Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 22.04.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 17.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0422.OVG4B17.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14a BeamtVG BE, § 50a Abs 5 BeamtVG BE |
Die Höchstgrenze für den Kindererziehungszuschlag gemäß § 50a Abs. 5 LBeamtVG hat nur für die Fälle Bedeutung, in denen die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft („Überschneidungszeit“).
Bei der Ermittlung des sog. anteiligen Ruhegehalts, das nach § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG neben dem Kindererziehungszuschlag bei der Berechnung der Höchstgrenze nach Satz 2 der Vorschrift einzustellen ist, wird die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG nicht berücksichtigt.
Die Berufung des Beklagten gegen das den Beteiligten am 28. August 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags.
Die im Juli 1957 geborene Klägerin war zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes rentenversicherungspflichtig beschäftigt. 1991 trat sie als Lehrerin zur Anstellung in den Beamtendienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist seit 1992 Beamtin auf Lebenszeit. 1993 wurde sie auf ihren Antrag in den Schuldienst des Beklagten versetzt und dort zuletzt nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A13S besoldet. Sie hat mit ihrem Ehemann zwei Adoptivkinder, die 1995 bzw. 1999 geboren sind und nach der gemeinsamen Erklärung der Eheleute überwiegend von ihr erzogen wurden. Sie nahm wegen des ersten Sohnes vom 30. März 1995 bis zum 20. Juni 1996 Erziehungsurlaub unter Fortfall der Dienstbezüge. Während der übrigen Zeiten der Kindererziehung war sie teilzeitbeschäftigt im Dienst des Beklagten. Dieser versetzte sie mit Ablauf des Oktober 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Daraufhin setzte das Landesverwaltungsamt Berlin die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Wegen der rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeiten erhöhte es den nach § 14 Abs. 1 LBeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatz in Höhe von 43,69 v.H. gemäß § 14a LBeamtVG vorübergehend um 6,29 v.H. auf insgesamt 49,98 v.H. bis zum Ende des Monats, in dem die Klägerin die Regelaltersgrenze erreicht.
Die Klägerin beantragte am 18. Dezember 2014 die Bewilligung eines Kindererziehungszuschlags, den das Landesverwaltungsamt Berlin mit Bescheid vom 28. August 2015 in Höhe von monatlich 35,15 Euro ab November 2014 gewährte. Die Behörde setzte diesen Betrag aufgrund einer Vergleichsberechnung und Anwendung der Höchstgrenze gemäß § 50a Abs. 5 LBeamtVG fest. Dabei berechnete es das sog. anteilige Ruhegehalt, das nach § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG neben dem Kindererziehungszuschlag bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach Satz 2 der Vorschrift einzustellen ist, indem es das Ruhegehalt mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der jeweiligen Kindererziehungszeit multiplizierte und sodann durch die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit dividierte. Als Ruhegehalt setzte es das der Klägerin tatsächlich gewährte Ruhegehalt einschließlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG an, während es bei der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten außer Betracht ließ. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch geltend, es dürfe nur das Ruhegehalt zugrunde gelegt werden, das sich aus ihren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergebe. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG sei außer Betracht zu lassen. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 30. November 2015 zurück.
