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Entscheidung 3 W 25/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.04.2021
Aktenzeichen 3 W 25/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0413.3W25.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.12.2020, Az. 14 O 84/20, wird zurückgewiesen.

        

Gründe

I.

        

Die Klägerin hat die Beklagten auf Wertermittlung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verklagt, um zu ermitteln, in welcher Höhe sie infolge einer Pflichtteilsberechtigung von 1/6 einen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Hierbei erwartete sie Pflichtteilsansprüche in Höhe von mindestens 31.750 €, ausgehend von einem geschätzten Gesamtwert des Nachlasses von 190.500 €. Zum Nachlass gehörten neben Hausrat und Schmuck auch ein bebautes Grundstück und Ackerland. Der Wert dieser Grundstücke war der Klägerin nicht bekannt. Nach ihrer in der Klageschrift angegebenen Vorstellung ging sie von einem Wert des bebauten Grundstückes von jedenfalls 140.000 € aus. Nach dem im Laufe des Verfahrens eingereichten Verkehrswertgutachten beträgt der Wert dieses Grundstücks lediglich 47.000 €.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Klägerin bei Einreichung der Klage den Streitwert auf 6.000 € festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie meinen, der Streitwert sei zu reduzieren, da die Klägerin hinsichtlich der Bewertung des Nachlasses von zu hohen Werten ausgegangen sei. Zudem sei bei der Streitwertfestsetzung die erfolgte Zahlung in Höhe von 15.153,96 € nicht berücksichtigt worden.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, über die nach §§68Abs. 1 S. 5, 66 Abs.4 S.1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

§40 GKG bestimmt, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist. Die Schätzung nach § 3 ZPO erfolgt hierbei nach objektiven Anhaltspunkten der Klagebegründung bei Einreichung unter Berücksichtigung der Erwartung des Klägers. Spätere geringere Bezifferung als zunächst angenommen sind unerheblich. Eine Herabsetzung des Streitwerts unter diese Vorstellung ist nicht mehr möglich, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten wird (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn 16, Rn 16.28; OLG München, Beschluss vom 3. April 2006 – 17 W 1187/06 –, juris; Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Pflichtteil, Rn 26.594 f).

Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht zutreffend den Streitwert auf 6.000 € festgesetzt. Die Klägerin hatte bei Einreichung der Klage die Vorstellung, der Nachlasswert betrage ca. 190.000 €, so dass sie einen Zahlungsanspruch von ca. 31.750 € erwartete. Dass ihre Angaben ohne objektive Anhaltspunkte vollkommen ins Blaue hinein erfolgten, ist nicht ersichtlich. Dass das Landgericht für den Wertermittlungsanspruch ca. 1/5 dieses Betrages angesetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Auskunftsansprüchen ist nicht der volle Wert des vorbereiteten Anspruchs, sondern ein Bruchteil davon zugrunde zu legen. Die vorgeschlagenen Werte bewegen sich dabei in einer Spanne von 1/10 bis 1/4. Der Bruchteil von 1/5 liegt innerhalb dieser Spanne und ist angemessen.

Dass die Beklagten mittlerweile einen Teil des Pflichtteilsanspruches ausgeglichen haben, ändert an der Festsetzung nichts. Die Zahlung erfolgte erst nach Rechtshängigkeit.