über 467.650,00 DM (Bl. 87 f. GA).

Verwendungszweck war die Finanzierung einer Eigentumswohnung mit der Nr. … in …, als Sicherheiten dienten eine Grundschuld, die Abtretung der Mieteinnahmen sowie die explizite Verpfändung des hier streitgegenständlichen Wertdepots ( K 13, Bl. 35 GA). Die Immobilie wurde im Jahre 2009 verkauft und dem Darlehenskonto der Betrag von 220.000,00 € gutgeschrieben. Der Jahreskontoauszug für 2009 wies nach entsprechender Saldierung noch einen Restsaldo von 33.518,97 € aus (B 6, Bl. 93 GA).

3. Darlehensvertrag vom 20.06.2000, Nr. 6222665 über 640.000,00 DM (Bl. 88 f. GA). Verwendungszweck war die Finanzierung einer Eigentumswohnung mit der Nr. … in .... Als Sicherheiten waren hier wiederum vereinbart eine entsprechende Grundschuld, die Abtretung der Mieteinnahmen sowie die Verpfändung des hier streitgegenständlichen Wertdepots (K 13, Bl. 35 GA). Auch diese Wohnung wurde im Jahr 2011 verkauft und der Betrag von 290.000,00 € dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Die Darlehensforderung belief sich danach per Kontoauszug vom 31.12.2011 noch auf 82.592,61 € (B10, Bl. 97 GA).

4. Darlehensvertrag vom 27.10.2004, Nr. 6641864 über 46.500,00 €

5. Darlehensvertrag vom 27.10.2004, Nr. 6641955 über 20.000,00 €

6. Darlehensvertrag vom 27.10.2004, Nr. 6641963 über 100.000,00 € (. zu allen 3 Verträgen B4, Bl. 89 f GA).

Nach Verwertung einer Grundschuld - auf ein in … gelegenes Grundstück - in Höhe von 107.583,06 € wurde die noch bestehende Darlehensschuld zum Darlehen unter 1. mit insgesamt 88.914,35 € vollständig abgelöst. Der Restbetrag wurde auf die Darlehensforderung zum Konto mit der Nr. 955 mit dem Betrag von 18.619,41 € verrechnet (B 9, Bl. 96 GA). Der Jahreskontoauszug per 31.12.2011 sah danach lediglich noch eine Restforderung in Höhe von 262,00 € vor. Nach Verwertung einer Wohnung in … wurde zum Konto 963 ein Betrag von 109.500,34 € gebucht (B 11, Bl. 98 GA). Der Jahreskontoauszug per 31 12.2014 wies demnach noch ein Restsaldo von 142,48 € aus.

Der Klägerin meint insgesamt, sie schulde der Beklagten die von ihr genannten Restsaldobeträge nicht. Vielmehr seien die Darlehen alle in Gänze bedient und sie habe daher Anspruch auf Kontofreigabe einschließlich des Depotverwertungserlöses. Soweit sich die Beklagte auf das allgemeine Pfandrecht nach Nummer 21 der AGBs beruft, sei diese Regelung unwirksam. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Girokontoverfügungsbefugnis der Klägerin einzuschränken. Hierfür habe es im Übrigen weder eine rechtliche Grundlage, noch eine entsprechende Vereinbarung gegeben. Die Jahreskontoauszüge für 2009 habe sie nie erhalten.

Die Klägerin behauptet, dass es am 19.03.2009 ein Treffen gegeben habe, in dessen Ergebnis man sich dahingehend verständig habe, das Gesamtengagement zwischen den Parteien zu beenden. Die Klägerin habe zunächst die Immobilien freihändig verkaufen sollen und sofern dies nicht möglich sei, habe sie der Beklagten entsprechende Verkaufsvollmacht erteilen sollen. Dem sei sie dann auch nachgekommen. In der Folgezeit seien, wie oben dargestellt, die Immobilien verkauft und die entsprechenden Verkaufserlöse den Konten gutgeschrieben worden. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass keine weiteren Zinsberechnungen mehr haben stattfinden sollen, der Zinsanspruch also „eingefroren" werden sollte. Im Übrigen habe auch keine Ratenzahlung mehr stattfinden sollen.

