Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 04.03.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 B 3/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0304.OVG12B3.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 20 Abs 3 GG, § 80 Abs 2 WasG BB 2012 |
Eine rückwirkende Anpassung des Umlagesatzes an den aktuellen Verbandsbeitrag der Gemeinde auf den Zeitpunkt der Entstehung der Umlage zu Beginn des Veranlagungsjahres verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, wenn die Satzung bis zum Ablauf des Folgejahres beschlossen wird.
Eine Veranlagung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage nach dem allgemeinen Flächenmaßstab nach § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2019 für wirkungslos erklärt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der zum Amt Barnim-Oderbruch gehörigen Gemeinde P... . Er wendet sich gegen die Umlage des Verbandsbeitrags der Gemeinde zum Wasser- und Bodenverband „S... “ für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2014.
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbands beschloss am 12. Dezember 2013 den Haushaltsplan für das Jahr 2014. Danach ergab sich ein Flächenbeitrag von 17,30 Euro/ha (0,00173 Euro/m²). Durch einen von der Verbandsversammlung Anfang Juni 2014 beschlossenen Nachtragshaushalt erhöhte sich der Flächenbeitrag auf 18,86 Euro/ha (0,001886 Euro/m²). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. November 2014 wurde die Gemeinde Prötzel zur Zahlung eines Verbandsbeitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Höhe von 120.434,34 Euro herangezogen.
Zu Beginn des Jahres 2014 galt für die Umlage der Verbandsbeiträge die Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... über die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbands „S... “ vom 21. September 2009, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 2. November 2009, in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung vom 28. April 2011, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 1. August 2011 – US 2011 –. § 5 dieser Satzung sah einen Umlagesatz von 0,00088 Euro/m² (8,80 €/ha) vor. Am 25. November 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde P... die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbands „S... “, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 4. Januar 2016 – US 2014/2015 –, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für dieses Jahr den Umlagesatz in Höhe von 0,001886 Euro/m² (bzw. 18,86 Euro/ha) bestimmt.
Auf dieser Grundlage zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. April 2016 entsprechend der Fläche des ihm zugeordneten Grundbesitzes im zur Gemeinde gehörigen Verbandsgebiet in Höhe des sich danach ergebenden Umlagebetrags von 23.576,06 Euro heran.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er als Waldbesitzer durch den undifferenzierten Flächenmaßstab bei der Umlage benachteiligt und nicht verursachungsgerecht zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung herangezogen werde. Teilweise seien dieselben Grundstücke im Ortsteil S... auch einem anderen Gewässerunterhaltungsverband zugeordnet. Der Beklagte ziehe ihn zudem für Flächen heran, bei denen er zu Jahresbeginn 2014 nicht Eigentümer gewesen sei (Grundbuchblatt 157). Damit sei keine gleichmäßige Heranziehung nach dem Verursacherprinzip entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie der EU gegeben. Die Steigerung des Umlagesatzes um mehr als 100 Prozent sei nicht nachvollziehbar. Beitragsmittel würden offenbar zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten und zur wirtschaftlichen Sanierung herangezogen. Es lasse sich kein Grund erkennen, weshalb er als Nichtmitglied des Verbands für dessen früheres Missmanagement einstehen solle. Aus der Jahresrechnung werde die Verwendung der Beitragsmittel nicht hinreichend ersichtlich und sei weder geprüft noch prüfbar; der Verband habe im Jahr 2014 einen Überschuss in Höhe von 74.000 Euro erzielt. Ungeachtet dessen, dass der Verband im Jahr 2014 keine Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung habe durchführen wollen, sei unklar, welcher Teil des Aufwands an Personal- und Sachmitteln auf die allein umlagefähige Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung verwendet worden sei. Im Rahmen der Beitragskalkulation sei die Erzielung eines Überschusses in Höhe von rund 10.000 Euro einkalkuliert worden, außerdem habe man nicht umlagefähige Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 200.000 Euro einbezogen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. November 2019 – dem Beklagten am 17. Dezember 2019 zugestellt – stattgegeben, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und den Beklagten zur Rückzahlung des Umlagebetrags verpflichtet sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Umlagesatzung 2014/2015 sei nichtig, weil die Regelung des Umlagesatzes unwirksam sei. Die Satzung messe sich Rückwirkung auf den Beginn des Jahres 2014 zu und ersetze die seinerzeit in Geltung befindliche Umlagesatzung, auf die der Kläger bei Vollendung des Abgabetatbestands habe vertrauen dürfen. Die Festsetzung des Verbandsbeitrags gegenüber der Gemeinde sei noch im Jahre 2014 erfolgt, und zwar so rechtzeitig, dass eine neue Umlagesatzung noch in diesem Jahr hätte beschlossen werden können. Mit Ende des Jahres sei der Veranlagungszeitraum abgelaufen, so dass ein abgeschlossener Sachverhalt vorliege. In diesen greife die rückwirkende Anhebung des Umlagesatzes ein. Das sei als Fall echter Rückwirkung zu beurteilen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien grundsätzlich unzulässig sei. Für eine Ausnahme sei nichts ersichtlich. Die Satzungslage sei weder verworren noch unklar gewesen. Eine ständige Praxis rückwirkender Anhebung des Umlagesatzes sei nicht zu verzeichnen, da die Satzung im Zeitraum zwischen 2011 und 2015 unverändert geblieben sei. Es liege auch keine rückwirkende Heilung einer unwirksamen Satzung vor, weil die Umlagesatzung 2014/2015 alleinig die Festlegung des rückwirkend angehobenen Satzes für die Jahre 2014 und 2015 bezweckt habe. Die Schutzwürdigkeit des klägerischen Vertrauens entfalle auch nicht durch die gesetzliche Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsumlage. Jedenfalls nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums sei eine rückwirkende Belastung ausgeschlossen. Auf die frühere Satzungslage könne eine teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Umlagebescheids nicht gestützt werden. Denn die Gemeinde P... habe das ausdrückliche Außerkrafttreten der zuvor geltenden Satzung bei Inkrafttreten der neuen Umlagesatzung 2014/2015 beschlossen. Das indiziere den Willen des Satzungsgebers, dass er auch in dem Fall, dass sich die neue Satzung als unwirksam erweisen sollte, auf die frühere Satzung nicht zurückgreifen wolle.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Beklagten, die er am 15. Januar 2020 eingelegt hat. Mit der fristgerechten Begründung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem abgeschlossenen Sachverhalt und einer sog. echten Rückwirkung aus. Da die Festsetzung des Umlagebetrags nach dem Gesetz die Bekanntgabe des Beitragsbescheids voraussetze, könne erst dann überhaupt eine Erklärung der jeweiligen Gemeinde erfolgen, die Vertrauensschutz auslösen könne. Hier sei nach dem Anfang November 2014 erlassenen Beitragsbescheid des Verbands bis zum Satzungserlass keine solche Erklärung erfolgt, so dass es an einem abgeschlossenen Sachverhalt fehle. Diese vom Gesetzgeber verlangte Entscheidung der Gemeinden werde auch nicht dadurch ersetzt, dass die Umlageschuld mit dem Kalenderjahr entstehe. Sie setze auch insofern naturgemäß voraus, dass die Gemeinden ihre Satzungen änderten und dann die Umlagebescheide festsetzten. Dies sei dem gesetzlichen System geschuldet und komme im Brandenburgischen Wassergesetz klar zum Ausdruck. Im Hinblick auf die unterschiedliche jährliche Kostenentwicklung liege es auf der Hand, dass der Haushaltsplan der Verbände jeweils andere Ergebnisse habe mit der Folge, dass Beiträge in anderer Höhe umzulegen seien. Es fehle aber auch an einem geschützten Vertrauen des Klägers, selbst wenn ein abgeschlossener Sachverhalt anzunehmen wäre. Einerseits sei es jahrelang geübte Praxis der Gemeinden, die Umlage der Verbandsbeiträge fast jährlich nachträglich abzuändern, teilweise mit Rückwirkung über viele Jahre. Über die Wasserverbandsversammlung werde die Öffentlichkeit regelmäßig informiert, so dass etwaige Steigerungen des Beitragssatzes den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt seien. Es gäbe auch keinen gesetzlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Ablauf des Veranlagungszeitraums eine Zäsur darstelle, ab der eine rückwirkende Anpassung des Umlagesatzes ausgeschlossen sei. Eine Beschränkung der Umlage auf das jeweilige Jahr würde der Gemeinde jegliche Möglichkeit einer effektiven Überprüfung des Beitragsbescheids nehmen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam und der des erkennenden Senats auseinandergesetzt, nach der das Rückwirkungsverbot eine Grenze dort finde, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen werde, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen dürfe und mit deren Änderung rechnen müsse.
