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Entscheidung 11 KLs 6/19


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 05.11.2019
Aktenzeichen 11 KLs 6/19 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2019:1105.11KLS6.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 174 Abs 1 Nr 3 StGB, § 176a Abs 3 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB, § 184b Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in weiterer Tateinheit mit Herstellen und Verbreiten von kinderpornographischen Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird sie freigesprochen.

Die Angeklagte trägt im Umfang ihrer Verurteilung die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176a Abs. 3, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB a.F., 52, 53 StGB.

Gründe

I. Feststellungen zur Person der Angeklagten

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte, die inzwischen insgesamt 13 Geschwister und Halbgeschwister im Alter zwischen fünf und 32 Jahren hat, ist als einziges Mädchen neben einer nicht genau bekannt gewordenen Vielzahl von Brüdern zunächst im Haushalt ihrer Eltern aufgewachsen. Deren Beziehung ging dann allerdings in die Brüche, etwa als die Angeklagte das Teenager-Alter erreichte. Der Vater wandte sich einer neuen Partnerin zu, die letztlich zur Stiefmutter der Angeklagten wurde, während die Mutter zunächst mit den Kindern nach ... und bald danach von dort zu einem Onkel der Angeklagten zog – wo aber kein Platz für die Kinder war, sodass die Angeklagte von da an im Haushalt ihres Vaters lebte.

Die Angeklagte wurde altersgerecht in die reguläre Grundschule eingeschult, musste dort allerdings wegen Lernschwierigkeiten die erste Klasse wiederholen. Danach durchlief sie die Schule bis zur achten Klasse der Oberschule ohne größere Auffälligkeiten oder Schwierigkeiten. Als sie dann aber am Ende der neunten Klasse den Schulbesuch mit der zehnten fortsetzen wollte, erfüllte sie die dafür geltenden Leistungsanforderungen nicht, weshalb von ihr verlangt wurde, zunächst die neunte Klasse zu wiederholen. Dabei ließen ihre Leistungen allerdings weiter nach, sodass sie die Schule letztlich im Jahr 2008 mit 18 Jahren mit dem Abschluss der achten Klasse verließ.

Danach lebte sie noch etwa ein halbes Jahr im Haushalt ihres Vaters, ehe sie sich entschloss, von dort „abzuhauen“ und zu Freunden nach ... zog. Sie durchlief erfolgreich ein Berufsvorbereitungsjahr, wobei sie zunächst den Plan verfolgte, Köchin zu werden. Einen entsprechenden Ausbildungsplatz fand sie danach aber nicht, und sie absolvierte auch sonst keine Berufsausbildung.

Seit September 2009 bewohnt sie eine eigene Wohnung. Den Kontakt zu ihren Eltern und Brüdern hat sie weitestgehend abgebrochen.

Seit 2011 lebt die Angeklagte durchgängig von Leistungen der Grundsicherung, wobei Sie zwischenzeitlich mehrfach Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchlaufen hat, ohne aber je in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu gelangen.

Nach eigenen Angaben ist die Angeklagte schon im Kindergarten- und Grundschulalter sexuell missbraucht worden, und zwar einerseits von einem Nachbarn und andererseits von ihren Brüdern. Ihre Mutter habe davon gewusst, ohne aber etwas dagegen zu unternehmen. Die Kammer war nicht in der Lage, diese Angaben der Angeklagten näher auf Richtigkeit zu überprüfen, und sie ist deshalb von dieser Richtigkeit nur, soweit für die Angeklagte günstig, ausgegangen, ohne sich eine positive Überzeugung davon gebildet zu haben.

Die Angeklagte hat drei Kinder im Alter zwischen drei und acht Jahren, nämlich die am 28.03.2011 geborene ..., den am 05.05.2014 geborenen ... und die am 08.01.2016 geborene .... Alle drei Kinder stammen von verschiedenen Vätern. Als Folge des Bekanntwerdens der hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe leben die Kinder heute nicht mehr bei der Angeklagten. Die beiden älteren leben vielmehr seit 2017 in einer Betreuungseinrichtung in ... und haben regelmäßigen beaufsichtigten Kontakt mit der Angeklagten, und das jüngste lebt bei seinem Vater, dem zwischenzeitlich auch das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.

Nachdem die Angeklagte mit den Ermittlungen wegen ihrer vorliegend abzuurteilenden Taten konfrontiert worden war, und nachdem wegen dieser Ermittlungen auch ihre Kinder durch das Jugendamt aus ihrer Obhut genommen worden waren, begann die Angeklagte mit einem gesteigerten Alkoholkonsum, der sich zwischenzeitlich verfestigt hat und dessentwegen die Angeklagte nunmehr beabsichtigt, sich einer Alkohol-Entwöhnungstherapie zu unterziehen.

Die ansonsten körperlich und psychisch gesunde Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft.

II. Feststellungen zum Tatgeschehen

Im Jahr 2012 lernte die Angeklagte über ein Internetportal den Zeugen ... kennen, der in Berlin wohnte und dort allein lebte. Es kam zu einigen Besuchen der Angeklagten bei ... in Berlin, wobei die Angeklagte jeweils über mehrere Tage bei ihm blieb, und dabei auch zu Geschlechtsverkehr zwischen beiden. ... kam bei diesen Besuchen auch in Kontakt mit der – damals noch einzigen – Tochter der Angeklagten, ....

Ob ... erst durch diesen Kontakt begann, konkrete pädophile Neigungen zu entwickeln, oder ob er solche schon vorher gehegt hatte, war nicht festzustellen. Jedenfalls verlor der Zeuge sehr rasch das Interesse an einer Partnerschaft mit der Angeklagten und auch das sexuelle Interesse an ihr. Die Besuche der Angeklagten in Berlin hörten auf, und beide hatten nur noch über Internet-Portale und Messenger-Dienste Kontakt. Dabei gab die Angeklagte dem Zeugen ... wiederholt zu verstehen, dass Sie an einer Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Beziehung und insbesondere der sexuellen Kontakte interessiert war.

