Gericht | OLG Brandenburg | Entscheidungsdatum | 10.03.2021 | |
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Aktenzeichen | 1 OLG 53 Ss 164/20 BSch | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0310.1OLG53SS164.20BSC.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 315a Abs 1 Nr 2 StGB, § 229 StGB, § 52 StGB |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Schifffahrtsgerichts bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 7. September 2020 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Schiffsverkehrs gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB schuldig ist.
Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel als Schifffahrtsgericht hat den Angeklagten am 7. September 2020 wegen „vorsätzlicher Gefährdung des Schifffahrtsverkehrs in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung“ unter Freispruch „im Übrigen“, nämlich nach den Urteilsgründen vom Vorwurf einer der abgeurteilten Tat vorausgegangenen Nötigung und von weitergehenden Vorwürfen der Sachbeschädigung und der vorsätzlichen Körperverletzung, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Als angewendete Vorschriften hat das Amtsgericht dabei §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, 229, 52, 47 StGB benannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, eingehend beim Amtsgericht am 9. September 2020, ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Dieses war im Hinblick auf die Regelung des § 10 BinSchGerG, wonach bei Binnenschifffahrtsachen in Strafsachen die Revision ausgeschlossen ist, ohne weiteres als Berufung zu behandeln, für die wiederum nach § 11 BinSchGerG das Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht zuständig war.
Die demgemäß vor dem Senat durchgeführte Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
I. Feststellungen zur Person des Angeklagten
Der Angeklagte ist 60 Jahre alt, verheiratet und Vater von fünf erwachsenen Kindern. Unterhaltsverpflichtungen hat er nicht.
Der Angeklagte ist seit ca. 40 Jahren im Wasserbau tätig, seit ca. 30 Jahren als Schiffsführer. Als solcher ist er Angestellter der von einer seiner Töchter geführten (X) GmbH und erhält seine konkreten Arbeitsaufträge von der Geschäftsführung. Sein Einkommen beträgt monatlich in Abhängigkeit von der Auftragslage etwa 2.500 € brutto, entsprechend etwa 1.800 € netto.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, und ihn betreffend sind auch keine Einträge im Fahreignungsregister erfasst.
II. Feststellungen zum Tatgeschehen
Am Dienstag, dem 4. September 2018 hatte der Angeklagte mit einem Schubboot-Verband, bestehend aus einem 10,70 m langen Schubboot und einem 23,23 m langen Deckprahm, Rammarbeiten am Havelufer oberhalb der Schleuse B… auszuführen. Für diese Arbeiten wurden Bagger benötigt, die wiederum von dem Prahm aus eingesetzt und auch mit dem Prahm zur Baustelle transportiert wurden. Dabei machte sich für verschiedene Arbeitsschritte jeweils ein Wechsel des eingesetzten Baggers erforderlich. Um diese Baggerwechsel vorzunehmen, fuhr der Angeklagte mit dem Schubbootverband jeweils zu einem im Einvernehmen mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt E… für die Bauarbeiten eingerichteten Lagerplatz am linken Ufer der …-Wasserstraße, Höhe km 50,685 bis 50,880, von der Baustelle aus gesehen flussaufwärts in Richtung H… am steuerbordseitigen Ufer.
Die Bagger konnten nur über den Bug vom oder auf den Prahm gefahren werden. Um den Bagger wechseln zu können, musste der Angeklagte deshalb mit dem Schubboot-Verband so anlegen, dass der Prahm mit dem Bug gegen die Uferkante gedrückt wurde und mithin der Schubverband in seiner ganzen Länge von 34 m rechtwinklig in das Fahrwasser hineinragte. Das führte bei der geringen Breite des Fahrwassers an dieser Stelle zu einer faktischen Vollsperrung des Fahrwassers.
Eine solche Vollsperrung des Fahrwassers war der (X) GmbH im Rahmen der Absprachen mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zur Einrichtung des Lagerplatzes nicht nur nicht gestattet worden, sondern ihr war im Gegenteil ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine solche Vollsperrung untersagt und der ungehinderte Schiffsverkehr jederzeit zu gewährleisten sei. Dieser Umstand war allerdings dem Angeklagten, der - wie erwähnt - seinen Arbeitsauftrag ohne solche Sperrung gar nicht hätte erledigen können, nicht bekannt; er hielt sich vielmehr für berechtigt, in dem für die Arbeiten notwendigen Umfang auch das Fahrwasser zeitweise zu blockieren.
