Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung OVG 11 S 56/21


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 23.04.2021
Aktenzeichen OVG 11 S 56/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0423.OVG11S56.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 2 GG, § 28 IfSG, § 11 MPG, § 47 Abs 6 VwGO, § 17a CoronaV7EindV BB, Art 3 GG, Art 6 GG, § 28a IfSG, § 32 IfSG

Tenor

Der Antrag wird verworfen, soweit er sich gegen die Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ richtet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 2. und ihr Sohn, der Antragsteller zu 1., leben in Brandenburg; der Antragsteller zu 1. besucht dort die Grundschule. Beide begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. März 2021, GVBl. II/21, Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2021, GVBl. II/21, Nr. 39), insbesondere gegen deren § 17a, sowie gegen die Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ und gegen die in der 7. SARS-CoV-2-EindV und der Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ in Bezug genommenen Ergänzungen, Ausführungshinweise und Vorschriften.

Die insbesondere beanstandete Regelung in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV lautet:

§ 17a
Verbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

(1) Ab dem 19. April 2021 ist der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Absatz 2 vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,

1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,

2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,

3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),

4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist.

Das Zutrittsverbot gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal haben an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen. Liegt dem Testergebnis ein Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zugrunde, der ohne fachliche Aufsicht durchgeführt worden ist, hat die getestete Person oder, sofern sie nicht volljährig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person als Nachweis eine Bescheinigung über das Testergebnis zu unterzeichnen.

(3) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung.

Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen geltend, dass nicht von einer epidemischen Notlage nationaler Tragweite ausgegangen werden könne, weil der PCR-Test für eine medizinische Indikation nicht geeignet sei und die Verbreitung von SARS-CoV-2 nicht rasant sei, sondern derjenigen anderer ansteckender Krankheiten entspreche. Auch die sogenannte britische Variante habe sich als harmloses Corona-Virus herausgestellt. Da Grundlage des Inzidenzwertes immer eine absolute Anzahl positiver PCR-Tests sei, handele es sich auch beim Inzidenzwert um laborbegründete Hochrechnungen ohne echte Krankheitsgrundlage. Der Verweis auf die Sieben-Tage-Inzidenz des RKI genüge nicht, sondern sei „ein Verstoß gegen die Mathematik“, weil die Zahl steige, wenn mehr getestet werde, und die Anzahl der negativen Tests ausgeblendet werde. Dieses Verfahren lasse keine Rückschlüsse auf die wirkliche Pandemie zu. Zudem müsse die genaue prozentuale Angabe der Intensivbettenbelegung herangezogen werden. Diese sei definitiv falsch, weil die Zahl der Intensivbetten sich im Vergleich zum April 2020 verringert habe. Tatsächlich hätten die Betten in den Brandenburger Landkreisen immer ausgereicht und würden auch weiterhin ausreichen. Auch könne nicht von einem Generalverdacht einer Infektion gegenüber allen Bürgern ausgegangen werden. Durch § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV werde die Schulbesuchspflicht aus § 37 BbgSchulG, einem über der Verordnung stehenden Landesgesetz, gröblich tangiert, und da die Pflicht für alle Schulpflichtigen gleichermaßen gelte, seien auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 der Landesverfassung verletzt. Gesunde Kinder hätten Anspruch auf normalen Präsenzunterricht und dürften nicht deshalb von diesem ausgeschlossen werden, weil sie sich aus eigenen Gründen nicht testen lassen wollten, da sich daraus möglicherweise erhebliche Nachteile in ihrem zukünftigen Berufsleben für sie ergäben. Auch für das Lehrpersonal könnten sich Einschränkungen von Art.12 GG ergeben. Der mit § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Generalverdacht gegenüber allen Personen, die die Schule beträten, sei absurd, zumal er auch für den Außenbereich gelte, obwohl „seit Jahrhunderten bekannt“ und von Aerosolforschern bestätigt worden sei, dass man sich „an der frischen Luft überhaupt nicht anstecken“ könne. Mangels Ansteckungsgefahr sei eine Testpflicht im Außenbereich auch nicht das mildeste Mittel. Die „Datenschutz-VO“ werde missachtet; eine „per RVO“ verordnete Schweigepflicht sei nicht geeignet, den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu genügen. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV seien zu unbestimmt, denn es werde nicht benannt, wem genau das Testergebnis vorzulegen sei. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV biete keine Befreiungsmöglichkeit für Schüler, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht testen lassen könnten. Bei allen bekannten Schnelltestkits sei zudem das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisation enthalten und bei den überwiegend aus China stammenden Schnelltestkits könne keinerlei Gewähr übernommen werden, weil diese sich „nicht an die EthylenoxidVO halten“ müssten. Angesichts der Inkubationszeit des Corona-Virus von 14 Tagen sei die für Schüler zweimal wöchentlich vorgeschriebene Testung ungeeignet. Die Testpflicht stelle eine „Nötigung zu unfreiwilligem Handeln im Wege des Verwaltungszwangs“ sowie einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität durch invasives medizinisches Verhalten dar, der nur durch Ärzte und nur mit Einwilligung möglich sei. Da bei der Verwendung des Schnelltests ein Wattestäbchen „aufs Schmerzhafteste“ in die Nase geschoben werde, komme es zu stark tränenden Augen, was insbesondere für Kinder psychisch belastend sein könne. Die Antragsteller empfänden die Tests ebenso wie die Maskenpflicht nach § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV als übergriffig. Zudem seien 9,4 % der Schnelltests falschnegativ. Es sei nicht beschrieben, welcher Schnelltest verwendet werden solle, was ebenfalls die fehlende Eignung begründe. Es sei diskriminierend, wenn ein Betretungsverbot der Schule zwangsweise und automatisch verhängt werde, und es bestehe die Gefahr einer Stigmatisierung von Tests verweigernden sowie von positiv getesteten Schülern und Lehrern. Falsch positiv getestete Schüler und Lehrer würden zu Unrecht von Unterricht und Beruf ausgeschlossen, was ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreifen könne. Der Antragsgegner unterlasse seit über einem Jahr sämtliche milderen Mittel der Gesundheitsvorsorge für den schulpflichtigen Antragsteller zu 1, als da seien: Klimaanlagen, Luftreiniger mit Hepafilter, lüftbare Klassenzimmer.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug

