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Entscheidung 5 K 1340/19


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 21.04.2021
Aktenzeichen 5 K 1340/19 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:0421.5K1340.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Leistungsbescheid vom 16. April 2018 zum Az. 0... über Erschwerniskosten i. H. von 95.363,06 € wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheides, mit dem sie zum Ersatz von Mehr („Erschwernis“) -kosten für die Sanierung einer verrohrten Teilstrecke des N...im Bereich Ihres Grundstücks in F... herangezogen worden ist.

Bei dem N...handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer II. Ordnung, das im Gebiet der Stadt F... von West nach Ost verläuft und in das K...mündet. Das N...dient der Vorflut (Entwässerung) zahlreicher, an seinem Lauf gelegener Grundstücke. Es ist im Bereich zwischen B...und B... seit Mitte der 1920´er Jahre verrohrt.

Der Wasser- und Bodenverband „S...“ ist ein Gewässerunterhaltungsverband nach dem Wasserverbandsgesetz – WVG und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG, zu dessen Pflichtaufgaben die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehört.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von F...verzeichneten Grundstücks an der A... (Flur 8..., Flurstück 1...). Aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung wurde auf dem Grundstück ein Marktgebäude errichtet und betreibt die Klägerin einen Lebensmittelmarkt. Nördlich des Marktgebäudes befindet sich eine nicht bebaubare Grünfläche, die unmittelbar an den Gehweg der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden M... bzw. der in Ost-West-Richtung verlaufenden A... grenzt. Über diese Grünfläche verläuft das N..., das hier unterirdisch als Verrohrung geführt ist. Die Rohrsohle befindet sich ca. 3,50m unter der Geländeoberfläche.

Im Februar 2008 erfolgte durch die Stadt F... eine gutachterliche Bauzustandsuntersuchung eines 72,5 m langen Abschnitts der unterirdisch verlaufenden Verrohrung auf den Grundstücken Flur 8..., Flurstücke 1... und 5...der Gemarkung F.... Die dort vorhandene Verrohrung des N...bestand aus Betonkanalrohr mit der Nennweite DN 1000, die in Einzelstücken von 0,50 m Länge zusammengesetzt war. Laut Gutachten wies die Verrohrung des N...in dem untersuchten Bereich aufgrund der festgestellten baulichen Schäden in Sohle und Rohrwandungen erhebliche Mängel auf, aufgrund derer ein ordnungsgemäßer Betriebszustand nicht mehr gegeben war. Es bestand die Gefahr der Setzung des umliegenden Geländes, unkontrollierbarer Unterspülungen, von Hindernissen für den Wasserabfluss des N...und von Überflutungen durch Rückstau des Gewässers. Nach den gutachterlichen Feststellungen war der Rohrkörper einsturzgefährdet.

Die U... der Stadt F...sah die Pflicht zur Unterhaltung der Verrohrung des N...bei den Grundstückseigentümern und verpflichtete den Grundstücksnachbarn der Klägerin als Grundstückseigentümer (hier des Nachbargrundstücks A..., Flur 8..., Flurstück 1...), den einsturzgefährdeten Zustand der Verrohrung zu beseitigen. In einem Eilverfahren (Beschluss vom 23. Januar 2009 - VG 5 L 255/08; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 2 S 19.09) verneinte die Kammer eine Pflicht zur Unterhaltung der Verrohrung in eigener Verantwortung durch den Grundstückseigentümer. Dieser sei nicht verpflichtet, einsturzgefährdete Zustände der Verrohrung auf seinem Grundstück zu beseitigen. Solche Anlagen, die Teil des Gewässers seien, würden nach der ausdrücklichen Regelung des § 82 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG a.F. nicht der besonderen Unterhaltungspflicht durch den „Nutzungsberechtigten“ unterliegen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes, also die Gewässerunterhaltung im Sinne des § 78 BbgWG a.F., obliege bei Gewässern II. Ordnung wie dem N...grundsätzlich den Gewässerunterhaltungsverbänden.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 ordnete sodann die U...im Rahmen der Gewässeraufsicht gegenüber dem G... unter Hinweis auf dessen Gewässerunterhaltungspflicht nach vorangegangener Anhörung die Instandsetzung der einsturzgefährdeten Verrohrung des Gewässers N...auf den Grundstücken Flur 8..., Flurstücke 1..., 1... der Gemarkung F...an und gab dem G...auf, die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an der einsturzgefährdeten Verrohrung auf den Grundstücken Flur 8..., Flurstücke 1... der Gemarkung F... auf einer Gesamtlänge von 72,5 m durchzuführen. Die gegen diese wasserrechtliche Anordnung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des G...hatte Erfolg, da der UWB die Befugnis fehlte, die gewässeraufsichtliche Sanierungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG n. F. gegenüber dem G...zu treffen. Der G...konnte gegen die Heranziehung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme mit Erfolg geltend machen, er sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz - WVG) selbst Hoheitsträger. Dem folgend durfte die U...gegenüber dem G...nicht die Sanierung der unterirdischen Strecke des N...im Bereich der schadhaften Verrohrung auf den o.g. Flurstücken anordnen, weil damit unmittelbar regelnd in die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung des Gewässerunterhaltungsverbandes im Bereich der ihm obliegenden Gewässerunterhaltung eingegriffen wurde. Zu einem solchen Vorgehen war die U...weder nach dem WHG noch gemäß dem BbgWG ermächtigt (Urteil der Kammer vom 26. September 2013 - VG 5 K 1225/10 -, juris - rechtskräftig).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2014 stellte die U...nunmehr gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband „S...“ fest, dass diesem die Pflicht zur Unterhaltung der schadhaften Verrohrung einer Teilstrecke des N...auf den o.g. Grundstücken obliege und legte zugleich die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen - Erneuerung der schadhaften Verrohrung - fest.

