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Entscheidung OVG 10 A 17.17


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 02.03.2021
Aktenzeichen OVG 10 A 17.17 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0302.OVG10A17.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 7 Abs 2 S 1 ROG, § 7 Abs 6 ROG, § 12 Abs 5 ROG, § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 ROG, § 10 Abs 1 S 3 ROG, § 11 Abs 5 ROG, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 17 VwVfG, § 2a Abs 7 S 4 REgPlBrKohlSanPlG BB 2012, § 2 Abs 3 S 6 REgPlBrKohlSanPlG BB 2012, § 8 Abs 7 S 1 Nr 3 ROG

Tenor

Der Hauptantrag, den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm außerhalb der in Ziel Z 1 ausgewiesenen Eignungsgebiete die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen, wird zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag wird der Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin vom 11. April 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1326, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ aus dem Jahr 2016.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Planung und Errichtung sowie dem Betrieb von Windenergieanlagen befasst. Sie wendet sich gegen den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin. Absicht der Antragstellerin ist es, im Plangebiet des sachlichen Teilplanes innerhalb der Gemarkung B...  mehrere Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben; dazu hat sie entsprechende Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern geschlossen.

Dem angefochtenen Sachlichen Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde.

Am 17. August 2005 beschloss die Regionalversammlung der Antragsgegnerin die Neufassung bzw. Fortschreibung des Sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 4. Oktober 2000. Ein erster Entwurf wurde von der Regionalversammlung der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2007 beschlossen. Im Amtsblatt für Brandenburg vom 27. Dezember 2007 (Nr. 51, S. 689) erfolgte die Bekanntmachung über die förmliche Beteiligung gemäß § 2a Abs. 7 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG). Dort heißt es u.a. (a.a.O., S. 2734):

„Hiermit wird den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, ihre Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben.

Die Regionale Planungsgemeinschaft wird den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2007 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 29. Oktober 2007 ab dem 7. Januar 2008 bis 7. März 2008 für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auslegen.

Anregungen und Bedenken können ab Beginn der Auslegung am 7. Januar 2008 innerhalb einer Frist von drei Monaten bis zum 7. April 2008 vorgebracht werden. Möchten Sie von der Möglichkeit, zum Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2007 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, Gebrauch machen, senden Sie Ihre Stellungnahme bitte an die

Regionale Planungsgemeinschaft
…“

Die Regionalversammlung der Antragsgegnerin bestätigte auf ihrer Sitzung am 10. März 2011 den Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ mit entsprechendem Beschluss. In der öffentlichen Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung zu diesem Entwurf (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 23. März 2011, S. 497) wird formuliert:

„Hiermit wird den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, ihre Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben.

Die Regionale Planungsgemeinschaft wird den Regionalplan sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2011 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 10. März 2011 ab dem 11. April 2011 bis 16. Juni 2011 für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auslegen.

Anregungen und Bedenken können ab Beginn der Auslegung am 11. April 2011 innerhalb einer Frist von drei Monaten, bis zum 14. Juli 2011 vorgebracht werden. Möchten Sie von der Möglichkeit, zum Regionalplan sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2011 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, Gebrauch machen, senden Sie Ihre Stellungnahme bitte an

die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim
...

oder per Mail an ...“

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 bestätigte die Regionalversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf 2013 des Sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2014 wurde ein Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange durchgeführt; in der öffentlichen Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 10 vom 12. März 2014, S. 385) heißt es wörtlich:

„Die Regionale Planungsgemeinschaft wird den Regionalplan ... ab dem 01.04.2014 bis 31.05.2014 für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auslegen.

Anregungen und Bedenken können ab Beginn der Auslegung am 1. April 2014 innerhalb einer Frist von drei Monaten, bis zum 30. Juni 2014 vorgebracht werden. Möchten Sie von der Möglichkeit, zum Regionalplan sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2013 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, Gebrauch machen, senden Sie Ihre Stellungnahme bitte an die

Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim ...

oder per Mail an ...“

Auf seiner Sitzung am 6. Juli 2015 beschloss der Regionalvorstand der Antragsgegnerin wegen zwischenzeitlich vorgenommener – durch Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens 2014 ausgelöster – Änderungen des Planentwurfs ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen. In der öffentlichen Bekanntmachung über die erneute förmliche Beteiligung (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 27 vom 15. Juli 2015, S. 582) wird ausgeführt:

„Der Planentwurf mit seiner Begründung und der zugehörige Umweltbericht liegen

vom 1. August 2015 bis 30. September 2015

bei folgenden Stellen während der jeweiligen Dienstzeiten für jedermann zur Einsicht aus:
...

Im Zeitraum vom Beginn der Auslegung am 01. August 2015 bis zum 07. Oktober 2015 können schriftliche Stellungnahmen zum Planentwurf und zum zugehörigen Umweltbericht eingereicht werden. Diese sind zu richten an die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim
...

oder per Mail an ...

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu begründen.

Gleichförmige Einwendungen, welche die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder als Vertreter nicht eine natürliche Person benennen, können unberücksichtigt bleiben. Ebenso können gleichförmige Einwendungen ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.“

Am 11. April 2016 beschloss die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ zum Regionalplan Uckermark-Barnim als Satzung. Der Vorsitzende der Regionalversammlung fertigte die Satzung am selben Tag, die dazugehörigen Anlagen mit den textlichen Festsetzungen und der Festlegungskarte am 12. April 2016 aus. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung genehmigte die Satzung mit Bescheid vom 27. Juli 2016, wobei sie jedoch Satz 4 der Zielfestlegung Z 1 („Die in den Kriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung definierten Schutzzonen zu dauerhaften Wohnnutzungen gelten gleichermaßen für die raumordnerische Beurteilung von Vorhaben zur Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach § 35 BauGB.“) ausnahm. Daraufhin fertigte der Vorsitzende der Regionalversammlung die textlichen Festlegungen sowie die Festlegungskarte jeweils unter dem 2. August 2016 gesondert aus. In den Erläuterungen zur Ausfertigung wird u.a. Folgendes bemerkt:

„Z1 Satz 4 wurde aus den textlichen Festlegungen der Satzung in der Fassung dieser Bekanntmachung entfernt. Die bekannt gemachte Satzung einschließlich ihrer Anlagen (Text und Festlegungskarte) stimmt mit der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 11. April 2016 in der Fassung der Genehmigung vom 27. Juli 2016 überein.“

Der Plan wurde im Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016 bekannt gemacht.