Auf dieser Grundlage meint die Klägerin Folgendes:

Zum Konto 657:

Per 01.01.2008 habe insoweit ein Saldo von 237.353,90 € zu Buche gestanden (Bl. 176 GA). Diesem Jahreskontoauszug habe sie widersprochen (Bl. 178 GA). Es seien dann am 19.09. und 29.12.2008 nicht autorisierte Umbuchungen über 3.241,84 € und 1.298,38 € erfolgt. Am 26.03.2009 sei auf dem bei der Beklagten geführten Notaranderkonto der Verkaufserlös von 220.000,00 € verbucht worden. Ohne entsprechende Zinsbetrachtung (nach Auffassung der Klägerin schuldet sie keine Zinsen mehr) habe daher lediglich noch ein Saldo von 12.813,68 € bestehen können. Soweit die Beklagte den Betrag vom Notaranderkonto erst am 12.06.2009 ( B6, Bl. 93 GA) dem Darlehenskonto gutgeschrieben habe, sei diese Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten.

Zum Konto 665:

Per 01.01.2008 habe eine Forderung von 322.571,46 € bestanden (Bl. 182 GA). Auch diesem Kontoauszug habe die Klägerin widersprochen (legt diese aber hier nicht vor und konkretisiert insoweit auch nicht). Auch hier seien wiederholt nicht autorisierte Umbuchungen vom 19.09 und 29.12.2008 über 4.297,32 € und 1.768,00 € erfolgt. Am 03.09.2011 seien dann 294.750,00 € auf dem bei der Beklagten geführten Notaranderkonto eingegangen. Ohne entsprechende Zinsbetrachtung wie oben hätte daher lediglich noch ein Restsaldo von 21.756,14 € bestehen dürfen. Soweit hier wiederum erst die Umbuchung vom Notaranderkonto auf das Darlehenskonto am 02.12.2011 erfolgt sei, sei auch diese Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten.

Zum Konto 864:

Per 01.01.2008 habe hier ein Saldo von 44.430,58 € bestanden (Bl. 184 GA). Hierzu habe sie Widerspruch eingelegt (Bl. 185 GA). Bis zum 31.01.2012 habe sie eine Fülle von Zahlungen auf diesem Konto vorgenommen. Insoweit wird auf die Auflistung auf Bl. 186 GA (K 27) verwiesen. Demnach habe ein Überschuss von 107.084,85 € bestanden.

Zum Konto 963:

Per 01.01.2008 habe der Kontostand 97.277,56 € betragen, dem sie widersprochen habe (Bl. 187 GA). Es sind weitere Zahlungen erfolgt (K 30, Bl. 189 GA). Unter Verrechnung des Überschusses vom Konto 864 verbleibe ein Überschuss von 30.160,39 €.

Sämtliche Jahreskontoauszüge für 2009 habe sie nicht erhalten und erstmals hier im Rechtsstreit gesehen. Mahnschreiben seien ihr auch nicht zugegangen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber das bei der … AG geführte Konto mit der IBAN DE… freizugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.650,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.480,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise zu 1. beantragt die Klägerin:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.879,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die von der Klägerin behauptete Absprache vom 19.03.2009 bzgl. der „Zinseinfrierung" bestreitet die Beklagte ganz vehement. Abgesprochen sei am 19.03.2009 lediglich, dass sämtliche Darlehen durch Veräußerung der Immobilien vorzeitig zurückgeführt werden sollten und im Übrigen dann die Darlehen vollständig abgelöst werden sollten. Insoweit korrespondiere hierzu die von der Klägerin vom 24.08.2011 verlangte Abrechnung zu allen Darlehensverträgen (K 22, Bl. 180 GA). Bis 2007 sei alles ganz normal verlaufen, dann hätten sich aber immer mehr Zahlungsrückstände auf die Darlehensverbindlichkeiten angestaut. Insoweit sei die Klägerin per 15.10.2007 gemahnt worden (Bl. 92 GA). In der Folgezeit habe man sich zusammengesetzt und vereinbart, dass die Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig über den Verkauf der Immobilien zurückgeführt werden und für die Darlehensverbindlichkeiten zu den Kontonummern 657 und 665 auch die Depotverwertung zum Tragen kommen solle. Nach Verwertung der Immobilien sollte das Restguthaben vom Girokonto zur Ablösung der restlichen Darlehensschulden verwendet werden, insoweit sollte die Klägerin eben keine freie Verfügungsbefugnis mehr über den Girokontobetrag haben. Sie habe nur nach Prüfung und entsprechender Zustimmung durch die Beklagte darüber verfügen dürfen. Vor dem Hintergrund seien eben auch deshalb nicht die Schecks eingelöst worden.