Gegen 16:00 Uhr am 4. September 2018 wollte der Angeklagte einen solchen Baggerwechsel durchführen und fuhr deshalb mit dem Schubverband von der Baustelle zu dem angesprochenen Lagerplatz. Zeitgleich hatten die Zeuginnen und späteren Geschädigten E… F… und J… St…, die mit einem gemieteten floßartigen Hausboot auf einem Urlaubstörn über die Havel waren und an diesem Tag gern noch die Schleuse H… erreichen wollten, die Schleuse B… flussaufwärts passiert. Sie ließen den Schubverband zunächst wegen der von dem Schubboot ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen, und weil ein Überholen bei der Größe des Schubverbandes und der sehr schwachen Motorisierung ihres Hausboots ohnehin nicht in Betracht kam, mit einigem Abstand vorausfahren. Als der Angeklagte dann aber den erwähnten Lagerplatz erreichte und dort in der beschriebenen Weise anlegte, schlossen sie auf und konnten wegen des durch den Schubverband versperrten Fahrwassers nicht weiterfahren.
Die Zeuginnen unternahmen in dieser Situation zunächst selbst und dann nochmals durch Vermittlung eines anderen Freizeitkapitäns, der über ein besser manövrierbares Fahrzeug als sie selbst verfügte und deshalb näher an den Schubverband heranfahren konnte, den Versuch, von der Besatzung des Schubverbandes in Erfahrung zu bringen, wie lange die Sperrung andauern würde. Sie erhielten aber, obwohl der Angeklagte sie bemerkte, keine Auskunft. Als dann noch aus Richtung B… ein weiteres Motorboot hinzukam und damit der Raum im Bereich vor der Sperrstelle knapp wurde, entschlossen sich die Zeuginnen, ihr Hausboot vorerst flussabwärts in Sichtweite der Anlegestelle des Schubverbands im Uferbereich unter Verwendung der darauf vorhandenen Pfahlanker festzulegen. Nachdem sie das getan hatten, entschloss sich der Angeklagte – wohl weil sich nun auch aus Richtung H… mehrere Sportboote näherten, denen es strömungsbedingt schwerer fiel, sich von dem querliegenden Schubverband freizuhalten – das Fahrwasser für eine kurze Zeit wieder freizugeben. Zu diesem Zweck legte er seinen Schubverband kurzzeitig schräg in das Fahrwasser. Durch den so am der Ladestelle gegenüberliegenden Ufer entstehenden Freiraum konnten mehrere flussabwärts fahrende Boote und auch die beiden Boote, die mit den Zeuginnen F… und St… unterhalb des Schubverbandes auf die Weiterfahrt gewartet hatten, ihre Fahrt fortsetzen. Als die Zeuginnen F… und St… das bemerkten, legten auch sie mit ihrem Hausboot wieder ab in der Erwartung, selbst auch durchgelassen zu werden. Da das Lichten ihrer Pfahlanker aber einige Zeit in Anspruch nahm und das Hausboot sehr schwach motorisiert war, erreichten sie die Höhe des Lagerplatzes erst, als der Angeklagte schon wieder dabei war, den Schubverband in Ladeposition zu bringen – womit das Fahrwasser erneut gesperrt war. Die Zeuginnen riefen den Angeklagten lautstark an und baten ihn und bettelten geradezu, ob sie nicht, da sie noch weiterkommen müssten, rasch auch noch passieren dürften. Der Angeklagte – der die Nutzung solcher untermotorisierter floßartiger Hausboote, wie die Zeuginnen eines fuhren, auf Schifffahrtsstraßen und durch Touristen ohne Bootsführerschein ohnehin ablehnte und der außerdem weitere Verzögerungen seiner Arbeit nicht zulassen wollte – wies das aber brüsk zurück. Er dürfe, so der Angeklagte sinngemäß, die Wasserstraße nötigenfalls für zwei Stunden sperren und er habe hier nun einmal zu arbeiten. Die Zeuginnen sollten einstweilen „mit ihrer Hundehütte“ nach B… zurückfahren.