Da der Gewässerunterhaltungsverband nach Auffassung der Aufsichtsbehörde, des damaligen Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft – MLUL, seiner gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung, bezogen auf die benannten Grundstücke, nicht nachkam, ordnete das MLUL gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „S...“ mit gleichfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. April 2015 sofort vollziehbar die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG der verrohrten Teilstrecke des N...auf den o.g. Grundstücken in dem von der U...festgelegten Umfang an.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 zeigte der Wasser- und Bodenverband „S...“ gegenüber der Aufsichtsbehörde und der U...die Fertigstellung der aufsichtlich angeordneten Gewässerunterhaltung/Sanierung der verrohrten Teilstrecke des N...auf den o.g. Grundstücken der Gemarkung F... an. Die Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme belaufen sich auf 185.514,39 €; darin enthalten sind Kosten für die Kanaluntersuchung (Schadensuntersuchung) i. H. v. 1.630,91 €. Eigenleistungen des Gewässerunterhaltungsverbandes wurden nach einer Kostenzusammenstellung für die Sanierung des N...im Umfang von 63.575,20 € erbracht.

Durch Leistungsbescheid vom 16. April 2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin nach erfolgter Anhörung für die Unterhaltung des N...im Bereich des Grundstücks der Klägerin in F... A... [Flur 8..., Flurstück 1...in der Gemarkung F...] Erschwerniskosten i. H. v. 95.363,06 € für ein Teilstück der Verrohrung mit einer Länge von 37,20m unter Abzug der bei einer gewöhnlichen Gewässerunterhaltung ohne Erschwernis im Verbandsgebiet anfallenden durchschnittlichen Kosten (1,08 €/m) fest. Im Wesentlichen gab der Beklagte zur Begründung an, es handle sich um Mehrkosten im Sinne von § 85 BbgWG. Das erforderliche Sanierungsverfahren sei nach einer Vergleichskostenschätzung gewählt und durchgeführt worden. Die Gesamtstrecke, die durch den Gewässerunterhaltungsverband saniert worden sei, betrage 72,50 m; das Teilstück der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Rohrleitung habe eine Länge von 37,20 m. Die Mehrkosten seien anhand der Länge der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen und sanierten Verrohrung des N...errechnet worden. Diese Verrohrung diene auch dem privaten Interesse der Grundstückseigentümerin an einer verbesserten Grundstücksnutzung, die mit der Verrohrung besonders gesichert werden müsse. Ohne die Sanierung der Rohrleitungen wäre es in absehbarer Zeit zu einem Geländeeinbruch gekommen. Mithin sichere die Rohrleitung das Grundstück der Klägerin vor einem solchen Geländeeinbruch, der entstehen würde, wäre die Sanierung nicht durchgeführt worden. Des Weiteren würde ein ungeregelter Abfluss des Wassers im Fließ bedeuten, dass sich das Gewässer ein eigenes Bett schaffe, wodurch unter anderem auch die Standsicherheit des Marktgebäudes tangiert sei. Auch unter diesen Aspekten diene die Anlage der Grundstückssicherung.