Das Wertpapierdepot sei im Zeitfenster 28.01. bis 03.02.2015 veräußert worden und der Verwertungserlös dem Girokonto gutgeschrieben worden. Der Verwertungserlös sei also höher gewesen, als wenn man das Depot zu dem Zeitpunkt verwertet hätte, als dies erstmals von der Klägerin verlangt worden sei. Inwieweit sich hier rein rechnerisch schon ein Schaden ergeben soll, erschließe sich nicht. Nach Verwertung des Wertdepots sei dann gleich danach, also am 05.02.2015 die Kündigung sämtlicher Geschäftsverbindungen ausgesprochen worden und die Restsalden zu allen Darlehensverträgen fällig gestellt (Bl. 31 GA). Die Kündigung auf Grundlage der Nr. 26 der AGB sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin trotz der Vereinbarung der nur eingeschränkten Verfügungsbefugnis zu dem Girokonto versucht habe, über diese zum Teil auch nicht mehr geltenden Euro-Schecks an Beträge auf diesem Konto zu gelangen. Der Beklagten sei es daher nicht mehr zumutbar gewesen, mit der Klägerin vertraglich gebunden zu bleiben. Zudem habe sie nach Verwertung der Grundstücke keine weiteren Zahlungen mehr zur Tilgung der Restsalden vorgenommen. Soweit sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung beruft, sei lediglich auf § 497 Abs. 3 BGB verwiesen. Im Übrigen habe die Klägerin jährlich die entsprechenden Kontoauszüge übersandt bekommen, die für 2009 wiederholt am 04.03.2011 (B 16, Bl. 221 GA).

Zum Konto 657 trägt die Beklagte vor, dass es sich bei den die Umbuchungen über 3.241,84 € sowie 1.298,38 € um die Mieterträge gehandelt habe.

Zum Konto 665 wendet die Beklagte hinsichtlich der behaupteten nicht autorisierten Umbuchungen wiederum die Verwertung der Mieterträge ein und dass am 02.12.2011 auf entsprechende Bitte der Klägerin lediglich der Betrag von 290.000,00 € gebucht worden sei, nachdem der übrige Betrag von der Klägerin anderweitig verwendet worden sei ( B14, Bl. 217).

Die Beklagte bestreitet zum Konto 864 die behaupteten Zahlungsvorgänge gemäß der Anlage K 27 und beruft sich insoweit auf den aktenkundigen Kontoauszug. Gleiches trifft auf die behaupteten Zahlungen gemäß der Anlage K 30 zum Konto 963 zu.

Das Gericht hat zur behaupteten Absprache vom 19.3.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Auf das Verhandlungsprotokoll wird verwiesen, Bl. 253 ff. GA.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freigabe des Depotbetrages, hilfsweise auf Auszahlung des Girokontobetrages und auch keinen Schadenersatzanspruch.

Unstreitig ist, dass die Parteien die Darlehensverträge über den Verkauf der Immobilien und Verwertung der weiteren Sicherheiten vorzeitig ablösen wollten. Das bestätigt auch das gesamte Verhalten und die Korrespondenz zu den Verwertungsvorgängen. Der Zeuge … hat das auch recht anschaulich dargestellt. Die Darlehensschulden, die allein mit den Mieteinnahmen nicht bedient werden konnten und es dadurch zu nicht unerheblichen Zahlungsrückständen gekommen war, belasteten das Ehepaar ... sehr und sie wollten die Angelegenheiten „aus der Welt" haben. Für eine zeitnahe Gesamtablösung aller Darlehensverbindlichkeiten spricht auch das Schreiben der Klägerin vom 24.08.2011 indem sie um Abrechnung zu allen Konten gebeten hat (K22, Bl. 180 GA).

Soweit die Klägerin behauptet hat, die Darlehen aus den Verträgen sollten ab dem Zeitpunkt der Absprache zinslos gestellt, die Zinsen „eingefroren" werden, vermochte sie diesen Beweis nicht zu führen. Das Gericht vermochte die entsprechende Überzeugung auch nicht unter Berücksichtigung der Anlage K 43 (Bl. 340 GA) zu erlangen. Zwar hat der Zeuge ... dies so bestätigt. Eine schriftliche Vereinbarung hierzu gibt es aber nicht und der gegenbeweisliche Zeuge … hat die behauptete Abrede ausdrücklich verneint. Verneint mit der plausiblen Begründung, zu einer solchen Entscheidung überhaupt nicht befugt gewesen zu sein.

Beide Zeugen haben ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, der Zeuge ... um so mehr, als dass er als Ehemann der Klägerin ebenso mit den Darlehensangelegenheiten belastet ist. Seine Vernehmung machte deutlich, dass er die Angelegenheit auch als eine eigene betrachtet. Keinem der Zeugen vermag das Gericht mehr zu glauben.