Nachdem sich die Zeuginnen daraufhin mit ihrem Hausboot wieder ein Stück flussabwärts zurückfallen ließen, ohne recht zu wissen, wie sie sich nun weiter verhalten sollten, brachte der Angeklagte den Schubverband dann doch am linken Ufer, direkt vor dem Lagerplatz und parallel zum Ufer, zum Liegen. Dabei benutzte er den an Backbord, also uferseitig, abgesenkten Baggerausleger, um den Schubverband in Richtung Ufer zu ziehen. Der Ausleger blieb anschließend uferseitig neben dem Prahm abgelegt, und der Schubverband wurde zusätzlich mit dem steuerbordseitigen der beiden auf dem Prahm vorhandenen Pfahlanker festgelegt.
Als die Zeuginnen F… und St… bemerkten, dass das Fahrwasser zumindest für den Augenblick wieder frei war, setzten sie sogleich dazu an, nunmehr an dem Lagerplatz vorbeizufahren. Sie hatten keine Vorstellung davon, was für Manöver der Angeklagte vielleicht noch vorhaben könnte, und sie wollten nicht riskieren, dass es vielleicht nach kurzer Zeit erneut zu einer Sperrung des Fahrwassers kommen und man sie dann wieder nicht durchlassen würde. Parallel dazu näherten sich auch aus Richtung H… wieder zwei Motoryachten – die allerdings noch so weit entfernt waren und so stark abgebremst hatten, dass die Zeuginnen F… und St… meinten, den am Ufer liegenden Schubverband noch gefahrlos und ohne Behinderung vor diesen Talfahrern passieren zu können.
Der Angeklagte, der in dem auf dem Prahm stehenden Bagger saß und diesen bediente, bemerkte das Herannahen des Hausboots der Zeuginnen F… und St…. Obwohl die Dinge so lagen, dass alle Beteiligten hätten ihre Fahrt bzw. ihre Tätigkeit gefahrlos und ungehindert fortsetzen können, hielt der Angeklagte den Umstand, dass die Zeuginnen F… und St… nun mit solcher Ungeduld vorbeizufahren ansetzten, für ungebührlich. Er hatte schon das vorausgegangene Ansinnen der Zeuginnen, durchgelassen zu werden, als Belästigung empfunden. Jetzt meinte er, die Zeuginnen hätten zunächst die Talfahrer durchlassen müssen und überdies abzuwarten gehabt, ob er als Berufsschiffer das Fahrwasser nicht auch noch vorrangig in Anspruch nehmen wollte, nicht dagegen sich bei Gegenverkehr in seinen Arbeitsbereich, also in Reichweite seines Baggers, begeben dürfen. Um die Zeuginnen für diese Ungebührlichkeit zu maßregeln, entschloss er sich, ihnen handgreiflich deutlich zu machen, dass die Interessen und Bedürfnisse von Hausbootfahrern neben den seinen als Berufsschiffer und Wasserbauer keinerlei Gewicht hätten und dass Hausbootfahrer keine Achtung oder Rücksichtnahme verdienten oder erwarten könnten. Zu diesem Zweck hob er, als das Hausboot gerade dabei war, den Punkt seiner größten Annäherung an seinen Schubverband zu erreichen, den Baggerausleger mit dem mit einem Wasser-Schlamm-Gemisch gefüllten Schalengreifer hoch und schwenkte ihn in den Bereich seitlich neben dem Bug des Hausboots. Dort verharrte er einen Moment und öffnete dann, als der Fahrstand des Hausboots sich auf Höhe des Greifers befand, den etwa 2 m über der Wasseroberfläche befindlichen Greifer. Der Inhalt von rund 250 l stürzte unter erheblicher Spritzer- und Wellenbildung ins Wasser, wodurch das Hausboot und insbesondere der Fahrstand mit einer Flut von Spritzwasser und Dreck überzogen wurde. Anschließend vollführte der Angeklagte eine rasche Schwenkbewegung mit dem Ausleger auf das Hausboot zu und senkte dabei den Greifer bis auf die Wasseroberfläche ab, sodass sich eine Welle von Havelwasser überflutungsartig über das Vorderdeck des Hausboots ergoss und bis in den Wohnaufbau des Hausboots hineinlief.
Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die Rudergängerin des Hausboots mit einem solchen Verhalten keinesfalls rechnen, sondern dadurch erschreckt und verwirrt werden würde, und dass als Folge davon auch die unmittelbare Gefahr bestand, dass sie die Kontrolle über das Hausboot verlieren und havarieren würde. Das nahm er zur Erreichung seines „verkehrspädagogischen Anliegens“ auch in Kauf. Über die Möglichkeit, dass es infolge seiner Handlungen zu Körperschäden bei der Besatzung des Hausboots kommen könnte, machte der Angeklagte sich dagegen keine Gedanken. Er hätte aber erkennen können, dass das Risiko solcher Verletzungen bestand.
