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Entscheidung 7 U 79/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.04.2021
Aktenzeichen 7 U 79/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0414.7U79.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.02.2020, Az. 5 O 225/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.410,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 866,30 € seit dem 15.08.2017 sowie jeweils monatlich aus weiteren 112,70 € ab dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09, 01.10., 01.11., 01.12.2018, 01.01. 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2019 und jeweils monatlich aus weiteren 84,29 € ab dem 01.08. 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09, 01.10.2020 und jeweils monatlich aus weiteren 228,92 € ab dem 01.11., 01.12.2020, 01.01.2021 sowie aus weiteren 1,37 € ab dem 01.02.2021 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Neuruppin entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.410,88 € festgesetzt.

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet. Die Pfändung des Gehaltes des Schuldners im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.12.2016 ist vorbehaltlich der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO erklärt worden. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Schuldner im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Februar 2017 und dem im Schriftsatz vom 03.01.2020 hilfsweise genannten Endtermin des Schlusses der mündlichen Verhandlung (Bl. 303), hier also jedenfalls dem der Verhandlung vom 05.03.2021 vorausgehenden Monat Februar 2021, gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn unterhaltspflichtig gewesen, was bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist, § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO und sich auf die Fälligkeit der mit der Klage geltend gemachten Forderung und mithin auf die Verzinsung auswirkt. Dagegen hat die Beklagte hat nicht beweisen können, dass pfändbares Einkommen vor Wirksamwerden der Pfändung an die Ehefrau des Schuldners abgetreten worden ist.

Im Einzelnen:

1.

Die Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner berechtigt den Gläubiger, gegenüber dem Drittschuldner die gepfändete Forderung einzuziehen. Gegen die Klage kann der Drittschuldner formelle Einwendungen erheben, die die Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung betreffen, aber auch materielle Einwendungen gegen die gepfändete Forderung, wie deren Erfüllung oder Abtretung. Dem Drittschuldner stehen indessen nicht auch Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch zu, der der Pfändung zugrunde liegt (vgl. MüKoZPO/Smid § 829 Rn 67-69).

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind von der Klägerin durch Unterlagen belegt. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte am 30.01.2017 ist unstreitig.

im Grundsatz erheblich wendet die Beklagte indes ein, dass die Gehaltsforderung teilweise wegen bestehender Unterhaltspflichten gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO unpfändbar ist. § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglicht dem Vollstreckungsgericht, bei der Pfändung von Arbeitseinkommen im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift zu verweisen. Es ist dann Sache des Drittschuldners, zu ermitteln, welche Unterhaltspflichten des Schuldners bestehen und diese bei der Zahlung an den Gläubiger zu berücksichtigen. Hierzu ist er dem Gläubiger und dem Schuldner gegenüber verpflichtet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 56). Arbeitseinkommen im Sinn der Vorschrift sind dabei alle Vergütungen in Geld, die dem Schuldner aus Arbeits- oder Dienstleistung zustehen.

Der Beklagte hat hier das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber seinem im Jahr 1996 geborenen Sohn eingewandt, der sich noch in der Ausbildung befinde. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus § 1606 BGB. Zudem ist unstreitig, dass der Schuldner verheiratet und mithin gemäß § 1360 BGB unterhaltspflichtig ist. Das Bestehen einer Unterhaltspflicht hat der Beklagte nicht nur im Verfahren eingewandt, auch in der Vermögensauskunft des Schuldners vom 08.08.2018 ist der gemeinsame Sohn N…, geboren am ...1996 als in der Ausbildung befindliches erwachsenes Kind des Schuldners aufgeführt (Bl. 438). Die Zeugin A… S…, die Ehefrau des Schuldners, hat glaubhaft bekundet, dass N… eine Ausbildung zum Physiotherapeuten an der … Akademie in B… absolviert habe, die er mit einer zeitlich angeschlossenen zusätzlichen Ausbildung zur manuellen Therapie am 30.09.2020 abgeschlossen habe. Die Zeugin gab an, dass während der Ausbildung ein Schulgeld von 355 € monatlich aufzubringen war, ferner die Monatskarte zum Erreichen der Schule und der Ausbildungsstätten finanziert und Unterkunft und Verpflegung für ihren Sohn zu gewährleisten waren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen, ergeben sich nicht, die Zeugin gab zu der Ausbildung ihres Sohnes umfassend Auskunft und schilderte nachvollziehbar, wie sie als Eltern den Sohn durch die Ausbildung finanziell begleitet hätten.