... selbst hatte daran nicht das geringste Interesse; er erkannte in den von der Angeklagten geäußerten Wünschen aber seine Chance, von ihr kinderpornographische Bilder und Videofilme ihrer Tochter zu erhalten. Von welchem Zeitpunkt an dies zwischen der Angeklagten und dem Zeugen ... zum Thema wurde, hat die Kammer nicht feststellen können. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu diesbezüglichen Überlegungen und Handlungen auch schon während der sexuellen Beziehung zwischen der Angeklagten dem Zeugen ... gekommen ist. Jedenfalls gab der Zeuge ... der Angeklagten immer wieder zu verstehen, dass er zwar ein großes sexuelles Interesse an ihr habe und sich wünsche, mit ihr wieder oder weiter sexuell zu verkehren, dass in seinen sexuellen Fantasien aber ... eine große Rolle spiele und dass er für diese Fantasien Nahrung in Form von Bildern oder Videos brauche, um dann wieder wirkliches Verlangen nach der Angeklagten zu haben und sich ihr sexuell widmen zu können. Dabei teilte der Zeuge ... – der wegen dieser und anderer ähnlicher Taten selbst vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.01.2019, Az.: (517 KLs) 284 Js 1335/16 (16/18), unter anderem wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 Fällen sowie versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist – der Angeklagten wiederholt sehr konkret mit, welchen Inhalt die von ihm gewünschten Videos und/oder Fotos haben sollten. Dabei war ...s Geschlechtsteil der zentrale Gegenstand seiner Wunschvorstellungen. Dieses sollte auf den Videos und Fotos möglichst deutlich sichtbar und aufreizend in Szene gesetzt werden, und an diesem sollte möglichst vor laufender Kamera manipuliert werden. ... versuchte dabei auch, bei der Angeklagten ein eigenes Interesse an sexuellen Handlungen an und mit kleinen Kindern zu wecken, und übermittelte ihr zu diesem Zweck auch kinderpornographische Bild- und Filmmaterial, dass er sich aus anderen Quellen über das Internet verschafft hatte. Die Angeklagte reagierte darauf mit Mitteilungen an den Zeugen ..., hieran auch selbst Gefallen zu finden und selbst dadurch sexuell erregt zu werden, und bat auch wiederholt um weiteres derartiges Material. Darüber hinaus thematisierte ... mit der Angeklagten auch die Möglichkeit eigener sexueller Handlungen an ... bis hin zum vaginalen Geschlechtsverkehr. Die Angeklagte ging verbal auf alle diese Wünsche des Zeugen ... ein. Dabei stellte sie ihm beispielsweise auch in Aussicht, später einmal dabei zuzusehen und mitzuwirken, wenn er sein Geschlechtsteil in ... hineinstecke – dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass ... zunächst alt genug dazu sein müsse, wobei sie ein Alter von fünf Jahren als ausreichend bezeichnete. Inwieweit die Angeklagte solche Äußerungen und Ankündigungen ernst meinte und bereit gewesen wäre, sie zu gegebener Zeit in die Praxis umzusetzen, war nicht festzustellen. Jedenfalls fand sie sich aber in diesem Zuge immer wieder bereit, selbst kinderpornographische Bilder und Videos von ... für ... herzustellen und dabei insbesondere auch am Geschlechtsteil ihrer Tochter zu manipulieren. Die so entstandenen Bild- und Videodateien übermittelte sie dem Zeugen ... über das Internet. ... gab der Angeklagten gegenüber an, sich an diesen Filmen und Bildern selbst sexuell erregen zu wollen, verbreitete sie aber auch über entsprechende Tauschbörsen im Internet im Tausch gegen andere kinderpornographische Bilder und Filme, die wiederum er zum Teil auch der Angeklagten zugänglich machte.

Auf diese Weise kam es zwischen Juli 2012 und Frühjahr 2014 zu den folgenden acht in der Hauptverhandlung festgestellten Taten der Angeklagten, bei deren Begehung sie in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war:

1. An einem nicht näher bestimmbaren Tag zu Beginn des Tatzeitraums, vermutlich bereits in der zweiten Jahreshälfte 2012, legte die Angeklagte ..., die dabei vollständig nackt war, rücklings auf den Wickeltisch. Die Angeklagte beugte sich mit dem Kopf zwischen die Beine des Kindes und küsste oder leckte kurz dessen Vaginalbereich. Dabei fertigte sie von dem gesamten Vorgang mit ihrem in der rechten Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte. So entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 1“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, später auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

2. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag zu Beginn des Tatzeitraums, vermutlich ebenfalls bereits in der zweiten Jahreshälfte 2012, legte die Angeklagte ... mit nacktem Unterleib, bekleidet mit einem bis unter die Achseln hochgeschobenen T-Shirt, rücklings auf den Wickeltisch. Die Angeklagte spreizte die Beine des Kindes so weit auseinander, dass die großen Schamlippen auseinanderklafften. In dieser Lage verrieb sie mit den Fingern der linken Hand eine Flüssigkeit, vermutlich Babyöl, im Schritt des Kindes und fuhr dabei insbesondere mehrfach über dessen Schamlippen. Dabei fertigte sie von dem Vorgang mit ihrem in der rechten Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte. Als ... ihren rechten Fuß so weit nach innen schwenkte, dass dieser den Blick auf ihr Geschlechtsteil verdeckte, schob die Angeklagte diesen mit den Worten „Mensch!“ und „Mensch, lass jetzt so!“ wieder nach außen und fuhr danach damit fort, dass Geschlechtsteil ihrer Tochter mit den Fingern zu reiben und diesen Vorgang zu filmen.

Auf diese Weise entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 3“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, später auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

3. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum, vermutlich im Jahr 2013, legte die Angeklagte ..., die dabei wiederum vollständig nackt war, rücklings auf den Wickeltisch. Die Angeklagte spreizte die Beine des Kindes auseinander und verrieb sie mit den Fingern der rechten Hand eine Flüssigkeit, vermutlich wiederum Babyöl, im Schritt des Kindes. Dabei fuhr sie mit den Fingern insbesondere mehrfach über dessen Schamlippen. Von dem Vorgang fertigte sie mit ihrem in der linken Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte. Auf diese Weise entstand ein Videofilm, aus dem später auf nicht näher festgestellte Weise die beiden auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 4“ und „Video 10“ bezeichnete Videofilme herausgeschnitten wurden. Die Angeklagte übermittelte später, wie geplant, das Videomaterial, vermutlich in der ursprünglichen Fassung, aus der ... dann selbst zwei separate Filme herstellte, möglicherweise aber auch bereits in zwei Sequenzen aufgeteilt, an .... Später wurden im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger die beiden Videofilme aufgefunden.

4. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum, vermutlich im Jahr 2013, legte die Angeklagte ..., die dabei wiederum vollständig nackt war, rücklings auf den Wickeltisch. Die Angeklagte gab dem Kind eine Nuckelflasche, aus der es selbständig trank. Sodann spreizte sie die Beine des Kindes wiederum so weit auseinander, dass die großen Schamlippen auseinanderklafften. In dieser Lage verrieb sie mit den Fingern der rechten Hand eine Flüssigkeit, vermutlich Babyöl, im Schritt des Kindes und fuhr dabei insbesondere mehrfach über dessen Schamlippen. Dabei fertigte sie von dem Vorgang mit ihrem in der linken Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte. Als ... dabei die Oberschenkel zusammendrückte, schob die Angeklagte diese mit den geflüsterten Worten „Lass mal (…)“ wieder auseinander und fuhr damit fort, dass Geschlechtsteil ihrer Tochter mit den Fingern zu reiben und diesen Vorgang zu filmen.