1. der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Elndämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch VO am 8.4.21, insbesondere §17a,

2. der Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19"
und

3. der in der 7. SARS-COV-2-EindV und der Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19" in Bezug genommenen Ergänzungen und Ausführungshinweise- und Vorschriften
vorläufig auszusetzen.

II.

1. Das ausdrücklich als Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Begehren der Antragsteller ist nur hinsichtlich des unter Ziff. 1 formulierten Antrags zulässig. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ist es unzulässig.

a. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, und damit auch über die mit dem in der Antragsschrift formulierten Antrag zu 1. angegriffenen Vorschriften der 7. SARS-CoV-2-EindV, insbesondere des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV .

Insoweit sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die von ihnen angegriffene Verordnung (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 13 f.) und insbesondere die Regelung in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV über das Verbot des Zutritts zu Schulen und die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Beibringung eines Nachweises eines negativen Testergebnisses den minderjährigen Antragsteller zu 1. als davon betroffenen Schüler und die Antragstellerin zu 2. als seine ggf. für die Unterzeichnung einer Bescheinigung über ein mittels Antigen-Selbsttest ermitteltes negatives Testergebnis zuständige Mutter jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, die Antragstellerin zu 2. zudem auch in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzen können.

Es kann dahinstehen, ob und in welchem Maße das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller durch § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I., Seite 802) entfallen ist, das gemäß dessen Art. 4 Abs. 2 mit dem heutigen Tage in Kraft getreten ist. Zwar regelt die bundesrechtliche Vorschrift des § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in seinem 2. HS, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden und enthält in § 28b Abs. 9 S. 1 IfSG eine Legaldefinition für den Begriff der anerkannten Tests. Diese Vorschriften dürften den entsprechenden Regelungen in § 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar gemäß Art. 31 GG vorgehen. Gemäß § 28b Abs. 5 IfSG bleiben jedoch weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Dies bedeutet, dass bereits bestehende und künftige Regelungen, insbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder (vor allem nach den §§ 28 ff., 32 IfSG) ebenso wie in Gestalt von Allgemeinverfügungen, Einzelverwaltungsakten oder sonstigen Maßnahmen der Behörden, insbesondere der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weiter gültig sind, soweit sie über die in § 28b vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen hinausgehen, d.h. gleichsam zu einem stärkeren Infektionsschutz führen, oder soweit die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Inzidenzwerte nicht überschritten oder wieder unterschritten werden. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen dienen lediglich dazu, ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (Begründung des Regierungsentwurfs,BT-Drs. 19/28444, Seite 15 zu § 28b Abs. 4 der seinerzeitigen Entwurfsfassung). Die hier angegriffenen Vorschriften des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV gehen jedenfalls hinsichtlich ihrer Regelungsdichte über § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG hinaus, sodass das Interesse an ihrer gerichtlichen Kontrolle im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO weiterhin anzuerkennen sein dürfte. Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses, wie eingangs angesprochen, jedoch dahinstehen, weil der Antrag aus dem zu 2. genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

b. Soweit die Antragsteller sich darüber hinaus mit ihren Anträgen zu 2. und 3. auch gegen die Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19" und gegen nicht näher bezeichnete, in der 7. SARS-COV-2-EindV und der Ergänzung zum Hygieneplan „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19" in Bezug genommenene – auch in der Begründung nicht erwähnte - „Ergänzungen und Ausführungshinweise- und Vorschriften“ wenden, ist ihr Eilrechtsschutzbegehren bereits unzulässig. Hinsichtlich dieser in den Ausführungen zur Antragsbegründung nicht einmal erwähnten Regelwerke machen die Antragsteller schon nicht konkret und nachvollziehbar geltend, dass und ggf. durch welche damit getroffenen, ihnen gegenüber Außenwirkung entfaltenden Regelungen sie sich weshalb in ihren Rechten verletzt sehen.

2. Der danach allein zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a.). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus (dazu unter b.).

a. Die Rechtswidrigkeit der von den Antragstellern angegriffenen Verordnung drängt sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht auf.

Die angegriffene Verordnung dürfte in § 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage finden.

Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen COVID-19, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

(1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.).

(2) Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt.

Soweit die Antragsteller meinen, dass es an der von § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzten epidemischen Lage von nationaler Tragweite fehle, da PCR-Tests für eine medizinische Indikation nicht geeignet seien und die Verbreitung von SARS-CoV-2 nicht „rasant“ sei, sondern derjenigen anderer ansteckender Krankheiten entspreche, ist dies schon deshalb unerheblich, weil § 28a Abs. 1 IfSG nicht etwa eine vom Verordnungsgeber in eigener Verantwortung zu treffende und gerichtlich nachprüfbare eigene Feststellung des Bestehens sowie der Fortdauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite voraussetzt.

Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 IfSG ist vielmehr (nur) die Fortdauer einer vom Deutschen Bundestag selbst getroffenen Feststellung einer solchen Lage (Beschluss des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 32 f.; i.d.S. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 23. Dezember 2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn 45 a.E.). Diese Voraussetzung ist unzweifelhaft erfüllt. Der Deutsche Bundestag hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 28. März bis 18. November 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung (v. 27. März 2020, BGBl. I S. 587) vorgesehene Feststellung einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes am 25. März 2020 getroffen (BT-PlPr 19/154, 19169C), und er hat diese Feststellung seither auch nicht – wie in § 5 Abs. 1 IfSG vorgesehen – aufgehoben und diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, hat er zwar § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG geändert und insbesondere die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung des Bundestages ausdrücklich geregelt. Die Neufassung des § 5 Abs. 1 IfSG hat die zuvor getroffene Feststellung des Bundestages indes unberührt gelassen (vgl. dazu auch BT-Drs. 19/24334, 70). Der Bundestag hat ungeachtet dessen am 18. November 2020 und am 4. März 2021 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG erneut festgestellt (vgl. BT-Drs. 19/24387 und BT-PlPr.19/191, 24109C; www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/ kw09-de--824818: Annahme des Entschließungsantrags 19/2796). Eine auch nach der geänderten Fassung erforderliche, vom Bundestag zu beschließende und im Bundesgesetzblatt zu veröffentliche Aufhebung der Feststellung ist gerade nicht erfolgt.

Auch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten

(3) Es fehlt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht am Vorliegen der sich aus § 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen.

Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist gem. § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, und bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gem. § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Die Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die vom hierfür gem. § 4 IfSG zuständigen Robert-Koch-Institut (RKI) aus den Meldezahlen abgeleitete Überschreitung der gem. § 28a Abs. 3 IfSG maßgeblichen Inzidenzwerte ernstlich zu erschüttern.

Soweit die Antragsteller beanstanden, dass der sog. Inzidenzwert - auf den der Gesetzgeber mit § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG maßgeblich abstellt - deshalb „willkürlich“ sei, weil seine Grundlage eine absolute Zahl von positiven PCR-Tests sei und es sich deshalb letztlich um „laborbegründete Hochrechnungen ohne echte Krankheitsgrundlagen“ handele, vermag der Senat dem bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Angesichts des sehr gezielten Einsatzes von PCR-Tests sowie der durchaus differenzierten, zahlreiche Studien zum Thema auswertenden Anwendungsvorgaben des RKI (vgl./www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24DC. internet 121?nn=2386228), die mögliche Fehlerquellen und Grenzen der Aussagefähigkeit eines isolierten positiven PCR-Ergebnisses aufzeigen und der fachkundigen Interpretation der Ergebnisse unter Einbeziehung der Umstände des konkreten Falles eine maßgebliche Bedeutung zuweisen, wird die Verlässlichkeit der notwendig durch positive PCR-Tests bestätigten Meldungen von Neuinfektionen an das RKI durch die pauschale, sich zu diesen Rahmenbedingungen und Vorgaben nicht verhaltende Kritik der Antragsteller an der Aussagekraft (nur) positiver PCR-Testergebnisse nicht substantiiert in Zweifel gezogen (dazu bereits Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 41 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, Rn. 30 ff., 51 f., juris).

Die von den Antragstellern beanstandete Ermittlung des Inzidenzwertes lässt auch keinen geltend gemachten „Verstoß gegen die Mathematik“ erkennen. Selbst wenn bei einer höheren Zahl durchgeführter Tests auch die absolute Zahl positiver Testergebnisse steigt, ändert dies nichts daran, dass der so ermittelte Inzidenzwert die Zahl der innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraums durch Test bestätigten Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und damit den vom Gesetzgeber in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG als insbesondere maßgeblich angesehenen Indikator für das Infektionsgeschehen ausweist. Für ein von den Antragstellern vorgeschlagenes „Herunterrechnen“ des sich aus allen durchgeführten Testungen ergebenden Inzidenzwertes anhand des Anteils der positiven Tests an der Gesamtzahl der durchgeführten Tests ist schon danach kein Raum. Dem diesbezüglichen Vorbringen bzw. der diesbezüglichen „Beispielrechnung“ ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern ein „Herunterrechnen“ der aufgrund höherer Testzahlen ermittelten Zahl tatsächlich neu Infizierter auf eine fiktive Zahl von bei niedrigerer bzw. durchschnittlicher Zahl von Testungen (nur) entdeckten Infizierten besser geeignet sein sollte, die aktuelle Pandemiesituation abzubilden. Im Übrigen wird die Entwicklung des Anteils positiver Tests an der Gesamtzahl der Tests vom RKI ebenfalls er- fasst und einmal pro Woche - jeweils am Mittwoch - im Situationsbericht veröffentlich und erläutert (z.B. Situationsbericht v. 14. April 2021, S. 10 ff., https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-14-de.pdf?__blob=publicationFile; danach beträgt die Zahl positiver Tests in Brandenburg in der 14. Kalenderwoche wieder ca. 10 %). Die sich daraus ergebenden Anhaltspunkte für die weitere Entwicklung der Pandemie kann der Verordnungsgeber ergänzend berücksichtigen; einer Einbeziehung in die Ermittlung der vom Gesetzgeber in § 28 Abs. 3 Satz 4 IfSG als für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen (nur) „insbesondere“ als maßgeblich angesehenen Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen bedarf es dafür nicht.