Da das Verwaltungsgericht keine weiteren Unwirksamkeitsgründe für die Satzung nenne, hätte es die Klage abweisen müssen. Die weiteren Einwendungen der Klägerseite seien geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass der undifferenzierte Flächenschlüssel auch einer Inanspruchnahme von Waldbesitzern nicht entgegenstehe. Die weiteren Behauptungen der Klägerseite zum Haushaltsplan und den Arbeiten des Verbands seien sämtlich unsubstantiiert und stellten eine widersprüchliche, teilweise unrichtige oder jedenfalls unvollständige Wiedergabe der Haushaltsbeschlüsse und Haushaltsunterlagen dar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe die rückwirkende Änderung des Umlagesatzes zu Recht beanstandet. Eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot sei nicht gegeben; das Vertrauen in das bei Entstehung der Umlage geltende Satzungsrecht sei schutzwürdig, jedenfalls wenn der Beitragsbescheid des Verbands vorliege und bis zum Ablauf des Veranlagungsjahres keine Anpassung der Umlagesatzung erfolge. Der Umlagebescheid sei schließlich auch unabhängig davon rechtswidrig. Über die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründe macht der Kläger geltend: Nach der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahre 2010 könnten die Länder nur noch bestimmen, inwieweit Personen, die aus der Unterhaltung der Gewässer Vorteile hätten, oder sonstige Eigentümer im Einzugsgebiet verpflichtet seien, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Das lasse lediglich die Überbürdung eines Teils der Unterhaltungskosten zu und sei keine ausreichende Grundlage für das durch das Brandenburgische Wassergesetz ermöglichte Umlagesystem. Die Gewässerunterhaltung müsse sich im Übrigen auf diejenigen Maßnahmen beschränken, die dem Abfluss des Niederschlagswassers dienten. Es fehle insoweit an einer konkretisierenden gesetzlichen Regelung. Deshalb könne der Verbandsbeitrag der Gemeinde nicht pauschal Grundlage der Umlage sein. Die über eine Verdoppelung des Umlagesatzes hinausreichende Erhöhung sei nicht auf eine entsprechende Intensivierung der Unterhaltungsmaßnahmen, sondern auf einen anderweitigen Finanzbedarf des Verbands zurückzuführen, für den die Grundstückseigentümer nicht haftbar gemacht werden könnten.
Bezüglich des Grundbuchblatts 157 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 61,13 Euro aufgehoben, weil der Kläger zu Jahresbeginn 2014 noch nicht als Eigentümer dieser Fläche im Grundbuch eingetragen gewesen sei, diese vielmehr erst im Laufe des Veranlagungsjahres erworben habe. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Seine Anschlussberufung, gerichtet auf die Zuerkennung von Prozesszinsen auf den Rückzahlungsbetrag, hat der Kläger nach Erklärung des Beklagten, im Fall eines Anspruchs auf Rückerstattung der bereits geleisteten Umlagebeträge der gesetzlichen Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 b des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. § 236 Abgabenordnung – AO – zur Zahlung von Prozesszinsen nachzukommen, zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Teilerledigung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung).
II. Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Umlagebescheid zu Unrecht aufgehoben und den Beklagten zur Rückzahlung geleisteter Beträge verurteilt; der angefochtene Bescheid vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist die bei seinem Erlass geltende, rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Satzung der Gemeinde P... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbands „... vom 25. November 2015 – US 2014/2015 – i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes – BbgWG –, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20). Danach können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Festgelegt ist eine Begrenzung der Verwaltungskosten auf nicht mehr als 15 v.H. des umlagefähigen Beitrags (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG). § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG verweist auf die §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes insbesondere mit den Maßgaben, dass Umlageschuldner der Grundstückseigentümer ist, im Falle der Bestellung eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte (Nr. 1), dass Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist (Nr. 2), dass die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, entsteht und nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids für das Kalenderjahr festgesetzt wird (Nr. 3 Satz 1).
a) Formelle Wirksamkeitsbedenken gegen die Satzung hat der Kläger nicht erhoben; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die US 2014/2015 entspricht den Anforderungen der landesrechtlichen Ermächtigung. Insbesondere enthält die Satzung die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – erforderlichen materiellen Mindestbestandteile einer kommunalen Abgabensatzung. Sie beschreibt den Kreis der Abgabenschuldner (§ 3 i.V.m. §§ 1 Satz 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 US 2014/2015). Danach ist umlagepflichtig, wer zu Jahresbeginn Eigentümer eines Grundstücks ist, für das die Gemeinde gemäß § 1 Satz 1 gesetzliches Pflichtmitglied des betreffenden Wasser- und Bodenverbands ist. Die Satzung beschreibt auch den Tatbestand der Abgabe (§ 2 Abs. 1 US 2014/2015); danach wird kalenderjährlich eine Umlage erhoben, mit der die von der Gemeinde zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden. Die Satzung regelt desweiteren den Maßstab der Abgabe (§ 4 US 2014/2015). Die Umlage bemisst sich nach der zu Beginn des Kalenderjahres beim Verband erfassten und veranlagten, auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche der Grundstücke der Umlagepflichtigen in den Gemarkungen der Gemeinde, für die sie Mitglied im Verband ist. Der Satz der Abgabe beträgt gemäß § 5 US 2014/2015 für das Jahr 2014 0,001886 Euro je Quadratmeter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche, für das Jahr 2015 0,001710 Euro. Schließlich enthält die Satzung eine Regelung zur Fälligkeit der Abgabe (§ 6 US 2014/2015).
2. Die Satzung ist inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie genügt den dafür bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben (a); aus unionsrechtlicher Sicht ist die Erhebung der Abgabe unbedenklich (b). Sie verstößt nicht gegen die Finanzverfassung (c) oder sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitende Grundsätze wie dem Bestimmtheitsgebot (d) oder dem Vertrauensschutz. Insbesondere verstößt sie ungeachtet ihrer auf den 1. Januar 2014 zurückwirkenden Inkraftsetzung nicht gegen das Rückwirkungsverbot (e). Die darüber hinaus gegen den Umlagesatz erhobenen Rügen greifen nicht durch (f).
a) Die landesrechtliche Ermächtigung steht bundesrechtlich in Einklang mit § 40 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – i.d.F. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2585). Nach dieser Vorschrift können die Länder, wenn – wie im Land Brandenburg mit den Gewässerunterhaltungsverbänden nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG für die Gewässer II. Ordnung – einer Körperschaft als Träger die Aufgabe der Unterhaltungslast oberirdischer Gewässer obliegt und sie deshalb nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG unterhaltungspflichtig ist, bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
aa) Entgegen den Ausführungen des Klägers folgt aus dem Vergleich mit der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung der Vorschrift (§ 29 Abs. 1 WHG vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 1110) nicht, dass die heutige Fassung der vollständigen Umlage der Verbandsbeiträge nach dem allgemeinen Flächenmaßstab, wie sie § 80 Abs. 2 BbgWG ermöglicht, entgegensteht. Die frühere Fassung lautete dahin, dass die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern von Gewässern, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist; die Länder konnten bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dem liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Niederschlagsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert und den Eigentümern der Flächen im Verbandsgebiet eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 u.a. – NVwZ 2008, 314, juris Rn. 33 und vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 – BVerwGE 42, 210, juris Rn. 14 f.).
