Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 06.05.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 7/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0506.OVG6A7.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Für eine zur Zimmervermietung genutzte Doppelhaushälfte kann Lärmschutz lediglich nach den Nachtschutz-Kriterien der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.3 Nr. 1 PFB BER beansprucht werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks A... in B..., das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 beantragte er Schallschutz für die Doppelhaushälfte A.... Dabei gab er an, diese zu gewerblichen Zwecken, nämlich als Beherbergungsstätte zu nutzen.
Die Beklagte führte am 6. Juni 2014 eine Schalltechnische Objektbeurteilung - STOB - durch, wonach unter Zugrundelegung eines Anspruchs auf Tag- und Nachtschutz zum Erreichen der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen in einer Höhe von 40.907,35 Euro brutto erforderlich seien und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 25. September 2014 mit.
Am 24. September 2015 führte die Beklagte eine erneute STOB für die fragliche Doppelhaushälfte durch, die unter Zugrundelegung eines Anspruchs lediglich auf Nachtschutz Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen in einer Höhe von 8.012,38 Euro ergab. Dies teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2016 mit.
Dies erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. März 2016 damit, dass die Übernachtungsräume seines Beherbergungsbetriebs in der STOB vom 6. Juni 2014 irrtümlich nach den Tagschutz-Kriterien berechnet worden seien. Bereits bei einer im Jahr 2010 erfolgten Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sei man (irrtümlich) davon ausgegangen, dass die Übernachtungsräume des Klägers nach dem Tagschutz beurteilt werden müssten. Sie seien Gegenstand einer Kostenerstattungsvereinbarung geworden. Der Kläger habe daraufhin die bauliche Umsetzung aller Schallschutzfenster einschließlich der sog. Wohnküche veranlasst und ihm seien insgesamt 5.224,24 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet worden. Maßgeblich sei richtigerweise die Anspruchsermittlung vom 24. September 2015, weil für die Übernachtungsräume lediglich Nachtschutz zu gewähren sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Januar 2017 begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigungszahlung in Höhe von 42.300 Euro. Die Beklagte gehe zu Unrecht von Übernachtungsräumen aus. Es handele sich um eine Ferienwohnung mit vier Zimmern, einer Küche und einem Bad, die von den Mietern zum Wohnen genutzt werde. Keinesfalls würden die Räume lediglich zum Schlafen in der Nacht genutzt. Nach dem Planfeststellungsbeschluss seien auch gewerblich genutzte Räume mit Schallschutz auszustatten. Die in der STOB ausgewiesenen Schalldämmlüfter zum Preis von 365 Euro netto entsprächen zudem selbst nach den Kriterien der Beklagten nicht den aktuellen Anforderungen. Die Mehrkosten für ausreichende Schalldämmlüfter beliefen sich auf insgesamt 2.784,60 Euro. Addiere man diesen Betrag zu den Aufwendungen der STOB vom 6. Juni 2014 werde die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswerts, der nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten 141.000 Euro betrage, überschritten.
Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch ablehnte, hat der Kläger am 1. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 42.300 Euro, Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie hilfsweise die Feststellung, dass für die fragliche Doppelhauhälfte eine neue STOB zu erstellen sei. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23. Januar 2017.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die E..., zu zahlen,
sowie hilfsweise,
3. festzustellen, dass für das Objekt des Klägers, A..., eine neue Schalltechnische Objektbeurteilung zu erstellen ist, welche unter Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses sämtliche notwendigen Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung beinhaltet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf passiven Schallschutz nach Maßgabe der für den Tagschutz geltenden Kriterien, weil es sich bei den vermieteten Zimmern nicht um Wohn-, Büro- oder Praxisräume handele. Die Nutzung der Zimmer erfolge jeweils nur kurzzeitig und vorübergehend, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
I. Sie ist hinsichtlich des im Antrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsanspruchs zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
1. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 - im Folgenden: PFB.
Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Maßnahmen, die zur schallschutztechnischen Ertüchtigung der fraglichen Doppelhaushälfte erforderlich sind, um die Schutzziele zu erreichen, erfordern einen finanziellen Aufwand, der deutlich unter der Kappungsgrenze von 30 % des maßgeblichen Verkehrswertes liegt.