Auch der Verweis der Antragsteller auf die Notwendigkeit der Heranziehung der prozentualen Angabe der Intensivbettenbelegung vermag die vom Verordnungsgeber angenommene Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Verordnungsgeber hat in der Allgemeinen Begründung seiner Verordnung (zuletzt Allgemeine Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, S. 8) ausgeführt, dass die Auslastung der Krankenhäuser im Zeitraum vom 4. März bis 15. April 2021 stark gestiegen sei und sich insbesondere die Zahl der intensivstationär behandelten COVID-19-Patienten mehr als verdoppelt habe (Zunahme der Zahl der intensivstationär behandelte COVID-19-Patienten von 70 auf 152; Zunahme der Zahl der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patienten von 57 auf 131). Diese starke Zunahme der Zahlen innerhalb weniger Wochen stellen die Antragsteller nicht in Abrede. Ihr Einwand, dass die genaue prozentuale Angabe der Intensivbettenbelegung herangezogen werden müsse und dass diese „definitiv falsch“ sei, weil die (bundesweite) Zahl der Gesamtbetten sich im Vergleich zum April 2020 reduziert habe, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Verordnungsgeber „als Hauptverantwortlicher für den Bettenplan selbst nie davon überzeugt war, dass die Intensivbetten durch Corona an ihre Grenzen stoßen würden“. Andere, durchaus plausible Gründe für das Absinken der Zahl der betreibbaren Intensivbetten finden sich etwa auf der Seite des DIVI-Intensivregisters (https://www.intensivregister.de/#/faq/fcf0530f-9211-436d-9a08-5c378a9a356e: Meldung eines Teils der zuvor als „frei“ gemeldeten Betten als inaktive Notfallreservekapazität mit Erfassung dieser Kategorie ab 3. August 2020; Einschränkungen des Betriebs der Intensivkapazitäten etwa durch krankheitsbedingte Ausfälle des Fachpersonals oder den erhöhten Aufwand in der Versorgung schwer erkrankter COVID-19-Patienten). Auch das weitere Vorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an einer ohne effektive Schutzmaßnahmen alsbald drohenden Überlastung der Intensivstationen. Die pauschale, in keiner Weise substantiierte oder gar glaubhaft gemachte Behauptung der Antragsteller, dass die „Betten in den Brandenburger Landkreisen … immer ausgereicht“ hätten und „auch immer ausreichen“ würden, vermag die an die Verdoppelung der Zahl intensivmedizinisch betreuter Patienten binnen weniger Wochen anknüpfende Einschätzung des Verordnungsgebers nicht zu erschüttern, dass weitere Eindämmungsmaßnahmen erforderlich seien, um eine Überlastung des Gesundheitssystems und insbesondere der Intensivkapazitäten zu verhindern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vorhandene Zahl an Intensivbetten nicht ausschließlich für COVID-19-Patienten zur Verfügung steht, sondern weiterhin auch für aus anderen Gründen auf intensivmedizinische Betreuung angewiesene Patienten benötigt wird. Die aktuell bereits wieder praktizierte Verschiebung sog. planbarer Eingriffe stellt deshalb tatsächlich bereits eine Priorisierung dar, die die starke Belastung der Intensivstationen durch COVID-19-Patienten bestätigt (vgl. dazu z.B. die Berichte „Ärzte und Kliniken warnen vor Engpässen“, 21. April 2021, https://www.tagesschau.de/inland/rki-infektionszahlen-kliniken-101.html, sowie speziell mit Blick auf Brandenburg: „Kliniken in Ostbrandenburg sehen sich am Limit“, 16. April 2021, https: //www.rbb24.de/studiofrankfurt/panorama/coronavirus/beitraege_neu/2021/ 04/auslastung-intensivbetten-ostbrandenburg.html).

Die in keiner Weise substantiierte Behauptung der Antragsteller, dass die sog. britische Variante (B 1.1.7) sich als „harmloser Corona-Virus“ herausgestellt habe, vermag die gegenteilige, vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte und auch aktuell nicht revidierte Einschätzung des RKI nicht zu erschüttern, dass diese SARS-CoV-2-Virusvariante eine sog. „besorgniserregende“ Variante (Variant of Concern; VOC) darstellt, da sie nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten (vgl. nur Lagebericht vom 20. April 2021, S. 2 f.). Entsprechendes gilt für die unbelegte und im Widerspruch zu bisherigen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen stehenden Behauptungen der Antragsteller, dass das SARS-CoV-2 ein „altes Ding“ und die neuen Mutanten keine Mutanten des SARS-CoV-2 seien.

