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Entscheidung 4 T 108/18


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 28.11.2018
Aktenzeichen 4 T 108/18 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2018:1128.4T108.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist als psychologischer Sachverständiger im Rahmen eines familienrechtlichen Umgangsrechts- und Aufenthaltsbestimmungsverfahrens vom Amtsgericht Oranienburg, Familiengericht, herangezogen worden. Ein Kostenvorschuss für die Begutachtung ist von den Parteien nicht angefordert worden.

Der Begutachtung lag der Beweisbeschluss vom 26.04.2016 (Bl. 122 f. d.A.) und der Gutachtenauftrag vom selben Tage (Bl. 127 f. d.A.) zugrunde. In dem Gutachtenauftrag ist folgender Satz enthalten „Sofern Ihre Tätigkeit voraussichtlich Kosten verursacht, die entweder außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen oder den Betrag von € 5.000,00 erheblich übersteigen, benachrichtigen Sie bitte umgehend das Gericht.“

Unter dem 12.05.2016 erklärte der Sachverständige gegenüber dem Gericht u.a., dass der Kindsvater seiner (des Sachverständigen) Mitarbeiterin gegenüber geäußert habe, die Kindseltern hätten sich zum einen über den Schulbesuch geeinigt und ein Gutachten solle nicht mehr erstellt werden und zum anderen, dass ihm eine kostengünstige Begutachtung sehr wichtig sei. Die Mitarbeiterin habe dem Kindsvater daraufhin erklärt, das Amtsgericht habe sich in Bezug auf die Kosten „bereits positioniert“ (Bl. 132 d.A.).

Der Sachverständige fragte mit Schreiben vom 15.07.2016, eingegangen bei Gericht am Donnerstag, den 21.07.2016 (Bl. 144 d.A.) bei Gericht nach, ob es sich bei den Begriffen „außer Verhältnis“ und „erheblich“ aus dem Gutachtenauftrag um bestimmte oder unbestimmte Rechtsbegriffe handele, letzterenfalls er um Definition bat. Unter dem 24.07.2016 (Sonntag) erklärte der Sachverständige, die Erhebungen abgeschlossen zu haben; hierfür seien bisher 27 Stunden angefallen (Bl. 145 d.A.). Unter dem 26.07.2016 erhielt er von der Amtsrichterin die Antwort, dass er gebeten werden, „eine Überschreitung des Kostenrahmens vorab mitzuteilen.“ (Bl. 144 d.A.).

Unter dem 30.07.2016 teilte der Sachverständige Folgendes mit: „dass der ursprüngliche Kostenrahmen überschritten ist. Dies dürfte dem Gericht jedoch seit den Schreiben vom 15.07.2016 und 24.07.2016 schon bekannt gewesen sein.“ Er erklärte ferner, dass der im Gutachtenauftrag enthaltene Passus und die spätere richterliche Mitteilung vom 26.07.2016 „nicht völlig identische Aussagen darstellen“.

Das Gutachten vom 31.07.2016 ist am 12.08.2016 beim Amtsgericht eingegangen.

Mit seiner Kostenrechnung vom 31.07.2016 (Bl. 160 ff. d.A.) begehrt der Sachverständige für sein schriftliches Gutachten eine Vergütung von 14.614,15 €. Diese ist nach Prüfung durch den/die Kostenbeamten/-in vollständig angewiesen worden. Mit Verfügung vom 05.07.2017 (Bl. 262R d.A.) ist der Sachverständige zum Anhörungstermin am 16.02.2017 geladen worden, wofür er eine Vergütung von 971,03 € mit Rechnung vom 16.02.2017 begehrt (Bl. 317 f. d.A.). Diese ist ebenfalls vollständig ausgezahlt worden.

Mit Beschluss vom 28.03.2017 hat das Familiengericht in der Hauptsache entschieden, wobei es das Gutachten des Sachverständigen teilweise verwertete, teilweise wegen einer nicht hinreichenden Diagnostik der Mutter nicht verwertete (Bl. 333 ff. d.A.).