Die Zeugin F…, die zur Zeit des Vorfalls das Hausboot steuerte, verlor nach dem Öffnen des Baggergreifers durch die Wucht des neben ihr aufspritzenden Wassers und vor Schreck am Fahrstand Halt und Gleichgewicht. Um einen Sturz zu verhindern, musste sie sich krampfartig am Fahrstand festhalten. Dabei kam es bei der Zeugin, deren Wirbelsäule bereits verschleißbedingt vorgeschädigt war, zu einer schweren Distorsion der Halswirbelsäule und des gesamten Oberkörpers, als deren Folge sie anschließend für mehrere Wochen starke Schmerzen verspürte, sich in ärztliche Behandlung begeben musste und für eine Woche krankgeschrieben wurde. Diese zusätzlichen körperlichen Beschwerden der Zeugin sind inzwischen wieder abgeklungen. Psychisch ist die Zeugin dagegen, auch wenn sie insoweit keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, bis heute durch die Erinnerung an den Vorfall belastet.
Zu einer Havarie des Hausboots kam es nicht, sondern die Zeuginnen F… und St… behielten die Kontrolle darüber und setzten ihre Fahrt – wenn auch verschreckt und durchnässt – in Richtung H… fort.
III. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen insoweit glaubhaften Einlassung. Das Fehlen von straf- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen hat der Senat aufgrund der Verlesung der Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 22. Januar 2021 und aus dem Fahreignungsregister vom 2. März 2021 festgestellt.
2.
Zum Hergang des Tatgeschehens hat der Angeklagte sich in maßgeblichen Einzelheiten abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen:
Sein Verhalten habe in keiner Weise einer Maßregelung, Belästigung oder einem sonstigen Übergriff auf die Zeuginnen F… und St… gedient, sondern einzig und allein der Vermeidung einer sonst drohenden Kollision. Er habe nämlich das Wendemanöver nach dem Aufladen des Baggers in der Weise durchgeführt, dass er den Ausleger des Baggers an der Steuerbordseite seines Schubverbandes abgesenkt habe. Dort, also auf der dem Fahrwasser zugewandten Seite des Schubverbandes, habe der Ausleger sich auch noch befunden, als die Zeuginnen F… und St… sich angenähert hätten. Ein gefahrloses Passieren sei bei diesen Umständen nicht möglich gewesen. Deshalb habe er auch die rote Sperrtafel, die auch schon während des Querliegens beidseits am Schubverband angebracht gewesen sei, noch angebracht gelassen. Gleichwohl sei die Führerin des Hausboots in die Engstelle eingefahren. Es habe die unmittelbare Gefahr bestanden, dass das Hausboot mit dem Bagger-Ausleger kollidiert wäre. Eine solche Kollision habe er schon deshalb nicht riskieren können, weil an dem Bagger-Ausleger die für seinen Betrieb nötigen Hydraulikschläuche außen verlegt seien und bei einer Kollision hätten beschädigt/abgerissen werden können. In diesem Fall wäre es nicht nur zum Ausfall der Baggerhydraulik, sondern auch zum Austritt großer Mengen heißen Hydrauliköls gekommen. Um das zu vermeiden, habe er den Ausleger schnellstmöglich aus dem Weg schaffen müssen. Dazu habe er ihn hochgehoben und dann zum Ufer geschwenkt. Diese Schwenkbewegung habe er allerdings nur in Richtung auf das sich annähernde Hausboot zu ausführen können, weil der Schwenkbereich in Gegenrichtung durch die an dem Prahm befindlichen und zu dieser Zeit nicht abgesenkten Pfahlanker blockiert gewesen sei. Diese Pfahlanker seien erst anschließend, im Zuge des Notmanövers, abgesenkt worden. Bei der Schwenkbewegung mit dem Ausleger auf das Hausboot zu habe er auch den Greifer öffnen müssen, um die bewegten Massen klein zu halten und eine Destabilisierung seines Schubverbandes zu vermeiden. Dass es dabei zu Spritzwasserbildung und Verschmutzungen auf dem Hausboot gekommen sei, tue ihm leid, habe er aber nicht vermeiden können. Letztlich habe es sich um ein „Manöver des letzten Augenblicks“ zur Gefahrenabwehr gehandelt, was sein Verhalten rechtfertige.
