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Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen


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Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 26.02.2021
Aktenzeichen 6 L 462/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0226.6L462.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO, Art 13 GG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. September 2021 (Az.: VG 6 K 1144/19) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019 wird bezüglich der Verpflichtung zur Duldung des Wechsels des Wasserzählers wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Wegen des Einverständnisses der Beteiligten konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden, § 87a Abse. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 1. September 2019,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 1. September 2021 (Az.: VG 6 K 1144/19) gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019 bezüglich der Verpflichtung zur Duldung des Wechsels des Wasserzählers wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hat umfassend Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Verpflichtung zur Duldung des Wechsels seines Wasserzählers sowie der nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung, sind jeweils zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes – wie hier mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2019 – entfällt; nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) – wie hier die Zwangsgeldandrohung gegenüber dem Antragsteller vom 30. Juli 2019 – gesetzlich ausgeschlossen ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Verpflichtung zur Duldung eines Zählerwechsels durch den Antragsgegner stellt sich bereits als nicht formell rechtmäßig dar, da die – nachgeholte (hierzu sogleich unten) – Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung bereits nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung besonders schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 84 m.w.N.).

Die Bestimmung des § 80 Abs. 3 VwGO ist nicht nur verletzt, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch, wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist insoweit nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen nicht nur formelhaften, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient nämlich dem Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass eine Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf den sonst gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt regelmäßig die Ausnahme und eine dahingehende Entscheidung daher sorgfältig zu prüfen ist. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgebliche Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Schließlich wird in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägung der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt (vgl. insgesamt hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.07.1974 – 1 BvR 75/74 – Juris, Rn. 22 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2005 - OVG 11 S 13.05; OVG Berlin-Brandenburg, vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, Rn. 3; vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 12 B 96/20 –, Rn. 6 - 7, juris, alle juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2007 – 5 L 271/07 –, Rn. 7, juris).

An einer den Anforderungen genügenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO fehlt es hier bereits.

Zunächst enthält der Duldungsbescheid vom 30. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019, der unter Ziffer 2. im Bescheidtenor die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Duldung anordnet, noch keine nähere Begründung.

Ob es – wie vom Antragsteller vorgebracht – der Behörde grundsätzlich verwehrt ist, die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit heilender Wirkung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen – wie dies der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 30. September 2019 getan hat –, mag an dieser Stelle dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung – obwohl viel dafür spricht, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig ist (vgl. zum Streitstand ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 – OVG 3 S 106.07 –, juris, Rn. 7 ff.). Denn jedenfalls genügt selbst die mit gerichtlichem Schriftsatz vom 30. September 2019 erstmals erfolgte und insoweit nachgeholte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht.

Es entspricht nämlich insbesondere nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn die Behörde nur darauf verwiesen wird, dass die sofortige Vollziehung der Anordnung im öffentlichen Interesse liegt. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf sich grundsätzlich auch nicht mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen decken und darf letztlich nur ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO hervorgeht (so z.B. bei unmittelbaren Gefahren für wichtige Rechtsgüter) und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Ausnahmsweise belegen insoweit bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung, die in solchen Fällen gewissermaßen ein „Gebot der Natur der Sache“ ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, Rn. 3; vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, Rn. 4, beide juris).

