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Schallschutz für einen Neubau; Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB BER; Einschränkungen des Entschädigungsanspruchs bei Neubauten; Schalltechnische Objektbeurteilung; Verfehlen der Schutzziele nach Einbau von Schallschutzvorrichtungen; Bautechnische Unmöglichkeit, die Schutzziele zu erreichen; Verantwortlichkeit der Vorhabenträgerin, für Schallschutz zu sorgen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 06.05.2021
Aktenzeichen OVG 6 A 9/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0506.OVG6A9.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen FluLärmG, FlugLSV 2, FluLärmBerlinBbgV BB

Leitsatz

1. Es widerspricht dem Planfeststellungsbeschluss, eine hinter den Schutzzielen der Lärmschutzauflagen zurückbleibende schallschutztechnische Ertüchtigung eines Wohnhauses vorzusehen.
2. Nach dem Planfeststellungsbeschluss hat die Vorhabenträgerin für die zur Erreichung der Lärmschutzziele geeigneten Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden mit geschützten Räume zu sorgen, unabhängig davon, ob es sich um sog. Bestandsbauten oder erst nach dem maßgeblichen Stichtag errichtete Neubauten handelt.
3. Dieser Verantwortung wird die Vorhabenträgerin nicht gerecht, wenn sie sich darauf beschränkt, den betroffenen Grundstückseigentümern den Nachweis der zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses notwendigen Schallschutzzusatzaufwendungen durch eine Alternativplanung mit und ohne Berücksichtigung der Zusatzkosten zu empfehlen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 86.100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W... in B..., das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt.

Sie beantragten für das damals noch unbebaute Grundstück im Mai 2016 bei der Beklagten Gewährung von Schallschutz und gaben an, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen zu wollen.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilte die Beklagte den Klägern die prognostizierte Fluglärmbelastung für das Grundstück mit und empfahl, im Rahmen der Antragstellung die erhöhten Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen auszuweisen, was durch einen Vergleich der Planung des Objekts mit dem Ziel der Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses mit der Planung ohne solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erfolgen könne.

Unter dem 12. September 2016 teilten die Kläger den am 6. September 2016 erfolgten Baubeginn mit, legten eine Formularerklärung ihrer Architektin vor, wonach die gesetzlichen Schallschutzanforderungen für das Bauvorhaben beachtet würden und baten um kurzfristige Bearbeitung und Rückinformation, da es nicht sinnvoll sei, zunächst Fenster einzubauen und diese nach Zustimmung der Beklagten wieder auszubauen, um dann erneut Schallschutzfenster einzubauen.

Hierzu führte die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2016 aus, dem Wunsch der Kläger nach einer schalltechnischen Ertüchtigung im Rahmen der Errichtung des Neubaus könne nicht entsprochen werden, weil die Maßnahmen raumweise ermittelt würden. Dies sei erst mit Fertigstellung und Bezug des Objektes möglich.

Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass gegen entsprechenden Nachweis Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen in Höhe von 39.677,87 Euro brutto erstattet würden. Zur Begründung verwies sie auf die dem Schreiben beigefügte Schalltechnische Objektbeurteilung vom 7. November 2019 - STOB -. Danach wurden als anspruchsberechtigt lediglich die Räume A 1 (Wohnküche) und A 3 (Arbeitszimmer) angesehen, nicht aber die Räume A 2 (Kinderzimmer) und A 4 (Schlafzimmer). Zur Begründung heißt es, die für das Grundstück geltenden Vorgaben des gesetzlichen Schallschutzes seien für die Räume A 2 und A 4 nicht eingehalten worden, so dass die Verpflichtung für darüber hinaus gehende Schallschutzmaßnahmen nach dem Planfeststellungsbeschluss entfiele.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2020 machten die Kläger gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 86.100 Euro geltend. Die für ihr Wohnhaus erforderlichen schallschutzbezogenen Maßnahmen überschritten die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes. Nach Mitteilung der Beklagten würden die Kosten für eine schallschutztechnische Ertüchtigung aller vier Räume des Hauses bei insgesamt 68.726,69 Euro liegen. Nach Prüfung der Unterlagen sei festzustellen, dass die tatsächlichen Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung höher lägen als dieser Betrag und dass ein Abzug der Kosten für gesetzlichen Schallschutz nicht erfolgen dürfe. Es sei unzulässig, Lärmbetroffenen des BER zum einen die Mitwirkung in der Bauphase zur Berücksichtigung des erforderlichen Schallschutzes zu versagen und dann im Nachhinein nur noch die Differenzkosten zwischen gesetzlichem Schallschutz und Schallschutz nach dem Planfeststellungsbeschluss anzubieten.

Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch ablehnte, haben die Kläger am 15. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehren sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 86.100 Euro, Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie hilfsweise die Feststellung, dass für ihr Wohnhaus eine neue STOB zu erstellen sei. Zur Begründung machen sie geltend, die schallschutztechnische Ertüchtigung ihres Einfamilienhauses erfordere Aufwendungen von mindestens 30 % des mit 287.000 Euro zu veranschlagenden Verkehrswertes. Sie bezweifeln, dass die Räume A 2 und A 4 nicht den Vorgaben des gesetzlichen Schallschutzes entsprächen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 86.100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.723,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung der Kläger, die A..., zu zahlen,

sowie hilfsweise,

3. festzustellen, dass für das Objekt der Kläger, W..., eine neue schalltechnische Objektbeurteilung zu erstellen ist, welche unter Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses sämtliche notwendigen Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung beinhaltet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Die Kläger hätten keinen Entschädigungsanspruch nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die Auflagen in Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 seien schon von ihren Voraussetzungen her nicht einschlägig, weil es nicht um ein Grundstück mit einem darauf stehenden Gebäude gehe, das schalltechnisch ertüchtigt werden müsse, sondern um ein unbebautes Grundstück, bei dem anlässlich der Bebauung schalltechnischen Erfordernissen Rechnung getragen werden müsse. Ungeachtet dessen erreiche der den Klägern zustehende Anspruch für die Räume A 1 und A 3 nicht die Kappungsgrenze. Selbst wenn man die Räume A 2 und A 4 hinzunähme, wäre dies nicht anders. Die Kläger hätten daher lediglich Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen in Höhe von 39.677,87 Euro brutto, dies allerdings nur und erst dann, wenn tatsächlich auch die Schallschutzmaßnahmen durchgeführt würden, die dem Planfeststellungsbeschluss entsprächen und die Kläger dies gegenüber der Beklagten nachgewiesen hätten. Hinsichtlich der Räume A 2 und A 4 des Wohnhauses der Kläger seien entgegen den anderslautenden Bekundungen ihrer Architektin die Anforderungen des Fluglärmschutzgesetzes nicht eingehalten worden. Daher entfalle insoweit die Verpflichtung der Beklagten nach dem Planfeststellungsbeschluss auf die Erstattung von Kosten für Schallschutzmaßnahmen. Zudem und unabhängig davon sei die Nutzung dieser Räume wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Lärmschutzanforderungen auch formell und materiell illegal. Auf eine Legalisierungsnutzung der erteilten Baugenehmigung könnten sich die Kläger nicht berufen, da diese ausdrücklich auf die Anforderungen des gesetzlichen Schallschutzes hinweise. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten. Ebenso wenig könnten die Kläger hilfsweise eine neue Schalltechnische Objektbeurteilung beanspruchen. Es sei auch nicht erkennbar, was insofern erneut oder anders beurteilt werden müsse.

Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 20. April 2021 darauf hingewiesen, dass ausweislich der STOB vom 7. November 2019 auch nach dem Einbau von Schallschutzvorrichtungen das Schutzziel des Planfeststellungsbeschlusses für die Räume A 1 und A 3 nicht erreicht, sondern jeweils um rund 10 dB verfehlt werde, und um Auskunft gebeten, ob das Schutzziel für die beiden Räume technisch nicht erreicht werden könne bzw. welchen finanziellen Aufwand es voraussichtlich erfordere, das Schutzziel zu erreichen. Hierauf hat die Beklagte geäußert, der Neubau der Kläger sei nicht nur so realisiert worden, dass er die Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses nicht einhalte, sondern diese auch nicht einhalten könne, weil eine entsprechende Ertüchtigung bautechnisch nicht möglich sei. Da es den Klägern als betroffenen Grundstückseigentümern frei stehe, Ansprüche auf Schallschutz aus dem Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen, liege es auch in ihrer Verantwortung, die hierfür kostenärmste Variante zu ermöglichen und umzusetzen. Die Kläger könnten allenfalls eine Erstattung der Mehrkosten verlangen, die entstanden wären, wenn die Schallschutzmaßnahmen bereits bei Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Die Kappungsgrenze in Ziffer 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses gelte nicht für Neubauten, weil bereits bei deren Errichtung dessen Schutzziele umzusetzen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat mit dem Antrag zu 1. Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in der geltend gemachten Höhe.

1. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Kläger ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 - im Folgenden: PFB.

Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstücken und Gebäuden mit zu schützenden Räume überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 erreichen vorliegend die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Räume A 2 (Kinderzimmer) und A 4 (Schlafzimmer) zu den anspruchsberechtigten Räumen im Sinne der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses zählen. Dementsprechend muss nicht erörtert werden, ob bei der Errichtung des Neubaus die Anforderungen des gesetzlichen Schallschutzes für den Flughafen BER nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31. Oktober 2007 - FluLärmG - (BGBl. I, S. 2550) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) in Verbindung mit der Brandenburgischen Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg - FlugLärmSBBbgV - vom 7. August 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 61]) hinsichtlich dieser beiden Räume beachtet wurden. Denn bereits die Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung der Räume A 1 (Wohnküche) und A 3 (Arbeitszimmer) überschreiten die Kappungsgrenze von 30 % des maßgeblichen Verkehrswerts des Grundstücks der Kläger.

2. Die Räume A 1 und A 3 sind dem Grunde nach anspruchsberechtigt im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 des Teils A II PFB. Sie liegen innerhalb des für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tagschutzgebiets und werden als Wohnraum bzw. Büroraum im Sinne dieser Auflage genutzt.

Die Anspruchsberechtigung für Schallschutzmaßnahmen insoweit ist nicht gemäß Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 6 PFB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm eines Bebauungsplans oder Auflagen der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger die insofern einzuhaltenden Anforderungen des gesetzlichen Schallschutzes gemäß FluLärmG in Verbindung mit der 2. FlugLSV in Verbindung mit der FlugLärmSBBbgV bei der Errichtung ihres Wohnhauses hinsichtlich dieser beiden Räume beachtet haben. Nach den Angaben des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros wurden die danach erforderlichen Vorgaben für das Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile von 38,3 dB für die Wohnküche bzw. von 40,0 dB für das Arbeitszimmer mit dem vorhandenen resultierenden Schalldämm-Maß von 40,7 dB bzw. von 42,8 dB beachtet (Schreiben der C... vom 4. September 2017).

3. Der den Klägern danach zustehende Anspruch auf schallschutztechnische Ertüchtigung dieser beiden Räume übersteigt die Kappungsgrenze von 30 % des maßgeblichen Verkehrswerts ihres Grundstücks.

a) Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen und der Klageforderung der Kläger zugrunde gelegten Gutachten zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung der S... GmbH vom 29. November 2017 beläuft sich der schallschutzbezogene Verkehrswert zum maßgeblichen Wertermittlungsstichtag, also dem Datum der Antragstellung am 26. Mai 2016 (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 22. November 2018 - OVG 6 A 1.16 -, Rn. 24 bei juris), auf 287.000 Euro. 30 % dieses Betrages entspricht der Klageforderung von 86.100 Euro. Für die schallschutztechnische Ertüchtigung der Räume A 1 und A 3 wird dieser Betrag überschritten.

b) Dass ausweislich der STOB vom 7. November 2019 die Ertüchtigung dieser beiden Räume mit Schallschutz lediglich einen finanziellen Aufwand von 39.677,87 Euro verursacht, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die darin vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen sind zur Erreichung des für Wohn- und Büroräume maßgeblichen Schallschutzziels des Planfeststellungsbeschlusses unzureichend.