Auf diese Weise entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 5“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, später auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

5. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum, vermutlich im Jahr 2013, legte die Angeklagte ... mit nacktem Unterleib rücklings auf den Wickeltisch. Die Angeklagte gab dem Kind eine Nuckelflasche, aus der es selbständig trank. Nachdem sie im Schritt des Kindes wiederum eine Flüssigkeit, vermutlich Babyöl, verteilt hatte, fuhr sie mit dem Zeigefinger der rechten Hand mehrfach in den Schritt des Kindes und fuhr dabei insbesondere wiederholt über dessen Schamlippen. Dabei fertigte sie von dem Vorgang mit ihrem in der rechten Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte. Weil das Kind dabei kurzzeitig die Oberschenkel zusammendrückte, war auf dem Video in dieser Zeit nicht dass Geschlechtsteil, sondern nur die zwischen den Oberschenkeln hervorschauende Zeigefingerspitze der Angeklagten zu sehen.

Auf diese Weise entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 6“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, später auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

6. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum, vermutlich im Jahr 2013, legte die Angeklagte ... die dabei wiederum vollständig nackt war, rücklings auf ein Sofa. Das Kind hielt dabei ein Kuscheltier im Arm, mit dem es sich zunächst beschäftigte. Das Kind war im Schritt augenscheinlich wund und seine großen Schamlippen waren sichtbar angeschwollen. Nachdem die Angeklagte im Schritt des Mädchens wiederum eine Flüssigkeit, vermutlich Babyöl, verteilt hatte, fuhr sie mit der rechten Hand in den Schritt des Kindes und fuhr dabei insbesondere mit dem rechten Daumen wiederholt über dessen Schamlippen. Dabei fertigte sie von dem Vorgang mit ihrem in der linken Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte. Als das Kind dabei kurzzeitig die Oberschenkel zusammendrückte, drückte die Angeklagte sie mit den Worten „Mach mal!“, „Wir müssen mal wieder!“ und „Komm!“ wieder auseinander fuhr danach damit fort, dass Geschlechtsteil ihrer Tochter mit dem rechten Daumen zu reiben und diesen Vorgang zu filmen.

Auf diese Weise entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 8“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, später auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

7. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum, vermutlich am Tag nach oder allenfallls wenige Tage nach der Tat zu 6., legte die Angeklagte ... die dabei wiederum vollständig nackt war, erneut rücklings auf das schon unter 6. erwähnte Sofa. Das Kind hielt dabei wieder das Kuscheltier im Arm. Das Kind war im Schritt augenscheinlich noch stärker wund als bei der Tat zu 6., und seine großen Schamlippen waren noch deutlicher angeschwollen. Die Angeklagte fuhr erneut mit der rechten Hand in den Schritt des Kindes und rieb dabei insbesondere mit dem rechten Daumen dessen Schamlippen. Dabei fertigte sie von dem Vorgang mit ihrem in der linken Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte.

Auf diese Weise entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 9“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, später auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

8. An einem weiteren Tag im Tatzeitraum vor dem oder am, sehr wahrscheinlich am 12.03.2014, lag ..., die dabei mit Socken und einem Slip bekleidet und ansonsten nackt war, erneut rücklings auf einem Bett oder Sofa. Die Angeklagte forderte sie mit den Worten „Zieh aus, zieh aus wieder, zieh aus, zieh aus!“ dazu auf, den Slip auszuziehen. Das Kind kam dieser Aufforderung kichernd nach und präsentierte sein Geschlechtsteil vor der laufenden Handy-Kamera. Die Angeklagte quittierte das mit einem fröhlichen „Wooow!“, was wiederum das Kind zu weiterem Kichern brachte. Die Angeklagte fuhr nunmehr mit der linken Hand in den Schritt des Kindes und rieb dabei insbesondere mit dem linken Zeigefinger dessen Schamlippen. Von dem gesamten Vorgang fertigte sie mit ihrem in der rechten Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Videofilm, den sie dem Zeugen ... übermitteln wollte.

Auf diese Weise entstand der auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 11“ bezeichnete Videofilm, den die Angeklagte, wie geplant, am 12.03.2014 um 20:01 Uhr im Rahmen eines Telegram-Chats auch tatsächlich an ... übermittelte und der später im Zuge der Auswertung der im Strafverfahren gegen ... bei diesem sichergestellten Geräte und Datenträger aufgefunden wurde.

Die zwischenzeitlich, am Schluss der Hauptverhandlung, achteinhalb Jahre alte ... ... zeigt heute ein Verhalten, das deutlich als sexualisiert erscheint; insbesondere positioniert sie sich, beispielsweise auf der Couch sitzend, unbewusst mit gespreizten Beinen und präsentiert sich bereitwillig nackt. Außerdem zeigt sie Anzeichen von Autoaggression, zieht sich beispielsweise regelmäßig Haare aus und zerstört die eigene Kleidung. Sie nässt auch mindestens einmal monatlich nachts ein. Eine vermutbare Ursächlichkeit der hier festgestellten Taten der Angeklagten für diese Verhaltens- und Persönlichkeitsauffälligkeiten des Kindes hat die Kammer aber nicht mit der für eine Verwertung zum Nachteil der Angeklagten erforderlichen Sicherheit feststellen können.

Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift vom 13.03.2019 außerdem, der dortigen Nummerierung folgend als Tat Nr. 11., zur Last gelegt wurde, an einem weiteren Tattag, vermutlich im November oder Dezember 2013, mit der Hand im Intimbereich ihres Kindes manipuliert und dabei auch ihren kleinen Finger in die Scheide des Kindes eingeführt zu haben und davon erst abgelassen zu haben, als das Kind zu weinen anfing, waren Feststellungen, die dies mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigen konnten, in der Hauptverhandlung nicht zu treffen.

Die Hauptverhandlung hat vielmehr insoweit nur zu der Feststellung geführt, dass die Angeklagte sich dem Zeugen ... gegenüber im Rahmen eines Chats geweigert hat, ein Video herzustellen, auf dem nach ...s Wünschen das Einführen eines Fingers in die Scheide des Kindes hätte abgebildet sein sollen, und dass sie diese Weigerung damit begründet hat, sie habe dieses Einführen eines Fingers in der Vergangenheit bereits einmal erprobt, habe diesen Versuch aber abbrechen müssen, da ... dabei geweint habe. Deshalb sei sie nicht bereit, derlei wieder zu tun.

Eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass diese Angaben der Angeklagten dem Zeugen ... gegenüber auch tatsächlich der Wahrheit entsprachen, hat die Kammer aber nicht gewinnen können.

III. Einlassung der Angeklagten und Beweiswürdigung

1.

Die zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren eigenen insoweit glaubhaften Angaben. Andere diesbezügliche Beweismittel standen nicht zur Verfügung und die Kammer hat für die Zwecke ihrer Entscheidung keine Notwendigkeit gefunden, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.