Der Kindsvater hat unter dem 05.10.2017 eine „Erinnerung gegen den Kostenansatz/ Beschwerde“ angesichts der Kostenrechnung des Sachverständigen eingelegt (Bl. 355 f. d.A.).

Der am Verfahren beteiligte Bezirksrevisor hat unter dem 29.12.2017 (Bl. 383 f. d.A.) Stellung genommen und die förmliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 4 JVEG beantragt.

Mit Beschluss vom 08.02.2018 (Bl. 367 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Vergütung des Sachverständigen in dem familienrechtlichen Verfahren auf 5.971,03 € festgesetzt, wobei 5.000 € auf die schriftliche Begutachtung und 971,03 € auf die mündliche Anhörung entfallen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vergütung des Sachverständigen wegen Verstoßes gegen „seine Verpflichtung aus § 407a ZPO gemäß § 8a JVEG“ auf die ursprüngliche Kostengrenze von 5.000 € zu kürzen war, da es sich um eine erhebliche Überschreitung (fast das Dreifache) handele, die der Sachverständige nicht rechtzeitig angezeigt habe. Vielmehr habe er lediglich am Tag vor Gutachtenfertigstellung pauschal und ohne Angabe tatsächlicher Kosten eine Kostenüberschreitung angezeigt. Eine Kürzung scheide nicht deshalb aus, da das Gericht keinen Auslagenvorschuss angefordert hatte, da Sinn und Zweck der Normen auch sei, das Kosteninteresse der Parteien zu wahren. Etwa in ratenfreien Verfahrenskostenhilfeverfahren werde ebenfalls kein Vorschuss angefordert. Vielmehr sei die Kürzung auch dann vorzunehmen, wenn dem Sachverständigen in eindeutiger Weise ein Kostenrahmen bekannt gegeben worden sei.

Im Übrigen sei auch davon auszugehen gewesen, dass die Parteien die Begutachtung in Kenntnis der tatsächlichen Kosten nicht durchgeführt hätten, da der Vater angedeutet hatte, sich ggf. mit der Mutter zu einigen und ausdrücklich, auch gegenüber dem Sachverständigen, Wert auf eine kostengünstige Begutachtung gelegt hatte und der Sachverständige den Vater sogar noch auf die vom Amtsgericht angegebene Kostengrenze verwiesen habe.

Der Beschluss ist dem Sachverständigen am 22.03.2018 zugestellt worden, wogegen er am 16.04.2018 Beschwerde (Bl. 387 d.A.) eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Amtsrichterin sich nicht mit der erforderlichen Zeit für das Gutachten auseinandergesetzt habe, und dass er nicht gegen die Hinweispflichten verstoßen habe, insbesondere auf seine Rückfrage zur Erheblichkeit nur eine verzögerte Antwort bekommen habe und kein Abbruch des Auftrags ausgesprochen wurde. Er widerspricht zudem der Auffassung des Amtsgerichts, eine Begutachtung sei voraussichtlich bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten nicht durchgeführt worden. Er beanstandet ferner, dass sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Gutachtertätigkeit bei pflichtgemäßer Anzeige fortgesetzt worden wäre.

Mit Beschluss vom 24.06.2018 (Bl. 404 f. d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass es nicht die abgerechnete Zeit des Sachverständigen im Hinblick auf eine Erforderlichkeit herabgesetzt habe, sondern die Vergütung wegen der erheblichen, nicht angezeigten Überschreitung der Kostengrenze (auf diese) gekürzt hat.

Nach Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht hat dieses eine Entscheidung in der Sache mangels Zuständigkeit abgelehnt (Beschluss vom 12.10.2018, Bl. 414 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat das Verfahren sodann dem Landgericht Neuruppin vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 4 JVEG auf 5.000 € für das schriftliche Gutachten und 971,03 € für die mündliche Anhörung festzusetzen.

