Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.04.2021 | |
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Aktenzeichen | 2 U 108/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0413.2U108.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.07.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 165/19, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.316,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Skoda Superb mit der Fahrzeugidentitätsnummer … sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen, von den Kosten des Rechtsstreites in zweiter Instanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für die erste Instanz - und Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.732,70 EUR und für das Berufungsverfahren auf 23.321,38 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 15.04.2011 einen neuen Skoda Superb zu einem Kaufpreis von 28.300 EUR, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Abgasnorm EU 5, ausgerüstet ist. Dieser Motor war bei Erwerb mit einer Motorsteuerungssoftware ausgerüstet, die die Abgasrückführung steuert und erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten „neuen europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchfährt. Bei Durchfahrung des NEFZ wurde der Abgasrückführungsmodus 1 aktiviert, in welchem es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren NOx-Ausstoß kommt, der maßgeblich für die Erlangung der EG-Typengenehmigung ist. Unter den Fahrbedingungen des normalen Straßenverkehrs wurde der Abgasrückführungsmodus 0 aktiviert, der die Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß reduzierte, womit es zu einem höheren NOx-Ausstoß kam.
Der km-Stand betrug zur Klageerhebung Anfang August 2019 61.573 km, am 23.06.2020 65.525 km und am 22.03.2021 67.208 km.
Der Kläger ist der Auffassung, für sein Fahrzeug sei eine Gesamtfahrleistung von 350.000 km bis 500.000 km anzusetzen. Er meint, in der Gesamtabwägung sei ihm kein Vorteilsausgleich abzuziehen, ein solcher Abzug bedeute eine unbillige Entlastung des Schädigers. Hilfsweise sei ein Nutzungsvorteilsabzug nur bis zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs vorzunehmen.
Ein Abzug für die Nutzungsentschädigung werde deshalb in das Ermessen des Gerichts gestellt, sei allerdings auf einen Betrag von maximal 4.978,62 EUR begrenzt, der sich bei einem km-Stand von 61.573 wie folgt ergebe:
28.300,00 EUR x 61.573 km / 350.000 km.
Die Beklagte geht von einer Gesamtfahrleistung eines Skoda Superb zwischen 200.000 und 250.000 km aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit am 22.07.2020 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und sei daher am 31.12.2018 abgelaufen, sodass die Klageeinreichung am 13.08.2019 nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, dass er sich rechtzeitig der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig angeschlossen habe, stünden hier die gegenteiligen Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 03.02.2020 und 20.07.2020 entgegen, so dass diese Behauptung des Klägers nicht habe berücksichtigt werden können. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits im Jahre 2015 entstanden. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung sei gerichts- und allgemein bekannt ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet worden. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, sei nicht vorstellbar, jedenfalls sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte bereits im Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet hatte, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer (FIN) überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen, also von dem Dieselskandal betroffen war. Die Erhebung der Klage sei bereits 2015 möglich und zumutbar gewesen. Der klageweisen Geltendmachung habe im Jahr auch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung entgegengestanden, es habe auch keinen ernsthaften Meinungsstreit bzgl. der Haftung der Beklagten gegeben. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30.07.2020 zugestellte Urteil mit am 31.08.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit am 30.10.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Zum einen habe im Jahr 2015 noch keine klare gesicherte Rechtslage bestanden. Die Klageerhebung sei ihm noch nicht zumutbar gewesen. Vielmehr sei die Rechtslage bis zur Entscheidung des BGH durch Urteil vom 25.05.2020, Az VI ZR 252/19, ungeklärt gewesen, es habe eine Vielzahl von den Schadensersatzanspruch versagenden wie zusprechenden landes- wie oberlandesgerichtlichen Urteilen zum Schadensersatzanspruch rund um den E189-Motor der Beklagten gegeben. Die Beklagte habe auch in den gegen sie geführten Rechtsstreitigkeiten stets bestritten, dass es überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung gegeben habe.
Ferner habe er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von allen nötigen Umständen gehabt. Die Beklagte habe dies weder dargelegt noch bewiesen. So habe er 2015 noch gar nicht gewusst, dass das Risiko einer Untersagung der Betriebserlaubnis drohte. Erst durch ein Schreiben der Beklagten von Februar 2016 sei ihm offenbart worden, dass er auch bei seinem Fahrzeug ein Software-Update durchführen lassen müsse. Das Stilllegungsrisiko sei auch hier noch verschwiegen worden. Erst mit Informationsschreiben von Oktober 2016 habe die Beklagte hierauf hingewiesen und mitgeteilt, dass auch bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Plakette erteilt werden könne.