In der STOB wird in Anlage 3 für die beiden anspruchsberechtigten Wohnräume als „Innenpegel nach Einbau von Schallschutzvorrichtungen“ für den Raum A 1 ein Pegel von 65,7 dB(A) und für den Raum A 3 ein Pegel von 66,3 dB(A) angegeben. Nach Abschnitt A Teil II Ziffer 5.1.2 Nr. 1 Satz 2 PFB ist als Schutzziel für Wohnräume demgegenüber ein Innenpegel von nicht mehr als 55 dB(A) zu gewährleisten. Die in der STOB für die schallschutztechnische Ertüchtigung der Räume A 1 und A 3 veranschlagten 39.677,87 Euro reichen daher nicht aus, um das genannte Schutzziel des Planfeststellungsbeschlusses umzusetzen. Dieses Vorgehen der Beklagten steht im Widerspruch zu den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses.

Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass es grundsätzlich bautechnisch möglich ist, die festgelegten Schutzziele zu erreichen. Nur ausnahmsweise kann in Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, im Einzelfall die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erfolglos oder unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein. Für diesen Fall sieht der Planfeststellungsbeschluss die am Verkehrswert orientierte Entschädigung vor, die auch die Kläger im vorliegenden Verfahren mit ihrer Klage beanspruchen. Eine hinter den Schutzzielen der Lärmschutzauflagen zurückbleibende schallschutztechnische Ertüchtigung eines Wohnhauses, wie sie die Beklagte hier vorgenommen hat, sieht der Planfeststellungsbeschluss dagegen nicht vor.

Eine derartige Einschränkung lässt sich insbesondere der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB nicht entnehmen. Diese sieht vor, dass Lärmschutzauflagen in den Ziffern 5.1.2 bis 5.1.4 PFB vollständig umgesetzt werden. Auch Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB eröffnet den Vorhabenträgern nicht die Möglichkeit, den Betroffenen lediglich eine Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen in einem Umfang anzubieten, der unterhalb der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes liegt, ohne dass dadurch die planfestgestellten Schallschutzziele umgesetzt werden. Diese Regelung hat allein den Zweck, die Vorhabenträgerin vor unverhältnismäßigen Kosten in den Fällen zu schützen, in denen die Kosten der für die vollständige schalltechnische Ertüchtigung erforderlichen Maßnahmen die Kappungsgrenze überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Sie greift in allen Fällen, in denen die Kosten der zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Schallschutzmaßnahmen die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes überschreiten.

Dem entspricht, dass es das Bundesverwaltungsgericht als nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses typischen Anwendungsfall für die Unverhältnismäßigkeit zwischen zu erreichendem Schutzzweck und Höhe der Aufwendungen angesehen hat, dass bei einem in Holzständer-Leichtbauweise errichteten Wohnhaus die zur schallschutztechnischen Ertüchtigung erforderlichen Umbaumaßnahmen einem faktischen Neubau gleichgekommen wären. Die Kosten der Umgestaltung hätten sich auf 90.000 bis 100.000 Euro belaufen, wobei der Verkehrswert 105.000 Euro betragen habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 4 A 1009/07 u.a. -, NVwZ 2008, S. 1007 ff., Rn. 27 f. bei juris).