(4) Ist der Verordnungsgeber danach gem. §§ 32 i.V.m. §§ 28 und § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG gehalten, zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, ist auch die von den Antragstellern insbesondere beanstandete Regelung des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Durch diese Regelung wird keine Testpflicht im Rechtssinne statuiert, sondern ein grundsätzliches Verbot des Zutritts zu Schulen (vgl. Allgemeine Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3). Von diesem Verbot ausgenommen sind Personen, die einen Nachweis über ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen (§ 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Für Schülerinnen und Schüler und Lehrpersonal gilt dies mit der Maßgabe, dass ein Testergebnis bzw. – wenn dem Testergebnis ein sog. Selbsttest zugrunde liegt, ein von der getesteten Person oder, wenn diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichneter Nachweis – nur – an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche vorzulegen ist (§ 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). § 17a Abs. 1 Satz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV sieht zudem weitere Ausnahmen vom Zutrittsverbot vor, darunter die in Ziff. 1 eröffnete Möglichkeit, unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuführen. In diesem Fall ist das Schulgelände (nur) bei positivem Testergebnis wieder zu verlassen.

Die von diesem grundsätzlich generell geltenden und schon deshalb nicht diskriminierenden Zutrittsverbot Betroffenen werden damit nicht etwa zur Durchführung eines Tests verpflichtet, sondern die Regelung begründet eine Voraussetzung für den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Für eine von den Antragstellern vermisste Regelung über eine Befreiung von einer Testpflicht aus gesundheitlichen oder anderen Gründen ist danach schon mangels Rechtspflicht zur Durchführung von Tests kein Raum.

Auch der Anspruch der Schüler auf Bildung dürfte bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht verletzt sein, wenn – wovon der Senat ausgeht (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25) - Schülerinnen und Schülern, die kein negatives Testergebnis vorlegen können oder wollen, Distanzunterricht angeboten wird. Dieser ist nach der Allgemeinen Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV (GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3) für positiv getestete und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossene Schüler ausdrücklich vorgesehen und weder der Vorschrift noch deren Begründung ist zu entnehmen, dass Schülern, die die Testobliegenheit nicht erfüllen, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert würde. So verstanden, ist § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in rechtlicher Sicht voraussichtlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er, wie die Antragsteller meinen, „gröblich“ in die gesetzliche Schulpflicht aus § 37 BbgSchulG eingreife. Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen können oder wollen, können ihrer sich aus § 36 BbgSchulG („Grundsätze“) ergebenden Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht nachkommen. Ein Anspruch auf jederzeitige Teilnahme am Präsenzunterricht ergibt sich aus § 36 BbgSchulG ebenso wenig wie aus der von den Antragstellern angeführten Regelung des Beginns der Schulpflicht in § 37 Bbg SchulG. Davon ausgehend begründet die Regelung des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV auch keine von den Antragstellern gerügte „Nötigung zu unfreiwilligem Handeln im Wege des Verwaltungszwangs“.

(a) Notwendige Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG dürfen sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3). § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG stellt zudem klar, dass die Anordnung auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen oder gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen kann. Mit dem die möglichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erweiternden Katalog der Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG, der in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich in Bezug genommen wird, wird dies nochmals bestätigt, denn die dort aufgenommenen Regelbeispiele, zu denen u.a. die Anordnung von Abstandsgeboten, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, von Kultur- und Sportveranstaltungen, Reisen und Übernachtungsangeboten, des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel gehören, setzen nicht voraus, dass jede davon betroffene Person selbst ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. Januar 2021 – 13 B 53/21.NE -, juris Rn 25). Ausreichend ist vielmehr ein Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 – 13 MN 192/21 -, juris Rn 41), der sich für Personen, die Zutritt zu einer Schule begehren, schon daraus ergibt, dass COVID-19-bedingte Ausbrüche nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI, Lagebericht vom 20. April 2021, S. 2, 14, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__ blob=publicationFile) aktuell zunehmend auch Schulen betreffen.

Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2021 (20 NE 21.353) meinen, dass eine behördliche Beobachtung nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht einer Ansteckung der betroffenen Person voraussetze, verkennen sie, dass die im dortigen Verfahren geprüfte Verordnungsregelung ausdrücklich auf § 29 IfSG gestützt worden war, für den insoweit andere Anforderungen gelten (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn 11 ff.).

§ 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG sieht die Schließung - u.a. - von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes ausdrücklich vor. Schulen gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG und § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ermöglicht nicht nur die Schließung von Schulen, sondern auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. Dabei ist der Begriff der Auflage mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, ein im Vergleich zur Schließung weniger eingriffsintensives Regelungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen, nicht im Sinne einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG), sondern im Sinne der Regelung von Modalitäten für eine infektionsschutzrechtlich vertretbare Fortführung des (Schul-) Betriebs zu verstehen. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 18; ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 – 3 B 81/21 –, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris).

(b) Die Regelungen des § 17a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV weisen entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die erforderliche Bestimmtheit auf.

Die – abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG – rechtsstaatlich (unmittelbar) auch für die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt auf die inhaltliche Präzision der Anordnung ab. Die Adressaten müssen sich nach den Anforderungen richten können. Nur hinreichend bestimmte Regelungen können Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die Bürger adressierten Gesetzen müssen diese die für sie eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach auszurichten. Grundsätzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass der Bürger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen kann (vgl. Sachs/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 126, 129 m.w.N.).

Davon ausgehend begegnen die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen, wonach ab dem 17. April 2021 der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 allen Personen untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Absatz 2 vorlegen (§ 17a Abs. 1 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV) und Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal (nur) an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen haben (§ 17a Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV), nicht unbestimmt. Da jede Schule – worauf auch die Allgemeine Begründung der die Einführung des § 17a regelnden Dritten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV (v. 8. April 2021, GVBl. II Nr. 34, S. 5) ausdrücklich verweist - durch ihren Schulleiter bzw. ihre Schulleiterin vertreten wird, ist auch das negative Testergebnis diesem bzw. dieser oder der/den durch diese jeweils zum Empfang ermächtigten Personen vorzulegen.