Was den von der Angeklagten berichteten früher selbst erlittenen sexuellen Missbrauch angeht, hat die Kammer allerdings in ihren Angaben keine hinreichende Grundlage gefunden, diese als zu ihrer Überzeugung wahr und mithin den sexuellen Missbrauch als tatsächlich geschehen festzustellen. Denn dazu blieben die Angaben der Angeklagten zu vage und stellten sich, auch im Kontext ihrer diesbezüglich im Rahmen der Internet-Chats mit dem Zeugen ... gemachten Äußerungen, als zu wenig verlässlich dar. Beispielsweise erschien die gegenüber ... erhobene Behauptung der Angeklagten, ihr eigener sexueller Missbrauch habe geendet, als sie sieben oder acht Jahre alt war, und Teil dieses Missbrauchs sei unter anderem auch Geschlechtsverkehr mit einem zwei jüngeren Bruder gewesen (so im WhatsApp-Chat am 26./27.12.2013, Bl. 203 d.A.), als derart lebensfremd, dass die Kammer zumindest dieses Detail nicht zu glauben vermocht hat. Hiernach – und erst recht unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten die ihr mit der Anklageschrift als Tat Nr. 11 vorgeworfene Tat betreffend, auf die noch näher einzugehen sein wird – stand aber fest, dass die Angeklagte, wie in dem anderem Kontext sogar von ihr selbst behauptet, durchaus in der Lage war und ist, über derartige Erlebnisse zweckgerichtet zu lügen. Denn unter der Annahme, dass die Angeklagte wegen jener Tat Nr. 11 den Zeugen ... nicht belogen und eine solche Tat tatsächlich begangen hätte, hätte sie es jedenfalls vermocht, die Kammer hierüber zu belügen.

Nachdem sich aber die Angaben der Angeklagten zu ihrem sexuellen Missbrauch vor der Kammer sehr weitgehend mit denen deckten, die sie ausweislich der ausgewerteten Chat-Verläufe zuvor ... gegenüber gemacht hatte, hat die Kammer auch insoweit eine Lüge für zumindest möglich halten müssen, und sie hat auch keine Möglichkeit gefunden, einen Teil der diesbezüglichen Angaben der Angeklagten als mit so hoher Wahrscheinlichkeit tatsachenbasiert zu bewerten, dass sie von deren Richtigkeit ohne weiteres ausgehen konnte. Eine Möglichkeit zu näherer Überprüfung anhand anderer Beweismittel bestand nicht. Insbesondere hat die Angeklagte zwar mitgeteilt, im Rahmen der Beschäftigungsförderungsmaßnahme, in die sie derzeit eingebunden sei, den dortigen Sozialarbeiter von diesem Missbrauch berichtet und von diesen den Rat erhalten zu haben, die psychiatrische Tagesklinik auszusuchen. Von dort habe sie dann aber, statt therapeutischer Betreuung, nur den Rat erhalten, ein Trauma-Zentrum in Berlin aufzusuchen. Dieses Trauma-Zentrum habe sie aber bisher, da sie dort keine Termine habe erhalten können, nicht aufgesucht. Damit schied für die Kammer die Möglichkeit aus, Rückschlüsse aus im Rahmen eines therapeutischen Prozesses gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen, die, gegebenenfalls und im Falle des Einverständnisses der Angeklagten, ein mit der psychischen Verfassung der Angeklagten vertrauter Therapeut ihr hätte vermitteln können.

Die Kammer ist deshalb insoweit nur zu Gunsten der Angeklagten von der Unwiderleglichkeit ihrer Angaben ausgegangen.

Dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, hat die Kammer auf Grundlage der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.03.2019 festgestellt.

2.

a)

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen, was den äußeren Rahmen und die Motivlage für die Taten angeht, weitestgehend auf den geständigen und insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Diese hat insbesondere das Zustandekommen und den Verlauf ihrer Beziehung zu dem Zeugen ... so geschildert wie festgestellt, ebenso ...s wiederholt geäußerten Wunsch nach Bilder und Videos sexuellen Inhalts von ....

Sie hat auch eingeräumt, an ihrer Tochter ..., wie unter II.1.-8. festgestellt, sexuelle Handlungen durch Manipulation an deren Geschlechtsteil vorgenommen und davon die festgestellten Video-Aufzeichnungen gefertigt zu haben.

Zu ihrer Motivation für diese Handlungen hat die Angeklagte ausgeführt, sie habe in keiner Weise eine eigene sexuelle Erregung oder Lust oder irgendeine sonstige Form von Vergnügen dabei empfunden, sondern sie habe die Handlungen ausschließlich deshalb vorgenommen, weil sie dabei die Videoaufzeichnungen habe fertigen wollen. Diese wiederum habe sie nur deshalb fertigen wollen, weil der Zeuge ..., dem sie habe gefallen wollen und mit dem sie sich eine Beziehung gewünscht habe, zuvor jeweils den Wunsch nach solchem Filmmaterial geäußert habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann, aus welchem Anlass und auf welche Weise genau dies erstmals geschehen sei und weshalb sie diesen Wunsch nicht von Anfang an zurückgewiesen habe. Nachdem sich einmal darauf eingelassen hatte, habe sie aber keinen Weg mehr gewusst, damit wieder aufzuhören. Der Zeuge ... habe ihr weder etwas für die Bilder und Filme versprochen, noch habe er ihr für den Fall, dass sie die Herstellung weiteren Materials verweigerte, in irgendeiner Weise gedroht.

Diese Angaben der Angeklagten erschienen nachvollziehbar, im Rahmen des aus Sicht der Kammer zutiefst unverständlichen Tatgeschehens plausibel und letztlich glaubhaft, zumal sie durch andere Beweismittel Bestätigung erfahren haben

b)

Insbesondere sind diese Angaben der Angeklagten ergänzt und bestätigt worden durch die des als Zeugen vernommenen gesondert verurteilten .... Dieser hat zwar nicht zu den einzelnen sexuellen Handlungen der Angeklagten, bei denen nicht zugegen war, sondern nur zu den daraus entstandenen Filmen und Bildern Auskunft geben können, und auch dies nur sehr pauschal, weil er sich an die einzelnen Filme oder Bilder und die Zeitpunkte ihrer Entstehung bzw. Übermittlung an ihn – durchaus glaubhaft – nicht erinnern konnte. Er hat aber bestätigt, die Angeklagte mit der Hoffnung auf die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der sexuellen Beziehung zu ihm – die er selbst zu keiner Zeit beabsichtigt habe – geködert und auf diese Weise dazu gebracht zu haben, die gewünschten Videos und Bilder von ... für ihn zu fertigen, die sie ihm dann jeweils im Rahmen von Online-Chats übersandt habe.

c)