Die geltende Fassung des Gesetzes gibt schon nichts für eine Abkehr von diesen Vorstellungen her. Die frühere Fassung sah nach ihrem Wortlaut vor, dass die Länder bestimmen konnten, dass die einem Wasser- und Bodenverband (bereits) als Aufgabe zugewiesene Unterhaltungslast „auch“ anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet „obliegt“, was die Frage nach deren konkreter Beteiligung an der Wahrnehmung der Aufgabe aufwarf. Die Neufassung stellt demgegenüber klar, dass die Ermächtigung der Länder auf die Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung zielt. Diese Beteiligung stützt sich aber nach wie vor auf die Erwägung, dass in der Hand des Wasserverbands nur eine den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet obliegende, jedenfalls ihnen zugutekommende Aufgabe konzentriert ist. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung ist auch nichts Hinreichendes für einen gesetzgeberischen Willen erkennbar, dass eine Kostenbeteiligung logisch nur auf die Überbürdung eines Teils der Kosten hinauslaufen könne. Wenn nach dem Wortlaut eine Bestimmung ermöglicht wird, „inwieweit“ sonstige Eigentümer im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten zu beteiligen, gibt das begrifflich keine Beschränkung auf Teile der Kostenlast und einen dafür anzuwendenden Verteilungsmaßstab vor. Zudem fasst die Vorschrift die Problematik der Erschwerniskosten mit der der allgemeinen Unterhaltungskosten und deren Aufteilung zusammen und eröffnet ein Verständnis des Begriffs der Beteiligung, nach dem sowohl aus einer Erschwernis erwachsende besondere (Mehr-)Kosten als auch die allgemeinen Kosten auf den oder die Gruppe der (potentiell) Pflichtigen voll umgelegt werden können. Dass die Formulierung auch eine andere Ausgestaltung zulässt, schränkt das gesetzgeberische Ermessen insoweit nicht ein.
bb) Eine Unzulässigkeit der Umlageerhebung nach dem allgemeinen oder undifferenzierten Flächenmaßstab lässt sich auch nicht aus den §§ 8 und 30 des Wasserverbandsgesetzes – WVG – (Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405) herleiten. § 8 Abs. 1 Satz 1 WVG hebt allgemein für die Beteiligung auf den eingetretenen oder zu erwartenden „Vorteil“ aus der Durchführung der Verbandstätigkeit ab; § 8 Abs. 2 WVG erweitert den Vorteilsbegriff auf „die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen“. Die Regelung steht im Zusammenhang damit, wer als Verbandsmitglied nach § 9 WVG heranzuziehen ist („Betroffenheit“) und stellt die Legitimation des Verbands als Zwangskörperschaft sicher. Sie sagt nichts darüber aus, nach welchem Maßstab die Verbandslast zu verteilen ist. Vielmehr erweitert gerade die abstrahierende Regelung in § 8 Abs. 2 den Vorteilsbegriff erheblich. An diesen Vorteilsbegriff knüpft § 30 WVG für die Verbandsbeiträge an, die nach dem Vorteil, den Verbandsmitglieder oder der Nutznießer „von den Aufgaben des Verbands haben“, zu bemessen sind, wobei eine annähernde Ermittlung der Vorteile ausreichend ist. Dieser „gelockerte“ Vorteilsbegriff deckt es ab, wenn die Entlastung der Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet von der Aufgabe, die Wasserabführung der Niederschläge für die ihnen gehörende Fläche zu gewährleisten, als hinreichende Nutznießung angesehen wird.
cc) Der für forstwirtschaftlich genutzte Flächen typische Einwand des Klägers, der Wald „transpiriere“ einen Teil der Niederschläge mit den Baumkronen, der Rest des Niederschlagswassers versickere im Boden, so dass kaum Wasser abzuführen sei, eine Unterhaltung durch den Verband nicht benötigt werde und unterhaltungsbedürftige Oberflächengewässer nicht vorhanden seien, bleibt pauschal und lässt die notwendige Substanz vermissen. Der Einwand bezieht in die Maßstabsbetrachtung Auswirkungen der Nutzung ein. Das geht an der hier noch geltenden gesetzlichen Festlegung des allgemeinen Flächenmaßstabs vorbei, die gerade keine nutzungsbezogene Differenzierung vorsieht.
Davon abgesehen verengt der Einwand die Betrachtung auf die herangezogene Fläche. Damit wird übersehen, dass ungeachtet des Mikroklimas vor Ort Niederschläge durch den großen Wasserhaushalt, d. h. die Abführung des Niederschlagswassers über Gewässerläufe zum Meer und die dort stattfindende Verdunstung, generiert werden. Auf den Niederschlag sind die Waldflächen auch nach Betrachtung der Waldbesitzer angewiesen. Auch Waldflächen profitieren danach von der Abführung von Niederschlagswasser in die Vorflut. In diesem Sinne sind auf die örtliche Lage und Nutzung abstellende Expertisen nicht geeignet, um die dem allgemeinen Flächenmaßstab innewohnende Typisierung generell oder jedenfalls in Bezug auf bestimmte Flächen konkret in Frage zu stellen. Für eine typisierende Betrachtung reicht es aus, wenn die Grundstücke im Einzugsgebiet an diesem großen Wasserkreislauf teilnehmen und „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind. Das ist bei jedem Grundstück im Einzugsbereich der Fall, da es allein durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Eigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden, ohne dass es auf eine konkrete Zurechenbarkeit der (allgemeinen) Unterhaltungsmaßnahmen, das Ausmaß der Erschwernis oder eine äquivalente Leistungsbeziehung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 u.a. – NVwZ 2008, 314, juris Rn. 34, Beschluss vom 3. Juli 1992 – 7 B 149.91 – NVwZ-RR 1992, 611, juris Rn. 3 m.w.N.; Urteil vom 23. Mai 1973, a.a.O., Rn. 14 f.; VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 – LVerfGE 21, 97, juris Rn. 41, 45; OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 21. Juni 2018 – OVG 12 B 3.18 – juris Rn. 24, Urteile vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 – LKV 2016, 80, juris Rn. 25, und vom 22. November 2006 – OVG 9 B 13.05 – OVGE BE 27, 263, juris Rn. 16). Zur Beseitigung dieser Erschwernis bedarf es der Herstellung eines entsprechenden Abflusses durch ein auch ökologisch funktionsfähiges Gewässer (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29.18 – BVerwGE 168, 86, juris Rn. 29). Wenn Waldbesitzer durch die Wahrnehmung der Obliegenheit, den Abfluss des Niederschlagswassers zu regulieren und zu gewährleisten, tatsächlich weniger belastet sind, weil die Nutzung der Grundstücke nach ihrem Vorbringen weitgehend selbstregulierend wirkt, folgt daraus noch nicht, dass die Grundfläche als solche nicht mit der Obliegenheit belastet wäre und insofern durch die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben nicht auch entlastet wird. Denn der undifferenzierte Flächenmaßstab knüpft an die allgemeine Erschwernis an, dass jede Grundfläche dem natürlichen Niederschlag ausgesetzt ist und am allgemeinen Wasserhaushalt teilhat.
dd) Hiervon ausgehend verstoßen die Aufgabenzuweisung an aus den Gemeinden gebildete Zwangsverbände nach §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG – vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) und die mittelbare Kostentragung durch Umlage der Verbandslast auf die privaten Grundeigentümer in dem zweistufigen System nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip bzw. das Demokratieprinzip. Dass die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sich bei bestimmter Nutzung der Grundstücke nicht stelle, namentlich nicht bei forstwirtschaftlicher Nutzung, so dass die Zuweisung an dafür zu bildende Zwangsverbände der sachlichen Legitimation entbehre, hat nach den vorstehenden Ausführungen keine Grundlage. Auch der Hinweis des Klägers, darüber hinaus fehle es an gebotenen Partizipations- und Einflussmöglichkeiten der privaten Grundeigentümer, namentlich solcher mit großen Flächenanteilen, auf die Verbandstätigkeit, weil sie von der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, zeigt einen Mangel der Verbandsbildung nicht auf.
