Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 29.04.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 173/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0429.13UF173.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28. August 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund und erstrebt die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, damit über die Ehescheidung gemeinsam mit der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht entschieden werden kann.
Die Antragsbeteiligten sind am ... Juni 2016 die Ehe eingegangen. Am ... Oktober 2018 ist die Ehefrau aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Eheleute haben die eheliche Lebensgemeinschaft danach nicht wieder hergestellt. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19. Februar 2020 zugestellt worden (Bl. 18R). Mit dem Antragsteller am 6. April 2020 eingereichtem (Bl. 1 GÜ) Schriftsatz hat die Antragsgegnerin im Wege des Stufenverfahrens die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen
und in der Folgesache Zugewinnausgleich:
1) den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft
a) über sein Anfangsvermögen am 11. Juni 2016,
b) über sein Endvermögen am 19. Februar 2020,
c) über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am ... Oktober 2018,
d) darüber, welche Erträge seine Vermögensgegenstände
[1] Geschäftsanteil der … Steuerberatungsgesellschaft mbH,
[2] Hausgrundstück …-Straße 50, … F…,
[3] Versicherung … Leben Nr. 10… sowie … Lebensversicherung Nr. LV 42…, er in den letzten beiden Jahren vor dem 19. Februar 2020 auch diese drei Vermögensgegenstände verwendet hat, und darüber ob er in den letzten beiden Jahren vor dem 19. Februar 2020 aus seinem sonstigen Vermögen Aufwendungen auf diese drei Vermögensgegenstände gemacht hat
durch Vorlage eines vollständigen und systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu den jeweiligen Stichpunkten vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerten zu erteilen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen wertbildenden Angaben zu machen,
2) diese Auskunft zu belegen durch
- Kontoauszüge zu den jeweiligen Stichtagen zum Beleg der zu diesen Zeitpunkten bestehenden Haben- und Sollsalden bei der jeweiligen Bank,
- Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Einnahme- und Überschussrechnungen aus den Kalenderjahren 2017, 2018, 2019 und 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag,
- Grundbuchauszüge.
Sofern der Antragsteller in den letzten beiden Jahren vor dem 19. Februar 2020 keine Erträge aus den nachfolgend aufgeführten Vermögensgegenständen auf diese verwendet hat und auch keine Aufwendungen (einschließlich Schuldentilgung) auf diese drei Vermögensgegenstände aus seinem sonstigen Vermögen gemacht hat, muss zu diesen folgenden Vermögensgegenständen keine Auskunft erteilt werden:
- dem Geschäftsanteil des Antragstellers an der HRB 7… beim Amtsgericht Potsdam eingetragenen … Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in … N…,
- dem Hausgrundstück des Antragstellers in der …-Straße 50, … F…, Grundbuch von F… Blatt …, Flur …, Flurstück …,
- der Versicherung des Antragstellers bei der … Leben, Vers.Nr. 10… und bei der … Lebensversicherung AG, Vers.Nr.: LV 42…,
3) ggf. an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen sein Anfangs-, End- und Trennungsvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat,
4) an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in nach Erfüllung des Auskunftsantrages zu 1) zu beziffernder Höhe zu zahlen, fällig ab Rechtskraft der Ehescheidung und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft der Ehescheidung.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Ehe der beteiligten Eheleute, geschlossen am ... Juni 2016 vor dem Standesbeamten des Standesamts in F… zu Heiratsregisternummer …/16, zu scheiden (Bl. 56R),
und in der Folgesache Zugewinnausgleich:
die Folgesache Auskunft Zugewinn zurückzuweisen (Bl. 58R).
Durch dem Antragsteller am 18. Mai 2020 zugestellten (Bl. 74) Teilbeschluss vom 12. Mai 2020 (Bl. 64) hat das Amtsgericht den Antragsteller zur Auskunft verpflichtet.