Zusätzliche Bestätigung erfahren haben diese Angaben durch die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen, als Polizeibeamtin mit den Ermittlungen gegen die Angeklagte befassten Zeugin KOKin .... Diese Zeugin hat an der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 06.01.2017 mitgewirkt und dabei deren erste Beschuldigtenvernehmung durchgeführt. Die Zeugin hat dabei insbesondere berichtet, dass die Angeklagte auch ihr gegenüber die Taten in aller Allgemeinheit, ohne sich an einzelne Vorgänge oder Tatzeitpunkte zu erinnern, eingeräumt und als Motivation für die Taten davon berichtet habe, dass sie dem Zeugen ... habe zu Willen sein wollen, mit dem sie sich eine Beziehung gewünscht habe. Die Angeklagte habe dabei ausdrücklich Wert auf den Hinweis gelegt, dass sie selbst bei den Taten keine sexuelle Lust verspürt habe und dass sie deshalb das Geschlechtsteil ihrer Tochter auch immer nur über kurze Zeiträume, im Sekundenmaßstab, berührt habe – nur damit ... jeweils sein, so wörtlich, „Scheiß Video“ bekäme.

d)

Weiter bestätigt worden sind die Angaben durch die Darlegungen der als Zeugin vernommenen KKin ... über die Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Auswertung der bei dem Zeugen ... sichergestellten Bild- und Videodateien sowie Chat-Verläufe und durch diese Chat-Verläufe selbst, deren Inhalt die Kammer in Form der detaillierten schriftlichen Auswertungsberichte der Zeugin ... (Bl. 190-228 der Akte), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, zur Kenntnis genommen hat. Aus diesen Chat-Verläufen ergaben sich insbesondere – wenn auch nur für einen kleinen Teil des in Rede stehenden Tatzeitraums, beginnend erst im Dezember 2013 – einerseits das ständige Bestreben der Angeklagten, ein Beisammensein mit dem Zeugen ... zu arrangieren, bei dem es hätte zum Geschlechtsverkehr kommen sollen und andererseits eine diesbezügliche Hinhaltetaktik des Zeugen ..., der demgegenüber immer wieder Themen aus den Bereichen Pädophilie und Kinderpornographie zur Sprache brachte, auf die die Angeklagte sich dann auch einließ und auf die sie gelegentlich auch von sich aus zurückkam.

e)

Die zu den einzelnen sexuellen Handlungen unter II.1.-8. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der von diesen Handlungen jeweils gefertigten Videofilme in der Hauptverhandlung. Im Ergebnis des Abspielens der Videodateien hat die Kammer zunächst das jeweilige Tatgeschehen, wie festgestellt, augenscheinlich wahrnehmen und auf dieser Grundlage feststellen können. Das gilt insbesondere auch für die festgestellten Äußerungen der Angeklagten, die als Teil der in der Hauptverhandlung abgespielten Aufzeichnungen akustisch wahrnehmbar waren.

Dabei hat sich auch bestätigt, dass die Angeklagte – wie von ihr schon in ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung angegeben – tatsächlich in jedem Einzelfall nur für einige wenige Sekunden in der festgestellten Weise am Geschlechtsteil ihrer Tochter manipuliert hat, soweit die anhand der ohnehin sehr kurzen, mit Ausnahme des 63 Sekunden langen Videos 11 nur 20-27 Sekunden langen Videosequenzen festgestellt werden konnte.

Zusätzlich hat sich aus dieser in Augenscheinnahme die Erkenntnis ergeben, dass die beiden auf dem Datenträger Hülle Bl. 32 Sonderband II, „DVD mit inkriminierten Dateien von ... ... ... und Chatverläufe zw. ... und ...“, im Ordner „Videos“ als „Video 4“ und „Video 10“ bezeichnete Videofilme zwei zeitversetzte Abschnitte desselben tatsächlichen Geschehens wiedergeben und sich dabei teilweise überschneiden, nämlich das Video 10 einen etwas früheren Abschnitt und das Video 4 einen mit der Schlusspassage des Videos 10 einsetzenden etwas späteren Abschnitt.

Im Ergebnis einer gleichartigen Überprüfung der beiden als „Video 8“ und „Video 9“ bezeichneten Videofilme ist die Kammer demgegenüber trotz sehr ähnlicher, augenscheinlich identischer Szenerie, insbesondere mit einer Positionierung des Kindes auf derselben Unterlage und mit demselben Kuscheltier in seinem Arm, anhand des im Video 9 nochmals deutlich gesteigerten Wundseins des Kindes im Schrittbereich und der nochmals stärkeren Schwellung seiner großen Schamlippen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hier nicht um ein einheitliches durchlaufendes Tatgeschehen gehandelt hat, von dem nur mehrere separate Videosequenzen aufgezeichnet wurden, sondern um zwei verschiedene Vorgänge mit einigem zeitlichen Abstand – und damit um zwei voneinander getrennte Taten der Angeklagten.

f)

Wann genau diese sexuellen Handlungen stattgefunden haben, hat die Kammer nicht feststellen können. Insbesondere ließ derlei sich – abgesehen von der noch zu erörternden Tat zu II.8. – nicht den beim Zeugen ... sichergestellten Bild- und Videodateien oder Chat-Protokollen entnehmen.

Die Zeugin ..., die im Ermittlungsverfahren mit der Auswertung dieser Daten befasst war, hat hierzu bekundet, dass alle Versuche, anhand der sichergestellten Datenträger und Geräte den jeweiligen genauen Entstehungszeitpunkt der einzelnen Bilder und/oder Videosequenzen festzustellen, fruchtlos geblieben seien. Der damit befasste IT-Dienstleister habe einen diesbezüglichen Nachweis für technisch unmöglich erklärt. Insbesondere habe ein erheblicher Teil der aufgefundenen Dateien aus Doubletten bestanden, die wiederum im Ergebnis von zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführten Kopiervorgängen entstanden sein müssten. Aus dem Zeitpunkt der Speicherung einer Datei könne nur auf den spätestmöglichen Zeitpunkt ihrer Entstehung rückgeschlossen, nicht aber eine frühere Entstehung ausgeschlossen oder der tatsächliche Entstehungszeitpunkt sonst irgendwie eingegrenzt werden. Es sei auch nicht gelungen, für die aufgefundenen Videofilme – mit Ausnahme des Videos 11 – den Zeitpunkt der Übermittlung von der Angeklagten an den Zeugen ... festzustellen. Den rekonstruierten WhatsApp-Chats lasse sich zwar entnehmen, dass und wann (irgend)eine Bild- oder Videodatei übersandt worden sei. Es sei aber nicht feststellbar, um welche Bild- oder Videodateien sich dabei jeweils gehandelt habe. Den Dateien selbst sei demgegenüber nicht einmal zu entnehmen, auf welchem Übermittlungsweg sie jeweils zu ... gelangt seien, insbesondere also auch nicht, ob das überhaupt via WhatsApp-Chat geschehen sei.

