Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.04.2021 | |
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Aktenzeichen | 3 K 2998/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:0414.3K2998.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines Kraftfahrtzeuges.
Die vormals zum Verfahren beigeladene erwarb im Dezember 2016 das klagegegenständliche Fahrzeug, einen BMW Modell X5 aus dem Baujahr 2007 mit der FIN-Nr. (nachfolgend BMW) von einem Herrn . Anschließend übergab ihr Geschäftsführer das Original der zum Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil 2 unter nicht eindeutig geklärten Umständen an einen Herrn . In einer späteren polizeilichen Vernehmung erklärte der Geschäftsführer, er habe nach Erhalt zweier Teilzahlungen auf einen höheren Gesamtkaufpreis den Fahrzeugbrief an Herrn überlassen, damit er den Pkw auf sich zulassen könne. Einige Zeit später sei dieser erneut, jedoch ohne Zahlung des Restkaufpreises erschienen und habe mitgeteilt, dass das Fahrzeug am 23. März 2017 auf die Firma mit Sitz in zugelassen sei. Er, der Geschäftsführer des Autohauses, habe deutlich gemacht, dass er damit nicht einverstanden sei und habe Herrn daraufhin den Fahrzeugschein und die Kennzeichentafeln weggenommen und auch den Fahrzeugschlüssel behalten. Außerdem gelangte in der Folgezeit auch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 zurück in den Gewahrsam der Autohaus .
Vom Geschäftsführer der, einem Herrn, wurde die Zulassungsbescheinigung Teil 2 als verloren gemeldet und daraufhin am 23. Mai 2017 eine Zweitausfertigung ausgestellt. Noch am selben Tage erwarb der Kläger das Fahrzeug von dieser und ließ den BMW auf sich zu.
Am 24. Mai 2017 verständigte der Kläger telefonisch die Polizei und löste einen Polizeieinsatz bei der vormaligen Beigeladenen aus. Aufgrund des Anrufes begaben sich die PK‘in und PM’in zum Gelände der ehemaligen Beigeladenen in . Vor Ort fanden die Polizeibeamtinnen das streitgegenständliche Kraftfahrzeug auf dem Gelände des Autohauses vor. Der Kläger gab gegenüber den Polizeibeamtinnen an, den Pkw von der durch deren Geschäftsführer Herr erworben zu haben. Der Kläger erklärte des Weiteren, dass Herr ihm nach Verlust des ursprünglichen Fahrzeugbriefes eine beglaubigte Zweitausfertigung ausgehändigt habe. Er habe nun das Fahrzeug vom Gelände des Autohauses in der in holen wollen, das Autohaus habe ihm die Fahrzeugschlüssel aber nicht ausgehändigt, zudem erklärt, dass das Fahrzeug auch nicht auf ihn zugelassen sei. Außerdem seien noch Kaufpreisforderungen des Autohauses offen.
Die Polizeibeamtinnen nahmen im Zuge der Strafanzeige des Klägers drei Zulassungsbescheinigungen Teil 2 sowie eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 für den BMW, einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der, eine Kopie des Handelsregisterauzuges der letzteren, einen Kontoauszug der, den Ankaufvertrag des Autohauses mit einem Herrn über den BMW, der zwei zum Fahrzeug gehörende Schlüssel aufführt, sowie 2 Quittungen über Zahlungen von Herrn an das Autohaus über insgesamt 5900 € in Obhut. Über diese Gegenstände fertigten die Polizeibeamtinnen jeweils ein Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll für den Kläger und das Autohaus an, wonach die Sicherstellung zur Beweissicherung nach der Strafprozessordnung (StPO) erfolgt sei. Fahrzeugschlüssel für den BMW nahm der Beklagte nicht in Obhut.
Am 26. Mai 2017 ordnete der Beklagte eine Sicherstellung des BMW auf dem Gelände des Autohauses gegenüber diesem an, wiederum ohne sich die zum Fahrzeug zugehörigen Schlüssel aushändigen zu lassen. Der BMW verblieb auf dem Gelände des Autohauses. Diese Sicherstellung erfolgte laut angefertigtem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgisches Polizeigesetzes (BbgPolG) zur Eigentumssicherung. Am selben Tag nahm der Beklagte bezüglich der Sicherstellung des BMW Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Cottbus auf und vereinbarte die fortgesetzte Sicherstellung bis zu deren Entscheidung.