2. Gemäß der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen.
Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschluss in Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB (S. 19) vor, dass für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen sind. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen.
Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele - dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht - dient.
Der Kläger hat danach lediglich Anspruch auf Schallschutz für die Räume seines Doppelhauses nach den Nachtschutz-Kriterien. Bei den vier Räumen in der fraglichen Doppelhaushälfte handelt es sich um „Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten“ im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.3 PFB, aber nicht um Wohnräume im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 PFB.
a) Zu den Wohnräumen im genannten Sinne zählen „Schlafräume einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten“ nicht, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass Wohnräume allein in der Lärmschutzauflage für den Tagschutz und Schlafräume allein in der Lärmschutzauflage für den Nachtschutz aufgeführt sind. Wortlaut und Systematik der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses schließen es daher aus, Räume, die lediglich zum Schlafen, aber nicht zum Wohnen genutzt werden, mit umfassendem passivem Schallschutz auszustatten. Für solche Räume genügt es, den sog. Nachtschutz nach Ziffer 5.1.3 PFB zu gewähren.
Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen diesen Befund. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses handelt es sich bei Wohnräumen um solche, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend genutzte Räume sind insbesondere regelmäßig gewerblich genutzte Räume, sofern die diesbezügliche Tätigkeit überwiegend geistiger Art ist und der Geräuschpegel im Rauminnern nicht bereits durch vorhandene Lärmquellen gleich groß oder größer ist als die von außen eindringenden Fluglärmimmissionen (Teil C. Ziffer 10.1.8.3.1, S. 655). Daraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass es bei Wohnräumen primär um Kommunikationsschutz geht, für den bei reinen Schlafräumen kein entsprechendes Bedürfnis vorhanden ist (Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 36 bei juris).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die von dem Kläger vermieteten Zimmer nicht anspruchsberechtigt im Sinne der für den Tagschutz maßgeblichen Lärmschutzauflage. Hierfür ist maßgeblich, ob die Räume nach allgemeiner Verkehrsauffassung zum Wohnen genutzt werden. Das ist zu verneinen. Sie erfüllen nicht die Funktion von Wohnräumen, denn sie dienen nicht dem dauernden Aufenthalt und der Kommunikation von Menschen über einen längeren Zeitraum, sondern sind vielmehr durchgängig als „Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten“ im Sinne der Lärmschutzauflage Ziffer 5.1.3 Nr. 1 Satz 1 PFB genutzt worden. Keiner der ersichtlichen oder dargelegten Umstände lässt einen anderen Schluss zu.
Dies gilt bereits für die von dem Kläger vorgelegte nachträgliche Baugenehmigung vom 5. Mai 1997 über die von ihm beantragte Nutzungsänderung für eine „Zimmervermietung“. Weiter hat er im Antrag an die Beklagte vom 4. Oktober 2008 unter Ziffer 5 angegeben, das Haus verfüge über vier „Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten“. Dem entspricht, dass in der STOB vom 6. Juni 2014 auf Seite 7 „vier Übernachtungsräume“ und eine „Wohnküche“ aufgeführt sind. Dass die Räume nach der Verkehrsauffassung als Übernachtungsräume in einer Beherbergungsstätte einzuordnen sind, ergibt sich auch aus den Fotos auf den Seiten 3 und 4 der Anlage 4 der STOB vom 24. September 2015. Sie entsprechen nach ihrer Möblierung mit Bett, Stuhl, Tisch und Fernseher typischen sog. Fremdenzimmern.
