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Normenkontrollverfahren; Festsetzung eines Sondergebiets „Messe- und Veranstaltungsgelände“, ILA Berlin Air Show; Umgriff des Bebauungsplans; Herausnahme eines Recyclinghofs aus dem ursprünglichen Umgriff; Antragstellerin als Inhaberin eines Erbbaurechts; Verpächterin; Festsetzung einer Erschließungsstraße; Erschließung durch verkehrliche „Interimslösung“; endgültige Trassenfestsetzung in nachfolgendem Bebauungsplanverfahren; Festsetzung von Lärmemissionskontingenten; Antragsbefugnis; Plannachbar; Präklusion; Rechtsschutzbedürfnis; vollständige Verwirklichung des Bebauungsplans; veranstaltungsbezogene Genehmigungen; Ersetzung straßenrechtlicher Planfeststellung; formelle Mängel; Auslegungsbekanntmachung; Arten umweltbezogener Informationen; Beschränkung von Hinweisfehlern auf einzelne Vorschriftengruppen; Ausfertigungsmangel; Ausfertigung nach Bekanntmachung; Auslegung des Vermerks über Sitzungsniederschrift als Ausfertigung; Bekanntmachungsfehler; Abwägungsmängel; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; konkrete Erweiterungsabsichten; Interesse auf Weiternutzung; „Ausblendung“ von Bestands- und Erweiterungsinteressen; Verlagerung in nachfolgendes Bebauungsplanverfahren; Berücksichtigung von Betroffenheiten in nachfolgendem Bebauungsplanverfahren; Ausnahmen; zwangsläufige Folge vorausgehender Planung; enger konzeptioneller Zusammenhang; Gebot der Konfliktbewältigung; ebenenspezifische Konfliktbewältigung; „Prinzip Hoffnung“; offen gebliebener Konflikt; Geltendmachung von Rügen; Mängel im Abwägungsvorgang; Mängel im Abwägungsergebnis; fehlerhafter Hinweis auf Geltendmachung von Mängeln („Mängel in der Abwägung“); irreführender Hinweis; verkehrliche „Interimslösung“ als (mehrfach) bedingte Festsetzung; „in besonderen Fällen“; Aufsatteln auf Abwägungsfehlern; Umgehung entschädigungsrechtlicher Fragen; Inhaltsmangel


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 12.01.2021
Aktenzeichen OVG 10 A 10.13 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0112.OVG10A10.13.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 1 BauGB, § 4 Abs 1 BauGB, § 4a Abs 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB, § 9 Abs 2 S 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 Halbs 2 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 2 BauGB, § 3 Abs 3 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB

Tenor

Der Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ der Gemeinde S...bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 19. Dezember 2012, S. 35, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“, der im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 19. Dezember 2012, S. 35, bekannt gemacht worden ist.

Das ca. 28 ha große Plangebiet gehört zum Ortsteil S... der Gemeinde S.... Es liegt südlich des historischen Ortskerns von S... und grenzt östlich und südlich unmittelbar an das Gelände des Flughafens B... an. Die Beigeladene ist Erbbauberechtigte der im Plangebiet liegenden Grundflächen und fungiert – auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde S... vom 21. Juli 2011 – als Vorhabenträgerin. Sie nutzt das Plangebiet seit September 2012 entsprechend der Zwecksetzung des Bebauungsplans 03/10 als Veranstaltungsgelände für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die alle zwei Jahre (erstmalig dort 2012, zuletzt 2018) für einen Zeitraum von jeweils sechs Tagen stattfindende Internationale Luft- und Raumfahrtausstellung Berlin (ILA).

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines ihr im Jahre 2006, eingetragen im Grundbuch im Jahr 2009, durch die B... GmbH bis zum 26. Mai 2029 eingeräumten Erbbaurechts an dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Gemarkung S..., Flur 2..., Flurstück 8.... Auf dem aus dem Flurstück 8...sowie dem der Antragstellerin 2006 von der B... GmbH ebenfalls überlassenen Flurstück 8... bestehenden Grundstück von insg. ca. 11.000 qm betreibt die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens eine – immissionsschutzrechtlich im Jahre 2005 genehmigte – Recyclinganlage für Metalle. Der Pachtvertrag der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 endet bei Geltendmachung entsprechender Verlängerungsoptionen spätestens im Jahre 2025.

Ursprünglich war die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die E...GmbH, im Folgenden: Antragstellerin) in (... ansässig, wo sie ein ca. 11.400 m² großes Grundstück besaß, welches sie seit Januar 1998 unter anderem an die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 vermietet bzw. verpachtet hatte. Im Zuge der Umsiedlung des Ortes D... aufgrund der Ausbauarbeiten zum Flughafen BBI wurden der Antragstellerin seitens der B... GmbH (seinerzeit noch: B...) die jetzigen Flurstücke 8... und 8... der Flur 2... in der Gemeinde S... angeboten. Im Februar 2004 schloss die Antragstellerin mit der B... GmbH einen Vorhaltevertrag für diese Fläche und mit der Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 einen Gewerbemietvertrag. Im Jahre 2008 plante die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 die Erweiterung ihrer Recyclinganlage. Dazu beschloss die Antragsgegnerin im Oktober 2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes 03/09 „Recyclinganlage“, der das von den Antragstellerinnen genutzte Grundstück umfasste; diesen Beschluss hob die Antragsgegnerin – nach Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes 03/10 „Veranstaltungsgelände“ – im Juli 2010 wieder auf.

Ursprünglich – nach dem (ersten) Entwurf des Bebauungsplans aus Oktober 2010 – schloss der Umgriff des Plangebiets auch das von den Antragstellerinnen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens OVG 10 A 11.13 genutzte Grundstück ein. Nachdem die Antragstellerinnen Einwendungen erhoben hatten, die im Wesentlichen auf eine Unverträglichkeit der Nutzung durch die Recyclinganlage mit der durch den Bebauungsplan beabsichtigten Nutzung als Messe- und Veranstaltungsgelände abzielten, wird dieses Grundstück mitsamt der Recyclinganlage von dem Umgriff des angegriffenen Bebauungsplans nicht mehr erfasst. Mit der Herausnahme des von den Antragstellerinnen genutzten Grundstücks aus dem Umgriff des Bebauungsplans beschloss die Antragsgegnerin für dieses zugleich die Aufstellung des Bebauungsplans 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ (s. dazu i.E. nachfolgend die Darstellung des Verfahrensablaufs). In dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ findet sich in der zeichnerischen Darstellung zu dem von den Antragstellerinnen genutzten Grundstück insoweit die Eintragung „Bereich ‚Recyclingfirma‘ zur Zeit nicht zugänglich“ sowie „Bebauungsplan 01/11 ‚Veranstaltungsgelände II‘“.

Der am 7. November 2012 beschlossene und am 19. Dezember 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan sieht im Wesentlichen zwei Sondergebiete „Messe- und Veranstaltungsgelände“ vor, und zwar als SO 1, das westlich von der in nord-südlicher Richtung verlaufenden Mittenwalder Straße liegt, und als SO 2, das östlich von der M... Straße liegt. In den textlichen Festsetzungen heißt es dazu unter 1. wie folgt:

„1. Die Sondergebiete SO 1 und SO 2 dienen der Nutzung und Unterbringung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Kongressen. Zulässig sind

a. bauliche Anlagen und fliegende Bauten für den Betrieb und die Unterhaltung des Messe- und Veranstaltungsgeländes. Dazu zählen auch Einrichtungen für Verwaltung, Logistik und Lagerung sowie die Aufstellung von Ausstellungsobjekten.

b. Läden, Schank- und Speisewirtschaften, so weit diese dem jeweiligen Veranstaltungszweck untergeordnet sind.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO)“

Mit der textlichen Festsetzung unter 2. werden wie folgt Lärmemissionskontingente festgesetzt:

„2. Die zulässigen Geräuschemissionen der baulichen Anlagen und Nutzungen richten sich nach den in der folgenden Tabelle angegebenen Lärmemissionskontingenten LEK nach DIN 45691, die weder tags (6:00-22:00) noch nachts (22:00-6:00) überschritten werden dürfen:

Teilfläche

Abgrenzung

LEK, tags in dB(A)/m²

LEK, nachts in dB(A)/m²

1       

Fläche GHIJKLMSG in SO 1

68    

53    

2       

SO 1 ohne Fläche
GHIJKLMSG

63    

48    

3       

SO 2   

56    

41    

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 BauNVO)“

Mit dem Bebauungsplan wird zugleich die planfestgestellte – west-östlich verlaufende – Straße K6... (ehemals L 7..., mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zur Kreisstraße umgestuft), die in ihrem Verlauf das Messegelände im Bereich SO 1 von Nordwest nach Südost mittig zerschnitten hätte, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans überplant. Dafür setzt der Bebauungsplan eine neue Verbindungsstraße (sog. „Nordumfahrung“) zwischen dem westlichen und dem östlichen Anschluss an die K6... fest, die im Wesentlichen parallel zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze liegen soll. Der Bebauungsplan setzt dafür westlich von dem von den Antragstellerinnen der beiden Normenkontrollverfahren genutzten Grundstück die „Planstraße A“ und östlich von dem Grundstück der Antragstellerinnen die „Planstraße B“ als Straßenverkehrsfläche fest. Ausweislich der Planbegründung soll diese Straße später – „im Endausbau“ (Begründung zum Bebauungsplan, Teil A, S. 26) – in westlich-östlicher Richtung über das von den Antragstellerinnen für den Betrieb des Recyclinghofes genutzte bzw. entsprechend verpachtete Grundstück führen; dies ist im Bebauungsplan zeichnerisch als „in Aussicht genommene Trasse“ gekennzeichnet, die die „Planstraße A“ mit der „Planstraße B“ verbindet. Bis dahin setzt der Bebauungsplan für die Straßenführung eine „sog. Interimslösung“ (Begründung, Teil A, S. 26) dergestalt fest, dass die notwendige Verbindung zwischen dem westlichen und dem östlichen Anschluss an die K6... durch eine im Plangebiet liegende Straße realisiert werden soll, die von Westen kommend südlich unterhalb des von den Antragstellerinnen genutzten Grundstücks verläuft, an der M... Straße 90° Richtung Süden abknickt, dann an der südlichen Grenze des Plangebiets 90° nach Osten abknickt und sodann in einem Bogen südöstlich Richtung Norden verläuft und an der nordöstlichen Grenze des Plangebiets wieder an die K6... anschließen soll. Diese Straße ist im Bebauungsplan zeichnerisch als „Private Verkehrsfläche“ ausgewiesen und in der Nebenzeichnung 1 mit der textlichen Ergänzung „für die Straßenverkehrsfläche begrenzt durch die Linien AB, CD und EF (siehe Textliche Festsetzung Nr. 9)“ dargestellt. Die textliche Festsetzung Nr. 9, die ausweislich der Begründung darauf abzielt, die in der Nebenzeichnung dargestellte Straßenverkehrsfläche bzw. die dort ausgewiesene Trassenführung später in private Verkehrsflächen umzuwidmen, lautet wie folgt:

„9. Die Festsetzung der durch die Linien AB, CD und EF begrenzten Privaten Verkehrsfläche wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Planstraße A mit der Planstraße B verbunden und gem. § 6 Abs. 6 Brandenburgisches Straßengesetz als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in der Nebenzeichnung 1 dargestellten Festsetzungen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BauGB)“

Dem Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 2. Juni 2010 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 03/10 „Veranstaltungsgelände“; am 7. Juli 2010 beschloss sie für den Planbereich eine Veränderungssperre. In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 6. Oktober 2010 war das von den Antragstellerinnen genutzte Betriebsgrundstück (u.a. Flur 2...) vom Umgriff des Plans mit umfasst. Der Vorentwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 11. Oktober bis 12. November 2010 zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt, was am 1. Oktober 2010 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde. Zeitgleich erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Mit Schreiben von 12. November 2010 nahm die Antragstellerin zu dem Vorentwurf Stellung. Sie verwies im Wesentlichen auf das bis 2029 zu ihren Gunsten bestehende Erbbaurecht an dem Gewerbegrundstück sowie darauf, dass sie wegen der Überlassung des Grundstücks an die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 ca. 3... € in das Grundstück investiert habe und sie nach Ablauf des Pachtvertrages mit der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 das Grundstück für einen Logistikbetrieb selbst weiter nutzen wolle; diese sowie die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks seien nach den Festsetzungen des Vorentwurfs ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 rügte unter demselben Datum, dass die bestandskräftig genehmigte Nutzung der Flurstücke 8... und 8... der Flur 2... mit der geplanten Nutzung als Sondergebiet für Messen und Veranstaltungen nicht vereinbar sei und erheblich in den „rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ eingreife; wie dieser Nutzungskonflikt gelöst werden solle, sei nicht ersichtlich. Ferner verhalte sich der Vorentwurf nicht zu der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 03/09 „Recyclinganlage“, mit dem die ursprünglichen Erweiterungsabsichten der Antragstellerin planungsrechtlich hätten abgesichert werden sollen; diese Planungsabsichten seien mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans 03/10 einseitig zu Gunsten der M... abgeändert worden. Unter dem 9. November 2011 nahm auch die B... GmbH Stellung und wies darauf hin, dass das Planvorhaben mit Blick auf den Erbbaurechtsvertrag mit der Antragstellerin und den nachfolgenden Pachtvertrag mit der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 „erhebliches Konfliktpotential“ aufweise.

Am 13. April 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 03/10 bzw. seines Entwurfs dahin, dass u.a. die Flurstücke 8... und 8... der Flur 2... nicht mehr von dem Umgriff des Plangebiets umfasst wurden. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Während der Bearbeitung des Planentwurfes und im Ergebnis der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB haben sich Planungs- und Nutzungskonflikt(e) ergeben, die eine Änderung des Geltungsbereiches notwendig machen.

Die aus dem Umgriff herausgenommenen Flächen sollen unter Beachtung der folgenden Schwerpunkte über einen noch zu beschließenden neuen B-Planumgriff planungsrechtlich gesichert werden:

->Berücksichtigung des Bestands und der Entwicklungsabsichten eines Gewerbebetriebs

->Entwicklung einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung für diesen Bereich“

Zugleich – ebenfalls unter dem 13. April 2011 – beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans 01/11 „Veranstaltungsgelände II“, der im Wesentlichen das von den Antragstellerinnen genutzte Grundstück, darunter die Flurstücke 8... und 8... der Flur 2..., umfasste, sowie unter dem 14. April 2011 eine – im März 2012 wieder aufgehobene – Veränderungssperre für dieses Plangebiet; der Bebauungsplan 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ ist bis heute nicht in Kraft getreten.