Deren sachliche Legitimation ergibt sich daraus, dass die Gewässerunterhaltung – in welchem Umfang auch immer – notwendig ist, ihre Wahrnehmung den einzelnen Eigentümer einerseits überfordert und andererseits die Vernachlässigung der gemeinnützigen Anteile der Aufgabe zur Folge haben könnte. Das hat historisch zur Bildung von Genossenschaften bzw. der Wahrnehmung der Aufgabe in öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen geführt. Soweit gemeindliche Zweckverbände gebildet werden, kann dies auf den kommunalen Legitimationsstrang zurückgeführt werden. Dass eine mitgliedschaftliche Beteiligung der Grundeigentümer im Verband aus ihrer Betroffenheit zwingend wäre, ist nicht zu erkennen. Vielmehr können die Eigentümerinteressen durchaus gebündelt wahrgenommen werden; die Eigentümer müssen sich entsprechend in ihren Interessenverbänden engagieren. Immerhin setzt die Aufstellung der Unterhaltungspläne nach § 2a Abs. 1 Satz 4 GUVG das Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten voraus; Beschlüsse der Verbandsversammlung ergehen „im Benehmen“ mit den Verbandsbeiräten (§ 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG). Die einzelnen Mitglieder der Verbandsbeiräte können sich nach § 2a Abs. 4 Satz 1 GUVG „über alle Angelegenheiten“ des Verbands unterrichten lassen, auf Verlangen ist ihnen nach § 2a Abs. 4 Satz 2 GUVG Einsicht in Unterlagen und Belege zu gewähren. Das sichert die Einflussnahme auf die Verbandstätigkeit durchaus und hinreichend in den bei Zwangsvereinigungen üblichen Kategorien. Wenn man noch weiter berücksichtigt, dass mit dem Unterrichtungsrecht der Verbandsbeiratsmitglieder über alle Angelegenheiten, der Möglichkeit zur Einschaltung der Rechtsaufsicht und dem – zugegeben – erst nachfolgend im Rechtsschutz gegen die Umlage wirksamen Einwendungsdurchgriff Rechtsverstöße abgewehrt bzw. verhindert werden können, liegt das beklagte Defizit letztlich darin, dass individuelle Interessen nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang durchgesetzt werden können. Das aber ist mit der Aufgabenverlagerung auf einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband angesichts des erforderlichen Ausgleichs bestehender Interessengegensätze gerade beabsichtigt und dem Interesse einer am Gemeinwohl orientierten Aufgabenwahrnehmung förderlich und deshalb im Ergebnis eine verhältnismäßige Beschränkung der individuellen Beteiligung.
b) Das Umlagefinanzierungssystem nach dem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen Vorgaben des Unionsrechts in Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000). Nach Art. 9 Abs. 1 WRRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten. Das Prinzip der Kostendeckung ist insoweit durch das zweistufige Finanzierungssystem der Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg, das eine vollständige Refinanzierung ermöglicht, unabhängig davon gewahrt, ob die Kosten der Gewässerunterhaltung von Art. 9 Abs. 1 WRRL erfasst sind. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Kosten der Gewässerunterhaltung um Kosten von „Wasserdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie handelt. Nach der einschlägigen Begriffsbestimmung in Art. 2 Ziffer 38 WRRL handelt es sich dabei nur um
„alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:
a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;
b) Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten“.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zielen auf die Erhaltung eines Zustands, der den Abfluss des Niederschlagswassers im jeweiligen Einzugsgebiet gewährleistet. Darin liegt keine Dienstleistung, mit der Oberflächen- oder Grundwasser für eine Nutzung zur Verfügung gestellt wird oder Schmutzwasser gesammelt oder behandelt wird, um es anschließend einzuleiten. Abgesehen davon führt das Verursacherprinzip nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung, die dem Kläger einen individuellen Anspruch oder eine spezifische Begrenzung seiner Heranziehung zu den Kosten vermittelt. Es besteht daher keine Veranlassung zur näheren Klärung des unionsrechtlichen Gehalts der WRRL.
c) Der finanzverfassungsrechtliche Einwand, es handele sich bei der Umlage um eine Realsteuer oder nichtsteuerliche Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 743/01 – BVerfGE 123, 132 – Holzabgabefonds; Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 – BVerfGE 122, 316 – Absatzfonds der Ernährungs- und Landwirtschaft; jeweils juris) greift nicht durch.
Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Das trifft auf die Gewässerunterhaltungsumlage nicht zu. Sie wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos erhoben, sondern stellt nach ihren gesetzlichen Grundlagen als Refinanzierung der Verbandslast eine Abgabe sui generis dar, die sich von den nichtsteuerlichen kommunalen Abgaben wie Beiträgen und Gebühren unterscheidet; dabei wohl an eine Gegenleistung anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 – 7 B 149.91 – NvwZ-RR 1992, 611, juris Rn. 4; Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 – BVerwGE 42, 210, juris Rn. 20), aber keine Entgeltabgabe oder Vorzugslast ist und nicht vergleichbar strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt, da es nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlage auf die Nutznießer der Gewässerunterhaltung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 – NVwZ 2002, 1508, juris Rn. 15; bereits Urteil vom 23. Mai 1973, a.a.O.).
d) Die Umlagesatzung ist auch hinreichend bestimmt. Das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit verlangt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Der Zweck eines Gesetzes kann dabei aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – BVerfGE 149, 222, Rn. 136 m.w.N.). In einer Abgabensatzung muss die Belastung für den Betroffenen vorhersehbar und berechenbar sein. Ausreichend ist jedoch die Bestimmbarkeit, d.h. der Norminhalt lässt sich mit anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermitteln.
Diesem Maßstab genügt die US 2014/2015. Soweit der Kläger sich sinngemäß auf eine fehlende Erkennbarkeit der persönlichen Abgabenpflicht beruft, ist dem nicht zu folgen. Denn § 3 US 2014/2015 bestimmt, dass derjenige Schuldner der Umlage ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstücks ist, für das die Gemeinde Mitglied im Verband ist. Aus § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 US 2014/2015 ergibt sich, für welche Flächen die Gemeinde Verbandsmitglied ist und für welche Flächen sie die von ihr zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer umlegt. Bei der gebotenen verständigen Würdigung ist demnach – auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre – zu erkennen, dass derjenige, der privater Eigentümer einer im Gemeindegebiet gelegenen Fläche ist, zur Zahlung der Umlage herangezogen wird.
e) Auch wird der Umlagesatz den vorgenannten Anforderungen gerecht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt der Erlass einer auf den Jahresanfang des Vorjahres zurückwirkenden Satzung nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Das Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 – BVerfGE 45, 142, juris Rn. 71 f.). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 – BVerfGE 101, 239, juris Rn. 94). Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, juris Rn. 128 m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/08 – BVerfGE 132, 302, juris Rn. 41 m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, a.a.O., juris Rn. 91; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 – BVerfGE 97, 67, juris Rn. 41). Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 – BVerfGE 126, 369, juris Rn. 75; Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – BVerfGE 135, 1, juris Rn. 64 m.w.N.). Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O.).