Diesen Anforderungen genügt der Antragsgegner vorliegend nicht, wenn er im Schriftsatz vom 30. September 2019 die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung angemessen sei, da die Eichfrist des bislang eingebauten Wasserzählers abgelaufen sei und somit zwingend ein neuer Wasserzähler eingebaut werden müsse, um die ordnungsgemäße Messung zu gewährleisten und insoweit das Interesse an einer ordnungsgemäßen Messung durch den Einbau eines neuen Wasserzählers wegen des Ablaufs der Eichfrist des bislang eingebauten Wasserzählers, das Interesse des Antragstellers gegen den Einbau eines unter Umständen gesundheitsschädlichen Funkmoduls überwiege. Diese Begründung geht inhaltlich nicht über die Begründung der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Duldungsverfügung hinaus, sondern gibt diese letztlich lediglich verkürzt wieder. Dass es vorliegend ausnahmsweise auf eine weitergehende Begründung nicht ankommt und sich eine besondere Dringlichkeit bereits aus der angegriffenen Duldungsverfügung selbst ergibt, erschließt sich nicht. Namentlich handelt es sich bei dem Austausch eines Wasserzählers nicht um eine dringende Maßnahme der Gefahrenabwehr in dem beschriebenen Sinne. Vielmehr dient eine ordnungsgemäße Wassermessung in erster Linie der – wohl auch im Sinne des jeweiligen Anschlussnehmers liegenden – genauen Gebührenberechnung, sodass die besondere Dringlichkeit gerade mit Blick auf die Abwehr einer Gefahr nicht gegeben ist. Hierfür spricht auch der Gedanke des § 23 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung des M... vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D...Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D...Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung), wonach der Antragsgegner auch den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen darf, solange der Beauftragte des Antragsgegners die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und insoweit ein Zustand „ungenauen“ Messens jedenfalls zeitweilig hinzunehmen und dementsprechend nicht dringend zu beheben ist. Es geht insoweit zu Lasten des Gebührenschuldners, wenn dieser – wie vorliegend - den Einbau eines geeichten Wasserzählers verhindert.

Schließlich ist aus den dargelegten Gründen vorliegend auch nicht ersichtlich, dass eine besondere Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO wegen Gefahr im Verzug entbehrlich wäre.

Genügt mithin die im Gerichtsverfahren nachgeholte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht, fällt auch die hier vom Gericht im Sinne des § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO zu leistende Interessenabwägung VwGO des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners zulasten des Antragsgegners aus.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage trifft das Gericht eine eigene Interessensabwägung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde – hier der Zweckverband – zu Recht das Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 11 S 56.08; Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 75.06; VG Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 4 L 419/20 –, Rn. 4, alle juris).

Gemessen hieran ergibt eine der streitgegenständlichen Duldungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO vorliegend, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners hinter dem Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, zurücktreten muss, da sich die Duldungsverfügung als rechtswidrig erweist.

Soweit in der Duldungsverfügung die Verpflichtung des Antragstellers ausgesprochen wird, den Zugang zu dem Wasserzähler des Antragsgegners unter dessen Wechsel auf dem Grundstück des Antragstellers gegen seinen Willen zu dulden, fehlt es bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage.

Die Verpflichtung zur Duldung des Zugangs zu dem Wasserzähler und dessen Wechsel durch den Antragsgegner oder seine Beauftragten auf dem vom Antragsteller bewohnten Grundstück stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) des Antragstellers dar, weil dazu das – wie sich den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Google Maps entnehmen lässt – befriedete Grundstück des Antragstellers betreten werden muss, der hiermit nicht einverstanden ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt nicht nur die Wohnung im engeren Sinn, sondern auch den Wohnaußenbereich einschließlich der zum Wohnhaus gehörenden Grundstücksfläche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 -, juris; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 13 Rdnr. 19). Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen des Art. 13 Abs. 2 bis 6 GG nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden (Art. 13 Abs. 7 GG). Um die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr geht es vorliegend unstreitig nicht (vgl. insoweit die Ausführungen oben). Ferner gibt es auch kein Gesetz auf das sich der Antragsgegner berufen könnte, dass den Eingriff hier rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 – OVG 9 B 71.08 –, juris, zur Duldung der Herstellung eines Grundstücksanschlusses durch den Einrichtungsträger).

Soweit der Antragsgegner als Zuständigkeit- und Befugnisnormen für die Duldungsverfügung § 13 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) i.V.m. § 19 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners anführt, überzeugt dies nicht.

Gemäß § 13 Abs. 1, § 15 OBG können zwar Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2007 – OVG 2 S 24.07 –, Rn. 5, juris). Der Antragsgegner gehört jedoch bereits nicht zu den Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes, vgl. dort § 3 OBG (vgl. zur Gefahrenabwehr bei der Schmutzwasserentsorgung mit Blick auf §§ 66 ff., 103, 124 ff. des Brandenburger Wassergesetzes a.F.: VG Cottbus, Beschluss vom 23. November 2006 – 6 L 252/06 –, juris).