Der geänderte Entwurf des streitgegenständlichen Bebauungsplans 03/10 „Veranstaltungsgelände“ wurde nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15. April 2011 in der Zeit vom 2. Mai bis 3. Juni 2011 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenfalls unter dem 15. April 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB angehört. Am 25. Januar 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin verschiedene weitere Änderungen, die das bisherige Plankonzept im Wesentlichen unverändert ließen; hierzu führte sie, beschränkt auf die geänderten bzw. ergänzten Teile, eine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB durch.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren änderte die Antragsgegnerin ihren Flächennutzungsplan; dieser weist in seiner Fassung vom 2. November 2011 den hier interessierenden Bereich als „Sonstiges Sondergebiet Veranstaltungsgelände“ aus.

Am 7. November 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ als Satzung. Er wurde sodann im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 19. Dezember 2012 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es u.a.:

„Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.“

Auf der Planurkunde findet sich unter den Verfahrensvermerken mit der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachung“ folgender, unter dem Datum „04.02.2013“ von dem Bürgermeister der Gemeinde S... unterzeichneter Vermerk:

„Der Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘ im Ortsteil S..., bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, wird hiermit ausgefertigt.

Der Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘ im Ortsteil S... ist entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde S... am 19.12.2012 in S... ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist am Tage der Bekanntmachung in Kraft getreten.“

Abschließend enthält die Planurkunde mit der Überschrift „Fristablauf“ folgenden Vermerktext, der auf der in dem Aufstellungsvorgang enthaltenen Planurkunde nicht unterzeichnet ist:

„Innerhalb der einjährigen Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB sind seit der Bekanntmachung des Plans keine Mängel schriftlich gegenüber der Gemeinde S... geltend gemacht worden.“

Unter dem 7. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin eine neue Planurkunde hergereicht, die nunmehr eine – auf den 2.9.2019 datierte – Unterschrift des Bürgermeisters trägt.

Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes – unter dem 7. September 2012 – hatten die Antragstellerin sowie die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 mit der Beigeladenen – seinerzeit noch die E... GmbH – und der M... GmbH eine „Vereinbarung“ geschlossen, in deren Präambel es u.a. wie folgt heißt:

„Die Messe plant im Zuge der Erschließung des E... eine Ersatzstraße für die ehemalige L 7... (heutige K 6...) anzulegen. Ein Teil dieser neu zu bauenden Straße soll über das Grundstück Gemarkung S..., Flur 2... Flurstück 8..., M... Straße 15, verlaufen. An diesem Grundstück ist der ES... [Anm. des Senats: E... GmbH (Rechtsvorgängerin der Antragstellerin)] ein Erbbaurecht für die Dauer von 20 Jahren – mithin bis zum 08.06.2029 – eingeräumt. Die Messe hat ihr Interesse bekundet, das Grundstück der ES... insgesamt zu übernehmen. Bis jetzt konnte zwischen ES... und Messe keine Einigung über die Übernahme des Grundstücks und den Bau der neuen Straße K 6... erzielt werden. Die Parteien streben eine alsbaldige Einigung an.“

Weiter heißt es:

„Zum Zwecke der Erschließung des Expo-Geländes S... hat die Messe bereits jetzt einen Teil dieser neuen Straße als Privatstraße anlegen lassen. Diese in der Anlage 1 als „Planstraße B“ bezeichnete Straße mündet stumpf auf die M... Straße. Auf der gegenüberliegenden Seite mündet unmittelbar die Einfahrt des Betriebsgeländes der ES... ein. Da der Kurvenradius der Planstraße B zur M... Straße insbesondere Begegnungsverkehr von LKW und Bussen in der jetzigen Ausbauform nicht zulässt, besteht dringender Handlungsbedarf.“

Der Vertrag sieht in Ziffern 1 bis 5 eine Reihe von Verpflichtungen der M... GmbH vor, die bauliche Veränderungen an der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 betreffen. Unter Ziffer 6 heißt es sodann u.a., dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die Vereinbarung lediglich vorübergehender Natur sei. Weiter heißt es:

„Eine Verpflichtung der ES... zur Überlassung jeglicher Grundstücksflächen oder auch Teilen davon an die Messe oder Dritte oder eine Verpflichtung der BB... [Anm. des Senats: B... GmbH (Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13)] zur Aufgabe ihres Nutzungsrechts an dem Grundstück Gemarkung S..., Flur 2..., Flurstück 8..., M... Straße 15 wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.“

Unter Ziffer 7 der Vereinbarung heißt es schließlich:

„Diese Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit, wenn zwischen den Parteien eine abschließende Regelung über die weitere Nutzung des Grundstücks M... Straße 15 getroffen worden ist. Wenn bis zum 31.12.2013 keine abschließende Regelung getroffen wurde, kann jede der Parteien diese Vereinbarung mit Dreimonatsfrist kündigen.“

Unter dem 24. September 2013 kündigte die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens die Vereinbarung gegenüber den übrigen Vertragsbeteiligten zum 31. Dezember 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit ihrem am 19. Dezember 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag möchte die Antragstellerin erreichen, dass der Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ für unwirksam erklärt wird.

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Normenkontrollantrages im Wesentlichen geltend: Der Antrag sei zulässig und auch begründet; denn der Bebauungsplan sei aus materiellen Gründen unwirksam. Er weise grobe Planungsfehler auf.

Der Normenkontrollantrag begründe sich im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände" ein Gebiet überplant habe, das in weiten Teilen bereits bebaut sei, diese Bebauung aber bereits bei den Grundzügen ihrer Planung außer Acht gelassen habe. Als die Antragsgegnerin habe erkennen müssen, dass sich zumindest einige der betroffenen Grundeigentümer zur Wehr setzen würden, habe sie versucht, ihre Planung dadurch zu retten, dass sie die Flächen der betroffenen Grundeigentümer ausgegliedert und das auf diese Weise entstandene Fragment als Satzung beschlossen habe. Dieses Vorgehen entspreche in keiner Weise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bauleitplanung. Die Antragsgegnerin hätte angesichts der Überplanung von im Kernbereich des Bebauungsplanes vorhandenem Bestand eine Einigung mit den Grundeigentümern bzw. Erbbauberechtigten und deren Nutzern herbeiführen müssen oder aber die ihr für die Realisierung einer neuen plangerechten Nutzung vom Städtebaurecht dafür an die Hand gegebenen Mittel, wie z.B. die Enteignung, nutzen müssen. Gerade diesen Weg sei die Antragsgegnerin aber nicht gegangen, sondern habe ihre Planung in gesetzwidriger Weise verändert und auf diese Weise einen Zustand geschaffen, der sowohl den Vorgaben des Planungsrechts als auch insbesondere des Straßenverkehrsrechts widerspreche.

Das (willkürliche) Herauslösen des Betriebsgeländes der Antragstellerin könne insoweit auch nicht als Ergebnis ordnungsgemäßer Abwägung angesehen werden. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der fortgeschriebenen Begründung zum Bebauungsplan 03/10 zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung seien nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, dass die Herauslösung des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin aus dem Bebauungsplan 03/10 und dessen Aufnahme in den eigenständigen Bebauungsplan 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ mit dem Ziel erfolgt sei, einen innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans 03/10 bestehenden städtebaulichen Konflikt durch Aufteilung des Gebietes des ursprünglich aufgestellten Bebauungsplanes 03/10 in zwei Bebauungsplangebiete auszublenden. Folglich liege ein Abwägungsausfall vor, da mit der erfolgten Ausblendung die durch die städtebauliche Konfliktsituation berührten privaten Belange der Antragstellerin nicht in die Abwägung eingestellt und damit auch nicht berücksichtigt worden seien.

Ferner sei der Bebauungsplan 03/10 von dem Umstand gekennzeichnet, dass ein wesentliches Element, nämlich der über das Gelände der Antragstellerin führende Teil der neuen Kreisstraße K6..., derzeit nicht errichtet werden könne. Diese Verkehrsführung könne wegen des bis 2029 bestehenden Erbbaurechts an dem Flurstück 8... der Flur 2... mindestens während der nächsten 15 Jahre nicht verwirklicht werden. Mit dieser geplanten Interimslösung werde gerade kein Provisorium, sondern ein langfristiger Zustand hergestellt. In dieser Situation sei die Antragsgegnerin gehalten gewesen, unter Beachtung des vorhandenen Baubestandes sich der einschlägigen städtebaulichen Mittel wie beispielsweise der Enteignung zu bedienen, um ihre Planung umzusetzen. Damit liege ein Abwägungsausfall vor. Insoweit sei auch bereits im Planungsstadium absehbar gewesen, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht werde lösen lassen, so dass die Grenzen der zulässigen Konfliktverlagerung überschritten seien. Dies sei gleichbedeutend mit einem ungelösten städtebaulichen Konflikt.

Durch die (mit der Herausnahme des Betriebsgrundstücks aus dem ursprünglichen Umgriff des Bebauungsplans) geänderte Planung blieben die städtebaulichen Konflikte nicht nur ungelöst, sondern sie würden noch verschärft. Die mit der textlichen Festsetzung zu den Verkehrsflächen unter 9. getroffene Interimslösung, die der Bebauungsplan lediglich in der „Nebenzeichnung 1“ berücksichtige, stelle das wesentliche Problem der gesamten Planung dar. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die geplante Ausweichstraße zum einen das gesamte zu erwartende Verkehrsaufkommen gar nicht bewältigen könne und zum anderen eine völlig inakzeptable Gefahrenstelle entstehe bzw. entstanden sei. Denn die Ausweichstraße verfüge über eine doppelte rechtwinklige Abbiegesituation, die einem ungehinderten Verkehrsfluss diametral entgegenstehe. Ein gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Bussen und LKW, sei auf der Ausweichstraße jedenfalls nicht möglich. Die Kurvenradien der beiden rechtwinkligen Abzweigungen seien für einen sicheren Begegnungsverkehr viel zu klein dimensioniert, so dass es in diesen Bereichen zwangläufig zu gefährlichen Situationen komme, sobald ein LKW oder Bus seine Fahrspur verlasse, um die Abzweigungen überhaupt passieren zu können und dabei in den Gegenverkehr gerate. Es komme hinzu, dass die Mieterin der Antragstellerin die Ausweichvariante auch für den An- und Ablieferverkehr ihrer unbefristet genehmigten Recyclinganlage für Altmetalle nutzen müsse. Dass die geplante Ausweichstraße tatsächlich nicht geeignet sei, den künftig zu erwartenden Verkehr angemessen zu bewältigen, werde bereits heute im Bereich der Einfahrt zum Grundstück der Antragstellerin sichtbar. Die Grundstückseinfahrt liege vom Kreisverkehr ausgehend in der ersten spitzwinkligen Abzweigung, wo die Planstraße B in die M... Straße abknicke. Die aus der Planstraße B nach links abbiegenden LKW führen regelmäßig über die Fahrbahn hinaus in die Gegenfahrbahn und über die Einfahrt zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13, weil der Radius dieser spitzen Abzweigung für große LKW und Busse viel zu schmal dimensioniert sei. Zum einen komme es infolge der erhöhten Inanspruchnahme zu Schäden an der Grundstückseinfahrt und zum anderen bestehe die Gefahr, dass es beim unachtsamen Abbiegen oder sonstigen Fahrfehlern im Eingangsbereich des Betriebsgrundstücks zu schweren Personen- und Sachschäden komme.

Hinzu komme, dass eine Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises D... in den Aufstellungsunterlagen fehle. Der Antragstellerin gegenüber habe die Straßenverkehrsbehörde klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Form der Verkehrsführung von ihr nicht als angemessen und ausreichend angesehen werde. Die Ausführungen und Aussagen der Straßenverkehrsbehörde in den Planunterlagen stünden der Feststellung der Antragsgegnerin, wonach hinsichtlich der Verkehrsqualität keine Bedenken für den Zwischenzustand bestünden, diametral entgegen. Gerade die doppelte rechtwinkelige Abbiegesituation, die durch die Ausweichtrasse geschaffen werde, sei in der Verkehrsuntersuchung in keiner Weise berücksichtigt worden. Diese sei auch in der „Ergänzenden Erläuterung“ zum verkehrsplanerischen Beitrag vom 10. Mai 2012 unberücksichtigt geblieben. Diese Erläuterung stelle für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ausweichstraße einzig und allein auf die Leistungsfähigkeit der Zufahrt zum Messegelände und auf den angeblich gleichen Querschnitt der Straßen ab. Insoweit fehle es an jeglichem Bezug zu der hier relevanten Verkehrssituation. Die Annahme, dass die Ausweichstraße mit der doppelten rechtwinkligen Abbiegesituation nicht zu einer erheblichen Behinderung des Verkehrsflusses führen werde, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und auch der Praxis an den nunmehr geschaffenen Gefahrenstellen. Darüber hinaus sei auch äußerst fraglich, ob die Ausweichstraße und die von der Antragsgegnerin geplante Nordumfahrung tatsächlich dieselben Querschnitte und dieselbe Qualität aufwiesen; auf den Planzeichnungen stelle sich die Ausweichstraße gegenüber der geplanten Nordumfahrung jedenfalls als wesentlich schmaler dar.

In die Abwägung sei schließlich auch die Ausübung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht eingestellt worden. Es sei allein auf die landwirtschaftlichen Betriebe in S... eingegangen worden. Auch insofern liege ein Abwägungsausfall vor. Zudem sei das Immissionsschutzgutachten für den Bebauungsplan 03/10 unvollständig. Es sei deshalb keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Bebauungsplans. Die Emissionen des genehmigten Recyclingbetriebes seien nicht berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus den Ausführungen zum Immissionsschutzgutachten unter Ziff. 1.4.4 der fortgeschriebenen Begründung des Bebauungsplanes. Auch insoweit sei ein Abwägungsausfall zu rügen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 03/10 „Veranstaltungsgelände“ der Gemeinde S..., OT S..., bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 19. Dezember 2012, S. 35, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Es könne offenbleiben, ob der Normenkontrollantrag überhaupt zulässig sei. Jedenfalls sei er unbegründet. Es treffe nicht zu, dass es der Planung an der städtebaulichen Erforderlichkeit mangele bzw. dass das Gebot gerechter Abwägung verletzt sei.

Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht unter dem Gesichtspunkt (vermeintlich) mangelnder Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu beanstanden. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB seien nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und ersichtlich der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt seien. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Deutlich werde dies bereits daran, dass die Bebauung des Messe- und Veranstaltungsgeländes SO 1 entsprechend der Planung verwirklicht und in Betrieb genommen worden sei. Gleiches gelte für die Herstellung der Planstraßen A und B sowie die verkehrliche Ertüchtigung der M... Straße. Die Antragsgegnerin sei zudem grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, ob und welche Flächen sie für welche Nutzungen planerisch zur Verfügung stellen wolle. Die Antragstellerin könne deswegen nichts daraus für sich herleiten, wenn die Antragsgegnerin ursprünglich andere Planungsabsichten verfolgt haben möge, an denen sie nun nicht mehr festhalte. Sie sei weder gezwungen, die bestandsgeschützte Nutzung der Antragstellerin planerisch zu sichern bzw. ihr Erweiterungsmöglichkeiten zu eröffnen, noch die Flächen der Antragstellerin mit einer Planung zu belegen, deren Umsetzung die Antragstellerin selbst auf absehbare Zeit für ausgeschlossen halte.