Selbst wenn man von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Jahr 2015 ausgehen wollte, sei die Verjährung durch das Software-Update neu in Gang gesetzt worden, denn das aufgespielte „Thermofenster“ stelle für sich genommen wiederum eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 dar.
Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2020 stützt der Kläger seinen Anspruch für den Fall, dass sein Anspruch verjährt sein sollte, unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 26.03.2019, Az. X ZR 109/16, hilfsweise auf § 852 Satz 1 BGB. Er meint, ein verjährter Deliktsanspruch bleibe als solcher bestehen und werde nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschränkt. Der Höhe nach sei dies der Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von maximal 15 % sowie Entwicklungs- und Produktionsaufwand von nicht mehr als 300 EUR. Prozessual handele es sich beim Übergang vom ursprünglichen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zum Anspruch aus § 852 BGB um eine bloße Änderung der rechtlichen Ausführungen, die das Gericht von sich aus zu prüfen habe. Er meint, der Vortrag hierzu sei nach § 531 ZPO zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 22.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppins, Az. 5 O 165/19, zu verurteilen, an ihn 28.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Skoda Superb mit der Fahrzeugidentitätsnummer … gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 4.978,63 €, zu zahlen;
2. unter Abänderung des am 22.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppins, Az. 5 O 165/19, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Skoda Superb mit der Fahrzeugidentitätsnummer … seit spätestens 03.05.2019 in Annahmeverzug befinde;
3. die Beklagte unter Abänderung des am 22.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppins, Az. 5 O 165/19, zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Auch eine Hemmung der Verjährung wegen eines Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Dem Kläger sei auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden und selbst wenn, dann sei dieser mit dem Aufspielen des Updates wieder entfallen. Auch habe der Kläger eine haftungsbegründende Kausalität nicht dargelegt. Es liege auch kein Fall des Annahmeverzugs vor, auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe nicht.
Mit Hinweis des Senats vom 02.03.2021 ist dem Kläger anheimgestellt worden, spätestens zum Termin am 23.03.2021 den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs anzugeben.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe aus Rechtsgründen eine Verjährung nicht annehmen dürfen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen sei bei ihm im Jahre 2015 nicht gegeben gewesen. Der Kläger macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
Mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird die Abweisung der eigenständigen Haupt-Zinsforderung in Höhe von 9.411,32 EUR.
2. In der Sache ist die Berufung in dem nunmehr verfolgten Umfang nur teilweise erfolgreich.
a) Die Beklagte haftet dem Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 BGB analog auf Schadensersatz i. H. v. 12.316,92 €. Zur Begründung wird auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, veröffentlicht u. a. in juris) verwiesen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Das Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). Ein solches Vorgehen ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der betroffenen Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand grundsätzlich die Gefahr, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen würde, weil das Fahrzeug wegen der gegen Artikel 5 Abs. 2 VO-EG 715/2017 verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entsprach (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21). Im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden sowie auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, verstößt das Vorgehen der Beklagten gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23). Das Verhalten der verantwortlichen Personen muss sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 29 ff.).
Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 44 ff.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 53). Dieser Schaden ist durch das von der Beklagten durchgeführte Softwareupdate auch nicht rückwirkend entfallen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 58). Schließlich ist der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz zu bejahen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 60 ff.). Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den für ihn nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Er kann mithin die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges Skoda Superb verlangen.
Von seinem Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen in Form der gefahrenen Kilometer abziehen lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 64 ff., und Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, Rn. 11 ff., veröffentlicht unter anderem in juris). Eine Vorteilsanrechnung ist dabei nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt; vielmehr basiert die Vorteilsanrechnung auf dem vom Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeuges erzielten geldwerten Vorteil und ist daher von einem etwaigen Verzug der Beklagten unabhängig (BGH, a. a. O., Urteil vom 25.05.2020, Rn. 68, und Urteil vom 30.07.2020, Rn. 14, ferner Urteil v. 19.01.2021 – VI ZR 8/20 -, BeckRS 2021, 921, Rn. 15). Der Senat sieht mit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch eine Verletzung des Rechts der Europäischen Union nicht als gegeben und daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Auslegung des Unionsrechts nicht als veranlasst an (vgl. Bl. 366).