Die Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners als solche genügt für sich genommen als Rechtsgrundlage ebenfalls nicht. Sie hat bereits keine Gesetzesqualität, weil die kommunale Rechtssetzungsfähigkeit dem Bereich der Verwaltung und nicht dem der Gesetzgebung zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283). Soweit die Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners in § 13 Abs.1 S. 3 festlegt, dass der Wasserzähler zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes gehört und dieser nach § 21 Abs. 2 S. 1 u. 2 der Wasserversorgungsatzung Sorge dafür zu tragen hat, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist und insoweit die Art, Zahl und Größe sowie der Anbringungsort der Messeinrichtung (Wasserzähler) vor dem Hintergrund seiner Verantwortung für seine Anlagen und in Erfüllung seiner Pflichten der gesetzlichen Vorgaben der Eichordnung bestimmt und insoweit das Betreten des Grundstücks zum Zwecke eines Wasserzählerwechsels erforderlich sei, greift dies auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten, wonach der Zutritt zum Wasserzähler ausdrücklich erlaubt werde, nicht durch. Vielmehr bedarf die Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu ihrer Wirksamkeit vielmehr ihrerseits einer das Betreten des Grundstücks gestattenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. An einer solchen fehlt es hier aber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), auf dem die Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners fußt, gibt insoweit nichts her. Danach kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung. Die Bestimmung mag den Aufgabenträgern bei verständiger Auslegung die Befugnis zum Erlass aller Regelungen verleihen, die zur Verwirklichung des Anschlusszwangs zwingend erforderlich sind. Es mag auch zur Verwirklichung des Anschlusses und zur Verwirklichung der mit dem Anschlusszwang verfolgten Zwecke zwingend geboten sein, dass sich auf den anzuschließenden Grundstücken bestimmte technische Einrichtungen – wie etwa Wasserzähler – befinden, die einen bestimmten technischen Standard aufweisen und bei Bedarf ausgebessert werden müssen. Nicht zwingend geboten ist indessen insoweit ein damit zwangsläufig verbundenes Betretungsrecht. Ein solches bedarf vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, die auch dem Zitiergebot genügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.; zum Ganzen mit Blick auf den Kostenersatz auch Kluge, in: Becker u. a., KAG-Kommentar, Stand: August 2018, § 10 Rdnr. 35 m.w.N. aus der Rspr., insbesondere des VG Cottbus).

Auch § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, da die Vorschrift dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht genügt (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 35).

Schließlich lässt sich die Duldungsverfügung auch nicht auf die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg stützen. Sie ist kein Zwangsmittel, sondern selbst Vollstreckungstitel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.).

Nachdem sich die Duldungsverfügung als rechtswidrig erwiesen hat, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 1144/19) gegen die mit der Duldungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO anzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 – OVG 9 B 71.08 –, Rn. 24, juris). Denn mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegenden Duldungsverfügung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (vgl. den in § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken).

Diese ergeben sich zwar nicht bereits daraus, dass es infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffene Duldungsverfügung an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Nr. 2 VwVGBbg fehlt. Denn gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VwVGBbg kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, durch den eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden und soll, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VwVGBbg mit dem Verwaltungsakt auch verbunden werden, sodass weder ein bestandskräftiger noch ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt für die Androhung eines Zwangsmittels vorausgesetzt wird.

Ernstliche Zweifel der Zwangsmittelandrohung und letztlich der Erfolg des Antrags geben sich indes schon daraus, dass der gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VwVGBbg mit der Zwangsmittelandrohung verbundene Verwaltungsakt – hier die Duldungsverfügung des Antragsgegners – rechtswidrig ist, in der Hauptsache der Aufhebung unterliegt und insoweit das Zwangsmittel – das dessen Durchsetzung dient – die Rechtswidrigkeit „perpetuieren“ würde. Fehlt es aber im Falle einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung an einem „Substrat“ für die Vollstreckung, schlägt dies auf das Zwangsmittel durch und ist dem schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO mit Blick auf die hier zu treffende Prognoseentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 23. November 2006 – 6 L 252/06 –, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und beträgt im Falle der Durchsetzung eines Betretungsrecht zum Zwecke der Auswechslung eines Wasserzählers im Hauptsacheverfahren – mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitig bestimmte Streitwerthöhe – regelmäßig 5.000,00 € (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 4 C 18.2022, juris Rn. 2). Das angedrohte Zwangsgeld bleibt vorliegend außer Betracht, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. März 2006 – 5 L 427/05 –, juris Rn. 11). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war der Wert zu halbieren.