Es sei zudem nicht so, dass die Planung eines Veranstaltungs- und Messegeländes ohne die Flächen der Antragstellerin sinnlos erschiene. Bei dem festgesetzten Sondergebiet SO 1 handele es sich im Einklang mit den Vorstellungen des Vorhabenträgers um den erforderlichen Kernbereich des Veranstaltungs- und Messegeländes, welches perspektivisch durch die Flächen des Sondergebiets SO 2 und ggf. durch die Flächen der Antragstellerin ergänzt werden solle. Eine solche Erweiterung sei - wie die Realität zeige - indes nicht zwingend erforderlich, um das Konzept eines flughafennahen Messe- und Veranstaltungsbereichs überhaupt erstmals umzusetzen. Wohl habe es aber der vorgenommenen Planung bedurft, weil es sich ganz überwiegend um bisher landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen handele, die der gewünschten und zwischenzeitlich erfolgten Ansiedlung eines Geländes für luftfahrtaffine Messen und Veranstaltungen nicht offen stünden. In gleicher Weise fehle es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Hinblick auf die Festsetzung von Teilen der Planstraße A, der M... Straße und der K6... (ehem. L7...) als private Verkehrsfläche, die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 9 erst wirksam werden solle, wenn die Verbindung zwischen den Planstraßen A und B über die Flächen der Antragstellerin hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet sei. Gerade wegen der langfristigen Entwicklungsperspektive und der mangelnden Standortalternativen für ein flughafenaffines Veranstaltungs- und Messegelände müsse es der Antragsgegnerin möglich sein, schon jetzt die planerischen Voraussetzungen für den städtebaulich angestrebten Endzustand zu schaffen. Die Anknüpfung der Wirksamkeit der Festsetzung an ein in der Zukunft liegendes Ereignis trage dabei in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung, dass die Festsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht verwirklicht werden könne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertige das jedoch nicht, an eine solche erst in der Zukunft Wirksamkeit erlangende Festsetzung die gleichen Maßstäbe städtebaulicher Erforderlichkeit anzulegen wie an eine unmittelbar wirksame Festsetzung.

Die Planung verletze des Weiteren nicht das Gebot gerechter Abwägung. Nach § 1 Abs. 7 BauGB seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gemessen hieran und an den danach von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen seien Fehler im Abwägungsvorgang nicht erkennbar. Wie dem verkehrsplanerischen Beitrag vom 15. März 2011 sowie der gerade wegen der Bedenken der Antragstellerinnen des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens OVG 10 A 11.13 eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2012 entnommen werden könne, sei die Leistungsfähigkeit der Straßenverkehrswege unter Zugrundelegung der festgesetzten sog. „Interimslösung“ ermittelt worden. Die Gutachter hätten ausdrücklich klargestellt, dass die in der Nebenzeichnung 1 i.V.m. textlicher Festsetzung Nr. 9 festgesetzten Straßen sich hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit nicht von der im Endausbau gegebenen Situation unterschieden. Sie seien geeignet, den prognostiziert zunehmenden Verkehr aufzunehmen und ordnungsgemäß abzuwickeln. Im Rahmen der Trägerbeteiligung seien gegen die sog. Interimslösung Bedenken ebenfalls nicht geltend gemacht worden. Einer ausdrücklich zustimmenden Erklärung der Straßenverkehrsbehörde habe es nicht bedurft, so dass keine Veranlassung bestanden habe, diese im Planaufstellungsverfahren gesondert einzuholen. Demgegenüber blieben die Einwände der Antragstellerin unverständlich, die sich insbesondere nicht hinreichend mit dem verkehrsplanerischen Beitrag nebst ergänzender Stellungnahme auseinandersetze. Auf diese werde deshalb vollumfänglich verwiesen. Die Antragsgegnerin bestreite den Vortrag zur Situation, welche durch die Lichtbilder belegt werde, mit Nichtwissen. Von derartigen Problemen sei der Antragsgegnerin auch sonst nichts bekannt.

Eine andere Bewertung der Abwägung ergebe sich ebenfalls nicht aus der angeblichen Nichtberücksichtigung von Emissionen, die von der genehmigten Anlage auf den Flächen der Antragstellerin ausgingen. Anders als sie geltend mache, setze sich das Schallschutzgutachten vom 15. März 2011, auf das ebenfalls vollumfänglich verwiesen werde, mit dem vorhandenen Bestand intensiv auseinander. Es berücksichtige insbesondere die durch die bestandskräftige Anlagengenehmigung zulässigen Emissionen und beziehe potentielle Emissionen von weiteren außerhalb des Plangebiets liegenden möglichen Gewerbestandorten in die Betrachtung mit ein. Hiervon würden sodann diejenigen Emissionen abgeleitet, welche im Plangebiet überhaupt noch zusätzlich entstehen dürften, um die anzuwendenden Richt- und Grenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten. Dabei würden die Emissionen unter Berücksichtigung sowohl der sog. Interimslösung als auch des späteren Endausbaus betrachtet. Entsprechend den gutachterlichen Vorschlägen habe die Antragsgegnerin in der textlichen Festsetzung Nr. 2 i.V.m. Nebenzeichnung 3 Lärmemissionskontingente festgesetzt. Hierdurch sei insbesondere sichergestellt, dass der bestandsgeschützte Anlagenbetrieb auf den Flächen der Antragstellerin im genehmigten Umfang fortgeführt werden könne. Eine Auseinandersetzung der Antragstellerin hiermit finde nicht statt. Die behaupteten Eingriffe in die ausgeübte Nutzung blieben dementsprechend vage bzw. würden durch das Lärmschutzgutachten widerlegt.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Der Antrag auf Normenkontrolle sei bereits mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin sowie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Für die Antragsbefugnis müsse ein Antragsteller hinreichend substantiiert darlegen, dass es zumindest möglich sei, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung in seinen Rechten verletzt werde. An einem solchen substantiierten Vortrag fehle es bei der Antragstellerin, die Antragsbegründung enthielte lediglich pauschale Behauptungen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Rechte der Antragstellerin hier verletzt sein könnten. Zutreffend sei, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans 03/10 „Veranstaltungsgelände“ ursprünglich auch die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Flächen umfasst habe. Es habe auch bereits frühzeitig Gespräche zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin über die vorzeitige, d.h. vor Ablauf des Erbbaurechts erfolgende Aufgabe dieser Flächen gegeben. Eine Einigung hierüber habe jedoch nicht erreicht werden können. Um den Zeitplan für die Aufstellung des Bebauungsplans und damit die Errichtung des Messegeländes rechtzeitig zur ILA 2012, immerhin eine der wichtigsten internationalen Luft- und Raumfahrtmessen mit zuletzt deutlich über 200.000 Besuchern, dennoch nicht zu gefährden, habe sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, ihre Planung unter Berücksichtigung der fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin anzupassen, den Geltungsbereich entsprechend zu verringern und eine vorübergehende Alternative für die Verkehrsführung zu entwickeln. Inwieweit die Änderung des Geltungsbereichs dabei auch nur theoretisch geeignet sein sollte, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen, erschließe sich nicht. Ebenso wenig wie es einen Anspruch auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung gebe, gebe es einen Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück von dieser Bauleitplanung erfasst werde. Dies gelte umso mehr, als die Änderung des Geltungsbereichs gerade mit Rücksicht auf die Antragstellerin erfolgt sei, die das Erbbaurecht an den Flächen erst wenige Jahre zuvor erworben gehabt habe und ihre gewerbliche Tätigkeit im bestehenden Umfang auch weiterhin ungestört habe ausüben können sollen. Demgegenüber wäre eine Enteignung, wie sie die Antragstellerin nun vorschlage, der deutlich schwerere Eingriff in bestehende Rechte und - da es ja alternative Möglichkeiten zur Umsetzung der Planung gegeben habe - im Übrigen auch gar nicht zulässig gewesen.

Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin durch die Festsetzung der Verkehrsflächen im Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt sei. Bezeichnenderweise wiederhole die Antragstellerin zwar mehrfach, dass die „zweifach rechtwinklige Abbiegesituation“ nicht hinnehmbar sei, bleibe aber jede Erklärung schuldig, wie sie zu dieser Aussage komme und inwiefern sie dadurch beeinträchtigt werde. Es möge sein, dass die Antragstellerin die veränderte Straßenführung nicht für optimal halte, ihre Ausführungen seien aber nicht dazu geeignet, eine Verletzung in eigenen Rechten auch nur als möglich erscheinen zu lassen. Gleiches gelte für die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2012 zur Straßenführung, die - unabhängig von ihrer schlechten Qualität, die kaum etwas erkennen lasse - ebenfalls nicht geeignet seien, eine mögliche Rechtsverletzung zu belegen.

Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ein solches fehle u.a. dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweise, weil der Antragsteller seine Rechtslage mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern könne. Dem Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans belegenen Grundstücks fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag insbesondere dann, wenn die dort vorgesehenen Anlagen, die seine nachbarlichen Belange vermeintlich berührten, bereits bestandskräftig genehmigt seien. Genau dies sei hier der Fall. Selbst wenn das Gericht den Bebauungsplan ganz oder teilweise für unwirksam erklären sollte, würde dies weder die Beseitigung des bereits seit 2012 fertiggestellten und in Betrieb befindlichen Messegeländes noch die Änderung der bemängelten Straßenführung bedeuten, da für sämtliche Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Messegeländes und dessen verkehrlicher Erschließung unstreitig bestandskräftige Baugenehmigungen vorlägen. Gegen diese Baugenehmigungen sei die Antragstellerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgegangen. Stattdessen hätte sie die Errichtung des Messegeländes und der von ihr so bezeichneten „Ausweichstraße“ aus nächster Nähe verfolgt, ohne von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der sie angeblich unzumutbar beeinträchtigenden Bauvorhaben Gebrauch zu machen. Wenn die Antragstellerin aber - zumal durch freiwilligen Verzicht - keine Möglichkeit mehr hätte, gegen die bereits realisierten Vorhaben vorzugehen, wäre eine Feststellung der Unwirksamkeit des den Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplans für sie ersichtlich nutzlos.

Im Übrigen sei bereits 2012 auf Drängen der Antragstellerin sowie der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 die Vereinbarung vom 7. September 2012 zwischen ihnen, der M... GmbH als technischer Betreiberin des Messegeländes und der Beigeladenen geschlossen worden, in der sich die Beigeladene und die M... GmbH zur umfangreichen Ertüchtigung der Grundstückszufahrt der Antragstellerinnen verpflichtet hätten. Auch hätten sich die Antragstellerinnen in dieser Vereinbarung die unentgeltliche Bereitstellung einer zusätzlichen Stellplatzfläche sowie „Kompensationszahlungen“ für den angeblich durch die ILA entstehenden erhöhten Dispositionsaufwand zusichern lassen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich Eingang in die Vereinbarung gefunden habe, sei man sich einig gewesen, dass die Antragstellerinnen im Gegenzug für diese umfangreichen Leistungen der Beigeladenen davon absehen würden, gegen einzelne Veranstaltungen, das Messegelände insgesamt oder den hierfür aufgestellten Bebauungsplan vorzugehen. Nur vor dem Hintergrund eines ungestörten Messebetriebs seien die Beigeladene und die M... GmbH zu den umfangreichen Zugeständnissen an die Antragstellerinnen bereit gewesen. Die Beigeladene habe unstreitig sämtliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt, weshalb im Übrigen die vorgelegten Fotografien zur Verkehrssituation nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprächen. Weitere Forderungen der Antragstellerin oder Hinweise darauf, dass diese mit der Ausführung nicht zufrieden gewesen sei oder sich sonst durch das Messegelände und dessen Zufahrtsstraße beeinträchtigt fühlen könnte, habe es nicht gegeben. Weshalb die Antragstellerin nun doch noch den vorliegenden Antrag gestellt habe und welches schützenswerte Interesse sie damit verfolge, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ein städtebaulicher Konflikt sei hier jedenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr könne sich die Beigeladene des Eindrucks nicht erwehren, dass das mit dem Antrag verfolgte Ziel der Antragstellerin weniger die Aufhebung des Bebauungsplans – dessen (geplanter) Inhalt ihr seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei und dessen Umsetzung sie klaglos geduldet habe –, sondern vielmehr die Wiederbelebung der Verkaufsverhandlungen über ihr Erbbaurecht sei. Diese Verhandlungen, die die Beigeladene und die Antragstellerin bereits seit 2012 mit mehreren Unterbrechungen führten, ruhten derzeit aufgrund der stark divergierenden Vorstellungen vom Wert des Erbbaurechts.

Der Antrag sei auch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß erfolgt. Insoweit schließe sich die Beigeladene den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vollumfänglich an. Lediglich ergänzend sei angemerkt, soweit die Antragstellerin versuche, den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Nordumfahrung des Messegeländes um eine Art behelfsmäßig hergerichteter Baustellenstraße, auf der ein geordneter Straßen- bzw. Lieferverkehr kaum möglich und spätestens bei Gegenverkehr mit Gefahren für Leib und Leben zu rechnen sei, entbehre das jeder sachlichen Grundlage. Weder sei die Nordumfahrung in dieser Form geplant und im Bebauungsplan festgesetzt noch tatsächlich errichtet worden. Es handele sich vielmehr um eine regelgerecht ausgebaute, zweispurige Straße, die in Aufbau und Abmessungen im Wesentlichen der bisherigen – und nach Vollendung der zweiten Ausbaustufe auch zukünftigen – Haupterschließungsstraße L7... bzw. K6... entspreche. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Nordumfahrung sei vor Aufstellung des Bebauungsplans für jede Art von Veranstaltungsbetrieb und jede Ausbaustufe mit und ohne das Grundstück der Antragstellerin geprüft und für ausreichend befunden worden. Im Übrigen habe es nach Kenntnis der Beigeladenen seit Eröffnung des Messegeländes vor über zwei Jahren weder Verkehrsunfälle aufgrund der Straßenführung gegeben noch bestehe Grund zu der Annahme, dass die Nordumfahrung nicht geeignet sei, die durch das Messegelände verursachten Verkehrsströme zu bewältigen. Vielmehr habe es selbst bei Durchführung der ILA 2012 und 2014, also im Verlauf der unstreitig größten Veranstaltung mit dem höchsten Verkehrsaufkommen auf dem Gelände, hier keinerlei Beeinträchtigungen gegeben.

