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Rundfunkbeitrag - Verfahrensfehler - Einzelrichter - ein Jahr ernannt - Befangenheit - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 12.05.2021
Aktenzeichen OVG 11 N 103.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0512.OVG11N103.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 6 Abs 1 S 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe bis 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem Rundfunkbeiträge gegen ihn festgesetzt worden sind. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. September 2019 abgewiesen.

Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 1.), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu unter 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 3.) liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1. Der Vortrag, das Gericht sei fehlerhaft besetzt, da der Einzelrichter Dr. R... zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ein Jahr im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO ernannt, vielmehr erst seit dem 1. April 2019 im richterlichen Dienst tätig gewesen sei, trifft tatsächlich nicht zu. Denn ausweislich der Auskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2021 wurde Herr Dr. R... am 3. September 2018 zum Richter auf Probe ernannt und war ausgehend hiervon bei Erlass des Urteils am 18. September 2019 bereits seit mehr als einem Jahr i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Amt. Der allein an diese falsche Behauptung geknüpfte Vortrag des Klägers, die Entscheidung durch einen Richter ohne das Mindestmaß an Berufserfahrung verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, läuft ausgehend hiervon ins Leere.

1.2. Auch der auf eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts abzielende Einwand des Klägers, die Entscheidung sei durch den Einzelrichter ergangen, obgleich er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter widersprochen und die Rückübertragung der Sache auf die Kammer verlangt habe, bleibt ohne Erfolg.

Mit dieser Rüge macht der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, wie es nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich ist. Nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts „diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind“. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011 – A 2 S 238/11 –, juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 34. EL Mai 2018, § 124 Rn. 49, 59). So liegt der Fall jedoch hier. Der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, so dass ein damit in Zusammenhang stehender Verfahrensfehler nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und ein Antrag auf Zulassung der Berufung hierauf nicht gestützt werden kann.

Ob hiervon eine Ausnahme für die Geltendmachung einer auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhenden Auslegung bzw. Anwendung des einfachen Rechts, die eine Verletzung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt, zu machen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 N 2.08 –, juris Rn. 3; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris, Rn. 8; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07 –, juris, Rn. 11 m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen, da ein solcher Fall nicht gegeben ist. Die Beteiligten wurden vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2019 angehört. Eine auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Auslegung bzw. Anwendung der materiellen Anforderungen der Übertragung legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar.

Der Einwand, die Einzelrichterübertragung im Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2019 gelte für den Richter Dr. R... nicht, da bei der Übertragung Richter am Verwaltungsgericht S... zuständig gewesen und eine Übertragung der Sache auf Dr. R... als Einzelrichter durch Beschluss der Kammer nicht erfolgt sei, geht er von einer falschen rechtlichen Annahme aus. Mit dem Beschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO wird das Verfahren dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses geschäftsplanmäßig zuständigen Mitglied der Kammer und damit notwendigerweise einer konkreten Person übertragen. Gleichwohl lässt sich daraus nicht herleiten, dass die Wirkung der Übertragung an die fortdauernde Zuständigkeit eben dieses Richters geknüpft ist. Die Zuweisung an einen bestimmten Richter dient allein der Wahrung der Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie macht die Übertragung aber nicht personengebunden. Ebenso, wie personelle Änderungen die sachliche Zuständigkeit eines Spruchkörpers auch sonst unberührt lassen, hat ein Wechsel in der Person des Einzelrichters keinen Einfluss auf die Übertragung. Die Übertragung wirkt vielmehr bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort, es sei denn, der Einzelrichter macht – wie hier jedoch nicht der Fall – zuvor von der Rückübertragungsmöglichkeit des § 6 Abs. 3 Gebrauch, oder die Sache wird wegen grober Fehlerhaftigkeit der Übertragungsentscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen (vgl. nur Schoch/Schneider VwGO/Clausing, 39. EL Juli 2020, VwGO § 6 Rn. 59). Dass der Richter Dr. R... nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan im Zeitpunkt der Entscheidung nicht Berichterstatter im vorliegenden Verfahren gewesen sei, behauptet der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen selbst nicht.