Der Sachliche Teilregionalplan enthält textliche und zeichnerische Festlegungen zur Steuerung der Windenergie. In der als Ziel der Raumordnung bezeichneten textlichen Festlegung II.1 Z 1 werden 48 Flächen als Windeignungsgebiete festgelegt (Satz 3). Zudem wird bestimmt, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windenergienutzung zu konzentrieren sind (Satz 1) und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist (Satz 2). Unter der Überschrift „Übersicht der angewandten Kriterien“ ist unter Ziffer III. zu 1, Begründung Z 1, aufgeführt:

A Tatsächliche und/oder rechtliche, „harte“ Tabukriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung

- Wohngebäude und überbaubare Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO

- Stehende Gewässer

- Nationalpark Unteres Odertal

- Naturschutzgebiete

- Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

- Geschützte Waldgebiete nach § 12 LWaldG

- Gartendenkmale und Denkmalbereiche

- Wasserschutzgebiete (Schutzzonen I und II)

- Bauschutzbereiche von Flugplätzen

B Regionalplanerisch begründete, „weiche“ Tabukriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung

- 800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten

- 200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha)

- Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe

- Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (hilfsweise)

C Restriktionskriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung

- 200 m Restriktionszonen (zwischen 800 und 1.000 m) zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten

- Landschaftsschutzgebiete

- Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin

- Naturparke

- Europäische Vogelschutzgebiete (SPA)

- FFH-Gebiete

- Geschützte Landschaftsbestandteile

- Regional bedeutsame Wälder

- Tierökologische Abstände

- Umgebungsschutz von Denkmalen

- Landschaftsbild

- Flugsicherungsbelange

- Wetterradarbelange

- Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe

- 25 ha Mindestgröße“

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 rügte die Antragstellerin noch unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung A...  gegenüber der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Regionalplan als aus formellen und materiellen Gründen fehlerhaft.

Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2017 ebenfalls noch unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Normenkontrolle zur Überprüfung des streitgegenständlichen sachlichen Teilplans gestellt, den sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der sachliche Teilplan leide an schwerwiegenden und beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern. Die im Rahmen sämtlicher Beteiligungsverfahren erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegungen seien fehlerhaft, weil an keiner Stelle auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, Einwendungen auch „zur Niederschrift“ bei persönlicher Anwesenheit zu erheben. Die Bekanntmachung zum Beteiligungsverfahren für den Planentwurf aus dem Jahre 2015 enthielte zudem gesetzlich nicht vorgesehene unzulässige Einschränkungen und Hürden für gleichlautende Einwendungen von mehr als fünfzig Personen. Ein weiterer Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Planung führe, liege darin, dass nach der Streichung von Z1 S. 4 im Genehmigungsverfahren des Regionalplanes dieser in der durch die Genehmigungsbehörde geänderten Form in Kraft gesetzt worden sei, ohne dass zuvor eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hätte oder auch nur ein „Beitrittsbeschluss“ des zuständigen Beschlussorgans (Regionalversammlung der Antragsgegnerin) gefasst worden wäre; beides sei jedoch rechtlich zwingend nötig gewesen.

Der Abwägungsvorgang sei mit erheblichen und beachtlichen Fehlern behaftet. Das der Aufstellung zugrundeliegende Planungskonzept verstoße gegen die strengen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an eine regionalplanerische Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergie.

Die Antragsgegnerin sei gleich bei mehreren von ihr als „hartes Tabukriterium“ eingestuften Kriterien zu Unrecht davon ausgegangen, dass dort die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer unmöglich sei; sie habe diese Gebiete von vornherein fälschlicherweise „aussortiert“. Dies gelte für die Einordnung stehender Gewässer, nach § 12 LWaldG geschützter Waldgebiete, von Wasserschutzgebieten der Kategorie II sowie von Gartendenkmalen und Denkmalbereichen. Ferner habe die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft darauf verzichtet, als hartes Tabukriterium einen Mindestabstand zu Wohnsiedlungen zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin sei bei der Bestimmung der weichen Tabukriterien von unzutreffenden Tatsachen bzw. rechtlichen Annahmen ausgegangen und habe damit abwägungsfehlerhaft eine Beschränkung der Windenergie vorgenommen, die mit dem Gebot einer gerechten Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 ROG nicht mehr in Einklang stehe. Diese Beurteilung gelte für das Tabukriterium „800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten“, die weitere Festlegung einer Schutzzone von 200 Metern um stehende Gewässer sowie das weiche Tabukriterium „Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe“.

Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festlegung von Restriktionskriterien im Zusammenhang mit der Wetterradaranlage Prötzel und der Festlegung tierökologischer Abstände sei mit Abwägungsfehlern behaftet.

Das Abwägungsergebnis sei erkennbar rechtswidrig. Der Windenergienutzung sei durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Planung nicht substantiell Raum gegeben worden. Zunächst sei die Begründung der Antragsgegnerin dafür, dass sie der Windenergienutzung angeblich substantiell Raum verschafft habe, denkbar spärlich. Allein der Verweis auf Prozentzahlen vermöge die substantielle Raumverschaffung nicht zu begründen. Es bedürfe vielmehr der konkreten Auseinandersetzung mit dem Plangebiet und den gebietstechnischen Besonderheiten. Diese finde hier nicht statt. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung insbesondere des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE – juris) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09 – juris) anerkannt, dass der Windenergie jedenfalls dann substantiell Raum verschafft worden sei, wenn die ausgewiesene Konzentrationsfläche zehn Prozent der Größe der Potentialfläche betrage; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen spreche insoweit von einem „Anhaltswert“ und beurteile einen Wert von „lediglich 3,4 %“ als sehr „gering“. Gemessen an diesen Vorgaben sei der von der Antragsgegnerin erreichte Wert von lediglich 3,5 Prozent nicht ansatzweise im Bereich der zitierten Rechtsprechung, was ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass der Windenergienutzung nicht substantiell Raum verschafft werde. Er überschreite nur marginal den Wert von 3,4 Prozent. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin genannten Prozentzahlen hinsichtlich der substantiellen Raumverschaffung durch Fehler im vorangegangenen Abwägungsvorgang „infiziert“ seien und schon deshalb keine aussagekräftigen Indizwerte darstellten.

Im Ergebnis stelle sich auch die Nichtberücksichtigung der von ihr – der Antragstellerin – vorgeschlagenen Potentialfläche B...  als Windeignungsgebiet mit der gegebenen Begründung als unzutreffend und in der Sache rechtswidrig dar; die Weißfläche B...  wäre auszuweisen gewesen.

Die Antragstellerin beantragte zunächst,

1. den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, soweit innerhalb des von der Antragstellerin beantragten und im Planentwurf 2011 dargestellten Windeignungsgebiets „B... “ die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist,

2. hilfsweise den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 insoweit für unwirksam zu erklären, soweit in Ziel Z 1 Eignungsgebiete für Windenergie festgelegt werden und bestimmt wird, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen in den festgelegten Eignungsgebieten für Windenergienutzung zu konzentrieren sind und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist,

3. äußerst hilfsweise den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 für unwirksam zu erklären.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin,

1. den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm außerhalb der in Ziel Z 1 ausgewiesenen Eignungsgebiete die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen,

2. hilfsweise, den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie tritt dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin entgegen und trägt vor:

Verfahrensfehler seien nicht gegeben.

Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe sei geeignet, die Anstoßfunktion auszulösen. Eines Hinweises darauf, dass die Stellungnahmen auch zur Niederschrift hätten eingereicht werden können, habe es nicht bedurft. Die Bereitschaft, Stellungnahmen in dieser Weise abzugeben, sei schon angesichts des größeren räumlichen Umgriffs von Raumordnungsplänen und der damit verbundenen größeren Entfernung zu den Stellen, bei denen die Stellungnahmen abgegeben werden könnten, nicht vorhanden. Einem Bürger mit durchschnittlichem Auffassungsvermögen könne zugemutet werden, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten nach den ausgelegten Planungsunterlagen zu erkundigen. Weniger wortgewandte Bürger könnten sich der Hilfe Dritter bedienen; bei Bürgern, die nicht lesen und schreiben könnten, sei es sehr wahrscheinlich, dass dies auch geschehe. Im Übrigen seien Stellungnahmen zur Niederschrift entgegengenommen worden.

Die im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs von 2015 formulierten Einschränkungen für so genannte Masseneinwendungen wiesen auf keinen Verfahrensmangel. Die Regelungen in § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG seien anwendbar. Auch sei die Bekanntmachung geeignet, die mit der Auslegung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 10 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 ROG a.F. bezweckte Anstoßfunktion auszulösen. Der Bekanntmachungstext weise ausdrücklich darauf hin, dass bei der Nichteinhaltung der Vorgaben die Einwendungen unberücksichtigt bleiben könnten und nicht automatisch unberücksichtigt blieben. Damit werde der interessierte Bürger nicht daran gehindert, im Rahmen gleichförmiger Einwendungen seine Auffassung zur Planung mitzuteilen. Der Hinweis darauf, dass unleserliche Einwendungen nicht berücksichtigt werden könnten, wiederhole nur eine Selbstverständlichkeit.

Die Ausfertigung des Regionalplans sei fehlerfrei. Eine erneute Beteiligung der Regionalversammlung sei nicht erforderlich gewesen. Zu Recht habe sich der Regionalvorstand gegen einen Beitrittsbeschluss entschieden. Denn dem Satz 4 der Zielfestlegung Z 1 fehle es an Zielqualität; er beziehe sich nicht auf die Raumplanung, sondern auf die konkrete Vorhabenplanung. Diese sei nicht Teil der Regionalplanung und könne daher auch kein zulässiges Ziel derselben darstellen. Zudem handele es sich bei der Herausnahme des erwähnten Satzes um keine Nebenbestimmung der Genehmigung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, sondern lediglich um eine Inhaltsbestimmung. Ungeachtet dieser Überlegungen komme diesbezüglich eine Heilung des Mangels nach § 11 Abs. 6 ROG in Betracht.

Es lägen keine Abwägungsmängel vor. Der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin liege ein gesamträumliches schlüssiges Plankonzept zu Grunde, das auf in zulässiger Weise gewählten „harten“ und „weichen Tabuzonen“ beruhe. Die festgelegten Tabuzonen der „stehenden Gewässer“, der „Waldgebiete nach § 12 Brandenburgisches Waldgesetz (LWaldG)“, der Wasserschutzgebiete der Kategorie II und der Gartendenkmale und Denkmalbereiche seien nicht zu beanstanden. Die gewählten weichen Tabukriterien (800-Meter-Zone zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in Wohngebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten, 200-Meter-Zone um stehende Gewässer) seien ebenfalls nicht fehlerhaft. Entsprechendes gelte für die Restriktionskriterien der Zone um die Wetterradaranlage Prötzel und der Tierökologischen Abstandskriterien (TAK). Schließlich werde der Windenergienutzung durch den angegriffenen Regionalplan substantieller Raum verschafft.

Der Senat hat am 18. Juni 2020 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt und ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den erörterten Rechtsfragen im Anschluss Stellung zu nehmen. Weiter hat der Senat im Anschluss die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 55.19 – zu Fragen der formellen Rechtmäßigkeit hingewiesen.

Mit zwei Schriftsätzen jeweils vom 31. August 2020 haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin zu den erörterten formellen und materiellen Fragen Stellung genommen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 14. September 2020 darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Sachlichen Teilplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin Bedenken beständen.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 hat die Antragstellerin zu den Wetterradarbelangen des Deutschen Wetterdienstes und zu dem Ausschluss der Potentialfläche „B... “ Stellung genommen. Dazu hat sie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Planung von Windenergieanlagen im Windenergieeignungsgebiet B...  im Einflussbereich des Wetterradars Prötzel des DWD, erstellt durch Herrn Dipl.-Ing. A... , vom 5. Februar 2021 und eine Stellungnahme zur pauschalen Festlegung einer Errichtungsverbotszone aufgrund von Höhenbeschränkungen von Windenergieanlagen bzgl. Störwirkungen auf das Wetterradar, erstellt durch Herrn Prof. Dr.-Ing. habil. G... , vom 4. Februar 2021 vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 zum Kriterium des 15-km-Radius um die DWD-Wetterstation und zu einem etwaigen Verstoß gegen Ziel 4.5 des Landesentwicklungsplans bezüglich des Gestaltungsraums Siedlung und der Mittelzentren geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Aufstellungsvorgangs sowie der Unterlagen zur Hauptsatzung der Antragsgegnerin verwiesen, der – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu 1.). Während der Hauptantrag unbegründet ist (vgl. 2.), erweist sich der Hilfsantrag als begründet (dazu 3.).

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen. Der angefochtene Plan wurde im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 43 vom 18. Oktober 2016 (S. 1325 ff.) bekannt gemacht; am 18. Oktober 2017 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt.

b) Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

aa) Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 – BVerwG 4 BN 18.06 – juris Rn. 6; im Anschluss daran Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 – OVG 10 A 2.06 – juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris Rn. 33; Beschluss vom 14. September 2010 – OVG 2 A 1.10 – juris Rn. 23).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass es ihre Absicht ist, im Plangebiet des Sachlichen Teilplanes innerhalb der Gemarkung B... mehrere Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben; dazu hat sie entsprechende Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern geschlossen. Es besteht die ohne Weiteres nachvollziehbare Möglichkeit, dass diesem Vorhaben in einem Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die unter der Ziffer II.1 des Sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ enthaltene Zielfestlegung Z 1 Satz 2, nach der außerhalb der festgelegten Windeignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist, in Verbindung mit der Nichtausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet entgegengehalten wird, da gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 – OVG 10 A 2.06 – juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris Rn. 34).

c) Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

aa) Wie bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben; es lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses dient dazu, Gerichte von einer Normprüfung freizustellen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Die Inanspruchnahme des Gerichts ist für den Antragsteller indessen nutzlos, wenn bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Norm die Vorgängerregelung wieder auflebt und der Antragsteller nach dieser den gleichen Verboten und Beschränkungen unterliegt oder die Vorgängerregelung für den Antragsteller ungünstiger ist und er seine Rechtsposition daher verschlechtert. Das Rechtsschutzinteresse kann in derartigen Konstellationen zu bejahen sein, wenn die begehrte Entscheidung für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (zu alledem s. Senatsurteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 – juris Rn. 33 m.w.N.).

bb) An diesen Grundsätzen gemessen lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht verneinen. Zwar würde im Fall des begehrten Ausspruchs der mit dem streitgegenständlichen Teilregionalplan fortgeschriebene Regionalplan Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2004 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 29. September 2004) fortgelten, der den Vorhabenstandort B... ebenfalls nicht als Windeignungsgebiet ausweist. Die Antragstellerin könnte ihre Rechtsstellung mit einem stattgebenden Normenkontrollurteil gleichwohl verbessern, weil die Antragsgegnerin zur Anpassung ihres Regionalplans an die weitere Entwicklung verpflichtet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RegBkPlG) und sie die vom Senat in einem stattgebenden Urteil festgestellten rechtlichen Anforderungen zu beachten hätte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 C 4/11 – juris Rn. 37; zum bestehenden Rechtsschutzinteresse eines Windenergieanlagenbetreibers bei Einbeziehung der Nutzungsfläche zu einem früheren Zeitpunkt des Plangebungsverfahrens SaarlOVG, Urteil vom 4. Februar 2020 – 2 C 341/18 – juris Rn. 18).