Der Berichterstatter hat die Umgehungsstraße im Bereich des Betriebsgeländes am 27. Juni 2019 im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin und die in diesem Rahmen gefertigten Fotografien Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Bände I bis III) und auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan nebst den beigezogenen Planaufstellungsvorgängen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.1. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit rechtzeitig erhoben worden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 19. Dezember 2012 bekannt gemacht worden. Der Antrag der Antragstellerin ist am 19. Dezember 2013 und damit am letzten Tag der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

2. Die Antragstellerin ist – anders, als die Beigeladene meint – antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Zwar wendet sich die Antragstellerin – nach der „Herauslösung“ des von ihr u.a. auf der Grundlage des Erbbaurechts genutzten Grundstücks aus dem ursprünglichen Planumgriff – lediglich als sog. „Plannachbarin“ gegen den Bebauungsplan. Antragsbefugt kann aber auch ein Plannachbar sein, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. nur Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 261 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit klargestellt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen sind, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung eines (mittelbar) Betroffenen geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - BVerwG 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10). Insoweit genügt es, wenn (auch) der Plannachbar hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - BVerwG 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 29). Antragsbefugt können danach nicht nur Eigentümer benachbarter, von der Planung betroffener Grundstücke sein, sondern auch Erbbauberechtigte wie hier die Antragstellerin, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt und dem Eigentümer insoweit gleichgestellt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. November 2010 - 15 N 08.185 -, juris Rn. 14). Eine Antragsbefugnis ist nach alledem zu bejahen, wenn der Antragsteller aufzeigt, dass ein ihn betreffender, insoweit abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - BVerwG 4 BN 16.12-, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 29).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragstellerin gerecht. Sie beruft sich in hinreichend substantiierter Weise auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 2 Rn. 20 f.; Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2625) und macht geltend, dass ihre privaten Belange nicht in der Abwägung berücksichtigt worden seien. Weiter macht sie Abwägungsmängel in Bezug auf die Herauslösung des von ihr gewerblich – als Verpächterin – genutzten Grundstücks aus dem ursprünglichen Umgriff des Bebauungsplans geltend, ferner in Bezug auf die durch die sog. „Interimslösung“ geschaffene Verkehrssituation, die u.a. zu einer Beeinträchtigung des Gewerbegrundstücks führe, sowie in Bezug auf eine fehlende Berücksichtigung der von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Emissionen in dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten.

Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin erscheint insoweit auch zumindest als möglich. Insbesondere scheidet eine Rechtsverletzung nicht schon deswegen offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus, weil die Antragsgegnerin das Betriebsgrundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „herausgelöst“ hat. Zum einen kann sich die Antragstellerin darauf berufen, dass sie möglicherweise gerade einen Anspruch auf Einbeziehung in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hat; ein solches Interesse kann unter bestimmten Umständen für sich genommen bereits einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris Rn. 17, und Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2005 Anm. 4 unter D.). Zum anderen kann sich die Antragsgegnerin auch sonst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin von den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans gar nicht betroffen sei und die Antragsgegnerin deswegen die privaten Belange der Antragstellerin habe unberücksichtigt lassen dürfen, soweit diese Belange sich unmittelbar erst in einer späteren Planung mit anderem Geltungsbereich – hier der Bauleitplanung 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ – realisieren würden. Dies gilt nämlich insbesondere dann nicht, wenn die spätere Betroffenheit zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist oder die Planungsbereiche durch einen engen konzeptionellen Zusammenhang verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1/10 -, juris Ls. und Rn. 20 f. mit Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 19/2011 Anm. 2; ferner Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 262). Eine solche spätere Betroffenheit und ein enger konzeptioneller Zusammenhang ergeben sich hier für eine Bejahung der Antragsbefugnis hinreichend deutlich aus der Planung der sog. „Nordumfahrung“, die zwingend – nämlich unter Verbindung der „Planstraße A“ mit der „Planstraße B“ – über das Betriebsgrundstück führen soll und unbeschadet der sog. „Interimslösung“ unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrsführung u.a. für die (endgültige) Erschließung des Messe- und Veranstaltungsgeländes sein dürfte; insoweit fehlt es im Bereich des Betriebsgrundstückes zwar noch an der Festsetzung der Trassenführung, als solche geplant ist sie allerdings schon im hier zur Überprüfung gestellten Bebauungsplanverfahren 03/10 „Veranstaltungsgelände“. Von daher kann sich die Antragstellerin im Rahmen der Antragsbefugnis mit Erfolg darauf berufen, dass ihre (an sich späteren) Betroffenheiten umfassend bereits in der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens 03/10 hätten berücksichtigt und insoweit gleichsam „vorgezogen“ (vgl. zu dieser Wendung Gatz, jurisPR-BVerwG 19/2011 Anm. 2 unter D.) werden müssen. Insoweit kann die Antragstellerin also geltend machen, dass jedenfalls die Betroffenheiten der Bestandsnutzung und ihrer Erweiterungsabsichten im Rahmen der Abwägung mutmaßlich fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind.

Unabhängig davon erscheint eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin auch hinsichtlich ihrer Rüge als möglich, die mit dem Bebauungsplan 03/10 festgesetzte Straßenführung beeinträchtige sie in ihren Rechten. Hierzu hat sie hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die entsprechende Festsetzung der „Interimslösung“ mit Blick auf ihr noch bis 2029 bestehendes Erbbaurecht als „Provisorium“ verfehlt sei und dass zudem die (geplante) Straßenführung unzureichend sei und es dadurch zu Beschädigungen der Einfahrt des von ihr genutzten Grundstücks komme. Dass die Antragsgegnerin dieses Vorbringen bestreitet und die Beigeladene es für unverständlich hält, steht der Annahme einer Antragsbefugnis insoweit nicht entgegen. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Antragsgegnerin (erst) im Anschluss an den Erörterungstermin bzw. in Reaktion auf den richterlichen Hinweis vom 15. September 2019 geltend gemacht hat, dass die tatsächlich ausgeführte Straßenführung nicht mit der in dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche übereinstimme. Eine Betroffenheit der Antragstellerin durch die festgesetzte Straßenführung hat sich jedenfalls nicht nach Aktenlage in der gebotenen Eindeutigkeit und Offensichtlichkeit ausschließen lassen (s. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - BVerwG 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10), sondern zu einem Ortstermin mit einer Inaugenscheineinnahme der Straßenführung vor Ort einschließlich der Situation an der Einfahrt des Betriebsgrundstücks geführt. Nachdem das Normenkontrollgericht nicht befugt ist, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, vermag eine im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - BVerwG 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10). Ob sich die Beeinträchtigungen des Betriebsgrundstücks durch die Straßenführung danach – nach der Augenscheineinnahme vor Ort – tatsächlich als erheblich und nicht nur als geringfügig erweisen und ob die tatsächliche Straßenführung auch der im Bebauungsplan festgesetzten entspricht, kann deswegen im Rahmen der Antragsbefugnis dahinstehen.

3. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 1. Juni 2017 gültig gewesenen Fassung (a.F.) präkludiert. Diese Bestimmung greift für den im Jahre 2013 gerichtshängig gemachten Normenkontrollantrag nicht. Danach war der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der u.a. einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich klargestellt, dass § 47 Abs. 2a VwGO nicht anwendbar ist, wenn über den Normenkontrollantrag – wie hier – (erst) nach dem Außerkrafttreten dieser Norm entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Ls. und Rn. 12 mit Anm. Külpmann, jurisPR-BVerwG 19/2020 Anm. 1). Im Übrigen wäre der im Dezember 2013 gerichtshängig gemachte Antrag der Antragstellerin auch unter Geltung des § 47 Abs. 2a VwGO zulässig gewesen, weil die Antragstellerin die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen jedenfalls der Sache nach sämtlich auch schon im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben hatte.

4. Schließlich steht der Antragstellerin – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - Ls. 2 und Rn. 19; seither std. Rspr. des BVerwG, s. zuletzt Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10).

Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zwar ist, wie die Beigeladene geltend macht, das durch den angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Messe- und Veranstaltungsgelände bereits seit September 2012 in Betrieb, und es gilt der Rechtssatz, dass ein Antragsteller in aller Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell wird verbessern können, wenn der Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 -, juris Rn. 33; zuletzt Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Die Beigeladene hat ihr entsprechendes Vorbringen, wonach für sämtliche Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Veranstaltungsgeländes bestandskräftige Baugenehmigungen vorlägen, allerdings nicht – etwa durch Bezeichnung und Einführung der entsprechenden Genehmigungen in das Verfahren – näher substantiiert. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung erscheint eine jedenfalls vollständige Verwirklichung des Bebauungsplans auch eher zweifelhaft. Zum einen heißt es in der Begründung des Bebauungsplans, „sukzessive“ solle das Messe- und Veranstaltungsgelände mit „festen baulichen Anlagen“ errichtet werden (Begründung zum Bebauungsplan, Teil A, S. 39), so dass „feste“ bauliche Anlagen möglicherweise noch nicht abschließend errichtet sind. Zum anderen spricht hier vieles dafür, dass bauliche Anlagen im Übrigen veranstaltungsbezogen errichtet werden, der Bebauungsplan also insoweit jeweils veranstaltungsbezogen gleichsam „aufs Neue“ verwirklicht wird. Darauf lässt nicht nur die textliche Festsetzung unter 1. schließen, wonach neben baulichen Anlagen auch „fliegende Bauten“ (s. § 76 BbgBO) zulässig sind, sondern dafür finden sich auch entsprechende Hinweise in der Planbegründung. So heißt es, für die unterschiedlichen Veranstaltungen müssten die baulichen Anlagen „flexibel“ auf dem Gelände errichtet werden (ebd., S. 39), und die Vorbereitungs- und „Aufbauarbeiten“ auf dem Gelände begännen „je nach Größe der Veranstaltung“ bis zu sechs Wochen „vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn“ (ebd., S. 40). Vor allem aber ist für die alle zwei Jahre stattfindende „ILA Berlin Air Show“ eine „veranstaltungsbezogene Genehmigung“ (Planbegründung, Teil A, S. 46) bzw. ein „eigenes luftverkehrsrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 24 Luftverkehrsgesetz erforderlich“ (ebd., S. 93).

Selbst wenn aber das Veranstaltungsgelände überwiegend auf der Grundlage solcher Baugenehmigungen errichtet worden sein sollte, die auch bei einer etwaigen Aufhebung des angegriffenen Bebauungsplans weiterhin Bestand hätten, gilt dies jedenfalls nicht für die Festsetzung der von der Antragstellerin ebenfalls beanstandeten öffentlichen Straßen (Planstraßen A und B sowie Interimslösung). Denn diese dürfte ihre Grundlage allein in den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans finden. Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG ersetzen nämlich Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den Absätzen 1 und 2 des § 38 BbgStrG. So dürfte es auch hier liegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass für die hier geplante Straße – nunmehr Kreisstraße K6... – ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ergangen wäre; auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2019 haben weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene Gegenteiliges vorgetragen. In einem solchen Fall ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass im Falle einer Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans die zuständigen Planungsträger zu einer Neuplanung der Straße bzw. der Straßenführung schreiten könnten, die zu einem für die Antragstellerin günstigeren Planungsergebnis führen könnten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10). Allein von daher ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu bejahen.

Soweit die Beigeladene ferner geltend macht, ein Rechtschutzbedürfnis sei der Antragstellerin deswegen abzusprechen, weil im September 2012 eine Vereinbarung zwischen ihr und u.a. der Beigeladenen geschlossen worden sei, in der sich die Beigeladene und die M... GmbH u.a. zur umfangreichen Ertüchtigung der Grundstückszufahrt zum Betriebsgrundstück verpflichtet hätten und wonach man sich – auch wenn dies nicht ausdrücklich Eingang in die Vereinbarung gefunden habe – einig gewesen sei, dass die Antragstellerin sowie die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 im Gegenzug für Leistungen der Beigeladenen davon absehen würden, gegen einzelne Veranstaltungen, das Messegelände insgesamt oder den hierfür aufgestellten Bebauungsplan vorzugehen, vermag der Senat dem nach Lage der Dinge nicht zu folgen. In der Vereinbarung vom 7. September 2012 hat eine solche Einigkeit keinen Ausdruck gefunden. Im Gegenteil heißt es in Ziffer 6 der Vereinbarung, dass diese „lediglich vorübergehender Natur“ sei, und in Ziffer 7, dass sie gekündigt werden könne, wenn bis zum 31. Dezember 2013 keine abschließende Regelung über die weitere Nutzung des Grundstücks M... Straße 15 (also das von der Antragstellerin sowie der Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 genutzte Betriebsgrundstück) getroffen worden sei. Im Übrigen hat die Antragstellerin unwidersprochen geltend gemacht, dass sie die Vereinbarung unter dem 24. September 2013 – und damit noch deutlich vor Ablauf der Jahresfrist für die Erhebung des Normenkontrollantrages – gekündigt hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen darauf, dass die Antragstellerin nicht gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgehen würde, kann danach nicht entstanden sein.