Mit ihrer am 29. Dezember 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit dem den Beteiligten am 28. August 2017 zugestellten Urteil den Beklagten verpflichtet, der Klägerin (weiteren) Kindererziehungszuschlag zu gewähren, ohne bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 50a Abs. 5 LBeamtVG beim sog. anteiligen Ruhegehalt in Satz 1 dieser Vorschrift die Erhöhung nach § 14a LBeamtVG zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG sei die vorübergehende Erhöhung nach § 14a LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts nicht einzubeziehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie dem gesetzgeberischen Willen. Die Kappungsgrenze für den Kindererziehungszuschlag solle lediglich die versorgungsrechtliche Privilegierung begrenzen, die aus der rechtlichen Überschneidung von Kindererziehungszeit und ruhegehaltfähiger Dienstzeit folge. An der notwendigen rechtlichen Überschneidung fehle es, wenn - wie bei der Klägerin - die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts aus einem Sachverhalt resultiere, der kalendarisch außerhalb der Beamtenzeit liege und rechtlich nicht einbezogen werde. Auch normsystematische Gesichtspunkte sprächen für die Außerachtlassung der Erhöhung nach § 14a LBeamtVG beim anteiligen Ruhegehalt. Über § 50a Abs. 5 LBeamtVG hinaus begrenzten die Regelungen in § 50a Abs. 6 und 7 LBeamtVG den Kindererziehungszuschlag weiter. Für die hier streitgegenständliche Frage habe der Gesetzgeber dagegen keine ausdrückliche Regelung getroffen. Analogien im Versorgungsrecht schieden jedoch aus. Unerheblich sei, dass bei der Klägerin selbst bei Berücksichtigung der Erhöhung nach § 14a LBeamtVG keine durch den Kindererziehungszuschlag zu deckende Versorgungslücke entstünde. Die gerichtliche Wertung, mit einer Erhöhung nach § 14a LBeamtVG würde der Vorruhestandsbeamte bereits derart besser gestellt als der Frührentner, dass es des (weiteren) Kindererziehungszuschlags nicht bedürfe, verließe die normsystematische Ebene der §§ 50a ff. LBeamtVG. Das Gericht dürfe sich aber nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Für die Nichtberücksichtigung der Erhöhung nach § 14a LBeamtVG in § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG spreche aus systematischen Gründen ferner, dass nach § 50a Abs. 7 LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 LBeamtVG ebenfalls unberücksichtigt blieben. Schließlich stehe die historische Auslegung dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Es ließen sich keine Erwägungen finden, die einer Außerachtlassung rentenanwartschaftsbegründender Zeiten entgegenstünden.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 27. September 2017 eingelegt und diese am 27. Oktober 2017 begründet. Das Ruhegehalt ergebe sich gemäß § 14 Abs. 1 LBeamtVG aus einer Multiplikation des errechneten Ruhegehaltssatzes mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Der dabei zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz folge aus § 14 Abs. 1 LBeamtVG, ggfs. erhöht nach § 14a LBeamtVG, oder aus der Regelung zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 LBeamtVG. Unabhängig davon, auf welchem Wege der Ruhegehaltssatz errechnet worden sei, ergebe die Multiplikation mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Ruhegehalt, das sich unter Umständen noch nach § 14 Abs. 3 LBeamtVG vermindere. Dieses Ruhegehalt sei dann aber auch der Berechnung des sog. anteiligen Ruhegehalts im Rahmen von § 50a Abs. 5 LBeamtVG zugrunde zu legen, der ohne jegliche Einschränkung nur vom „Ruhegehalt“ spreche. Hätte der Gesetzgeber das Ruhegehalt ohne etwaige Erhöhungen nach § 14a LBeamtVG zugrunde legen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung treffen müssen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse den Vergleich zu einem „Nur-Beamten“ (z.B. Ernennung nach Ausbildung) außer Betracht. Es bevorteile einen Beamten mit einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG in nicht nachvollziehbarer Weise. Es erscheine nicht gerecht, dass ein nach § 14a LBeamtVG erhöhtes Ruhegehalt als ein temporär der gesamten Lebenszeitversorgung angeglichener Versorgungsbezug nicht ebenso gleichwertig als Basis für die Höchstgrenzenberechnung des Kindererziehungszuschlags heranzuziehen sein soll wie das „normal“ erdiente Ruhegehalt.
