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Entscheidung 6 M 447/19


Metadaten

Gericht AG Prenzlau Entscheidungsdatum 27.02.2020
Aktenzeichen 6 M 447/19 ECLI ECLI:DE:AGPRENZ:2020:0227.6M447.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin P. vom 02.12.2019 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers S. vom 02.07.2019, Az. DR II 972/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 31.05.2019 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid sowie zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe der Gesamtforderung von 3.950,65 € nebst weiterer Zinsen, konkret mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Auskünften bei dem Bundeszentralamt für Steuern. Die Gläubigerin gab dabei an, dass sie mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden sei.

Der Obergerichtsvollzieher S. stellte fest, dass der Schuldner bereits am 26.01.2018 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Er leitete das damalige Vermögensverzeichnis der Gläubigerin zu und teilte dies mit Schreiben vom 12.06.2019 dem Schuldner mit. Zugleich ordnete der Obergerichtsvollzieher S. die Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis mit Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 12.06.2019 an, wobei die Zustellung an den Schuldner am 15.06.2019 erfolgte. In dem Schreiben vom 12.06.2019 wies der Obergerichtsvollzieher den Schuldner u.a. darauf hin, dass er im Zuge einer gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO die Forderung innerhalb von 2 Wochen bei ihm im Büro begleichen könne bzw. eine angemessene Ratenzahlung möglich sei, falls der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe bezahlen könne. Hierdurch könne der Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern. Der Obergerichtsvollzieher S. wies den Schuldner zudem darauf hin, dass die Gläubigerin einer Ratenzahlung widersprochen habe.

Unter dem 02.07.2019 setzte der Obergerichtsvollzieher S. in seiner Kostenrechnung über insgesamt 52,83 € gegenüber der Gläubigerin u.a. 8,00 € nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale von 20 % nach Nr. 716 KV GvKostG an. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit Schriftsätzen vom 18.07.2019 und vom 15.10.2019, da sie in ihrem Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen habe, sie also mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung nicht einverstanden gewesen sei, so dass die Gebühr für eine gütliche Erledigung nach Nr. 208 KV GvKostG nicht in Ansatz gebracht werden könne,

Mit Schriftsatz vom 02.12.2019 legte die Gläubigerin u.a. und soweit hier zu entscheiden ist Erinnerung gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers S. vom 02.07.2019 mit dem Begehren ein, dass der Kostenansatz um die Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG nebst darauf anfallender Auslagenpauschale reduziert wird. Die Gläubigerin trägt hierzu neben der von ihr ausgeschlossenen Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner vor, dass nicht ersichtlich sei, welche Versuche zu einer gütlichen Erledigung, außer der von der Gläubigerin ausgeschlossenen, von dem Obergerichtsvollzieher unternommen worden seien.

Der Obergerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Vollstreckungsgericht vor.

Der Bezirksrevisor meint, dass entsprechend der Entscheidung des OLG Schleswig vom 20.09.2018, Az. 9 W 105/18, mit der Zustellung der Eintragungsanordnung der Versuch einer gütlichen Erledigung, welche die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG auslöse, dadurch unternommen worden sei, dass der Obergerichtsvollzieher der Schuldnerin den gesetzlich nicht geschuldeten Hinweis erteilt hat, dass die Schuldnerin mit einer Zahlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 882d ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern könne.

Die Gläubigerin ist hierzu der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802a Abs. 1 ZPO mit Kosten verbundene, aber erkennbar aussichtslose Maßnahmen zu unterlassen habe. Durch das von der Gläubigerin bei dem Zwangsvollstreckungsauftrag erklärte fehlende Einverständnis mit einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen gütlichen Erledigung sei eine solche von vornherein aussichtslos gewesen.

II.

Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst darauf entfallender Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG ist angefallen und entsprechend hat der Obergerichtsvollzieher seine Kostenrechnung nicht zu berichtigen.

Die Gebühr von 8,00 € entsteht nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung, hier der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, beauftragt wird.

Umstritten ist, ob diese Gebühr auch ausgelöst wird, wenn die Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung bzw. gütlicher Erledigung bei Antragstellung ausgeschlossen hat.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass für den Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO allgemeine eine Pflicht zu einer gütlichen Erledigung bestehe, welche nicht zur Disposition der Gläubigerseite stehe, zumal Zahlungserleichterungen, also ein Zahlungsaufschub oder die Gewähr von Ratenzahlungen, nicht die einzigen Möglichkeiten für eine gütliche Erledigung seien.