Mit Schriftsatz vom 24. August 2020 (Bl. 99) hat die Antragsgegnerin Verlegung des auf den 28. August 2020 (Bl. 91) anberaumten Termins beantragt, weil der Antragsteller nur teilweise Auskunft erteilt habe, nicht jedoch für den Anfangsvermögensstichtag, so dass eine Bezifferung in der Folgesache Zugewinnausgleich noch nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat die Terminsverlegung durch Beschluss vom 27. August 2020 (Bl. 103) abgelehnt und nach Durchführung des Termins am 28. August 2020 ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin oder ihres Bevollmächtigten (Bl. 106) durch am selben Tage erlassene Beschlüsse die Folgesache Güterrecht vom Verbund abgetrennt (Bl. 115) und die Ehe der Beteiligten geschieden (Bl. 118 ff.). Auf die Gründe für die Abtrennungsentscheidung ist es in keinem der beiden Beschlüsse eingegangen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 139) erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, damit dort unter Einschluss der Folgesache Güterrecht über die Scheidung im Verbund entschieden werden könne.
Die Voraussetzungen für die Abtrennung der Folgesache lägen nicht vor. Der Antragsteller habe auch nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28. August 2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Nauen zurück zu verweisen (Bl. 154).
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu verwerfen (Bl. 161).
Das Rechtsmittel richte sich erkennbar nicht gegen den Scheidungsbeschluss, sondern gegen den unanfechtbaren Abtrennungsbeschluss. Wegen dessen Unanfechtbarkeit sei die Beschwerde unzulässig. Der Antragsgegnerin gehe es um die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung, damit sie möglichst lange Trennungsunterhalt beziehen könne.
Der Senat entscheidet seiner Ankündigung vom 4. Dezember 2020 (Bl. 161R) entsprechend ohne erneute mündliche Verhandlung. Das Amtsgericht hat mündlich verhandelt und die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ihr Tatsachenvorbringen und ihre rechtlichen Standpunkte schriftlich dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere mündliche Verhandlung zu einem Erkenntnisfortschritt führen könnte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
Trotz der Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbeschlusses bleibt die die Abtrennung ablehnende Antragsgegnerin nicht ohne Rechtsschutz. Wird nämlich dem Scheidungsantrag - wie hier (vgl. dazu nachstehend) - zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, entsteht eine selbstständige Beschwer, die (nur) mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (BGH NJW 2009, 74; OLG Zweibrücken BeckRS 2011, 25205; OLG Brandenburg FamFR 2011, 451; OLG Saarbrücken FamFR 2011, 220; OLG Bremen FamFR 2011, 38; BeckOK FamFG/Weber, 38. Ed., § 140 FamFG Rn. 21).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache noch nicht entschieden hat oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vorliegend in der durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich. Die Antragsgegnerin hat Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Voraussetzungen für eine Abtrennung sind nicht gegeben, ein Abtrennungsgrund im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 2 FamFG liegt nicht vor. In Betracht käme hier nur eine Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG, denn die Voraussetzungen der anderen vier Abtrennungsgründe des § 140 Abs. 2 liegen auf den ersten Blick nicht vor.
Nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG kann das Gericht eine Folgesache vom Scheidungsverbund abtrennen, wenn sich der Scheidungsausspruch durch die gemeinsame Entscheidung so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich Anspruch darauf, nur geschieden zu werden, wenn gleichzeitig über die Folgesachen entschieden wird (vgl. BGH, FamRZ 1986, 898; 1979, 690; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1889; OLG Köln, FamRZ 2012, 1814; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 471; OLG Bremen, FamRZ 2011, 753; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651). Sie hat die Folgesache Zugewinnausgleich nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG auch spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug, nämlich am 6. April 2020, anhängig gemacht. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG meint die letzte mündliche Verhandlung (vgl. BeckOK/Weber FamFG, 1.4.2021, § 137 FamFG Rn. 29), die am 28. August 2020 (Bl. 106) stattfand.
Dass sich eine unzumutbare Härte für den Antragsteller ergeben würde, weil sich der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde, ist nicht ersichtlich.