Der Beklagte beantragt,
das ihm am 28. August 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vergleich mit einem „Nur-Beamten“ überzeuge nicht. Zwar erhalte dieser ein höheres erdientes Ruhegehalt, er habe aber auch mehr Dienstjahre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 28. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 30. November 2015 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf einen höheren Kindererziehungszuschlag. Denn bei der Berechnung der Begrenzung des Kindererziehungszuschlag ist die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes wegen der früheren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für das Begehren der Klägerin ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung, die bei ihrem Eintritt in den Ruhestand am 1. November 2014 gegolten hat, da Übergangsvorschriften nichts anderes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - juris Rn. 8). Nach § 50a Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten, der ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat, für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist (§ 50a Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG). Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert (§ 50a Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVG). Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend (§ 50a Abs. 3 LBeamtVG). Nach § 50a Abs. 4 LBeamtVG entspricht die Höhe des Kindererziehungszuschlags für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Nach § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG darf der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze für den Kindererziehungszuschlag gilt nach § 50a Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
Danach steht der Klägerin dem Grunde nach Kindererziehungszuschlag für die von der Rentenversicherungspflicht befreiten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Zeiten der Erziehung ihrer beiden nach 1991 geborenen Kinder zu, die ihr nach der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zugeordnet sind. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig wie die Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags nach § 50a Abs. 4 LBeamtVG und die Bemessung der Höchstgrenze nach § 50a Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG.
Streitig ist allein der Umfang der Kürzung der Zuschläge aufgrund der Vergleichsberechnung und in Anwendung der Höchstgrenze des § 50a Abs. 5 LBeamtVG wegen der Bestimmung des Betrages, der nach Satz 1 dieser Vorschrift neben dem Kindererziehungszuschlag bei der Berechnung der Höchstgrenze nach Satz 2 der Vorschrift einzustellen ist (sog. anteiliges Ruhegehalt). § 50a Abs. 5 LBeamtVG regelt nicht, wie das auf die Kindererziehungszeit entfallende fiktive Ruhegehalt berechnet werden soll (vgl. auch Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 53). Die Praxis berechnet das während der Erziehungszeit Erdiente im Sinne eines anteiligen (fiktiven) Ruhegehalts - entsprechend den Allgemeinen Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 im Rundschreiben vom 3. September 2002, D II 3 - 223 100 - 1/3 (GMBl. S. 689, 695) - nach der auch vom Beklagten angewandten Berechnungsformel:
Ruhegehalt multipliziert mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der jeweiligen Kindererziehungszeit dividiert durch die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Mit dieser Berechnungsformel kann grundsätzlich „der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde“, zutreffend ermittelt werden (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 76 ff.; siehe ferner Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Dezember 2020, § 50a Rn. 40; Kümmel, BeamtVG, Stand Oktober 2020, § 50a Rn. 32; Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 53). Ihr lässt sich aber nicht entnehmen, ob bei der Ermittlung des anteiligen fiktiven Ruhegehalts auch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG zu berücksichtigen ist.
Das Landesverwaltungsamt setzte bei der Vergleichsberechnung als Ruhegehalt das der Klägerin tatsächlich gewährte Ruhegehalt an, das bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters gemäß § 14a LBeamtVG erhöht ist. Beim Divisor „gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit“ berücksichtigte es die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten hingegen nicht. Die Klägerin macht demgegenüber zu Recht geltend, dass der Berechnung nur das Ruhegehalt zugrunde gelegt werden darf, das sich aus ihren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergibt. Dies folgt aus der Auslegung von § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG.
Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist die Ermittlung des in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des Gesetzgebers. Dem dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Regelungszusammenhang, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie anhand der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat auch keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 - juris Rn. 66 und Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6.17 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).