Dem Sachverständigen steht nicht die volle beantragte Vergütung zu. Dies beruht - in der Begründung insoweit abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - auf einer Bestimmung der Vergütung nach billigem Ermessen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG, § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO. Anwendbar sind aufgrund der Beauftragung des Sachverständigen im April 2016 (Bl. 127 f. d.A.) die § 8a JVEG, § 407a ZPO jeweils in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung (in der Sache unverändert zur aktuellen Fassung).

Eine Kürzung des Entschädigungsbetrages für das schriftliche Gutachten auf 5.000 € gemäß § 8a Abs. 4 JVEG, § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO (a.F.), wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe eines (angeforderten) Auslagenvorschusses, sofern er nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf den Umstand hingewiesen hat, dass der angeforderte Kostenvorschuss erheblich überschritten wird, es sei denn, er hat diesen Hinweispflichtverstoß nicht zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Vorliegend kommt eine Kürzung auf den Vorschussbetrag deshalb nicht in Betracht, weil ein Auslagenvorschuss nicht angefordert (oder eingezahlt) worden war. Das Beschwerdegericht vermag der in der Sache nachvollziehbaren Begründung des Amtsgerichts, das eine Gleichbehandlung derjenigen Fälle bejaht, in denen ein Auslagenvorschuss von den Parteien angefordert worden und dieser dem Sachverständigen mitgeteilt worden ist, mit denen, in welchen trotz unterbliebener Anforderung eines Vorschusses (etwa wegen PKH/VKH der Parteien oder - weiterhin denkbar - der Gebührenfreiheit der beweisbelasteten Partei) dem Sachverständigen eine entsprechende Kostengrenze mitgeteilt worden ist, nicht zu folgen. Denn § 8a Abs. 4 JVEG hat eine den Sachverständigen, der eine erhebliche Gebührenüberschreitung nicht rechtzeitig anzeigt, bestrafende Funktion (ebenso Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 413 ZPO, Rn. 8: „ein pönales Element“). Dies hat zur Folge, dass die Norm aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes eines Analogieverbotes zulasten des Bürgers, der aufgrund der hoheitlichen, nicht aber privatrechtlich/gleichgeordneten Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht zur Anwendung kommt, nicht erweiternd ausgelegt werden kann.

Im Ergebnis stellt sich die amtsgerichtliche Entscheidung dennoch als zutreffend dar. Die Festsetzung der Vergütung beruht auf § 8a Abs. 3 JVEG, § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO. Nach diesen Vorschriften bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Der Sachverständige hat vorliegend gegen seine Pflicht verstoßen, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht, § 8a Abs. 3 JVEG. Dabei können in Kindschaftssachen aus der Natur der Sache zwar abstrakt keine starren Beträge bzw. Prozentsätze der anfallenden Kosten bestimmt werden, die im Verhältnis zum Gebührenstreitwert - vorliegend, entsprechend dem Regelgebührenstreitwert, 3.000 € - außer Verhältnis stehen. Hingegen ist eine Mitteilungspflicht des Sachverständigen anzunehmen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung den von dem beauftragenden Gericht ursprünglich veranschlagten Betrag, der den Streitwert des Verfahrens seinerseits bereits übersteigt, überschreiten (wohl großzügiger OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, 11 WF 900/18, juris Rn. 21: jedenfalls bei der Überschreitung des Dreifachen des Regelverfahrenswertes). Mit der Angabe einer solchen Kostengrenze bringt das beauftragende Gericht in diesen - in der Regel „immateriellen“ - Streitigkeiten, in denen die Begutachtungskosten den Streitwert häufig übersteigen können, nämlich gleichzeitig zum Ausdruck, dass es diese Kosten als verhältnismäßig im Verhältnis zum Gegenstandswert ansieht. Die Angabe der Kostengrenze beruht in der Regel auf Erfahrungswerten des beauftragenden Gerichts, die auf vergleichbaren Fällen beruhen. Der Sachverständige, dem diese Grenze mitgeteilt wird, hat daher in diesen Fällen davon auszugehen, dass die ihm genannte Kostengrenze auch die Verhältnismäßigkeit im Verhältnis zum Interesse der Parteien und des Gerichts abbildet (vgl. dazu auch die Grundannahme des Gesetzgebers in BTDrucks 17/11471 (neu), s. 260: „Hat das Gericht dem Sachverständigen die Zahlung eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe ohne weitere Hinweise mitgeteilt, kann der Sachverständige unterstellen, dass das Gericht von der Verhältnismäßigkeit dieses Betrags ausgeht.“).