2. Der Hauptantrag, den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm außerhalb der in Ziel Z 1 ausgewiesenen Eignungsgebiete die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen, ist unbegründet, weil der angefochtene Regionalplan nicht in dem mit dem (geänderten) Hauptantrag angestrebten Sinne teilbar ist.

a) Zu den Grundsätzen der Feststellung einer Gesamt- oder Teilunwirksamkeit hat sich der Senat bereits in seiner Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht geäußert: Danach ist auch dort anerkannt, dass die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände zu dessen Gesamtunwirksamkeit führt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die lediglich eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Senatsurteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 – juris Rn. 65 m.w.N. zu seiner und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Grundsätze können auch für raumordnerische Pläne fruchtbar gemacht werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris Rn. 36).

Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Regionalplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend – etwa über eine aufgedrängte Positivplanung – tätig sein, sondern hat den Willen des Plangebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es – im Falle einer nach materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf bestimmte Festsetzungen im Regionalplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen des Plangebers – hier der Antragsgegnerin – am besten entspricht (so bereits BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – BVerwG 4 CN 1.02 – juris Rn. 13; s. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris Rn. 36).

b) Der Hauptantrag begegnet – orientiert an den zuvor dargestellten Grundsätzen – durchgreifenden Bedenken; er beschränkt sich nicht auf einen Teil, der isoliert für unwirksam erklärt werden kann. Mit der von der Antragstellerin gewünschten Beschränkung des Urteilsspruchs auf die Aufhebung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB würde der Antragsgegnerin gegen ihren Willen eine Positivplanung aufgedrängt werden, die diese nur zusammen mit dem hierdurch bewirkten Ausschluss von Windenergieanlagen auf anderen Flächen und dem so bestimmten Verhältnis von Positiv- und Negativflächen beschlossen hat. Zweck des Sachlichen Teilplans ist eine raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung im Plangebiet. Eine solche Steuerung ist aber nur dann möglich, wenn die Planung zu einer Konzentration von Windenergieanlagen in den hierfür vorgesehenen Gebieten führt und die Errichtung von derartigen Anlagen auf anderen Flächen ausschließt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris Rn. 36). Die hier von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrte (aufgedrängte) Festlegung weiterer Windeignungsgebiete veränderte das von der Plangeberin gewollte Verhältnis zwischen Positiv- und Negativflächen und zwänge sie in unzulässiger Weise, ihre Vorstellungen an diese neue Sachlage anzupassen bzw. sie zu überdenken. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Planungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept abverlangt, in dem gerade die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen „einander bedingen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 – BVerwG 4 BN 4.18 – juris Rn. 6 m.w.N.); dieser – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – untrennbare Zusammenhang ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Eignungsgebiete, die darauf weist, dass der Festsetzung von Eignungsgebieten auch die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent ist. In dieses Gefüge würde der Senat in unzulässiger Weise gestalterisch eingreifen, wenn er dem Hauptantrag der Antragstellerin Folge leistete. Dieser Eingriff lässt sich auch nicht – wie von der Antragstellerin vertreten – auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 (– BVerwG 4 CN 3.18 – juris) stützen. Diese Entscheidung ist in Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zu Flächennutzungsplänen ergangen, bei denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – anders als im Fall einer Festlegung von Eignungsgebieten in einem Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008) – nicht gleichsam „automatisch“ mit der Darstellung von Positivflächen im Flächennutzungsplan eintreten, sondern von der Bekundung eines entsprechenden planerischen Willens der Gemeinde abhängen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 4 CN 1.12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Mit Blick darauf hat es das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachtet, dass Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde ist, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, und die Statthaftigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle bezogen auf die übrigen Darstellungen des Flächennutzungsplans verneint (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. November 2015 – OVG 10 A 7.13 – juris Rn. 29). Diese besonderen Umstände liegen in der hier zu würdigenden Fallkonstellation nicht vor, so dass es aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt erscheint, diese Rechtsprechung schlicht zu übertragen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 (– BVerwG 4 CN 3.18 – juris) unter Rn. 31 angestellten Erwägungen zu der Frage, ob der Gemeinde mit einer Beschränkung des Urteilsausspruchs auf die Ausschlusswirkung gegen ihren Willen eine Positivplanung aufgedrängt würde, führen nicht weiter. Auch diese Ausführungen knüpfen an – von der Antragstellerin nicht hinreichend beachtete – Besonderheiten des Flächennutzungsplans an, für die es im vorliegenden Fall an entsprechenden Wirkungszusammenhängen fehlt.

Aber selbst wenn man von einer Teilbarkeit ausginge, setzte diese voraus, dass mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, die Antragsgegnerin hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen mit Sicherheit den Sachlichen Teilplan mit dem von der Antragstellerin erstrebten eingeschränkten Inhalt beschlossen (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Bei dieser Ermittlung des hypothetischen Willens der Antragsgegnerin bzw. genauer der Mitglieder der Regionalversammlung kann nicht außer Acht bleiben, dass vorliegend nicht nur ein einzelnes, sondern insgesamt drei Normenkontrollverfahren gegen den Sachlichen Teilplan anhängig sind. Vor diesem Hintergrund ist für die Frage, ob die Antragsgegnerin den Sachlichen Teilplan auch mit dem von der Antragstellerin gewünschten eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte, zu unterstellen, sie bzw. ihre Regionalversammlung hätte nicht nur die Unwirksamkeit des Sachlichen Teilplans im jeweiligen Einzelfall gekannt, sondern zugleich auch die Rechtsfolgen, die sich bei einer Stattgabe aller zur Entscheidung anstehenden Normenkontrollen ergeben. Hier ist auf die Anträge der Antragstellerinnen in den Parallelverfahren OVG 10 A 2.17 und OVG 10 A 16.17 der Sachliche Teilplan insgesamt für unwirksam zu erklären. Vor diesem Hintergrund kann nicht – und schon gar nicht mit der gebotenen Sicherheit – für das vorliegende Verfahren unterstellt werden, die von der Antragstellerin gewünschte Teilunwirksamkeit entspräche dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. zu einem Fall mit elf Normenkontrollverfahren gegen denselben Plan: NdsOVG, Urteil vom 5. März 2019 – 12 KN 202/17 – juris Rn. 157).