Dies hat zur Folge, dass in jedem Einzelfall zu ermitteln ist, wie hoch die Kosten für Schallschutzvorkehrungen sind, damit die planfestgestellten Lärmschutzziele eingehalten werden können.

c) Vorliegend hat die Beklagte zwar nicht ermittelt, wie hoch die zur Erreichung des Schallschutzziels erforderlichen Kosten hinsichtlich der Räume A 1 und A 3 des Wohnhauses der Kläger sind. Die Beklagte hat jedoch geltend gemacht, eine zur Einhaltung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses führende Ertüchtigung des Wohnhauses der Kläger sei bautechnisch nicht möglich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte dies damit erläutert, dass das übliche Instrumentarium zur schallschutztechnischen Ertüchtigung von Wohngebäuden (hier Außenwanddämmung, Kehlbalkendecke, Schallschutzfenster, Rollladenkästen, vgl. Ziffer 7 der STOB vom 7.November 2019) nicht ausreiche, um das in Ziffer 5.1.2. der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses vorgegebene Schutzziel zu erreichen. Die Beklagte hat eingeräumt, dass dies in der Sache bedeute, dass eine schallschutztechnische Ertüchtigung der beiden fraglichen Wohnräume einen finanziellen Aufwand erfordere, der die Kappungsgrenze von 30 % des maßgeblichen Verkehrswertes überschreite.

4. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Anspruch der Kläger sei auf Erstattung der Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die Schallschutzmaßnahmen bereits bei Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären, denn es liege in deren Verantwortung, für die Einhaltung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses bei Errichtung ihres Neubaus zu sorgen. Da es betroffenen Grundstückseigentümern freistehe, Ansprüche auf Schallschutz aus dem Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen, müssten diese für ihre Ansprüche auf Schallschutz die kostenärmste Variante ermöglichen und umsetzen, so dass die entstehenden Differenzkosten dann auch erstattet werden könnten. Unterlasse ein Betroffener dies und führe dies dazu, dass der Primäranspruch auf Kostenerstattung für die insofern kostenärmste Variante nicht zum Tragen kommen könne, könne er sich nicht darauf berufen, dass ihm für sein Bauvorhaben eine Entschädigungssumme in Höhe von 30 % seiner Baukosten zustehe, ohne hierfür Schallschutz umsetzen zu müssen. Regelungsgegenstand der entsprechenden Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses sei es, für Schallschutz zu sorgen, nicht hingegen die Möglichkeit zu schaffen, gleichsam sehenden Auges in eine Entschädigung hinein zu planen, die letztlich zu einer Finanzierung von 30 % der Baukosten eines Neubauvorhabens durch die Beklagte führe. Werde die Möglichkeit einer planfeststellungskonformen Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen durch die Gestaltung des eigenen Bauvorhabens verhindert, könne der Grundstückseigentümer nicht ersatzweise einen Entschädigungsanspruch geltend machen, der zum Schutz der Beklagten als Kappungsgrenze für die Kosten von Schallschutzmaßnahmen vorgesehen sei. Wäre die Beklagte in diesem und vergleichbaren Fällen verpflichtet, den Surrogatanspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude zu gewähren, hätte dies unweigerlich zur Folge, dass Bauherren gerade in stärker von Fluglärm belasteten Gebieten einen zusätzlichen Anreiz hätten, ein Bauvorhaben so zu verwirklichen, dass sie unter von ihnen selbst beeinflussbaren Voraussetzungen eine Entschädigung in Höhe von 30 % der Grunderwerbs- und Baukosten erhalten könnten. Es liege jedoch auf der Hand, dass die Regelung nicht den Sinn und Zweck habe, einen Anreiz für eine Bebauung zu schaffen, die zwar den gesetzlichen Schallschutzanforderungen genüge, nicht aber den darüber hinaus gehenden Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses, um auf diese Weise eine Teilfinanzierung des Wohnbauvorhabens zu erhalten.