1.3. Die Rüge, das Urteil des Dr. R... verletze seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht, denn das Verwaltungsgericht habe den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 12. September 2019 zu Unrecht zurückgewiesen, zeigt einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht auf. Der Kläger verweist hierzu auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt überdies vor, Dr. R...sei Mitglied und Kreistagsabgeordneter der CDU, Stadtverordneter in Erkner und Vorsitzender des dortigen Ortsverbands, und daher (auch ehrenamtlicher) CDU-Parteifunktionär. Bei politischer Betätigung habe sich ein Richter so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet sei. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit eines Richters sei verletzt, wenn sich dieser – wie Dr. R...– in den Vorsitz einer politischen Partei wählen lasse, auf der Internetseite der Partei sein Richteramt nenne und damit für seine Partei werbe. Dies gelte umso mehr im Falle der CDU, die aktiv an der Regelung des Rundfunkbeitrages mitgewirkt habe und eine weitere Verschlechterung der Regelung für den Bürger favorisiere. Die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs sei unverständlich und willkürlich, da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 2 BvE 6/15, auf das sich die Kammer im Beschluss vom 12. September 2019 beziehe, mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht einschlägig sei.

Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen einen Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der weiteren Entscheidung in der Sache durch den erfolglos abgelehnten Richter geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur anzunehmen, wenn jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, weil die Entscheidung, den Befangenheitsantrag abzulehnen, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar ist (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 – 6 A 1229/18 –, Rn. 16 - 19, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).

Dass diese Anforderungen hier erfüllt wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 12. September 2019 angenommen, dass die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2916 – 2 BvE 6/15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Zwar kann etwas anderes gelten, wenn der abgelehnte Richter in der politischen Partei eine exponierte Stellung innehat oder sonst weitere Umstände darauf schließen lassen, dass dem Richter die notwendige Distanz zum Rechtsstreit oder den Parteien fehlt (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, ZPO § 42 Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 12. September 2019 indes ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Richter Dr. R... seine politische Einstellung auf die Entscheidung in diesem Verfahren übertragen und deshalb voreingenommen und parteilich entscheiden könnte, seien weder dargetan noch sonst erkennbar. Das bloße Vorbringen des Klägers, der Richter Dr. R... sei Kreistagsabgeordneter der CDU, Stadtverordneter in Erkner, Vorsitzender des dortigen Ortsverbands und habe auf der Internetseite der CDU-Erkner seinen Beruf angegeben, was eine Werbemaßnahme für die Partei darstelle, legt nicht dar, dass diese Ausführungen unverständlich, offenbar unhaltbar oder willkürlich sind. Soweit der Kläger auf sein Befangenheitsgesuch vom 30. August 2019 verweist, stellt sein Vorbringen eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens dar, was den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht.

2.1. Unter Ziffer III.1) der Zulassungsbegründung macht der Kläger eine (angebliche) Divergenz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – geltend. Das Bundesverfassungsgericht habe unter Rn. 59 ff. dieses Urteils entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werden dürfe, wobei es lediglich noch unschädlich sei, wenn darüber hinaus ein geringer Anteil für andere Zwecke verwendet werde. Hiervon weiche das Verwaltungsgericht ab, indem es auf Seite 33 seines Urteils, dort unter Ziffer 3 tragend feststelle, „die Zweckbindung des Rundfunkbeitrages berühre nicht die Berechtigung zur Erhebung“. Zu klärende Rechtsfrage sei, ob ein Verstoß gegen die Zweckbindung der Mittel nach § 1 RBStV ein die Erhebung des Rundfunkbeitrages ausschließender Tatbestand sei.