3. Der Hilfsantrag, den Sachlichen Teilplan insgesamt für unwirksam zu erklären, ist begründet.

a) Der Sachliche Teilplan leidet an formellen Mängeln. Die jeweiligen öffentlichen Auslegungen der Entwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 sind fehlerhaft [dazu aa)]; die öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 erweisen sich als fehlerhaft, weil ihre Bekanntmachung unzulässige Einschränkungen enthält. Es liegt zudem ein Ausfertigungsmangel (mit Folgefehlern) vor [dazu bb) und cc)].

aa) Die Texte der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 enthalten unzulässige Einschränkungen, soweit sie für interessierte Bürger lediglich die Möglichkeit vorsehen, Stellungnahmen schriftlich oder auf elektronischem Wege abzugeben [vgl. (2) (a)]. Darüber hinaus entspricht die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs 2015 nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil in dem Bekanntmachungstext für so genannte Masseneinwendungen bzw. gleichförmige Einwendungen Einschränkungen formuliert sind [dazu (2) (b)].

(1) Der angefochtene Sachliche Teilplan ist – mit Blick auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs 2007 – unter Verstoß gegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 – im Folgenden: ROG 2004)

– er lautet: „Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist.“ –,

und § 2a Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96 – im Folgenden: RegBkPlG 2006)

– die Regelung ist wie folgt gefasst: „Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Anregungen innerhalb einer von der Regionalen Planungsgemeinschaft festzulegenden angemessenen Frist, die drei Monate ab Beginn der Auslegung nicht übersteigen soll, von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ein bestimmtes, direktes und persönliches Interesse an dem Entwurf des Regionalplans haben, vorgebracht werden können.“ –

bzw. – mit Blick auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe 2011, 2013 und 2015 – unter Verletzung der Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986 – im Folgenden: ROG 2008)

– sie lautet: „Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.“ –,

und § 2 Abs. 3 Satz 6 RegBkPlG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13 S. 3 – im Folgenden: RegBkPlG 2012)

– dort ist formuliert: „Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Stellungnahmen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Beginn der Auslegung abgegeben werden können.“ –

zustande gekommen und bereits aus diesem Grunde unwirksam.

Die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Regionalplans hat eine Anstoßfunktion. Sie muss daher in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine auf die betroffene Region bezogene Öffentlichkeit herzustellen (so zu einem Bauleitplan BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – BVerwG 4 C 22.80 – juris Rn. 15). Die Beteiligungsberechtigten sollen dazu bewegt werden, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (zur Anstoßwirkung nach § 3 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 – BVerwG 4 BN 22.08 – juris Rn. 4; im Anschluss daran zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Schubert, in: Kment, Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 2019, § 9 Rn. 60). Die öffentliche Bekanntmachung darf vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Regionalplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (so bereits zur Bauleitplanung BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 – BVerwG 4 B 37.78 – juris Rn. 2; vom 28. Januar 1997 – BVerwG 4 NB 39.96 – juris Rn. 6; vom 27. Mai 2013 – BVerwG 4 BN 28.13 – juris Rn. 7; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 498 f.; s. aus jüngster Zeit Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350; ebenso zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 55.19 – juris Rn. 5; OVG Schl-H, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 KN 6/13 – juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 19/14 – juris Rn. 46; Schubert, in: Kment, a.a.O.). Insbesondere aus dem Hinweis auf die Form des Vorbringens von und die Anforderungen an Stellungnahmen dürfen keine unzulässigen Hindernisse für das Vorbringen hervorgehen. Eine bestimmte Form der Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O.). Stellungnahmen können schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift abgegeben werden (OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015, a.a.O.).

(2) Die Bekanntmachungen der jeweiligen öffentlichen Auslegung der Entwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 enthalten Angaben, die von der Planung Betroffene davon abhalten könnten, sich mit Einwendungen oder Hinweisen an dem Verfahren zu beteiligen.

(a) Die Auslegungsbekanntmachungen der Entwürfe 2007, 2011 und 2013 schränken die Möglichkeit der Beteiligungsberechtigten, eine Stellungnahme abzugeben, in unzulässiger Weise ein, soweit sie jeweils darauf hinweisen, dass Stellungnahmen an die Post- oder die E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin zu senden seien. Diese Hinweise erwecken bei einem verständigen Leser den Eindruck, dass die Stellungnahmen schriftlich einzureichen sind. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs 2015 wird sogar ausdrücklich angegeben, dass im „Zeitraum vom Beginn der Auslegung am 01. August 2015 bis zum 07. Oktober 2015 … schriftliche Stellungnahmen zum Planentwurf und zum zugehörigen Umweltbericht eingereicht werden“ können.

Die im vorliegenden Zusammenhang eingangs zitierten Regelungen enthalten keine Beschränkung auf schriftlich zu formulierende und elektronisch zu versendende Stellungnahmen. Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden (s. zu einem Fall, in dem das Erfordernis der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen aufgestellt wurde: BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 55.19 – juris Rn. 6 ff.; zu entsprechenden unzulässigen Einschränkungen s. auch Edenharter, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand: September 2019, § 9 ROG 2017 Rn. 25; Hendler, in: a.a.O., § 10 ROG 2008 Rn. 18; zur entsprechenden Unzulässigkeit von Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB: VGH BW, Urteil vom 15. September 2004 – 8 S 2392/03 – juris Rn. 15 m.w.N.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: Oktober 2019, § 3 Rn. 47; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 3 BauGB Rn. 27; Krumb, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxis-Kommentar BauGB/BauNVO, § 3 BauGB Rn. 27). Der unter Bezugnahme auf eine im Schrifttum vereinzelt gebliebene Äußerung (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 24) von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand „des größeren räumlichen Umgriffs von Raumordnungsplänen“ und die von ihr daran geknüpfte Annahme, wegen der damit verbundenen Entfernung zu den öffentlichen Stellen, bei denen die Unterlagen eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden könnten, sei die Bereitschaft zur Abgabe vor Ort im Wege der Niederschrift nicht vorhanden, ändern an dem Gesetzesbefund nichts. Abgesehen davon genügt es bereits, wenn Einschränkungen geeignet sind, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung einer Stellungnahme abzuhalten. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Kritik der Antragsgegnerin der Fall, weil jedenfalls ein Teil der in Betracht kommenden Bürger keine großen, mithin also keine unzumutbaren Entfernungen bewältigen müsste, um die maßgeblichen öffentlichen Stellen zu erreichen. Dass es in jedem Fall unzumutbar wäre, für einen Bürger der Landkreise Uckermark und Barnim diese Stellen aufzusuchen, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht.