Diese Argumentation lässt außer Acht, dass es nach dem Planfeststellungsbeschluss - unabhängig davon, ob es sich um sog. Bestandsbauten oder erst nach dem maßgeblichen Stichtag errichtete Neubauten handelt - nicht Sache der betroffenen Grundstückseigentümer ist, für Schallschutz an Gebäuden mit geschützten Räumen zu sorgen, der die Einhaltung der Lärmschutzziele gewährleistet, sondern dass er diese Verantwortung der Beklagten als Vorhabenträgerin auferlegt. Denn gemäß Teil A II Ziffer 5.1.2 Nr. 1 Satz 3 und Ziffer 5.1.3 Nr.1 Satz 3 PFB sind es die Träger des Vorhabens, die für geeignete Schallschutzvorrichtungen zur Erreichung der jeweils formulierten Schallschutzziele „Sorge zu tragen“ haben. Diese Verpflichtung wird weiter durch Ziffer 5.1.2. Nr. 1 Satz 5 PFB und Ziffer 5.1.3. Nr. 1 Satz 6 PFB konkretisiert, wonach die Träger des Vorhabens die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen tragen müssen. Auch dies gilt gleichermaßen für Bestands- wie für Neubauten. Dem entspricht, dass es nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Träger des Vorhabens sind, die Schallschutzeinrichtungen entweder selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten.

Diese Verantwortung nimmt die Beklagte als Vorhabenträgerin bei Bestandsbauten dergestalt wahr, dass sie die im Einzelfall zur Einhaltung der Schutzziele erforderlichen Kosten für Schallschutzvorkehrungen durch von ihr beauftragte Ingenieurbüros ermitteln lässt und den betroffenen Grundstückseigentümern entsprechend Unterstützung bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen anbietet. Die Grundstückseigentümer haben etwa die Möglichkeit, Handwerksbetriebe zu beauftragen, mit denen die Beklagte Vereinbarungen getroffen hat, die gewährleisten, dass die in den Anspruchsermittlungen der Beklagten vorgesehenen Maßnahmen zu den darin genannten Preisen durchgeführt werden. Diese Vorgehensweise gewährleistet zugleich, dass Grundstückseigentümer nicht befürchten müssen, Kosten für Schallschutzmaßnahmen von der Beklagten nicht erstattet zu bekommen. Sie wird der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die schallschutztechnische Ertüchtigung von Gebäuden mit geschützten Räumen im Planfeststellungsbeschluss nach Einschätzung des Senats gerecht.

Um zu gewährleisten, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzziele eingehalten werden, ist die Beklagte als Vorhabenträgerin vor dem dargelegten Hintergrund auch bei Neubauten gehalten, die Planung hierfür auf eigene Kosten vorzunehmen. Dieser Verantwortung wird sie nicht gerecht, wenn sie sich darauf beschränkt, den betroffenen Grundstückseigentümern den Nachweis der zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses notwendigen Schallschutzzusatzaufwendungen durch eine Alternativplanung mit und ohne Berücksichtigung der Zusatzkosten zu empfehlen, wie sie es vorliegend mit Schreiben vom 30. August 2016 den Klägern gegenüber getan hat. Durch dieses Vorgehen wird den Klägern unzulässigerweise auferlegt, den Nachweis der zur Einhaltung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Schallschutzmaßnahmen selbst zu erbringen. Überdies mutet die Beklagte ihnen das Risiko von Planungsfehlern und etwaigen Auseinandersetzungen über die Frage, ob und welche Maßnahmen im Einzelfall hierfür erforderlich sind, zu.

Dieses Vorgehen ist auch nicht durch Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB gedeckt, wonach die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lassen können oder dem Betreffenden „auf Nachweis“ die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. Die Nachweispflicht bezieht sich nicht auf die erforderlichen Schallschutzeinrichtungen, sondern – bei Bestandsbauten wie bei Neubauten – auf den Nachweis der Aufwendungen für die erforderlichen Einrichtungen. Welche Schallschutzeinrichtungen erforderlich sind, obliegt der Ermittlung der Träger des Vorhabens.