Vorliegend kann dahinstehen, ob als Maßstab für eine durchschnittliche Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens, deren Überschreitung eine außergewöhnliche Verzögerung darstellen kann, ein Zeitraum von zwei Jahren (vgl. BGH NJW 1987, 1772 = FamRZ 1986, 898 = NJW-RR 1987, 899 Ls.), der hier noch gar nicht erreicht wäre, oder unter Zugrundelegung der empirischen Werte des Statistischen Bundesamtes nach dem Bericht „Rechtspflege Familiengerichte 2018“ (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2 Rechtspflege Familiengerichte 2018, 43) ein Zeitraum von 9,7 Monaten im Bundesdurchschnitt, 10,4 Monaten im Landesdurchschnitt zugrunde zu legen ist. Denn vorliegend stellt die eingetretene Verzögerung für den Antragsteller jedenfalls keine unzumutbare Härte dar.
Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG liegt vor, wenn das Interesse des die Abtrennung begehrenden Ehegatten nach den Umständen des Einzelfalls das Interesse des anderen Ehegatten daran, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird, überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen (vgl. BGH NJW 1987, 1772; OLG Naumburg FamRZ 2002, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1266). Im Rahmen der Gesamtabwägung sind die wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Prütting/Helms, § 140 Rn. 25). Zu berücksichtigen ist, dass § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG eine Ausnahmeregelung darstellt und es grundsätzlich dem Schutz des die Folgesachen anhängig machenden Ehegatten dient, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die wichtigsten Scheidungsfolgen entschieden wird. Dadurch soll auch vermieden werden, dass sich die Eheleute nach der Scheidung immer wieder Auseinandersetzungen wegen der früheren Ehe gegenwärtigen müssen (vgl. BGH NJW 1991, 1616; Senat, FamRZ 2020, 1852).
Das Interesse des Antragstellers an einem zügigen Abschluss des Scheidungsverfahrens tritt hinter dem - über ein allgemeines Interesse allerdings nicht erkennbar hinausgehenden - Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung auch über die Folgesache Zugewinnausgleich zurück. Es besteht vorliegend darin, dass der Antragsteller durch den möglichst zeitnahen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung von Trennungsunterhaltszahlungen befreit werden möchte. In Ansehung der Verfahrensdauer von ca. einem und einem Viertel Jahr ist dieses Interesse derzeit aber noch nicht höher zu gewichten als das Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache im Verbundverfahren.
Zugunsten der Antragsgegnerin streitet zu dem die Art und Weise der Verfahrensführung durch den Antragsteller. Bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, kann auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.2.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.3.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28). Trägt der Scheidungsantragsteller selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung der güterrechtlichen Folgesache bei, stellt dies sein vorrangiges Interesse an einem alsbaldigen Abschluss der Scheidungssache in Frage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2015 - 18 UF 246/13, juris Rn. 42; OLG München, Urteil vom 10.7.2007 - 4 UF 481/06, juris Rn. 19; Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 140 Rn. 12; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 140 Rn. 26; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 140 Rn. 13). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er geschuldete Auskünfte nicht vollständig erteilt (OLG Köln Beschl. v. 15.5.2018 – 14 UF 32/18, BeckRS 2018, 18021).
So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bislang eine Auskunft erteilt hätte, die dem Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 12. Mai 2020 entspricht. Soweit ersichtlich hat der Antragsteller nicht Auskunft zu den maßgeblichen Stichtagen durch Vorlage eines vollständigen und systematischen Bestandsverzeichnisses erteilt, sondern mit dem Schriftsatz vom 15. Juni 2020 (Bl. 18 ff. GÜ) im Wesentlichen Belege übermittelt und eine eigene Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin durchgeführt (Bl. 18 - 76 GÜ). Eine systematische Auskunft zum Stichtag 11. Juni 2016 behauptet er nicht einmal. Damit genügt er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunfterteilung nicht, vgl. §§ 259, 260 BGB. Die Antragsgegnerin hat auf den Mangel der Auskunft auch durch Schriftsatz vom 24. August 2020 (Bl. 99 f.) hingewiesen. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sie aus diesem Grund vorerst von einer Bezifferung ihres Anspruchs abgesehen hat. Der Antragsteller hat durch die ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Auskünfte zu einer Verfahrensverzögerung jedenfalls beigetragen.
Danach überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung über Ehescheidung und Zugewinnausgleichsanspruch das Interesse des Antragstellers an einem baldigen Scheidungsausspruch, das er durch sein der prozessualen Förderungspflicht widersprechendes Verhalten selbst in Frage stellt.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 43, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.