Das Amtsgericht sah in seiner ursprünglich vorgegebenen Kostengrenze einen Betrag von 5.000 € für die Begutachtung vor. Im Übrigen war dem Sachverständigen auch aufgrund der Besonderheiten des Falles zu einem frühen Zeitpunkt seiner Beauftragung erkennbar, dass es den Beteiligten auf die Kosten der Begutachtung wesentlich ankäme. Der Vater und Antragsteller hatte gegenüber dem Sachverständigen bzw. dessen Mitarbeiterin ausdrücklich deutlich gemacht, dass ihm zum einen eine kostengünstige Begutachtung wichtig sei, woraufhin die Mitarbeiterin des Sachverständigen auf die amtsgerichtliche Kostenangabe hinwies. Der Vater durfte daher für seine Einschätzung der Gutachtenkosten die vom Gericht ursprünglich angesetzten 5.000 € zugrunde legen. Dass die Mitarbeiterin üblicherweise so auf Kostenanfragen antwortet, wie der Sachverständige in seiner Beschwerde eingewendet, ändert hieran nichts. Der Sachverständige wusste jedenfalls davon, dass der Vater überdurchschnittlich viel Wert auf die Kosten des Gutachtens legte. Zum anderen wusste der Sachverständige, dass der Vater als Antragsteller u.U., und insoweit musste er auch eine Verbindung mit den Verfahrenskosten herstellen, bereit war, sich mit der Mutter im Hinblick auf den Streitgegenstand zu einigen, was eine Begutachtung überflüssig gemacht hätte. Insofern hätte es dem Sachverständigen oblegen, bei einer absehbaren Überschreitung der Kosten von 5.000 € diese dem Gericht rechtzeitig anzuzeigen, d.h. zumindest so frühzeitig, dass sich die Parteien und das Gericht die weitere Begutachtung noch überlegen können. Der Sachverständige ist seit etlichen Jahren als familienrechtlicher Gerichtssachverständiger tätig und muss daher bereits bei seiner ursprünglichen Beauftragung erkannt haben, dass 5.000 €, die ursprünglich angesetzt und vom Amtsgericht als angemessen angesehen worden waren, schon angesichts der später vom ihm angesetzten 48 Stunden für „gedankliche Vorarbeit“ und der durchzuführenden Exploration von Vater und Mutter sowie den Gesprächen mit allen drei Kindern und zwei Umgangsbeobachtungen bei der ihm anscheinend eigenen Arbeitsweise nicht annähernd auskömmlich sein würden.

Einer denkbaren Einschränkung des Gutachtenauftrags steht auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen; vielmehr ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beteiligten später regelmäßig für die entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.03.2013, 13 WF 121/12, juris Rn. 9)