Die Beklagte ist daher gehalten, in einem möglichst frühen Stadium von Neubauvorhaben, für die Schallschutz beantragt ist, auf die Einhaltung der Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses hinzuwirken. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach ihren Angaben Neubauvorhaben an sich stets so realisiert werden können, dass die Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden. Darüber hinaus verhindert sie durch ein solches Vorgehen, Anreize für eine Bebauung zu schaffen, die zwar den gesetzlichen Schallschutzanforderungen genügt, nicht aber den darüber hinaus gehenden Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses.

Hat es demnach der Beklagten oblegen, für die Einhaltung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses bereits bei Errichtung des Wohnhauses zu sorgen, ist sie gehindert, dem mit der Klage verfolgten Anspruch auf Entschädigung entgegenzuhalten, die Kläger hätten das Bauvorhaben ohne die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzziele realisiert. Dies gilt umso mehr, da sie die von den Klägern mit Schreiben vom 22. Juni 2016 geäußerte Bitte um Unterstützung bei der Einhaltung der Schallschutzvorgaben mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei bei der Errichtung eines Neubaus nicht möglich, da die Maßnahmen raumweise ermittelt würden (Schreiben vom 26. September 2016).

5. Hieran ändert auch nichts, dass Schallschutz nach dem Planfeststellungsbeschluss nur auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers gewährt wird. Das Antragserfordernis löst den Schallschutzanspruch und damit die Verantwortlichkeit der Beklagten, für dessen Umsetzung Sorge zu tragen, aus, begründet aber nicht eine Verantwortung der betroffenen Grundstückseigentümer, selbst für die Umsetzung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses zu sorgen.

6. Damit steht zugleich fest, dass die Auffassung der Beklagten, die Kappungsgrenze nach Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB gelte nicht für Neubauten, weil es nicht um Grundstücke mit darauf stehenden Gebäuden gehe, die schalltechnisch ertüchtigt werden müssten, sondern um unbebaute Grundstücke, bei denen anlässlich der Bebauung den schalltechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen sei, keine hinreichende Stütze im Planfeststellungsbeschluss findet, zumal die Verpflichtungen in den Ziffern 5.1.2 Nr. 1 Satz 4 PFB und 5.1.3 Nr. 1 Satz 4 PFB gelichermaßen für Grundstücke gelten, die am genannten Stichtag „bebaut oder bebaubar“ waren.

Es mag angenommen werden können, dass - anders als bei Bestandsbauten - bei Neubauten die Kappungsgrenze regelmäßig nicht erreicht wird, weil die Neubauten bereits die bestehenden gesetzlichen Schallschutzanforderungen erfüllen. Dem entspricht, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Durchschnitt würden die Schallschutzmaßnahmen bei Neubauten einen finanziellen Aufwand von rund 26.000 Euro je Bauvorhaben erfordern. Das ist allerdings lediglich eine praktische Auswirkung der bestehenden Regelungslage, die für die Auslegung der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses keine Rückschlüsse zulässt.

II. Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Klageziel hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.723,67 Euro an ihre Rechtsschutzversicherung.

1. Die Klage ist bereits unzulässig, weil die Kläger den Erstattungsanspruch nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen geltend machen, sondern in Prozessstandschaft ihrer Rechtsschutzversicherung handeln, die sie nicht nachgewiesen haben.

2. Die Klage ist insoweit überdies auch unbegründet. Der Anspruch lässt sich - ungeachtet der Frage, wer ihn gerichtlich geltend macht - nicht gemäß § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB als Verzugsschaden geltend machen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil zu den Verzugskosten nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung gehören. Sie sind nicht durch den Verzug verursacht worden und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB begründet nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadenersatzpflicht (vgl. Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 286 Rn. 44 m.w.N.).

Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie die Beklagte bereits vor dem Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten durch Mahnung in Verzug gesetzt haben. Im Übrigen enthält auch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2020 keine Mahnung. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Mahnung entbehrlich gewesen ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.