3.
Die getroffenen Feststellungen stehen aber, auch soweit diese Einlassung des Angeklagten sie nicht bestätigt bzw. ihnen widerspricht, im Ergebnis der nachfolgend referierten Beweismittel und Erwägungen zur sicheren Überzeugung des Senats fest:
a)
Dass der Tattag Dienstag, der 4. September 2018 war – und nicht etwa, wie nach der Anklage und wie vom Amtsgericht festgestellt, Mittwoch, der 5. September 2018 – hat der Senat den glaubhaften und unzweifelhaft plausiblen Angaben des Zeugen PHK P… entnommen. Dieser hat insbesondere beschrieben, dass die telefonische Anzeigeerstattung nach Angaben der Anzeigeerstatterinnen am Tattag erfolgt sei, er diese dann aber erst am Vormittag des Folgetages auf dem Hausboot habe aufsuchen können und dass er dann wiederum am nächsten Tag das schriftliche Protokoll über die Anzeigenaufnahme gefertigt habe. Nachdem dieses Protokoll, Bl. 3 der Akte, feststehendermaßen auf den 6. September 2018 datiert und darin außerdem der Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme mit 11:00 Uhr am 5. September 2018 und der der telefonischen Anzeigeerstattung mit 17:00 Uhr am 4. September 2018 angegeben sind, konnte an der Richtigkeit des letztgenannten Datums kein Zweifel sein.
Das galt auch bei Würdigung der diesbezüglichen Angaben der Zeuginnen F… und St…. Diese haben zwar schon vor dem Amtsgericht und auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, Tattag sei Mittwoch, der 5. September 2018 gewesen. Die weiteren Angaben der Zeuginnen zeigen aber, dass sie sich in diesem Datum geirrt haben müssen. Denn beide haben angegeben, am Donnerstag, 6. September 2018 habe die Mietzeit für das Hausboot geendet. Sie hätten es an diesem Tag um 10:00 Uhr dem Vermieter zurückgeben müssen. Beide haben aber auch bestätigt, dass der Zeuge P… sie erst am Tag nach dem Vorfall, und zwar noch auf dem Hausboot, zur Anzeigeaufnahme aufgesucht habe. Dazu wäre aber – erst recht angesichts der bei den sonstigen Umständen vorbehaltlos plausiblen Uhrzeitangabe des Zeugen P…, wonach die Anzeigeaufnahme erst um 11:00 Uhr stattgefunden hat – an diesem Morgen vor der Rückgabe des Bootes gar keine Zeit mehr gewesen. Immerhin hat die Zeugin St… auch bei ihrer Vernehmung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, sich insoweit falsch zu erinnern.
Der Senat hat die unzutreffende Erinnerung der Zeuginnen insbesondere deshalb für aus deren Sicht subjektiv plausibel erachtet, weil für die Zeuginnen ihr Bootsurlaub von dem Vorfall an ersichtlich keinen Erlebniswert mehr haben konnte, sondern subjektiv „zu Ende“ war. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die objektiv unzutreffende Angabe beider Zeuginnen zum Tattag zur Kenntnis nehmen können, ohne daraus durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit und/oder Verlässlichkeit der sonstigen Angaben der Zeuginnen ableiten zu müssen.
b)
Die Vorgeschichte des Tatgeschehens mit der Fahrt von der Schleuse B… bis zum Lagerplatz der (X) GmbH am linken Havelufer haben die Zeuginnen F… und St… übereinstimmend und glaubhaft so geschildert wie festgestellt, und der Angeklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund bestanden keine Bedenken, dies als feststehendermaßen richtig anzunehmen.
c)
Dass das eigentliche Tatgeschehen sich so abgespielt hat, wie der Senat es festgestellt hat, war wiederum den – auch insoweit glaubhaften – Angaben der Zeuginnen F… und St… zu entnehmen. Diese haben den Ablauf übereinstimmend und aus unverkennbar lebhafter Erinnerung und tiefer innerer Betroffenheit so geschildert wie festgestellt.