Soweit die Beigeladene schließlich geltend macht, sie könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das mit dem Antrag verfolgte Ziel der Antragstellerin weniger die Aufhebung des Bebauungsplans, sondern vielmehr die Wiederbelebung der Verkaufsverhandlungen über ihr Erbbaurecht sei, die derzeit aufgrund der stark divergierenden Vorstellungen vom Wert des Erbbaurechts ruhten, kann der Antragstellerin auch damit ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden. Das von der Beigeladenen beargwöhnte Ziel der Antragstellerin entspricht nämlich letztlich ihrem Interesse an einer Berücksichtigung der Bestandsnutzung und ihrer Erweiterungsabsichten, die sie in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan gerade vermisst und durch die Herausnahme des Betriebsgrundstücks aus dem ursprünglichen Umgriff des Bebauungsplans 03/10 „ausgeblendet“ sieht. Von daher spricht das der Antragstellerin von der Beigeladenen unterstellte Interesse an einer „Wiederbelebung der Verkaufsverhandlungen“ eher für als gegen ihr Rechtsschutzinteresse an dem streitgegenständlichen Verfahren.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ ist bereits formell rechtswidrig (1.). Ferner enthält er aufgrund Nichtberücksichtigung der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang (2.). Darüber hinaus erweist sich auch die Festsetzung der verkehrlichen „Interimslösung“ als rechtsfehlerhaft (3.). Etwa noch in den Blick zu nehmende immissionsschutzrechtliche Fragen können danach auf sich beruhen (4.). Im Einzelnen:

1. Der Bebauungsplan weist schon formelle Mängel auf.

a. Ohne Belang für das Ergebnis ist allerdings zunächst, dass die Auslegungsbekanntmachung vom 15. April 2011 fehlerhaft war, weil sie nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen hat, wonach neben Art und Dauer der Auslegung auch die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen sind. Diese Angaben, die eine Anstoßwirkung entfalten sollen, müssen geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Zur Erzielung dieser Anstoßwirkung ist es erforderlich, diejenigen Umweltinformationen, die in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden, schlagwortartig zusammenzufassen und zu charakterisieren, um interessierten Bürgern eine umfassende Information darüber zu geben, welche Umweltauswirkungen die Realisierung des aufgelegten Bebauungsplans haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 11. September 2014 - BVerwG 4 CN 1.14 -, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen, wie sie in der Auslegungsbekanntmachung vom 15. April 2011 festzustellen ist, nicht (vgl. dazu insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 60). Dieser Fehler ist hier nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch beachtlich gewesen, weil nicht nur einzelne Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen gefehlt haben. Der Fehler ist jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt worden ist. Mängel des Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB (dazu noch später unter 2.d.bb.) stehen dem Lauf der Rügefrist für den Fehler in der Auslegungsbekanntmachung nicht entgegen, weil sie nicht die hier einschlägige Vorschriftengruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB betreffen (vgl. zur Beschränkung von Hinweisfehlern auf einzelne Vorschriftengruppen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, juris Ls. 2 und Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 1 KN 6/15 -, juris Ls. 4 und Rn. 43).

b. Allerdings leidet der Bebauungsplan an einem Ausfertigungsmangel, der auch durchgreift. Denn die Ausfertigung des Bebauungsplans ist erst nach seiner Bekanntmachung erfolgt.

aa. Der insoweit maßgebliche Verfahrensvermerk auf der Planurkunde

„Der Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘ im Ortsteil S..., bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, wird hiermit ausgefertigt.

Der Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘ im Ortsteil S... ist entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde S... am 19.12.2012 in S... ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist am Tage der Bekanntmachung in Kraft getreten.“

ist ausweislich des handschriftlich eingefügten Datums unter dem Vermerk erst am „04.02.2013“ von dem Bürgermeister der Gemeinde S... unterzeichnet worden. Nach dem Wortlaut dieses Vermerks („wird hiermit ausgefertigt“) ist damit die Ausfertigung erst am 4. Februar 2013 und mithin nach der am 19. Dezember 2012 erfolgten Bekanntmachung vorgenommen worden (s. zu einer entsprechenden Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32). Ordnungsgemäß ausgefertigt ist ein Bebauungsplan indes nur dann, wenn er von der zuständigen Person – hier dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten der (amtsfreien) Gemeinde S..., § 3 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf – zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird (vgl. nur Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2015, Rn. 210 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies – und zwar schon aus Sicht des Bundesrechts (s. insoweit BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 -, juris Rn. 5) – wie folgt klargestellt:

„Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung dagegen soll es den Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und vom Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis zu nehmen. Nicht zu verkennen ist freilich, dass § 12 BauGB mittelbar geeignet ist, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar“ (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 – BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3; im Anschluss hieran Beschluss vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 -, juris Ls. 1 und Rn. 5).

Diese Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung ergibt sich auch aus dem Landesrecht, dem die im Übrigen an die Ausfertigung von Satzungen zu stellenden Anforderungen zu entnehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a.a.O.). Insoweit regelt § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf, dass Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten „zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen“ sind. Hieraus ergibt sich nicht nur die Authentizitätsfunktion der Ausfertigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32), sondern insbesondere auch die Legalitätsfunktion der Ausfertigung, wonach diese also beurkundet, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53). Die Ausfertigung muss deswegen vor der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., m.w.N.).

bb. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 nichts dagegen einzuwenden hatte, dass das Normenkontrollgericht den von dem Bürgermeister in dem dortigen Fall unterzeichneten Vermerk des Inhalts, dass der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen worden sei und die Gemeindevertretung gleichzeitig die Planbegründung gebilligt habe, als Ausfertigung des Plans gewertet habe (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 -, juris Rn. 3; so wohl auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 1 L 69/97 -, Ls. und Rn. 22, hier für den Bebauungsplan allerdings offengelassen, und Beschluss vom 29. Dezember 1997 - 1 L 117/97 -, juris Rn. 5; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 8 S 1806/94 -, juris Ls. und Rn. 16; a.A. etwa Thüringer OVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Rn. 47), greift eine solche Betrachtung für den vorliegenden Fall nicht. Ein entsprechender, vor der am 19. Dezember 2012 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans unterzeichneter Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, der analog § 133 BGB (BVerwG, a.a.O., Rn. 5) als Ausfertigung ausgelegt werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben.

(1.) Dies gilt zum einen für den auf der Planurkunde in der Leiste der (vorformulierten) Verfahrensvermerke von dem Bürgermeister am 18. Dezember 2012 unterzeichneten Vermerk mit dem nachfolgenden Wortlaut:

„Die Gemeindevertretung S... hat in ihrer Sitzung am 07.11.2012 [Datum handschriftlich eingefügt, Anm. des Senats] den Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘ im Ortsteil S... in der Fassung ......_ als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde von der Gemeindevertretung S... in gleicher Sitzung gebilligt.“

Dieser Vermerk, der sich sowohl auf der im Aufstellungsvorgang enthaltenen Plan-urkunde (Bl. 2958) als auch gleichlautend auf der unter dem 7. Dezember 2020 hergereichten Planurkunde befindet, taugt schon deswegen nicht als Ausfertigung, weil das für die Angabe der maßgeblichen Fassung einzutragende Datum nicht angegeben worden ist. Dies kann einem Rechtssetzungsverfahren und der entsprechenden Legalitätsfunktion der Ausfertigung nicht gerecht werden. Denn der Normadressat muss schon nach dem Wortlaut dieses Vermerks erkennen, dass zwischen mehreren Fassungen eine Auswahl zu treffen war und diese Auswahl unterblieben ist, es also offen geblieben ist, welche Fassung der Norm gelten soll. Dies genügt für eine Ausfertigung in einem auf entsprechende Bestimmtheit angelegten Normsetzungsverfahren nicht. Unabhängig davon deckt die Unterschrift vom 18. Dezember 2012 nicht nur den vorstehend zitierten Passus ab, sondern zugleich neun weitere Verfahrensvermerke über „Beschlüsse und Bekanntmachungen“, beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss vom 2. Juni 2010. Danach mag die von dem Bürgermeister geleistete Unterschrift vielleicht noch für eine Bezeugung der Legalität des Rechtssetzungsverfahrens sprechen, nicht jedoch für eine Bezeugung der Authentizität der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Inhalt. Denn dafür war lediglich die Sitzung vom 7. November 2012 von Bedeutung, nicht jedoch die von der Unterschrift mit abgedeckten diversen anderen Sitzungen der Gemeindevertretung. Dies spricht dagegen, der Unterschrift eine lediglich auf die Sitzung vom 7. November 2012 bezogene Bedeutung zuzusprechen.

(2.) Die Qualität einer Ausfertigung kommt auch dem in dem Aufstellungsvorgang befindlichen Vermerk über den Satzungsbeschluss selbst, der von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin am 8. November 2012 (einen Tag nach Fassung des Satzungsbeschlusses vom 7. November 2012) unterzeichnet worden ist, nicht zu.

Dieser Vermerk lautet wie folgt:

Betreff:

Beschluss der Satzung zum Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘, Ortsteil S...

Beschlusstext:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde S... beschließt gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan 03/10 ‚Veranstaltungsgelände‘, Ortsteil S..., bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis: (…) [Hervorh. im Original]“

Mit diesem Vermerk hat der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin lediglich die Tatsache festgehalten, dass der vorstehend wiedergegebene Satzungsbeschluss gefasst worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus mit seiner am 8. November 2012 geleisteten Unterschrift auch für die Legalität des Satzungsgebungsverfahrens und die Authentizität des Beschlossenen mit dem später bekannt Gemachten hat einstehen wollen, sind hier nicht erkennbar. Zwar kommt es auf die Verwendung des Wortes „Ausfertigung“ nicht an (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 31). Eine Sitzungsniederschrift stellt aber gegenüber einer Ausfertigung schon grundsätzlich ein Aliud dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 56). Denn die Niederschrift über die Sitzung gibt – wie auch im vorliegenden Fall – lediglich den Umstand des Beschlusses selbst wieder, wird aber nicht ohne Weiteres auch die Legalität eines Rechtssetzungsverfahrens bezeugen wollen (in diesem Sinne auch Thüringer OVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Ls. 3 und Rn. 49; Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 59). Auszufertigen ist im Übrigen die Satzung selbst, nicht hingegen der Wortlaut des Beschlusses über die Satzung; dementsprechend wird einer der beiden Hauptzwecke der Ausfertigung, nämlich die mit dem Beschlossenen übereinstimmende Originalurkunde der Norm herzustellen, mit der Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift nicht erreicht (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Ls. 3 und Rn. 47; zur Herstellung der Originalurkunde auch Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 55).

Unabhängig davon genügt es für eine Ausfertigung auch nicht, wenn der eigentliche Satzungstext der Sitzungsniederschrift lediglich als Anlage beigefügt ist, denn das genügt dem Erfordernis der Unterschrift bzw. des „Unterzeichnens“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf nicht, wonach Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten u.a. zu unterzeichnen sind. Eine Unterschrift muss den unterzeichneten Text räumlich abdecken (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 57). Diese Anforderung gilt auch, wenn die Satzungsurkunde aus mehreren, körperlich nicht verbundenen Blättern besteht; hier muss sich die Reihenfolge der Blätter aus sonstigen Merkmalen – etwa fortlaufende Paginierung oder inhaltlicher Zusammenhang des Textes – ergeben, so dass überprüfbar bleibt, ob die Unterschrift den Text räumlich abdeckt (OVG Brandenburg, a.a.O.). Auch diesen Anforderungen genügt der vorstehend wiedergegebene Vermerk nicht. Nach seinem Wortlaut ist nicht einmal klargestellt, welche Fassung der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen beschlossen worden ist. Auch eine irgendwie geartete feste Verbindung mit der Planurkunde oder eine Bezugnahme etwa durch Paginierung und Angabe des maßgeblichen Blattes lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen.

cc. Dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Darauf, dass er von der Antragstellerin nicht gerügt worden ist, kommt es nicht an. Denn bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens, das zur Rechtsstaatlichkeit gehört, da Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Auf ihn finden weder die fachgesetzlichen Unbeachtlichkeitsregelungen der §§ 214, 215 BauGB Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 33; wohl auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. November 1995 - 1 K 8/95 -, juris Rn. 21 ff.; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2015, Rn. 216 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10/89 -, juris Rn. 3) noch greifen die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 3 Abs. 4 BbgKVerf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 33; Schumacher, in: Schumacher - Hrsg. -, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Mai 2020, § 3 Anm. 7.3; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 -, juris Rn. 37 f.; für das dortige Landesrecht Thüringer OVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Rn. 45).

dd. Aus der Fehlerhaftigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans folgt zugleich ein Bekanntmachungsfehler. Denn erst wenn eine Satzungsurkunde vorliegt, kann die Bekanntmachung erfolgen. Die Satzungsurkunde wird aber erst durch die ordnungsgemäße Ausfertigung geschaffen. Vorher fehlt es am veröffentlichungsfähigen Gegenstand der Satzung. Erfolgt die Bekanntmachung dennoch, so ist dies nicht anders zu bewerten, als wenn die Satzung ohne jeglichen Ausfertigungsansatz oder etwa abweichend vom ausgefertigten Text bekannt gemacht worden wäre (vgl. zu alledem OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 60 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

Dieser Bekanntmachungsmangel ist auch nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist, diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde nach näheren Maßgaben geltend gemacht worden ist. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf gilt die Unbeachtlichkeitsregelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Letzteres war mangels veröffentlichungsfähigen Gegenstandes nicht der Fall. Denn wenn es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon keinen veröffentlichungsfähigen Gegenstand der Satzung gab, konnte es auch keinen „Satzungsinhalt“ geben, den der Bürger (in zumutbarer Weise verlässlich) zur Kenntnis hätte nehmen können (so entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 -, juris Ls. 2 und Rn. 39).

2. Unabhängig davon ist der Bebauungsplan auch materiell-rechtlich fehlerhaft, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

a. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, und im Übrigen aus § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, juris Rn. 45; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 44). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange i.S.v. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB geht es um die Erfassung der positiven wie negativen Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der dabei berührten Belange. Das notwendige Abwägungsmaterial bei der Bauleitplanung umfasst alle Belange, die „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dies sind grundsätzlich alle betroffenen Interessen, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind, wobei die Betroffenheit mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sein muss; zudem müssen die betroffenen Interessen bei der Entscheidung über den Plan für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 4 BN 49.09 -, juris Rn. 3). Der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Vorschriften dienen gemäß § 4a Abs. 1 BauGB insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und sollen gewährleisten, dass die von einer Bauleitplanung möglicherweise Betroffenen Kenntnis von den Planungsabsichten erlangen und die Gelegenheit erhalten, durch ihre Stellungnahmen und Einwendungen das Abwägungsmaterial zu ergänzen und gegebenenfalls Einfluss auf den Planungsvorgang zu nehmen. Von der Planung betroffene Interessen, die nicht im Rahmen der Bürgerbeteiligung (oder der Behördenbeteiligung) vorgebracht werden, sind nur dann abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - juris Rn. 52; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 45).

b. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass mit der „Herauslösung“ des von ihr genutzten Grundstücks (Flurstücke 8... und 8... der Flur 2... bzw. M... Straße 15) aus dem ursprünglichen Bebauungsplanentwurf und dessen Aufnahme in einen eigenständigen Bebauungsplan durch Beschlüsse der Antragsgegnerin vom 13. April 2011 der mit der Nutzung als Recyclinghof verbundene Konflikt „ausgeblendet“ worden und ihre dadurch berührten privaten Belange nicht in die Abwägung eingestellt und damit auch nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rüge greift durch. Dazu im Einzelnen:

aa. Zu den privaten Belangen der Antragstellerin zählt, wie im Rahmen der Antragsbefugnis schon ausgeführt, zunächst das von ihr in Anspruch genommene, ihr bis Mitte 2029 eingeräumte Erbbaurecht, das in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt und dem Eigentum insoweit gleichgestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. November 2010 - 15 N 08.185 -, juris Rn. 14). Das Eigentum wiederum zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „selbstverständlich und in hervorgehobener Weise“ zu den abwägungserheblichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, juris Rn. 14); gleiches muss deswegen auch für das Erbbaurecht gelten. Zu den privaten Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind, gehört insoweit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 78; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 73; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 2 Rn. 20 f.; Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2625 m.w.N.), auf das sich die Antragstellerin als Verpächterin des Betriebsgrundstücks hier berufen kann. Dieses Interesse umfasst zunächst die weitere Ausnutzung des vorhandenen Bestandes an dem bestehenden Standort (vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2627), der Sache nach also die Position des Bestandsschutzes. Umfasst ist aber auch das Interesse der Antragstellerin, das hier interessierende Grundstück unabhängig von der Laufzeit des Erbbaurechts in derselben Weise wie bisher auf Dauer nutzen zu können (vgl. zu diesem Belang BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - BVerwG 4 CN 3.99 -, juris Rn. 18, und Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 259). Diese Klarstellung erscheint angebracht, weil die Antragsgegnerin möglicherweise der Fehlvorstellung unterlegen ist, dass sich die Problematik der fehlenden Verfügbarkeit über die Flurstücke 8... und 8... der Flur 2... mit dem „Auslaufen“ des Erbbaurechtsvertrages zwischen der B... GmbH und der Antragstellerin im Jahre 2029 möglicherweise – gleichsam automatisch – erledigt haben würde. Eine solche Vorstellung lässt außer Acht, dass theoretisch auch eine Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages auch über 2029 hinaus denkbar wäre und nur deswegen auszuschließen sein dürfte, weil die Antragsgegnerin für den hier interessierenden Bereich eben den Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ aufgestellt hat, der einer weiteren Nutzung des Grundstücks Flurstücke 8... und 8... der Flur 2... durch die Antragstellerin entgegensteht. Ferner gehören zu den privaten Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind, auch die Erweiterungsabsichten der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 34; Urteil vom 5. November 1999 - BVerwG 4 CN 3.99 -, juris Rn. 18; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 636). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine solche Erweiterung konkret absehbar ist (Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 636) bzw. eine solche Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 13 m.w.N.; ebenso etwa Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2627). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin (seinerzeit E... GmbH) hat in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hinreichend konkrete Erweiterungsabsichten dargelegt. Sie hat mit ihrem Einwendungsschreiben vom 12. November 2010 insoweit ausgeführt, für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages mit der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 beabsichtige sie, das Erbbaurecht bis zu dessen Erlöschen als eigene Betriebsstätte weiter zu nutzen; sie habe insoweit im Logistik-Bereich ein zweites Standbein des Unternehmens und benötige regelmäßig Lagerflächen insbesondere für die Lagerwirtschaft und das Paletten-Management.

bb. Die vorstehend genannten Belange – im Wesentlichen also das Interesse der Antragstellerin, das Betriebsgrundstück auf der Grundlage des Erbbaurechts, aber auch nach seinem Auslaufen weiter nutzen zu können, sowie ihre Erweiterungsabsichten – sind in der Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplanverfahrens nicht berücksichtigt worden. Dies macht bereits die Begründung des Beschlusses vom 13. April 2011 deutlich, die wie folgt u.a. lautet (Aufstellungsvorgang, Bl. 570):

„Während der Bearbeitung des Planentwurfes und im Ergebnis der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB haben sich Planungs- und Nutzungskonflikt(e) ergeben, die eine Änderung des Geltungsbereiches notwendig machen.

Die aus dem Umgriff herausgenommenen Flächen sollen unter Beachtung der folgenden Schwerpunkte über einen noch zu beschließenden neuen B-Planumgriff planungsrechtlich gesichert werden:

->Berücksichtigung des Bestands und der Entwicklungsabsichten eines Gewerbebetriebs

->Entwicklung einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung für diesen Bereich“.

Die „Ausblendung“ der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin aus dem Bebauungsplanverfahren 03/10 „Veranstaltungsgelände“ ergibt sich auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle im Anschluss an die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, die Grundlage für die „Herauslösung“ des Anlagengrundstücks aus dem Umgriff des Bebauungsplans gewesen ist. So hat der Plangeber auf den von der Antragstellerin sowie der Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 mit ihren Einwendungsschreiben vom 12. November 2010 aufgezeigten, zwischen dem Veranstaltungsgelände und dem Recyclinghof bestehenden Nutzungskonflikt festgehalten, dass die Nutzung der Flurstücke „langfristig Bestandsschutz“ genieße und „mit den Zielen des Bebauungsplans nicht vereinbar“ sei. Weiter heißt es, dass eine „abschließende Konfliktbewältigung (…) angesichts der Zeit, die für die Festsetzung des vorliegenden Bebauungsplans 03/10 zur Verfügung“ stehe, nicht möglich sei, wobei seitens der Gemeinde und des Vorhabenträgers auch eine „Verlagerung des Betriebs“ zu sozialverträglichen Bedingungen an einen anderen Standort geprüft werde. Schließlich heißt es, „um eine geordnete und nachhaltige Entwicklung des Ortsteils S... zu sichern“, solle für die „ausgegrenzten“ Grundstücke mit dem Recyclinghof ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt werden, in dem die Art der Nutzung, die Umweltproblematik, die Fragen des Schwerlastverkehrs und „eventuelle Erweiterungsmöglichkeiten“ zu untersuchen seien. Das Grundstück werde „aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen“ und sei „daher nicht mehr von der Festsetzung (des) Sondergebiets betroffen“ bzw. „von der Planung nicht mehr betroffen“ (Aufstellungsvorgang, Bl. 268 u. 304).

cc. Diese gleichsam vorgenommene „Ausblendung“ der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin und das nachfolgende Unterlassen ihrer Berücksichtigung im weiteren Bebauungsplanverfahren stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB dar, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, und wonach in die Abwägung an Belangen das einzustellen ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die planende Gemeinde kann zwar grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 -, juris Ls. und Rn. 20). Davon können aber aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ausnahmen wie folgt formuliert (BVerwG, a.a.O., Rn. 21 f.):

„Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Vor einer solchen Betroffenheit von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets darf die Gemeinde die Augen nicht verschließen. Eine hinreichende Konfliktbewältigung verlangt, diese Fälle bereits in die Abwägung über die vorangegangene Planung einzubeziehen, weil der Betroffenheit später nicht mehr wirksam - vor allem nicht mehr durch alternative Planungen - begegnet werden kann. Die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht auf die Frage der Unzumutbarkeit der späteren Betroffenheit beschränkt werden. Dieses Kriterium markiert lediglich die Grenze einer zulässigen Planung. Seine Anwendung müsste zu einer Verkürzung des Anspruchs des Betroffenen auf fehlerfreie Abwägung führen. Deshalb hat die planende Gemeinde rechtzeitig, d.h. bevor durch die vorausgehende Planung die Weichen für eine zwangsläufige Betroffenheit gestellt werden, auch Planungsalternativen zu erwägen, bei deren Wahl diese Betroffenheit von Eigentümerbelangen entfällt oder reduziert wird. Muss die Gemeinde somit die Fälle zwangsläufiger Betroffenheit in die Abwägungsentscheidung einbeziehen, so steht dem Betroffenen insoweit auch die Antragsbefugnis zu.

Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße - etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende - Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6), reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Etwas anderes muss aber gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <341 f.>) besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen.“

Nach diesen Maßstäben durften die Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin im vorliegenden Bebauungsplanverfahren 03/10 „Veranstaltungsgelände“ nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil eine Festsetzung der über das Betriebsgrundstück führenden Trasse der „Nordumfahrung“ bzw. der entsprechenden Verkehrsfläche erst mit dem Bebauungsplan 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ erfolgen sollte. Denn hier greifen beide von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Ausnahmen, nach denen die genannten Interessen bereits im „vorgreiflichen“ Bebauungsplanverfahren 03/10 zu berücksichtigen waren bzw. gleichsam hätten „vorgezogen“ werden müssen:

Zum einen ist die Betroffenheit der Antragstellerin im späteren Plangebiet (01/11 „Veranstaltungsgelände II“) hinsichtlich ihrer Bestands- und Erweiterungsinteressen bereits zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung (03/10 „Veranstaltungsgelände“). Dies ergibt sich in evidenter Weise bereits daraus, dass die über das von der Antragstellerin und der Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 genutzte Betriebsgrundstück führende, später noch festzusetzende Trasse die Lücke zwischen der mit dem Bebauungsplan 03/10 festgesetzten Planstraße A, die westlich vom Betriebsgrundstück liegt, und der ebenfalls bereits festgesetzten Planstraße B, die östlich vom Betriebsgrundstück liegt, schließen und die beiden Planstraßen miteinander verbinden soll. Das noch festzusetzende Trassenstück, das sozusagen den letzten noch fehlenden Teil der „Nordumfahrung“ darstellt, steht mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan, der die Planstraßen A und B bis an die jeweiligen Grenzen des Betriebsgrundstücks festsetzt, bereits – und zwar alternativlos – fest; so ist dieses Trassenstück auch zeichnerisch in dem angegriffenen Bebauungsplan als „in Aussicht genommene Trasse“ dargestellt bzw. so gekennzeichnet.

Darüber hinaus besteht zwischen dem Bebauungsplan 03/10 „Veranstaltungsgelände“ und der Verkehrsflächenfestsetzung auf dem Grundstück der Antragstellerin auch ein enger konzeptioneller Zusammenhang, auf den die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans 03/10 „Veranstaltungsgelände“ erkennbar abgestellt hat und der Grundlage ihrer Abwägung der Ausweisung des Plangebiets war. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, wonach die Verbindung zwischen den Planstraßen A und B über das Betriebsgrundstück verlaufen sollte und diese bereits in der Darstellung des angegriffenen Bebauungsplans zeichnerisch als „in Aussicht genommene Trasse“ dargestellt ist. Entsprechend heißt es auch in der Begründung des Bebauungsplans, dass „im Endausbau die sog. Nordumfahrung über das bisherige Anlagengrundstück des Einwenders geführt werden“ soll (Begründung, Teil A, S. 26); entsprechend sei in dem Bebauungsplan „eine Verkehrsführung festgesetzt, die solange gilt, bis das Anlagengrundstück für die Vervollständigung der Nordumfahrung und Erweiterung des Messegeländes zur Verfügung steht“ (Begründung, ebd.). Diesen sog. „Endausbau“ legen schließlich auch die eingeholten Fachbeiträge zugrunde. So berücksichtigt etwa die Schalltechnische Untersuchung vom 15. März 2011 auch die „Nordumfahrung, Ausbaustufe 2“, mit der die Trassenführung über das Betriebsgrundstück der Antragstellerin gemeint ist (s. zeichnerisch auf S. 10 des Gutachtens dargestellt), und untersucht insoweit für verschiedene Szenarien (etwa: „Standard Messeveranstaltung“) die Verkehrslärmbelastung, die von der „Nordumfahrung, Ausbaustufe 2“ ausgehen würde (Anlage Schallpegelverteilungsplan 12, Aufstellungsvorgang Bl. 3274). In gleicher Weise nimmt auch die Luftschadstoffuntersuchung aus Februar 2011 (Aufstellungsvorgang Bl. 1534 ff.) die „Erschließungsstraße Ausbaustufe 1 und 2“ in den Blick, wobei mit der „Ausbaustufe 2“ die Nordtrasse in der Gestalt der über das Betriebsgrundstück der Antragstellerin führenden Straße gemeint ist (S. 10 des Gutachtens: „Langfristig ist jedoch eine nördliche Straßenführung [Ausbaustufe 2] bis zur L 7... geplant“; s. auch Übersicht S. 11, Planzeichnung mit Nordtrasse „Ausbaustufe 2“).

dd. Eine Berücksichtigung der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin durfte auch nicht dem (späteren) Bebauungsplanverfahren 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ vorbehalten werden. Dies stellt nämlich einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung dar.

Wie den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmen ist, hielt der Plangeber in Bezug auf den von ihm erkannten Nutzungskonflikt zwischen der „bestandskräftig genehmigten Nutzung der Flurstücke... und 8...“ und der „geplanten Nutzung als Sondergebiet für Veranstaltungen“ eine „abschließende Konfliktbewältigung angesichts der Zeit, die für die Festsetzung zur Verfügung steht, nicht (für) möglich“, und beschloss (dafür) die Aufstellung des Bebauungsplans 01/11 „Veranstaltungsgelände II“, wie sich aus der oben bereits wiedergegebenen Begründung des entsprechenden Beschlusses vom 13. April 2011 ergibt.

Diese „Verlagerung“ in das nachfolgende Bebauungsplanverfahren 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ genügt aber nicht den Anforderungen, die für eine – dem Gebot der Konfliktbewältigung noch genügende – zulässige Konfliktverlagerung zu erfüllen sind. Nach dem Grundsatz der Konfliktverlagerung muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und besagt nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (so grdl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25/94 -, juris Rn. 5; Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 -, juris Rn. 25; zuletzt Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 - EA S. 15).

Eine Anwendung dieser Grundsätze für eine (zulässige) Konfliktverlagerung dürfte hier allerdings schon deswegen problematisch sein, weil diese letztlich auf einem Verständnis einer „ebenenspezifischen Konfliktbewältigung“ beruhen, wonach in einem System gestufter Entscheidungsebenen jede Stufe – die Bauleitplanung einerseits, die nachfolgende Vollzugsebene andererseits – nur ihren ebenenspezifischen Beitrag zur Konfliktbewältigung zu leisten hat (s. dazu im Einzelnen Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2500 ff.), und es an einer solchen Stufung im Verhältnis zweier Bebauungspläne zueinander gerade fehlen dürfte. Unabhängig davon fehlt es aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen für eine noch zulässige Konfliktverlagerung im Einzelnen; denn es ist bereits im Planungsstadium absehbar gewesen, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt weder durch die Herausnahme des Betriebsgrundstücks aus dem Bebauungsplan als solche noch durch eine Verlagerung in das nachfolgende Bebauungsplanverfahren 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ sachgerecht würde lösen lassen.

Zunächst hat sich der Konflikt mit der Herausnahme des Betriebsgrundstücks aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans als solcher – wohl entgegen der Annahme des Plangebers, der das Betriebsgrundstück damit als „von der Planung nicht mehr betroffen“ (Aufstellungsvorgang, Bl. 304) erachtet hat – nicht erledigt; denn mit der Beschränkung des Umgriffs des Bebauungsplans ist lediglich ein Zustand einer „in sich“ konfliktfreien Planung entstanden, deren – allerdings nur scheinbare – Konfliktfreiheit indessen auf einer Aussparung gerade der konfliktträchtigen Zonen beruht (vgl. zu dieser Fallgruppe einer – fehlgeschlagenen – Konfliktbewältigung Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 42; zur Herausnahme eines Gewerbebetriebs aus dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch VGH München, Urteil vom 12. Mai 2005 - 14 N 03.2917 -, BeckRS 2005, 39398, S. 5). Vor allem ist mit der bloßen Herausnahme des Betriebsgrundstücks aus dem ursprünglichen Umgriff nicht die Frage beantwortet worden, welche Lösung für die Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin gefunden werden könnte. Aus der Konzeption des Bebauungsplans mit der gefundenen verkehrlichen „Interimslösung“ könnte man möglicherweise sogar ableiten, dass der Plangeber mit Blick auf das zu erwartende Auslaufen des Erbbaurechts der Antragstellerin im Mai 2029 und die daran anknüpfende Befristung des Pachtvertrages der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 davon ausgegangen ist, dass sich der diesbezügliche Konflikt durch Zeitablauf schlicht erledigen würde. Anklänge dazu finden sich auch in der Begründung des Bebauungsplans, wenn es darin heißt, im Bebauungsplanverfahren sei „deutlich geworden“, dass das Anlagengrundstück des Einwenders „eigentumsrechtlich kurzfristig nicht zur Verfügung steht“ (Begründung, Teil A, S. 26), und im Bebauungsplan sei

„über bedingte Baurechte eine Verkehrsführung festgesetzt, die solange gilt, bis das Anlagengrundstück für die Vervollständigung der Nordumfahrung und Erweiterung des Messegeländes zur Verfügung steht. Wie der Einwender selbst darlegt, sind die bestehenden Pachtverträge befristet“ (Begründung, ebd.).