Nach dem Wortlaut des § 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG darf der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze des Satz 2 der Vorschrift nicht übersteigen. Danach ist die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts außer Betracht zu lassen. Diese Erhöhung gehört weder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die in § 5 Abs. 1 LBeamtVG aufgezählt sind, noch zur regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die in § 6 LBeamtVG definiert wird. Vielmehr wird durch § 14a LBeamtVG der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 LBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht. In Multiplikation mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen führt dies im Ergebnis zu einem vorübergehend höheren Ruhegehalt. Die Argumentation des Beklagten, § 50a Abs. 5 BeamtVG spreche nur vom „Ruhegehalt“ und erfasse damit auch vorübergehende Erhöhungen des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG, trifft nicht zu. Lediglich in der (verkürzten) Berechnungsformel des Bundesministeriums des Innern im Rundschreiben vom 3. September 2002, D II 3 - 223 100 - 1/3 (GMBl. S. 689, 695) wird das Wort „Ruhegehalt“ verwandt, allerdings offenkundig ohne Problembewusstsein für etwaige Erhöhungen nach § 14a LBeamtVG, die dort - anders als die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG und der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG - nicht erwähnt werden. Abgesehen davon sind diese Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern als bloße Verwaltungsvorschrift für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - juris Rn. 37, 43; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 23.18 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Entgegen der Darstellung des Beklagten spricht § 50a Abs. 5 LBeamtVG nicht nur vom Ruhegehalt, „ohne irgendwelche Einschränkungen zu machen“. Nach dem Gesetzeswortlaut ist vielmehr der „Betrag, der sich (…) als Ruhegehalt ergeben würde“, maßgebend. Mit dieser Formulierung bezieht sich der Gesetzgeber eindeutig auf ein fiktives Ruhegehalt und nicht auf das tatsächliche. Aus dem ebenfalls angegebenen Berechnungsparameter „unter Berücksichtigung (…) der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ ergibt sich, dass der Ruhgehaltssatz für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt werden muss. Diese Formulierung macht zudem deutlich, dass § 50a Abs. 5 LBeamtVG nur für die Fälle Bedeutung hat, in denen die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft („Überschneidungszeit“). Die Kappungsgrenze für den Kindererziehungszuschlag setzt eine Überschneidung von Kindererziehungszeit und ruhegehaltfähiger Dienstzeit voraus. Fehlt eine solche zeitliche Kongruenz etwa wegen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge oder wegen eines nicht bestehenden Beamtenverhältnisses, gelangt § 50a Abs. 5 LBeamtVG nicht zur Anwendung. In dieser Zeit wird keine anteilige Versorgung erdient. Die Begrenzung des Erhöhungsbetrages soll immer - aber auch nur - dann eintreten, wenn sich der von § 50a Abs. 2 LBeamtVG erfasste Zeitraum vollständig oder teilweise mit einer nach § 14 Abs. 1 LBeamtVG zu berücksichtigenden Dienstzeit überschneidet (vgl. Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 48; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 68 ff.; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 69, 74). Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG wird jedoch nicht für Zeiten gewährt, die als ruhegehaltfähig anerkannt werden, sondern allein für Zeiten, die Rentenanwartschaften begründen (vgl. auch Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Dezember 2020, § 50a BeamtVG Rn. 39; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 76).
Der Gesetzessystematik bzw. dem Regelungszusammenhang lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 50a Abs. 6 und 7 LBeamtVG Bestimmungen getroffen hat, die zu einer weiteren Begrenzung (Absatz 6) bzw. einer für die Betroffenen ungünstigen Berechnung des Kindererziehungszuschlags (Absatz 7) führen. Die Einbeziehung einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts wirkte sich (ebenfalls) nachteilig bzw. belastend für die Betroffenen aus, weil dann schneller die Kappungsgrenze erreicht und der Kindererziehungszuschlag stärker gekürzt wird. Hätte der Gesetzgeber eine solche Berechnungsmethode gewollt, hätte er dies - wie in § 50a Abs. 6 und 7 LBeamtVG - ausdrücklich geregelt bzw. regeln müssen.
Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der gesetzgeberische Wille sprechen ebenfalls dafür, bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG nicht zu berücksichtigen.
Mit der Einführung des Kindererziehungszuschlags durch § 50a LBeamtVG wurde die im Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung enthaltene Regelung des § 50a BeamtVG in das Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz übernommen. Damit kann hinsichtlich der Zweckrichtung dieser Regelung auf die ursprüngliche Intention des Bundesgesetzgebers zur Einführung der §§ 50a und 50b BeamtVG mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) abgestellt werden, mit denen der Gesetzgeber Versorgungslücken wegen der Betreuung von Kindern schließen und dadurch Erziehungsleistungen honorieren wollte (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 34 und BT-Drs. 11/5372 S. 35; siehe auch BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 22 und vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 25). Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die rentenrechtliche Regelung betreffend kinderbezogene Leistungen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3a SGB VI) weitgehend nachzuzeichnen. Angestrebt war ein „zielgenauer Ausgleich von Zeiten mit Erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen“ mit dem Ziel „einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten setzt keine „Lücken“ oder „Sicherungslücken“ im eigentlichen Sinne voraus, wie dies etwa bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der Fall ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 - juris Rn. 56). Damit geht es aber auch und erst recht beim versorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlag nicht um die Schließung von Lücken im Sinne einer Bedarfssicherung. Es kommt nicht darauf an, ob der erziehende Elternteil auf eine entsprechende Berücksichtigung seiner Kindererziehungszeit angewiesen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob erziehungsbedingt eine versorgungsrechtliche Lücke in der Erwerbsbiographie vorliegt, die im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden wäre und daher in Anlehnung an die rentenrechtlichen Regelungen geschlossen werden soll (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 91).