Die Behauptung der Antragsteller, dass ein „KJPD“ (in Berlin: Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) in diesen Fällen verantwortlich sei und den Schulleiter die Testergebnisse des Kollegiums oder der Schüler nicht zu interessieren hätten, betrifft nicht die Bestimmtheit, sondern allein die inhaltliche Richtigkeit der Regelung. Im Übrigen ist die Behauptung, dass die Verantwortlichkeit des „KJPD“ seit Jahren genau geregelt sei, aber auch weder durch Angabe diesbezüglicher – brandenburgischer – Vorschriften unterlegt noch sonst nachvollziehbar. Der Regelung der Aufgaben der in Brandenburg u.a. für Schuleingangsuntersuchungen u.ä. zuständigen Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter in der Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung – KJGDV -, v. 18. August 2009, GVBl. Nr. 27, S. 541, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 – GVBl. I Nr. 5) ist eine Zuständigkeit für die Entgegennahme derartiger, etwa einer Krankmeldung aus anderen Gründen entsprechender Dokumente jedenfalls nicht zu entnehmen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass nicht beschrieben werde, welcher Schnelltest verwendet werden solle, begründet keine mangelnde Bestimmtheit. Schon der Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auch Ergebnisse eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien als ausreichend ansieht, wenn die getestete Person oder, sofern sie nicht volljährig ist, ein Personensorgeberechtigter als Nachweis eine Bescheinigung über die Testung unterschreibt, lässt keinen Zweifel daran, dass jeder für einen derartigen Nachweis geeignete Test einschließlich der Selbsttests akzeptiert wird. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in der Allgemeinen Begründung zu § 17a (Allg. Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II/21 Nr. 34, S. 5) ausdrücklich ausgeführt hat, dass kein Vorrang bestimmter Testarten bestünde und als Tests insbesondere Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 sowie Antigen-Schnelltests, sogenanntes Point-of-Care-Testing (POCT) in Betracht kämen.

(c) Nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens durfte der Verordnungsgeber die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).

Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der- Seite 6 von 7 - betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 29. März 2021 – OVG 11 S 42/21 –, Rn. 41, juris).

Bei summarischer Prüfung drängt es sich danach nicht auf, dass das Zutrittsverbot zu Schulen in Verbindung mit der für die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre und der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte.

α. Die angegriffene Regelung ist geeignet, denn sie trägt zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus bei, weil die die Beschränkung des Zutritts zur Schule auf Personen, die ein tagesaktuelle negatives Testergebnis vorlegen können, unabhängig von der Art und der Zuverlässigkeit der zur Verfügung stehenden Tests es ermöglicht, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schulbesucher festzustellen und das für diesen Fall fortgeltende Verbot des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkt.

Soweit die Antragsteller die Eignung der Maßnahme deshalb in Frage stellen, weil nicht beschrieben werde, welcher Schnelltest verwendet werden solle und „9,4 % der Schnelltests“ falsch negativ seien, mag dahinstehen, ob die letztere – weder nachvollziehbar dargelegte noch gar glaubhaft gemachte – Angabe zutrifft. Denn ihre Richtigkeit unterstellt, würde dies die Tauglichkeit zur Entdeckung infizierter Personen nur reduzieren. Die Eignung zur Entdeckung jedenfalls einer erheblichen Zahl Infizierter bliebe davon allerdings unberührt, zumal einzelne falsch negative Ergebnisse bei regelmäßigen, zweimal wöchentlichen Testungen beim nächsten „Testdurchlauf“ entdeckt werden könnten (vgl. auch RKI, Lagebericht vom 20. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr _2021/2021-04-20-de.pdf? __blob=publicationFile, S. 17: „… können Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen“). Hinsichtlich des weiteren, nicht näher erläuterten Einwands der Antragsteller, dass die zweimal wöchentlich vorgeschriebene Testung für die Schüler ungeeignet sei, weil die Inkubationszeit des Corona-Virus 14 Tage betrage, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Eignung regelmäßiger Tests zur Reduzierung der Ausbreitung des Virus in Schulen durch möglichst frühe Entdeckung infizierter Personen in Frage stellen sollte.

Die Rüge der Antragsteller, dass insbesondere die Geltung auch für den Außenbereich der Schulen absurd sei, weil man sich an der frischen Luft nicht anstecken könne, trifft lediglich insoweit zu, als eine Ansteckung im Freien durch Aerosole eher unwahrscheinlich sein dürfte. Für andere Ansteckungswege gilt dies aber nicht in gleicher Weise und es erscheint keineswegs abwegig, dass etwa in den Pausen auf dem Schulhof spielende Kinder die Einhaltung der Abstandsregeln vergessen und es dabei auch zu körperlichen Kontakten oder zu Tröpfchenübertragungen kommt. Dass die damit einher gehenden Risiken durch eine Beschränkung des Zutritts auch zum Außengelände auf negativ getestete Personen reduziert werden, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit die Antragsteller im Weiteren die Risiken des Singens und der Nutzung von Blasinstrumenten im Musikunterricht als wissenschaftlich nicht geklärt bezeichnen und kritisieren, dass mit dem Verbot von Sportunterricht in geschlossenen Räumen „die einzig gesunde Unterrichtsstunde“ gestrichen werden, ist dies für die Eignung der hier in Rede stehenden Regelung offensichtlich unergiebig.