Weitere Abreden haben die Parteien nicht getroffen als die, dass über die Verwertung der Immobilienerlöse und anderer Sicherheiten die Darlehensverbindlichkeiten abgebaut werden sollten. Soweit das Gericht zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, mangels weiterer konkreter Absprachen zur Tilgung müsse man eine „Hochrechnung" an den geschuldeten Raten vornehmen, um zu ersehen, ob und welche Verbindlichkeit noch bestehen, hält das Gericht nach reiflicher Überlegung daran nicht fest. In Ermangelung abweichender Absprachen müssen vielmehr die vertraglichen Abreden fortgelten mit der Folge, dass die Ratenzahlungen hätten fortgesetzt werden müssen, sofern die einzelnen Darlehen durch die Verwertungsvorgänge nicht vollständig abgelöst worden sind.

Die Beklagte war nicht verpflichtet zum Verkauf des Wertdepots aus Vertrag auf Grundlage des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 19.11.2014 und der Folgeschreiben, weil insoweit ein Pfandrecht bestand bzgl. der noch bestehenden Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen 657 und 665. Die Verpfändungserklärung des Wertpapierdepots erfasst ausdrücklich als Sicherungszweck die beiden genannten Darlehen (Bl. 35 GA). Diese waren noch nicht abgelöst. Die Jahreskontoauszüge 2008 und 2009 korrespondieren hinsichtlich ihrer End- und Anfangsbeträge. Soweit die Klägerin den Jahreskontoauszügen 2008 wegen der jeweils eingestellten Zinsen und Storno widersprochen hat, erschließt sich dies nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Verzugszinsen, die mangels regelmäßiger Zahlungen zwangsläufig angefallen sind. Das Gericht geht danach davon aus, dass die jeweils eingestellten Zahlenwerte zutreffend sind.

Nach Verwertung des Verkaufserlöses in Höhe von 220.000,00 € auf die Verbindlichkeit zum Konto 657 errechnete sich die Forderung zum Jahresende 2009 daher zutreffend auf 33.518,97 €. Ebenso verhält es sich mit dem Darlehen zum Konto 665. Auch diese Berechnung mit dem Endsaldo von 82.592,61 € zum Jahresende 2011 ist zutreffend. Soweit die Beklagte jeweils Mieteinnahmen aus den Objekten in ... auf die Verbindlichkeiten verrechnet hat, ist auch das nicht zu beanstanden, denn nichts anderes haben die Parteien in den Vorjahren auch praktiziert. Die Mieteinnahmen sind zum Ausgleich der Darlehensschulden verwendet worden.

Die Klägerin konnte hierüber nicht frei verfügen. Dass es für sie zum Girokonto insbesondere wegen der Absprache zur vorzeitigen Zurückführung der Darlehen nur eine beschränkte Verfügungsbefugnis gab, hat die Klägerin im Laufe des Rechtsstreites zugestanden. Diese sollte danach dem Zweck dienen, die eingehenden Zahlungen vordergründig zur Darlehenstilgung zu verwenden. Daher sind die Verrechnungen der Mietzahlungseingänge durch die Klägerin durchaus autorisiert gewesen Im Jahr 2014 waren diese Verbindlichkeiten weiter angewachsen durch Verzugszinsbeträge. Die Forderungen allein schon aus diesen Beträgen betrug mehr als 115.000,00 €. Eine Verwertungsverpflichtung am Depot seitens der Beklagten mit Anspruch aus Auskehr des Erlöses an die Klägerin bestand daher zu keinem Zeitpunkt.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sämtliche Darlehensverbindlichkeiten seien erfüllt, trifft das auch nicht für die weiteren Darlehensverträge mit Ausnahme des zur Kontonummer 877 zu, der im Jahr 2011 vollständig abgelöst wurde. Die von der Klägerin behaupteten Zahlungen zu den Konten 864 und 963 entsprechend ihrer tabellarischen Aufstellungen ( K 27 und K 30), die Erfüllung belegen sollen, sind durch die Klägerin - nach Bestreiten der Beklagten - nicht geeignet unter Beweis gestellt worden. Die behaupteten Zahlungen bleiben bei der rechnerischen Betrachtung daher ohne Berücksichtigung.