Die Beschränkung auf schriftlich abzugebende Stellungnahmen kann jedenfalls weniger wortgewandte Personen, die auf Formulierungshilfen angewiesen sind, davon abhalten, ihre Einwendungen und Anregungen zu dem Plan vorzubringen (so bereits OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris Rn. 42; in diesem Sinne auch die die Rechtsauffassung des 2. Senats bestätigende Auffassung in BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 55.19 – juris Rn. 6). Angesichts der auch für einen mündigen Bürger mit durchschnittlichem Auffassungsvermögen klaren Formulierung der hier erörterten Hinweise vermittelt der Bekanntmachungstext auch keinen Anlass für eine Nachfrage bei den Bediensteten der Antragsgegnerin, ob Stellungnahmen im Wege der Niederschrift vor Ort abgegeben werden können. Für eine entsprechende – mehrdeutige – Interpretation bietet der Hinweis auf die Form der Stellungnahme keinen Anhalt. Deshalb führen die Verweise der Antragsgegnerin auf Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Mai 2011 – 1 KN 138/10 – juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Juni 2016 – 5 S 1375/14 – juris) nicht weiter.

Soweit die Antragsgegnerin meint, von einem weniger wortgewandten oder einem des Lesens und Schreibens unkundigen Bürger sei zu erwarten, dass er sich einer Hilfsperson bediene, die ihm bei der Formulierung seines Anliegens zur Seite stehe, bleibt diese Annahme spekulativer Natur. Dass es einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt, lässt sich nicht erkennen. Ungeachtet dessen könnte das damit verbundene Erfordernis zu einer weiteren Hürde für einzelne Bürger in der beschriebenen Situation führen, Einwendungen gegen die Planung vorzutragen.

Der Umstand, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin tatsächlich Stellungnahmen von Bürgern im Wege der Niederschrift entgegengenommen haben, ist ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich ist die Fassung des Auslegungsbekanntmachungstextes und der durch ihn vermittelte (objektive) Eindruck für interessierte Bürger; es kommt darauf an, ob der Hinweis auf die Form der Stellungnahme die Gefahr birgt, dass ein interessierter Bürger, der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung von vornherein nicht in Erwägung zieht (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 55.19 – juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund hilft auch die Spekulation der Antragsgegnerin nicht weiter, es sei vollkommen ausgeschlossen, dass Bürger durch die erörterte Einschränkung von der Abgabe einer Stellungnahme abgehalten worden sein könnten. Das lässt sich gerade nicht feststellen und wird von der Antragsgegnerin auch nicht plausibel unterlegt. Soweit sie anknüpfend an die besagte Behauptung darauf hinweist, dass von Bürgern ohnehin kein abwägungsrelevanter Hinweis gekommen sei, und dies mit der Schlussfolgerung verbindet, dass der hier diskutierten Einschränkung letztlich keine Bedeutung für die Abwägung beigemessen werden könne, bewegt sie sich wiederum im Bereich des Spekulativen und verkennt den anzuwendenden Maßstab.

(b) Bei den in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs 2015 enthaltenen Hinweisen bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), handelt es sich ebenfalls um unzulässige Einschränkungen des Rechts interessierter Bürger, Stellungnahmen abzugeben. In dem Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (– OVG 2 A 4.19 – juris) zum Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 23. Mai 2019 wird hierzu – für den Senat überzeugend (s. dazu auch die bestätigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Juni 2020 – BVerwG 4 BN 55.19 – juris Rn. 7) – ausgeführt:

„[Rn. 43] Weder § 10 ROG a.F. noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung enthalten entsprechende Regelungen oder Verweise auf andere Rechtsvorschriften. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zwar für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Regionale Planungsgemeinschaft ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 17 VwVfG findet sich allerdings in Teil II dieses Gesetzes unter dem Titel „Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren“. In Absatz 1 der Vorschrift wird auf „Anträge und Eingaben … in einem Verwaltungsverfahren“ abgestellt. Gemäß § 9 VwVfG ist unter einem Verwaltungsverfahren lediglich die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Ausgenommen ist damit das Verwaltungshandeln für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 18, 161, 181, § 9 Rn. 86). Das Brandenburgische Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Anwendung der §§ 9 ff. VwVfG nicht auf Satzungen und Rechtsverordnungen erweitert. Eine entsprechende Anwendung von § 17 VwVfG auf administrative Normsetzungsverfahren (grundsätzlich ablehnend Schmitz, a.a.O. § 1 Rn. 161; Wittinger, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 9 Rn. 3; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, vor § 9 Rn. 8; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz: Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 11, differenzierend Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Einführung Rn. 50 ff.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hierzu erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist. Die Vorschrift des § 17 VwVfG war bereits bei Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bestandteil desselben, das Phänomen von Masseneinwendungen in Beteiligungsverfahren war mithin lange bekannt. Dennoch wurden trotz mehrfacher Änderungen der Vorschriften des § 10 ROG a.F. und des § 2 RegBkPlG a.F. dort aber entsprechende Regelungen nicht aufgenommen. Demgemäß dürfte auch eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB ausscheiden (a.A. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 61). Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn die hier aufgestellten formellen Anforderungen an die gleichförmigen Einwendungen enthält diese Regelung nicht. Sie erlaubt lediglich, bei Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt von mehr als 50 Personen die Mitteilung an die einzelnen Einwender dadurch zu ersetzen, dass diesen Personen Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die für Masseneinwendungen aufgestellten formellen Anforderungen können Personen etwa davon abhalten, sich einer diesen Formerfordernissen nicht genügenden Einwendung anzuschließen.“

Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bestimmungen in § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG seien anwendbar, begründet sie dies nicht näher; auf die zuvor zitierten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geht sie nicht ein. Ihr Argument, dass in dem Bekanntmachungstext ausdrücklich darauf hingewiesen werde, Einwendungen könnten bei Nichteinhaltung der Vorgaben unberücksichtigt bleiben, woraus – wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt – zu schließen sei, dass entsprechende Einwendungen also nicht „automatisch“ unberücksichtigt blieben, überzeugt nicht. Die hervorgehobene Formulierung nimmt ihr nicht die Eignung, Personen davon abzuhalten, sich einer den beschriebenen Formerfordernissen nicht genügenden Einwendung anzuschließen, weil zumindest ein „Restrisiko“ verbleibt, mit der Kritik bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen nicht gehört zu werden. Auf die Berechtigung des Hinweises, dass unleserliche Einwendungen nicht berücksichtigt werden können, kommt es nach alledem nicht an.

Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, es liege kein einziger Hinweis oder keine einzige Beschwerde vor, die auf eine Beschränkung in dem zuvor erörterten Sinne deuten könne, ist ohne Bedeutung, da die Antragsgegnerin damit erneut den anzuwendenden Maßstab nicht berücksichtigt. Ihre Annahme, es sei „abwegig“, dass hier relevante und für eine Änderung des Sachlichen Teilplans ursächliche Einwendungen erhoben worden wären, bleibt ebenso spekulativ wie ihre Behauptung, tatsächlich seien keine Masseneinwendungen ausgeschlossen worden.

bb) Zudem ist die Ausfertigung der textlichen Festlegungen des Sachlichen Teilplans fehlerhaft.

(1) Zwar enthalten weder das Raumordnungsgesetz noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung eine ausdrückliche Regelung zur Ausfertigung des Regionalplans. Hierbei handelt es sich jedoch um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens, denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen; sie verlangt Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 NB 26.90 – juris Rn. 19). Das Rechtsstaatsgebot erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05 – juris Rn. 36; ebenso OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 28).