Die Klägerin hat unter dem 7. Mai 2018 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist, und suchte am 9. Mai 2018 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 28. August 2018 (Az. VG 5 L 568/18) lehnte die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung ab, bei summarischer Prüfung seien die Erfolgsaussichten des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid vom 16. April 2018 als offen einzuschätzen. Allerdings spreche einiges dafür, dass der Leistungsbescheid hier rechtmäßig ergangen sei, weswegen die vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses und des Vollzugsinteresses zu Lasten der Klägerin ausfallen müsse. Denn die Klägerin sei Erschwerer i. S. der Regelung des § 85 Abs. 1 BbgWG und könne daher grundsätzlich zu den Kosten herangezogen werden, die dem Gewässerunterhaltungsverband durch die Sanierung des im fraglichen Bereich verrohrten N...entstanden seien. Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28. September 2018 hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. April 2018 angeordnet (Az.: OVG 12 S 55.18). Die geltend gemachte Erhebung von Erschwerniskosten für die Sanierung der Verrohrung des N...sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BbgWG nicht erfüllt seien. Eine der Klägerin zurechenbare Erschwerung, die ihre Ursache in der notwendigen Sicherung ihres Grundstücks gehabt habe, habe nicht vorgelegen, da die Sanierung der Verrohrung unabhängig von der möglichen Sicherung des Grundstücks der Klägerin erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin hat am 22. Oktober 2019 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den o.g. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 (Az.:OVG 12 S 55.18).

Ergänzend bringt sie vor, der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig, da in der Sache die Sanierung der Verrohrung unabhängig von einer etwaigen Sicherung des Grundstücks der Klägerin erforderlich und allein im öffentlichen Interesse begründet gewesen sei. Die Sanierung der Verrohrung diene allein zum Schutz der Vorflut am Einlauf westlich der ehemaligen Bahntrasse im Bereich L..., nicht aber der Sicherung des Grundstücks der Klägerin. Im Rahmen der vom Beklagten angeführten Notwendigkeit einer Verteilung der „Maßnahmenkosten“ habe dieser es jedenfalls unterlassen, die Stadt F... an den Kosten zu beteiligen, denn deren (Straßen-)Grundstück sei am meisten von den angeblichen Grundstückssicherungsmaßnahmen begünstigt worden. Im Hinblick auf § 85 Abs. 1 BbgWG gehe es hier um Folgeschäden nach Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen. Als „Ausbaumaßnahme“ i. S. von § 85 Abs. 1 S. 6 BbgWG sei hier die historische Verrohrung zugrunde zu legen, weil auch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zum Gewässerausbau zähle. Der Veranlasser des Sanierungserfordernisses sei auch nicht das Marktgebäude der Klägerin gewesen, sondern ursächlich sei das Unterlassen der erforderlichen laufenden Instandhaltung der verrohrten Gewässerstrecke durch den Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Leistungsbescheid vom 16. April 2018 zum Az. 0... über Erschwerniskosten i. H. von 95.363,06 € aufzuheben,

2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Leistungsbescheid und nimmt Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 28. August 2018 (Az.:VG 5 L 568/18).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen), die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gewesen sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.

B.

Sie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und die Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO unzweifelhaft abgelaufen ist.

C.

Die danach zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der Leistungsbescheid vom 16. April 2018 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat darin zu Unrecht Erschwerniskosten i. H. von 95.363,06 € festgesetzt und gegenüber der Klägerin erhoben.

I.

Gemäß § 30 Abs. 2 der (damaligen) Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 21. März 2011 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 14 vom 13. April 2011, S. 614) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. März 2014 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 18 vom 7. Mai 2014, S. 638) richtete sich die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten im Erlasszeitpunkt des gegenständlichen Leistungsbescheides nach § 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 85 Brandenburgisches Wassergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28] - BbgWG (zur Erforderlichkeit einer satzungsrechtlichen Bestimmung für die Heranziehung von Erschwerern vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 K 1026/15, juris Rn. 18 ff.).

Danach kann der nach § 1 ff. des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG sondergesetzlich gegründete Gewässerunterhaltungsverband - grundsätzlich - durch sofort vollziehbaren Leistungsbescheid (§ 85 Abs. 2 BbgWG) den Ersatz von Mehrkosten verlangen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung) erhöhen (§ 85 Abs. 1 BbgWG).

