Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 28.04.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 62/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0428.OVG11S62.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 VwGO, § 3 SchulG BB, § 29 Abs 3 LV Brandenburg, § 17 Abs 4 CoronaV7EindV BB, Art 2 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG |
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerinnen sind Schülerinnen der 8. Jahrgangsstufe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule in Brandenburg. Sie wollen erreichen, dass der Antragsgegner ihnen Wechselunterricht mit tageweiser Präsenz statt des gegenwärtig aus Infektionsschutzgründen angebotenen Distanzunterrichtes ermöglicht. Ihren Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. April 2021 abgelehnt.
Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerinnen.
II.
Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn ihre Begründung dem Darlegungserfordernis entspricht und auch im Ergebnis eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt. Das ist hier, unabhängig davon, ob dem Darlegungserfordernis genügt worden ist, nicht der Fall.
Soweit sie die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Wechselunterricht aus Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, Art. 28 der Kinderrechtskonvention, Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg, herleiten, greift dies nicht durch.
Ein Anspruch auf Wechselunterricht lässt sich weder aus den genannten völkerrechtlichen Vorschriften noch aus dem durch § 3 BbgSchulG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 LV Brandenburg jedem Kind gewährten Recht auf Erziehung und Bildung herleiten.
Den Antragstellerinnen wird weiterhin Schulunterricht angeboten, wenn auch nicht in der gewünschten Form und dem gewünschten Umfang. Die Art und der Umfang der hier in Rede stehenden Beschränkungen, stellen die Umsetzung der Vorgaben aus § 17 Abs. 4 Satz 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 (GVBl. II/21, Nr. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GVBl. II/21, Nr. 41) (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) dar. Dass diese Vorschrift rechtswidrig wäre, ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringen nicht feststellbar. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus (vgl. GVBl. II/21, Nr. 24 S. 22, unter Ziffer II. sowie GVBl. II/21, Nr. 31, S. 6). Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts eine Überlastung der Intensivstationen nicht bevorstehe, ändert dies nichts an der Notwendigkeit, diesen Zweck auch weiterhin zu verfolgen. Allein der Umstand, dass die Zahl der Intensivpatienten zuletzt wieder leicht rückläufig war, führt nicht dazu, dass die Gefahr einer Überlastung der Intensivstationen gebannt ist und der Verordnungsgeber keine Maßnahmen mehr ergreifen dürfte, um einer solchen vorzubeugen. Aus der von den Antragstellerinnen diesbezüglich vorgelegten Übersicht des DIVI Intensivregisters vom 19. April 2021 zu den Behandlungskapazitäten ergibt sich zudem zwar, dass 20.436 belegten Betten 3.343 freie Betten gegenüberstehen. Bereits der eine Woche später vorliegende Bericht vom 26. April 2021 zeigt jedoch eine Verschiebung auf 20.716 belegte und 3.150 freie Betten innerhalb von nur einer Woche an (https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/divi-intensivregister-tagesreports/DIVI-Intensivregister_Tagesreport_2021_04_26.pdf). Dies verdeutlicht, dass die Belegungszahlen sich, vor allem bei einem ohne Eindämmungsmaßnahmen zu erwartenden Infektionsgeschehen, rasch ändern können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vorhandene Zahl an Intensivbetten nicht ausschließlich für COVID-19-Patienten zur Verfügung steht, sondern weiterhin auch für aus anderen Gründen auf intensivmedizinische Betreuung angewiesene Patienten benötigt wird. Die aktuell bereits wieder praktizierte Verschiebung sog. planbarer Eingriffe stellt deshalb tatsächlich bereits eine Priorisierung dar, die die starke Belastung der Intensivstationen durch COVID-19-Patienten bestätigt (vgl. dazu z.B. die Berichte „Ärzte und Kliniken warnen vor Engpässen“, 21. April 2021, https://www.tagesschau.de/inland/rki-infektionszahlen-kliniken-101.html, sowie speziell mit Blick auf Brandenburg: „Kliniken in Ostbrandenburg sehen sich am Limit“, 16. April 2021, https: //www.rbb24.de/studiofrankfurt/panorama/coronavirus/beitraege_neu/2021/04/auslastung-intensivbetten-ostbranden burg.html). . Darüber hinaus dürfte ein Einschreiten des Verordnungsgebers selbst bei ausreichender Behandlungskapazität gerechtfertigt sein, da freie Belegungsbetten nicht mit einer Eindämmung der Gefahr für zum Tode führende Krankheitsverläufe gleichgesetzt werden können. Allein am 22. April 2021 sind (wenn auch deutschlandweit) 144 Patienten auf der Intensivstation eines Krankenhauses an den Folgen einer COVID-19-Erkrankung gestorben (täglicher Situationsbericht des Robert Koch-Instituts [RKI] vom 26. April 2021; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-26-de.pdf?__blob=publicationFile). Es kann auch dahinstehen, ob, wie die Antragstellerinnen meinen, die Einbeziehung der Lehrer in Impfangebote gegen ein diese betreffendes Infektionsgeschehen spricht. Abgesehen davon, dass die Impfung aller Lehrer nicht glaubhaft gemacht wurde, werden jedenfalls Kinder in Deutschland gegenwärtig nicht geimpft und geht von diesen und für diese ein Infektionsrisiko im Schulbetrieb wie auch für deren Familienangehörige und sonstige Kontakte aus, zumal für Schüler der 8. Klassen eine Impfung gegenwärtig nicht möglich ist.