Darüber hinaus ist im Planungsstadium aber auch absehbar gewesen, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch durch eine Verlagerung in das nachfolgende Bebauungsplanverfahren 01/11 nicht sachgerecht würde lösen lassen. Denn der Plangeber hat ausweislich der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses vom 13. April 2011 für die Aufstellung des Bebauungsplans 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ auf eine „einvernehmliche Lösung“ des Nutzungskonflikts gesetzt (Aufstellungsvorgang, Bl. 570). Dem entspricht es, dass er im Zuge der Herausnahme des Betriebsgrundstücks aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans davon ausgegangen ist, dass der Konflikt durch eine „Verlagerung“ des Betriebsgrundstücks gelöst werden könne. In den Abwägungserwägungen ist insoweit festgehalten, dass eine Verlagerung des Betriebs geprüft werden und (insoweit) ein eigenständiger Bebauungsplan erarbeitet werden solle (Aufstellungsvorgang, Bl. 283 u. 303); festgehalten ist dazu auch, dass sich die Geschäftsführer des Recyclingbetriebes in einem Gespräch vom 26. November 2010 „nicht grundsätzlich gegen eine Verlagerung des Betriebes“ ausgesprochen hätten (ebd., Bl. 303). Dies genügt für eine zulässige Konfliktverlagerung allerdings nicht. Geht es um die Aufgabe einer bestandsgeschützten Nutzung, die eine Neuplanung stören könnte, genügt es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nur unverbindlich erklärt, die bestandsgeschützte Nutzung aufgeben zu wollen; es bedarf dafür hinreichender Absicherungen etwa mittels eines städtebaulichen Vertrages oder der Möglichkeiten zum rechtzeitigen Einsatz besonderer städtebaulicher Instrumente wie etwa der Umlegung oder der Enteignung (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 832). Hier liegt noch nicht einmal eine solche unverbindliche Erklärung der Antragstellerinnen der beiden Verfahren vor. Im Gegenteil hat die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 in ihrem Einwendungsschreiben vom 3. Juni 2011 ausdrücklich erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Umsiedlung des Recyclinghofes avisiert habe und diese grundsätzlich auch nicht proaktiv beabsichtige, weil sie bereits im Zuge der Planung des Flughafens BBI ihren damaligen Standort in D... habe aufgeben und an den Standort S... habe wechseln müssen (Aufstellungsvorgang, Bl. 819). Dies hat der Plangeber ausweislich seiner Abwägungserwägungen auch zur Kenntnis genommen (ebd., Bl. 1027). Die ablehnende Haltung der Antragstellerinnen dieses und des Verfahrens OVG 10 A 11.13 zu einer etwaigen Umsiedlung des Betriebes war auch nicht durch die noch vor Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans zustande gekommene Vereinbarung zwischen den Antragstellerinnen und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sowie der M... GmbH vom 7. September 2012 aufgegeben worden. Insoweit heißt es zwar in der Präambel u.a.:

„(…) Die Messe hat ihr Interesse bekundet, das Grundstück der ES... insgesamt zu übernehmen. Bis jetzt konnte zwischen ES... und Messe keine Einigung über die Übernahme des Grundstücks und den Bau der neuen Straße K 6... erzielt werden. Die Parteien streben eine alsbaldige Einigung an“.

Daraus kann aber keine hinreichende vertragliche Absicherung einer Verlagerung des Recyclingbetriebes entnommen werden. Denn unter Ziffer 6 der Vereinbarung hieß es ausdrücklich:

„Eine Verpflichtung der ES... zur Überlassung jeglicher Grundstücksflächen oder auch Teilen davon an die Messe oder Dritte oder eine Verpflichtung der BB... [B... GmbH (Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13)] zur Aufgabe ihres Nutzungsrechts an dem Grundstück Gemarkung S..., Flur 2..., Flurstück 8..., M... Straße 15 wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.“

Damit bleibt es im für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (7. November 2012) allenfalls bei der bloßen Erwartung des Plangebers, dass es zu einer Verlagerung des Recyclingbetriebes kommen werde. Damit hat die Antragsgegnerin freilich in unzulässiger Weise gleichsam auf das „Prinzip Hoffnung“ gesetzt, weil sie keinen Einfluss auf die erwartete Entwicklung hatte (so für die Erwartung, dass der Bestandsbetrieb seinen Standort aufgeben werde, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10a B 1028/02.NE -, juris Ls. und Rn. 33; ebenso Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 832). Dass sich diese Hoffnung hier nicht erfüllt hat, wird im Übrigen sinnbildlich noch dadurch unterstrichen, dass das Bebauungsplanverfahren 01/11 „Veranstaltungsgelände II“ offensichtlich über das Stadium des Aufstellungsbeschlusses nicht hinausgekommen ist; der inmitten stehende Konflikt ist damit nach wie vor ungelöst.

ee. Mit der nur unzureichenden Erfassung der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB und der „Verlagerung“ der Konfliktlage auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren sind weitere Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) verbunden: Zunächst einmal dürfte zweifelhaft sein, ob überhaupt eine Abwägung mit den Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin stattgefunden hat (Abwägungsausfall). Jedenfalls sind diese Belange, die sich der Antragsgegnerin infolge der im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen hätten aufdrängen müssen und die sie auch klar erkannt hat, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insoweit sind die Erwägungen des Plangebers auch widersprüchlich. So heißt es in der Planbegründung u.a., die Gemeinde sei „zu der Überzeugung gelangt“, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Belange von Gewerbetreibenden zulässig sei, und eine Existenzgefährdung von betroffenen Betrieben durch die Planung sei nicht gegeben (Begründung, Teil A, S. 15), während es in den Abwägungsunterlagen etwa heißt, mit den geplanten Festsetzungen werde nicht in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, und „ursächlich hierfür“ sei bereits, dass der Betrieb „nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen“ sei (Aufstellungsvorgang, Bl. 1021). Die hier angestellten Erwägungen des Plangebers sind auch im Übrigen widersprüchlich. Während aus den im Planaufstellungsverfahren angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin im Kern hervorgeht, dass der Plangeber das Gewerbegrundstück deswegen aus dem Umgriff des Bebauungsplans herausgenommen hat, weil er wohl mit dem Verfahren vorankommen wollte (Aufstellungsvorgang, Bl. 282: „abschließende Konfliktbewältigung angesichts der Zeit, die für Festsetzung zur Verfügung steht, nicht möglich“) und offensichtlich nicht wusste, wie er – abgesehen von der vagen Hoffnung, den Betrieb verlagern zu können – an den Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin vorbeikommen könnte (Begründung, Teil A, S. 26: „deutlich geworden, dass das Anlagengrundstück des Einwenders eigentumsrechtlich kurzfristig nicht zur Verfügung steht“), heißt es in der Planbegründung demgegenüber u.a. wie folgt:

„Der grundsätzliche Vorwurf, dass die Planung der Gemeinde willkürlich und zugunsten eines Dritten geändert wurde, wird deutlich zurückgewiesen. Die Änderung des Geltungsbereichs nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgte insbesondere auf Grund der bisher noch nicht abschließenden Entwicklungsvorstellungen für den Ortskern (Bebauungsplan 04/10), den Gutspark und wie die städtebauliche Verbindung zwischen Messe- und Veranstaltungsgelände und Ortszentrum entwickelt werden soll“ (Begründung, Teil A, S. 15).

Eine derartige Motivlage für die Herausnahme des Gewerbegrundstücks aus dem ursprünglichen Umgriff des Bebauungsplans lässt sich den Planaufstellungsvorgängen nicht entnehmen und steht im Widerspruch zu der bisher dargelegten Motivlage. Eine hinreichende Berücksichtigung der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin in der Abwägung ist all dem jedenfalls nicht zu entnehmen.

c. Die Mängel im Abwägungsvorgang sind auch beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Die Offensichtlichkeit ergibt sich aus den vorstehend dargestellten Abwägungserwägungen. Für die Kausalität für das Abwägungsergebnis genügt es, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. statt vieler Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 214 Rn. 41). Diese konkrete Möglichkeit ist nach den Umständen des Falles anzunehmen. Hätte die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragstellerin bereits im vorliegenden Bebauungsplanverfahren in Gänze berücksichtigt und zutreffend gewichtet, wäre die Planung möglicherweise anders ausgefallen, sei es, dass die Antragsgegnerin von dieser ganz Abstand genommen hätte, sei es, dass sie das Gewerbegrundstück im Planumgriff belassen hätte und den Interessen der Antragstellerin unter Einsatz entsprechender städtebaulicher Instrumente (s. dazu Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 832) Rechnung getragen hätte.

d. Die Antragstellerin ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

aa. Zwar fehlt es hier an einer solchen Geltendmachung; wie bereits oben ausgeführt, haben weder die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens noch die Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 noch Dritte nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans innerhalb der Jahresfrist Rügen bei der Antragsgegnerin erhoben. Soweit die Frist zur Geltendmachung von Mängeln auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gewahrt werden kann (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06 -, juris Rn. 55), greift dies hier nicht, weil die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag erst am letzten Tag der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtshängig gemacht hat, so dass der diesbezügliche Schriftsatz die Antragsgegnerin durch Zustellung des Gerichts auch erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erreicht hat.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, sie habe mit Einreichung der am letzten Tag der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Antragsschrift auch die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gewahrt und dazu auf § 173 VwGO i.V.m. § 167 ZPO verweist, greift das nicht durch. Soll nach § 167 ZPO durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zivilprozess bestimmte Wirkungen erst mit Zustellung an die Gegenseite („Rechtshängigkeit“, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) eintreten und die Partei vor Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs geschützt werden soll. Das passt aber seinem Wesen nach bereits nicht für den Verwaltungsprozess („Anhängigkeit“ genügt, §§ 81, 90 VwGO) und kann erst recht nicht – über eine entsprechende prozessuale Wirkung hinaus – für die Wahrung einer Frist nach dem Baugesetzbuch gelten. § 167 ZPO greift hier auch nach Sinn und Zweck nicht, weil die Nichtwahrung der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Antragstellerin nicht auf Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Gerichts zurückzuführen ist.

Auch soweit die Antragstellerin meint, vorliegend sei ein – stets beachtlicher – Mangel im Abwägungsergebnis und nicht ein solcher im Abwägungsvorgang anzunehmen, folgt der Senat dem nicht. Dieser Ansatz knüpft daran an, dass Mängel im Abwägungsvorgang nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich sind und ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein muss; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Ein solcher Mangel im Abwägungsergebnis liegt hier freilich nicht vor. Das Abwägungsergebnis ist erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht; die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssten überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22). Der Gesetzgeber des BauGB ging bei der Neufassung der §§ 214, 215 BauGB im Rahmen des EAG Bau 2004 davon aus, dass solche „schwerwiegenden“ Fälle, in denen das Ergebnis der Planung „schlechterdings nicht haltbar“ sei, „in der Vergangenheit außerordentlich selten“ gewesen seien, und davon werde „man auch künftig ausgehen können“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EAG Bau, Bundestags-Drucks. 15/2250, S. 65). Dementsprechend zählt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall noch zu den Mängeln im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22). Ein derart schwerwiegender Fehler ist hier nicht zu erkennen. Auch die Begründung der Antragstellerin gibt für einen Mangel im Abwägungsergebnis nichts her. Sie meint, mit den Festsetzungen des Bebauungsplans könne das Planungsziel, nämlich die verkehrliche Erschließung des Veranstaltungsgeländes, nicht erreicht werden, weil die „Interims“-Straßenführung dafür unzureichend sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, auf einen Mangel im Abwägungsergebnis zu führen.

bb. Gleichwohl ist die Antragstellerin hier mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen. Denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Er lautet dahin, dass eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ gemäß § 215 BauGB unbeachtlich seien, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften oder die „Mängel in der Abwägung“ nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dieser Hinweis ist insoweit unrichtig, als es statt „Mängel in der Abwägung“ hätte heißen müssen: „Mängel im Abwägungsvorgang“, s. § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB. Dieser pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängeln in der Abwägung“ ist irreführend, weil er den – unzutreffenden – Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06 -, juris Ls. 3 und Rn. 63; Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, juris Rn. 31; Urteil vom 17. Februar 2014 - 5 S 3254/11 -, juris Rn. 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 76 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. September 2013 - 7 L 138/13 -, juris Rn. 15; besonders eingehend VG Minden, Urteil vom 28. September 2016 - 11 K 2120/15 -, juris Rn. 68 ff.; im Schrifttum ebenso etwa Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 215 Rn. 13; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 215 Rn. 41). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof demgegenüber in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 die Position eingenommen hat, dass die Ungenauigkeit eines solchen Hinweises nicht geeignet sei, Betroffene von einer Rüge abzuhalten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 1 N 11.2631 -, juris Rn. 34; ebenso Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG, Std. August 2019, § 215 Rn. 53; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Std. Juli 2020, § 215 Rn. 83), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Rechtsprechung betont im Zusammenhang mit der Hinweispflicht zu Recht, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB – ähnlich einer Rechtsbehelfsbelehrung – strengen Anforderungen unterliegt und nicht irreführend sein darf (s. etwa Thüringer OVG, Urteil vom 18. November 2009 - 1 N 570/08 -, juris Ls. 1 und Rn. 46; so insbesondere auch das BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 CN 5.10 -, juris Rn. 15). Hier kann der Hinweis in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans nicht nur den – unzutreffenden – Eindruck erwecken, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt werden müssten, sondern ebenso auch den Eindruck erwecken, dass die – in dem Hinweis eben nicht erwähnten – „Mängel im Abwägungsvorgang“ überhaupt nicht rügepflichtig sind; dies kann die Wendung „Mängel in der Abwägung“ auch für sich genommen insinuieren, denn sie kann auch dahin verstanden werden, dass sie sich (allein) auf das Abwägungsergebnis bezieht. Dass dem fehlerhaft formulierten Hinweis danach jegliche Eignung fehlen würde, einen Betroffenen von einer Rüge wegen Mängeln im Abwägungsvorgang abzuhalten, ist deswegen nicht zu erkennen. Der unterbliebene zutreffende Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB führt deswegen dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können.

e. Nach alledem kann der Senat offenlassen, ob auch die Nichteinbeziehung des Betriebsgrundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 03/10 (bzw. seine „Herauslösung“ aus dem ursprünglichen Umgriff des Vorentwurfs aus Oktober 2010) schon für sich genommen abwägungsfehlerhaft sein bzw. gewesen sein und die Antragstellerin einen entsprechenden „Anspruch auf Einbeziehung“ (Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2005 Anm. 4 unter D.) des von ihr auf der Grundlage des Erbbaurechts genutzten Grundstücks in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans 03/10 gehabt haben könnte. Eine Gemeinde ist zwar grundsätzlich darin frei, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht, und grundsätzlich besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es können jedoch Ausnahmen gelten, wenn die Planung zu städtebaulicher „Unordnung“ führt, der von dem Planumgriff ausgelassene Bereich sich als „Fremdkörper“ darstellt und insbesondere das Gebot der Konfliktbewältigung seine Einbeziehung erfordert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris Ls. und Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 4 BN 36.13 -, juris Rn. 5). Darauf, ob diese Ausnahmen hier gegeben sind, kommt es im Hinblick auf die vorstehend festgestellten Abwägungsfehler nicht (mehr) an.