Vorliegend muss sich die US 2014/2015 an diesen Grundsätzen messen lassen, denn sie beansprucht Geltung für den Zeitraum vor dem Satzungsbeschluss.
Für solche Rückwirkungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen echter Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen in einem abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 – BVerfGE 148, 217, juris Rn. 135) und sog. unechter Rückwirkung, bei der die Norm auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999, a.a.O. juris Rn. 96; Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 – BVerfGE 123, 186, juris Rn. 212), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 – BVerfGE 127, 1, juris Rn. 57; Beschluss vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 42). Die echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, die unechte grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben.
Für die Gewässerunterhaltungsumlage gibt die gesetzliche Ermächtigung vor, dass die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, für das sie zu erheben ist (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, denn die zu finanzierenden Unterhaltungsarbeiten finden erst im Lauf des Veranlagungsjahres statt. Im Steuerrecht ist anerkannt, dass jedenfalls noch während des Veranlagungszeitraums vorgenommene Änderungen der unechten Rückwirkung zuzuordnen sind, wenngleich an solche rückwirkenden Änderungen gesteigerte Verhältnismäßigkeitsanforderungen gestellt werden, da sie einer echten Rückwirkung nahekommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn 44 ff. und vom 7. Juli 2010, a.a.O., juris Rn. 59 ff.). Bei einer erst im Folgejahr erlassenen Abgabensatzung handelt es sich hiernach tendenziell um eine „echt“ rückwirkende Satzung. Sie kommt aber gemessen an den Besonderheiten der Finanzierung der Gewässerunterhaltung einer unechten Rückwirkung nahe, weil der Veranlagungszeitraum im hier zu prüfenden Finanzierungssystem anders als im Steuerrecht bei mit seinem Ablauf entstehenden Steuern wie der Einkommenssteuer oder der Gewerbsteuer lediglich fingiert wird und damit keine unumstößliche Zäsur darstellt.
Hiervon ausgehend liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Ausnahmen, in denen eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch und damit nicht erschöpfend entwickelt worden. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen sind gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 65 m.w.N.). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erschüttern die gesetzliche Ausgestaltung der Umlage und der damit erkennbar verfolgte Zweck, eine auskömmliche Finanzierung der Gewässerunterhaltung durch deren Nutznießer zu ermöglichen, das Vertrauen der potentiellen Umlageschuldner in den Fortbestand der Festlegung des Umlagesatzes für Folgejahre so weitgehend, dass grundsätzlich eine rückwirkende Änderung des Umlagesatzes aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls auch noch im Folgejahr möglich ist (so bereits Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 – OVG 12 N 25.18 – juris Rn. 13 ff.). Im Einzelnen:
Muss der Betroffene – wie hier der Kläger – infolge des Bestehens einer Umlagesatzung im fiktiven Entstehungszeitpunkt der Umlage zu Beginn des Jahres, für das sie erhoben wird, von deren Erhebung nach Festsetzung und Bekanntgabe des Verbandsbeitrags gegenüber der Gemeinde ausgehen, kommt der Möglichkeit einer anderweitigen Finanzierung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann Bedeutung zu, wenn die Gemeinde solche Überlegungen – in Abkehr von der geltenden Rechtslage – nach den Umständen zu erkennen gegeben hat. Das ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Vielmehr hat sich dem Beklagten nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung lediglich die Frage nach der Anpassung des Satzes der Höhe nach gestellt, namentlich die Frage, ob nur die rein flächenbezogen kalkulierten Unterhaltungsleistungen des Jahres oder auch sog. Altschulden umgelegt werden dürfen, was den Umlagesatz wegen der Schieflage des Verbands im Jahr 2013 exorbitant erhöht hätte.
Was die Höhe der Umlage und damit die Belastungsintensität angeht, erschließt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung im Brandenburgischen Wassergesetz, dass sie nach oben durch den Verbandsbeitrag der Gemeinde zuzüglich des Verwaltungskostenanteils begrenzt ist. Aus dem Bezug auf das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, dass diese Größe von Jahr zu Jahr variieren kann, auch wenn sich bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen routinemäßig wiederholen werden und im Grundsatz kostenstabil sein dürften. Der Betroffene muss gleichwohl stets mit einer Anpassung des zu Jahresbeginn geregelten Satzes rechnen, weil es sich um eine vom Gesetz kostendeckend ausgestaltete Umlage handelt. Hiernach ist das Vertrauen auf den Bestand des Umlagesatzes einer zu Jahresbeginn in Kraft befindlichen Umlagesatzung grundsätzlich in seiner Schutzwürdigkeit erschüttert.
Vorliegend kommt hinzu, dass die Gemeinde – soweit sie nicht den Umlagesatz unverändert gelassen hat – in der Vergangenheit jeweils auf den Jahresbeginn zurückwirkende Anpassungen vorgenommen hat. Die Praxis der Gemeinde spiegelt damit die gesetzliche Lage wider.
Nach Sinn und Zweck der jährlichen Umlage muss die Anpassung auf den Entstehungszeitpunkt der Umlage wirken. Wäre das nicht der Fall, könnte es durch die Anwendung der zu Beginn des Kalenderjahres geltenden Umlagesatzung zu nicht vermeidbaren und auch im Nachhinein nicht mehr zu schließenden Deckungslücken im Haushalt der Gemeinde kommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer geltenden Umlagesatzung kann der Umlageschuldner mit Rücksicht auf diesen Anpassungsbedarf erst entwickeln, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsbeschlüsse auch in dem auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr keine (rückwirkende) Anpassung der Satzung vornimmt. Denn das Unterbleiben einer Anpassung kann erst nach Ablauf des folgenden Haushaltsjahres als ein Verzicht auf eine auskömmliche Umlage verstanden werden.
Dem wird es nicht gerecht, die Gemeinde darauf zu verweisen, sie könne den Umlagesatz schon auf der Grundlage ihr als Verbandsmitglied bekannter Haushaltsbeschlüsse und Wirtschaftspläne des Gewässerunterhaltungsverbands bestimmen und sei damit in die Lage versetzt, noch vor Beginn des Kalenderjahres eine auskömmliche Umlagesatzung zu erlassen, so dass es letztlich Sache der Gemeinde sei, Deckungslücken durch einen rechtzeitigen Satzungsbeschluss zu vermeiden.
Abgesehen davon, dass die gesetzliche Grundlage die Umlage der „festgesetzten“ Verbandsbeiträge vorsieht, muss der Gemeinde die effektive Möglichkeit verbleiben, zur Vermeidung erfolgreicher Durchgriffsrügen der Umlageschuldner eine rechtliche Prüfung der auf sie konkret abgewälzten Beitragslast vornehmen zu können, ehe sie über die Umlage entscheidet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 – 9 B 78.15 – juris Rn. 11).
Selbst wenn der rechtzeitige Beschluss einer Umlagesatzung danach regelmäßig möglich sein sollte und auch im konkreten Fall, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, noch im Veranlagungsjahr möglich gewesen wäre, hängt die Möglichkeit zu einer rechtzeitigen Entschließung der Gemeinde doch in einem Maße von nicht von ihr zu beeinflussenden Unwägbarkeiten – etwa den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids – ab, das für den Erlass einer auskömmlichen Umlagesatzung nicht ausschlaggebend sein darf. Dem Gedanken, dass die Gemeinde zeitnah zum jeweiligen Veranlagungsjahr tätig werden muss und sich das Vertrauen der betroffenen Umlageschuldner in eine bestehende Rechtslage mit zunehmendem Zeitablauf verfestigt, ist durch Begrenzung einer rückwirkenden Anpassung auf das Folgejahr in Abwägung der beiderseitigen Interessen wie auch der geschilderten nicht ausreichend beeinflussbaren Umstände hinreichend Rechnung getragen.