(2) Es fehlt hier an einem ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk.

(a) Die am 12. April 2016 gefertigten Ausfertigungsvermerke des Vorsitzenden der Regionalversammlung genügen nicht. Sie beziehen sich nur auf die Satzung in ihrer am 11. April 2016 beschlossenen Form, die noch Satz 4 der Zielfestlegung Z 1 enthält, hingegen nicht auf die abweichende, im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht Fassung, aus der Satz 4 der Zielfestsetzung Z 1 entfernt worden ist.

(b) Eine ordnungsgemäße Ausfertigung enthält auch nicht der im Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1377, im Anschluss an die Bekanntmachung des Sachlichen Teilplans veröffentlichte Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Regionalversammlung vom 2. August 2016.

Er belegt im Gegenteil, dass die ausgefertigte Fassung der Satzung nicht mit der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung übereinstimmt, indem dort darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Satzung mit Ausnahme des Satzes 4 der Zielfestlegung Z 1 genehmigt habe und dass der von der Genehmigung ausgenommene Satz in dieser Fassung der Bekanntmachung entfernt worden sei. Die Ausfertigung darf aber nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausnahme davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, da solche Berichtigungen nur der Wiedergabe des Willens des Beschlussorgans in angemessener Form dienen (vgl. zu einem Regionalplan OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Juli 2008 – OVG 1 A 1.07 – juris Rn. 52 f. zu einer entsprechenden Anforderung bei einer gemeindlichen Satzung). Die Korrektur einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit liegt hier jedoch nicht vor, da ein Satz aus einer textlichen Festlegung aus dem Plan entfernt worden ist und sich damit der Wille der Regionalversammlung nicht mehr vollständig in der Satzungsurkunde widerspiegelt (s. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018, a.a.O.).

Von daher hätte es eines erneuten Beschlusses der Regionalversammlung bedurft, mit dem sich dieses Organ die Satzung in der durch die Genehmigung veränderten Form zu Eigen macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – BVerwG 4 CN 7.14 – juris Rn. 11; Beschlüsse vom 21. März 2019 – u.a. BVerwG 4 BN 6.19 – juris Rn. 12; zur Erforderlichkeit eines derartigen Beschlusses bei Änderung des Planinhalts eines Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 – BVerwG 4 B 23.11 – juris Rn. 3). Dazu hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –juris) überzeugend ausgeführt:

„[Rn. 33] … Ein solcher Beschluss ist nicht entbehrlich, weil die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bei der Aufstellung des Regionalplans ermächtigt wäre, die abschließende Abwägungsentscheidung zu treffen, also selbst planerisch tätig zu werden. Im Regelfall hat sie keine Planungsbefugnisse. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RegBkPlG obliegt (allein) der Regionalen Planungsgemeinschaft als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen, der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 RegBkPlG von der Regionalen Planungsgemeinschaft, deren Organ die Regionalversammlung ist (§ 5 RegBkPlG), als Satzung erlassen wird. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt zwar nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG die Aufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften, aber nur, wenn letztere den Weisungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht nachkommen, kann sie nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien für verbindlich erklären. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

[Rn. 34] Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 RegBkPlG, der zufolge von der Genehmigung einzelne in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung ausgenommen werden können, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht dazu, einen als Satzung beschlossenen Regionalplan inhaltlich abzuändern, ohne dass die Regionale Planungsgemeinschaft sich vor der Ausfertigung und Bekanntmachung des durch die Genehmigung geänderten Regionalplans erneut damit befassen und einen Beitrittsbeschluss fassen muss. Sie regelt lediglich, bis zu welcher Grenze die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Satzung über den Regionalplan unter Ausnahme einzelner Festlegungen genehmigen kann und ab wann sie dem Gesamtplan die Genehmigung verweigern muss.

[Rn. 35] Der Annahme, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zur inhaltlichen Änderung eines Regionalplans ermächtigt wäre, ohne dass die Regionale Planungsgemeinschaft hierüber erneut einen Beschluss fassen müsste, steht überdies entgegen, dass hierdurch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit umgangen würden. Gemäß § 10 Abs. 1 ROG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 4 RegBkPlG ist der Entwurf eines Regionalplans öffentlich auszulegen. Jede inhaltliche Änderung des Planentwurfs macht eine neue Auslegung erforderlich (…). Diese Regelungen würden umgangen, wenn die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Recht hätte, die beschlossene Satzung vor der Bekanntmachung (erneut) zu ändern. Eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wäre für diesen Fall nicht vorgeschrieben und könnte überdies ihre Funktion, dem Plangeber Belange vor Augen zu führen, die im Rahmen der Abwägung ggf. Berücksichtigung finden müssen, nicht mehr erfüllen.“

Soweit die Antragsgegnerin auf die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 3. Juli 2009 (ABl. Bbg, S.1572) verweist, der zufolge nur bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen ein Beitrittsbeschluss erforderlich ist (vgl. Nr. 9.2 der Richtlinie), verkennt sie, dass es sich hierbei lediglich um Innenrecht der Verwaltung handelt, das keine Außenwirkung entfaltet. Schon aus diesem Grund kann die Richtlinie die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebende Pflicht, Satzungen auszufertigen, nicht modifizieren (so bereits OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 37).

Anders als die Antragsgegnerin meint, war eine erneute Beschlussfassung auch nicht deshalb entbehrlich, weil mit der Entfernung des Satzes 4 der Zielfestlegung Z 1 keine abwägungsrelevante inhaltliche Änderung des Sachlichen Teilplanes verbunden gewesen sei. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 (– BVerwG 4 BN 11.19 – juris Rn. 10 f.) stellt einen derartigen Rechtssatz nicht auf, sondern knüpft an die entscheidungserheblichen Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 17.16 – S. 11 ff. EA), die sich von den zuvor dargestellten Grundsätzen leiten lässt; danach ist freilich für eine Differenzierung im Sinne der Antragsgegnerin kein Raum. Die hier vertretene Sichtweise wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Änderungen des Planinhalts bei Bebauungsplänen bestätigt: Danach kann ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf, nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist; der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen. Beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Plans, so muss sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu Eigen machen (so BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 – BVerwG 4 B 23.11 – juris Rn. 3, Hervorheb. durch den Senat). Insoweit ist also nicht die Rede davon, dass die materielle Änderung auch abwägungsrelevant sein müsste. Gemessen an diesen Maßgaben ist die besagte Änderung materieller Natur. Denn die in der Planaussage in Satz 4 der Zielbestimmung Z 1 ausgesprochene Geltung der in den Kriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung definierten Schutzzonen zu dauerhaften Wohnnutzungen auch für die raumordnerische Beurteilung von Vorhaben zur Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach § 35 BauGB, mithin eine planerische Vorstellung der Plangeberin, ist mit der Änderung aufgehoben worden.