Ob die Verrechnung des Verwertungserlöses (143.000,00 €) für die Wohnung in ... auf Anweisung der Klägerin lediglich in Höhe von 109.500,34 € zum Konto 963 erfolgt ist mit der Folge, dass zum Jahresende 2014 die Darlehensverbindlichkeit noch 142,48 € betrug, kann dahingestellt bleiben, weil der noch verbleibende Betrag bei der Betrachtung, ob ein Freigabe- bzw. Zahlungsanspruch bzgl. des Girokonto- bzw. Depotbetrages nicht ins Gewicht fällt. Ebenso verhält es sich mit dem Restbetrag zum Konto 955 mit 262,23 €.

Die Beklagte hat die gesamte Geschäftsbeziehung im Februar 2015 unter Berufung auf Ziffer 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Recht ausgesprochen und Gesamtfälligkeit geschaffen. Denn sämtliche Objekte waren verwertet. Mieteinnahmen konnten nicht mehr eingenommen werden. Es war daher offensichtlich, dass die Klägerin die weiteren Verbindlichkeiten aus laufenden Einnahmen nicht mehr bedienen konnte. Die Bewertung der versuchten Scheckeinlösungen kann dahingestellt bleiben, untersetzt aber die Kenntnis der Klägerin von der beschränkten Verfügungsbefugnis. Ein weiteres Zuwarten mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung war für die Beklagte daher nicht zumutbar.

Das vertragliche Pfandrecht berechtigte die Beklagte sodann zur Verkauf des Depots und Verrechnung auf die Forderungen aus den Darlehensverträgen 657 und 665. Im Übrigen greift das Allgemeine Pfandrecht nach Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses vertragliche Pfandrecht als Allgemeine Geschäftsbedingung ist wirksam, denn diese Klausel ist weder überraschend noch unangemessen.

Die AGB-Pfandrechtsklausel unter Nr. 21 der Beklagten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wirksam. Die Pfandrechtsklausel beruht auf dem berechtigten Interesse der Bank an der Absicherung ihrer gegen den Kunden gerichteten Ansprüche, insbesondere ihrer Kreditforderungen. Dieses verständliche Sicherungsinteresse der Bank ist nach dem BGH für den Kunden auch vorhersehbar und deshalb eben nicht überraschend. Die Pfandrechtsklausel benachteiligt den Bankkunden grundsätzlich auch nicht unangemessen Die Pfandrechtsklausel bietet dem Kunden schließlich erhebliche Vorteile, da hierdurch auch kurzfristig entstehende Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ohne weitere Maßnahmen gedeckt werden können. Ohne das AGB-mäßig begründete Pfandrecht könnte ein Kunde nicht ohne weiteres im Wege einer Kontoüberziehung einen Dispostionskredit in Anspruch nehmen. Er müsste vielmehr zunächst für die Bestellung einer Sicherheit sorgen, selbst wenn sich dafür geeignete Wertgegenstände bereits in der Verfügungsgewalt der Bank befinden. Der Kunde ist auch gegenüber einer übermäßigen Ausübung des Pfandrechts geschützt. Die Bank ist nämlich verpflichtet, den Kunden über seine vom Pfandrecht erfassten Werte frei disponieren zu lassen, solange ein Sicherungsbedürfnis fehlt. Erst wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis gegeben ist, kann die Bank von ihrem AGB-Pfandrecht Gebrauch machen, indem sie keine Verfügungen des Kunden mehr zulässt („externe Kontosperre") - dies zur Sicherung einer späteren Verwertung gem. § 1281 Satz 2 Halbs. 1 BGB allerdings auch schon vor Pfandreife, also etwa vor einer Kündigung des Kredits (BGH vom 17.01.2015 -XI ZR 192/13, vom 09.06.1983 - II ZR 105/82, vom 07.10.2002 - II ZR 74/00, vom12.02.2004 - IX ZR 98/03).

Das berechtigte Sicherungsinteresse als Voraussetzung für die Geltendmachung des Allgemeinen Pfandrechts ist gegeben (Nr. 21 Abs. 4 der ABG's). Anderweitige Sicherheiten bestehen nicht mehr. Anderweitige Mittel zur einfachen Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten gibt es nicht.

Die Einrede der Verjährung greift nicht. Der Verweis auf die Regelung unter § 497 Abs. 3 BGB genügt hier zur Begründung.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich konsequenterweise, dass sich die Beklagte bzgl der Veräußerung des Depots nicht schadenersatzpflichtig gemacht haben kann und auch kein Auszahlungsanspruch der Klägerin bestehen kann. Die Klägerin kann dementsprechend auch keinen Anspruch auf Zahlung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 709. ZPO.

Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).