Keinen Bedenken unterliegt die Rückwirkung auf den Jahresbeginn 2014 deshalb, weil die Satzung erst im Amtsblatt vom 4. Januar 2016 wirksam bekanntgemacht worden ist und damit (rückwirkend) Gültigkeit erlangt hat. Maßgeblich ist insoweit für die Frage entgegenstehenden Vertrauensschutzes bereits der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Dieser liegt mit dem 25. November 2015 noch im Folgejahr des Veranlagungszeitraums.
Die darüber hinaus vom Kläger für den Vertrauensschutz angeführten betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Argumente, das Erfordernis der Bildung einer ausreichenden Rückstellung für die ausstehende Gewässerunterhaltungsumlage und die Berücksichtigung der Betriebsausgaben bei den Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlicher Betätigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Interessenabwägung. Der Kläger musste auf der Grundlage der vorigen zu Beginn des Jahres 2014 zunächst noch geltenden Umlagesatzung 2011 ohnehin mit einer Umlageerhebung in Höhe von rund 11.000 Euro rechnen; es ist nicht zu erkennen, dass eine Rückstellung, die zusätzlich einen Anpassungsbedarf nach den vorstehenden Ausführungen berücksichtigte, einen Forstbetrieb vom Zuschnitt desjenigen des Klägers überfordert hätte. Aus dem Vorbringen des Klägers wird auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die erst im Jahre 2016 erfolgte Erhebung für das Kalenderjahr 2014 eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung beeinträchtigt hätte. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Ausgabe infolge der Rückwirkung steuerlich unberücksichtigt bleiben würde.
f) Die Regelung des Umlagesatzes ist auch nicht wegen der Rundungsregelung auf volle Quadratmeter unwirksam. Da Grundflächen im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben werden, folgt hieraus keine Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 – OVG 9 N 25.13 – juris Rn. 5). Fehler, die sich aus der Rundungsregelung zu Lasten der Umlageschuldner ergeben können, sind danach zu vernachlässigen. Es kann daher dahinstehen, bei Beachtung welcher Kautelen eine Überhebung der Abgabe infolge einer Aufrundungsregelung vermieden wird (vgl. für die Rundung auf volle Hektar: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O., juris Rn. 20).
Die vom Kläger erhobene Durchgriffsrüge, der auf Verbandsebene beschlossene Beitragssatz für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 18,86 Euro/ha sei überhöht, bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzlich kann der einzelne Umlageschuldner der Umlage auch den Einwand entgegenhalten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (std. Rspr, vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 – 9 B 79.15 – juris Rn. 10; zuletzt Senatsurteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 7.18 – juris Rn. 37). Solche Durchgriffsrügen richten sich gegen die Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes und betreffen nur das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Umlageschuldner auf der zweiten Finanzierungsstufe. Sie können daher ungeachtet dessen erhoben werden, ob die Festsetzung des Verbandsbeitrags gegenüber der Gemeinde bestandskräftig geworden ist.
Den Gewässerunterhaltungsverbänden steht im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (hier: § 23 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung 2011) hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten rechtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 12. Juli 2018, a.a.O. Rn. 46; Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 – LKV 2016, 80, juris Rn. 33 unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 – juris Rn. 12).
aa) Nach diesem Maßstab belegt allein die Feststellung, dass sich der Beitrag nach der US 2014/2015 gegenüber dem in der Satzung 2011 zum Jahresbeginn 2014 geregelten Satz (0,00088 €/m²) mehr als verdoppelt hat, eine Kostenüberschreitung auf Verbandsebene nicht.
Daraus ergibt sich weder, dass in die Beitragskalkulation Altverbindlichkeiten aus früheren Jahren eingeflossen sind, noch dass sonst ein nicht erforderlicher Kostenaufwand in erheblicher Weise berücksichtigt worden wäre.
Die Steigerung des Beitrags lässt sich nicht auf die Rücknahme des Widerspruchs der Gemeinde P... gegen den vorjährigen Beitragsbescheid oder einen Zusammenhang mit einer einmaligen Bedarfszuweisung durch das Land zurückführen. Der Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Bedarfszuweisung nach § 16 BbgFAG die Verbandsbeiträge des Jahres 2013 betreffe, die hier nicht streitgegenständlich sind und mit denen der Kläger – soweit ersichtlich – bislang auch nicht belastet worden ist.
Die Anhebung des Beitragssatzes belegt insbesondere nicht eine unzulässige Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern im Zusammenhang mit den Zahlungsschwierigkeiten des Verbands im Jahre 2013 oder sonst eine Einbeziehung von Kosten außerhalb der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Aus dem Vortrag des Klägers wird schon nicht klar, inwiefern das im Jahre 2013 eingeleitete Insolvenzverfahren die Folge aus § 12 Abs. 2 InsO bezüglich der Arbeitnehmeransprüche ausgelöst hat. Zwar sprechen die in der Jahresrechnung 2014 enthaltenen Ausführungen, wonach in 2014 die offenen Lohnforderungen nebst Zinsen, die die Mitarbeiter aufgrund der Liquiditätssituation im Vorjahr geltend gemacht haben, bis auf wenige Ausnahmen beglichen werden konnten (Seite 6), für eine Erfüllung der Lohnansprüche des Personals aus eigenen Mitteln des Verbands, nachdem unter Bestellung des Landesbeauftragten die Liquidität offenbar durch Fremdmittel wiederhergestellt worden war. Das besagt für sich aber nicht, dass Personalaufwand unzulässig in die Beitragskalkulation eingeflossen ist. Sofern es sich um Personal handelt, dass für die Erfüllung der Pflichtaufgaben an den Gewässern II. Ordnung erforderlich ist, dürften Lohnansprüche, die im Vorjahr nicht kostenrelevant geworden sind, im Folgejahr in die Beitragskalkulation eingestellt werden.
Das Bestreiten der Erforderlichkeit der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen des Verbands ist unsubstantiiert. Beschrieben sind in dem Gewässerunterhaltungsplan 2014 typische Arbeiten der Gewässerunterhaltung wie Beseitigung des Uferbewuchses, Mähen, Krauten. Gewässerunterhaltung umfasst Unterhaltungsmaßnahmen in und am Gewässer. Es führt nicht weiter, wenn der Kläger sie als „gewässerbegleitende Landschaftspflegemaßnahmen“ etikettiert. Inwiefern sich aus der Führung des Gewässers in künstlicher oder natürlicher Gestalt eine größere Notwendigkeit solcher Maßnahmen bzw. ihre mangelnde Notwendigkeit ergibt, führt der Kläger nicht aus. Auch aus dem Verzicht auf solche Maßnahmen im Hinblick auf eine Renaturierung eines Gewässers ergeben sich keine zwingenden Schlussfolgerungen für die Notwendigkeit an anderen künstlichen oder natürlichen Gewässern II. Ordnung.
bb) Eine zweckwidrige Verwendung der Beiträge kann für das Jahr 2014 nicht festgestellt werden. Soweit darauf abgehoben wird, dass der Liquiditätsbedarf nur durch eine Kreditaufnahme gedeckt werden konnte, und deshalb eine Verwendung der erzielten Beiträge ausschließlich für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung zweifelhaft sei, so entbehrt dieser Einwand der Schlüssigkeit. Eine liquiditätssichernde Kreditaufnahme sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang Mittel in die Verbandsaufgaben geflossen sind. Kreditmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidität können danach zum zu refinanzierenden Kostenumfang gehören, wenn mit der Kreditaufnahme die umlagepflichtige Verbandstätigkeit gewährleistet worden ist. Dem Einwand wäre nur nachzugehen, soweit substantiierte Anhaltspunkte dafür vorgetragen wären, die Liquiditätssicherung hätte nicht der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gedient. Dafür ist nichts ersichtlich.