Bestätigt wird dies weiter durch die von dem Kläger nach entsprechender Aufforderung der Beklagten vorgerichtlich vorgelegten Rechnungen über Zimmervermietungen aus dem Zeitraum 12. November 2014 bis 31. Dezember 2016. Diese Rechnungen sind ganz überwiegend an (Bau-) Firmen, in einigen wenigen Fällen an die Gemeinde B... adressiert, denen jeweils Übernachtungskosten jeweils für einzelne Zimmer für vorübergehende Zeiträume in Rechnung gestellt werden. Gestützt wird dies weiter durch den Umstand, dass sich die in den vorgelegten Rechnungen angegebenen Zeiträume der Vermietung unterschiedlicher Firmen zum Teil überschneiden. Ob die Vermietung der Zimmer teilweise mehrwöchig erfolgte und ggf. Wochenenden umfasste, ist insoweit ohne Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis. Denn dies ändert nichts am Charakter der vermieteten Zimmer als „Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten".
Der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt zu keiner anderen Einschätzung, sondern bestätigt den bisherigen Befund.
Der Kläger und seine Ehefrau haben zu der Vermietungspraxis für die Jahre 2007 und 2008 geschildert, dass die Wohnung zimmerweise an mehrere große Baufirmen vermietet worden sei sowie an die Deutsche Bahn AG zur Unterbringung von Beschäftigten, die auch im Schichtsystem gearbeitet hätten und teilweise tagsüber hätten schlafen müssen. Außerdem hätten dort Mitarbeiter von Baufirmen am Flughafen übernachtet, die im Dreischichtsystem gearbeitet hätten. Teilweise sei auch an Sucht- und Alkoholabhängige auf Vermittlung der Gemeinde vermietet worden. Die Gäste hätten sich teilweise auch tagsüber in den Räumlichkeiten aufgehalten und zum Beispiel die Terrasse genutzt. Diese geschilderte Vermietungspraxis sei exemplarisch und auch noch im Jahre 2014 so gehandhabt worden.
Dieser Vortrag rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil der Umstand, dass die vermieteten Zimmer auch tagsüber genutzt werden können und zeitweise auch tagsüber genutzt wurden, nicht die Annahme rechtfertigt, sie seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Wohnräume zu qualifizieren.
c) Soweit der Kläger geltend macht, bei der Doppelhaushälfte handele es sich um eine Ferienwohnung, rechtfertigt auch dies keine andere Einschätzung. Es ist schon fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung der Doppelhaushälfte als Ferienwohnung einen Anspruch auf Lärmschutz für Wohnräume nach den Tagschutz-Kriterien begründen könnte, zumal auch Ferienwohnungen typischerweise nur vorübergehend vermietet werden und daher regelmäßig nicht gleichermaßen schutzbedürftig sind wie dauerhaft genutzte Wohn-, Büro- oder Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume im Sinne der Lärmschutzauflage in Ziffer 5.1.2 Nr. 1 PFB. Dem entspricht, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nach ihrer Praxis würden auch Ferienwohnungen als Übernachtungsräume in Beherbergungsunternehmen behandelt und hätten nur einen Anspruch auf Lärmschutz für die Nacht. Die Frage bedarf allerdings keine Entscheidung, denn der Vortrag des Klägers hierzu ist unsubstanziiert und wird durch die dargelegten Umstände widerlegt.
d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe die Nutzung des Hauses grundlegend geändert, es solle nunmehr insgesamt dauerhaft privat vermietet werden (vgl. sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 5. November 2018). Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - Rn. 22 bei juris, und - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 41 bei juris) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die im Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung am 6. Januar 2016 bestehende Nutzung abstellt. Ein nach diesem Zeitpunkt erfolgender Nutzungswechsel liegt allein in der Verantwortungssphäre des Lärmbetroffenen. Dies hat nach der Begründung des Planergänzungsbeschlusses zur Folge, dass er die Kosten für durch den Nutzungswechsel erforderlich werdende weitere Schallschutzvorkehrungen selbst zu tragen hat (PEB S. 238. 4. Absatz).
e) Das Vorstehende verdeutlicht zugleich, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die ursprüngliche STOB vom 6. Juni 2014 durch diejenige vom 24. September 2015 korrigiert hat, weil der Kläger passiven Schallschutz nur in Form des Nachtschutzes beanspruchen kann, während die frühere STOB irrtümlich von einem Anspruch des Klägers auf Tagschutz ausgegangen ist.