Am 29. Mai 2017 ging ein Widerspruch des Klägers vom 28. Mai 2017 bei dem Beklagten bezüglich einer Sicherstellung des BMW am 24. Mai 2017 ein. Außerdem meldete sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten und berichtete, dass der BMW auf dem Gelände des Autohauses bewegt worden sei. Der Beklagte vereinbarte daraufhin mit dem Autohaus, dass der BMW in eine verschlossene Garage verbracht werde und nachfolgend nicht mehr durch dessen Mitarbeiter bewegt werden dürfe. Erneut erfolgte keine Inobhutnahme von Fahrzeugschlüsseln durch den Beklagten. Am 30. Mai 2017 hob die Staatsanwaltschaft Cottbus die Sicherstellung des BMW fernmündlich gegenüber dem Beklagten auf. Daraufhin kontaktierte der Beklagte sowohl den Kläger als auch das Autohaus, um die am 24. Mai 2017 sichergestellten Dokumente an den jeweiligen vorherigen Besitzer zurückzugeben. In einem Vermerk des zuständigen Staatsanwaltes vom 1. Juni 2017 ist festgehalten, dass weder die sichergestellten Papiere noch der sichergestellte BMW als Beweismittel in Betracht kämen und sie auch nicht der Einziehung unterliegen würden. Die Entscheidung über die Herausgabe der Sachen sei durch die Polizei zu treffen, da es sich um Sicherstellungen zur Eigentumssicherung handeln würde.
Auf der Grundlage einer weiteren, an das vormals beigeladene Autohaus gerichteten Sicherstellung vom 10. Juli 2017 transportierte die Firma auf Veranlassung des Beklagten den BMW von dem Gelände des Autohauses auf das firmeneigene Gelände und verwahrte den PKW anschließend. Im Zuge dieser Maßnahme übergab das Autohaus zwei zum BMW gehörende Schlüssel an die Firma .
Am 17. Juli 2017 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 28. Mai 2017 im Hinblick auf die Sicherstellung des BMW am 26. Mai 2017 zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Eigentümerstellung am BMW. Da am 24. Mai 2017 sowohl der Kläger als auch das Autohaus das Eigentum an dem BMW für sich beansprucht hätten und beide Seiten Zulassungsbescheinigungen Teil 2 sowie Kaufverträge für den BMW vorgelegt hätten, sei die Rechtslage nicht eindeutig und die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG lägen weiterhin vor. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse verwies der Beklagte auf den Zivilrechtsweg.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 hat der Kläger am 11. August 2017 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 13. November 2019 (VG 3 L 373/19) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage festgestellt. Im Übrigen hat das Gericht die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Kläger beantragte Herausgabe des BMW an ihn abgelehnt. Daraufhin hat der Beklagte das klagegegenständliche Fahrzeug am 8. Januar 2020 an die Autohaus herausgegeben. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2020 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Az. 13 O 43/18) hat der Kläger Eigentum und Besitz am Pkw von der Autohaus gegen Zahlung von 5000 € erworben.
Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die polizeirechtliche Sicherstellung des BMW rechtswidrig gewesen sei. Es hätten nie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG vorgelegen. Durch die Sicherstellung sei er in seinem Besitz und seinem Eigentum am klagegegenständlichen Fahrzeug beeinträchtigt gewesen. Da der Beklagte sich geweigert habe, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, sei ihm ein Nutzungsausfallschaden i. H. v. 70.863 € entstanden. Zudem sei durch die Herausgabe des Fahrzeuges an jemand anderen als ihn ein Vermögensschaden i. H. v. ca. 10.000 € entstanden. Er wolle die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen, um so einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Rechtswidrigkeit der polizeirechtlichen Sicherstellung des BMW X 5 bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses im Januar 2020 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat einer Klageänderung widersprochen. Bezüglich einer Maßnahme nach der StPO sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle dem Kläger das besondere Feststellungsinteresse, weshalb diese unzulässig sei. Es liege weder ein typischerweise kurzfristig sich erledigender nicht unerheblicher Grundrechtseingriff vor, noch sei eine Entscheidung für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen erforderlich. Der Kläger habe offensichtlich keinen solchen Anspruch mangels Eigentümerstellung am BMW. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch unbegründet, da die polizeiliche Sicherstellung des BMW rechtmäßig gewesen sei.
Mit Beschluss vom 12. April 2021 hat das Gericht die zuvor erfolgte Beiladung der Autohaus aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens (2 Bände), ferner die Gerichtsakten der geführten Eilverfahren VG 3 L 832/18 und VG 3 L 373/19 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde lagen.
Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg. Das Begehren des Klägers war im Zeitpunkt der Klageerhebung auf die Aufhebung der Sicherstellung des BMW und auf dessen Herausgabe gerichtet. Diese Anfechtungsklage war zunächst zulässig, hat sich aber erledigt; für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses fehlt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse.
A. Das von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger in den Antrag gekleidete Begehren, dass ihm "die Polizei Cottbus, das –am 23.05.2017 weggenommene – genannte Fahrzeug wieder zurückzugeben" habe, ist nach verständiger Würdigung durch das Gericht gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auslegen, dass der Kläger zum einen die Aufhebung der als rechtwidrig betrachteten Sicherstellung des BMW – und zwar derjenigen, die auf § 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG gestützt war und der Eigentumssicherung diente – verfolgte und zum anderen die Herausgabe des BMW an ihn persönlich. Dies lässt sich sowohl dem Umstand entnehmen, dass er gegen die nach strafprozessualen Bestimmungen erfolgte Beschlagnahme bereits vor dem Amtsgericht vorgegangen war als auch seinen Anträgen in den beiden zum Klageverfahren gehörigen Verfahren im vorläufigen Rechtschutz, in denen er die Herausgabe des sichergestellten BMW an sich beantragte.
B. Die Klage, mit der der Kläger nunmehr nach Erledigung der Sicherstellung die Feststellung begehrt, dass diese rechtswidrig war, ist unzulässig.
Das vom Kläger nunmehr verfolgte Begehren ist allerdings als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag die Feststellung aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn dieser sich erledigt hat, die Anfechtungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
I. Die ursprüngliche Klage war zulässig.
1. Bezüglich des ursprünglichen Klagebegehrens war der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Die abdrängende Zuweisung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Alt. 2 VwGO, wonach über Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, ist nicht einschlägig.
Zwar begründet die Sicherstellung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis (hierzu Rachor/Graulich in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Rn. 673). Die aus dem Verwahrungsverhältnis entstehenden Ansprüche auf Rückgabe, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz werden von der Zuweisung erfasst (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. November 2013 – 4 K 847/13.NW –, juris Rn. 9). Grundsätzlich kann die Sache aber erst zurückgegeben werden, wenn die Entscheidung über die Verwahrung aufgehoben wird. Der insoweit geltend zu machende Folgenbeseitigungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2014 – 11 E 1146/14 –, juris. Rn. 23).
2. Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis am BMW begründende Sicherstellung noch bestand, war für das klägerische Begehren eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO in Verbindung mit einem Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO auf Folgenbeseitigung die ursprünglich statthafte Klageart (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2014 – a.a.O.).
3. Der Kläger war nach § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, da er geltend macht, durch die Sicherstellung des BMW in eigenen Rechten in Form von Eigentum und berechtigtem Besitz verletzt worden zu sein. Die Sicherstellung am 26. Mai 2017 erging zwar nicht gegenüber dem Kläger, sondern ausweislich des klägerischen Vortrages und des Sicherstellungsprotokolls ausschließlich gegenüber der damaligen Beigeladenen. D. h. aber nicht, dass sie ein ihm gegenüber ausschließlich begünstigender, durch ihn deshalb nicht anfechtbarer Verwaltungsakt war. Die Sicherstellungsverfügung wirkte nämlich, obwohl sie nur dem Autohaus gegenüber bekanntgegeben wurde, gegenüber jedermann, indem sie – auch wenn sie das Fahrzeug vorübergehend auf dem Gelände des Autohauses beließ –einen öffentlich-rechtlichen Gewahrsam begründete und damit jeden anderen (rechtlich) vom Besitz ausschloss. Entsprechendes gilt für die weitere Sicherstellung vom 10. Juli 2017, die dem Kläger ebenfalls nicht förmlich bekannt gegeben wurde, gegen die er sich aber nach Kenntnisnahme durch Aushändigung einer Kopie des am 10. Juli 2017 gefertigten Protokolls gewandt hat, ohne dass dieser Vorgang im Verwaltungsverfahren zu einem Abschluss gebracht worden wäre. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger geltend gemachten und durch die klagegegenständliche Sicherstellung möglicherweise beeinträchtigten Rechte auch tatsächlich bestehen.