Insbesondere ist die Jahresrechnung keine hinreichende Grundlage für die Beanstandung der Beitragskalkulation. Die „Jahresrechnung“ für 2014 ist der betriebswirtschaftliche Abschlussbericht des Wirtschaftsprüfers, der ausgehend von einer Ex-post-Betrachtung Auskunft und Rechenschaft über die wirtschaftliche Lage des Verbands in dem vergangenen Zeitraum im Sinne einer „Ist-Rechnung“ gibt. Der Jahresabschluss vermag nur Aufschluss darüber zu geben, inwiefern sich die prognostischen Haushalts- oder Wirtschaftsplanansätze bestätigt haben, aufschlussreich ist dafür die Tabelle zum Vergleich mit dem Haushaltsplan 2014 (S. 15). Das mag für die Frage des Ausgleichs von Über- oder Unterdeckungen im Haushaltsplan des Folgejahres und damit auch für die künftige Beitragsbemessung von Bedeutung sein, sagt aber unmittelbar nichts über die Vertretbarkeit der Haushaltsansätze im Veranlagungsjahr aus. Hierfür kann nur der Haushalts- oder Wirtschaftsplan herangezogen werden.
Dieser weist für das Jahr 2014 in Gestalt des Nachtragshaushalts vom 28. April 2014 einen Gesamtaufwand in Höhe von 1.665.277,00 Euro (Gesamt 1.577.021+88.256, vgl. S. 2) aus, wovon vor allem 950.118,00 Euro auf Personalaufwand, 193.669,00 Euro auf Abschreibungen, 133.300 Euro auf Fahrzeugkosten und 312.350,00 Euro auf andere betriebliche Aufwendungen im pflichtigen Aufgabenbereich entfallen (vgl. S. 5 d. Erfolgsplans). Ausweislich der Definition auf Seite 4 des Haushaltsplans umfasst der Einzelplan „Pflichtig" abschließend die mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung verbundenen Erträge und Aufwendungen; eine Unterhaltung der Gewässer l. Ordnung war durch den Verband in 2014 nicht geplant. Auch die sogenannten „anderen betrieblichen Aufwendungen (6.4)“ stellen dabei einen buchhalterischen Sammelposten dar, der ausweislich der tabellarischen Aufschlüsselung auf Seite 11 keine offensichtlich sachfremden oder betriebsfremden Ausgaben ausweist. Angesichts dieser detaillierten und plausiblen Aufstellung vermag ein aus der Jahresrechnung abgeleiteter pauschaler Hinweis auf die Kapitalstruktur des Verbands nicht die Annahme einer zweckfremden Mittelverwendung zu tragen.
cc) Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger die Einbeziehung von Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 200.000 Euro in die „anderen betrieblichen Aufwendungen“ beanstandet und geltend macht, es handele sich nicht um Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Der Einwand ist unsubstantiiert. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf Grund-sätze berufen, die im Bereich der Benutzungsgebühren gelten. Geht es um die Kosten für die Inanspruchnahme einer Leistung, sind Rechts- und Beratungskosten, die im Verhältnis zu anderen Leistungsempfängern angefallen sind, keine Kostenpositionen der Leistungserbringung bzw. des Leistungsbezugs der übrigen Leistungsempfänger und deshalb bei der Ermittlung des Gebührensatzes nicht ansatzfähig (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE – KStZ 2003, 233, juris Rn.123 m.w.N.). Das lässt sich auf die vorliegende Umlage nicht übertragen, weil die Erbringung der Verbandslasten durch die einzelnen Mitglieder des WBV keine Äquivalenzbeziehung aufweist und Rechts- und Beratungskosten, zumal wenn es um die Beitragsschuldverhältnisse mit den Verbandsmitgliedern geht, unmittelbar kostenrelevant für den pflichtigen Bereich der Aufgabenwahrnehmung sind, um etwaige Beitragsausfälle zu vermeiden. Insoweit handelt es sich bei Rechts- und Beratungskosten des Verbands um Kosten der Wahrnehmung der Verbandsaufgabe, die prognostisch in Ansatz gebracht werden dürfen. Dafür, dass der Ansatz im Haushaltsplan 2014 überhöht wäre, ist nichts Konkretes vorgetragen.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) dazu für den Haushaltsplan 2014 konkret ausgeführt (Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 K 1088/15 – juris Rn. 84): „Grundsätzliche Bedenken gegen die Umlagefähigkeit dieser Kosten bestehen nicht (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. Mai 2019 – 5 K 2522/17 – juris Rn. 48 ff). Diese Kosten erscheinen auch der Höhe nach vertretbar. Es ist gerichtsbekannt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2019, a.a.O., Rn. 52), dass der Verband durch die Rechtsverfolgung erheblich höhere Forderungen gegenüber Dritten realisieren konnte. Selbst wenn die prognostizierten Rechts- und Beratungskosten beachtliche 9 % des prognostizierten Gesamtaufwands im pflichtigen Bereich im Kalenderjahr 2014 ausmachten, darf diese Größe nicht losgelöst betrachtet werden von den damit im Wege der Rechtsverfolgung zu realisierenden Geldforderungen des Verbands.“ Der Senat hat insoweit aus dem Vorbringen weitere Erkenntnisse für eine Unwirtschaftlichkeit nicht gewinnen können. Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit nicht, plakativ einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 – juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 – juris, Rn. 12).
dd) Die Aufstellung des Haushaltsplans 2014 des Verbands und der sich danach bestimmende Beitragsansatz begegnet auch keinen Bedenken, soweit eine Trennung zwischen den Pflichtaufgaben des Verbands und den freiwilligen Aufgaben vorgenommen wird. Dem Verband obliegt auch die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung. Er kann im Rahmen vorhandener Kapazitäten auch freiwillige Aufgaben übernehmen. Beitragsfähig sind allerdings nur die Kosten, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallen.
Mit dem Einwand einer fehlenden exakten Zuordnung insbesondere der Gemeinkosten zu den einzelnen Aufgabenfeldern hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Zuordnung im Rahmen des Gesamthaushalts gebildeter Rücklagen auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände – bislang und das gilt auch für das Jahr 2014 – zu einer nach Aufgabenbereichen getrennten Wirtschaftsführung und Ausweisung von Rücklagen nicht verpflichtet seien; dies käme im Ergebnis der Bildung getrennter Verbände für die dargestellten Aufgabenbereiche gleich (Senatsurteil vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 48; auch Beschluss vom 1. Oktober 2018 – OVG 12 N 29.18 – juris Rn. 11).
Vorliegend entbehrt der Einwand schon deshalb der Substanz, weil der Verband seiner Planung für 2014 zugrunde gelegt hatte, dass Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern I. Ordnung im Jahre 2014 nicht vorzunehmen seien und im Übrigen in seinem Haushaltsplan zwischen pflichtigen und freiwillig wahrzunehmenden Aufgaben buchhalterisch unterschieden hat, was unter Berücksichtigung der Aussage zur Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung bedeutet, dass unter „pflichtigen“ Aufgaben die Gewässerunterhaltung II. Ordnung zu verstehen ist. Die Kostenansätze sind insoweit nicht substantiiert angegriffen; es gibt keinen Anhalt für eine Einbeziehung von Kosten für freiwillige Leistungen in die Berechnung des Beitragssatzes.
ee) Der Einwand, dass die Aufteilung der Gemeinkosten zwischen dem freiwilligen und dem pflichtigen Aufgabenbereich fehlerhaft sei, weil vorliegend auch im freiwilligen Bereich sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 30.000,00 Euro und Zinsaufwendungen in Höhe von 10.221,00 Euro berücksichtigt worden seien, ohne dass entsprechend anteilig Gemeinkosten für diesen Aufgabenbereich berücksichtigt worden seien, lässt eine Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation nicht erkennen.