Insbesondere haben beide Zeuginnen bekundet, dass der Ausleger des Baggers, als sie sich dem Schutzverband näherten, nicht an der ihnen zugewandten Seite im Fahrwasser, sondern auf der ihnen abgewandten Seite, sei es im Wasser oder sei es am Ufer, abgelegt gewesen sei. Diese Angabe der Zeuginnen erschien nicht nur als glaubhaft, weil die Zeuginnen dies von Anfang an, schon im Ermittlungsverfahren, konstant so geschildert haben, sondern sie erschien auch als hochgradig plausibel, weil den, wie der gesamte Ablauf zeigt, im Umgang mit dem Hausboot sehr bedächtigen und zurückhaltenden Zeuginnen nicht ernsthaft zugetraut werden konnte, sie wären sehenden Auges auf einen in ihrer Fahrtrichtung ins Fahrwasser abgesenkten Bagger-Ausleger zugefahren.
Vor diesem Hintergrund stellten die gegenteiligen Angaben des Angeklagten sich als nachträglich ersonnene Schutzbehauptung dar, was auch darin seine indizielle Bestätigung fand, dass der Angeklagte derlei bei seiner ersten Konfrontation mit dem Vorfall durch den Zeugen P…, noch vor der Anzeigenaufnahme, nach dessen glaubhaften Angaben nicht geschildert hatte und seine Angaben sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens immer mehr in diese Richtung verdichtet haben.
Zusätzliche Bestätigung gefunden hat die Annahme, dass die Dinge sich keinesfalls so abgespielt haben, wie vom Angeklagten geschildert, durch die in Augenscheinnahme der von den Zeuginnen F… und St… direkt nach dem Tatgeschehen gefertigten Lichtbilder. Denn auf diesen Lichtbildern war zu erkennen,
-dass an dem Schubverband entgegen den Angaben des Angeklagten keine roten Sperrtafeln angebracht waren,
-dass die auf dem Schubverband erkennbaren Besatzungsmitglieder in völlig entspannter und gelassener Stimmung waren, was sowohl mit der Annahme eines unmittelbar vorausgegangenen „Manövers des letzten Augenblicks“ als auch mit einem gerade erst vorgenommenen eiligen Absenken der Pfahlanker des Prahms unvereinbar erscheint,
-dass aber nur der backbordseitige nach oben herausragte und also der steuerbordseitige abgesenkt war.
d)
Die Folgen des Tatgeschehens haben die Zeuginnen F… und St… wiederum glaubhaft so geschildert wie festgestellt. Zusätzlich erhärtet worden sind diese Angaben durch die von den Zeuginnen gefertigte Lichtbild-Dokumentation der auf dem von ihnen genutzten Hausboot entstandenen Durchnässungen und Verschmutzungen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, und durch den Bericht des von der Zeugin F… konsultierten Orthopäden vom 19. November 2018, Bl. 86-87 der Akte, sowie die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 7. September 2018 für die Zeit vom 7. bis zum 14. September 2018, Bl. 79 der Akte.
e)
Dass der Angeklagte, wie festgestellt, in der Absicht gehandelt hat, die Zeuginnen F… und St… als vermeintlich untaugliche und aus seiner Sicht lästige und störende Teilnehmerinnen am Schiffsverkehr zu maßregeln und zu disziplinieren, hat der Senat zwanglos aus dem äußeren Ablauf geschlossen. Nachdem feststand, dass eine Kollisionsgefahr zwischen Hausboot und Schubverband und insbesondere zwischen Hausboot und Bagger-Ausleger nicht bestand und auch von niemandem befürchtet werden konnte, war es ausgeschlossen, dass der Angeklagte in der Absicht der Vermeidung einer solchen Kollision gehandelt haben könnte. Ansonsten hat der Senat – auch angesichts des von den Zeuginnen F… und St… glaubhaft geschilderten Vor- und Nachtatverhaltens – keine alternative plausible Erklärung für das Verhalten des Angeklagten finden können.
Dass der Angeklagte dabei beabsichtigte, die Zeuginnen zu erschrecken und ihre Fahrt zu stören, und dass er dabei überdies auch in Kauf nahm, dass sie dabei letztlich die Kontrolle über ihr Hausboot verlieren würden, ergibt sich ebenfalls ohne weiteres aus dem äußeren Tatgeschehen. Es gibt keine andere Erklärung dafür, was der Angeklagte als Folge seines Handelns erwartet haben sollte. Insbesondere konnte er keinesfalls erwarten, dass die Zeuginnen sein Verhalten etwa gar nicht bemerken oder davon völlig unbeeindruckt bleiben würden. Das war bei der von ihm absichtlich herbeigeführten hochgradigen Unruhe des Fahrwassers ausgeschlossen.