Bei dem Ersatz von Mehrkosten nach § 85 BbgWG handelt es sich um einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (vgl. zum niedersächsischen Wasserrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 – 13 LC 60/15, juris Rn. 41). Denn die im Streit stehenden Mehrkosten nach § 85 BbgWG sind vergleichbar mit der Anforderung der Kosten für eine Ersatzvornahme. Von einem Anspruch auf Aufwendungsersatz geht auch der Landesgesetzgeber aus, der in § 85 Abs. 2 BbgWG klargestellt hat, dass die Mehrkosten nicht nach dem Verbandsrecht durch Beiträge, sondern durch besonderen Leistungsbescheid geltend gemacht werden müssen (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/4520, Gesetzentwurf der Landesregierung – LT-Drs., Begründung S. 12).

1. Voraussetzung für die Erhebung von Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG ist die Ermittlung der konkreten Erschwernisse und der durch sie verursachten Mehrkosten.

Besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerungen) sind insbesondere Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen (§ 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BbgWG) sowie auch Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 BbgWG).

Eine Erschwernis liegt dann vor, wenn durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen. Die nun im Gesetz in Abs. 1 S. 2 aufgezählten Erschwernisse stellen Regelbeispiele dar, es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung (LT-Drs. 6/4520 a.a.O.).

Verrohrungen - wie die streitgegenständliche - erschweren per se die Unterhaltung der Gewässer, weil sie höhere Anforderungen gegenüber der Unterhaltung eines „wild“ im natürlichen Bett fließenden Gewässers stellen. So müssen sie öfters daraufhin kontrolliert werden, ob sich nicht Gegenstände (Gestrüpp, Äste, Treibgut) vor dem Einfluss oder im Durchfluss verhakt/aufgestaut haben und den ungehinderten Durchfluss des Gewässers stören. Gegebenenfalls müssen solche Stauungen arbeitsintensiv unter Einsatz von Maschinen beseitigt werden. Der Bewuchs im Bereich der Verrohrung, insbesondere vor dem Einlauf muss intensiver gepflegt werden als das natürliche Bachbett, um Störungen des Abflusses schon im Vorfeld möglichst zu vermeiden. Diese neuralgischen Punkte müssen regelmäßig, insbesondere nach Starkregenereignissen darauf kontrolliert werden, ob der Abfluss/Durchfluss des Gewässers weiterhin möglich ist (vgl. VG Köln, a.a.O. Rn. 17).

2. Im Grundsatz bestehen auch keine Zweifel und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass für den Erhalt des verrohrten Verlaufs des N...erhebliche Sanierungsaufwendungen erforderlich waren, um den Wasserabfluss weiterhin zu ermöglichen. Die schadhafte und zum Teil eingebrochene Verrohrung musste vom Gewässerunterhaltungsverband auf einer Strecke von 72,50m vollständig ersetzt werden. Hierbei handelt es sich zwar um Maßnahmen der Unterhaltung. Allerdings überschreitet die erforderliche Sanierung der unterirdischen Wasserstrecke den Umfang der normalen Gewässerunterhaltung nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz – WHG und damit den typischen Unterhaltungsaufwand erheblich, zumal sich dieser grundsätzlich auf den Verlauf eines oberirdischen offenen Gewässers bezieht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 8. März 2018 – 1 K 826/16, juris Rn. 29). So meint auch der Begriff „Gewässerbett“ ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms ist indes nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung des N...als oberirdisches Gewässer II. Ordnung, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – z. B. wie vorliegend in einer Verrohrung – zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (vgl. Schwendner, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG [Stand: Mai 2016], § 39 Rn. 38). Das schöpft jedoch die Unterhaltungslast bei einem in der beim N...partiell gegebenen Art und Weise ausgebauten Gewässer nicht aus. Als Vergleichsmaßstab ist insoweit vielmehr der laufende Unterhaltungsaufwand heranzuziehen, der bei einem unterirdischen Entwässerungskanal vergleichbarer Bauweise und Dimensionierung anfällt, denn das Bauwerk ist aufgrund seines Ausbaus das zu unterhaltende Gewässer (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2020 – OVG 12 B 18.18 –, Rn. 48, juris).