3. Darüber hinaus erweist sich auch die Festsetzung der verkehrlichen „Interimslösung“ als rechtsfehlerhaft.

a. Soweit die Rüge der Antragstellerin sich allerdings gegen die Verkehrsführung im Plangebiet, insbesondere die von ihr so bezeichnete „doppelt rechtwinkelige Abbiegesituation“ richtet, die unfallträchtig sei (Begegnungsverkehr) und einem ungehinderten Verkehrsfluss entgegenstehe, kann die damit verbundene Frage, ob die geplante Verkehrsführung hinsichtlich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs beachtliche Mängel aufweist, offen bleiben. Dem Aufstellungsvorgang lässt sich dazu jedenfalls kaum etwas entnehmen. In dem Vorgang findet sich lediglich ein Einwendungsschreiben des Landkreises D... vom 19. Mai 2011 zum Entwurf vom 28. April 2011, wonach das dortige Straßenverkehrsamt Einwände erhoben hat, dass die bisherigen Angaben „für eine straßenverkehrsrechtliche Beurteilung nicht ausreichend“ seien (Aufstellungsvorgang, Bl. 723); wie der entsprechenden Eintragung in der Abwägungstabelle zu entnehmen ist, vermochte der Plangeber darauf keinen Änderungsbedarf zu erkennen. Zu der erneuten Überarbeitung des Planentwurfs im Januar 2012 findet sich unter dem 21. März 2012 lediglich noch eine Stellungnahme des Landkreises D... dahin, dass das dortige Straßenverkehrsamt „keine Einwände“ gesehen hat. Wenig ergiebig ist auch die sog. „Ergänzende Erläuterung“ vom 10. Mai 2012 der „F...“ zu dem ursprünglichen „Verkehrsplanerischen Beitrag“ vom 15. März 2011, die die Antragsgegnerin mit Blick auf die von der Antragstellerin sowie der Antragstellerin des Verfahrens OVG 10 A 11.13 im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Straßenführung eingeholt hat. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sich die „von der Rechtsanwalts-Firma als ‚Ausweichstraßen‘ bezeichneten Verkehrswege (…) hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit nicht von denen des endgültigen Ausbaus“ unterschieden und der „Querschnitt der Ausweichstraße“ gegenüber der Nordtrasse „keinen Unterschied“ aufweise (S. 5 der Erläuterung). An beiden Feststellungen sind aus Sicht des Senats zumindest Zweifel angebracht. Dass die Straßenführung der „Interimslösung“, nach der tatsächlich zwei recht enge 90°-Abbiegestellen vorgesehen sind, den gleichen Verkehrsfluss erlauben sollen wie die „Nordumfahrung“, die lediglich zwei weit geschwungene Bögen vorsieht, will nicht einleuchten. Auch dass die Straßen der Interimslösung den gleichen „Querschnitt“, also wohl die gleiche Breite, wie die Nordtrasse aufweisen sollen, ist schon bei einem Blick auf die Planurkunde nicht plausibel, denn die darin festgesetzten Straßen der Nordumfahrung (Planstraßen A und B) sind gut ein Drittel breiter als die Straßen der „Interimslösung“. Unklar ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2019 auch, ob die tatsächliche Straßenführung, die Gegenstand der Inaugenscheinnahme vom 27. Juni 2019 gewesen ist, überhaupt der geplanten entspricht. Ebenfalls unklar ist in diesem Zusammenhang, warum die Beteiligten in ihrer Vereinbarung vom 7. September 2012 festgehalten haben, dass „der Kurvenradius der Planstraße B zur M... Straße insbesondere Begegnungsverkehr von LKW und Bussen in der jetzigen Ausbauform nicht zulässt“ und deswegen „Handlungsbedarf“ gesehen worden ist. All diese Fragen können indes, wie eingangs ausgeführt, dahinstehen.

b. Der Festsetzung der „Interimslösung“ mangelt es nämlich an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die Gemeinde ist mit Blick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der möglichen Inhalte eines Bebauungsplans für ihre Festsetzungen auf das Instrumentarium des Baugesetzbuchs (§ 9) und der Baunutzungsverordnung festgelegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 -, juris Rn. 30). Vorliegend hat der Plangeber die „Interimslösung“ ausweislich der entsprechenden textlichen Festsetzung neben § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Verkehrsfläche) insbesondere auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB stützen wollen. Nach § 9 Abs. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur (1.) für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder (2.) bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind; die Folgenutzung soll festgesetzt werden. Die textliche Festsetzung im angegriffenen Bebauungsplan lautet insoweit:

„9. Die Festsetzung der durch die Linien AB, CD und EF begrenzten Privaten Verkehrsfläche wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Planstraße A mit der Planstraße B verbunden und gem. § 6 Abs. 6 Brandenburgisches Straßengesetz als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in der Nebenzeichnung 1 dargestellten Festsetzungen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BauGB)“

Satz 1 dieser Regelung enthält zunächst eine aufschiebend bedingte Festsetzung („wird … wirksam“) der Straßen der „Interimslösung“ als private Verkehrsfläche. Aus der sog. „Nebenzeichnung 1“ ergibt sich im Weiteren die Festsetzung der „Interimslösung“ als öffentliche Straße, solange es an der Verbindung der Planstraßen A und B fehlt. Diese in Satz 2 der Festsetzung getroffene Regelung beinhaltet eine zweite (auflösende) Bedingung, auf die auch die in dem Klammerzusatz zur Festsetzung erwähnte Nr. 2 des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinweist: Die Festsetzung der „Interimslösung“ als öffentliche Straße soll danach nur so lange gelten, bis die Planstraße A mit der Planstraße B verbunden ist (Satz 2 der Festsetzung: „Bis zu diesem Zeitpunkt gelten…“). So hat es auch der Plangeber selbst verstanden, wie der Planbegründung, Teil A, etwa auf S. 61 entnommen werden kann, wo es heißt:

„Die ILA Berlin Air Show findet erstmalig 2012 statt. Vorsorglich soll die Verkehrserschließung des Geländes bis dahin gesichert sein. Deshalb wurde eine Interimslösung erarbeitet, die bis zur vollständigen Herstellung der neuen Straße die erforderliche Verkehrserschließung übernimmt und im Bebauungsplan als bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB aufgenommen wird“.

Beruht damit die „Interimslösung“ – also die Festsetzung der Straßenführung als öffentliche Verkehrsfläche – auf § 9 Abs. 2 BauGB, muss sie auch den Anforderungen dieser Bestimmung genügen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Denn bedingte oder befristete Festsetzungen dürfen lediglich „in besonderen Fällen“ erfolgen. Damit ist gemeint, dass ein spezifisches Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – also eine städtebauliche Erforderlichkeit aufgrund der konkreten städtebaulichen Situation – gegeben sein muss, so dass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung mit einer Bedingung oder Befristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - BVerwG 9 C 20.15 -, juris Ls. 2 und Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, Ls. 5 und Rn. 98; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. August 2019, § 9 Rn. 240q).

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zweifelhaft ist bereits, ob die bedingten Festsetzungen der „Interimslösung“ ihren Grund in einem spezifischen (öffentlichen) Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung finden. Denn ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Planbegründung ging es dem Plangeber darum, dass Teile des Plangebiets bereits für die ILA Berlin Air Show im Jahre 2012 genutzt werden können; dies hat auch die Beigeladene mit ihrem Vortrag, man habe den entsprechenden Zeitplan nicht gefährden wollen, entsprechend hervorgehoben. Damit hat der Plangeber aber weniger einem spezifischen (öffentlichen) Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, sondern eher dem (privaten) Interesse der Beigeladenen als Vorhabenträgerin Rechnung tragen wollen (vgl. zu einer solchen Konstellation entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 103).

Vor allem aber sattelt das Konstrukt der gesamten „Interimslösung“ gleichsam auf den vorstehend unter 2. dargestellten Abwägungsfehlern auf. Die „Interimslösung“ ist nämlich überhaupt nur deswegen erforderlich geworden, weil der Plangeber das Gewerbegrundstück der Antragstellerin sowie der Antragstellerin zu OVG 10 A 11.13 aus dem ursprünglichen Umgriff des Bebauungsplans herausgenommen hat, so dass die Trassenführung zwischen den Planstraßen A und B nicht verwirklicht werden konnte und zur Erschließung des Veranstaltungsgeländes nunmehr auf die „Interimslösung“ zurückgegriffen werden musste. Damit war die Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung mit einer Bedingung oder Befristung auch nicht besser zu lösen als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung, denn eine auf Abwägungsfehlern beruhende planerische Lösung kann schlechterdings nicht die in diesem Sinne bessere Ordnung der Bodennutzung darstellen. Ebenso, wie die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 2 BauGB nicht dazu dienen können, die bei der Normierung dauerhafter Nutzungs- und Baurechte eintretenden entschädigungsrechtlichen Konsequenzen zu umgehen (vgl. Kuschnerus, ZfBR 2005, 125, 128; Heinrich, Befristung und Bedingung baulicher und sonstiger Nutzungsrechte nach § 9 Abs. 2 BauGB, 2009, S. 86 f.), können sie auch nicht dazu dienen, eine an sich gebotene Bewältigung eines aufgrund von Bestands- und Erweiterungsinteressen gegebenen Konflikts zu umgehen, um so möglicherweise entschädigungsrechtlichen Fragen, hier etwa der über die Bewertung des Erbbaurechts der Antragstellerin, auszuweichen. Von daher ist auch nicht erkennbar, warum etwa eine Einbeziehung des Betriebsgrundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 03/10 „Veranstaltungsgelände“ unter Berücksichtigung auch der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin, die die jetzt gegebene Fremdkörpersituation des Betriebsgrundstücks und insbesondere den Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vermieden hätte (vgl. insoweit – zum Erfordernis einer Einbeziehung in den Planumgriff – auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris Ls. und Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 4 BN 36.13 -, juris Rn. 5), nicht die gegenüber der befristeten Festsetzung der „Interimslösung“ bessere Lösung der Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung dargestellt hätte.

Damit erweist sich die Festsetzung der Interimslösung jedenfalls deswegen als unwirksam, weil die Voraussetzungen der diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sind. Die Voraussetzung eines „besonderen Falles“ ist nach der Konstruktion des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB Tatbestandsvoraussetzung für die inhaltliche Zulässigkeit der Festsetzung. Eine fehlerhafte Beurteilung des Kriteriums des „besonderen Falles“ stellt einen Inhaltsmangel dar, der nach dem System des Planerhaltungsrechts immer beachtlich und zudem nicht präkludierbar ist (vgl. Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 43; zu fehlerhaften inhaltlichen Festsetzungen ders., jM 2015, 470, 474).

4. Etwa noch in den Blick zu nehmende immissionsschutzrechtliche Fragen können danach auf sich beruhen. Soweit die Antragstellerin allerdings rügt, dass das Betriebsgrundstück in dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten zu den Lärmschutzfragen (Schalltechnische Untersuchung der B... vom 15. März 2011) nicht berücksichtigt worden sei, trifft dies nicht zu. Der Recyclinghof wird bereits im Zusammenhang mit der Begründung für eine Geräuschkontingentierung erwähnt (S. 12 des Gutachtens: „Mit dem Recyclinghof der Firma B... befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Veranstaltungsgeländes ein weiterer Verursacher gewerblicher Geräuschimmissionen“) sowie in der Zeichnung zur „Beschreibung des Plangebietes aus akustischer Sicht“ (S. 14 des Gutachtens) und in der „Beschreibung der Umgebung aus akustischer Sicht“ (S. 16: „Unmittelbar nördlich angrenzend an das Veranstaltungsgelände befindet sich entlang der M... Straße eine weitere gewerbliche Nutzung [Recyclinghof]“).

Insbesondere heißt es unter „Beurteilungsgrundlagen“ für die Geräuschkontingentberechnung zu den Immissionsorten IP 3 und 4 (S. 18 f. des Gutachtens) wie folgt:

„Aus der Betriebsgenehmigung für den Recyclinghof geht hervor, dass die IRW im Bereich östlich des Recyclinghofs (insbesondere Immissionsorte IP 3 und 4) allein durch den Recyclinghof bereits vollständig ausgenutzt werden dürfen. Das bedeutet, dass an dieser Stelle (Immissionsort IP 3 und IP 4) durch den Betrieb des Veranstaltungsgeländes nur Geräusche entstehen dürfen, die im Hinblick auf das Schutzziel der TA Lärm als irrelevant anzusehen sind (…).“

Damit hat das Gutachten den Recyclinghof und die von ihm ausgehenden Emissionen dergestalt berücksichtigt, dass es feststellt, dass – kurz gesprochen – für die relevanten Immissionsorte (zu IP 8 noch S. 19 des Gutachtens) durch das Veranstaltungsgelände keine relevanten Emissionen hinzukommen dürfen. Damit ist der Recyclinghof in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden.

Weitere substantiierte Rügen, etwa gegen die Festsetzung der Schallkontingente, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Folglich war dem auch nicht weiter nachzugehen, zumal bereits die vorstehend unter 1. bis 3. erörterten Mängel des angegriffenen Bebauungsplans dessen Unwirksamerklärung jeweils für sich genommen tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.