Teilweise wird vertreten, dass sich gerade in der Gewährung von Zahlungserleichterungen die Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung für den Gerichtsvollzieher erschöpfen würde, die Aufforderung zur Vollzahlung des geschuldeten Betrages und damit zur vollständigen Erbringung der sowieso geschuldeten Leistung keinen Versuch einer gütlichen Erledigung darstelle und, soweit die in § 802b Abs. 1 ZPO normierte Pflicht für den Gerichtsvollzieher zur gütlichen Erledigung der Dispositionsbefugnis der Gläubigerseite entzogen sei, die Befolgung der gesetzlichen Pflicht durch den Gerichtsvollzieher bei Beauftragung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen und dem Ausschluss der Gewährung von Zahlungserleichterungen durch den Gläubiger keine gesonderte Gebühr auslöse (vgl. zum Meinungsstreit die Nachweise bei Vorwerk/Wolf - Fleck, Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 32. Edition, § 802b Rn. 22a).

Nach Auffassung des Gerichts fällt jedenfalls dann die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung an, wenn durch den Gerichtsvollzieher ein Versuch einer gütlichen Erledigung außerhalb einer durch die Gläubigerseite ausgeschlossenen Zahlungserleichterung versucht wurde (so OLG Schleswig DGVZ 2017, 211). Ein solcher Versuch einer gütlichen Erledigung außerhalb einer Zahlungsvereinbarung liegt nach dem OLG Schleswig, wie es in seinem Beschluss vom 20.09.2018, Az. 9 W 105/18 ausführt, darin, dass das Handeln des Gerichtsvollziehers über die ausgeschlossene Zahlungserleichterung hinaus einen Mehrwert für den Gläubiger hat, welchen das OLG Schleswig zum Beispiel darin sieht, dass der Gerichtsvollzieher den gesetzlich nicht geschuldeten Hinweis erteilt, dass der Schuldner durch Begleichung der Forderung binnen 2 Wochen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern könne. Denn wenn dem Gerichtsvollzieher vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis nicht oder, z.B. durch eine vollständige Zahlung des zu vollstreckenden Betrages, nicht mehr vorliegen, hat er die Eintragungsanordnung aufzuheben (§ 882d Abs. 1 S. 5 ZPO), ohne dass es noch eines Widerspruchs des Schuldners nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung bedarf. Die Möglichkeit, eine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis noch zu verhindern, ohne dass ein die Vollziehung der angeordneten Eintragung selbst zunächst auch nicht hindernder Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt werden muss, kann für einen Schuldner eine Motivation darstellen, nunmehr doch innerhalb der gesetzten Frist freiwillig die zu vollstreckende Forderung zu begleichen. Ein solcher Hinweis ist vorliegend durch den Obergerichtsvollzieher S. der Schuldnerin erteilt worden. Der Obergerichtsvollzieher S. hat dem Schuldner in der Eintragungsanordnung vom 12.06.2019 u.a. mitgeteilt, dass er bei einer Bezahlung der Forderung innerhalb von 2 Wochen bei ihm im Büro die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis verhindern könne. Diese Art der gütlichen Erledigung kann von der Gläubigerin auch nicht ausgeschlossen werden, da die Folgen der dem Schuldner mitgeteilten vollständigen Zahlung innerhalb von 2 Wochen von Gesetzes wegen eintreten und der Dispositionsbefugnis der Gläubigerin entzogen sind. Durch den Obergerichtsvollzieher wird hierbei auch keine materiell-rechtliche Vereinbarung über die Forderung mit dem Schuldner getroffen, sondern der Schuldner soll lediglich durch den gesetzlich nicht geschuldeten Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer Zahlung hinsichtlich der angeordneten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu Gunsten des Gläubigers noch zu einer freiwilligen Zahlung gebracht werden. Eine freiwillige Zahlung des Schuldners kann die Gläubigerin aber auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht ausschließen

Da die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG angefallen ist, ist auch die hierauf anteilig entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zur Recht angesetzt worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

IV.

Gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG war die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, da es zu der Frage, ob und wann die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung entsteht, wenn durch die Gläubigerseite die Gewährung von Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wurde, unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung bestehen.