Dieses Vorbringen gibt den Inhalt der angeblich divergierenden Entscheidungen nicht zutreffend wieder und legt nicht dar, dass abweichende Maßstäbe angelegt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat an der genannten Stelle seines Urteils festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag handelt (Rn. 58 ff.), da die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert sei (Rn. 61) und an der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe nichts ändere, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV diene, da es keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe sei, ob sich die Verwendung eines geringen Teils des Beitragsaufkommens möglicherweise außerhalb dessen bewege, was die Finanzierung durch eine Vorzugslast zulasse (Rn. 62). Zur Frage, ob der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe, nämlich als Beitrag zu qualifizieren sei, verhält sich das Verwaltungsgericht an der gerügten Stelle seines Urteils indes nicht. Es hat auf Seite 33 seines Urteils, dort unter 3. auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zweckbindung des Rundfunkbeitrages die Berechtigung zur Erhebung nicht berühre, vielmehr – was etwas anderes ist – allein ausgeführt, dass die vom Kläger kritisierte vermeintlich „zweckfremde Verwendung“ der Beiträge die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lasse und keiner inzidenten Überprüfung im Rahmen einer gegen eine Beitragsfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage unterliege. Mit dem bloßen Formulieren von Rechtsfragen benennt der Kläger schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz.

2.2. Unter Ziffer III.2) der Zulassungsbegründung rügt der Kläger, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts widersprächen den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in Rn. 125 f. seines Urteils vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 – und des Bundesverwaltungsgerichts in Rn. 45 bis 46 seines Urteils vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –. Das Bundesverfassungsgericht habe an der genannten Stelle tragend ausgeführt, dass Verstöße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG von den Gerichten zu prüfen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sehe unter den besagten Randnummern den Funktionsvorhalt als grundlegende Voraussetzung für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an und meine, für die Abweichung vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes des Grundgesetzes bedürfe es spezifischer, sachlich gerechtfertigter Gründe. Abweichend hiervon stelle das Verwaltungsgericht auf Seite 5 seines Urteils, dort unter B.I.2., tragend fest, „der Funktionsvorbehalt brauche nicht geprüft zu werden“. Zu klären sei insofern, ob ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg bzw. gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG die Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages verhindere.

Dieser Vortrag verkennt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und legt das Aufstellen voneinander abweichender Rechtssätze nicht dar. Den Rechtssatz „der Funktionsvorbehalt brauche nicht geprüft zu werden“ hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, vielmehr an der besagten Stelle seines Urteils nur festgestellt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Behörde ist. Die bloße Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen und das Benennen von Rechtsfragen genügt für die Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht.

2.3. Unter Ziffer III.3) der Zulassungsbegründung meint der Kläger, im Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 – habe das Bundesverfassungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine Finanzentscheidung eines Gemeinwesens strikt von der Verwendungsentscheidung getrennt sein müsse. Das Verwaltungsgericht habe indes auf Seite 29 seines Urteils entschieden, dass keine strikte Trennung zwischen Finanzierung des Gemeinwesens und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung bestehen müsse, da es genüge, wenn nur geringfügige Verwendungsentscheidungen (Programm) dem Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers entzogen seien. Mit diesen Ausführungen, die tragend seien, negiere das Verwaltungsgericht den Finanzierungszusammenhang des § 1 RBStV. Als Rechtsfrage der Divergenz sei zu prüfen, ob für eine fehlende Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit eine strikte Trennung zwischen der Finanzierung eines Gemeinwesens und der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung bestehen müsse oder es genüge, wenn einzelne Elemente der Ebene der Grundrechtsträger entzogen sind, obwohl die allgemeine Verwendung bereits gegen den Glauben des Grundrechtsträgers verstoße.

Auch dieses Vorbringen legt keine Divergenz dar. In dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht es nicht um einen Rundfunkbeitrag, sondern um eine Steuer. Den vom Kläger behaupteten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es an der genannten Stelle seines Urteils ausgeführt, dass sich die zur Steuer ergangene Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich sei, für welchen konkreten Verwendungszweck seine Zahlungen dienen, auf den Rundfunkbeitrag übertragen lasse, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewissensfreiheit nur so weit reiche wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers und die Programmentscheidung nicht im Verantwortungsbereich des Klägers liege. Letztlich macht der Kläger auch mit diesen Ausführungen allein eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen geltend, was für die Darlegung einer Divergenz – wie bereits dargelegt – indes nicht genügt.