Die Kappungsgrenze in § 50a Abs. 5 LBeamtVG soll im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern sowie von Pensionärinnen und Pensionären sicherstellen, dass die durch den Kindererziehungszuschlag bedingte Steigerung des Ruhegehalts nicht höher ist, als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung. Dabei soll ausweislich der Gesetzesbegründung als Berechnungsbasis auf den Teil des Ruhegehalts abgestellt werden, der während der Kindererziehung „erdient“ wurde (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 37). Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG wurde aber nicht (während eines Beamtenverhältnisses) erdient. Sie ergibt sich vielmehr aus einem Sachverhalt, der kalendarisch außerhalb der Beamtenzeit liegt und auch rechtlich nicht einbezogen wird.
Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, die Klägerin würde ohne eine Berücksichtigung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG gegenüber einem „Nur-Beamten“ in nicht nachvollziehbarer Weise begünstigt. Denn der angeführte „Nur-Beamte“, der unmittelbar nach seiner Ausbildung ernannt wird, weist eine deutlich höhere ruhegehaltfähige Dienstzeit auf, die entsprechend beim Divisor zu Buche schlägt. Das höhere erdiente Ruhegehalt (multipliziert mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der jeweiligen Kindererziehungszeit) wird dann durch eine entsprechend höhere ruhegehaltfähige (Gesamt-)Dienstzeit geteilt, wodurch der Quotient (das anteilige Ruhegehalt) niedriger wird.
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt demgegenüber dazu, dass bei Fallkonstellationen wie der Klägerin die Regelung zum Kindererziehungszuschlag - weitgehend - ins Leere läuft, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 36). Denn danach wird nur der Dividend größer mit der Folge, dass das anteilige Ruhegehalt höher ausfällt, die Kappungs- bzw. Höchstgrenze schneller erreicht und der Kindererziehungszuschlag dementsprechend deutlich stärker - oftmals auf Null - reduziert wird. So beruht der vom Beklagten der Klägerin bewilligte Kindererziehungszuschlag in Höhe von 35,15 Euro fast vollständig (und zwar in Höhe von 34,96 Euro) auf dem Zeitraum des Erziehungsurlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge vom 30. März 1995 bis zum 20. Juni 1996, bei dem die Kappungsgrenze des § 50a Abs. 5 LBeamtVG keine Anwendung findet. Diese greift vielmehr nur bei der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während der Kindererziehungszeiten vom 21. Juni 1996 bis zum 31. März 1998 sowie vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2002. Der Beklagte ermittelte aufgrund seiner Berechnungsmethode für diesen mehrjährigen Zeitraum einen Zuschlag von gerade einmal 0,19 Euro. Er zeigt nicht auf, was nach seiner Ansicht das im Vergleich zum Rentenrecht unzulässige, jenseits einer bestimmten Grenze liegende „Mehr“ der Klägerin sein soll, wenn die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen wird. Er bleibt auch eine Erklärung dafür schuldig, weshalb er die rentenversicherungspflichtige Vortätigkeit zum Nachteil der Klägerin lediglich beim Dividend berücksichtigt, nicht aber beim Divisor. Seine Berechnungsmethode läuft der Nachteilsausgleichsfunktion der gesetzlichen Regelung (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48) zuwider und schränkt die Bedeutung des Kindererziehungszuschlags in nicht gerechtfertigter Weise ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der erziehende Elternteil aus einem höheren Statusamt in den Ruhestand tritt. Dieser Elternteil steht ohnehin gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten, die aus dem gleichen Statusamt mit ununterbrochener ruhegehaltfähiger Dienstzeit in den Ruhestand treten, versorgungsrechtlich deutlich schlechter da (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 97). Dies gilt umso mehr, wenn er wegen einer gemischten Erwerbsbiographie nur eine geringere Anzahl von ruhegehaltfähigen Dienstjahren hat.