II. Die hiernach ehedem zulässige Anfechtungsklage hat sich nach Rechtshängigkeit erledigt.
Ein Rechtsstreit erledigt sich, wenn dem Klagebegehren nach Klageerhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7/88 –, juris Rn. 19). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich dabei mit dem des prozessualen Anspruch der - zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet - den Streitgegenstand definiert.
Gemessen daran hat sich das Anfechtungsbegehren des Klägers mittlerweile durch die erfolgte Herausgabe des BMW an die Beigeladene erledigt und ist für ihn gegenstandslos geworden.
Der Beklagte gab im Januar 2020 den BMW an die ehemalige Beigeladene heraus, von der es der Kläger in der Folgezeit auf der Grundlage des am 24. September 2020 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleichs erwarb. Damit war eine Herausgabe des sichergestellten Fahrzeuges an den Kläger nicht mehr möglich.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich eine Sicherstellungsverfügung nach Ablauf eines Jahres gleichsam automatisch erledigt (so wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 – OVG 1 B 2.18 –, juris Rn 25 m. w. N.) oder vielmehr wirksam bleibt, jedoch rechtswidrig wird und deshalb weiter der Anfechtung und – zumindest zur Beseitigung des entgegenstehenden Rechtsscheins – der Aufhebung unterliegt.
III. Der Kläger beantragt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG angeordneten Sicherstellung des BMW. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Umwandlung eines - wie hier zunächst - gestellten Anfechtungs- in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch ohne weiteres möglich, da es sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2, 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) privilegierte Antragsumstellung handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04. Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, juris Rn. 11).
IV. Dem Kläger fehlt jedoch das notwendige Feststellungsinteresse.
1. Ein solches liegt dann vor, wenn der jeweilige Kläger durch die begehrte Feststellung einen entsprechenden Nutzen hat, sich seine Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch nur ideeller Hinsicht mithin verbessern kann. Die Idee der Fortsetzungsfeststellungsklage ist nämlich, dass einem Kläger die "Früchte" der bisherigen Prozessführung durch die eingetretene Erledigung nicht genommen werden sollen. Dies kann aber aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nur dann zum Tragen kommen, wenn eine entsprechende Weiterführung des Prozesses dem Kläger auch (irgend-) einen Nutzen zu bringen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 – I WB 54/74, BeckRS 2014, 57530).
Der Kläger beruft sich auf ein bestehendes Präjudizinteresse, weil er später die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Beklagten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit beabsichtigt. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes bestehen kann, wenn beabsichtigt ist, später ein Amtshaftungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht zu betreiben. Da sich das Verwaltungsgericht regelmäßig bereits im Wege der Anfechtungsklage mit der Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts befasst hat, wäre es nämlich insoweit ineffektiv, wenn der betroffene Kläger das Verfahren nicht weiter betreiben dürfte, mithin die "Früchte des Verfahrens" verloren gingen, und das Landgericht später die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes gänzlich von Neuem prüfen müsste. Insoweit bringt die verwaltungsgerichtliche Feststellung dem jeweiligen Kläger den (rechtlichen) Vorteil, dass ein folgender Amtshaftungsprozess vorbereitet wird und er effektiven Rechtsschutz erreichen kann. Denn das für den Amtshaftungsprozess zuständige Zivilgericht ist insoweit später an die verwaltungsgerichtliche Feststellung gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Oktober 1959 – V C 165.57 –, juris Rn. 20)
Dazu muss ein solcher Prozess aber entweder bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich sein. Außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 7 B 1/16 –, juris Rn. 30f.; OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris Rn. 47ff). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 – 15 ZB 12.1562 –, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Kläger einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 8 ZB 10.957 –, juris - Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 05. Juli 2012 – 12 A 1423/11 –, juris Rn. 22 ff und Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris Rn. 47 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 2 L 351/06 –, juris Rn. 7). Von einer Aussichtslosigkeit ist dann auszugehen, wenn der im Raum stehende Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Die (bloße) Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Verfahren genügt insoweit nicht. Insoweit müssen sich die fehlenden Erfolgsaussichten aufdrängen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Prüfung erforderlich ist. Ein Misserfolg des Amtshaftungsanspruches ist zu bejahen, wenn das Ergebnis auch bei unterstelltem rechtmäßigen Verhalten gleich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 1989 – 4 C 33/88 –, juris Rn. 18).