Die Erträge resultieren nach dem Haushaltsplan (vgl. Seite 3) allein aus dem Ansatz einer Einnahme für geplante Veräußerungen von Wirtschaftsgütern. Sie sind den Aufgabenbereichen „Freiwillig“ in Höhe von 30.000,00 Euro und „Pflichtig“ in Höhe von 5.000,00 Euro zugewiesen. Das rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass es sich um die Veräußerung von Anlagegütern handelt, die in der Vergangenheit angeschafft und jeweils dem entsprechenden Aufgabenbereich zugeordnet wurden. Der ausgewiesene Zinsaufwand ist Folge der Kreditaufnahme des Verbands und wurde anteilig dem pflichtigen und freiwilligen Bereich zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass zur Erzielung dieser Erträge bzw. bei der Verwaltung der Kredite jeweils anteilig Gemeinkosten in einer Höhe angefallen wären, die zu einer zwingenden Trennung in den Aufgabenbereichen hätten führen müssen, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die buchhalterische Zuordnung Positionen für Zwecke der bisherigen Aufgabenwahrnehmung des Verbands folgt und demgemäß eine anteilige Berücksichtigung der Veräußerungserlöse in dem jeweiligen Aufgabenbereich vorgenommen wurde. Daraus ist ein Fehler der Beitragskalkulation nicht herzuleiten.
ff) Die Beitragskalkulation ist auch nicht deshalb als überhöht zu beanstanden, weil die Erzielung eines Überschusses in Höhe von 8.955,00 Euro eingerechnet wurde. Gemessen an § 28 Abs. 1 WVG überschreitet der Aufwand danach den Ansatz dessen, was zur Aufgabenerfüllung „erforderlich“ ist. Allerdings handelt es sich bei den Positionen für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung (Erfolgsplan S. 5 letzte Spalte: „Erträge“ in Höhe von insgesamt 1.664.010,00 Euro und „Aufwand“ in Höhe von insgesamt 1.655.056,00 Euro) jeweils um prognostische Ansätze, die ihrer Natur nach mit entsprechenden Unwägbarkeiten belastet sind. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nicht erkennbar ist, welcher Umstand zu diesen unterschiedlichen Ansätzen geführt hat. Es sind aber einfache Erklärungen dafür denkbar, etwa dergestalt, dass der Aufwand für bestimmte Unterhaltungsstrecken qualitativ oder quantitativ in der Prognose der Umsatzerlöse und des dafür erforderlichen Aufwands unterschiedlich eingeschätzt wurde. Danach ist es möglich, dass trotz eines rechnerischen Überschusses keine Aufwandsüberschreitung vorliegt. Ein willkürlich rechtswidriger Ansatz eines überschießenden Aufwands ist demgegenüber auch nicht feststellbar.
Unabhängig davon bewegt sich die Überschreitung im Bereich einer zu vernachlässigenden Größe (weniger als 1 % der prognostizierten Erträge). Eine unzulässige Vermögenbildung wird damit nicht beabsichtigt, denn ein prognostizierter Jahresüberschuss in dieser Höhe kann jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2018 – OVG 12 N 11.18 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 83; Urteil vom 24. Mai 2019 – 5 K 2522/17 – juris, Rn. 47). Im Übrigen sind mit dem Beitragssatz von 18,86 €/ha letztlich nur die prognostizierten Erträge – ohne Erschwernisbeiträge – in Ansatz gebracht worden (S. 6 des Erfolgsplans „Umsatzerlöse“), so dass kein Anhalt für einen den Kläger belastenden Kalkulationsfehler besteht.
gg) Die Überlegungen unter Ziffer 1.1.5 des Schriftsatzes vom 4. August 2017 sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Soweit dort angenommen wird, der Überschuss aus der Jahresrechnung 2014 in Höhe von 74 TEUR sei „offensichtlich ausschließlich durch umlagefinanzierte Beiträge der Verbandsmitglieder erwirtschaftet“, findet das im Erfolgsplan für 2014 keine Stütze. Denn wenn der Aufwand für die Gewässerunterhaltung nach der Jahresrechnung mit 1.876 TEUR angegeben wird und nach dem Gewässerunterhaltungsplan mit 1.566.804,95 Euro angesetzt war, wobei etwa 50 TEUR erstattungsfähige Mehrkosten waren, so blendet das aus, dass nach dem Beitragssatz von 18,86 €/ha bei einer Verbandsgebietsfläche von 81.867 ha maximal ein Beitragsaufkommen in Höhe von 1.544 TEUR prognostiziert war, also weniger als nach dem Gewässerunterhaltungsplan und nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß der Jahresrechnung. Hier kann sich allenfalls die Frage stellen, wie es gelungen ist, die Unterdeckung durch die Beiträge auszugleichen und noch einen Überschuss zu erzielen. Die Formulierung, dies sei mit den Beiträgen „erwirtschaftet“ worden, suggeriert, dass dies auf überhöhten Beiträgen beruht. Der Haushaltsplan gibt einen solchen Zusammenhang nicht her, denn die Beiträge entsprechen dem Veranschlagten für die Pflichtaufgaben ohne Erschwerniskosten.
3. Der Kläger erfüllt mit den am 1. Januar 2014 in seinem Eigentum stehenden Grundstücken in der Gemeinde P... die Merkmale der Abgabepflicht.
Seine Einwände in Bezug auf die in den Grundbuchblättern 157 und 623 verzeichneten Flächen, insoweit sei ein Erwerb erst im Laufe des Jahres 2014 erfolgt bzw. der Bund Eigentümer der Fläche, sind dahin geklärt, dass der Beklagte seinen Bescheid hinsichtlich des Teilbetrags, der auf die erst im Laufe des Jahres hinzuerworbene Fläche entfällt, aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich des Grundbuchblatts 623 hat der Kläger bestätigt, dass er bereits seit 2005 Eigentümer der Fläche ist und es sich bei Bezeichnung in der Anlage des Bescheids um eine Falschbezeichnung handelt.
Den weiteren Einwand, Teilflächen seiner Grundstücke würden auch vom angrenzenden Wasser- und Bodenverband „Oderbruch“ zum dortigen Verbandsgebiet gerechnet und gleichsam „doppelt“ veranlagt, hat der Kläger auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsverfahren nicht näher substantiiert. Dass Grundstücke mit Teilflächen zu unterschiedlichen Einzugsgebieten und deshalb auch zum Verbandsgebiet mehrerer Verbände gehören können, ist möglich und vorliegend insbesondere in den Gemarkungen des heutigen Ortsteils der Gemeinde Prötzel, Sternebeck-Harnekop, wahrscheinlich, weil diese Gemarkung nach der Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG – vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) sowohl zum Verband „S... “ als auch zum Verband „Oderbruch“ gehört und dort die Einzugsgebiete der Gewässer näher voneinander abzugrenzen sind (vgl. zur Festlegung und Abgrenzung des Verbandsgebiets in der jeweiligen Verbandssatzung und der Bedeutung von § 1 Abs. 3 Satz 5 GUVG: Senatsbeschluss vom 11. Januar 2019 – OVG 12 N 21.18 – Beschlussabdruck S. 5). Insoweit wäre es Sache des Klägers solche identischen Flächen von Grundstücken zu bezeichnen, die von beiden Verbänden für sich beansprucht und für die die Gemeinde von beiden Verbänden zum Beitrag veranlagt wird. Das ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.