f) Der Kläger kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich der früheren STOB vom 6. Juni 2014 berufen. Dies würde voraussetzen, dass er sein Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen STOB bereits betätigt hätte, etwa indem er kostenpflichtige Anschaffungen gemacht oder Kosten verursachende Aufträge zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen vergeben hätte. Hierfür ist nichts dargelegt oder ersichtlich. Soweit er Schallschutzfenster hat einbauen lassen und hierfür Aufwendungen von 5.221,24 Euro hatte, sind diese offenbar nicht auf Grundlage der STOB vom 6. Juni 2014 erfolgt, sondern aufgrund einer Schallschutzermittlung im Jahr 2010 und im Übrigen auch bereits erstattet worden (vgl. Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 9. März 2016). Nach den Ausführungen in der Klageerwiderung vom 5. Oktober 2020 werden diese Aufwendungen auch nicht mit dem Anspruch auf Nachtschutz verrechnet, sondern sie treten neben diesen Betrag. Weitere schallschutzbedingte Aufwendungen macht der Kläger nicht geltend.
3. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger für die in Rede stehenden Räume seines Hauses lediglich Nachtschutz beanspruchen. Der dafür erforderliche Schallschutz wird in der STOB vom 24. September 2015 zutreffend dargestellt. Soweit darin Schalldämmlüfter aufgeführt werden, die nicht den Anforderungen entsprechen, die der Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 - (LKV 2016, S. 319 ff., Rn. 19 ff. bei juris) formuliert hat, und dadurch Mehrkosten entstehen, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 8. März 2017 ausdrücklich erklärt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten übernehmen zu wollen. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt. Der Kläger hat daher Anspruch auf Erstattung von Kosten für nachgewiesene Schallschutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 11.180,17 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus den in der STOB vom 24. September 2015 errechneten Aufwendungen von 8.012,38 Euro, zuzüglich der anerkannten Zusatzkosten für die Schalldämmlüfter (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 5. Oktober 2020).
Dieser Betrag liegt deutlich unter der Kappungsgrenze von 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes für das Grundstück, der sich nach Angaben des Klägers aufgrund eines nicht bei den hier vorliegenden Unterlagen befindlichen Verkehrswertgutachtens vom 28. Juli 2014 auf 141.000 Euro belaufen soll. 30 % hiervon sind 42.300 Euro.
Nichts anderes gilt, wenn man das von der Beklagten vorgelegte Verkehrswertgutachten der S... GmbH vom 6. Juli 2015 zugrunde legt. Dieses weist einen schallschutzbezogenen Verkehrswert von 138.000 Euro aus. 30 % dieses Betrages wären 41.400 Euro.
4. Auch aus der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Sprache gekommenen Kostenerstattungsvereinbarung vom 28. März bzw. 18. April 2012 kann der Kläger keine Entschädigungsansprüche in Höhe von 30 % des Verkehrswertes des Grundstückes herleiten. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten war darin eine Kostenerstattung in Höhe von 18.193,54 Euro vereinbart worden. Demnach wird auch unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung die Kappungsgrenze des klageweise geltend gemachten Entschädigungsbetrages nicht erreicht.
II. Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Klageziel hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro an seine Rechtsschutzversicherung.
Zum Einen ist die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger den Erstattungsanspruch nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen geltend macht, sondern in Prozessstandschaft seiner Rechtsschutzversicherung, die er nicht nachgewiesen hat. Zum Anderen ist sie auch unbegründet. Der Anspruch lässt sich - ungeachtet der Frage, wer ihn gerichtlich geltend macht - schon deshalb nicht gemäß § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB als Verzugsschaden geltend machen, weil die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, die mit der Klage begehrte Entschädigung zu leisten.
III. Auch der Hilfsantrag muss erfolglos bleiben. Er ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil das auf Erstellung einer neuen STOB gerichtete Begehren durch Leistungsklage erreicht werden kann. Die Klage ist zudem unbegründet, weil die von der Beklagten zugrunde gelegte STOB vom 24. September 2015 unter Berücksichtigung der Erklärung, die Zusatzkosten für bessere Schalldämmlüfter zu übernehmen, aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.