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Akteneinsicht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 17.03.2021
Aktenzeichen 8 L 23/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0317.8L23.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1 AktenE/InfZG BB, § 123 Abs 1 S 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr unverzüglich Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

- Planung und grundhafter Ausbau Ortsdurchfahrt B..., 1993,

- Baugrundgutachten, Planung/Durchführung grundhafter Ausbau Ortsdurchfahrt W...,

- Planung und Durchführung der Erneuerung der Ortsdurchfahrt A...,

ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 –, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 –, juris Rn. 3).

Hier hat die Antragstellerin jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat im Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Akteneinsicht.

Als Rechtsgrundlage kommt vorliegend insoweit einzig § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) in Betracht.

Hiernach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Zwar räumt § 1 AIG damit vom Grundsatz her allen natürlichen Personen unterschiedslos ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen einen allgemeinen Zugangsanspruch zu Informationen ein. Die Antragstellerin kann sich hierauf dennoch nicht erfolgreich stützen, da die von ihr zur Einsicht benannten Akten nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens nicht (mehr) existieren.

Akten im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes sind nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 AIG alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind hiervon nur die bei einer Behörde vorhandenen Unterlagen umfasst; das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes begründet – wie vergleichbare Rechtsnormen zu weiteren Informationsansprüchen – keine Pflicht, Informationen zu beschaffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 -, juris Rn. 41 zu § 1 Abs. 1 IFG). Vorhanden sind Informationen aber nur, wenn sie als Bestandteil von Verwaltungsunterlagen tatsächlich und dauerhaft vorliegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom  21. Januar 2021 – 4 LB 3/19 -, juris Rn. 92 zu § 3 Satz 1 IZG-SH).

Daran fehlt es hier.

Der Antragsgegner hat das -ursprünglich weiter gefasste- Akteneinsichtsbegehren der Antragstellerin ausweislich seines Bescheides vom 6. Juli 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 nur insoweit abgelehnt, als einzelne der von ihr zur Einsicht benannten Unterlagen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht auffindbar und also ersichtlich nicht (mehr) vorhanden sind. Dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Antragsgegner unter Einbindung verschiedener Abteilungen und der örtlichen Autobahnmeisterei sowie mittels Archivbegehungen intensive Nachforschungen zur Ermittlung der entsprechenden Akten angestellt hat, die aber ohne Ergebnis blieben, was der Antragsgegner zusätzlich durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines mit der Aktenermittlung beauftragten Mitarbeiters belegt hat. Die Kammer hat keinerlei Anlass, dies in Zweifel zu ziehen, zumal auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb der Antragsgegner, der der Antragstellerin in die noch vorhandenen Unterlagen antragsgemäß Akteneinsicht gewährt hat, ihr die hier verfahrensgegenständlichen vorenthalten sollte.

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nichts anderes. Soweit sie den Angaben des Antragsgegners ersichtlich nicht glaubt, hat sie keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, den Vortrag des Antragsgegners hinreichend in Frage zu stellen. Allein dass offensichtlich auch kein Nachweis für die Vernichtung der Unterlagen vorhanden ist, genügt hierfür jedenfalls nicht, zumal dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist, dass diese Thematik auch beim Antragsgegner hinterfragt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Akten weit zurückliegende Vorgänge aus der Umbruchszeit Anfang der 1990er Jahre betreffen und es offensichtlich nicht einmal mehr hinreichend aufklärbar ist, in welchem Umfang seinerzeit überhaupt Planfeststellungsverfahren durchgeführt und dokumentiert wurden. Ob es sich hierbei, wie die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf das Brandenburgische Archivgesetz zu vertreten scheint, um archivwürdige Unterlagen handelt, kann insoweit dahinstehen, als auch das etwaige Bestehen einer Aufbewahrungspflicht nichts daran ändern würde, dass – möglicherweise unter Verstoß gegen diese Pflicht - die Akten trotzdem glaubhaft nicht (mehr) vorhanden sind.

Der mit dem vorliegenden Antrag von der Antragstellerin geltend gemachte, an das Vorhandensein der Akten anknüpfende Zugangsanspruch ist nach alledem auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet und besteht hier deshalb nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 -, juris Rn. 41).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.