Die Kammer kam nicht umhin, sich mit diesen plausiblen Angaben der Zeugin ... zufriedenzugeben; Ansatzpunkte für weitergehende Nachforschungen, die zu besseren Ermittlungsergebnissen hätten führen können, gab es nicht.

Die zum jeweiligen Tatzeitpunkt angestellten Vermutungen haben ihre Grundlage in den folgenden Erwägungen:

aa)

Die Kammer hat der Angeklagten geglaubt, dass sie selbst von sich aus keine Neigung zum sexuellen Missbrauch von Kindern hat, sondern dass sie die damit nur begonnen hat, um dem Zeugen ... zu Willen zu sein, der wiederum nach Beginn der sexuellen Beziehung zwischen beiden den Wunsch nach derartigen Bildern und Videos geäußert hatte. Daraus folgte, dass Tatzeitpunkte vor dem Beginn dieser sexuellen Beziehung nicht in Betracht zu ziehen waren, und dieser lag nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen um den Geburtstag des Zeugen ... am 06.07.2012 herum.

bb)

Nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen erschien es als offensichtlich, dass die mit „Video 1“ bis „Video 3“ bezeichneten Sequenzen zu deutlich früheren Zeitpunkten gefertigt worden waren als die übrigen Videos. Das ergab sich zum einen aus einer sich grundlegend unterscheidenden Bildqualität mit einem deutlichen Rot-/Rosastich, aus dem zu schließen war, dass die Angeklagte in der Zwischenzeit ein anderes Handy mit einer anderen Kameratechnik erhalten hatte. Zum anderen ergab es sich aus dem – wegen der abweichenden Bildqualität allerdings nur begrenzt verlässlichen – Eindruck vom Alter des abgebildeten Kindes, der aus den Videofilmen zu gewinnen war. Auch dieses Alter erschien auf den Filmen „Video 1“ bis „Video 3“ als deutlich geringer als auf den weiteren Filmen. Deshalb hat die Kammer letztlich angenommen, dass diese Filme sehr früh im Tatzeitraum, vermutlich noch im Jahr 2012, entstanden sein dürften.

cc)

Weil die zwischen der Angeklagte dem Zeugen ... ab Januar 2014 geführten Telegram-Chats vollständig vorlagen und sich hieraus der Übermittlungszeitpunkt des als „Video 11“ bezeichneten Films (oben II. 8.) exakt feststellen ließ, und weil sich aus dem Chat überdies ergab, dass ... am Abend des 12.03.2014 ein solches Video „bestellt“ hatte, lag die Annahme nahe, dass das Video auch an diesem Tag, kurz vor seiner Übermittlung um 20:01 Uhr, gefertigt worden sei. Dass die Angeklagte zuvor in demselben Chat geäußert hatte, gerade nicht die Gelegenheit gefunden zu haben, an diesem Tag ein solches Video herzustellen, ließ aber die Möglichkeit offen, dass der Film auch schon etwas früher, quasi auf Vorrat, aufgenommen worden sein konnte. Da andererseits der Vergleich der äußeren Erscheinung des abgebildeten Kindes zu dem deutlichen Eindruck führte, dass dieses bei Aufzeichnung des „Video 11“ bereits merklich älter gewesen sein musste als bei Aufzeichnung der anderen Videos, ist die Kammer als sicher davon ausgegangen, dass jedenfalls von den hier abgeurteilten Taten keine mehr nach der Übermittlung des „Video 11“ und damit nach dem 12.03.2014 stattgefunden hat.

dd)

hieraus ergab sich zugleich die Schlussfolgerung, dass die Aufnahmezeitpunkte der Filmsequenzen „Video 4“ bis „Video 10“, zwischen denen der Videos 1 bis 3 und des Videos 11 anzusetzen waren. Davon abgesehen hat die Kammer allerdings zu den einzelnen Aufnahmezeitpunkten nicht einmal mehr begründete Spekulationen anstellen können.

g)

An der Einsichts-und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung sämtlicher hier festgestellter Taten – die beim wachen erwachsenen Menschen den vom Gesetz vermuteten Regelfall darstellt – bestand in keiner Hinsicht irgendein Zweifel.

Ein Schwachsinn im Sinne von § 20 StGB, also eine Intelligenzminderung im medizinisch-pathologischen Sinne, ICD 10 F70 – F73, konnte bei der Angeklagten, die zwar sicher nicht über eine besonders ausgeprägte Intelligenz verfügt, die aber immerhin die Schule bis zur 8. Oberschulklasse regulär durchlaufen hat, die sicher lesen und schreiben und insbesondere schriftlich kommunizieren kann, und die auch in der Hauptverhandlung in der Lage war, sich situationsgerecht zu verhalten, ohne jeden Restzweifel ausgeschlossen werden. Ebenso schieden Rauschzustände bei der Tatbegehung, allein schon wegen des Gelingens der Videoaufzeichnungen, vollständig aus.

Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere seelische Abartigkeit der Angeklagten fehlten ebenfalls in jeder Hinsicht. Insbesondere ergab sich aus der Einlassung der Angeklagten ebenso wie aus den eingeführten Chat-Verläufen, dass die Angeklagte ihrem Kind eigentlich herzlich zugetan war, dass sie sich der Fragwürdigkeit ihres Tuns vollständig bewusst war und wegen ihrer Taten erhebliche Bedenken hatte, und dass sie sich nur deshalb dafür entschieden hatte, sie trotzdem zu begehen, weil sie sich davon positive Effekte wegen ihrer angestrebten Beziehung zu dem Zeugen ... versprach. Dieses Abwägen der Angeklagten war aber gerade eindeutiger Beleg für das Vorliegen einer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.

Dem demgegenüber von der Verteidigung erhobenen Postulat, schon der Begehung derartiger Taten sei die Vermutung einer zumindest erheblich eingeschränkten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit immanent, fehlte jede Plausibilität. Aus Sicht der Kammer belegte schon die Existenz einer besonderen Strafvorschrift für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, dass auch bei solchen Taten die strafrechtliche Verantwortlichkeit der oder des Handelnden den selbstverständlichen Regelfall darstellt und eine gegenteilige Annahme jedenfalls nicht schon daraus abgeleitet werden konnte, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe.

Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Annahme einer uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten gesprochen hätten, waren aber weder von der Verteidigung in irgendeiner Weise dargetan oder auch nur greifbar angedeutet, noch aus den Umständen des Falles in irgendeiner Weise als auch nur möglich ersichtlich.

h)

Die Feststellungen zu den heute bei ... ... bestehenden Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten hat die Kammer auf Grundlage der Angaben ihrer Bezugspflegerin in der Wohngruppe „SoFa“, wo das Kind seit mehreren Jahren lebt, der Zeugin ..., bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung treffen können. Die Zeugin hat diese Auffälligkeiten sehr nachvollziehbar und glaubhaft so geschildert wie festgestellt.

Dass die Kammer den sich insoweit bei erstem Hinsehen nahelegenden Schluss auf eine Ursächlichkeit der hier angeklagten Taten für dieses Verhalten der Geschädigten nicht hat treffen können, ergab sich daraus, dass sie eine plausible denkbare Alternativerklärung für diese Auffälligkeiten in Betracht ziehen musste.

Die Kammer musste nämlich auf Grundlage der vorbehaltlos glaubhaften Angaben der Zeugen ... auch zur Kenntnis nehmen, dass bei ... auch eine geistige Behinderung, namentlich eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) bei einem IQ von 63 besteht, die insbesondere dazu geführt hat, dass sie eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen muss. Die Zeugen ... hat dazu weiter erläutert, bei dem Kind bestehe, auch ärztlich attestiert, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit leichter Intelligenzminderung und deutlich eingeschränkter Auffassungsgabe. Merkfähigkeit und Handlungsplanung seien im Vergleich zu anderen gleich alten Kinder deutlich reduziert. ... verhalte sich insgesamt ziellos, planlos und distanzlos. Es beständen auch merkliche motorische Einschränkungen und eine reaktive Bindungsstörung. Insgesamt stehe das jetzt achtjährige Kind in seiner Entwicklung etwa auf dem Niveau einer Vierjährigen. Die Auswirkungen dieser Behinderung mussten im Kontext der Lebenswirklichkeit des Kindes mit seiner ihm rational nicht verständlichen Herausnahme aus der Obhut seiner Mutter als mögliche Ursache für eine Traumatisierung im Betracht gezogen werden, die wiederum sein Verhalten und seine Persönlichkeit unabhängig von irgendwelchen unmittelbaren Auswirkungen des Verhaltens der Angeklagten beeinflusst haben kann.

Angesichts der ohnehin nur geringen zu erwartenden Auswirkungen einer sicheren Erkenntnis in dieser Frage auf den Inhalt ihrer Entscheidung hat die Kammer es, da eine weitere Beeinträchtigung des Kindeswohls insoweit nicht zu rechtfertigen war, für nicht angezeigt erachtet, zu dieser Frage weitere Nachforschungen anzustellen. Diese weiteren Nachforschungen hätten nämlich nur in der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über das Kind bestehen können, und damit wäre eine ganz erhebliche Belastung für die Geschädigte verbunden gewesen.

3.

Dass die Kammer sich keine eine Verurteilung rechtfertigende Überzeugung davon hat bilden können, dass die Angeklagte darüber hinaus auch eine Vergewaltigung ihrer Tochter ... begangen habe, indem sie einen Finger in die Vagina des Kindes eingeführt habe und damit so lange fortgefahren sei, bis das Kind weinte, ergab sich aus folgenden Erwägungen:

Für die Feststellung eines solchen Vorgangs stand zunächst kein direktes Beweismittel zur Verfügung, insbesondere weder Video- oder Fotoaufnahmen davon, noch Tatspuren, die namentlich am Kind oder an der Angeklagten festgestellt worden wären, noch die Aussage eines Tatzeugen, speziell auch nicht des vermeintlichen Tatopfers.

Von diesem vermeintlichen Tatopfer musste außerdem nach den Feststellungen, die die Kammer zu seinen intellektuellen Fähigkeiten schon getroffen hatte, auch unabhängig vom Bestreben der Kammer, dem Kind die Belastung einer Zeugenvernehmung zu ersparen, als ausgeschlossen angenommen werden, dass dieses zu einer derart klaren Aussage über ein solches unterstelltes Tatgeschehen in der Lage gewesen wäre, dass sich daraus eine für eine Verurteilung ausreichend sichere tatsächliche Überzeugung der Kammer hätte ergeben können – weshalb die Kammer keine Veranlassung gesehen hat, eine solche Vernehmung zur abschließenden Klärung dieser Frage vorzunehmen.

Als einziger Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Tat tatsächlich stattgefunden habe, verblieb danach der Umstand, dass die Angeklagte sich in einem WhatsApp-Chat am 25.12.2013 (Bl. 200 der Akte) gegenüber dem Zeugen ... selbst bezichtigt hatte, dies getan zu haben. Diesem Umstand hat die Kammer aber nicht die hinreichend sichere Überzeugung entnehmen können, dass sie dies auch tatsächlich getan habe. Die Angeklagte selbst, dazu befragt, hat erklärt, sie habe ... an dieser Stelle belogen, weil sie das von diesem gewünschte Video, auf dem ein solcher Vorgang hätte abgebildet sein sollen, gerade nicht habe fertigen wollen und dafür irgendeine Begründung habe abgeben müssen, damit ... sie mit diesem Wunsch in Ruhe lasse. Die Kammer hat diese Erklärung der Angeklagten für ihre Selbstbezichtigung letztendlich nicht nur für nicht widerlegbar, sondern sogar für wahrscheinlich wahr erachtet. Denn der fragliche Chat-Verlauf erschien gerade an dieser Stelle hochgradig auffällig. Unmittelbar nach der angesprochenen Selbstbezichtigung vollzog nämlich die Angeklagte eine thematische Wendung dahin, dass der eigentliche Hinderungsgrund für die Fertigung des gewünschten Videos weniger in ...s zuvor angesprochenem Verhalten als darin liege, dass dabei bei ihr Erinnerungen an ihren eigenen sexuellen Missbrauch durch ihren Nachbarn in ... „hochkämen“. Dieser sexuelle Missbrauch wurde sodann ausführlich geschildert und dabei, ausgehend von dem Parallelgeschehens eines in die Vagina gesteckten Fingers, immer weiter ausgeschmückt bis hin zum vollzogenen oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Aus Sicht der Kammer erweckte diese Form der Schilderung eines eigenen Missbrauchsgeschehen deutlich den Eindruck, weniger erlebnisbasiert zu sein als einer möglichst raschen und endgültigen Entfernung von dem Ausgangsthema der Fertigung eines Videos zu dienen. Davon ausgehend sprach aber nichts mehr dafür, noch einen Teil dieser Darstellungen der Angeklagten als sicher den Tatsachen entsprechend anzusehen.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen mit jeder der Taten zu II.1. bis II.8. zunächst wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht gemäß § 176a Abs. 3 StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 27.12.2003) strafbar gemacht. Jede einzelne der festgestellten Handlungen stellte zunächst einen sexuellen Missbrauch von Kindern, nämlich die Vornahme einer sexuellen Handlung an der der weit unter 14 Jahre alten ... ... im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB dar. Dieser sexuelle Missbrauch wurde dadurch zum schweren sexuellen Missbrauch im Sinne von § 176a Abs. 3 StGB, dass die Angeklagte ihn in der Absicht der Herstellung der jeweils festgestellten Videoaufzeichnungen beging. Diese Videoaufzeichnungen stellten zunächst pornographische Schriften im Sinne dieser Vorschrift dar, weil den Schriften nach §§ 176a Abs. 3 und 184b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen ausdrücklich gleichgestellt sind. Diese Schriften sollten auch nach dem Plan der Angeklagten im Sinne von § 184b Abs. 1 bis 3 StGB a.F. verbreitet werden. Denn eine solche Verbreitungsabsicht bestand schon dann, wenn irgendeine der in § 184b Abs. 1 bis 3 StGB a.F. unter Strafe gestellten Tathandlungen beabsichtigt war (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 176a Rn. 12 m.w.N.). Diese Absicht aber hatte die Angeklagte, und zwar unabhängig davon, ob sie wusste und wollte, dass ... die Filme später über das Internet weiterverbreiten würde, weil sie nämlich zumindest dem Zeugen ... den Besitz an den Videofilmen verschaffen wollte. Das zu tun war aber nach § 184b Abs. 2 StGB a.F. mit Strafe bedroht, weil die Filme jeweils ein tatsächliches Geschehen wiedergaben.