3. Von daher liegt eine „Erschwernis“ im Sinne der genannten Regelungen nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Eigenart des Gewässers (unterirdischer Ausbau) oder der allgemeinen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (oberirdischer natürlicher, unausgebauter Verlauf) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Kennzeichen einer Erschwernis ist (s.o.), dass durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen (LT-Drs. 6/4520, S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – OVG 12 S 55.18 –, Rn. 3, juris). Die genannten Regelungen dienen allein dazu, den an „einem konkreten Verursacher festzumachende(n) zusätzliche(n) Unterhaltungsaufwand“ aus der Umlage nach dem Flächenmaßstab auszusondern, nicht aber dazu, eine Gebührenstaffelung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vorzunehmen (LT-Drs. 3/6324 zu Art. 4 Nr. 1 und 2; vgl. zur Neufassung des § 85 BbgWG durch das Dritte Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften dementsprechend LT-Drs. 6/4520, S. 11 f. zu § 85; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2018 – OVG 12 B 1.18 –, Rn. 31, juris).

II.

Gemessen an all dem hat die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks dem Gewässerunterhaltungsverband als Gewässerunterhaltungspflichtigen nicht deswegen Mehrkosten zu ersetzen, weil ihr Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden musste (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgWG). Eine der Klägerin zurechenbare Erschwerung, die ihre Ursache in der notwendigen Sicherung ihres Grundstücks hatte, hat nicht vorgelegen. Zudem steht hier § 85 Abs. 1 Satz 5 BbgWG einer Verpflichtung der Klägerin, Mehrkosten zu tragen, entgegen.

1. Zwar war bzw. ist die dringende Sanierungsbedürftigkeit der verrohrten Teil-strecke des N...zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt im Übrigen aus der durch das Büro A...vorgenommenen Bauzustandsuntersuchung für den verrohrten Teil des N...vom 4. Februar 2008 (BA I Nr. 1.7.16) sowie dem Sanierungsgutachten des Technischen Büros W...vom 25. Oktober 2010 (BA I Nr. 1.7.29). Danach bestand sofortiger Handlungsbedarf im Hinblick auf das Alter der Durchleitung (ca. 84 Jahre), das Eindringen umliegenden Bodens durch Risse, Einsturzbereiche und die starke Gefährdung der Standsicherheit. Bei einer weiteren Untätigkeit bestand den Untersuchungen zufolge die Gefahr eines teilweisen Einsturzes des Gewölbes. Indes spricht hier wenig dafür, dass das Grundstück mit dem Marktgebäude der Klägerin durch einen Einsturz des Gewölbetunnels in seinem Bestand bedroht gewesen wäre, zumal das Marktgebäude nicht auf dem Gewölbe sondern in einigem Abstand (Abstand zum Kanalabschnitt ca. 8 m) errichtet wurde (vgl. die abweichende Konstellation in VG Göttingen, Urteil vom 19. März 2015 – 4 A 262/12 –, Rn. 28, juris). Ob allerdings das Grundstück der Klägerin mit dem aufstehenden Marktgebäude schon dadurch in seinem Bestand gefährdet gewesen wäre und der ohne Sanierungsarbeiten zu befürchtende Einsturz von Kanalabschnitten auch das Marktgebäude der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen hätte, mag hier offen bleiben, wenngleich das Wasser des N...sich wohl einen neuen Weg hätte suchen müssen, was möglicherweise nicht ohne Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin geblieben wäre (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 42).

2. In diesem Zusammenhang trifft es einerseits zu, dass die Eigenart des vorliegenden Gewässerausbaus dazu führt, dass das deckende Gewölbe und die über dem mittleren Wasserstand liegenden Kanalwände nicht nur zur Erhaltung der Gewässerfunktion selbst dauerhaft in einem tragfähigen Zustand erhalten werden müssen, sondern gleichermaßen, um die darüber liegenden Grundstücke ebenso wie die an das Gewässer seitlich angrenzenden Grundstücksflächen in ihrem Bestand zu sichern. Sofern das Kanalbauwerk infolge Baufälligkeit einzubrechen droht oder schon eingebrochen ist, kann weder das geführte Wasser sicher abfließen, noch ist der Bestand der Grundstücksoberfläche mit der darauf befindlichen Bebauung oder Befestigung gewährleistet, ebenso wie mit einer Vernässung des angrenzenden Untergrundes zu rechnen ist, wenn das Gewässer verlegt und aus seinem Gerinne austreten würde (vgl. zu dieser Doppelfunktion verrohrter Gewässer: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 13 LC 60/15 – NordÖR 2017, 251 –, juris Rn. 47 ff., 52; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2020 – OVG 12 B 18.18 –, Rn. 61, juris). Indes war hier die Sanierung der Verrohrung unabhängig von der möglichen Sicherung des Grundstücks der Klägerin erforderlich. Eine der Klägerin zurechenbare Erschwerung, die ihre Ursache gerade in der notwendigen Sicherung ihres Grundstücks hatte, hat danach nicht vorgelegen. Der verrohrte Abschnitt des N...war vielmehr zu sanieren, um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im N...zu sichern. Mehrkosten sind durch eine damit eventuell einhergehende Sicherung des Grundstücks der Klägerin nicht entstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – OVG 12 S 55.18 –, Rn. 3, juris). Soweit hierdurch - gewissermaßen reflexhaft - auch eine Sicherung der anliegenden Grundstücke erfolgte, rechtfertigt dies einen Kostenausgleich nach § 85 Abs. 1 S. 1 BbgWG grundsätzlich nicht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 19. März 2015 – 4 A 262/12 –, Rn. 36, juris).