3. Der Zulassungsantrag legt auch nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht nur die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern auch die Angabe von Gründen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

3.1. Das Vorbringen des Klägers, die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Auferlegung eines Rundfunkbeitrages ihn in seiner Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einschränke“, formuliert bereits keine konkrete über den Einzelfall hinausweisende Frage. Soweit das Vorbringen unter Ziff. IV des Begründungsschriftsatzes der Sache nach dahin zu verstehen sein soll, dass der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob es die Gewissensfreiheit erlaube, den Beitrag zu verweigern, wenn die Inhalte des Rundfunks abgelehnt werden, zeigt das Zulassungsvorbringen jedenfalls keine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auf.

Der bloße Vortrag, die aufgeworfene Frage sei noch nicht abschließend geklärt, reicht insofern nicht aus. Der Verweis auf das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer konkret aufgeworfenen Frage begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist eine Frage schon dann nicht mehr, wenn die aufgeworfene Frage sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende – auch obergerichtliche – Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 – OVG 11 N 95.18 – juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 – 7 A 10740/18 – juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, – 2 A 2311/14 – juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 – 2 A 1821/15 – juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 5 A 133/16 – juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 – juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet weder Zweifel an der Argumentation dieser Rechtsprechung noch zeigt es einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

Tragende Annahme der vorgenannten Rechtsprechung ist, es stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde, weshalb der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit berufe, nicht davon ausgehen könne, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet werde, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehne (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. September 2020 – OVG 11 N 95.18 – juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 18). Der Einwand des Klägers, die Verantwortung für das Programm liege bei ihm und nicht bei der Rundfunkanstalt, da diese mit jedem Programm gegen das „2. Gebot Gottes“ bzw. „das Bilderverbot“ verstoße, weshalb sein Rundfunkbeitrag zwingend mit einem solchen Verstoß verbunden und das Beitragsrecht nicht mit dem Steuerrecht vergleichbar sei, stellt diese Annahme nicht substantiiert in Frage.

 Die Rüge des Klägers, es könne entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – nicht in einem gesonderten Verfahren über die Vereinbarkeit von Rundfunkbeitrag und Glaubensfreiheit entschieden werden, lässt bereits den erforderlichen Bezug zu der als grundsätzlich benannten Frage vermissen. Gleiches gilt für den Vortrag, der Rundfunkbeitrag zwinge zumindest mittelbar zur Teilnahme „am gegen das Bilderverbot verstoßenden Rundfunk“, weshalb dessen Erhebung gegen Art. 13 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg verstoße.

Der Einwand, soweit sich das Verwaltungsgericht bei der Glaubensfreiheit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - berufe, verstoße es gegen dessen Grundsätze, da es unbeachtet lasse, dass ein möglicher Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV an der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 7 RBStV scheitere, legt eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage schon deshalb nicht dar, weil die – damit geltend gemachte – bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung der Rechtssache bereits vom Ansatz her keine grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. hierzu Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 124 Rn. 38). Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, die Annahme des erstinstanzlichen Urteils, er richte sein Leben nicht am „Bilderverbot“ aus, treffe nicht zu, einen entsprechenden Beweis habe er allein wegen einer vom Verwaltungsgericht gesetzten Ausschlussfrist nicht führen können.

Soweit der Kläger rügt, grundsätzliche Bedeutung sei nach Rn. 97 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 – 2 BR 758/07 – (juris) stets anzunehmen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären sei, auf das sich die angefochtene Entscheidung stütze, lässt – unabhängig davon, dass bereits nicht dargelegt ist, dass die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im vorgenannten Sinne klären soll – außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris) bereits entschieden hat, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Rn. 63 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (Rn. 136) (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 –, Rn. 9, juris).

3.2. Soweit der Kläger unter Ziff. III.2) seiner Zulassungsbegründung „hilfsweise“ eine grundsätzliche Bedeutung der Fragen „Verhindert ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg die Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages?“ und „Verhindert ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG die Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages?“ geltend macht, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung, weshalb diese Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die bloße Behauptung, es liege ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt vor, reicht insofern nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).