Das zur Eindämmung der Pandemie gewählte Mittel eines Verbots des Präsenzunterrichts für die Schulklassen in weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, die keine Abschlussklassen sind, erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit auch als geeignet und erforderlich. Die Geeignetheit folgt bereits daraus, dass die Aussetzung des Präsenzunterrichts zu Gunsten des Distanzunterrichts zur Kontaktvermeidung beiträgt und damit das gegenwärtig hohe Infektionsrisiko senkt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2021 – OVG 11 S 32/21 –, juris Rn. 27). Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu groß sei, um Rückschlüsse auf Infektionszahlen in den einzelnen Gebieten zu ziehen, verfängt dies nicht. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen stark steigenden Infektionszahlen sind durch den im angefochtenen Beschluss zitierten Situationsbericht des RKI getragen, in dem der Infektionsverlauf seit 21. März 2021 – nach Bundesländern aufgeschlüsselt – dargestellt wird (siehe Seiten 3 ff. des vom Verwaltungsgericht zitierten Berichts vom 9. April 2021 sowie RKI, Situationsbericht vom 26. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-26-de.pdf?__blob= publicationFile). Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in der Vielzahl der Fälle nicht feststellbar sind (vgl. RKI, Situationsbericht vom 26. April 2021, der auf ein diffuses Infektionsgeschehen verweist), die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unzureichend ist, hat der Verordnungsgeber mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich und es dürfe nur vereinzelt Lockerungen geben (vgl. Begründung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II/21 Nr. 24, S. 22, unter Ziffer II.), den ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N.) aller Voraussicht nach nicht überschritten. Die von den Antragstellerinnen alternativ zum Distanzunterricht vorgeschlagenen regelmäßigen (Antigen-)Tests, eine Maskenpflicht und Unterricht im Freien, erscheinen zwar ebenfalls geeignet, zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beizutragen, aber nicht in gleicher Weise wie eine Kontaktvermeidung. Denn durch eine Kontaktvermeidung wird das Risiko der Übertragung in der Schule für die betroffenen Schüler ausgeschlossen. Auch bezogen auf die 7. SARS-CoV-2-EindV ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme, abhängt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).
Dem Senat drängt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht auf, dass die die dem Begehren der Antragstellerinnen entgegen stehende Regelung des § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Zwar weisen die Antragstellerinnen zutreffend darauf hin, dass die Umstellung auf Distanzunterricht – auch im Hinblick auf den bereits über einen längeren Zeitraum nicht erteilten Präsenzunterricht – zum Teil gravierende soziale, psychische und auch ökonomische Folgen für Schüler und Eltern haben kann. Die geltend gemachten – auch völkerrechtlich geschützten – Rechte auf Teilhabe und angemessene Förderung gelten aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist es – auch unter Berücksichtigung des staatlichen Bildungsauftrages – nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Hinblick auf die gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die eine unkontrollierte COVID-19-Ausbreitung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, den Vorrang einräumt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 47/21.NE –, juris Rn. 87). Dies gilt umso mehr, als ausweislich § 17 Abs. 4 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV das Verbot des Distanzunterrichts unter anderem für die 8. Schulklassen an weiterführenden Schulen, und damit für die Antragstellerinnen, ab 3. Mai 2021 endet. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Verbot verlängert wird, aber dieser Regelungsmechanismus zeigt dennoch auf, dass die Einschränkungen im Präsenzunterricht möglichst kurz gehalten werden sollen und ihre Notwendigkeit vom Verordnungsgeber in kurzen Zeiträumen überprüft wird.
Der Verweis der Antragstellerinnen auf den Distanzunterricht erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 3 MR 47/20 –, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
Soweit die Antragstellerinnen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sehen, dass unter einer Inzidenz von 100 zwar Einkaufszentren betreten werden dürften, jedoch (teilweise) kein Präsenzunterricht in Schulen stattfinde, liegt schon keine Ungleichbehandlung vor. Die unterschiedlichen Regelungen beziehen sich auf nicht vergleichbare Sachverhalte. Denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV dürfen sich in Verkaufsstellen nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten, was eine für den Präsenzunterricht nicht durchführbare Distanzierung darstellt. Zudem halten sich die Kunden in den derzeit nur geöffneten Verkaufsstellen im Regelfall weniger lange auf als Schüler im Präsenzunterricht in der Schule. Inwieweit sozialpädagogische Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedarfen der Stadt P geeignet sein sollten eine Gleichheitswidrigkeit zu begründen, ist ebenfalls nicht dargelegt; zumal sich dieses Angebot insbesondere an „sehr lernschwache“ Schüler richtet und nicht an die Breite der Schülerschaft.
Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Hilfsantrag der Antragstellerinnen unzulässig ist, werden von den Antragstellerinnen nicht dargelegt und sind bereits deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Wertes auf § 63 Abs. 3 GKG. Der Wert war für beide Instanzen auf 10.000 EUR festzusetzen, weil das mit dem Eilverfahren verfolgte Begehren der beiden Antragstellerinnen auf Beschulung im Präsenzunterricht jeweils mit 5.000 EUR zu bemessen ist. Dieser Betrag war auch nicht zu halbieren, da die der Unterrichtsgestaltung zugrunde liegende Verordnung nur bis zum 3. Mai 2021 einen Ausschluss des Präsenzunterrichts für die Jahrgangsstufe 8 vorsieht, mithin von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).