Der Sachverständige kann sich insoweit (zur Exkulpierung gemäß § 8a Abs. 5 JVEG) auch nicht darauf berufen, dass er beim Amtsgericht nachgefragt hat, wie „außer Verhältnis“ zu definieren sei. Er ist mit dem Gutachtenauftrag vom 26.04.2016 (Bl. 127 f. d.A.) darauf hingewiesen worden, dass er „umgehend das Gericht“ benachrichtigen solle, wenn seine Tätigkeit „voraussichtlich Kosten verursacht, die entweder außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen oder den Betrag von € 5.000,00 erheblich übersteigen“. Seine etwaige Unsicherheit, ob eine voraussichtliche Überschreitung der 5.000 €-Grenze (auch) zu einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten führen könnte, hätte er damit absichern können und müssen, dass er sogleich dem Gericht gegenüber angibt, in welcher - ungefähren - Höhe Kosten anfallen werden. Auch auf die sodann folgende - bestimmte - Aufforderung der Amtsrichterin vom 26.07.2016, „eine“ - nur zu verstehen als „jede“ - Überschreitung des Kostenrahmens vorab mitzuteilen, hat der Sachverständige unter dem 30.07.2016 wiederum nur mitgeteilt, dass eine Kostenüberschreitung eingetreten sei, nicht aber in welcher Höhe.

Der Sachverständige hatte zu diesem Zeitpunkt (15.07.2016; wobei die Anfrage bei Gericht erst am 21.07.2016 eingegangen ist) offenkundig schon Anlass zu der Annahme, dass die ihm genannte Kostengrenze von 5.000 € überschritten werden würde, andernfalls die Anfrage überhaupt überflüssig gewesen wäre. Angesichts dessen, dass zur Datenerhebung am 15.07.2016 lediglich noch die Gespräche mit den Brüdern von Helena ausstanden (s. Einzelnachweis zur Rechnung, Bl. 161 d.A.; letztlich waren dies nur 1,5 Stunden) und sodann der Gutachter sein Gutachter verfassen könnte, war für ihn klar, dass bereits mindestens 30 Stunden à 100 € (ggf. zudem bereits 10 Stunden für die Testauswertungen) verbraucht waren. Den letztlich in der Folge abgerechneten Aufwand für die „gedankliche Erarbeitung des Gutachtens“ und Diktat, Durchsicht, Korrektur, den der Gutachter mit 48 + 29 Stunden angesetzt hat, musste er aus seiner langjährigen Erfahrung als gerichtlicher Sachverständiger und psychologischer Psychotherapeut in diesem Zeitpunkt bereits jedenfalls in groben Zügen absehen können.

Ob ein Verlust des Vergütungsanspruches auch nach neuem Recht (JVEG) dann nicht in Betracht kommt, wenn der Gutachtenauftrag bzw. dessen Fortführung auch bei einer rechtzeitigen Anzeige der voraussichtlichen Kosten erfolgt wäre (so weiterhin, allerdings ohne auf die Frage einzugehen, ob dies weiterhin so zu beurteilen ist: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, 11 WF 900/18, juris Rn. 22; dagegen Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 413 Rn. 8), kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist dies eine Prognoseentscheidung des Gerichts (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.03.2013, 13 WF 121/12, juris Rn. 10). Das Amtsgericht als Tatsachengericht hat in seinem hier angefochtenen Beschluss vom 08.02.2018 die Prognose angestellt, dass das Gutachten bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten durch die Beteiligten nicht (weiter) durchgeführt worden wäre (Bl. 371 d.A.), da für diesen Fall von einer Einigung auszugehen gewesen wäre. Zwar ist die Prognose einer Parteieinigung stets mit einiger Unsicherheit verbunden. Da allerdings vorliegend der Vater und Antragsteller bereits ein Nachgeben angekündigt hatte, und die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.07.2018 (Bl. 411 d.A.) ebenfalls geäußert hat, dass die Mutter sich unter diesen Umständen versucht hätte, mit dem Vater zu einigen, ist dieser vom Amtsgericht vorgenommenen Prognose beizutreten. Im Übrigen trägt der Sachverständige nach richtiger Auffassung sowieso das Risiko der Unaufklärbarkeit bezüglich der Frage, ob der Gutachtenauftrag fortgesetzt oder abgebrochen worden wäre (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.12.1997 – 1Z BR 143/97, Rn. 16, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.03.2013, 13 WF 121/12, juris Rn. 10; BDPZ/Binz JVEG § 8a Rn. 14 m.w.N.). Von einer zu prognostizierenden Fortsetzung des Gutachtenauftrags ist vorliegend angesichts der gesamten Umstände unter Berücksichtigung des Risikos der Unaufklärbarkeit jedenfalls nicht auszugehen.