2. Dies zugrunde gelegt vermögen die Ausführungen des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines hinreichenden Präjudizinteresses nicht zu begründen. Der Kläger hat nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass der Amtshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg, den er anstrebt, nicht aussichtslos ist.
a. Der Kläger macht einen Nutzungsausfallschaden i. H. v. 70.863 € bezüglich der entgangenen Nutzung des BMW geltend. Zudem beansprucht er einen Vermögensschaden i. H. v. ca. 10.000 € bezüglich eines Verlustes des Fahrzeuges durch den Beklagten. Als Rechtsgrundlage für den begehrten Schadensersatz nennt der Kläger bei verständigender Würdigung seines Vortrags den Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 839 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
b. In Bezug auf diese dargelegten Schäden ist eine auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Sicherstellung gestützte Amtshaftungsklage aber aussichtlos, denn es fehlt die Kausalität zwischen einer unterstellten Rechtswidrigkeit der polizeirechtlichen Sicherstellung und den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Grundlage seines Anspruchs ist die Annahme, mit der Sicherstellung sei ihm rechtswidrig der Besitz am Fahrzeug entzogen und in der Folgezeit vorenthalten, damit zugleich die Möglichkeit genommen worden, durch Einigung und Übergabe Eigentum daran zu erwerben. Das ist aber nicht der Fall, denn der Kläger hätte auch ohne die beanstandete Maßnahme den umstrittenen Pkw nicht in Besitz nehmen können, sondern zivilrechtlichen Rechtschutz bemühen müssen, um das klagegegenständliche Fahrzeug nutzen zu können, da der BMW bis zur erfolgten Sicherstellung durch den Beklagten im Besitz der vormaligen Beigeladenen stand. Die vom Kläger vorgetragenen und als wahr unterstellten Tatsachen belegen keine klägerische Besitzerlangung am BMW. Es kann dabei offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt genau das streitgegenständliche Fahrzeug durch eine Sicherstellung in den Gewahrsam des Beklagten gelangte, denn es stand jedenfalls zu keinem Zeitpunkt so in der Verfügungsmacht des Klägers, dass er es ohne Billigung der vormals Beigeladenen hätte in Gebrauch nehmen und davonfahren können.
aa. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über die Sache, also die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70 -, NJW 1972, 43). Für den Besitzerwerb nach § 854 BGB ist neben der Erlangung der tatsächlichen Gewalt nach herrschender Auffassung zusätzlich ein Besitzbegründungswille erforderlich. Ob jemand die tatsächliche Gewalt an einer Sache erlangt bzw. immer noch innehat, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1970 – VIII ZR 41/69 –, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 – VIII ZR 379/86 –, juris Rn. 12f.; BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011 – V ZR 119/11 –, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Zur Besitzerlangung ist eine gewisse Dauer und Festigkeit der Beziehung zur Sache sowie eine Zugänglichkeit, die aufgrund physischen Innehabens oder Achtung anderer vor dem fremden Besitz eine jederzeitige Einwirkung auf die Sache erlaubt, notwendig (vgl. Herrler in: Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 854 Rn. 3).
bb. Der Kläger trägt hierzu vor, dass sich das Fahrzeug sowohl am 23. Mai als auch am 24. Mai 2017 auf dem Gelände des Autohauses befunden habe. Die Probefahrten hätten auf dem Gelände stattgefunden. Der Kläger räumt ein, dass die zum Fahrzeug gehörenden KFZ-Kennzeichen „“ weder am 23. noch am 24. Mai 2017 am Fahrzeug montiert gewesen seien. Das Fahrzeug habe ohne Nummernschilder zwischen weiteren Fahrzeugen des Autohauses gestanden.
Der Kläger trägt des Weiteren vor, dass er seit dem 23. Mai 2017 als Halter in der gültigen Zulassungsbescheinigung Teil 2 des klagegegenständlichen Fahrzeuges eingetragen gewesen sei und ihm Herr einen passenden Fahrzeugschlüssel ausgehändigt habe. Zuvor habe sich das Fahrzeug bis zum vom Kläger behaupteten Erwerb durch die im Eigentum des Autohauses befunden. Der Geschäftsführer des Autohauses habe am 24. Mai 2017 auch erklärt, dass er das Fahrzeug nicht herausgeben wolle, da es noch nicht vollständig bezahlt gewesen sei.
Zudem sei das Autohaus auch laut Vortrag des Klägers im Besitz von mindestens einem zum BMW gehörenden Fahrzeugschlüssel gewesen, mit dem das Fahrzeug zwischen dem 24. und dem 29. Mai 2017 durch Mitarbeiter des Autohauses auf dessen Gelände bewegt worden sei. Am 10. Juli 2017 übergab das Autohaus laut angefertigtem Protokoll den BMW samt zwei Fahrzeugschlüsseln an die Firma .
cc. Bei Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe hat der Kläger auch unter Zugrundelegung seines Vortrages keinen Besitz am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug begründet.