Tateinheitlich hat die Angeklagte sich mit jeder dieser Taten – was, anders als die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB, durch die Strafbarkeit nach § 176a Abs. 3 StGB nicht konsumiert wird, weil eine hiernach strafbare Tat auch zum Nachteil eines fremden Kindes begangen werden kann –, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 27.12.2003) strafbar gemacht, da die Geschädigte ... bis heute unter 18 Jahre alt ist und dies mithin auch zur Tatzeit war, und da sie als Tochter der Angeklagten deren leibliches Kind ist.

Weiter tateinheitlich hat die Angeklagte sich mit jeder dieser Taten – was ebenfalls durch die Strafbarkeit nach § 176a Abs. 3 StGB nicht konsumiert wird, weil Strafbarkeit nach dieser Vorschrift schon durch die bloße Absicht der Herstellung und Verbreitung einer pornographischen Schrift begründet wird, nicht aber den Erfolg bei dieser Herstellung und Verbreitung voraussetzt – wegen Herstellens und Verbreitens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 31.10.2008) strafbar gemacht, indem sie jeweils tatsächlich eine kinderpornographische Schrift, die sexuelle Handlungen an Kindern, nämlich den jeweiligen sexuellen Missbrauch ...s, wiedergab, herstellte (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) und indem sie die so hergestellte kinderpornographische Schrift dem Zeugen ... online übersandte und es damit unternahm, ... und mithin einer anderen Person Besitz daran zu verschaffen (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.).

Von dem weiter gegen Sie erhobenen Vorwurf einer Vergewaltigung zum Nachteil ihrer Tochter (Tat Nr. 11 nach der Anklageschrift) war die Angeklagte demgegenüber aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

V. Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hatte die Kammer für die Taten zu II.1. bis II.8. jeweils vom Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB als dem die schwerste Strafe androhenden der verletzten Strafgesetze (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) auszugehen, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (und bis zu 15 Jahren) vorsieht.

Eine Prüfung auf das mögliche Vorliegen minder schwerer Fälle erübrigte sich dabei, weil insoweit ein besonderer Strafrahmen vom Gesetz nicht vorgesehen ist; die milderen Strafrahmen nach § 176a Abs. 4 StGB sind finden nur auf minder schwere Fälle der Absätze 1 und 2 des § 176a StGB Anwendung.

Zu Gunsten der Angeklagten waren in diesem Rahmen für alle Taten ihre Geständigkeit schon im Ermittlungsverfahren und ihre in der Hauptverhandlung gezeigte Reue zu berücksichtigen.

Strafmildernd musste sich auch auswirken, dass die Angeklagte bei ihrem Einwirken auf die Geschädigte bei allen hier festgestellten Taten jeweils eine recht hohe Zurückhaltung gezeigt und in keinem Fall merkbar mehr getan hat als was zur eindeutigen Verwirklichung des Tatbestands erforderlich war. Strafmildernd hat die Kammer auch bewertet, dass die Angeklagte – was die Kammer zumindest, wie ausgeführt, zu ihren Gunsten unterstellt hat – als Kind selbst Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist und damit eine Prägung erfahren hat, die es ihr erschweren muss, den gebotenen Respekt vor der sexuellen Integrität Anderer aufzubringen und durchzuhalten.

Zu Gunsten der Angeklagten musste sich auch auswirken, dass sie bisher unbestraft und damit zugleich als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist.

Strafschärfend zu berücksichtigen war der lange Zeitraum von jedenfalls mehr als eineinhalb Jahren, über den die Angeklagte immer wieder gleichartige Straftaten zum Nachteil ihrer Tochter begangen hat – und zwar selbst dann noch, als ihre damit verbundene Vorstellung vom Aufbau einer dauerhaften Beziehung mit dem Zeugen ... durch ihre fortschreitende Schwangerschaft mit ihrem im Mai 2014 geborenen zweiten Kind, von dem ... nichts wissen wollte und das er ablehnte, jeden Realitätsbezug verloren hatte. Keine strafschärfende Wirkung hat die Kammer demgegenüber den Auswirkungen der Taten auf die Psyche und den weiteren Lebensweg der Geschädigten beigemessen, weil solche Auswirkungen, wie ausgeführt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen waren.

Strafschärfend zu berücksichtigen war aber in allen Fällen die tateinheitliche Verwirklichung zweier weiterer und jeweils für sich schon im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe zu ahndender Straftatbestände.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer es bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht belassen können, sondern für jede der Taten eine sich davon nach oben abhebende Strafe verhängen müssen.

Dabei konnte es bei den Taten zu II.1.-3., zu II.5. und zu II.7.-8. bei einer äußerst geringfügigen Erhöhung gegenüber dem gesetzlichen Mindestmaß verbleiben, weshalb die Kammer insoweit jeweils auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt hat.

Bei den Taten zu II.4. und II.6. hat die Kammer dagegen in der auf dem jeweiligen Video aufgezeichneten Überwindung und Unterdrückung der Bewegungen des Kindes die, seien sie auch unwillkürlich erfolgt, den Aufnahmeerfolg der Videoaufzeichnung gefährdendeten, die Verwirklichung einer nochmals erhöhten kriminellen Energie der Angeklagten erkannt und deshalb für diese beiden Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als zur Ahndung mindestens erforderlich befunden.

Aus diesen acht Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also einer der beiden Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zu bilden. In diesem Rahmen hat die Kammer es wegen des engen situativen Zusammenhanges aller acht festgestellten Taten der Angeklagten, die alle derselben fehlgeleiteten Vorstellung der Angeklagten von der Herstellung bzw. Aufrechterhaltung immer derselben sexuellen Beziehung entsprangen, bei einer sehr zurückhaltenden Erhöhung der Einsatzstrafe belassen können und deshalb auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt.

VI. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, auf § 465 Abs. 1 StPO und im Umfang ihres Freispruchs auf § 467 Abs. 1 StPO.