β. Der Verordnungsgeber durfte die Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für ein Betreten des Schulgeländes auch als erforderlich ansehen. Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegenüber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollständigen Schließung des Präsenzbetriebs mildere Maßnahme und sonstige Maßnahmen, die das Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Präsensbetriebs der Schule in gleicher Weise fördern könnten, sind bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

Die von den Antragstellern als mildere Maßnahme bezeichnete Lüftbarkeit von Klassenzimmer bzw. deren Ausrüstung mit Klimaanlagen oder Luftreinigern mit Hepafilter sind zweifellos geeignet, das Risiko einer Ausbreitung des SARS-CoV-2 in Schulen dadurch zu reduzieren, dass sie durch regelmäßigen Luftaustausch bzw. eine Luftreinigung dazu beitragen, die Luft in den Klassenzimmern, in denen sich infizierte und infektiöse Personen aufhalten, von Ansammlungen infektiöser Aerosole zu reinigen. Ihre Wirkung bleibt allerdings auf die Verbesserung der Luft in den Klassenzimmern beschränkt und steht schon deshalb der Wirkung der in Rede stehenden Untersagung des Betretens des Schulgeländes durch Personen, die kein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorweisen können, nicht gleich.

γ. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Maß, in dem auch die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen – insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht berührt.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220).

§ 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb nicht ein, weil § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV keine Verpflichtung zur Testung begründet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abhängig macht. Der Vorschrift ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossenen Schülern Distanzunterricht verweigert würde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Durchführung von Tests ergibt.

Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die – ausdrücklich zugelassenen – Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 3 B 83/21 –, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 – 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 – 13 MN 192/21 -, juris Rn 62). Dies verkennt die pauschale, nicht nach der Art der zugelassenen Tests unterscheidende Behauptung der Antragsteller, dass deren Durchführung einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität durch „invasives medizinisches Verhalten“ darstelle, schmerzhaft sei und insbesondere für Kinder psychisch belastend sein könne. Ein etwa doch anzunehmender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wäre jedenfalls gering und unter den maßgeblichen, nachfolgend ausgeführten Umständen als verhältnismäßig anzusehen.

Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller vortragen, dass bei allen bekannten Schnelltestkits das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisation enthalten sei und bei den überwiegend aus China stammenden Schnelltestkits keinerlei Gewähr übernommen werden könne, weil diese sich nicht an die EthylenoxidVO halten müssten. Dieses Vorbringen vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Schnelltestkits zu begründen. Die EthylenoxidVO ist insoweit schon nicht einschlägig, weil sie – nur – ein Verbot enthält, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden. Darum geht es hier nicht. Als In-vitro-Diagnostika unterliegen Antigentests dem Medizinproduktegesetz, welches die europäische Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (IVDR) (98/79/EG) umsetzt. Antigentests zur Eigenanwendung müssen danach so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann. Die derzeit in Deutschland verfügbaren Antigen-Tests verfügen zwar noch nicht über eine CE-Kennzeichnung, sondern sind bisher aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gem. § 11 Abs. 1 MPG befristet zugelassen. Auch eine solche Zulassung setzt gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) aber die Erfüllung der sog. „Grundlegenden Anforderungen“ (vgl. § 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz, 3. Aufl. 2018, § 11 Rn 10), und zwar auch bei Inverkehrbringen eines im Ausland hergestellten Produkts. Tatsächlich ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Sterilisation von Medizinprodukten – im konkreten Fall der verwendeten Wattestäbchen – eine etablierte Standardmethode und sowohl die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsvorsorge mit Ethylenoxid als auch die Grenzwerte für Rückstände von Ethylenoxid in Medizinprodukten sind in DIN-Vorschriften (DIN EN ISO 11135, DIN EN ISO 10993-7) festgelegt(vgl. Correctiv, Faktencheck v. 1. April 2021, m.w.N., https://www.correctiv.org/faktencheck/2021/ 04/01/corona-tests-es-gibt-keine-hinweise-auf-eine-gesundheitsgefahr-durch-ethylenoxid-auf-abstrich-staebchen/). Die von den Antragstellern angeführte Verwendung von Ethylenoxid zur Sterilisierung der für zahlreiche Tests benutzten Wattestäbchen gibt deshalb keinen Anlass zu der Besorgnis, dass die Verwendung der Teststäbchen mit Gefahren für die Gesundheit verbunden sein könnten.

Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 13. April 2021 - 20 NE 21.1032 -, juris Rn 24). Im Übrigen dürfte die in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelte Vorlage negativer Testergebnisse bzw. – im Fall der Selbsttestung – der schriftlichen Bestätigungen der Ergebnisse eines Selbsttests bei der Schule, deren Behandlung in § 1 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich geregelt ist, aber auch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Regeln der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sein. § 9 Abs. 1 DSGV dürfte dem nicht entgegenstehen, da dieser gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 – 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15).

Die ungeachtet dessen verbleibenden Eingriffe in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder aus Art. 6 GG, in das Grundrecht des betroffenen Schulpersonals aus Art. 12 GG und die Grundrechte aller Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne.