Er hat nicht durch Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder die Zulassung des Fahrzeuges auf seinen Namen den Besitz an diesem erlangt, da es sich bei diesem Dokument nicht um ein sogenanntes Traditionspapier handelt (vgl. OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Februar 1997 – 14 U 8/96 –, juris Rn. 7).
Auch die vom Kläger im Verfahren lediglich behauptete Inhaberschaft eines Fahrzeugschlüssels am 23. und 24. Mai 2017 führt nicht zu einem klägerischen Besitz am BMW. Zwar ist die Schlüsselgewalt ein wesentliches Indiz für den Besitzerwerb (OLG Schleswig, aaO, Rn. 7). Allerdings ist auch dem klägerischen Vortrag zu entnehmen, dass das Autohaus im Besitz von Fahrzeugschlüsseln für den BMW war. Die Indizwirkung der Schlüsselgewalt kann also nicht allein für einen Besitz des Klägers fruchtbar gemacht werden und es müssen weitere Umstände der Situation am 23. und 24. Mai 2017 herangezogen werden.
So stand das klagegegenständliche Fahrzeug seit dessen Ankauf durch das Autohaus durchgehend auf dessen Gelände. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass es sich bei dem Parkplatz, auf dem der BMW abgestellt war, um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, so irrt er sich hier. Nachweislich der vom Kläger eingereichten Fotos des Parkplatzes handelt es sich hierbei um ein Betriebsgelände des Autohauses, welches dieses als Parkplatz für Kundenfahrzeuge, Gebrauchtfahrzeuge und Neuwagen nutzt. Das Autohaus hat die Fläche zwar der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet, doch übt die Autohaus unzweifelhaft ein Bestimmungsrecht über die Nutzung dieser Fläche aus. Mangels montierter KFZ-Kennzeichen war es dem Kläger auch nicht ohne weiteres möglich, das Fahrzeug vom Gelände des Autohauses durch Wegfahren zu entfernen. Ebenfalls ist von einem Besitzwillen der Autohaus durch dessen Geschäftsführer auszugehen. So stand der BMW auch nach klägerischem Vortrag monatelang auf dem Parkplatz des Autohauses und Herr erklärte am 24. Mai 2017, dass er dieses Fahrzeug mangels fehlender Begleichung des Kaufpreises nicht herausgeben werde. Da der BMW aber auf dem Betriebsgelände der Autohaus stand, konnte diese mittels ihres Hausrechts auch andere Personen daran hindern, sich dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zu nähern. In der Gesamtbetrachtung stand der BMW folglich bis zur erfolgten Sicherstellung im Alleinbesitz der ehemaligen Beigeladenen.
Seine etwaigen Ansprüche hätte der Kläger, wie schon im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017 erläutert, mangels Besitzes am BMW mittels zivilgerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzen müssen. Ein solches Verfahren hat aber zunächst nur die ehemals Beigeladene vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) betrieben; der Kläger hat sich dem – falls seine Angaben zutreffen – allenfalls im Wege der Widerklage angeschlossen. Ein eigenmächtiges Entfernen des Fahrzeuges durch den Kläger vom Gelände der Autohaus kam ebenfalls nicht in Betracht, denn das wäre eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB gewesen. Die hier verfahrensgegenständliche polizeirechtliche Sicherstellung war somit nicht kausal für den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden.
dd. Ein Vermögensschaden durch Eigentumsverlust aufgrund der polizeirechtlichen Sicherstellung ist ebenfalls auszuschließen. Dem Kläger wurde durch den Beklagten mitgeteilt, dass der BMW am 7. Januar 2020 an die Autohaus herausgegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) über das Eigentum am BMW zwischen dem Kläger und der vormaligen Beigeladenen im hiesigen Verfahren anhängig. Weder liegt ein Untergang des Fahrzeuges noch die Unmöglichkeit, den Eigentumsanspruch geltend machen zu können, vor.
ee. Da das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den klägerischen Tatsachenvortrag als wahr unterstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 1989 – 4 C 33/88 –, juris Rn. 18), hat es vom Beweisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 22. März 2021 keinen Gebrauch gemacht.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO einschlägigen Gründe vorliegt, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO.