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Entscheidung 12 U 202/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.02.2021
Aktenzeichen 12 U 202/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0211.12U202.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 14.08.2020 verkündete Zwischenurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 19 O 194/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1.1. Hierzu besteht für die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer englischen Limited, Auszahlung, hilfsweise Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens aus einer Genussrechtsbeteiligung nach Kündigung. Die Parteien streiten insbesondere über die örtliche, internationale und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer sowie eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, es sei für die Entscheidung international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO. Der Kläger habe als Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO agiert. Er habe ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen im November 2007 vertraglich vinkulierte Namensgenussrechte erworben. Durchgreifende Einwände hiergegen ergäben sich aus dem Beklagtenvortrag nicht. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der andere Vertragspartner im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO eine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, die auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet gewesen sei, und der mit dem Kläger geschlossenen Genussrechtsvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass die aus Österreich stammende Anlagegesellschaft die Kapitalanlage in Form von Genussrechten deutschlandweit vertrieben habe und der Vertrieb der Genussrechtsanlagen auf Deutschland ausgerichtet gewesen sei. Anknüpfungspunkte hierfür seien der Umstand, dass zahlreiche Genussrechtsbeteiligungen mit Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sein, die Gesellschaft über deutsche Konten verfügt habe und den Schriftverkehr mit den Anlegern in deutscher Sprache geführt habe. Der internationalen und örtlichen Zuständigkeit stehe auch nicht die in § 13 Z. 2 der Genussscheinbedingungen getroffene Gerichtsstandsbestimmung entgegen. Die Klage sei zudem ordnungsgemäß durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhoben worden. Die Prozessbevollmächtigten hätten sich durch Vertretungsanzeige mit Schriftsatz vom 16.09.2019 bestellt und mit Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses ihren Willen zur Empfangnahme der Klageschrift und ihrer Entgegennahme als zugestellt bekundet. Eine Übersetzung der Klageschrift in die englische Sprache sei nicht erforderlich gewesen. Die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit der Kammer sei unbegründet, da es sich vorliegend nicht um eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Z. 4a HGB handele. Die Zulässigkeit der Klage scheitere letztlich auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24.08.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21.09.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 21.10.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages weiter. Sie meint, die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen gewesen. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO angenommen. Damit habe es die Gerichtsstandvereinbarung nicht richtig eingeordnet. In § 13 Abs. 2 S. 2 der Genussrechtsbedingungen sei eine ausschließliche Zuständigkeit der britischen Gerichte gemäß Art. 25 EuGVVO begründet worden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei auch wirksam, da sie den Formerfordernissen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 a) EuGVVO entspreche. Auch sei die Vereinbarung mit dem materiellen Recht Großbritanniens und den weiteren Bestimmungen der EuGVVO vereinbar. Unzutreffend sei auch der klägerische Vortrag, ihre Rechtsvorgängerin habe sich zielgerichtet mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an den deutschen Markt gewendet. Bei der Ausgabe von Beteiligungen handelt es sich um eine Maßnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit und damit des Passivgeschäftes, nicht um eine Maßnahme des operativen Geschäfts. Eine Ausrichtung der operativen Geschäftstätigkeit auf Deutschland habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Diese Tatsachenbehauptung habe das Landgericht nicht gewürdigt. Es handele sich um Geschäfte, die keinen Bezug zu dem operativen Geschäft hätten und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Kaufmannes nicht zu erfassen seien.

Es liege auch keine wirksame Zustellung der Klageschrift vor. Aus der Vertretungsanzeige könne keine Zustellung im Sinne der EuZVO gefolgert werden. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei setze voraus, dass die Partei selbst und freiwillig den Zustellungsbevollmächtigten benenne. Dies sei hier nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Klage nicht an den Leiter der juristischen Person, der in der Schweiz lebe, zugestellt worden. Eine Heilung der Zustellungsmängel komme nicht in Betracht. Allein aus dem Besitz eines gerichtlichen Schriftstückes könne nicht auf eine ordnungsgemäße Zustellung im Rechtssinne geschlossen werden. Auch ein Fall der rügelosen Einlassung liege nicht vor. Die Ansicht, die Zustellung der Klage hätte in deutscher Sprache erfolgen können, sei rechtsfehlerhaft, da sie, die Beklagte, in ihrer Geschäftstätigkeit keinen Bezug zum deutschsprachigen Markt aufweise. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden sprachkundigen Mitarbeiter verfüge. Die Führung außergerichtlicher Korrespondenz genüge für die Beurteilung dieser Frage nicht. Ebenso wenig seien die Bestimmungen über die Belehrung zum nachträglichen Annahmeverweigerungsrecht beachtet worden.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ein Rechtsschutzinteresse unterstellt. Zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zum 31.12.2018 habe kein Genussrechtsverhältnis mehr bestanden, da die grenzüberschreitende Verschmelzung zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam gewesen sei und zumindest für eine logische juristische Sekunde für bestehende Genussrechte B-Anteile von der Beklagten gewährt worden seien. Streitgegenstand könnten somit allenfalls Ansprüche aus gewährten B-Anteilen sein. Für das vom Kläger vordringlich geltend gemachte Interesse an der Einräumung von zu Genussrechten gleichwertigen Rechten sei eine Zahlungsklage nicht das geeignete Rechtsmittel.

Die Beklagte kündigt den Antrag an,

das am 14.08.2020 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 19 O 194/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger kündigt den Antrag an,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach dem klaren Wortlaut der Gerichtsstandvereinbarung sei gerade kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden. Darüber hinaus wäre die Gerichtsstandvereinbarung nach dem hier anzuwendenden österreichischen Recht unwirksam. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die Kapitalanlage deutschlandweit vertrieben und damit ihre Tätigkeit auch auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dem Landgericht sei auch dahingehend zuzustimmen, dass die Klage ordnungsgemäß aufgrund der Verteidigungsanzeige und der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch die Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht für zulässig erachtet. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Beurteilung.

I.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist international und örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich daher nach den Regeln der EuGVVO, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß Art. 127 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020 weiterhin Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO können Sie vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der Kapitel 2-7 EuGVVO verklagt werden.

1.

Zu Recht hat das Landgericht im Streitfall den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bejaht.

Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO setzt voraus, dass ein Vertrag, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und einem Vertragspartner, der in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, den Gegenstand des Verfahrens bildet.

a) Der Kläger ist unzweifelhaft Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C 464/01; BGH, Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, Rn. 13; Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 103/16, Rn. 52; BGHZ 167, 81 Rn. 18; Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 5; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand August 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 23). Es fallen nur Verträge unter dieser Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH a.a.O.). Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Im Streitfall hat das Landgericht zutreffend anhand der vorliegenden Umstände herausgearbeitet, dass keinerlei Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Kläger die Namensgenussrechte zu einem beruflichen oder gewerblichen Zweck erworben hat. Auch mit der Berufungsbegründung werden solche Zwecke nicht geltend gemacht. Über die berufliche Stellung des Klägers oder ein etwaiges von ihm ausgeübtes Gewerbe ist nichts weiter bekannt. Dass der Kläger die Namensgenussrechte erworben hat, um damit sein Vermögen zu verwalten und zu vermehren, macht ihn noch nicht zum Unternehmer. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses einer Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, Rn. 18; Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 103/16, Rn. 53).

b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T… AG, hatte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sodass es auf die jetzige Tätigkeit der Beklagten nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für das Merkmal des „Ausrichtens“ darauf an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.2017 a.a.O. Rn. 23 ff.; Geimer/Schütze a.a.O. Rn. 58 ff.).

Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel daran bestehen, dass die T… AG ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hatte, in dem sie unstreitig mit einer Vielzahl in Deutschland ansässiger privater Anleger entsprechende Kapitalanlageverträge über den Erwerb von Genussscheinen schloss, wie sich auch aus den vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Gerichtsentscheidungen ergibt. Sie verfügte über Bankkonten bei deutschen Kreditinstituten und führte die Korrespondenz mit ihren Kunden auch in deutscher Sprache. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vorgenommene künstliche Unterscheidung zwischen operativem und passivem Geschäft findet in der Rechtsprechung des EuGH keine Stütze und ist daher unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin heute noch auf dem deutschen Markt tätig ist. Der Verbrauchergerichtsstand entfällt nicht nachträglich dadurch, dass vertragliche Ansprüche ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Verbrauchers im Wege der Unternehmensverschmelzung auf Dritte übergehen. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 a.a.O. Rn. 53).

c) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 EuGVVO erfasst „Ansprüche aus einem Vertrag“, also auch aus einem Vertrag resultierende Sekundäransprüche wie Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O. Rn. 35; Zöller/Geimer a.a.O. Rn. 14). Dazu gehören somit sowohl der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Genussrechtsbeteiligung als auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung und der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

2.

Die in § 13 der Genussrechtsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung steht der internationalen Zuständigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich bei der Klausel in § 13 der Genussrechtsbedingungen bereits nicht um die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes. Es heißt dort ausdrücklich, dass der Sitz der Gesellschaft „ebenfalls“ Gerichtsstand ist, dieser also neben anderen, ebenfalls zulässigen Gerichtsständen tritt. Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Einleitung von Verfahren an einem (zulässigen) Gerichtsstand die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand nicht ausschließt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Recht des Klägers, an dem für ihn zuständigen Verbrauchergerichtsstand Klage zu erheben, wird somit dadurch nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel kommt es daher nicht an.

3.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat.

Die Beklagte kann ihr Rechtsmittel nach dem Rechtsgedanken des § 102 GVG auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Zivilkammer anstelle der Kammer für Handelssachen entschieden hat, obwohl es sich nach Auffassung der Beklagten um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG handelt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2020 - 5 U 96/20). Einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen hat die Beklagte in erster Instanz nicht gestellt.

II.

Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben worden.

Nach Art. 14 EuZVO können gerichtliche Schriftstücke an Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zwar ist im Streitfall ein Rückschein nicht zur Akte gelangt. Zum Nachweis der wirksamen Zustellung ist jedoch jedes andere Beweismittel zulässig (vgl. Okonska in Geimer/Schütze a.a.O., VO (EG) 1393/2007 Art. 14 Rn. 15). Hier ist eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bereits dadurch nachgewiesen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich mit Schriftsatz vom 16.09.2019 unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für die Beklagte bestellt haben und Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 haben sie auf die Klage erwidert und dabei auch zur Sache ausgeführt. Dies erfolgte gegenüber dem angerufenen Landgericht unter Angabe des einschlägigen Aktenzeichens. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte die Klageschrift erhalten hat und in der Lage war, ihre Prozessbevollmächtigten über den zugrunde liegenden Sachverhalt umfänglich zu informieren.

Unabhängig davon ist die Klageschrift auf Veranlassung des Landgerichts der Prozessbevollmächtigten erneut zugestellt worden. Sie haben unter dem vom 25.05.2020 den Empfang der Klageschrift nebst Anlagen bestätigt, das Empfangsbekenntnis unterschrieben zurückgesandt und damit ihren Willen bekundet, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Warum dies im Hinblick auf § 172 ZPO nicht für eine wirksame Zustellung ausreichen soll, erschließt sich nicht. Die Beklagte hat ihre Prozessbevollmächtigten auch freiwillig im Hinblick auf das vorliegende Verfahren bestellt. Dass die Prozessbevollmächtigten über keine wirksame Vollmacht verfügten, wird die Beklagte nicht behaupten wollen.

Darauf, ob der Klageschrift eine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt war, kommt es nicht an. Zum einen würde eine fehlende Übersetzung nach Art. 8 EuZVO lediglich zur Verweigerung der Annahme berechtigen. Eine solche Annahmeverweigerung ist jedoch nicht erfolgt. Zum anderen folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer Prozessvertretung beauftragt hat, dass sie in Person ihres Direktors, der selbst Schreiben in deutscher Sprache verschickt, in der Lage war, den deutschen Text der Klageschrift zu verstehen und danach zu handeln. Schließlich war bei der erneuten Zustellung der Klageschrift eine Übersetzung nicht erforderlich, da die Prozessbevollmächtigten der deutschen Sprache mächtig sind.

Die Rüge der Beklagten, die Verfügung über die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sei nicht durch den Vorsitzenden der Kammer erfolgt, ist unverständlich. Ausweislich der Akte ist die Verfügung vom 12.07.2019 über die Aufforderungen nach § 276 ZPO durch die Kammervorsitzende, die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, erfolgt.

III.

Soweit die Beklagte rügt, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten ihre Vollmacht nicht durch Vorlage einer Urkunde nachgewiesen, trifft dies nicht zu. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 06.07.2020 eine auf sie lautende Prozessvollmacht vorgelegt. Die Vollmacht wurde zwar nicht im Original, aber gemäß § 130a ZPO über ein elektronisches Dokument in Form des besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht. Eine konkrete Rechtsverletzung macht die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht geltend.

IV.

Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne keine Zahlungsklage erheben, sondern nur eine Klage auf Einräumung gleichwertiger Rechte, betrifft die materielle Richtigkeit und damit die Schlüssigkeit der Klage, nicht jedoch deren Zulässigkeit.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).