Die Einbeziehung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts widerspräche auch dem Sinn und Zweck von § 14a LBeamtVG. Diese Vorschrift soll Einbußen entgegenwirken, die durch einen „Statuswechsel“ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten. Allerdings wird die Beamtin bzw. der Beamte nicht so gestellt, als bestünde ein Anspruch auf Rente. Es wird kein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe dieses Betrages gewährt; vielmehr erfolgt der Ausgleich durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 0,95667 v.H. für ein Jahr der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Diese Erhöhung bleibt deutlich hinter dem Steigerungssatz gemäß § 14 Abs. 1 LBeamtVG zurück (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - juris Rn. 17 f. sowie Vorlagebeschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - juris Rn. 47). Die Benachteiligung der Klägerin durch die Berechnungsmethode des Beklagten wird auch daran deutlich, dass nach dessen Angaben bei Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG (wegen Beginn der Rentenzahlung) eine Neuberechnung des Kindererziehungszuschlags erfolgen wird, der dann wegen des niedrigeren Ruhegehalts höher bemessen sein wird.
Den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte lässt sich nichts dafür entnehmen, dass eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 50a Abs. 5 LBeamtVG zu berücksichtigen ist.
Aus den Gesetzesmaterialien ist für die Auslegung festzuhalten, dass mit der in Rede stehenden Vorschrift die rentenrechtlichen Regelungen über berücksichtigungsfähige Zeiten der Kindererziehung in das Beamtenversorgungsrecht wirkungsgleich übertragen werden sollten. Dies ist einhellige Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - juris Rn. 32). § 14a (L)BeamtVG wird in den Begründungen der im Laufe der Jahre zum Kindererziehungszuschlag ergangenen Gesetze an keiner Stelle erwähnt.
Zwar sah § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (KEZG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218, 2234) ausdrücklich vor, dass dienstunfallbedingte Erhöhungen bei der Berechnung des Kindererziehungszuschlags im Falle des Zusammentreffens der zu berücksichtigenden Zeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung außer Betracht bleiben. Danach war ursprünglich der Berechnung des auf die Überschneidungszeit entfallenden Ruhegehalts ein fiktives „Normalruhegehalt“ zugrunde zu legen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit dem nachfolgenden Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1684) jedoch aufgegeben und seither nicht wieder geregelt mit der Folge, dass dienstunfallbedingte Erhöhungen bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts zum Nachteil der Beamtin bzw. des Beamten zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 53). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies auch für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG gilt. Denn dienstunfallbedingte Erhöhungen resultieren aus Ereignissen während der Beamtenzeit. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG beruht hingegen auf einem Sachverhalt, der kalendarisch außerhalb der Beamtenzeit liegt und rechtlich auch nicht einbezogen wird. Für diese bedarf es wegen der ohnehin fehlenden Überschneidungszeit keiner Regelung, dass diese bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts nicht zu berücksichtigen ist.
Sollte der Berliner Gesetzgeber die Berechnung des anteiligen Ruhegehalts im Sinne des Beklagten bestimmen wollen, ist es seine Aufgabe, diese Berechnungsmethode im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck zu bringen, zumal hiermit eine Reduzierung der Honorierung erbrachter Kindererziehungsleistungen von Beamtinnen und Beamten verbunden ist. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, einer von Verwaltungsbehörden für zutreffend gehaltenen Gesetzesanwendung, die sich nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen dem Gesetz, insbesondere dem Gesetzeswortlaut, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt, Geltung zu verschaffen. Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 40).
Der Beklagte ist nach alledem verpflichtet, der Klägerin den nach der hier aufgezeigten Berechnungsmethode zustehenden Kindererziehungszuschlag zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.