Nach den Angaben der Zeugin bestand eine Unterhaltspflicht nicht nur während der Dauer der dreijährigen Ausbildung, also ab dem 01.09.2017, sondern auch zuvor, da N… vor Beginn der Ausbildung einem Studium in P… nachgegangen war. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Zeugin vorhielt, dass der Schuldner in einer Vermögensauskunft im Jahr 2016 eine Beschäftigung seines Sohnes angegeben hatte, konnte die Zeugin sich erinnern, dass es sich dabei um eine vorübergehende Aushilfstätigkeit im Einkaufszentrum "…" gehandelt habe, die ihr Sohn zwischen Schule und Studium vorübergehend ausgeübt habe.

 2.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass eine Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau nicht bestehe, da sie über eigenes Einkommen verfüge. Es ist nicht Sache des Drittschuldners, das Einkommen der Angehörigen des bei ihm beschäftigten Schuldners zu ermitteln und Prüfungen über Bestehen und Höhe der Unterhaltspflichten anzustellen. Dem Gläubiger steht insoweit das Verfahren gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht kann im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. Fehlt eine solche Anordnung, dürfen weder der Drittschuldner noch das Prozessgericht im Klageverfahren gegen den Drittschuldner entsprechende Anordnungen vornehmen (BAG, Urteil vom 23.02.1983 – 4 AZR 508/81, BAGE 42, 54, juris Rn. 20 OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 56; Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Kapitel IV. Rn. 701 f.).

3.

Der weitere Einwand der Beklagten, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung erfüllt sei, weil ein anderer Drittschuldner, das Finanzamt, an die Klägerin geleistet habe, ist nicht erheblich. Der Einwand der Erfüllung kann vom Schuldner im Wege der Erinnerung gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme, § 766 ZPO, § 775 Nr. 5 ZPO oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt erhoben werden. Dem Drittschuldner steht dieser Einwand auf die Drittschuldnerklage des Gläubigers nicht zu. Gleiches gilt für die gegenüber der titulierten Forderung erklärten Aufrechnung aus abgetretenem Recht.

4.

Die Abtretung des gepfändeten Anspruchs vor Wirksamwerden der Pfändung hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Ihr Vortrag, es sei sämtliches pfändbare Einkommen des Schuldners bereits im September 2016 an dessen Ehefrau abgetreten worden, konnte im Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten und der von der Beklagten benannten Zeugin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.

Die Zeugin S…, die Ehefrau des Schuldners, gab hierzu zwar an, dass sie für ihren Ehemann Kredite getilgt habe, er ihr gegenüber eine Verbindlichkeit in Höhe der von ihr geleisteten Tilgung anerkannt und seine Gehaltsansprüche, soweit sie pfändbar seien, abgetreten habe. Die Angaben des Schuldners und der Zeugin S… hierzu stimmten jedoch schon hinsichtlich des Datums und des Inhalts der Verpflichtungen nicht überein. Der Schuldner, der als Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört wurde, erklärte, dass seine Frau ein Darlehen abgelöst habe, das mit einer Grundschuld auf dem Wohngrundstück gesichert gewesen sei. Sie habe im Jahr 2018 ein Darlehen über rund 25.000 € aufgenommen und die Grundschuld abgelöst. Die monatlichen Zahlungen auf das Darlehen beliefen sich auf etwa 1.200 €, allerdings seien auch vor der Darlehensaufnahme im Jahr 2018 Zahlungen von beiden Ehegatten auf Darlehen erfolgt. Auf Hinweis seines Prozessbevollmächtigten präzisierte er, dass das abgelöste Pfandrecht eine Zwangssicherungshypothek gewesen sei.

