Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 4 T 94/19


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 22.07.2019
Aktenzeichen 4 T 94/19 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2019:0722.4T94.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Gehörsrüge der Schuldner gemäß § 321 a ZPO gegen den Beschluss der Kammer vom 25.6.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rüge ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Schuldner machen ohne Erfolg einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im laufenden Verfahren geltend. Sie haben insoweit zwar die Maßstäbe, die für diesen Teil des Justizgewährungsanspruchs gelten, richtig erfasst (S. 5 f des Begründungsschriftsatzes); die vorgetragene Begründung füllt die Merkmale einer entsperchenden Rechtsverletzung nicht aus.

Die entscheidende Richterin hat sich vielmehr mit allen von den Schuldnern zur Begründung ihres Einstellungsantrags gemäß § 765 a ZPO dargelegten Umständen befasst und dabei auch die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung des ärztlichen Gutachtens umfassend berücksichtigt. Dies gilt auch für die von den Schuldnern gegen das Gutachten erhobenen Einwände. Im Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Sachverständigen geglaubt und damit die gegensätzliche Darstellung der Schuldner zurückgewiesen. Soweit diese meinen, das Gericht sei verpflichtet gewesen, weitere Beweiserhebungen zur Untersuchungsdauer oder Einzelheiten der Untersuchung vorzunehmen, ist dem nicht zu folgen. Der Sachverständige hat zu den Angaben der Schuldner über den Gang der Untersuchung Stellung genommen und die Kammer ist ihm gefolgt, weil sie seine Darstellung wie auch das Gutachten insgesamt für überzeugend ansah. Mehr war für die Entscheidung nicht zu fordern. Es war insbesondere nicht weiter zu untersuchen, ob die einzelnen Schritte der ärztlichen Untersuchung in einem Zeitraum von einer halben Stunde vollzogen werden können. Der Sachverständige hat dies ausdrücklich bekräftigt und eine Wiederholung vor der Kammer angeboten. Dem nachzugehen, bestand kein Anlass. Über die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Gutachters entscheidet das Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Ob es ein Gutachten für ungenügend erachtet und deshalb eine Ergänzung oder ein neues Gutachten beauftragt (§ 412 ZPO) ist allein Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung. Die Richterin hat sich hier mit den für die Entscheidungsbildung wesentlichen Umständen auseinander gesetzt. Ein Gehörsverstoß ist dabei nicht zu erkennen.

Der Antrag gemäß § 321 a ZPO war daher zurückzuweisen.