Die Vergütung des Sachverständigen ist daher gemäß § 8a Abs. 3 JVEG, § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Sachverständige sowie der Bezirksrevisor haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Ferner hat sich auf der Antragsteller (Vater) mit Schriftsatz vom 05.10.2017 (Bl. 355 ff. d.A.), die Antragsgegnerin (Mutter) mit Schriftsatz vom 23.07.2018 (Bl. 411 ff. d.A.) geäußert.

Das Gericht sieht die folgende Vergütung als angemessen im Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands an: 5.000 € für das schriftliche Gutachten und 971,03 € für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Anhörung, insgesamt 5.971,03 €.

Solange die vom beauftragenden Gericht angegebene Kostengrenze nicht für eine Begutachtung in Bezug auf den Umfang der erforderlichen Untersuchung durch einen durchschnittlich schnell und effizient arbeitenden Sachverständigen offensichtlich zu knapp bemessen ist, legt das Beschwerdegericht diese der Bemessung einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 8a Abs. 3 JVEG zugrunde. Für eine offensichtlich zu knappe Bemessung ist bei den hier veranschlagten Kosten für das familienrechtliche Gutachten des Sachverständigen von 5.000 €, die auskömmlich für circa 42 Zeitstunden (bei einem Stundenhonorar von 100 € nach der Honorargruppe M3 nach dem JVEG) sind, keine Anhaltspunkte. Ergänzend berücksichtigt das Beschwerdegericht folgende Umstände: das Verfahren hatte den Kindesumgang mit der Tochter Helena und einen Schulwechsel zum Gegenstand, der nicht konkret zu beziffern ist, vielmehr abhängig von der jeweiligen Bindung der Beteiligten an ihr Kind ist. Ausweislich der eigenen Darlegungen der Eltern war ihnen das Verfahren die Kosten von 5.000 € für ein Sachverständigengutachten jedenfalls „wert“. Beide Eltern tragen insofern auch in etwa übereinstimmend vor, dass sie mit Kosten von „circa 5.000 €“ (Mutter) oder einer „leichten Überschreitung“ (Vater) ausgingen.

Nach einer Gesamtbetrachtung sieht das Gericht daher eine Vergütung für das schriftliche Gutachten von 5.000 € brutto als angemessen an.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zuzulassen, angesichts der offenen Frage der Bedeutung eines angegebenen Kostenrahmens ohne Anforderung eines Kostenvorschusses für die Bemessung der Sachverständigenvergütung. Soweit ersichtlich, ist diese Frage nicht oder nicht obergerichtlich entschieden. Im Verfahren 13 WF 121/12 hat das OLG Brandenburg diese Fragen nicht entschieden (dort war zum einen keine Kostengrenze angegeben und zum anderen schied eine Kürzung aus anderen Gründen aus). Jüngst hat das OLG Nürnberg (11 WF 900/18, s.o.) obiter Ausführungen zu einer Kostengrenze gemacht, eine Anzeigepflicht jedenfalls ab der dreifachen Überschreitung des Regelverfahrenswertes angenommen, und in der Sache darüber aufgrund einer von ihm durchgeführten Prognose über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht entscheiden müssen; ferner erfolgten dort keine Ausführungen zu § 8a Abs. 4 JVEG.

Diese Frage ist angesichts der Vielzahl von Verfahren, in denen ein Beweisführer angesichts von bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oder ihm zukommender Gebührenfreiheit keinen Vorschuss für eine sachverständige Begutachtung leistet oder bei Beweiserhebungen von Amts wegen ohne Anforderung eines Vorschusses von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 4 Abs. 8 JVEG.