Dass der Angeklagte allerdings dabei, wie insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft im Plädoyer annehmen zu müssen gemeint hat, auch unter billigender Inkaufnahme oder gar mit der Absicht einer Körperverletzung zum Nachteil der Zeuginnen F… und/oder St… gehandelt hätte, hat der Senat nicht feststellen können, sondern es im Gegenteil sogar als fernliegend erachtet.
Derlei hätte man wohl annehmen können oder vielleicht müssen, wenn der Angeklagte, wie die Anklageschrift dies nahelegt, den Inhalt der mit einem Sand-/Wassergemisch gefüllten Greifschaufel tatsächlich zum Hausboot hin, also mit einem gewissen Schwung in Richtung des Hausboots, ausgelehrt hätte. Denn dann wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Sand-/Wassergemisch die am Fahrstand stehende Zeugin F… direkt getroffen hätte, was kaum ohne unmittelbare Verletzung hätte abgehen können.
Eben das hat die Beweisaufnahme aber nicht bestätigt. Die Zeugin F… hat vielmehr sehr anschaulich, aus unverkennbar bildhafter Erinnerung und in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben zu diesem Detail bekundet, der Ausleger mit der gefüllten Schaufel sei zunächst bedrohlich auf sie zugeschwenkt worden, was sie sehr erschreckt habe. Dann habe die Schaufel für einen Augenblick stillgestanden, sodass sie schon aufgeatmet habe. Dann aber sei die Schaufel geöffnet worden und der Inhalt ins Wasser gefallen. An der Richtigkeit dieses Teils der Erinnerung der Zeugin F… hat der Senat keinen Zweifel haben können. Wenn aber der Greifer des Baggers in der Luft (und neben dem Hausboot) stillstand, bevor er geöffnet wurde, so konnte der Inhalt beim Öffnen keiner anderen Kraft mehr ausgesetzt sein als der Schwerkraft und damit nirgendwo anders hinfallen als senkrecht nach unten. Irgendeinen „Schwung“, der den Greifer-Inhalt direkt auf das Hausboot hätte lenken können, gab es dann nicht. Hiervon ausgehend war aber nur noch mit verschmutztem Spritzwasser, wenn auch großen Mengen davon, auf dem Hausboot zu rechnen. Eine körperliche Verletzung der am Fahrstand stehenden Zeugin war dann keine sich so unmittelbar aufdrängende Folge dieses Geschehens, dass zulasten des Täters unterstellt werden könnte, er habe von vornherein mit gar nichts anderem rechnen können und keinesfalls darauf vertrauen können, zu einer solchen Verletzung werde es nicht kommen.
Sonstige Anhaltspunkte für einen Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten gab es nicht.
Dass andererseits das Risiko einer Körperverletzung als mittelbare Folge des Verhaltens des Angeklagten bestand, nämlich insbesondere im Ergebnis einer wie auch immer gearteten und gerade nicht in ihren Einzelheiten vorhersehbaren Fehlreaktion der Zeuginnen F… und St…, deren Herbeiführung ja gerade zum Tatplan des Angeklagten gehörte, war für den Angeklagten, wie für jedermann, bei diesen Umständen ohne weiteres vorhersehbar.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte sich zunächst wegen vorsätzlicher Gefährdung des Schiffsverkehrs gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Er hat als Führer des Schubverbandes das festgestellte nicht durch irgendwelche Notwendigkeiten des Schiffsverkehrs veranlasste oder gerechtfertigte Manöver mit dem Bagger ausgeführt, das ganz offensichtlich dazu geeignet war, die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu beeinträchtigen. Zugleich verstieß er damit gegen seine Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1.04 Abs. 1 bis 3 BinSchStrO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen hat, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere 1. die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden, 2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge (…) zu vermeiden und 3. die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden. Ebenso verletzte der Angeklagte seine Pflicht zur Vermeidung von Gefährdungen durch Gegenstände an Bord nach § 1.12 Abs. 1 BinSchStrO, indem er den Bagger, der ganz offensichtlich einen Gegenstand darstellte, der eine Gefährdung, eine Beschädigung oder eine Behinderung verursachen konnte, so handhabte, dass dieser über die Bordwand des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs hinausragte. Dabei hat der Angeklagte überdies, und zwar vorsätzlich, die (abstrakte) Gefahr von Körperverletzungen bei der Besatzung des Hausboots und auch eine erhebliche Gefahr für Schäden an dem Hausboot selbst, das bedeutenden Wert hatte, herbeigeführt.
Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wie das Amtsgericht sie angenommen hat, ließ sich dagegen aus den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht herleiten. Zwar hat der Angeklagte mit dem Bagger einen Angriff auf das Hausboot der Zeuginnen F… und St… und damit einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen, der unter § 315 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Dieser Eingriff war aber nicht im Sinne von § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenso gefährlich wie die Regelfälle nach § 315 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB. Denn diese Regelfälle, also das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, das Bereiten von Hindernissen oder die Abgabe von falschen Zeichen oder Signalen, zielen jeweils unmittelbar darauf ab, einen sinnvollen Schiffsverkehr unmöglich zu machen. Eine solche Intensität hatte der vorliegend vom Angeklagten geführte Angriff bei weitem nicht. Der Angeklagte hat die Zeuginnen zwar massiv belästigt, ihnen Schaden zugefügt und sie bei ihrer Weiterfahrt gestört, diese Weiterfahrt aber gerade nicht – wiewohl ihm das mit dem Bagger ohne weiteres möglich gewesen wäre – verhindert.
Tateinheitlich hat der Angeklagte sich auch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht, indem er durch sein Verhalten, für ihn vorhersehbar und vermeidbar, die beschriebene Verletzung der Zeugin F… herbeigeführt hat.
2.
Soweit das Amtsgericht den Angeklagten bereits von dem Vorwurf freigesprochen hatte, die Zeuginnen durch das der festgestellten Tat vorausgegangene Sperren des Fahrwassers genötigt zu haben, stand dieser Teilfreispruch, da von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen, nicht zur Überprüfung des Senats.
Soweit das Amtsgericht allerdings in den Gründen seines Urteils weiter ausgeführt hat, der Angeklagte sei auch von den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen, besteht Anlass zu der Klarstellung, dass diese Erwägungen ebenso rechtsirrig waren wie ungeeignet, irgendeine Rechtswirkung zugunsten des Angeklagten zu entfalten. Denn das Amtsgericht hat – ebenso wie nunmehr der Senat – den Angeklagten für die Tat, die die Staatsanwaltschaft (auch) als vorsätzliche Körperverletzung und als Sachbeschädigung gewertet hat, verurteilt. Die von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung dieser Tat war und ist nicht geeignet, insoweit einen Teilfreispruch zu begründen.
V. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hatte der Senat von dem Strafrahmen des §§ 315a Abs. 1 StGB – als dem gegenüber dem durch die tateinheitlich verwirklichte fahrlässige Körperverletzung alternativ in Betracht kommenden Strafrahmen des § 229 StGB schwereren Gesetz im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB – auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dabei war der Senat im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO von vornherein gehindert, eine höhere Strafe als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 € in Betracht zu ziehen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere einerseits seiner – bei seinem bereits beachtlich hohen Lebensalter hervorhebenswerten – bisherigen Unbescholtenheit und andererseits der doch sehr nachhaltigen Wirkungen, die die Tat insbesondere auch auf die Psyche der Zeugin F… entfaltet hat, hat der Senat eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für zur Ahndung erforderlich, aber auch allen Strafzwecken genügend erachtet. Insbesondere hat der Senat letztlich keinen überzeugenden Grund finden können, den vom Amtsgericht vorgezeichneten Sanktionsrahmen auch in der Berufungsinstanz auszuschöpfen. Denn das Amtsgericht hat auf Grundlage der von ihm vorgenommenen, vom Senat aber nicht bestätigten rechtlichen Bewertung der Tat als gefährlichen Eingriff in den Schiffsverkehr die ihm zur Verfügung stehende gesetzliche Mindeststrafe gewählt. Im Rahmen von § 315a StGB hätte dieses Strafmaß sich demgegenüber schon so deutlich von der Mindeststrafe abgehoben, dass trotz der Verwirklichung gleich zweier Straftatbestände eine geringere Ahndung als ausreichend erschien.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten, wie schon vor dem Amtsgericht, auf 60,00 € festzusetzen.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg des erklärtermaßen auf einen Freispruch abzielenden Rechtsmittels rechtfertigt nicht die Annahme, dass es in irgendeiner Weise unbillig wäre, den Angeklagten mit sämtlichen Verfahrenskosten, Rechtsmittelkosten und seinen notwendigen Auslagen zu belasten.