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Entscheidung 2 O 378/21


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 08.04.2021
Aktenzeichen 2 O 378/21 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2021:0408.2O378.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Zuständigkeit der Kammer gehört.

2. Der Rechtsstreit wird dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 348 a Abs. 1 ZPO.

Gründe

Die Entscheidung zu 1. beruht auf § 348 Abs. 2 ZPO.

Es handelt sich bei dem Verfahren um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung, die der beschließenden Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Neuruppin zugewiesen ist. Dadurch ist die originäre Zuständigkeit der Kammer begründet. Zwar ist die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO insoweit nicht eindeutig formuliert, was bereits der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zurecht beanstandet hat (Wiedergabe der Stellungnahme in BT-Drucks. 19/13828, S. 27 f.). Nach § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entscheidet die Zivilkammer nicht durch einen Einzelrichter, wenn „die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist“. Erbrechtliche Streitigkeiten werden in dem nachfolgenden Katalog nicht aufgelistet (s. bereits MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 348 Rn. 4). Jedoch bezieht sich der Verweis auf den nachfolgenden Katalog nach Auffassung der Kammer lediglich auf die zweite Variante der Vorschrift, d. h. wenn sich die Zuständigkeit der Spezialkammer (nur) aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung zu den bestimmten Sachgebieten ergibt. Folgt die Zuständigkeit der Spezialkammer bereits zwingend aus § 72a Abs. 1 GVG, liegt eine originäre Kammerzuständigkeit, nicht aber eine originäre Einzelrichterzuständigkeit vor (ebenso Fölsch, NJW 2020, 801, 802). Von der bisherigen Auffassung, dass im Fall der Zuständigkeit eines Spezialspruchkörpers, die auf der gesetzlichen Regelung des § 72a GVG begründet ist, das Prinzip der originären Zuständigkeit des Einzelrichters nicht gelten solle, sollte auch nach der Gegenäußerung der Bundesregierung auf den Änderungsvorschlag des Bundesrates für die neu hinzutretenden Spezialspruchkörper festgehalten werden (BT-Drucks. 19/13828, S. 31).