Der Zutritt zur Schule und damit insbesondere auch die Teilnahme am Präsenzunterricht wird mit § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht. Die Erbringung dieses Nachweises belastet die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar. Die Schulen haben entsprechende Testkapazitäten zur Verfügung zu stellen; ist dies nicht möglich, entfällt das Zutrittsverbot (§ 17a Abs. 1 Satz 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Ungeachtet dessen ist die Art des Tests freigestellt; eine Verpflichtung zur Nutzung gerade der von den Schulen bereitgestellten Tests besteht nicht. Die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderjährigen von dessen Sorgeberechtigtem unterzeichneter Bestätigungen des negativen Ergebnisses eines durchgeführten Selbsttests als Nachweis erlaubt zudem die Durchführung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst und ermöglicht so eine Unterstützung, Aufklärung und vertrauensvolle Begleitung insbesondere jüngerer Kindern durch die Eltern, die eine von den Antragstellern vorgebrachte psychische Belastung durch die Testsituation und deren mögliche Ergebnisse zumindest erheblich abmildern dürfte. Auch eine im Fall einer positiven Testung in der Schule denkbare Stigmatisierung ist im Fall eines Fernbleibens wegen eines bereits zu Hause festgestellten positiven Testergebnisses nicht ernstlich zu befürchten, zumal ein Fernbleiben auch im Verzicht auf die Durchführung eines den Zutritt zur Schule eröffnenden Tests begründet sein könnte. Die sich aus der geringeren Verlässlichkeit der Antigen-Tests ergebende Gefahr eines falsch-positiven Testergebnisses hätte zwar eine zeitweilige – im Ergebnis unbegründete – Belastung der getesteten Person zur Folge. Diese wäre aber voraussichtlich nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abzuklären ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass keine Pflicht zur Durchführung eines solchen Tests besteht und dem Bildungsanspruch derjenigen Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen können, weil sie sich keinem Test unterziehen wollen, wird durch den auch in diesem Fall zwingend zu ermöglichen Distanzunterricht Rechnung getragen.

Den danach verbleibenden Beeinträchtigungen für die von § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen – zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelmäßiger Tests gehören - steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer erneute Beschleunigung des Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Das Robert-Koch-Institut verzeichnet bereits seit Mitte Februar 2021 wieder stark ansteigende, inzwischen für Deutschland insgesamt bereits wieder bei 162 Fällen/100.000 Einwohnern und für Brandenburg bei 138 Fällen/Einwohner liegende Sieben-Tage-Inzidenzen (vgl. Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 20. April 2021, S. 2, 4, https www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile), einen zunehmenden Positivenanteil der Testungen (über 12 %) sowie einen erneuten Anstieg der Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle (vgl. dazu a.a.O. S. 2 f. sowie die Zeitreihen des DIVI-Intensivregisters für Brandenburg und den Bund, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen). Das RKI führt weiter aus, dass die Verbreitung der sog. besorgniserregenden, stärker ansteckenden und vermutlich auch schwerere Krankheitsverläufe verursachenden Virusmutationen die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich vermindere. Die erstmals in Großbritannien nachgewiesene Variante B 1.1.7. sei inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7 würden zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen führen. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne sei erst in einigen Wochen zu rechnen, weshalb gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Diese aktuellen Befunde bestätigen die Besorgnis des Antragsgegners bei Erlass der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen. Dessen Einschätzung, dass die mit dem nachhaltig dynamischen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen ohne die durch das in Rede stehende Zutrittsverbot für nicht negativ getestete Personen angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos überhaupt nicht mehr bzw. jedenfalls nicht mehr lange aufrechterhalten werden könnte, die sich aus der Regelung ergebenden Nachteile für die davon Betroffenen überwiegen, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

(d) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (bzw. § 12 Brandenburgische Landesverfassung) als rechtswidrig.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 3 MR 47/20 –, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, dass die von ihnen angegriffene Regelung getestete und ungetestete Schüler insoweit ungleich behandle, als ungetestete Schüler vom Präsenzunterricht ausgeschlossen würden. Für die gerügte Ungleichbehandlung besteht bei summarischer Prüfung jedoch ein sachlicher Grund, weil die Zulassung zum Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beiträgt. Insoweit kann auf die obenstehenden Ausführungen zur Eignung der Maßnahme Bezug genommen werden

(5) Mit seinem gegen die Verordnung insgesamt gerichteten Hauptantrag greift der Antragsteller zwar auch alle anderen Regelungen der 7. SARS-CoV-2-EindV an. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung und auf der Grundlage der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu verschiedenen Regelungen dieser wie auch der vorangegangenen Eindämmungsverordnungen ist aber nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber die Anordnung anderer in der Verordnung enthaltener – und von den Antragstellern nicht einmal konkret bezeichneter - Schutzmaßnahmen zu Unrecht als gem. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 IfSG notwendig angesehen hat. Dies gilt auch für die von den Antragstellern in einem Halbsatz angesprochene, danach von ihnen als „übergriffig“ bezeichnete „Maskenpflicht“ des § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV (zu verschiedenen Regelungen der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020, durch die eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begründet wurde, vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.).

b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht auch eine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragsteller aus. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung des ausdrücklich angegriffenen § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV oder gar der gesamten Verordnung wiegen deutlich schwerer als die vom Antragsteller geltend gemachten Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Diesbezüglich gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da beide Antragsteller jeweils individuelle Rechte geltend machen, ist für jeden von ihnen von einem Interesse in Höhe des Regelstreitwertes auszugehen. Vor einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages wird abgesehen, da mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).