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Entscheidung 1 U 68/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 03.05.2021
Aktenzeichen 1 U 68/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0503.1U68.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2020 - 1 O 229/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung der Verfügungsbeklagten im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 8. April 2021 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Zunächst besteht aus den bereits dargestellten Gründen ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten aus §§ 241 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog, der anerkanntermaßen nicht nur das Eigentum schützt, sondern insbesondere auch quasinegatorische Ansprüche gegenüber sämtlichen Eingriffen in deliktisch geschützte Interessen, und damit auch gegenüber ungerechtfertigten Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 Rn. 29; BGH, NJW 1960, 476, 477; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 8. Auflage, vor § 823 Rn. 40; Münchener Kommentar/Raff, BGB, 8. Auflage, § 1004 Rn. 37 f.; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB, 8. Auflage, Anh. zu § 12 Rn. 271, jeweils m.w.N.). Dementsprechend kann dem Nutzer einer Social-Media-Plattform anerkanntermaßen ein Anspruch auf Unterlassung der Löschung bestimmter Meinungsäußerungen zustehen (vgl. OLG München, MMR 2021, 79 Rn. 149; OLG Frankfurt, MMR 2021, 271 Rn. 43).

Die für einen solchen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend nach allgemeinen Grundsätzen zu vermuten. Eine einmalige, eine abweichende Beurteilung erfordernde Sondersituation liegt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht vor. Der zur Begründung dieser Auffassung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lag ein offener Wortbeitrag zugrunde, der nach dem Vorverständnis des Betrachters und unter Berücksichtigung des Kontextes unterschiedlich verstanden werden konnte; darüber hinaus bezog sich der dortige Unterlassungsantrag ausschließlich auf einen Text, während das mit diesem Text eine Einheit bildende Video außer Acht gelassen worden war. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Die streitgegenständliche Meinungsäußerung besteht aus einer aus sich heraus verständlichen Einheit von Bild und Text.

Schließlich hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte (vgl. BGH, NJW 1989, 1032; Münchener Kommentar/Raff, BGB, 8. Auflage, § 1004 Rn. 325) keine konkreten Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Äußerung wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder dargetan. Ihre Behauptung, keines der Kinder sei mit dem Wissen der späteren Verwendung der Bilder fotografiert worden, erfolgt vielmehr ins Blaue hinein. Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte weder berechtigt, die Rechte der abgebildeten Kinder geltend zu machen, noch haftet sie als mittelbare Störerin ohne konkrete Hinweise auf einen Rechtsverstoß für hiermit verbundene Rechtsverletzungen (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 24; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26). Dementsprechend trifft sie auch keine allgemeine Überwachungspflicht für die von Nutzern ihrer Plattform eingestellten Dateien, § 7 Abs. 2 TMG.

Schließlich kommt der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch dient ihre Entscheidung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und unterliegen keiner abweichenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Die insoweit seitens der Verfügungsbeklagten zur Begründung herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Hamm nehmen vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Bezug, ohne klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufzuwerfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018, Az.: II ZR 76/16, juris Rn. 12).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.