Die Zeugin S… gab zunächst an, dass sie ihrem Ehemann mehrere Darlehen gewährt habe, das letzte sei im Juli 2016 gewährt worden und habe sich auf 19.000 € belaufen. Er habe monatlich an sie 400 € gezahlt. Sie habe ein Schuldanerkenntnis von ihm, in dem auch geregelt sei, dass das Darlehen ratierlich zurückgeführt werde. Auf Vorhalt gab sie an, sie habe das Darlehen aus 2018 versehentlich nicht erwähnt, da sie dies gerade nicht in Erinnerung gehabt habe. Es treffe aber zu, dass sie ihrem Mann auch im Jahr 2018 ein Darlehen gewährt habe über einen Betrag von 20.000 €. Aus dem Darlehen aus dem Jahr 2016 seien noch 2.000 € offen. Die Raten seien bis Mai 2020 entrichtet worden. Dann sei die Rückzahlung unterbrochen worden, warum könne sie nicht angeben. Sie habe das Darlehen im Jahr 2018 aufgenommen, um eine Belastung des Hauses abzulösen. Sie selbst führe den aufgenommenen Kredit weiterhin zurück in Höhe eines monatlichen Betrages von 320 bis 350 €. Erst auf Nachfrage und nach Erörterung, dass die ratenweise Rückzahlung eines Darlehens nicht mit einer Abtretung gleichzusetzen sei, erklärte sie, dass ihr die pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners auch abgetreten worden seien.

Es bestehen Zweifel, ob die vorgetragenen Abtretungen tatsächlich zeitlich vor dem Wirksamwerden der Pfändung vereinbart wurden. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass die Angaben des Schuldners und der Zeugin hinsichtlich des Datums und der Höhe der Verbindlichkeiten abwichen und dass die Zeugin ihre Angaben zum "letzten Darlehen", die sie von einem Notizzettel ablas, auf den Vorhalt, dass es nach der Aussage ihres Ehemannes ein Darlehen jüngeren Datums geben solle, sofort korrigierte und angab, sie habe das nicht in Erinnerung gehabt. Die Zeugin vermochte auch nicht zu erklären, warum überhaupt die Konstruktion der Darlehensgewährung und Rückzahlung über eine Gehaltsabtretung gewählt worden war, was angesichts des Umstandes, dass die Ehegatten gemeinsam wirtschaften, ungewöhnlich ist. Zudem weichen ihre Angaben der monatlichen Tilgung von 400 € von dem auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen angegebenen Beträgen in Höhe von 300,98 € (Februar bis Juni 2017) bzw. 259,75 € (Juli bis Oktober 2017) ab (Bl. 286 bis 294). Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Zeugin wusste, dass die Rückführung des Darlehens im Mai 2020 geendet habe, allerdings nicht angeben konnte, was die Ursache hierfür gewesen sei.