Weder dem Vermerk noch den sonstigen Aufstellungsvorgängen des Regionalplans lässt sich entnehmen, dass die Regionalversammlung sich vor der (erneuten) Ausfertigung der Satzung am 2. August 2016 mit einem Beschluss die Änderung der Satzung durch die Genehmigung zu eigen gemacht hätte.

Soweit die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 11 Abs. 6 ROG verweist, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da ein solches Verfahren hier nicht durchgeführt worden ist.

cc) Der zuvor erörterte Ausfertigungsfehler führt zu Folgefehlern.

(1) Aus dem Ausfertigungsmangel folgt zunächst ein Bekanntmachungsfehler, weil die Bekanntmachung einer Satzung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05 – juris Rn. 39; im Anschluss daran OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 39).

(2) Darüber hinaus hätte es einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedurft. Hierzu hat der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 40 ff., zu einem in der Sache vergleichbaren Fall) überzeugend ausgeführt:

„[Rn. 40] Der Umstand, dass der Regionalplan in der Fassung der Genehmigung ohne weitere Zwischenschritte bekanntgemacht wurde, begründet insoweit einen weiteren formellen Mangel, als eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen.

[Rn. 41] Dem steht nicht entgegen, dass weder das Raumordnungsgesetz in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung ausdrücklich eine erneute Beteiligung vorschreiben, wenn der Planentwurf nach der ersten Beteiligungsrunde geändert wird. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG ist eine Beteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. durchzuführen. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlkG, dass den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen der Entwurf eines Regionalplans und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten für die Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist. Nach Satz 4 f. der Regelung ist der Entwurf mit seiner Begründung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen sowie in das Internet einzustellen. Diese Regelungen können unter Berücksichtigung ihres Sinnes und Zweckes nur so verstanden werden, dass die Beteiligung sich auf den Entwurf in der Fassung bezieht, die als Satzung bekanntgemacht wird. Jede inhaltliche Änderung des Planentwurfs verpflichtet zur erneuten Auslegung. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 ROG a.F. und des § 2 RegBkPlG garantieren, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2015 - 3 K 44.11 -, juris Rn. 69; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rn. 53; zu einem Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 4). Hierfür spricht auch, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG a.F. eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung der (ersten) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, diese aber voraussetzt, soweit dort geregelt wird, dass die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden kann, wenn durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Ob dies, wie die Antragsgegnerin vorträgt, hier der Fall ist, kann dahinstehen, denn diese Regelung erlaubt keinen - hier festgestellten - vollständigen Verzicht auf eine erneute Beteiligung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Überdies schreibt die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG nunmehr ausdrücklich eine erneute Auslegung des geänderten Teils des Planentwurfs vor, wenn eine Änderung zur erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt.

[Rn. 42] Die geforderte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Träger öffentlicher Belange bedeutet keine reine Förmelei. Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29). Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet V...  (M... ) „Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe“ aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich. Diese Änderung beruht auch nicht auf einem Vorschlag der davon Betroffenen.“

b) Die formellen Fehler des Regionalplans sind beachtlich [aa)]. Sie sind nicht durch Zeitablauf unbeachtlich geworden [bb)].

aa) Die die Beteiligung der Öffentlichkeit betreffenden formellen Fehler der Auslegungsbekanntmachungen sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ROG 2008 beachtlich. Hiernach ist eine Verletzung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG 2008 über die Beteiligung ein beachtlicher Fehler. Der festgestellte Ausfertigungsfehler (einschließlich der Folgefehler) unterliegt nicht den Planerhaltungsvorschriften; er ist als grundlegendes Element des Rechtssetzungsverfahrens stets beachtlich (so bereits OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 123).

bb) Der Ausfertigungsmangel ist unbeschadet dessen von den Antragstellerinnen im Parallelverfahren OVG 10 A 2.17 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 gegenüber der Antragsgegnerin rechtzeitig gerügt worden. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 die beiden formellen Fehler hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung der Planentwürfe zur Öffentlichkeitsbeteiligung und den Ausfertigungsmangel gegenüber der Antragsgegnerin rechtzeitig gerügt.

Unabhängig davon würde selbst das Fehlen einer rechtzeitigen Rüge nicht zur Unbeachtlichkeit der besagten Fehler führen. In der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (– OVG 2 A 4.19 – juris) zum Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 23. Mai 2019 wird zu einer vergleichbaren Fallkonstellation argumentiert:

„[Rn. 140] Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 ROG werden beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

[Rn. 141] Diese Rügefrist ist hier nicht in Gang gesetzt worden. Sie läuft nur, wenn bei Inkraftsetzung des Plans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 11 Abs. 5 Satz 2 ROG, ebenso der bei Bekanntmachung des Regionalplans geltende § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG a.F.). Das ist hier nicht der Fall, denn der im Amtsblatt vom 16. Juni 2016 abgedruckte Hinweis auf § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG a.F. ist fehlerhaft. Soweit darauf verwiesen wird, dass Mängel gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, mithin dem falschen Ansprechpartner geltend zu machen sind, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Fehler durch die im Amtsblatt für Brandenburg vom 6. Juli 2016, S. 755, abgedruckte Berichtigung geheilt worden ist. Jedenfalls ist auch der insoweit berichtigte Hinweis unvollständig. Zwar wird auf die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F. hingewiesen, allerdings lediglich darauf, dass die im Einzelnen bezeichneten Mängel unbeachtlich werden, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Plans gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind. Es fehlt der Hinweis darauf, dass Fehler „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“ geltend zu machen sind, d.h. die Erläuterung der Voraussetzungen, die das Gesetz an eine wirksame Mängelrüge stellt. Ein Rügeverlust kann aber nur eintreten, wenn die betroffenen Bürger bei der Bekanntmachung des Plans auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten. Dies setzt einen vollständigen und unmissverständlichen Hinweis auf die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG bzw. des bei Bekanntmachung des Regionalplans geltenden § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG a.F. voraus. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelt worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 128 m.w.N.).“

An einem Hinweis darauf, dass Fehler „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“ geltend zu machen sind, fehlt es auch bei der Bekanntmachung des hier streitgegenständlichen Sachlichen Teilplans (vgl. Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1326).

c) Die festgestellten beachtlichen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Regionalplans, denn die fehlerhaften Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe und der Ausfertigungsfehler (einschließlich der Folgefehler) erfassen den gesamten Plan.

Auf die weiteren Rügen hinsichtlich der formellen und auf die Rügen hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Sachlichen Teilplans kommt es angesichts der drei durchgreifenden formellen Mängel nicht mehr an. Ist ein gestellter Normenkontrollantrag zulässig, ist das Normenkontrollgericht bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Normenkontrollgericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das Normenkontrollverfahren dient nicht – wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gemäß §§ 216, 246 Abs. 1a BauGB – einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 – juris Rn. 12). Weder Antragsteller noch Antragsgegner können demgemäß das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 – juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – BVerwG 4 BN 8.11 – juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich das Unterliegen der Antragstellerin im Hauptantrag wegen ihres vollständigen Obsiegens im – weiter gehenden – Hilfsantrag nicht auswirkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.