3. Selbst wenn die Verrohrung aus den soeben aufgeführten Gründen auch als Sicherung der darüber liegenden bzw. angrenzenden Grundstücke anzusehen wäre, steht jedenfalls § 85 Abs. 1 Satz 5 BbgWG einer Verpflichtung der Klägerin, Mehrkosten zu tragen, entgegen. Nach dieser Regelung kann u.a. vom Eigentümer eines Grundstücks kein Ersatz von Mehrkosten verlangt werden, soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind. Infolge von Ausbaumaßnahmen sind Schäden entstanden oder zu erwarten, die ihre Ursache in der Ausbaumaßnahme selbst haben. Dazu zählt auch die ursprüngliche Ausbaumaßnahme, hier die Verrohrung des N..., wenn durch deren Verfall Schäden drohen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – OVG 12 S 55.18 –, Rn. 4, juris). Die Vorschrift zielt nach ihrer Entstehungsgeschichte darauf, einen Mehrkostenersatz bei Fremdeinwirkung auf das Grundstück durch Schifffahrt oder Ausbau auszuschließen; sie grenzt die Sozialpflichtigkeit des Grundstückseigentums bei solchen Einwirkungen zugunsten des Eigentümers ab (vgl. Reg.-Entwurf des BbgWG, LT-Drucks. 1/2769, S. 170). Sie vermeidet in der hier gegebenen Situation, dass der Eigentümer für die Erhaltung von Vorteilen eines Gewässerausbaus, die er nach aktueller Rechtslage gegenüber der ausbauenden Körperschaft zu entgelten hätte (§ 91 BbgWG), im Sanierungsfall nochmals herangezogen werden kann. Die Sanierung ist hier erforderlich gewesen, um den Ausbauzustand zu erhalten und damit möglichen Schäden vorzubeugen, die „in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind“. „In der Folge“ von Ausbaumaßnahmen „entstanden“ sind auch solche Schäden oder zu erwartende Schäden, die ihre Ursache in dem Verfall des Ausbaus selbst haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – OVG 12 S 55.18 – juris Rn. 4). In dieser Situation würde eine Belastung der Grundstückseigentümer mit dem Mehraufwand für die Unterhaltung in die Substanz des Eigentums eingreifen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2020 – OVG 12 B 18.18 –, Rn. 63, juris).

III.

Aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG folgt im Ergebnis nichts Anderes für die vom Beklagten beanspruchten Mehrkosten. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgWG zählen zwar zu den Erschwerungen auch Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Verrohrungen, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen. Auch ist die Klägerin Grundstückseigentümerin, und als solche erstreckt sich ihr Eigentum am Grundstück nach §§ 93, 94 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB auch auf die Verrohrung, in der ein Gewässer II. Ordnung durchgeführt wird, weil sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Denn der Einbau des unterirdischen Kanalbauwerks u.a. in das Grundstück der Klägerin hat dazu geführt, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt (s.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2020 – OVG 12 B 18.18 –, Rn. 56 f., juris).