Die Höhe der vom Kläger gezogenen Vorteile können zur Vereinfachung grundsätzlich im Wege der linearen Berechnungsmethode ermittelt werden (vgl. BGH, a. a. O., Urteil vom 25.05.2020, Rn. 80). Danach ist der vom Kläger gezahlte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Zeitpunkt des Erwerbs zu teilen und dieser Wert mit den vom Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefahrenen Kilometern zu multiplizieren.
Einer gesonderten Betrachtung bedarf indes die Frage, von welcher durchschnittlichen Gesamtfahrleistung auszugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar grundsätzlich bei den als langlebig bekannten Dieselfahrzeugen von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von 250.000 bis 300.000 km ohne Weiteres ausgegangen werden. Soweit der Kläger darüber hinaus höhere Fahrleistungen thematisiert, kommen diese - was ebenfalls senatsbekannt ist - zweifellos in der Praxis vor. Allerdings kommt es nicht auf eine maximal mögliche Fahrleistung im Einzelfall an, sondern auf eine durchschnittliche Gesamtfahrleistung, für welche nicht nur die Frage der Haltbarkeit des Motors von Belang ist, sondern auch die Haltbarkeit anderer zahlreicher Einzelteile des Fahrzeugs und nicht zuletzt auch wirtschaftliche Erwägungen. Liebhaber oder Bastler mögen Autos länger fahren können als ein durchschnittlicher Kraftfahrzeughalter, auf welchen allein abzustellen ist. Insoweit ermangelt es den Ausführungen des Klägers an der notwendigen Substanz.
Dessen ungeachtet ist die anzunehmende Gesamtfahrleistung auch von einem durchschnittlichen Fahrverhalten abhängig. Typischerweise bewegen sich jährliche Fahrleistungen bei Diesel-Kfz im Bereich zwischen 15.000 und 25.000 km. Damit kann eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km in einem Zeitfenster von 12 bis 20 Jahren erreicht werden. Wird dieser Korridor jährlicher Fahrleistungen deutlich verlassen, muss der Berechnungsweg angepasst werden (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 20.03.2020 - 17 U 101/19, BeckRS 2020, 22695). So liegt es hier. Denn vorliegend ist der Klägerin knapp 10 Jahren nicht mehr als 67.208 km gefahren. Es liegt auf der Hand, dass bei einer derartigen jährlichen Fahrleistung knapp 45 Jahre benötigt würden, um eine Fahrleistung von 300.000 km zu erreichen. Eine derartige Lebensdauer selbst eines heutigen Fahrzeugs ist aber völlig realitätsfremd. Realitätsnah ist stattdessen eine durchschnittliche Lebensdauer zwischen 15 und 20, gemittelt 17,5 Jahren, welche mit einer jährlichen Fahrleistung von gerundet 6.800 km multipliziert werden mag, so dass 119.000 km zu Grunde zu legen wären. Bezogen auf einen Bruttokaufpreis von 28.300 € errechnet sich hieraus ein Kilometerwert von rd. 0,2378 €/km.
Damit errechnet sich eine geschätzte Nutzungsentschädigung i. H. v. 15.983,08 EUR [28.300,00 EUR x 67.208 km ./. 119.000 km] und angesichts des Kaufpreises von 28.300,00 EUR ein Betrag von 12.316,92 EUR.