Zudem sprechen die Umstände der Rechtsverteidigung gegen eine seit August 2016 verbindlich vereinbarte Abtretung. Die Beklagte, deren Geschäftsführer der Schuldner ist, hat sich erstinstanzlich erst im Dezember 2019 entsprechend eingelassen und schriftliche Vereinbarungen, die Abtretungsanzeige oder Zahlungsnachweise über abgetretenes Einkommen auf ein schuldnerfremdes Konto mit diesem Vortrag nicht vorgelegt. Obwohl die Berufung auch wegen der unterbliebenen Beweisaufnahme zur Gehaltsabtretung geführt wird, wurden die Unterlagen erst im zweiten Termin in der Berufungsinstanz zur Beweisaufnahme und dann auch erst auf den Hinweis, dass eine nur mündlich erklärte Abtretung unglaubhaft sei, überreicht. Die erstinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnungen ließen ebenso wenig den Schluss zu, dass die streitige Abtretung an die Zeugin S… vor Wirksamwerden der Pfändung erklärt worden ist. Denn die hier genannten Beträge, die jeweils über mehrere Monate in gleicher Höhe aufgeführt werden, stimmen wie ausgeführt nicht mit ihren Angaben zur Höhe der Rückzahlungen überein. Zudem fällt auf, dass die aus dem Jahr 2017 stammenden Gehaltsabrechnungen die Pfändung, die die Klägerin ausgebracht hat, gar nicht aufführen. Auch wenn die Zeugin S… möglicherweise auf Darlehen des Schuldners Zahlungen geleistet bzw. Verbindlichkeiten durch eigene Darlehensaufnahme abgelöst hat, sprechen die genannten Umstände dagegen, dass die Ehegatten rechtsverbindlich eine Abtretung jeglichen pfändbaren Einkommens vereinbart haben, bevor die Gehaltsansprüche gepfändet worden sind. Da der Schuldner Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugin als Assistentin der Geschäftsführung bei der Beklagten beschäftigt ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die vorgelegten Unterlagen nachträglich gefertigt wurden, um die Pfändung der Klägerin abzuwenden.

5.

Ausgehend von zwei Unterhaltspflichten des Schuldners ist von dem Nettoeinkommen des Schuldners, das sich auf 2.209,69 € beläuft ein Abzug in Höhe der betrieblichen Altervorsorge in Höhe von 120 € vorzunehmen. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.089,69 €, gerundet 2.080 € (§ 850c Abs. 3 ZPO) ist das pfändbare Einkommen zu bestimmen. Es betrug im Zeitraum Februar 2017 bis Juni 2017 nach der in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Tabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO monatlich 150,72 €, mithin für den Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 753,60 €.

Im Zeitraum ab dem 01.07.2017 bis zum 30.06.2019 beträgt das pfändbare Einkommen bei zwei Unterhaltspflichten nach der ab dem 01.07.2017 geltenden Tabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO 112,70 €, insgesamt also für den Zeitraum bis Juni 2019 von 24 Monaten 2.704,80 €.

Ab dem 1.07.2019 beträgt das pfändungsfreie Einkommen bei zwei Unterhaltspflichten nach der dann geltenden Tabelle 84,29 €. Bis zum Ende der Ausbildung von N… waren danach für den Zeitraum von Juli 2019 bis Ende September 2020 monatlich 84,29 € und insgesamt 1.264,35 € (= 15 x 84,29 €) pfändbar.

Ab dem 01.10.2020 war der Schuldner nur noch einer Person zum Unterhalt verpflichtet. Monatlich war damit ein Betrag von 228,92 € pfändbar. Für den Zeitraum Oktober bist Dezember 2020 ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 686,76 € (= 228,92 € x 3).

Aus dem monatlich pfändbaren Betrag von 228,92 € errechnet sich für Januar 2020 ein pfändbarer Betrag von täglich 7,38 € (= 228,92 € : 31 Tage). Damit war bereits nach einem Kalendertag rechnerisch ein Betrag in einer die vom Landgericht zuerkannte Forderung von 5.410,88 € übersteigenden Höhe pfändbar (753,60 € + 2704,80 € + 1264,35 € + 686,76 € + 7,38 € = 5.416,89 €).

6.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeitszinsen sind frühestens ab Fälligkeit zu zahlen. Der gepfändete Vergütungsanspruch wird gemäß § 614 BGB jeweils mit Ablauf eines Monats fällig. Die Verzinsung der monatlich pfändbaren Beträge erfolgt mithin ab dem 01. eines jeden Folgemonats.

7.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.