1. Nach § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf eine bewegliche Sache, wenn diese mit dem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Ob Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt bzw. wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 94 Rn. 2). § 94 Abs. 1 BGB wird durch den Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB dahingehend eingeschränkt, dass zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (S. 1). Das Gleiche gilt nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem Gebäude oder einem anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

2. Zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB geschieht die Verbindung nur, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zweckes sicher ist (vgl. Ellenberger a. a. O., § 95 Rn. 2). Rechte im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB sind nur dingliche Rechte und öffentlich-rechtliche Befugnisse, welche den dinglichen Rechten gleichzustellen sind. Schuldrechtlich eingeräumte Befugnisse reichen nicht aus. „In Ausübung“ des Rechts an einem fremden Grundstück erfolgt die Verbindung, wenn der Inhaber des Rechts sie vornimmt bzw. veranlasst oder sie ihm sonst zuzurechnen ist. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch dann, wenn das Recht erst nach Errichtung der Baulichkeit eingetragen worden ist (vgl. Ellenberger a. a. O., § 95 Rn. 5). Wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB vorliegen, sind die verbundenen oder eingefügten Sachen keine wesentlichen Grundstücksbestandteile, sondern Scheinbestandteile. Sie bleiben, auch wenn sie tatsächlich unbeweglich sind, im Rechtssinne bewegliche Sachen und unterliegen den für diese geltenden Regeln. Ihre Übereignung richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB, der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB (vgl. Ellenberger a. a. O. § 95 Rn. 1; vgl. m.w.N. insgesamt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2016 – 8 A 103/14 –, Rn. 33 ff., juris).

3. Hier stellt die fragliche verrohrte Teilstrecke des N...zumindest teilweise - etwa in der stützenden Wölbung - ein Bauwerk dar. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck wäre nur dann gegeben, wenn die spätere Wiedertrennung von Anfang an beabsichtigt oder mit Sicherheit erwartet wird. Das ist hier nicht der Fall. Wird die Verrohrung, die hier zugleich das Gewässerbett des N...darstellt, nicht mehr benötigt, so geschieht ihre Beseitigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zwangsläufig durch Abbruch und Entfernung vom Grundstück, sondern z. B. durch Verfüllung oder sogar dadurch, dass man die Verrohrung einfallen lässt. In beiden Fällen bleibt sie aber mit dem Grundstück verbunden, da sie ja unterirdisch ist (vgl. für eine Stollenanlage BGH, Urteil vom 09. März 1960 – V ZR 189/58 –, Rn. 34, juris).

 4. Nach diesen Maßstäben stellt sich die verrohrte Teilstrecke des N...richtigerweise als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Klägerin dar. Denn die Verrohrung ist nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 BGB verbunden worden. Eine Trennung der Verrohrung vom Grundstück dergestalt, dass das „Gewässerbett“ als solches erhalten bleibt, ist nicht möglich. Eine Beseitigung der Verrohrung könnte hier nur dadurch erfolgen, dass diese in Gänze zurückgebaut und der dann entstehende Hohlraum aufgefüllt wird (vgl. zu einer Bunkeranlage Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2016 – 8 A 103/14 –, juris Rn. 39), mit der Folge, dass auch das Gewässerbett beseitigt wird.
5. Im Ergebnis führt diese Annahme allerdings nicht zu einer generellen Unterhaltungspflicht der Klägerin nach § 82 S. 1 BbgWG bzw. zu ihrer Verpflichtung, die angefallenen Sanierungskosten für die marode Verrohrung anteilig zu tragen, weil sie Eigentümerin der Anlage ist. Denn die vorhandene Verrohrung im Bereich des klägerischen Grundstücks ist keine Anlage „in, an, unter oder über Gewässern“ im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgWG. Bei dem unterirdischen Kanalbau handelt es sich vielmehr um das ausgebaute Gewässer selbst. Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das N...über eine längere Strecke unter der Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 -, juris Rn. 3). Die Verrohrung ist „Gewässerbett“ und die „Anlage“ Teil des Gewässers i. S. v. § 82 S. 2 BbgWG, da sie auf der unterirdischen Teilstrecke des N...als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmt und sichert, indem sie die Funktion eines Gewässerbettes übernimmt und dieses ersetzt (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 2 S 19.09). Die Verrohrung ist mit dem Gewässerbett, der Sohle und den Ufern gleichzusetzen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – OVG 12 S 55.18 –, Rn. 5, juris).

D.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung.

2. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 Abs. 1 124a Abs. 1 VwGO), sind nicht ersichtlich.

E.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird entsprechend ihrem Antrag in der Klageschrift vom 22. Oktober 2019 gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es der Klägerin mit Blick auf die in diesem Verfahren aufscheinenden schwierigen Rechtsfragen aus dem Wasserrecht aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.