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen vor dem 01.01.2016 steht nicht fest, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat, § 199 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage am 28.10.2019 ist damit in unverjährter Zeit erfolgt und hat zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Eine positive Kenntnis des Klägers bereits im Jahre 2015 hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom sogenannten VW-Abgasskandal ist vom Kläger verneint worden und vom Senat nicht feststellbar. Zwar ist für eine positive Kenntnis und damit für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände in allen Einzelheiten erforderlich, es genügt vielmehr, dass dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH MDR 2008, S. 1053, m. w. N.). Ohne Belang ist dabei, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH ZIP 2016, S. 1107). Eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich Anknüpfungstatsachen bekannt sind, es muss hinzukommen, dass der Geschädigte aus diesen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht. Vorliegend steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger bereits vor Ablauf des Jahres 2015 bekannt gewesen ist, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit der zur Abgasmanipulation eingesetzten Software verbaut wurde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 (Az. VI ZR 739/20, veröffentlicht in juris) zugrunde liegenden Konstellation. Zwar gab es eine umfassende Berichterstattung in den Medien über den sogenannten VW-Abgasskandal. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dabei das konkrete Fahrzeug des Klägers nach Baujahr und Fahrzeugtyp in der Diskussion stand, zumal es sich um ein Fahrzeug der Konzerntochter Skoda der Beklagten handelte. Der vom sogenannten Abgasskandal betroffene Motortyp EA189 ergibt sich auch weder aus den Fahrzeugpapieren noch aus dem Kaufvertrag. Der Kläger hat vielmehr vortragen lassen, er habe erst durch das Informationsschreiben der Beklagten im Jahre 2016 von der Verwendung der Manipulationssoftware auch in seinem Fahrzeug erfahren. Er habe auch die erwähnten Presseartikel aus dem Jahr 2015 nicht gelesen. Weitere, konkrete Umstände für die Annahme einer positiven Kenntnis des Klägers hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Unkenntnis des Klägers auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei ein objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erforderlich ist. Das Unterlassen von Ermittlungen muss nach Lage des Falles geradezu unverständlich erscheinen, um ein solches grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH ZIP 2016, S. 1107; ZeuP 2013, S. 659; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020, Az. 13 U 999/19, veröffentlicht in beck-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 24.06.2020, Az. 4 U 147/19, veröffentlicht in beck-online). Grundsätzlich besteht allerdings keine Obliegenheit eines Gläubigers, die Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu ergreifen (BGH MDR 2010, S. 81). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise angenommen, für den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens reiche vor dem Hintergrund der umfassenden Berichterstattung in den Medien über den sogenannten Abgasskandal und der Möglichkeit über die von der Beklagten und ihren Konzerntöchtern freigeschalteten Internetseiten mittels der Eingabe der FIN die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen bereits die Kenntnis vom Einbau eines Dieselmotors der Beklagten im erworbenen Fahrzeug aus (so OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2020, Az. 12 U 2000/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2020, Az. 14 U 219/19; OLG München Beschlüsse vom 05.02.2020, Az. 3 U 7392/19, vom 02.06.2020, Az. 3 U 7229/19, und vom 20.07.2020, Az. 3 U 3018/20, jeweils veröffentlicht in beck-online). Der Betroffene habe angesichts der Berichterstattung und der angebotenen Informationsmöglichkeiten weitere Nachforschungen anstellen müssen. So habe er Indizien nachzugehen, die auf einen Anspruch gegen eine Person hindeuteten und Ermittlungen anzustellen, die auf der Hand lägen (OLG München, Beschluss vom 02.06.2020, 3 U 7229/19, a. a. O.). Anderseits wird vertreten, dass keine generelle Verpflichtung des potentiell Geschädigten bestanden habe, sich auf der zur Verfügung stehenden Internetseite über die Betroffenheit seines Fahrzeuges zu informieren (OLG Karlsruhe, a. a. O.; Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, a. a. O.; Brandenburgisches OLG, 3. Zivilsenat, Urteil vom 17.03.2020, Az. 3 U 85/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2020, Az. 14 U 294/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020, Az. 7 U 470/19, jeweils veröffentlicht in beck-online). Weder in der "Ad- hoc" Mitteilung vom 22. September 2015 noch in der Pressemitteilung vom 29. September 2015 würden die betroffenen Fahrzeuge konkret benannt, vielmehr werde nur allgemein mitgeteilt, dass das "Abgasverhalten" in Kürze "nachgebessert" werden könne. Darüber hinaus sei in der Pressemitteilung vom 15. Oktober 2015 angekündigt worden, dass die Beklagte auf die betroffenen Kunden "zugehen" werde. Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass jedenfalls für den Zeitraum bis Ende 2015 auch bei einem verständigen Fahrer eines Dieselfahrzeuges es nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden kann, sich auf diese Ankündigung zu verlassen, und nicht von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen. Es ist vielmehr aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines Käufers bei Berücksichtigung der Ankündigung der Beklagten in deren Presseerklärungen sogar verständlich, dass er jedenfalls in den ersten Monaten nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals noch abwartete und darauf vertraute, dass er durch die Beklagte informiert werde, wobei dies im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfolgt ist. Jedenfalls ist in dieser Situation das Unterlassen einer eigenen Tätigkeit nicht als unverständlich zu bewerten, selbst wenn man dem Landgericht in der Einschätzung folgt, dass sich die Betroffenheit des vom Kläger erworbenen Fahrzeuges von der Abgasmanipulation aufgedrängt hat. Im hier zu entscheidenden Fall kommt allerdings darüber hinaus hinzu, dass es sich nicht um ein Fahrzeug der Marke VW, sondern um einen Pkw der Konzerntochter Skoda der Beklagten handelte. Insgesamt ist es daher objektiv nachvollziehbar, dass der Kläger sich im Jahre 2015 (noch) nicht verpflichtet fühlte, von sich aus aktiv zu werden.
b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
c) Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel, soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Es fehlt bereits an einem wirksamen Angebot der dem Kläger obliegenden Leistung gemäß §§ 293 ff BGB. Der Kläger hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges und damit die von ihr zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, Rn. 85; Urteil v. 19.01.2021 – VI ZR 8/20 -, BeckRS 2021, 921, Rn. 18). So ist im vorgerichtlichen Schreiben vom 18.04.2019 das Angebot einer Übergabe und Übereignung des vom Kläger erworbenen Fahrzeuges nicht erfolgt. Auch im Rechtsstreit hat der Kläger die Übergabe und Übereignung des Pkws nicht ordnungsgemäß angeboten. Zwar findet sich in der Klageschrift das Angebot der Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zugleich hat der Kläger die Übergabe und Übereignung des Pkws jedoch nicht nur mit der Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von maximal 4.978,62 € verknüpft, sondern darüber hinaus – jedenfalls erstinstanzlich - unberechtigt die Zahlung von Deliktszinsen bis Klageerhebung i. H. v. 9.411,32 € gefordert. Schon vor diesem Hintergrund liegt ein verzugsbegründendes Angebot der dem Kläger obliegenden Leistung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, veröffentlicht in juris).
d) Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € aus §§ 826, 249 BGB zu, wobei statt des vom Kläger angesetzten Gebührensatzes von 2,0 lediglich die 1,3fache Regelgebühr erstattungsfähig ist, da vorliegend ein Massenverfahren gegeben ist, in dem - aufgrund der Vielzahl der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betriebenen und beim Oberlandesgericht anhängigen parallelen Rechtsstreitigkeiten - senatsbekannt weitgehend gleichlautende Schriftsätze verwendet werden, mithin ein besonderer Aufwand für die Bearbeitung nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig war (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom. 25.11.2015, Az. IV ZR 169/14, veröffentlicht in juris). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Inanspruchnahme sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits abzusehen gewesen sei, dass sie ohne gerichtliche Inanspruchnahme keine Zahlung leisten werde. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, ihm zu einem Vorgehen auf dem - auch in Ansehung des Kostenrisikos - sichersten Weg zu raten. Eine sichere Prognose dazu, dass sich das in anderen Fällen gezeigte Verhalten der Beklagten nicht ändern und sie sich nicht zumindest auf vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen werde, konnte im Frühjahr des Jahres 2019 niemand treffen (vgl. Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, Urteil vom 03.06.2020, Az. 4 U 139/19, veröffentlicht in juris). Zudem hat sich die Beklagte, wie wiederum senatsbekannt ist, in anderen Verfahren durchaus auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingelassen. Darüber hinaus war die Einschaltung von Rechtsanwälten auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit" berechtigt.
Anzusetzen für die Berechnung ist ein Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 €. Auch insoweit ist die Laufleistung des Fahrzeuges bis zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers und die sich daraus errechnende und vom Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen. Der Senat setzt auf der Grundlage der erstinstanzlich mitgeteilten Laufleistungen (65.525 abzgl. 61.573 = 3.952 km) eine monatliche Fahrstrecke von rund 380 km und damit eine Fahrleistung bis April 2019 von ca. 60.053 km an [61.573-(4*380)]. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Korrespondenz im April 2019 hätte sich der Kläger deshalb eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.281,51 € (28.300 € x 60.053 km ./. 119.000 km) anrechnen lassen müssen, so dass ein Betrag von 14.018,19 € verblieb.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO, wobei im Rahmen der Kostenentscheidung auch die in erster Instanz noch geltend gemachte Zinsforderung des Klägers zu berücksichtigen ist.
Der Senat hat dabei als Streitwert erster Instanz 32.732,70 EUR [28.300,00 + 9.411,32 - 4.978,62 +100,00] und für den Streitwert zweiter Instanz nur noch 23.321,38 EUR [28.300,00 - 4.978,62 +100,00] zugrunde gelegt.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, nachdem die grundsätzlichen Rechtsfragen durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, a. a. O.) und vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 354/19 unter VI ZR 397/19, a. a. O.) geklärt sind. Die Frage des Verjährungsbeginns ist von der positiven Kenntnis des jeweiligen Klägers abhängig und auch die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis ist jeweils anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden.